Entscheidungsdatum
11.10.2023Norm
BDG 1979 §114Spruch
,
W208 2278101-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX , geb. XXXX , gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 07.08.2023, GZ 2023-0.515.501, Senat 28, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gruppeninspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 07.08.2023, GZ 2023-0.515.501, Senat 28, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 123 BDG abgewiesen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit der Maßgabe bestätigt, dass die Vorwürfe zu den Spruchpunkten I. und II. wie folgt zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG abgewiesen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit der Maßgabe bestätigt, dass die Vorwürfe zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wie folgt zu lauten haben:
l. Er [Der BF] habe sich im Zeitraum zwischen Anfang 2003 bis Jänner 2023 — zum Teil im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten – von privaten Personen im eigenen Rayon Geld, unter dem Vorspielen falscher Tatsachen, nämlich es zurückzuzahlen, ausgeborgt und nicht zurückgezahlt und zwar:
1. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten zwischen 2003 bis 2016 lieh er sich von XXXX in XXXX in mehreren Tathandlungen jeweils zwischen € 100,- und € 300,-, insgesamt mindestens € 3.000,-, jeweils in Uniform. 1. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten zwischen 2003 bis 2016 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 in mehreren Tathandlungen jeweils zwischen € 100,- und € 300,-, insgesamt mindestens € 3.000,-, jeweils in Uniform.
2. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 lieh er sich von XXXX , in XXXX , € 50,-.2. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 lieh er sich von römisch 40 , in römisch 40 , € 50,-.
3. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Februar 2021 lieh er sich vom Inhaber der gleichnamigen KFZ-Werkstätte, XXXX in XXXX , € 300,-, in Uniform.3. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Februar 2021 lieh er sich vom Inhaber der gleichnamigen KFZ-Werkstätte, römisch 40 in römisch 40 , € 300,-, in Uniform.
4. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 lieh er sich vom Transportunternehmer XXXX in XXXX in zwei Tathandlungen € 200,- und € 2.300,-.4. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 lieh er sich vom Transportunternehmer römisch 40 in römisch 40 in zwei Tathandlungen € 200,- und € 2.300,-.
5. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten zwischen 2016 und 2021 lieh er sich von XXXX in mehreren Tathandlungen insgesamt € 6.200,-, größtenteils in Uniform. 5. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten zwischen 2016 und 2021 lieh er sich von römisch 40 in mehreren Tathandlungen insgesamt € 6.200,-, größtenteils in Uniform.
6. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten zwischen April und Mai 2022 lieh er sich im Dienst und in Uniform von XXXX in XXXX € 200,-.6. Zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten zwischen April und Mai 2022 lieh er sich im Dienst und in Uniform von römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
7. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt zwischen 2018 und 2019 lieh er sich vom Transportunternehmer XXXX im Dienst auf der PI XXXX € 100,-.7. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt zwischen 2018 und 2019 lieh er sich vom Transportunternehmer römisch 40 im Dienst auf der PI römisch 40 € 100,-.
8. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 lieh er sich vom Traktorhändler XXXX in XXXX € 50,-.8. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 lieh er sich vom Traktorhändler römisch 40 in römisch 40 € 50,-.
9. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im April 2020 lieh er sich vom Trafikanten XXXX in dessen Trafik in XXXX , im Dienst und in Uniform, € 200,-.9. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im April 2020 lieh er sich vom Trafikanten römisch 40 in dessen Trafik in römisch 40 , im Dienst und in Uniform, € 200,-.
10. Am a) 07. Dezember 2020 und am
b) 07. Mai 2021 10. Am a) 07. Dezember 2020 und am, b) 07. Mai 2021
lieh er sich vom Unternehmer XXXX , jeweils in Uniform, in dessen Firma in XXXX insgesamt € 1.700,-, von denen er am 08.05.2021 lediglich € 100,- zurückzahlte.lieh er sich vom Unternehmer römisch 40 , jeweils in Uniform, in dessen Firma in römisch 40 insgesamt € 1.700,-, von denen er am 08.05.2021 lediglich € 100,- zurückzahlte.
11. Am a) 02. November 2021 (€ 1.000,-)
b) 03. November 2021, (€ 500,-)
im Dienst und in Uniform, lieh er sich von XXXX in XXXX insgesamt € 1.500,-.b) 03. November 2021, (€ 500,-), im Dienst und in Uniform, lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 insgesamt € 1.500,-.
12. Am 16.08.2022 lieh er sich von XXXX € 100,-.12. Am 16.08.2022 lieh er sich von römisch 40 € 100,-.
13. Am 23. November 2022 lieh er sich von XXXX in XXXX € 100,-.13. Am 23. November 2022 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 € 100,-.
14. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt Anfang 2022 lieh er sich vom Gastwirt XXXX in XXXX € 100,-.14. Zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt Anfang 2022 lieh er sich vom Gastwirt römisch 40 in römisch 40 € 100,-.
15. Am 18. Februar 2022 lieh er sich von XXXX in XXXX € 200,-.15. Am 18. Februar 2022 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
16. Am a) 18. März 2022 und (€ 300,-)
b) 21. März 2022 (€ 400,00,-)
lieh er sich von XXXX in XXXX insgesamt € 700,-.lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 insgesamt € 700,-.
17. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2022 lieh er sich vom Fleischermeister XXXX in Dienst und in Uniform € 100,-.17. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2022 lieh er sich vom Fleischermeister römisch 40 in Dienst und in Uniform € 100,-.
18. Ende März 2022 lieh er sich von XXXX in zwei Tathandlungen insgesamt € 300,-.18. Ende März 2022 lieh er sich von römisch 40 in zwei Tathandlungen insgesamt € 300,-.
19. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt lieh er sich vom Busunternehmer XXXX in XXXX in zwei Tathandlungen € 200,-, nämlich € 100,- im April 2021 und € 100,- im Sommer 2022.19. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt lieh er sich vom Busunternehmer römisch 40 in römisch 40 in zwei Tathandlungen € 200,-, nämlich € 100,- im April 2021 und € 100,- im Sommer 2022.
20. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 lieh er sich von XXXX in XXXX € 100,-.20. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 € 100,-.
21. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im November 2022 lieh er sich von der Gastwirtin XXXX in XXXX € 200,-.21. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im November 2022 lieh er sich von der Gastwirtin römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
22. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt XXXX in XXXX € 200,-.22. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
23. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt XXXX in zwei Tathandlungen innerhalb einer Woche insgesamt € 1.000,-.23. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt römisch 40 in zwei Tathandlungen innerhalb einer Woche insgesamt € 1.000,-.
24. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Jänner 2023 lieh er sich vom Fleischermeister XXXX in XXXX € 200,-.24. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt im Jänner 2023 lieh er sich vom Fleischermeister römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
II. Im Zeitraum von 2005 bis 14.12.2022 habe er es als Polizeibeamter der PI XXXX unterlassen, in mehreren Fällen Amtshandlungen korrekt durchzuführen und sichergestellte Dokumente, oder Wertsachen an deren rechtmäßige Besitzer auszufolgen und zwar:römisch zwei. Im Zeitraum von 2005 bis 14.12.2022 habe er es als Polizeibeamter der PI römisch 40 unterlassen, in mehreren Fällen Amtshandlungen korrekt durchzuführen und sichergestellte Dokumente, oder Wertsachen an deren rechtmäßige Besitzer auszufolgen und zwar:
1. Er unterließ es bis zu seiner Suspendierung am 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2009 und 2014 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des inzwischen verstorbenen XXXX 1. Er unterließ es bis zu seiner Suspendierung am 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2009 und 2014 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des inzwischen verstorbenen römisch 40
a. als Fundsache zu protokollieren und
b. an den Eigentümer auszufolgen bzw. dem zuständigen Fundamt zu übergeben.
2. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2005 und 2008 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des XXXX 2. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2005 und 2008 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des römisch 40
a) als Fundsache zu protokollieren und
b) an den Eigentümer auszufolgen bzw. dem zuständigen Fundamt zu übergeben.
3. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022, eine am 21.03.2016 sichergestellte Kennzeichentafel XXXX der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Verlustträger auszufolgen.3. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022, eine am 21.03.2016 sichergestellte Kennzeichentafel römisch 40 der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Verlustträger auszufolgen.
4. Anfang Juni 2016 unterließ er es
a) die von XXXX erstattete Anzeige des Verlusts seiner Geldbörse und
seines Führerscheines aufzunehmen und zu protokollieren unda) die von römisch 40 erstattete Anzeige des Verlusts seiner Geldbörse und, seines Führerscheines aufzunehmen und zu protokollieren und
b) den zu einem unbekannten Zeitpunkt sichergestellten Führerschein bis 14.
Dezember 2022 an die Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. den Eigentümer
auszufolgen.b) den zu einem unbekannten Zeitpunkt sichergestellten Führerschein bis 14., Dezember 2022 an die Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. den Eigentümer , auszufolgen.
5. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die nach dem 15. April 2018 sichergestellte Kreditkarte von XXXX , welche als Verlustsache in der PI XXXX unter der GZ XXXX protokolliert war, dem Eigentümer auszufolgen.5. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die nach dem 15. April 2018 sichergestellte Kreditkarte von römisch 40 , welche als Verlustsache in der PI römisch 40 unter der GZ römisch 40 protokolliert war, dem Eigentümer auszufolgen.
6. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die im November 2019 als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte der XXXX 6. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die im November 2019 als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte der römisch 40
a) als Fundsache zu protokollieren und
b) an den Eigentümer auszufolgen bzw. dem zuständigen Fundamt zu übergeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD) und versieht als eingeteilter Beamter der Polizeiinspektion XXXX (in Folge: PI) seinen Dienst. 1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: LPD) und versieht als eingeteilter Beamter der Polizeiinspektion römisch 40 (in Folge: PI) seinen Dienst.
2. Am 09.12.2022 wurde von XXXX eine Anzeige gegen den BF wegen Verdachtes auf Betrug („Ausborgen“ von € 100,- ohne Rückzahlung) erstattet. Aufgrund dieser Anzeige leitete die PI umfangreiche Erhebungen ein, im Zuge derer weitere Geschädigte ausgeforscht werden konnten. 2. Am 09.12.2022 wurde von römisch 40 eine Anzeige gegen den BF wegen Verdachtes auf Betrug („Ausborgen“ von € 100,- ohne Rückzahlung) erstattet. Aufgrund dieser Anzeige leitete die PI umfangreiche Erhebungen ein, im Zuge derer weitere Geschädigte ausgeforscht werden konnten.
3. Am 13.12.2022 fand in den Räumlichkeiten des Bezirkspolizeikommandos XXXX (in Folge: BPK) eine Besprechung über die weitere Vorgehensweise statt, an welcher der Bezirkspolizeikommandant Obstlt XXXX , ChefInsp XXXX , ChefInsp XXXX und AbtInsp XXXX teilnahmen. Am selben Tag wurden weitere Umfelderhebungen durchgeführt und mit Anlassbericht/Amtsvermerk der PI, XXXX , dokumentiert. Dieser Amtsvermerk (Anlassbericht) wurde am 31.12.2022 an die Staatanwaltschaft XXXX (StA), zum Strafverfahren des BF zu XXXX , weitergeleitet.3. Am 13.12.2022 fand in den Räumlichkeiten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 (in Folge: BPK) eine Besprechung über die weitere Vorgehensweise statt, an welcher der Bezirkspolizeikommandant Obstlt römisch 40 , ChefInsp römisch 40 , ChefInsp römisch 40 und AbtInsp römisch 40 teilnahmen. Am selben Tag wurden weitere Umfelderhebungen durchgeführt und mit Anlassbericht/Amtsvermerk der PI, römisch 40 , dokumentiert. Dieser Amtsvermerk (Anlassbericht) wurde am 31.12.2022 an die Staatanwaltschaft römisch 40 (StA), zum Strafverfahren des BF zu römisch 40 , weitergeleitet.
4. Am 14.12.2022 gelangten der LPD als Dienstbehörde die im Spruch des Einleitungsbeschlusses angeführten Verdachtsgründe zur Kenntnis (vgl „Übermittlung der Disziplinaranzeige“ 04.07.2023). 4. Am 14.12.2022 gelangten der LPD als Dienstbehörde die im Spruch des Einleitungsbeschlusses angeführten Verdachtsgründe zur Kenntnis vergleiche „Übermittlung der Disziplinaranzeige“ 04.07.2023).
5. Mit Bescheid der LPD vom 14.12.2022, XXXX , verfügte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF.5. Mit Bescheid der LPD vom 14.12.2022, römisch 40 , verfügte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF.
6. Am 16.12.2022 wurde gemäß § 9 Abs 3 Bundespersonalvertretungsgesetz dem Dienststellenausschuss beim BPK schriftlich mitgeteilt, dass der BF am 14.12.2022 vorläufig von Dienst suspendiert wurde und die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den BF wegen der in Rede stehenden Vorwürfe beabsichtigt sei. 6. Am 16.12.2022 wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Bundespersonalvertretungsgesetz dem Dienststellenausschuss beim BPK schriftlich mitgeteilt, dass der BF am 14.12.2022 vorläufig von Dienst suspendiert wurde und die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den BF wegen der in Rede stehenden Vorwürfe beabsichtigt sei.
7. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 12.01.2023, GZ: 2022-0.902.887, wurde der BF – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung, welche durch das BVwG mit Erkenntnis vom 06.02.2023, W208 2264876-1/8E, bestätigt wurde – suspendiert. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 13.02.2023 in Rechtskraft (OZ 5).
8. Am 17.03.2023 übermittelte die PI der StA einen (nach bereits ergangenen Anlassberichten vom 07.01.2023 und 16.02.2023 hinsichtlich des Anfangsverdachtes zu Spruchpunkt I. und VIII.2 und 3. (vgl Seite 3 „Anordnung der Festnahme“) einen Anlassbericht gemäß § 102 Z 2 StPO zu XXXX , der – mit Ausnahme von Punkt VIII.3. – sämtliche Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses umfasste. Hintergrund waren die Vorwürfe gegen den BF, er habe 1.) Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt (Spruchpunkt I. des Einleitungsbeschlusses), 2.) mit seiner Partnerin im Jahr 2021 einen Bargeldbetrag iHv € 28.500,00 von einem Pensionisten herausgelockt (Spruchpunkt VIII.3.), 3.) die Tageslosung einer Tankstelle aus dem Tresor gestohlen (Spruchpunkt VIII.1.), 4.) bei in seinen Kästen gefundene Gegenstände (Fundsachen) nicht der den Dienstvorschriften entsprechenden Bearbeitung zugeführt (Spruchpunkt II., IV. und V.), 5.) ein Paar polizeiliche Handschellen im Herbst 2022 an eine Privatperson um € 50,- verkauft (Spruchpunkt VI.), 6.) in seinem Kasten 652 Schuss Polizeimunition unklarer Herkunft aufbewahrt (Spruchpunkt VII.), und 7.) im Rahmen einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung ein Organmandat iHv € 100,- ohne Bestätigung eingehoben (Spruchpunkt III.). 8. Am 17.03.2023 übermittelte die PI der StA einen (nach bereits ergangenen Anlassberichten vom 07.01.2023 und 16.02.2023 hinsichtlich des Anfangsverdachtes zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch acht.2 und 3. vergleiche Seite 3 „Anordnung der Festnahme“) einen Anlassbericht gemäß Paragraph 102, Ziffer 2, StPO zu römisch 40 , der – mit Ausnahme von Punkt römisch acht.3. – sämtliche Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses umfasste. Hintergrund waren die Vorwürfe gegen den BF, er habe 1.) Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt (Spruchpunkt römisch eins. des Einleitungsbeschlusses), 2.) mit seiner Partnerin im Jahr 2021 einen Bargeldbetrag iHv € 28.500,00 von einem Pensionisten herausgelockt (Spruchpunkt römisch acht.3.), 3.) die Tageslosung einer Tankstelle aus dem Tresor gestohlen (Spruchpunkt römisch acht.1.), 4.) bei in seinen Kästen gefundene Gegenstände (Fundsachen) nicht der den Dienstvorschriften entsprechenden Bearbeitung zugeführt (Spruchpunkt römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf.), 5.) ein Paar polizeiliche Handschellen im Herbst 2022 an eine Privatperson um € 50,- verkauft (Spruchpunkt römisch sechs.), 6.) in seinem Kasten 652 Schuss Polizeimunition unklarer Herkunft aufbewahrt (Spruchpunkt römisch sieben.), und 7.) im Rahmen einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung ein Organmandat iHv € 100,- ohne Bestätigung eingehoben (Spruchpunkt römisch drei.).
9. Die StA ordnete wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 302 Abs 1 StGB gemäß 170 Abs 1 Z 3 und 4, 171 Abs 1 StPO in der Folge am 15.03.2023 eine Festnahme und Hausdurchsuchung inkl. Sicherstellung von Unterlagen an, die am 17.03.2023 erfolgte. 9. Die StA ordnete wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 302 Absatz eins, StGB gemäß 170 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 171 Absatz eins, StPO in der Folge am 15.03.2023 eine Festnahme und Hausdurchsuchung inkl. Sicherstellung von Unterlagen an, die am 17.03.2023 erfolgte.
In der im Zuge seiner Festnahme am 17.03.2023 auf der PI durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde der BF von seinem Dienstvorgesetzten mit den gegenständlichen Verdachtsmomenten konfrontiert und dann in die Justizvollzugsanstalt XXXX (in Folge: JA) in Untersuchungshaft eingeliefert.In der im Zuge seiner Festnahme am 17.03.2023 auf der PI durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde der BF von seinem Dienstvorgesetzten mit den gegenständlichen Verdachtsmomenten konfrontiert und dann in die Justizvollzugsanstalt römisch 40 (in Folge: JA) in Untersuchungshaft eingeliefert.
10. Am 28.03.2023 fand auf Ersuchen des BF eine weitere Vernehmung zu den gegenständlichen Vorwürfen in der JA statt.
11. Mit Beschluss vom 29.03.2023 wurde die Untersuchungshaft in dem bei der StA unter GZ XXXX gegen den BF aktuell noch anhängigen Strafverfahren mit der Auflage gelinderer Mittel aufgehoben. 11. Mit Beschluss vom 29.03.2023 wurde die Untersuchungshaft in dem bei der StA unter GZ römisch 40 gegen den BF aktuell noch anhängigen Strafverfahren mit der Auflage gelinderer Mittel aufgehoben.
12. Der das Strafverfahren des BF (und sämtliche Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses umfassende) betreffende Abschlussbericht zu, XXXX , wurde am 09.05.2023 der StA vorgelegt.12. Der das Strafverfahren des BF (und sämtliche Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses umfassende) betreffende Abschlussbericht zu, römisch 40 , wurde am 09.05.2023 der StA vorgelegt.
13. Mit Schreiben vom 03.07.2023 erstattete der Leiter der PI und Vorgesetzte des BF, ChefInsp XXXX , gegen den BF die diesem Bescheid (Beschluss) zu Grunde gelegte Disziplinaranzeige, welche am 03.07.2023 bei der LPD als Dienstbehörde einlangte und vom Landespolizeidirektor mit Schreiben vom 04.07.2023 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (eingelangt bei der BDB am 06.07.2023). 13. Mit Schreiben vom 03.07.2023 erstattete der Leiter der PI und Vorgesetzte des BF, ChefInsp römisch 40 , gegen den BF die diesem Bescheid (Beschluss) zu Grunde gelegte Disziplinaranzeige, welche am 03.07.2023 bei der LPD als Dienstbehörde einlangte und vom Landespolizeidirektor mit Schreiben vom 04.07.2023 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde (eingelangt bei der BDB am 06.07.2023).
14. Daraufhin fasste der zuständige Senat der BDB am 07.08.2023 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss (dem BF zugestellt am 09.08.2023), mit folgendem Spruch: wonach der BF hinsichtlich folgender Anschuldigungen verdächtig sei (wortwörtlich, Anonymisierung durch BVwG):
„Gegen den vom Dienst suspendierten Polizeibeamten Gruppeninspektor […] wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.„Gegen den vom Dienst suspendierten Polizeibeamten Gruppeninspektor […] wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
l. Er habe sich im Zeitraum von ca. 2000 bis Ende 2022 — zum Teil im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten - von privaten Personen im eigenen Rayon Geld, unter dem Vorspielen falscher Tatsachen, nämlich es zurückzuzahlen, ausgeborgt und nicht zurückgezahlt und zwar:
1. Im Zeitraum von 2003 bis 2016 lieh er sich von XXXX , in XXXX in mehreren Tathandlungen jeweils zwischen € 100,- und € 300,-, insgesamt mindestens € 3.000,-, wobei er immer in Uniform gewesen sei.1. Im Zeitraum von 2003 bis 2016 lieh er sich von römisch 40 , in römisch 40 in mehreren Tathandlungen jeweils zwischen € 100,- und € 300,-, insgesamt mindestens € 3.000,-, wobei er immer in Uniform gewesen sei.
2. 2012 lieh er sich von XXXX , in XXXX , € 50,-.2. 2012 lieh er sich von römisch 40 , in römisch 40 , € 50,-.
3. Ca. 2022 lieh er sich vom Inhaber der gleichnamigen KFZ-Werkstätte, XXXX in XXXX , € 300,-.3. Ca. 2022 lieh er sich vom Inhaber der gleichnamigen KFZ-Werkstätte, römisch 40 in römisch 40 , € 300,-.
4. Ca. 2015 lieh er sich vom Transportunternehmer XXXX in XXXX in zwei Tathandlungen € 200,- und € 2.300,-.4. Ca. 2015 lieh er sich vom Transportunternehmer römisch 40 in römisch 40 in zwei Tathandlungen € 200,- und € 2.300,-.
5. Zwischen ca. 2016 und 2021 lieh er sich von XXXX in mehreren Tathandlungen insgesamt € 6.200,-.5. Zwischen ca. 2016 und 2021 lieh er sich von römisch 40 in mehreren Tathandlungen insgesamt € 6.200,-.
6. im Mai 2022 lieh er sich im Dienst und in Uniform von XXXX in XXXX , € 200,00. 6. im Mai 2022 lieh er sich im Dienst und in Uniform von römisch 40 in römisch 40 , € 200,00.
7. 2018 lieh er sich vom Transportunternehmer XXXX im Dienst auf der PI XXXX € 100,-.7. 2018 lieh er sich vom Transportunternehmer römisch 40 im Dienst auf der PI römisch 40 € 100,-.
8. 2018 lieh er sich vom Traktorhändler XXXX in XXXX € 50,-. 8. 2018 lieh er sich vom Traktorhändler römisch 40 in römisch 40 € 50,-.
9. 2020 lieh er sich vom Trafikanten XXXX in dessen Trafik in XXXX , im Dienst und in Uniform, € 200,- 9. 2020 lieh er sich vom Trafikanten römisch 40 in dessen Trafik in römisch 40 , im Dienst und in Uniform, € 200,-
10. Am
a) 07. Dezember 2020 und am
b) 07. Mai 2021 lieh er sich vom Unternehmer XXXX in dessen Firma in XXXX insgesamt € 1700,-, von denen er lediglich € 100,- zurückzahlte.b) 07. Mai 2021 lieh er sich vom Unternehmer römisch 40 in dessen Firma in römisch 40 insgesamt € 1700,-, von denen er lediglich € 100,- zurückzahlte.
11. Am
a) 02. November 2021 und
b) 03. November 2021, im Dienst und in Uniform, lieh er sich von XXXX in XXXX insgesamt € 1.500,-.b) 03. November 2021, im Dienst und in Uniform, lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 insgesamt € 1.500,-.
12. Am 18. Juni 2022 lieh er sich von XXXX € 100,-.12. Am 18. Juni 2022 lieh er sich von römisch 40 € 100,-.
13. Am 23. November 2022 lieh er sich von XXXX in XXXX € 100,-.13. Am 23. November 2022 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 € 100,-.
14. Anfang 2022 lieh er sich vom Gastwirt XXXX in XXXX € 100,-.14. Anfang 2022 lieh er sich vom Gastwirt römisch 40 in römisch 40 € 100,-.
15. Am 18. Februar 2022 lieh er sich von XXXX in XXXX € 200,-.15. Am 18. Februar 2022 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
16. Am
a) 18. März 2022 und
b) 21. März 2022 lieh er sich von XXXX in XXXX insgesamt € 700,-b) 21. März 2022 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 insgesamt € 700,-
17. Im Frühjahr 2022 lieh er sich vom Fleischermeister XXXX im Dienst und in Uniform € 100,-.17. Im Frühjahr 2022 lieh er sich vom Fleischermeister römisch 40 im Dienst und in Uniform € 100,-.
18. Ende März 2022 lieh er sich von XXXX in zwei Tathandlungen insgesamt € 300,-18. Ende März 2022 lieh er sich von römisch 40 in zwei Tathandlungen insgesamt € 300,-
19. Im Sommer 2022 lieh er sich vom Busunternehmer XXXX in XXXX in zwei Tathandlungen € 200,-.19. Im Sommer 2022 lieh er sich vom Busunternehmer römisch 40 in römisch 40 in zwei Tathandlungen € 200,-.
20. Im Sommer 2022 lieh er sich von XXXX in XXXX € 100,-.20. Im Sommer 2022 lieh er sich von römisch 40 in römisch 40 € 100,-.
21. Im November 2022 lieh er sich von der Gastwirtin XXXX in XXXX € 200,-.21. Im November 2022 lieh er sich von der Gastwirtin römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
22. Im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt XXXX in XXXX € 200,-22. Im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt römisch 40 in römisch 40 € 200,-
23. Im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt XXXX in zwei Tathandlungen innerhalb einer Woche insgesamt 1.000,- 23. Im Sommer 2022 lieh er sich vom Gastwirt römisch 40 in zwei Tathandlungen innerhalb einer Woche insgesamt 1.000,-
24. Im Jänner 2023 lieh er sich vom Fleischermeister XXXX in XXXX € 200,-.24. Im Jänner 2023 lieh er sich vom Fleischermeister römisch 40 in römisch 40 € 200,-.
II. Im Zeitraum von 2005 bis 2023 habe er es als Polizeibeamter der PI XXXX unterlassen, in mehreren Fällen Amtshandlungen korrekt durchzuführen und sichergestellte Dokumente, oder Wertsachen an deren rechtmäßige Besitzer auszufolgen und zwar:römisch zwei. Im Zeitraum von 2005 bis 2023 habe er es als Polizeibeamter der PI römisch 40 unterlassen, in mehreren Fällen Amtshandlungen korrekt durchzuführen und sichergestellte Dokumente, oder Wertsachen an deren rechtmäßige Besitzer auszufolgen und zwar:
6. Er unterließ es bis zu seiner Suspendierung am 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2009 und 2014 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des inzwischen verstorbenen XXXX 6. Er unterließ es bis zu seiner Suspendierung am 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2009 und 2014 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des inzwischen verstorbenen römisch 40
a. als Fundsache zu protokollieren und
b. an den Eigentümer auszufolgen bzw. dem zuständigen Fundamt zu übergeben.
7. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2005 und 2008 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des XXXX 7. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2005 und 2008 vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte des römisch 40
c) als Fundsache zu protokollieren und
d) an den Eigentümer auszufolgen bzw. dem zuständigen Fundamt zu übergeben
8. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022, eine am 21.03.2016 sichergestellte Kennzeichentafel XXXX der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Verlustträger auszufolgen.8. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022, eine am 21.03.2016 sichergestellte Kennzeichentafel römisch 40 der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Verlustträger auszufolgen.
9. Anfang Juni 2016 unterließ er es
c) die von XXXX erstattete Anzeige des Verlusts seiner Geldbörse und
seines Führerscheines aufzunehmen und zu protokollieren undc) die von römisch 40 erstattete Anzeige des Verlusts seiner Geldbörse und, seines Führerscheines aufzunehmen und zu protokollieren und
d) den zu einem unbekannten Zeitpunkt sichergestellten Führerschein bis 14.
Dezember 2022 an die Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. den Eigentümer
auszufolgen.d) den zu einem unbekannten Zeitpunkt sichergestellten Führerschein bis 14., Dezember 2022 an die Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. den Eigentümer , auszufolgen.
10. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die nach dem 15. April 2018 sichergestellte Kreditkarte von XXXX , welche als Verlustsache in der PI XXXX unter der GZ XXXX protokolliert war, dem Eigentümer auszufolgen.10. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die nach dem 15. April 2018 sichergestellte Kreditkarte von römisch 40 , welche als Verlustsache in der PI römisch 40 unter der GZ römisch 40 protokolliert war, dem Eigentümer auszufolgen.
11. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte der XXXX 11. Er unterließ es bis 14. Dezember 2022 die vermutlich als Fundsache sichergestellte Bankomatkarte der römisch 40
a) als Fundsache zu protokollieren und
b) an den Eigentümer auszufolgen bzw. dem zuständigen Fundamt zu übergeben
III. Zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Zeitraum 2012/2013 habe er im Dienst und in Ausübung seines Amtes, im Zuge einer Verkehrskontrolle in XXXX , von XXXX wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung € 100,- eingehoben, ohne eine entsprechende Organstrafverfügung auszustellen und das Geld für sich behalten.römisch drei. Zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Zeitraum 2012 aus 2013, habe er im Dienst und in Ausübung seines Amtes, im Zuge einer Verkehrskontrolle in römisch 40 , von römisch 40 wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung € 100,- eingehoben, ohne eine entsprechende Organstrafverfügung auszustellen und das Geld für sich behalten.
IV. Am 28. Jänner 2013 soll er im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX , welcher nach den Bestimmungen des UbG in das XXXX eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Schreibtisch verwahrt haben.römisch vier. Am 28. Jänner 2013 soll er im Zuge einer Amtshandlung gegen römisch 40 , welcher nach den Bestimmungen des UbG in das römisch 40 eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Schreibtisch verwahrt haben.
V. Am 15. Mai 2020 soll er im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX welcher in das LKH XXXX eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Büro (Kastenabteil) verwahrt haben.römisch fünf. Am 15. Mai 2020 soll er im Zuge einer Amtshandlung gegen römisch 40 welcher in das LKH römisch 40 eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Büro (Kastenabteil) verwahrt haben.
VI. Am 25. September 2022 habe er eine Garnitur Polizei-Handschellen, welche sich auf der PI XXXX befanden, an XXXX für den Betrag von € 50,- verkauft.römisch sechs. Am 25. September 2022 habe er eine Garnitur Polizei-Handschellen, welche sich auf der PI römisch 40 befanden, an römisch 40 für den Betrag von € 50,- verkauft.
VII. Im Zeitraum zwischen 2018 und 2019 stahl er aus dem versperrten Waffenraum der PI XXXX insgesamt 12 Schachteln 9mm Munition und verwahrte diese in seinem persönlichen Spind in seinem Büro.römisch sieben. Im Zeitraum zwischen 2018 und 2019 stahl er aus dem versperrten Waffenraum der PI römisch 40 insgesamt 12 Schachteln 9mm Munition und verwahrte diese in seinem persönlichen Spind in seinem Büro.
VIII. Gruppeninspektor XXXX ist verdächtig, er habe im Zeitraum von 13. Juli 2021 bis 15. Juni 2022, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX nachfolgende Tathandlungen, mit dem Ziel persönlicher Bereicherung, begangen:römisch acht. Gruppeninspektor römisch 40 ist verdächtig, er habe im Zeitraum von 13. Juli 2021 bis 15. Juni 2022, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 nachfolgende Tathandlungen, mit dem Ziel persönlicher Bereicherung, begangen:
1. Am 15. Juni 2022 habe er im Zusammenwirken mit XXXX aus dem Tresor der Tankstelle XXXX in XXXX zwei Brieftaschen mit insgesamt € 16.500,- gestohlen, indem er den Tankstellenmitarbeiter XXXX ablenkte und seine Lebensgefährtin dadurch den Tresorschlüssel an sich nehmen, den Tresor öffnen und die Brieftaschen an sich nehmen konnte. Nach der Tat teilten sie sich den Betrag zu gleichen Teilen und entsorgten die leeren Geldbörsen in einem Fluss.1. Am 15. Juni 2022 habe er im Zusammenwirken mit römisch 40 aus dem Tresor der Tankstelle römisch 40 in römisch 40 zwei Brieftaschen mit insgesamt € 16.500,- gestohlen, indem er den Tankstellenmitarbeiter römisch 40 ablenkte und seine Lebensgefährtin dadurch den Tresorschlüssel an sich nehmen, den Tresor öffnen und die Brieftaschen an sich nehmen konnte. Nach der Tat teilten sie sich den Betrag zu gleichen Teilen und entsorgten die leeren Geldbörsen in einem Fluss.
2. Im Zeitraum von 13. Juli bis 26. November 2021 habe er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Vertrauen des alkoholkranken XXXX erschlichen und sei dadurch an dessen Bankomatkarte, samt Zugangsdaten gelangt, wodurch es ihm bzw. seiner Partnerin möglich war insgesamt 8.500,- zu beheben.2. Im Zeitraum von 13. Juli bis 26. November 2021 habe er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Vertrauen des alkoholkranken römisch 40 erschlichen und sei dadurch an dessen Bankomatkarte, samt Zugangsdaten gelangt, wodurch es ihm bzw. seiner Partnerin möglich war insgesamt 8.500,- zu beheben.
3. Am 15. Dezember 2021 habe er im Zusammenwirken mit seiner Partnerin von XXXX , dem inzwischen ein Erwachsenenvertreter beigegeben worden war, einen Bargeldbetrag von € 28.500,-, mit der Zusicherung einer monatlichen Rückzahlung von 200,-, herausgelockt.3. Am 15. Dezember 2021 habe er im Zusammenwirken mit seiner Partnerin von römisch 40 , dem inzwischen ein Erwachsenenvertreter beigegeben worden war, einen Bargeldbetrag von € 28.500,-, mit der Zusicherung einer monatlichen Rückzahlung von 200,-, herausgelockt.
Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach
? § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und ? Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und
? § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.“? Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“
15. Gegen den am 09.08.2023 dem BF zugestellten Einleitungsbeschluss brachte dieser fristgerecht (am 04.09.2023 bei der BDB eingelangt) eine Beschwerde an das BVwG ein.
16. Mit Schreiben vom 13.09.2023 (eingelangt beim BVwG am 15.09.2023) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD) und versieht als eingeteilter Beamter der Polizeiinspektion XXXX (in Folge: PI) seinen Dienst. Der am römisch 40 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: LPD) und versieht als eingeteilter Beamter der Polizeiinspektion römisch 40 (in Folge: PI) seinen Dienst.
1.2. Zum Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid der BDB vom 12.01.2023, GZ: 2022-0.902.887, wurde der BF – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung, welche durch das BVwG mit Erkenntnis vom 06.02.2023, W208 2264876-1/8E, bestätigt wurde – gemäß § 112 BDG vom Dienst suspendiert. Mit rechtskräftigem Bescheid der BDB vom 12.01.2023, GZ: 2022-0.902.887, wurde der BF – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung, welche durch das BVwG mit Erkenntnis vom 06.02.2023, W208 2264876-1/8E, bestätigt wurde – gemäß Paragraph 112, BDG vom Dienst suspendiert.
Der BF wurde über Anordnung der StA gemäß 170 Abs 1 Ziffer 3 und 4, 171 Abs 1 StPO am 17.03.2023 verhaftet. Die Untersuchungshaft wurde mit der Auflage gelinderer Mittel am 29.03.2023 aufgehoben.Der BF wurde über Anordnung der StA gemäß 170 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 171 Absatz eins, StPO am 17.03.2023 verhaftet. Die Untersuchungshaft wurde mit der Auflage gelinderer Mittel am 29.03.2023 aufgehoben.
Der Abschlussbericht der PI vom 09.05.2023, XXXX , wurde am selben Tag der StA vorgelegt. Der Abschlussbericht der PI vom 09.05.2023, römisch 40 , wurde am selben Tag der StA vorgelegt.
Gegen den BF sind nach (Auskunft der StA vom 02.08.2023 vgl EB Seite 6) derzeit strafrechtliche Ermittlungen unter GZ XXXX wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach 127, 128 Abs.1 Ziffer 5, 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 302 Abs 1 StGB anhängig. Dem anhängigen Strafverfahren liegen sämtliche Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses zu Grunde.Gegen den BF sind nach (Auskunft der StA vom 02.08.2023 vergleiche EB Seite 6) derzeit strafrechtliche Ermittlungen unter GZ römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 146, 147 Absatz 2, 148, erster Fall, 302 Absatz eins, StGB anhängig. Dem anhängigen Strafverfahren liegen sämtliche Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses zu Grunde.
Fest steht, dass die im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellten Vorwürfe der LPD als Disziplinarbehörde spätestens am 14.12.2022 zur Kenntnis gelangten (aufgrund des Anlassberichtes/Amtsvermerks der PI vom 13.12.2022, XXXX ).Fest steht, dass die im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellten Vorwürfe der LPD als Disziplinarbehörde spätestens am 14.12.2022 zur Kenntnis gelangten (aufgrund des Anlassberichtes/Amtsvermerks der PI vom 13.12.2022, römisch 40 ).
1.2.1. Spruchpunkt I. 1.2.1. Spruchpunkt römisch eins.
Im Einleitungsbeschluss vom 07.08.2023 wird dem BF in Spruchpunkt I. konkret vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum von ca. 2000 bis Ende 2022 — zum Teil im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten – von privaten Personen im eigenen Rayon Geld, unter dem Vorspielen falscher Tatsachen, nämlich es zurückzuzahlen, ausgeborgt und nicht zurückgezahlt. Dazu werden in Ziffer 1.-24. die geschädigten Personen namentlich genannt, der (teilweise) nachweisbare Zeitraum sowie der konkrete Betrag angeführt, und behauptet, dass der BF das inkriminierte Verhalten in Uniform (Punkt 1.,3.,5. und 10.) bzw. in Uniform und während des Dienstes (Punkte 6.,9.,11., und 17.) gesetzt habe.Im Einleitungsbeschluss vom 07.08.2023 wird dem BF in Spruchpunkt römisch eins. konkret vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum von ca. 2000 bis Ende 2022 — zum Teil im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten – von privaten Personen im eigenen Rayon Geld, unter dem Vorspielen falscher Tatsachen, nämlich es zurückzuzahlen, ausgeborgt und nicht zurückgezahlt. Dazu werden in Ziffer 1.-24. die geschädigten Personen namentlich genannt, der (teilweise) nachweisbare Zeitraum sowie der konkrete Betrag angeführt, und behauptet, dass der BF das inkriminierte Verhalten in Uniform (Punkt 1.,3.,5. und 10.) bzw. in Uniform und während des Dienstes (Punkte 6.,9.,11., und 17.) gesetzt habe.
Die 24 diesbezüglichen Vorwürfe (vgl die im Verfahrensgang unter I.12. wörtlich zitierten Anschuldigungspunkte I. 1-24.) gründen jeweils auf die durchgeführten Einvernahmen der Geschädigten im Zuge des von der Polizei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, aus denen sich Folgendes ergibt: Die 24 diesbezüglichen Vorwürfe vergleiche die im Verfahrensgang unter römisch eins.12. wörtlich zitierten Anschuldigungspunkte römisch eins. 1-24.) gründen jeweils auf die durchgeführten Einvernahmen der Geschädigten im Zuge des von der Polizei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, aus denen sich Folgendes ergibt:
Zu Punkt 1. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 20.03.2023 im Wesentlichen an, dass er den BF schon seit ca. 30 Jahren kenne. Dieser sei an ihn herangetreten und habe gefragt, ob er für den Gendarmerie Sportverein Geld spenden könne. Er habe ihm dann beim ersten Mal ca 200 bis 300 Schilling gegeben und auch in weiterer Folge noch zwei, drei Mal Geld gegeben. Danach sei er so ca. zwei bis drei Mal zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er ihm auch persönlich Geld borgen könne. Er habe ihm jedes Mal zwischen € 200,- und € 300,- gegeben und im Laufe der Jahre sei ein Betrag von ca. 3.000, -- bis € 5.000,- zusammengekommen. Der BF sei immer in Uniform gewesen. Mit einer Rückgabe des Geldes habe er nie gerechnet, weil er gewusst habe, dass der BF spielsüchtig sei. Das Geld habe er ihm gegeben, weil er gehofft hat, der BF würde bei seinen zwei amtsbekannten Söhnen bei etwaigen Übertretungen wegschauen. Dies habe er ihm auch in verständlicher Weise mitgeteilt; ob er es dann getan habe, könne er aber nicht sagen. Im Jahre 2016 sei er dann mit seiner Firma in Konkurs gegangen und er habe dem BF kein Geld mehr geben können. Im August 2022 sei der BF dann nochmals gekommen und habe sich Geld ausborgen wollen. Er habe ihm aber nichts mehr gegeben.Zu Punkt 1. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 20.03.2023 im Wesentlichen an, dass er den BF schon seit ca. 30 Jahren kenne. Dieser sei an ihn herangetreten und habe gefragt, ob er für den Gendarmerie Sportverein Geld spenden könne. Er habe ihm dann beim ersten Mal ca 200 bis 300 Schilling gegeben und auch in weiterer Folge noch zwei, drei Mal Geld gegeben. Danach sei er so ca. zwei bis drei Mal zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er ihm auch persönlich Geld borgen könne. Er habe ihm jedes Mal zwischen € 200,- und € 300,- gegeben und im Laufe der Jahre sei ein Betrag von ca. 3.000, -- bis € 5.000,- zusammengekommen. Der BF sei immer in Uniform gewesen. Mit einer Rückgabe des Geldes habe er nie gerechnet, weil er gewusst habe, dass der BF spielsüchtig sei. Das Geld habe er ihm gegeben, weil er gehofft hat, der BF würde bei seinen zwei amtsbekannten Söhnen bei etwaigen Übertretungen wegschauen. Dies habe er ihm auch in verständlicher Weise mitgeteilt; ob er es dann getan habe, könne er aber nicht sagen. Im Jahre 2016 sei er dann mit seiner Firma in Konkurs gegangen und er habe dem BF kein Geld mehr geben können. Im August 2022 sei der BF dann nochmals gekommen und habe sich Geld ausborgen wollen. Er habe ihm aber nichts mehr gegeben.
Zu Punkt 2. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 08.02.2023 an, der BF habe ihn im Jahre 2012 gefragt, ob er ihm € 2.000,- borgen könne. Er habe dies aber abgelehnt und ihm lediglich € 50,- gegeben.Zu Punkt 2. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 08.02.2023 an, der BF habe ihn im Jahre 2012 gefragt, ob er ihm € 2.000,- borgen könne. Er habe dies aber abgelehnt und ihm lediglich € 50,- gegeben.
Zu Punkt 3. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 21.12.2022 an, dass er den BF seit 20 Jahren kenne. Er sei öfters in Uniform, aber auch in Zivil in seiner Firma gewesen und habe mit seinem Angestellten gesprochen. Weihnachten 2020 sei er in Uniform gewesen und habe sich € 50,- von ihm ausgeborgt. Wie versprochen, habe er das Geld dann ca 2 Monate später zurückerhalten, wobei der BF aber gleich wieder um € 300,- gefragt habe. Auch da sei er in Polizeiuniform gewesen. Dieses Geld habe er nie zurückerhalten. Er habe ihm daraufhin auch kein Geld mehr geborgt. Der BF sei bei seinen Besuchen in der Firma auch öfters in Begleitung seiner Freundin gewesen, die im Streifenwagen mitgefahren sei.Zu Punkt 3. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 21.12.2022 an, dass er den BF seit 20 Jahren kenne. Er sei öfters in Uniform, aber auch in Zivil in seiner Firma gewesen und habe mit seinem Angestellten gesprochen. Weihnachten 2020 sei er in Uniform gewesen und habe sich € 50,- von ihm ausgeborgt. Wie versprochen, habe er das Geld dann ca 2 Monate später zurückerhalten, wobei der BF aber gleich wieder um € 300,- gefragt habe. Auch da sei er in Polizeiuniform gewesen. Dieses Geld habe er nie zurückerhalten. Er habe ihm daraufhin auch kein Geld mehr geborgt. Der BF sei bei seinen Besuchen in der Firma auch öfters in Begleitung seiner Freundin gewesen, die im Streifenwagen mitgefahren sei.
Zu Punkt 4. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 31.03.2023 an, dass sich der BF zunächst immer Geld ausgeborgt, aber auch zurückbezahlt habe. Im Jahre 2015 habe er sich dann € 2.300,- geborgt und angegeben, das Geld für eine Tür zu brauchen. Dieses Geld habe er nie zurückerhalten.Zu Punkt 4. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 31.03.2023 an, dass sich der BF zunächst immer Geld ausgeborgt, aber auch zurückbezahlt habe. Im Jahre 2015 habe er sich dann € 2.300,- geborgt und angegeben, das Geld für eine Tür zu brauchen. Dieses Geld habe er nie zurückerhalten.
Zu Punkt 5. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 21.12.2022 an, dass ihn der BF vor ca. 5 bis 6 Jahren das erste Mal nach Geld gefragt habe. Es habe mit kleineren Beträgen angefangen und später habe er dann nach € 400,- gefragt. Das letzte Mal habe er letztes Jahr € 200,- an ihn verliehen. In den meisten Fällen sei er in Polizeiuniform gewesen. Insgesamt habe er dem BF € 6.200,- geborgt, aber nie etwas zurückbekommen. Er habe den BF aber nie darauf angesprochen, weil er Polizist sei und ihn das eingeschüchtert habe.Zu Punkt 5. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 21.12.2022 an, dass ihn der BF vor ca. 5 bis 6 Jahren das erste Mal nach Geld gefragt habe. Es habe mit kleineren Beträgen angefangen und später habe er dann nach € 400,- gefragt. Das letzte Mal habe er letztes Jahr € 200,- an ihn verliehen. In den meisten Fällen sei er in Polizeiuniform gewesen. Insgesamt habe er dem BF € 6.200,- geborgt, aber nie etwas zurückbekommen. Er habe den BF aber nie darauf angesprochen, weil er Polizist sei und ihn das eingeschüchtert habe.
Zu Punkt 6. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 30.01.2023 an, dass sich der BF ab 2015 immer wieder kleinere Beträge ausgeborgt, aber auch zurückbezahlt habe. Im Mai 2022 habe er sich € 200,- ausgeliehen und bis dato nicht zurückbezahlt.Zu Punkt 6. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 30.01.2023 an, dass sich der BF ab 2015 immer wieder kleinere Beträge ausgeborgt, aber auch zurückbezahlt habe. Im Mai 2022 habe er sich € 200,- ausgeliehen und bis dato nicht zurückbezahlt.
Zu Punkt 7. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 06.03.2023 an, dass er vor ca. 3 bis 4 Jahren auf der PI XXXX eine Anzeige erstattet habe. Beim Verlassen der Dienststelle sei er dann vom BF angesprochen worden, ob er ihm € 100,- leihen könne. Er habe versprochen, dass er das Geld zeitnah zurückzahlen werde. Seitdem habe er aber nie mehr von ihm gehört.Zu Punkt 7. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 06.03.2023 an, dass er vor ca. 3 bis 4 Jahren auf der PI römisch 40 eine Anzeige erstattet habe. Beim Verlassen der Dienststelle sei er dann vom BF angesprochen worden, ob er ihm € 100,- leihen könne. Er habe versprochen, dass er das Geld zeitnah zurückzahlen werde. Seitdem habe er aber nie mehr von ihm gehört.
Zu Punkt 8. gab der KFZ-Techniker XXXX bei seiner Einvernahme am 29.12.2022 an, dass er den BF vor ca. 4-5 Jahren in seiner Werkstatt kennengelernt habe. Auf dessen Anfrage habe er ihm 100,- geborgt, welche er ca. 1/2 Jahr später bei einem zufälligen Treffen zurückerhalten habe. Nach ein paar Monaten habe er sich nochmals € 50,- ausgeborgt, diese aber nie mehr zurückbekommen. Als er ihn zufällig auf der Straße getroffen und das Geld zurückverlangt habe, habe der Polizist die Schulden nicht begleichen können.Zu Punkt 8. gab der KFZ-Techniker römisch 40 bei seiner Einvernahme am 29.12.2022 an, dass er den BF vor ca. 4-5 Jahren in seiner Werkstatt kennengelernt habe. Auf dessen Anfrage habe er ihm 100,- geborgt, welche er ca. 1/2 Jahr später bei einem zufälligen Treffen zurückerhalten habe. Nach ein paar Monaten habe er sich nochmals € 50,- ausgeborgt, diese aber nie mehr zurückbekommen. Als er ihn zufällig auf der Straße getroffen und das Geld zurückverlangt habe, habe der Polizist die Schulden nicht begleichen können.
Zu Punkt 9. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 27.12.2022 an, dass er dem BF im Jahre 2016 Geld geliehen und dieses völlig unerwartet im März 2020 zurückbekommen habe. Nach ca. einem Monat sei der BF in Uniform zu ihm gekommen und habe sich neuerlich € 200,- ausgeborgt. Er habe sich gedacht, dass es im Falle von Problemen sicher kein Nachteil sei, wenn er dem BF das Geld gebe.Zu Punkt 9. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 27.12.2022 an, dass er dem BF im Jahre 2016 Geld geliehen und dieses völlig unerwartet im März 2020 zurückbekommen habe. Nach ca. einem Monat sei der BF in Uniform zu ihm gekommen und habe sich neuerlich € 200,- ausgeborgt. Er habe sich gedacht, dass es im Falle von Problemen sicher kein Nachteil sei, wenn er dem BF das Geld gebe.
Zu Punkt 10. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 25.01.2023 an, dass sich der BF zumindest € 1.700,- ausgeborgt habe, wovon er lediglich € 100,- zurückbekommen habe. Das erste Mal habe er ihm am 07.12.2020 € 800,- geborgt, wovon er am 05.05.2021 € 100,- zurückerhalten habe. Am 07.05.2021 habe er ihn neuerlich um € 3.000,- gebeten. Dies habe er abgelehnt und ihm lediglich € 500,- gegeben. Am 14.09., 17.12.2021 und am 20.01.2022 habe er ihm dann noch jeweils € 100,- gegeben. Der BF sei immer in Uniform gewesen. Er habe es jedenfalls nicht als Nachteil gesehen, wenn er zu einem Polizisten ein gutes Verhältnis hätte. Mehrfach habe er auch davon gehört, dass der BF im Lokal XXXX über polizeiinterne Sachen gesprochen und mehrere Personen auch vor Planquadraten gewarnt habe.Zu Punkt 10. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 25.01.2023 an, dass sich der BF zumindest € 1.700,- ausgeborgt habe, wovon er lediglich € 100,- zurückbekommen habe. Das erste Mal habe er ihm am 07.12.2020 € 800,- geborgt, wovon er am 05.05.2021 € 100,- zurückerhalten habe. Am 07.05.2021 habe er ihn neuerlich um € 3.000,- gebeten. Dies habe er abgelehnt und ihm lediglich € 500,- gegeben. Am 14.09., 17.12.2021 und am 20.01.2022 habe er ihm dann noch jeweils € 100,- gegeben. Der BF sei immer in Uniform gewesen. Er habe es jedenfalls nicht als Nachteil gesehen, wenn er zu einem Polizisten ein gutes Verhältnis hätte. Mehrfach habe er auch davon gehört, dass der BF im Lokal römisch 40 über polizeiinterne Sachen gesprochen und mehrere Personen auch vor Planquadraten gewarnt habe.
Zu Punkt 11. gab der Arzt XXXX bei seiner Einvernahme am 09.02.2023 an, dass er den Beamten dienstlich kenne. Am 02.11.2021 sei er vom BF angerufen und um ein Treffen im Einkaufszentrum in XXXX gebeten worden. Dort habe er ihm dann € 1.000,- geliehen. Weil der BF Polizist sei, habe er sich keine Sorgen um die Rückzahlung gemacht. Einen Tag später (am 03.11.2021) habe der BF ihn nochmals um € 1.000,- gebeten; er habe ihm aber nur € 500,- gegeben. Das Geld habe er nie zurückbekommen, obwohl er ihn einmal darauf angesprochen habe. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er keinen „Wirbel" mit der Polizei hätte haben wollen.Zu Punkt 11. gab der Arzt römisch 40 bei seiner Einvernahme am 09.02.2023 an, dass er den Beamten dienstlich kenne. Am 02.11.2021 sei er vom BF angerufen und um ein Treffen im Einkaufszentrum in römisch 40 gebeten worden. Dort habe er ihm dann € 1.000,- geliehen. Weil der BF Polizist sei, habe er sich keine Sorgen um die Rückzahlung gemacht. Einen Tag später (am 03.11.2021) habe der BF ihn nochmals um € 1.000,- gebeten; er habe ihm aber nur € 500,- gegeben. Das Geld habe er nie zurückbekommen, obwohl er ihn einmal darauf angesprochen habe. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er keinen „Wirbel" mit der Polizei hätte haben wollen.
Zu Punkt 12. gab XXXX bei seiner Einvernahme am 19.12.2022 an, dass sich der BF am 18.06.2022 (Zahlensturz, gemeint: 16.08.2002, vgl. rechtliche Beurteilung 3.3.) € 100,- von ihm ausgeborgt und versichert habe, es im September zurückzuzahlen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass der BF spielsüchtig sei. Das Geld habe er nicht zurückbekommen.Zu Punkt 12. gab römisch 40 bei seiner Einvernahme am 19.12.2022 an, dass sich der BF am 18.06.2022 (Zahlensturz, gemeint: 16.08.2002, vergleiche rechtliche Beurteilung 3.3.) € 100,- von ihm ausgeborgt und versichert habe, es im September zurückzuzahlen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass der BF spielsüchtig sei. Das Geld habe er nicht zurückbekommen.
Zu Punkt 13. gab XXXX in seiner Einvernahme am 09.12.2022 an, dass der BF am 23.11.2022, um 19:00 Uhr in Zivil zu ihm ins Nachbarhaus gekommen und sich € 100,- ausgeborgt habe. Nachdem der BF ihm versichert habe, das Geld bis zum 01.12.2022 zurückzuzahlen und weil er da noch nicht gewusst habe, dass der BF überall Schulden habe, habe er ihm das Geld geborgt. Tatsächlich sei das Geld dann nicht zurückbezahlt worden und er habe den BF nach dem 01.12.2022 angerufen und eine Woche Zeit für die Rückzahlung gegeben. Der BF habe herumgejammert und gesagt, dass er kein Geld habe, aber zu Geld kommen werde. Bis dato seien die Schulden jedenfalls nicht zurückbezahlt worden. Deswegen erstatte er nunmehr Anzeige. Zu Punkt 13. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 09.12.2022 an, dass der BF am 23.11.2022, um 19:00 Uhr in Zivil zu ihm ins Nachbarhaus gekommen und sich € 100,- ausgeborgt habe. Nachdem der BF ihm versichert habe, das Geld bis zum 01.12.2022 zurückzuzahlen und weil er da noch nicht gewusst habe, dass der BF überall Schulden habe, habe er ihm das Geld geborgt. Tatsächlich sei das Geld dann nicht zurückbezahlt worden und er habe den BF nach dem 01.12.2022 angerufen und eine Woche Zeit für die Rückzahlung gegeben. Der BF habe herumgejammert und gesagt, dass er kein Geld habe, aber zu Geld kommen werde. Bis dato seien die Schulden jedenfalls nicht zurückbezahlt worden. Deswegen erstatte er nunmehr Anzeige.
Zu Punkt 14. gab XXXX in seiner Einvernahme am 22.12.2022 an, dass sich der Beamte Anfang 2022 unter einem Vorwand € 100,- von ihm ausgeliehen und nie zurückbezahlt habe.Zu Punkt 14. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 22.12.2022 an, dass sich der Beamte Anfang 2022 unter einem Vorwand € 100,- von ihm ausgeliehen und nie zurückbezahlt habe.
Zu Punkt 15. gab der Polizeibeamte i.R. XXXX in seiner Einvernahme am 20.01.2023 an, er sei von dem BF, seinem ehemaligen Kollegen, am 18.02.2022 angerufen und um Geld gebeten worden. Er habe ihm daraufhin € 200,- geborgt.Zu Punkt 15. gab der Polizeibeamte i.R. römisch 40 in seiner Einvernahme am 20.01.2023 an, er sei von dem BF, seinem ehemaligen Kollegen, am 18.02.2022 angerufen und um Geld gebeten worden. Er habe ihm daraufhin € 200,- geborgt.
Zu Punkt 16. gab XXXX in seiner Einvernahme am 16.02.2023 an, dass sich der BF unter dem Vorwand von Unterhaltszahlungen am 18.03. und am 21.03.2022 insgesamt € 700,- von ihm geborgt habe.Zu Punkt 16. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 16.02.2023 an, dass sich der BF unter dem Vorwand von Unterhaltszahlungen am 18.03. und am 21.03.2022 insgesamt € 700,- von ihm geborgt habe.
Zu Punkt 17. gab XXXX in seiner Einvernahme am 08.02.2023 an, dass sich der BF im Frühjahr 2022 € 100,- von ihm geborgt und nie zurückgezahlt habe.Zu Punkt 17. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 08.02.2023 an, dass sich der BF im Frühjahr 2022 € 100,- von ihm geborgt und nie zurückgezahlt habe.
Zu Punkt 18. gab XXXX in seiner Einvernahme am 28.03.2023 an, dass er dem BF, der vorgab seinem Sohn und seiner Frau etwas kaufen zu müssen, insgesamt € 300,- gegeben habe. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei der Betrag nie zurückgezahlt worden.Zu Punkt 18. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 28.03.2023 an, dass er dem BF, der vorgab seinem Sohn und seiner Frau etwas kaufen zu müssen, insgesamt € 300,- gegeben habe. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei der Betrag nie zurückgezahlt worden.
Zu Punkt 19. gab XXXX , Betreiber des XXXX , in seiner Einvernahme am 19.12.2022 an, dass er dem BF einmal im April 2021 und einmal im Sommer 2022 jeweils € 100,00 geborgt, und die € 200,- nie zurückerhalten habe. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er ja Polizist sei.Zu Punkt 19. gab römisch 40 , Betreiber des römisch 40 , in seiner Einvernahme am 19.12.2022 an, dass er dem BF einmal im April 2021 und einmal im Sommer 2022 jeweils € 100,00 geborgt, und die € 200,- nie zurückerhalten habe. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er ja Polizist sei.
Zu Punkt 20. gab XXXX in seiner Einvernahme am 06.02.2023 an, dass er dem Beamten € 100,- geliehen und nie zurückbekommen habe.Zu Punkt 20. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 06.02.2023 an, dass er dem Beamten € 100,- geliehen und nie zurückbekommen habe.
Zu Punkt 21. gab XXXX in ihrer Einvernahme am 08.02.2023 an, dass sie dem BF im November 2022 € 200,- geborgt habe. Er habe gesagt, dass er es für den Schulbesuch seines Sohnes brauche. Sie habe das Geld nie zurückerhalten.Zu Punkt 21. gab römisch 40 in ihrer Einvernahme am 08.02.2023 an, dass sie dem BF im November 2022 € 200,- geborgt habe. Er habe gesagt, dass er es für den Schulbesuch seines Sohnes brauche. Sie habe das Geld nie zurückerhalten.
Zu Punkt 22. gab XXXX in seiner Einvernahme am 01.04.2023 an, dass er dem BF 2021 zweimal jeweils € 100,- geborgt habe, die er zunächst wieder zurückerhalten habe. Im Sommer 2022 habe sich der BF sodann € 200,- von ihm ausgeborgt, diese habe er bis jetzt noch nicht zurückbekommen. Zu Punkt 22. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 01.04.2023 an, dass er dem BF 2021 zweimal jeweils € 100,- geborgt habe, die er zunächst wieder zurückerhalten habe. Im Sommer 2022 habe sich der BF sodann € 200,- von ihm ausgeborgt, diese habe er bis jetzt noch nicht zurückbekommen.
Zu Punkt 23. gab XXXX in seiner Einvernahme am 18.04.2023 an, er habe dem BF im Sommer 2022 zweimal innerhalb einer Woche jeweils € 500,-, also insgesamt € 1.000,-, gegeben und trotz Aufforderung nie zurückbekommen.Zu Punkt 23. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 18.04.2023 an, er habe dem BF im Sommer 2022 zweimal innerhalb einer Woche jeweils € 500,-, also insgesamt € 1.000,-, gegeben und trotz Aufforderung nie zurückbekommen.
Zu Punkt 24. gab XXXX in seiner Einvernahme am 22.04.2023 an, er habe dem BF im Jänner 2023 € 200,- geborgt, weil dieser angegeben habe, einen finanziellen Engpass zu haben.Zu Punkt 24. gab römisch 40 in seiner Einvernahme am 22.04.2023 an, er habe dem BF im Jänner 2023 € 200,- geborgt, weil dieser angegeben habe, einen finanziellen Engpass zu haben.
Von den genannten Zeugen wird – in Übereinstimmung mit den Angaben im EB – in den Punkten 6.,9.,11., und 17. behauptet, dass der BF das inkriminierte Verhalten in Uniform und während des Dienstes gesetzt habe. In Punkt 1., 3., 5. und 10. (wobei dies im EB lediglich in Punkt 1. angeführt ist und in den Punkten 3., 5. und 10. noch zu ergänzen ist, vgl Ausführungen in 3.3.) wird behauptet, der BF habe während der vorgeworfenen Handlungen immer bzw. in Punkt 5. „zum größten Teil“ ( XXXX am 21.12.2022) Uniform getragen.Von den genannten Zeugen wird – in Übereinstimmung mit den Angaben im EB – in den Punkten 6.,9.,11., und 17. behauptet, dass der BF das inkriminierte Verhalten in Uniform und während des Dienstes gesetzt habe. In Punkt 1., 3., 5. und 10. (wobei dies im EB lediglich in Punkt 1. angeführt ist und in den Punkten 3., 5. und 10. noch zu ergänzen ist, vergleiche Ausführungen in 3.3.) wird behauptet, der BF habe während der vorgeworfenen Handlungen immer bzw. in Punkt 5. „zum größten Teil“ ( römisch 40 am 21.12.2022) Uniform getragen.
Der BF äußert sich zu den Vorwürfen in Spruchpunkt I. folgendermaßen:Der BF äußert sich zu den Vorwürfen in Spruchpunkt römisch eins. folgendermaßen:
Er gab in seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 17.03.2023 und 28.03.2023 im Wesentlichen an, dass er sich im Laufe der Jahre von vielen Leuten Geld ausgeliehen und nicht zurückbezahlt habe. Teilweise habe er damit andere Schulden beglichen, teilweise aber auch damit gespielt.
Zu Punkt 1. führte er aus, dass dies grundsätzlich den Tatsachen entspreche und er von der betroffenen Person Teilbeträge zwischen € 100,- und € 300,- ausgeborgt hätte, jedoch keinesfalls einen Betrag von insgesamt € 3.000,- und keinesfalls in Uniform.
Hinsichtlich Punkt 4. und 5. bestreitet er die Schadenssumme und gab an, es seien jeweils nur € 200,- und nicht € 2.300,- (Punkt 4.) bzw. € 6.200,- (Punkt 5.) gewesen.
Punkt 6. wurde bestritten und dazu ausgeführt, dass er sich im Mai 2022 € 50,00 ausgeborgt hätte und dieser Betrag persönlich von seiner Lebensgefährtin XXXX nach ca. 3 Wochen dem Geschädigten XXXX zurückgegeben worden sei. Des Weiteren seien von seiner Lebensgefährtin an XXXX € 200,00,- zur Übergabe an XXXX übergeben worden. XXXX habe diesen Betrag jedoch nicht an XXXX übermittelt. Punkt 6. wurde bestritten und dazu ausgeführt, dass er sich im Mai 2022 € 50,00 ausgeborgt hätte und dieser Betrag persönlich von seiner Lebensgefährtin römisch 40 nach ca. 3 Wochen dem Geschädigten römisch 40 zurückgegeben worden sei. Des Weiteren seien von seiner Lebensgefährtin an römisch 40 € 200,00,- zur Übergabe an römisch 40 übergeben worden. römisch 40 habe diesen Betrag jedoch nicht an römisch 40 übermittelt.
Schließlich gab er in seiner Beschwerde an, dass die Punkte 2.,3., 7., 8., 12.- 16., 18.-24. den Tatsachen entsprechen würden.
Hinsichtlich der Punkte 9., 10., 11. und 17. räumte er das vorgeworfene Verhalten und die Schadenssumme ebenfalls ein, wobei er bestritt, dies weder im Dienst noch in Uniform getan zu haben.
Mit dem Vorbringen des BF ist für ihn nichts gewonnen, zumal er lediglich 8 Punkte bestreitet (Punkt 1. hinsichtlich der Schadenssumme und der Begehung in Uniform, Punkt 4., 5. und 6. hinsichtlich der Schadenssumme und Punkt 9., 10., 11. und 17. hinsichtlich deren Begehung in Uniform und während des Dienstes).
Seinem diesbezüglichen Vorbringen stehen die oben zitierten Zeugenaussagen zu Punkt 1., 4., 5., 6., 9., 10., 11. und 17. entgegen.
Daher steht Aussage gegen Aussage und werden die Einwände des BF im weiteren Verfahren, insbesondere anhand der Zeugeneinvernahmen und einer weiteren persönlichen Einvernahme des BF zu klären sein.
1.2.2. Zu Spruchpunkt II.1.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
In Spruchpunkt II. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe es im Zeitraum von 2005 bis 2023 als Polizeibeamter unterlassen, in mehreren Fällen Amtshandlungen korrekt durchzuführen und sichergestellte Dokumente oder Wertsachen an deren rechtmäßige Besitzer auszufolgen.In Spruchpunkt römisch zwei. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe es im Zeitraum von 2005 bis 2023 als Polizeibeamter unterlassen, in mehreren Fällen Amtshandlungen korrekt durchzuführen und sichergestellte Dokumente oder Wertsachen an deren rechtmäßige Besitzer auszufolgen.
Dazu werden in Ziffer 1.-6. die Dokumente oder Wertsachen sowie deren Besitzer konkret genannt, der (teilweise) nachweisbare Zeitraum sowie die konkreten Amtshandlungen bestimmt angeführt, und dem BF vorgeworfen, er habe die Ausfolgung bis zu seiner vorläufigen Suspendierung und der damit verbundenen Räumung des Kastenabteiles bzw. des Schreibtisches, im Zuge dessen die Gegenstände bzw. Dokumente sichergestellt wurden, unterlassen.
Im Einleitungsbeschluss wird festgehalten, dass es der BF in jedem dieser Fälle unterlassen habe, den Fund zu protokollieren Erhebungen zur Ausforschung der Eigentümer anzustellen und die Gegenstände an die Berechtigten bzw. die zuständige Behörde auszufolgen oder die Fundsachen in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu dokumentieren.
Bei Punkt 1., 2. und 6. handelt es sich um vermutlich als Fundsachen sichergestellte Bankomatkarten (in Punkt 1. des im Jahr 2018 verstorbenen XXXX , verloren zu einem unbekannten im Zeitraum zwischen 2009 und 2014, in Punkt 2. des XXXX , verloren zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2005 und 2008 und in Punkt 6. der XXXX , verloren im November 2019).Bei Punkt 1., 2. und 6. handelt es sich um vermutlich als Fundsachen sichergestellte Bankomatkarten (in Punkt 1. des im Jahr 2018 verstorbenen römisch 40 , verloren zu einem unbekannten im Zeitraum zwischen 2009 und 2014, in Punkt 2. des römisch 40 , verloren zu einem unbekannten Zeitraum zwischen 2005 und 2008 und in Punkt 6. der römisch 40 , verloren im November 2019).
Der Betroffene XXXX (Punkt 2.) gab dazu bei seiner Einvernahme am 25.03.2023 an, dass seine im Jahr 2008 abgelaufene Bankomatkarte, gefunden worden sei, er jedoch nicht wisse, ob er diese verloren hätte oder sie ihm gestohlen worden sei. Befragt, ob er sich vorstellen könne, warum diese Karte im Umfeld des BF gefunden worden sei, gab er an, dass er den BF kenne und er zur damaligen Zeit (2003 – 2008) bei ihm zu Hause gewesen sei. Der BF sei ein guter Bekannter seines Vaters gewesen und habe sich von diesem mehrmals Geld ausgeborgt. Dass Geld von seinem Konto abgebucht worden sei, bezweifle er, zumal er das sicher bemerkt hätte. Der Betroffene römisch 40 (Punkt 2.) gab dazu bei seiner Einvernahme am 25.03.2023 an, dass seine im Jahr 2008 abgelaufene Bankomatkarte, gefunden worden sei, er jedoch nicht wisse, ob er diese verloren hätte oder sie ihm gestohlen worden sei. Befragt, ob er sich vorstellen könne, warum diese Karte im Umfeld des BF gefunden worden sei, gab er an, dass er den BF kenne und er zur damaligen Zeit (2003 – 2008) bei ihm zu Hause gewesen sei. Der BF sei ein guter Bekannter seines Vaters gewesen und habe sich von diesem mehrmals Geld ausgeborgt. Dass Geld von seinem Konto abgebucht worden sei, bezweifle er, zumal er das sicher bemerkt hätte.
Die Betroffene XXXX (Punkt 3.) führte dazu in ihrer Einvernahme am 20.12.2022 an, dass sie die Karte vermutlich im November 2019 im Zuge des Einkaufens auf dem Parkplatz vor dem XXXX -Markt in XXXX verloren habe. Da sich in der Karte noch kein NFC-Chip mit Sofort-Bezahlfunktion befunden habe, hätte sie keine polizeiliche Anzeige erstattet. Sie habe in ihrer Bank die Ausstellung einer neuen Bankomatkarte beantragt, welche sie dann am 01.12.2019 erhalten habe und durch den Verlust keinen Schaden erlitten. Die Betroffene römisch 40 (Punkt 3.) führte dazu in ihrer Einvernahme am 20.12.2022 an, dass sie die Karte vermutlich im November 2019 im Zuge des Einkaufens auf dem Parkplatz vor dem römisch 40 -Markt in römisch 40 verloren habe. Da sich in der Karte noch kein NFC-Chip mit Sofort-Bezahlfunktion befunden habe, hätte sie keine polizeiliche Anzeige erstattet. Sie habe in ihrer Bank die Ausstellung einer neuen Bankomatkarte beantragt, welche sie dann am 01.12.2019 erhalten habe und durch den Verlust keinen Schaden erlitten.
Bei Punkt 3. handelt es sich um eine Kennzeichentafel XXXX . Diesbezüglich wurde vom BF am 21.03.2016 eine Amtshandlung betreffend des Verdachtes der Urkundenunterdrückung unter XXXX protokolliert und der StA angezeigt (Strafanzeige gegen unbekannte Täter). Der darauffolgende Fund bzw die Abgabe an der PI sind nicht nachvollziehbar und findet sich dazu kein Aktenvorgang des BF. Die Kennzeichentafel wurde bis zur Sicherstellung im Jänner 2023 in seinem Büro verwahrt.Bei Punkt 3. handelt es sich um eine Kennzeichentafel römisch 40 . Diesbezüglich wurde vom BF am 21.03.2016 eine Amtshandlung betreffend des Verdachtes der Urkundenunterdrückung unter römisch 40 protokolliert und der StA angezeigt (Strafanzeige gegen unbekannte Täter). Der darauffolgende Fund bzw die Abgabe an der PI sind nicht nachvollziehbar und findet sich dazu kein Aktenvorgang des BF. Die Kennzeichentafel wurde bis zur Sicherstellung im Jänner 2023 in seinem Büro verwahrt.
Bei Punkt 4. handelt es sich um die Geldbörse und den Führerschein des XXXX , welche dieser Anfang Juni 2016 verloren und diesbezüglich eine Verlustanzeige an der PI gemacht hat. Laut Angaben des Betroffenen habe er bezüglich des Führerscheins eine Verlustbestätigung verlangt und hätte ihm der Polizeibeamte (der BF) gesagt, er könne drei Tage ohne diese Bestätigung fahren. Er habe keine Bestätigung bekommen und es seien auch keine Daten von ihm aufgenommen worden. Weil ihm das alles nicht korrekt vorgekommen sei, habe er in XXXX Anzeige erstattet und dort sei auch alles korrekt abgehandelt worden. In seiner Geldbörse hätten sich mehrere hundert Euro befunden; den genauen Betrag könne er aber nicht mehr angeben. Hinsichtlich Fund und Abgabe an der PI findet sich kein nachvollziehbarer Aktenvorgang.Bei Punkt 4. handelt es sich um die Geldbörse und den Führerschein des römisch 40 , welche dieser Anfang Juni 2016 verloren und diesbezüglich eine Verlustanzeige an der PI gemacht hat. Laut Angaben des Betroffenen habe er bezüglich des Führerscheins eine Verlustbestätigung verlangt und hätte ihm der Polizeibeamte (der BF) gesagt, er könne drei Tage ohne diese Bestätigung fahren. Er habe keine Bestätigung bekommen und es seien auch keine Daten von ihm aufgenommen worden. Weil ihm das alles nicht korrekt vorgekommen sei, habe er in römisch 40 Anzeige erstattet und dort sei auch alles korrekt abgehandelt worden. In seiner Geldbörse hätten sich mehrere hundert Euro befunden; den genauen Betrag könne er aber nicht mehr angeben. Hinsichtlich Fund und Abgabe an der PI findet sich kein nachvollziehbarer Aktenvorgang.
Bei Punkt 5. handelt es sich um die zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 15.04.2018 sichergestellte Kreditkarte von XXXX , welche als Verlustsache in der PI unter GZ XXXX protokolliert war, dem Eigentümer jedoch nicht ausgefolgt wurde. Bei Punkt 5. handelt es sich um die zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 15.04.2018 sichergestellte Kreditkarte von römisch 40 , welche als Verlustsache in der PI unter GZ römisch 40 protokolliert war, dem Eigentümer jedoch nicht ausgefolgt wurde.
In seiner Einvernahme vom 28.03.2023 gab der BF betreffend die sichergestellten Dokumente an, auf das Protokollieren und die notwendigen Verständigungen vergessen zu haben. Aus den sichergestellten Geldbörsen habe er jedoch kein Geld gestohlen.
Hinsichtlich der in Spruchpunkt II. vorgeworfenen Tathandlungen gab der BF in seiner Beschwerde nunmehr Folgendes an: Hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch zwei. vorgeworfenen Tathandlungen gab der BF in seiner Beschwerde nunmehr Folgendes an:
Zu Punkt 1. führte er aus, dass er den Betroffenen über den Fund der Bankomatkarte persönlich und telefonisch in Kenntnis gesetzt hätte.
Zu Punkt 2. gab er an, er habe den Betroffenen mehrmals über den Fund telefonisch in Kenntnis gesetzt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Bankomatkarte bereits gesperrt sei und deren Abholung zugesichert hätte. Dies sei jedoch in Folge unterblieben.
Zu Punkt 3. gab er an, dass der Zulassungsbesitzer telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei.
Zu Punkt 4 und 6. machte er ausdrücklich „keine Angaben“.
Zu Punkt 5. führte er an, dass der Besitzer der Kreditkarte über den Fund telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei.
Damit vermag der BF den Verdacht der ihm in Spruchpunkt II. angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht zu entkräften, zumal wiederum Aussage gegen Aussage steht und dies im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen sein wird. Damit vermag der BF den Verdacht der ihm in Spruchpunkt römisch zwei. angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht zu entkräften, zumal wiederum Aussage gegen Aussage steht und dies im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen sein wird.
1.2.3. Zu Spruchpunkt III.1.2.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.
In Spruchpunkt III. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Zeitraum 2012/2013 im Dienst und in Ausübung seines Amtes, im Zuge einer Verkehrskontrolle in XXXX , von XXXX wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung € 100,- eingehoben, ohne eine entsprechende Organstrafverfügung auszustellen und das Geld für sich behalten.In Spruchpunkt römisch drei. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Zeitraum 2012 aus 2013, im Dienst und in Ausübung seines Amtes, im Zuge einer Verkehrskontrolle in römisch 40 , von römisch 40 wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung € 100,- eingehoben, ohne eine entsprechende Organstrafverfügung auszustellen und das Geld für sich behalten.
Dazu wird von dem Betroffenen in seiner Einvernahme vom 06.03.2023 angegeben, dass er den BF bereits seit seiner Jugend kenne und mehrfach Verkehrsstrafen bei ihm habe zahlen müssen. Vor ca. 10 Jahren sei er mit seinem PKW auf der XXXX zu schnell unterwegs gewesen. Er sei dann vom BF angehalten worden, der ihn aufgefordert habe € 100,- Strafe zu zahlen. Auf seine Frage, warum er keine Bestätigung bekomme, habe der BF geantwortet: „das ist steuerfrei und deine LKW wollen ja auch ihre Ruhe haben". Er habe sich zwar darüber geärgert, aber den Wink verstanden.Dazu wird von dem Betroffenen in seiner Einvernahme vom 06.03.2023 angegeben, dass er den BF bereits seit seiner Jugend kenne und mehrfach Verkehrsstrafen bei ihm habe zahlen müssen. Vor ca. 10 Jahren sei er mit seinem PKW auf der römisch 40 zu schnell unterwegs gewesen. Er sei dann vom BF angehalten worden, der ihn aufgefordert habe € 100,- Strafe zu zahlen. Auf seine Frage, warum er keine Bestätigung bekomme, habe der BF geantwortet: „das ist steuerfrei und deine LKW wollen ja auch ihre Ruhe haben". Er habe sich zwar darüber geärgert, aber den Wink verstanden.
Der BF gab in seiner Einvernahme vom 28.03.2023 dazu an, dass es sein könne, dass er € 100,- eingehoben und keine Bestätigung ausgestellt habe.
In der Beschwerde bestreitet er nunmehr diesen Vorwurf und gab an, dass keine Einhebung einer Organstrafverfügung erfolgt sei und die Angaben des Betroffenen nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Dies kann den Vorwurf nicht entkräften. Es steht damit auch in diesem Punkt Aussage gegen Aussage und wird dies im Disziplinarverfahren zu klären sein.
1.2.4. Zu Spruchpunkt IV.1.2.4. Zu Spruchpunkt römisch vier.
In Spruchpunkt IV. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe am 28.01.2013 im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX , welcher nach den Bestimmungen des UbG in das XXXX eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Schreibtisch verwahrt.In Spruchpunkt römisch vier. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe am 28.01.2013 im Zuge einer Amtshandlung gegen römisch 40 , welcher nach den Bestimmungen des UbG in das römisch 40 eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Schreibtisch verwahrt.
Der mögliche Diebstahl wurde vom Betroffenen nicht zur Anzeige gebracht. Der Aktenlage war nicht zu entnehmen, ob sich in der beim BF gefundenen Geldbörse auch Geld befand.
Dieser Vorwurf wird vom BF vollumfänglich bestritten und angeführt, dass ihm keine detaillierten Angaben erinnerlich wären und eine Verwahrung am Schreibtisch nicht möglich gewesen sei.
Diese Aussage steht in Widerspruch zur Tatsache, dass die Geldbörse in seinem Kastenabteil gefunden wurde und besteht dadurch eine hinreichende Verdachtslage.
1.2.5. Zu Spruchpunkt V.1.2.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf.
In Spruchpunkt V. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe am 15.05.2020 im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX , welcher in das LKH XXXX eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Büro (Kastenabteil) verwahrt.In Spruchpunkt römisch fünf. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe am 15.05.2020 im Zuge einer Amtshandlung gegen römisch 40 , welcher in das LKH römisch 40 eingeliefert wurde, dessen Geldbörse gestohlen und bis zum 14. Dezember 2022 in seinem Büro (Kastenabteil) verwahrt.
Fest steht, dass der Vorfall vom BF unter der GZ XXXX protokolliert und der BH XXXX berichtet wurde. Der Betroffene sei zum Zeitpunkt der Amtshandlung stark alkoholisiert gewesen und habe nach seinen Angaben eine Geldbörse samt Kreditkarte mit sich geführt. Der mögliche Diebstahl wurde vom Betroffenen nicht zur Anzeige gebracht; ob sich in der Geldbörse auch Geld befand, ist der Aktentage nicht zu entnehmen. Fest steht, dass der Vorfall vom BF unter der GZ römisch 40 protokolliert und der BH römisch 40 berichtet wurde. Der Betroffene sei zum Zeitpunkt der Amtshandlung stark alkoholisiert gewesen und habe nach seinen Angaben eine Geldbörse samt Kreditkarte mit sich geführt. Der mögliche Diebstahl wurde vom Betroffenen nicht zur Anzeige gebracht; ob sich in der Geldbörse auch Geld befand, ist der Aktentage nicht zu entnehmen.
Der BF führte zu diesem Vorwurf aus, dass die leere Geldbörse des Betroffenen seiner Erinnerung nach durch einen Rot Kreuz Angestellten im Nachhinein auf der PI deponiert worden sei und sich diese Geldbörse nie in seinem Gewahrsam befunden habe.
Durch die rechtfertigende Aussage des BF kann der Verdacht dieses Vorwurfs nicht entkräftet werden, sondern wird im Disziplinarverfahren zu überprüfen sein.
1.2.6. Zu Spruchpunkt VI.1.2.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs.
In Spruchpunkt VI. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe am 25.09.2022 eine Garnitur Polizei-Handschellen, welche sich auf der PI XXXX befanden, an XXXX für den Betrag von € 50,- verkauft.In Spruchpunkt römisch sechs. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe am 25.09.2022 eine Garnitur Polizei-Handschellen, welche sich auf der PI römisch 40 befanden, an römisch 40 für den Betrag von € 50,- verkauft.
In seiner Einvernahme am 13.12.2022 gab XXXX dazu an, dass er im Sommer 2022 den BF in Uniform bei der Tankstelle getroffen habe. Er habe ihn gefragt, ob er ihm Polizeihandschellen besorgen könne. Ca. 3 Wochen später habe er ihm dann Polizeihandschellen für € 50,- abgekauft. Im November sei er von ihm gefragt worden, ob er ihm Geld borgen könne, was er jedoch nicht gemacht habe. In seiner Einvernahme am 13.12.2022 gab römisch 40 dazu an, dass er im Sommer 2022 den BF in Uniform bei der Tankstelle getroffen habe. Er habe ihn gefragt, ob er ihm Polizeihandschellen besorgen könne. Ca. 3 Wochen später habe er ihm dann Polizeihandschellen für € 50,- abgekauft. Im November sei er von ihm gefragt worden, ob er ihm Geld borgen könne, was er jedoch nicht gemacht habe.
Der BF zeigte sich zu diesem Vorwurf geständig, behauptet jedoch, dass der Verkauf der Polizei-Handschellen zu einem Preis von € 40,00 stattgefunden habe.
Mit seiner Rechtfertigung dies getan zu haben, da seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt Medikamente benötigt hätte und er über keine finanziellen Mittel verfügt habe, ist für ihn nichts gewonnen, zumal er den gegenständlichen Vorwurf einräumt und die hinreichende Verdachtslage damit bestätigt.
1.2.7. Zu Spruchpunkt VII.1.2.7. Zu Spruchpunkt römisch sieben.
In Spruchpunkt VII. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen 2018 und 2019 aus dem versperrten Waffenraum der PI XXXX insgesamt 12 Schachteln 9mm Munition gestohlen und diese in seinem persönlichen Spind in seinem Büro verwahrt.In Spruchpunkt römisch sieben. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen 2018 und 2019 aus dem versperrten Waffenraum der PI römisch 40 insgesamt 12 Schachteln 9mm Munition gestohlen und diese in seinem persönlichen Spind in seinem Büro verwahrt.
Der BF gibt dazu an, dass er im Zeitraum 2018 und 2019 laut Angaben des Einsatztrainers der PI XXXX bereits abgelaufene und aus dem Bestand gestrichene 12 Schachteln Dienstmunition für den eigenen Bedarf erhalten habe. Der zuständige Eisatztrainer der PI habe ihm persönlich die vorangeführte Munition für den Eigenbedarf übergeben. Mit dieser Dienstmunition habe er erlaubterweise Schießübungen bei der Schießstätte XXXX , Gemeinsam mit seinem Sohn durchgeführt. Weiters führte er an, dass für die Dienstmunition welche sich in einem versperrbaren Kasten im Waffenraum befinde, nur der zuständige Einsatztrainer einen Schlüssel habe. Aus vorangeführten Gründen habe er die ihm zur Verfügung gestellte Dienstmunition in seinem Spind gelagert.Der BF gibt dazu an, dass er im Zeitraum 2018 und 2019 laut Angaben des Einsatztrainers der PI römisch 40 bereits abgelaufene und aus dem Bestand gestrichene 12 Schachteln Dienstmunition für den eigenen Bedarf erhalten habe. Der zuständige Eisatztrainer der PI habe ihm persönlich die vorangeführte Munition für den Eigenbedarf übergeben. Mit dieser Dienstmunition habe er erlaubterweise Schießübungen bei der Schießstätte römisch 40 , Gemeinsam mit seinem Sohn durchgeführt. Weiters führte er an, dass für die Dienstmunition welche sich in einem versperrbaren Kasten im Waffenraum befinde, nur der zuständige Einsatztrainer einen Schlüssel habe. Aus vorangeführten Gründen habe er die ihm zur Verfügung gestellte Dienstmunition in seinem Spind gelagert.
Der Einsatztrainer Grlnsp XXXX gab dazu in seiner Einvernahme am 24.04.2023 an, dass die Behauptung des BF, er habe ihm die Munition überlassen, falsch sei. Als Einsatztrainer würden sie die Munition für das Einsatztraining im versperrten Waffenraum der PI, zunächst auf einer Palette, lagern. In welchem Jahr dies gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Dann habe er einen versperrbaren Schrank besorgt und die Munition dort hineingegeben. Den Schlüssel für den Kasten hätten die Einsatztrainer immer oberhalb vom Kasten abgelegte. Die Einsatztrainer hätten immer vom Waffenraum der PI die Munition zum Einsatztraining nach XXXX oder in die LPD mitgenommen. Eine Liste sei anfangs nicht geführt worden. Eine Patrone würde derzeit ca. 20 Cent kosten. Die Munition, welche sie für das Einsatztraining verwenden würden, sei eine billige Variante, die sonst für nichts zu gebrauchen sei. Vielleicht habe der BF die Munition dort entnommen. Der Einsatztrainer Grlnsp römisch 40 gab dazu in seiner Einvernahme am 24.04.2023 an, dass die Behauptung des BF, er habe ihm die Munition überlassen, falsch sei. Als Einsatztrainer würden sie die Munition für das Einsatztraining im versperrten Waffenraum der PI, zunächst auf einer Palette, lagern. In welchem Jahr dies gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Dann habe er einen versperrbaren Schrank besorgt und die Munition dort hineingegeben. Den Schlüssel für den Kasten hätten die Einsatztrainer immer oberhalb vom Kasten abgelegte. Die Einsatztrainer hätten immer vom Waffenraum der PI die Munition zum Einsatztraining nach römisch 40 oder in die LPD mitgenommen. Eine Liste sei anfangs nicht geführt worden. Eine Patrone würde derzeit ca. 20 Cent kosten. Die Munition, welche sie für das Einsatztraining verwenden würden, sei eine billige Variante, die sonst für nichts zu gebrauchen sei. Vielleicht habe der BF die Munition dort entnommen.
Das steht in eindeutigem Widerspruch zur Aussage des BF. Daher steht Aussage gegen Aussage und wird dies im weiteren Verfahren zu klären sein.
1.2.8. Zu Spruchpunkt VIII.1.2.8. Zu Spruchpunkt römisch acht.
In Spruchpunkt VIII. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen er habe im Zeitraum von 13.07.2021 bis 15.06.2022, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX drei näher genannte Tathandlungen, mit dem Ziel persönlicher Bereicherung, begangen:In Spruchpunkt römisch acht. des Einleitungsbeschlusses vom 07.08.2023 wird dem BF vorgeworfen er habe im Zeitraum von 13.07.2021 bis 15.06.2022, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 drei näher genannte Tathandlungen, mit dem Ziel persönlicher Bereicherung, begangen:
In Punkt 1. handelt es sich um eine Beteiligung an einem Gelddiebstahl bei der Tankstelle XXXX am 15.06.2022. Ihm wird vorgeworfen, mit seiner Partnerin zur Tankstelle XXXX nach XXXX , gefahren zu sein, in der die Frau früher auch gearbeitet hatte. Während der BF den Bediensteten XXXX (Ex-Mann seiner Partnerin) abgelenkt habe und mit ihm vor der Tankstelle eine geraucht habe, hätte seine Partnerin den Tresorschlüssel, dessen Versteck sie gekannt hätte, an sich genommen und zwei Geldbörsen mit insgesamt € 16.500, aus dem Tresor gestohlen. Der BF und seine Partnerin hätten sich das gestohlene Bargeld aufgeteilt und am 15., bzw 16.06.2022 € 5.700,- bzw € 5.880,- auf ihre überzogenen Konten bei der XXXX eingezahlt. Den Rest hätten sie im Spielkasino XXXX in XXXX verspielt.In Punkt 1. handelt es sich um eine Beteiligung an einem Gelddiebstahl bei der Tankstelle römisch 40 am 15.06.2022. Ihm wird vorgeworfen, mit seiner Partnerin zur Tankstelle römisch 40 nach römisch 40 , gefahren zu sein, in der die Frau früher auch gearbeitet hatte. Während der BF den Bediensteten römisch 40 (Ex-Mann seiner Partnerin) abgelenkt habe und mit ihm vor der Tankstelle eine geraucht habe, hätte seine Partnerin den Tresorschlüssel, dessen Versteck sie gekannt hätte, an sich genommen und zwei Geldbörsen mit insgesamt € 16.500, aus dem Tresor gestohlen. Der BF und seine Partnerin hätten sich das gestohlene Bargeld aufgeteilt und am 15., bzw 16.06.2022 € 5.700,- bzw € 5.880,- auf ihre überzogenen Konten bei der römisch 40 eingezahlt. Den Rest hätten sie im Spielkasino römisch 40 in römisch 40 verspielt.
Fest steht, dass der Betreiber der Tankstelle am 20.06.2022 den Diebstahl der Tageslosung auf der PI XXXX – zunächst gegen unbekannte Täter – anzeigte. Erst im Zuge der umfangreichen Erhebungen gegen den BF und dessen Partnerin wurde Einsicht in deren Konten genommen und die zeitnahen Einzahlungen nachgewiesen. Die Partnerin des BF legte daraufhin ein Geständnis ab.Fest steht, dass der Betreiber der Tankstelle am 20.06.2022 den Diebstahl der Tageslosung auf der PI römisch 40 – zunächst gegen unbekannte Täter – anzeigte. Erst im Zuge der umfangreichen Erhebungen gegen den BF und dessen Partnerin wurde Einsicht in deren Konten genommen und die zeitnahen Einzahlungen nachgewiesen. Die Partnerin des BF legte daraufhin ein Geständnis ab.
Zunächst bestritt der BF den Vorwurf und rechtfertigte sich nach Vorhalt, woher das Geld stammen würde, das an diesem Tag auf sein Konto überwiesen worden sei, damit, dass er an diesem Tag einen Betrag iHv € 5.000,00 in dem Lokal XXXX gewonnen habe und diesen sodann zur Einzahlung gebracht hätte. Zunächst bestritt der BF den Vorwurf und rechtfertigte sich nach Vorhalt, woher das Geld stammen würde, das an diesem Tag auf sein Konto überwiesen worden sei, damit, dass er an diesem Tag einen Betrag iHv € 5.000,00 in dem Lokal römisch 40 gewonnen habe und diesen sodann zur Einzahlung gebracht hätte.
In der zweiten Einvernahme am 28.03.2023 bestritt der BF abermals, räumte jedoch ein, dass er an diesem Tag an der in Rede stehenden Tankstelle gewesen sei. Er habe jedoch von der Tatausführung nichts mitbekommen. Erst nachdem seine Partnerin die Tankstelle verlassen hätte und sie mit einem Taxi zur XXXX gefahren seien, habe sie ihm erzählt, dass sie aus dem Tresor Geld genommen habe. Sie hätten sich das Geld danach geteilt und er habe einen Teil auf sein Konto eingezahlt. Es stimme, dass er € 7.700,- aus dieser Straftat erhalten habe. In der zweiten Einvernahme am 28.03.2023 bestritt der BF abermals, räumte jedoch ein, dass er an diesem Tag an der in Rede stehenden Tankstelle gewesen sei. Er habe jedoch von der Tatausführung nichts mitbekommen. Erst nachdem seine Partnerin die Tankstelle verlassen hätte und sie mit einem Taxi zur römisch 40 gefahren seien, habe sie ihm erzählt, dass sie aus dem Tresor Geld genommen habe. Sie hätten sich das Geld danach geteilt und er habe einen Teil auf sein Konto eingezahlt. Es stimme, dass er € 7.700,- aus dieser Straftat erhalten habe.
In der Beschwerde bestritt der BF jegliche Tatbegehung sowie Tatbeteiligung seinerseits und verwies auf das umfassende Tatgeständnis seine Partnerin vom 21.03.2023
Fest steht, dass Beträge iHv € 5.700,- bzw € 5.880 nachweislich am 15.06.2023 und am 16.06.2023 auf das Konto des BF und seiner Partnerin überwiesen wurden und er zum Zeitpunkt des Diebstahles unbestritten vor Ort war, weshalb ein hinreichender Verdacht, dass der BF ebenfalls an der Tat beteiligt war besteht und wird dies im weiteren Verfahren zu überprüfen sein.
In Punkt 2. handelt es sich um den Vorwurf, wonach der BF im Zeitraum von 13.07. bis 26.11.2021 sich gemeinsam mit seiner Partnerin das Vertrauen des alkoholkranken XXXX erschlichen und dadurch an dessen Bankomatkarte, samt Zugangsdaten gelangt sei, wodurch es ihm bzw seiner Partnerin möglich gewesen sei insgesamt € 8.500,- zu beheben.In Punkt 2. handelt es sich um den Vorwurf, wonach der BF im Zeitraum von 13.07. bis 26.11.2021 sich gemeinsam mit seiner Partnerin das Vertrauen des alkoholkranken römisch 40 erschlichen und dadurch an dessen Bankomatkarte, samt Zugangsdaten gelangt sei, wodurch es ihm bzw seiner Partnerin möglich gewesen sei insgesamt € 8.500,- zu beheben.
In Punkt 3. wird ihm vorgeworfen, dass er am 15.12.2021 im Zusammenwirken mit seiner Partnerin von XXXX , dem inzwischen ein Erwachsenenvertreter beigegeben wurde, einen Bargeldbetrag von € 28.500,-, mit der Zusicherung einer monatlichen Rückzahlung von € 200,-, herausgelockt habe.In Punkt 3. wird ihm vorgeworfen, dass er am 15.12.2021 im Zusammenwirken mit seiner Partnerin von römisch 40 , dem inzwischen ein Erwachsenenvertreter beigegeben wurde, einen Bargeldbetrag von € 28.500,-, mit der Zusicherung einer monatlichen Rückzahlung von € 200,-, herausgelockt habe.
XXXX , die Tochter von XXXX gab bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 15.12.2022 an, dass ihr alkoholabhängiger Vater im Zuge eines Scheidungsverfahrens im Sommer 2021 € 80.000,- erhalten habe. Ab Herbst 2021 seien der BF (und dessen Freundin) bei ihrem Vater ein und ausgegangen. Sie habe deren Auto sehr oft vor der Wohnung ihres Vaters gesehen und die beiden auch zweimal dort getroffen. Die beiden hätten ihren Vater umgarnt und ihm Alkohol mitgebracht. Nachdem die Freundin des Polizisten, einmal vom Konto ihres Vaters Geld abheben wollte, habe sie einen Antrag auf Sachwalterschaft gestellt und das restliche Geld für ihn verwaltet. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass er an den Polizisten und dessen Partnerin € 33.500- verliehen habe. römisch 40 , die Tochter von römisch 40 gab bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 15.12.2022 an, dass ihr alkoholabhängiger Vater im Zuge eines Scheidungsverfahrens im Sommer 2021 € 80.000,- erhalten habe. Ab Herbst 2021 seien der BF (und dessen Freundin) bei ihrem Vater ein und ausgegangen. Sie habe deren Auto sehr oft vor der Wohnung ihres Vaters gesehen und die beiden auch zweimal dort getroffen. Die beiden hätten ihren Vater umgarnt und ihm Alkohol mitgebracht. Nachdem die Freundin des Polizisten, einmal vom Konto ihres Vaters Geld abheben wollte, habe sie einen Antrag auf Sachwalterschaft gestellt und das restliche Geld für ihn verwaltet. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass er an den Polizisten und dessen Partnerin € 33.500- verliehen habe.
Der Pensionist XXXX wurde am 20.12.2022 im Beisein seines Erwachsenenvertreters vernommen. Er gab an, dass er wegen seiner Alkoholkrankheit einen Erwachsenenvertreter habe. Den BF kenne er seit ca. 15 bis 20 Jahren, weil er ihn öfters im Lokal XXXX gesehen habe; der Beamte habe dort Automaten gespielt. Er habe sich mehrfach von ihm Geld ausgeborgt und zwar meist zwischen € 50,- und € 100,-. Es sei zwar die Rückzahlung vereinbart worden, aber tatsächlich habe er vielleicht 10 % vom Geborgten zurückbekommen. Er könne aber nicht sagen, welche Summe er dem BF geborgt habe. 2021 habe er dem BF erzählt, dass er geschieden sei und € 80.000,- erhalten habe. Auch nach der Scheidung habe der BF ihn öfters nach Geld gefragt und er habe vermehrt Bargeld behoben und es dem BF gegeben, könne aber nicht sagen, was dieser mit dem Geld gemacht habe. 2021/2022 sei er dann öfters mit seiner Partnerin zu Besuch in die Wohnung gekommen. Er habe von den beiden Bier, Jägermeister, Schnaps bekommen und gemeinsam sei dann getrunken worden. Der BF habe gefragt, ob er ihm Geld borgen könne und zwar meist so € 50,- bis € 100,-, die er teilweise auch wieder zurückbekommen habe. Am 15.12.2021 habe er dann mit der Partnerin des BF eine Vereinbarung getroffen und ihr € 28.500,- geliehen.Der Pensionist römisch 40 wurde am 20.12.2022 im Beisein seines Erwachsenenvertreters vernommen. Er gab an, dass er wegen seiner Alkoholkrankheit einen Erwachsenenvertreter habe. Den BF kenne er seit ca. 15 bis 20 Jahren, weil er ihn öfters im Lokal römisch 40 gesehen habe; der Beamte habe dort Automaten gespielt. Er habe sich mehrfach von ihm Geld ausgeborgt und zwar meist zwischen € 50,- und € 100,-. Es sei zwar die Rückzahlung vereinbart worden, aber tatsächlich habe er vielleicht 10 % vom Geborgten zurückbekommen. Er könne aber nicht sagen, welche Summe er dem BF geborgt habe. 2021 habe er dem BF erzählt, dass er geschieden sei und € 80.000,- erhalten habe. Auch nach der Scheidung habe der BF ihn öfters nach Geld gefragt und er habe vermehrt Bargeld behoben und es dem BF gegeben, könne aber nicht sagen, was dieser mit dem Geld gemacht habe. 2021 aus 2022, sei er dann öfters mit seiner Partnerin zu Besuch in die Wohnung gekommen. Er habe von den beiden Bier, Jägermeister, Schnaps bekommen und gemeinsam sei dann getrunken worden. Der BF habe gefragt, ob er ihm Geld borgen könne und zwar meist so € 50,- bis € 100,-, die er teilweise auch wieder zurückbekommen habe. Am 15.12.2021 habe er dann mit der Partnerin des BF eine Vereinbarung getroffen und ihr € 28.500,- geliehen.
Der BF gab zu Punkt 2. in seiner Einvernahme am 17.03.2023 an, dass er sich von ihm nie Geld ausgeborgt habe. Mit dem angeblichen Vertrag zwischen XXXX und seiner Partnerin habe er nichts zu tun.Der BF gab zu Punkt 2. in seiner Einvernahme am 17.03.2023 an, dass er sich von ihm nie Geld ausgeborgt habe. Mit dem angeblichen Vertrag zwischen römisch 40 und seiner Partnerin habe er nichts zu tun.
In seiner Beschwerde führte er aus, dass XXXX seiner Partnerin ihrer Erzählung nach 2-mal seine Bankomatkarte plus Pin überlassen habe um für diesen diverse Einkäufe zu erledigen, sowie Geldbehebungen durchzuführen. Bei der Übergabe, bzw. Überlassung der Bankomatkarte sei der BF nicht anwesend gewesen. Im Zuge einer Vernehmung in XXXX sei ihm ein handgeschriebener Zettel, Vertrag zwischen XXXX und XXXX , vorgezeigt worden. Dieser Vertrag vom 15.12.2021 sei ihm unbekannt und könne er dazu keine Angaben machen. Die Glaubwürdigkeit des XXXX sei von ihm jedoch angezweifelt worden, als dieser ihm vom Diebstahl zweier Langwaffen aus seinem Vorraum erzählt hätte. Dieser Diebstahl sei von ihm nie zur Anzeige gebracht worden. Er habe des Weiteren erzählt, dass er ins Wohnhaus seiner Ex Gattin eingebrochen und diverse Gegenstände gestohlen habe und festgenommen worden sei.In seiner Beschwerde führte er aus, dass römisch 40 seiner Partnerin ihrer Erzählung nach 2-mal seine Bankomatkarte plus Pin überlassen habe um für diesen diverse Einkäufe zu erledigen, sowie Geldbehebungen durchzuführen. Bei der Übergabe, bzw. Überlassung der Bankomatkarte sei der BF nicht anwesend gewesen. Im Zuge einer Vernehmung in römisch 40 sei ihm ein handgeschriebener Zettel, Vertrag zwischen römisch 40 und römisch 40 , vorgezeigt worden. Dieser Vertrag vom 15.12.2021 sei ihm unbekannt und könne er dazu keine Angaben machen. Die Glaubwürdigkeit des römisch 40 sei von ihm jedoch angezweifelt worden, als dieser ihm vom Diebstahl zweier Langwaffen aus seinem Vorraum erzählt hätte. Dieser Diebstahl sei von ihm nie zur Anzeige gebracht worden. Er habe des Weiteren erzählt, dass er ins Wohnhaus seiner Ex Gattin eingebrochen und diverse Gegenstände gestohlen habe und festgenommen worden sei.
Auch hier steht Aussage gegen Aussage.
1.3. Insgesamt ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses in sämtlichen Spruchpunkten I.-VIII. ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. 1.3. Insgesamt ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses in sämtlichen Spruchpunkten römisch eins.-VIII. ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zunächst ist auf die in den Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel zur Disziplinaranzeige zu verweisen aus denen sich insbesondere der relevante Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung und der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Spruchpunkt I.2.3. Spruchpunkt römisch eins.
Die 24 Vorwürfe von Spruchpunkt I. gründen jeweils auf die durchgeführten Einvernahmen der Geschädigten im Zuge des von der Polizei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welche in den Feststellungen jeweils mit Datum zitiert wurden. Die 24 Vorwürfe von Spruchpunkt römisch eins. gründen jeweils auf die durchgeführten Einvernahmen der Geschädigten im Zuge des von der Polizei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welche in den Feststellungen jeweils mit Datum zitiert wurden.
Die Ausführungen des BF ergeben sich aus seinen zwei Einvernahmen am 17.03.2023 vor der PI und am 28.03.2023 in der JA, sowie insbesondere aus den Angaben in seiner Beschwerde.
Der Sachverhalt der Vorwürfe I. 1.-24. wird vom BF im Wesentlichen nicht bestritten, sondern macht der BF lediglich in vier Punkten eine andere Schadenssumme (Punkt 1., 4., 5. und 6.), geltend und bestreitet in 5 Punkten die Begehung in Uniform bzw. während des Dienstes (Punkt 1., 9., 10. 11. und 17).Der Sachverhalt der Vorwürfe römisch eins. 1.-24. wird vom BF im Wesentlichen nicht bestritten, sondern macht der BF lediglich in vier Punkten eine andere Schadenssumme (Punkt 1., 4., 5. und 6.), geltend und bestreitet in 5 Punkten die Begehung in Uniform bzw. während des Dienstes (Punkt 1., 9., 10. 11. und 17).
Damit kann auch in diesen Fällen der im Einleitungsbeschluss unter Spruchpunkt I. substantiiert dargestellte Verdacht nicht derart ausgeräumt werden, dass von dessen offensichtlichen Nichtvorliegen ausgegangen werden könnte. Damit kann auch in diesen Fällen der im Einleitungsbeschluss unter Spruchpunkt römisch eins. substantiiert dargestellte Verdacht nicht derart ausgeräumt werden, dass von dessen offensichtlichen Nichtvorliegen ausgegangen werden könnte.
Es waren lediglich die genannten Zeiträume und der Umstand, dass der BF auch in den Vorwürfen zu Punkt 3., 5. und 10. in Uniform aufgetreten sein soll, in Spruchpunkt I. auf Basis der dazu durchgeführten Einvernahmen teilweise zu präzisieren bzw. zu korrigieren (Näheres dazu in 3.3.).Es waren lediglich die genannten Zeiträume und der Umstand, dass der BF auch in den Vorwürfen zu Punkt 3., 5. und 10. in Uniform aufgetreten sein soll, in Spruchpunkt römisch eins. auf Basis der dazu durchgeführten Einvernahmen teilweise zu präzisieren bzw. zu korrigieren (Näheres dazu in 3.3.).
2.4. Spruchpunkt II.2.4. Spruchpunkt römisch zwei.
Die Vorwürfe in Spruchpunkt II. gründen ebenfalls auf den Einvernahmen der betroffenen Personen sowie den Angaben des BF, welcher sich zunächst in seiner Einvernahme vom 28.03.2023 damit rechtfertigt, das Protokollieren und die notwendigen Verständigungen vergessen zu haben. In der Beschwerde behauptet er hinsichtlich der Punkte 1.,2., 3. und 5., dass er die jeweiligen Besitzer verständigt hätte und machte zu Punkt 4. und 6. keinerlei Angaben mehr. Die Vorwürfe in Spruchpunkt römisch zwei. gründen ebenfalls auf den Einvernahmen der betroffenen Personen sowie den Angaben des BF, welcher sich zunächst in seiner Einvernahme vom 28.03.2023 damit rechtfertigt, das Protokollieren und die notwendigen Verständigungen vergessen zu haben. In der Beschwerde behauptet er hinsichtlich der Punkte 1.,2., 3. und 5., dass er die jeweiligen Besitzer verständigt hätte und machte zu Punkt 4. und 6. keinerlei Angaben mehr.
Die Rechtfertigung des BF vermag an einer hinreichend begründeten Verdachtslage aufgrund der Zeugenaussagen und der Funde der betreffenden Dokumente bzw. Urkunden in dem ihm zugeordneten Verfügungsbereich (Büro, Kastenabteil) nichts zu ändern.
2.5. Spruchpunkt III.2.5. Spruchpunkt römisch drei.
Die Feststellungen zu Spruchpunkt III. ergeben sich aus den Aussagen des XXXX in seiner Einvernahme vom 06.03.2023.Die Feststellungen zu Spruchpunkt römisch drei. ergeben sich aus den Aussagen des römisch 40 in seiner Einvernahme vom 06.03.2023.
Der BF räumt diesen Vorwurf in seiner Einvernahme vom 28.03.2023 zunächst vorsichtig ein („es könne sein“), um ihn in seiner Beschwerde jedoch zu bestreiten. Die hinreichende Verdachtslage liegt aufgrund sich widersprechender Aussagen und der Zeugenaussage somit auch hier vor.
2.6. Spruchpunkt IV. und V. 2.6. Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.
Die Vorwürfe zu Spruchpunkt IV. und V. beruhen auf der unbestrittenen Tatsache, dass die in Rede stehenden Gegenstände (Geldbörsen) im Büro (Kastenabteil) des BF gefunden wurde. Die Vorwürfe zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. beruhen auf der unbestrittenen Tatsache, dass die in Rede stehenden Gegenstände (Geldbörsen) im Büro (Kastenabteil) des BF gefunden wurde.
Beide Betroffenen waren Teil einer Amtshandlung (Punkt IV. Unterbringung ins XXXX und V. einmal Einweisung ins Krankenhaus) und ergibt sich die hinreichend begründete Verdachtslage daraus, dass die Gegenstände im Verfügungsbereich des BF (Büro, Kastenabteil) gefunden wurden.Beide Betroffenen waren Teil einer Amtshandlung (Punkt römisch vier. Unterbringung ins römisch 40 und römisch fünf. einmal Einweisung ins Krankenhaus) und ergibt sich die hinreichend begründete Verdachtslage daraus, dass die Gegenstände im Verfügungsbereich des BF (Büro, Kastenabteil) gefunden wurden.
Das Argument, dass dem BF nichts erinnerlich und eine Verwahrung am Schreibtisch nicht möglich gewesen sei (Punkt IV.) und dass die leere Geldbörse des Betroffenen seiner Erinnerung nach durch einen Rot Kreuz Angestellten im Nachhinein auf der PI deponiert worden sei (Punkt V.), kann den Verdacht auch hier nicht entkräften und ist die Verdachtslage ausreichend substantiiert. Das Argument, dass dem BF nichts erinnerlich und eine Verwahrung am Schreibtisch nicht möglich gewesen sei (Punkt römisch vier.) und dass die leere Geldbörse des Betroffenen seiner Erinnerung nach durch einen Rot Kreuz Angestellten im Nachhinein auf der PI deponiert worden sei (Punkt römisch fünf.), kann den Verdacht auch hier nicht entkräften und ist die Verdachtslage ausreichend substantiiert.
2.7. Zu Spruchpunkt VI.2.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs.
Hinsichtlich des Vorwurfs in Spruchpunkt VI. ist der BF geständig und behauptet lediglich, dass der Verkauf der Polizei-Handschellen zu einem Preis von € 40,00 stattgefunden habe. Die auch hier aufgrund des Tatsachengeständnisses des BF ausreichend begründete Verdachtslage wird des Weiteren durch die Angaben des XXXX in seiner Einvernahme vom 13.12.2022 gestützt. Zu welchem Preis dies stattgefunden hat, spielt für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung keine Rolle. Hinsichtlich des Vorwurfs in Spruchpunkt römisch sechs. ist der BF geständig und behauptet lediglich, dass der Verkauf der Polizei-Handschellen zu einem Preis von € 40,00 stattgefunden habe. Die auch hier aufgrund des Tatsachengeständnisses des BF ausreichend begründete Verdachtslage wird des Weiteren durch die Angaben des römisch 40 in seiner Einvernahme vom 13.12.2022 gestützt. Zu welchem Preis dies stattgefunden hat, spielt für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung keine Rolle.
2.8. Zu Spruchpunkt VII.2.8. Zu Spruchpunkt römisch sieben.
Die konkrete Verdachtslage zu Punkt VII., wonach er 12 Schachteln 9mm Munition gestohlen habe, gründet insbesondere auf der Aussage des Einsatztrainers XXXX , welcher in seiner Einvernahme vom 24.04.2023 angibt, dass die Behauptung des BF, er habe ihm die Munition überlassen, falsch sei.Die konkrete Verdachtslage zu Punkt römisch sieben., wonach er 12 Schachteln 9mm Munition gestohlen habe, gründet insbesondere auf der Aussage des Einsatztrainers römisch 40 , welcher in seiner Einvernahme vom 24.04.2023 angibt, dass die Behauptung des BF, er habe ihm die Munition überlassen, falsch sei.
2.9. Zu Spruchpunkt VIII.2.9. Zu Spruchpunkt römisch acht.
Die Feststellungen zu Punkt VIII., 1. ergeben sich aus den Aussagen des BF in seinen Einvernahmen und seiner Beschwerde, zumal dieser unbestritten lässt, zum in Rede stehenden Zeitpunkt am Tatort gewesen zu sein. Die Feststellungen zu Punkt römisch acht., 1. ergeben sich aus den Aussagen des BF in seinen Einvernahmen und seiner Beschwerde, zumal dieser unbestritten lässt, zum in Rede stehenden Zeitpunkt am Tatort gewesen zu sein.
Die Feststellungen zu Punkt 2. und 3. gründen insbesondere auf die Einvernahmen des Betroffenen am 20.12.2022 im Beisein seines Erwachsenenvertreters und seiner Tochter vom 15.12.2022.
Aus den genannten Aussagen sowie aus der unbestrittenen Tatsache, dass ein Teil der aus dem Diebstahl erbeuteten Beträge auf das Konto des BF überwiesen wurden, ergibt sich ebenfalls ein hinreichend begründeter Tatverdacht hinsichtlich der Vorwürfe in Spruchpunkt VIII.Aus den genannten Aussagen sowie aus der unbestrittenen Tatsache, dass ein Teil der aus dem Diebstahl erbeuteten Beträge auf das Konto des BF überwiesen wurden, ergibt sich ebenfalls ein hinreichend begründeter Tatverdacht hinsichtlich der Vorwürfe in Spruchpunkt römisch acht.
3. Das vor der StA gegen den BF anhängige Strafverfahren GZ XXXX umfasst sämtliche bereits in der Disziplinaranzeige und dem Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalte. Darüber hinaus kommt ihm keinerlei Indizwirkung zu.3. Das vor der StA gegen den BF anhängige Strafverfahren GZ römisch 40 umfasst sämtliche bereits in der Disziplinaranzeige und dem Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalte. Darüber hinaus kommt ihm keinerlei Indizwirkung zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag des BF vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag des BF vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG):
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Er ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es war möglich eine allfällige Verjährung aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes zu klären (vgl VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Er ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es war möglich eine allfällige Verjährung aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979 idgF, lauten (Auszug):Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF, lauten (Auszug):
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(…)
Verjährung
§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
[…]
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 114, (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“
Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum EB getroffen:
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).
Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl VfSlg 16269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem im Spruch angeführten Vorwurf ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.
Der BF räumt dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Spruchpunkt I. nahezu vollkommen ein und macht hinsichtlich der Betrugsvorwürfe lediglich in einigen Fällen (vgl. II.1.2.1.) andere Beträge geltend bzw. behauptet niemals Uniform dabei getragen zu haben. Er rechtfertigt die ihm vorgeworfenen Urkundenunterdrückungen (Spruchpunkte II., IV. und V.) dahingehend, dass er die betroffenen Personen verständigt oder nichts von den Gegenständen gewusst habe. Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten III. bestreitet er auf Tatsachenebene. Die Spruchpunkte VII. und VIII. bestreitet er hinsichtlich der inkriminierten Handlungen. Zu Spruchpunkt VI. zeigt er sich wiederum geständig und bemängelt hier lediglich, die Handschellen nicht um € 50,- sondern um € 40,- verkauft zu haben. Eine allfällige Verjährung der Vorwürfe macht der BF nicht geltend. Der BF räumt dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Spruchpunkt römisch eins. nahezu vollkommen ein und macht hinsichtlich der Betrugsvorwürfe lediglich in einigen Fällen vergleiche römisch zwei.1.2.1.) andere Beträge geltend bzw. behauptet niemals Uniform dabei getragen zu haben. Er rechtfertigt die ihm vorgeworfenen Urkundenunterdrückungen (Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf.) dahingehend, dass er die betroffenen Personen verständigt oder nichts von den Gegenständen gewusst habe. Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten römisch drei. bestreitet er auf Tatsachenebene. Die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. bestreitet er hinsichtlich der inkriminierten Handlungen. Zu Spruchpunkt römisch sechs. zeigt er sich wiederum geständig und bemängelt hier lediglich, die Handschellen nicht um € 50,- sondern um € 40,- verkauft zu haben. Eine allfällige Verjährung der Vorwürfe macht der BF nicht geltend.
Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten.
Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des EB nur hinsichtlich der Spruchpunkt III.- VIII. vollends gerecht. Die vorgeworfenen Taten, die betroffenen Personen, die in Rede stehenden Gegenstände sowie die bestimmbaren Zeiträume sind genau genannt, die vorgeworfenen Handlungen damit konkret angeführt. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des EB nur hinsichtlich der Spruchpunkt römisch drei.- römisch acht. vollends gerecht. Die vorgeworfenen Taten, die betroffenen Personen, die in Rede stehenden Gegenstände sowie die bestimmbaren Zeiträume sind genau genannt, die vorgeworfenen Handlungen damit konkret angeführt.
In Spruchpunkt I. und II. waren jedoch hinsichtlich der abgrenzbaren Zeiträume sowie in Spruchpunkt I. aufgrund der Begehung des inkriminierten Verhaltens in Uniform teilweise Ergänzungen bzw. Korrekturen vorzunehmen, die sich eindeutig aus der Aktenlage ergeben: In Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. waren jedoch hinsichtlich der abgrenzbaren Zeiträume sowie in Spruchpunkt römisch eins. aufgrund der Begehung des inkriminierten Verhaltens in Uniform teilweise Ergänzungen bzw. Korrekturen vorzunehmen, die sich eindeutig aus der Aktenlage ergeben:
So war im ersten Absatz des Spruchpunkt I. bereits einleitend die Angabe „von ca. 2000 bis Ende 2022“ auf „im Zeitraum zwischen Anfang 2003 bis Jänner 2023“ zu korrigieren, zumal der erste Betrugsvorwurf des BF gemäß der zitierten Spruchpunkte 1.-24. aus dem Jahre 2003 und der letzte aus Jänner 2023 datiert. So war im ersten Absatz des Spruchpunkt römisch eins. bereits einleitend die Angabe „von ca. 2000 bis Ende 2022“ auf „im Zeitraum zwischen Anfang 2003 bis Jänner 2023“ zu korrigieren, zumal der erste Betrugsvorwurf des BF gemäß der zitierten Spruchpunkte 1.-24. aus dem Jahre 2003 und der letzte aus Jänner 2023 datiert.
In Spruchpunkt I.1. war der Wortlaut von „wobei er immer in Uniform gewesen sei“, auf „jeweils in Uniform“ aus Gründen der sprachlichen Prägnanz zu ändern. In Spruchpunkt römisch eins.1. war der Wortlaut von „wobei er immer in Uniform gewesen sei“, auf „jeweils in Uniform“ aus Gründen der sprachlichen Prägnanz zu ändern.
Weiters war die Begehung der inkriminierten Handlungen durch den BF „in Uniform“ in den Punkten 3., 5., und 10. zu ergänzen, zumal dies aus den entsprechenden Zeugeneinvernahmen ( XXXX und XXXX , je am 21.12.2022 und XXXX am 25.01.2023) hervorgeht.Weiters war die Begehung der inkriminierten Handlungen durch den BF „in Uniform“ in den Punkten 3., 5., und 10. zu ergänzen, zumal dies aus den entsprechenden Zeugeneinvernahmen ( römisch 40 und römisch 40 , je am 21.12.2022 und römisch 40 am 25.01.2023) hervorgeht.
In den Punkten I. 1.,2.,4.,5.,6.,8.,14.,17. und 20.-24. war den Jahresangaben jeweils ein „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt bzw. zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten“ hinzuzufügen. In den Punkten römisch eins. 1.,2.,4.,5.,6.,8.,14.,17. und 20.-24. war den Jahresangaben jeweils ein „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt bzw. zu nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkten“ hinzuzufügen.
In Spruchpunkt I.3. war die Angabe „ca. 2022“ auf „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Februar 2021“ zu korrigieren, zumal dies aus der entsprechenden Zeugenaussage hervorgeht (vgl Einvernahme des XXXX am 21.12.2022). In Spruchpunkt römisch eins.3. war die Angabe „ca. 2022“ auf „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im Februar 2021“ zu korrigieren, zumal dies aus der entsprechenden Zeugenaussage hervorgeht vergleiche Einvernahme des römisch 40 am 21.12.2022).
In Spruchpunkt I.7. war das Jahr „2018“ ebenfalls vor dem Hintergrund der Zeugeneinvernahme des XXXX bei seiner Einvernahme am 06.03.2023 auf „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt zwischen 2018 und 2019“ zu korrigieren, da dieser angab der Vorfall sei „vor 3-4 Jahren“ gewesen.In Spruchpunkt römisch eins.7. war das Jahr „2018“ ebenfalls vor dem Hintergrund der Zeugeneinvernahme des römisch 40 bei seiner Einvernahme am 06.03.2023 auf „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt zwischen 2018 und 2019“ zu korrigieren, da dieser angab der Vorfall sei „vor 3-4 Jahren“ gewesen.
Spruchpunkt I.,9. lies sich entsprechend der Zeugenaussage des XXXX bei seiner Einvernahme am 27.12.2022 von „2020“ auf „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im April 2020“ konkretisieren. Spruchpunkt römisch eins.,9. lies sich entsprechend der Zeugenaussage des römisch 40 bei seiner Einvernahme am 27.12.2022 von „2020“ auf „zu einem nicht mehr nachweisbaren Zeitpunkt im April 2020“ konkretisieren.
In Spruchpunkt I.12. war das Datum von 18.06.2022 auf 16.08.2022 zu korrigieren, zumal aus dem Protokoll der Einvernahme des Zeuges XXXX vom 19.12.2022 hervorgeht, dass dies im „August“ (wörtlich protokolliert) gewesen sei. Daher ist von einem Ziffernsturz auszugehen und das Datum auf „16.08.2022“ zu korrigieren.In Spruchpunkt römisch eins.12. war das Datum von 18.06.2022 auf 16.08.2022 zu korrigieren, zumal aus dem Protokoll der Einvernahme des Zeuges römisch 40 vom 19.12.2022 hervorgeht, dass dies im „August“ (wörtlich protokolliert) gewesen sei. Daher ist von einem Ziffernsturz auszugehen und das Datum auf „16.08.2022“ zu korrigieren.
In Spruchpunkt I. 19. war außerdem die Zeitangabe dahingehend zu ergänzen, dass als Zeitpunkt der zwei Tathandlungen der „April 2021 und der Sommer 2022“ angeführt werden, was sich ebenfalls aus den Aussagen des Betroffenen XXXX in seiner Einvernahme am 19.12.2022 ergibt. In Spruchpunkt römisch eins. 19. war außerdem die Zeitangabe dahingehend zu ergänzen, dass als Zeitpunkt der zwei Tathandlungen der „April 2021 und der Sommer 2022“ angeführt werden, was sich ebenfalls aus den Aussagen des Betroffenen römisch 40 in seiner Einvernahme am 19.12.2022 ergibt.
In Spruchpunkt I.11. und 16. waren unter a) und b) jeweils die sich aus den Einvernahmen ( XXXX bei seiner Einvernahme am 09.02.2023 zu 11. und XXXX in seiner Einvernahme am 16.02.2023 zu 16.) ergebenden Beträge zum entsprechenden Datum zu ergänzen.In Spruchpunkt römisch eins.11. und 16. waren unter a) und b) jeweils die sich aus den Einvernahmen ( römisch 40 bei seiner Einvernahme am 09.02.2023 zu 11. und römisch 40 in seiner Einvernahme am 16.02.2023 zu 16.) ergebenden Beträge zum entsprechenden Datum zu ergänzen.
Im ersten Satz des Spruchpunkt II. war der inkriminierte Zeitraum ebenfalls zu konkretisieren und ein Ende mit 14.12.2022 (Tag der vorläufigen Suspendierung des BF) anstatt pauschal das Jahr 2023 anzuführen. Außerdem war in Punkt 6. der angeführte Zeitraum ebenfalls zu präzisieren und ein Beginndatum mit November 2019 einzufügen, zumal die betroffene XXXX in ihrer Einvernahme am 20.12.2022 diesen Zeitpunkt als Verlustzeitraum Bankomatkarte anführte. Im ersten Satz des Spruchpunkt römisch zwei. war der inkriminierte Zeitraum ebenfalls zu konkretisieren und ein Ende mit 14.12.2022 (Tag der vorläufigen Suspendierung des BF) anstatt pauschal das Jahr 2023 anzuführen. Außerdem war in Punkt 6. der angeführte Zeitraum ebenfalls zu präzisieren und ein Beginndatum mit November 2019 einzufügen, zumal die betroffene römisch 40 in ihrer Einvernahme am 20.12.2022 diesen Zeitpunkt als Verlustzeitraum Bankomatkarte anführte.
Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in den Spruchpunkten I. – VIII. ist somit ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe von dem BF klar abzugrenzen sind.Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in den Spruchpunkten römisch eins. – römisch acht. ist somit ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe von dem BF klar abzugrenzen sind.
§ 43 Abs 1 BDG verpflichtet den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet.Paragraph 43, Absatz eins, BDG verpflichtet den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet.
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084). Eine außergewöhnliche Belastungssituation kann dazu führen, dass die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).
Da dem BF vorgeworfen wird durch seine Tathandlungen in sämtlichen Spruchpunkten I.-VIII. gerichtlich strafbare Handlungen (127, 128 Abs.1 Ziffer 5, 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 302 Abs 1 StGB) begangen zu haben und dahingehend auch entsprechende Zeugenaussagen vorliegen, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG schuldhaft verletzt haben könnte. Da dem BF vorgeworfen wird durch seine Tathandlungen in sämtlichen Spruchpunkten römisch eins.-VIII. gerichtlich strafbare Handlungen (127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 146, 147 Absatz 2, 148, erster Fall, 302 Absatz eins, StGB) begangen zu haben und dahingehend auch entsprechende Zeugenaussagen vorliegen, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG schuldhaft verletzt haben könnte.
Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ist ein spezifisch dienstrechtlicher (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ist ein spezifisch dienstrechtlicher (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).
Das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Verwaltung im Bereich des Polizeidienstes wird durch das dem BF vorgeworfene Fehlverhalten beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert, sollten sich die Vorwürfe bestätigen. Die Verdachtslage ist durch die Aussagen des BF in seiner Beschwerde, sowie die in der Disziplinaranzeige wiedergegebenen Ausführungen der Zeugen und deren vorgelegten Einvernahmen ausreichend substantiiert.
Der Verdacht eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG) liegt vor und ist unabhängig von allfälligen Motiven. Gemäß § 43 Abs 2 BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Der Verdacht eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) liegt vor und ist unabhängig von allfälligen Motiven. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen.
Die Feststellungen, ob die Aussagen des BF oder der Zeugen glaubhaft sind und ob und wie sich die Vorhalte tatsächlich zugetragen haben, werden Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein, sollte das Strafgericht dazu keine Feststellungen in einem allfälligen Urteil treffen.
Sofern der BF die durch seine öffentliche (strafrechtliche) Festnahme erfolgte Diffamierung seiner Person moniert, kann er damit den gegenständlichen Verdacht nicht ausräumen. Die BDB wird sich im Disziplinarverfahren von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF ein Bild machen und darf den BF nur schuldig sprechen, wenn die Dienstpflichtverletzungen und die Schuld des BF zweifelfrei erwiesen sind.
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da die angelasteten Vorwürfe ohne Zweifel geeignet sind den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG zu begründen. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da die angelasteten Vorwürfe ohne Zweifel geeignet sind den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG zu begründen.
3.3.2. Zur Verjährung
3.1. Abschließend ist festzuhalten, dass die Verjährungsfristen des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von sechs Monaten sowie des § 94 Abs 1 Z 2 BDG von einem Jahr, die jeweils ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegen, keinesfalls abgelaufen sind:3.1. Abschließend ist festzuhalten, dass die Verjährungsfristen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von sechs Monaten sowie des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG von einem Jahr, die jeweils ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegen, keinesfalls abgelaufen sind:
Die im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellten Vorwürfe sind der Disziplinarbehörde (hier der Leiter der LPD als Dienstbehörde) spätestens am 14.12.2022 zur Kenntnis gelangt.
Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass bereits am 07.01.2023, am 16.02.2023, und am 17.03.2023, jeweils Anlassberichte an die StA ergingen, dem der Abschlussbericht am 09.05.2023 nachfolgte, welche als jeweiliges Anzeigezeitdatum an die StA angesehen werden können. Da spätestens seit dem Abschlussbericht vom 09.05.2023 der umfassende Sachverhalt sämtlicher Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses zur Anzeige gebracht wurde, trat gemäß § 94 Abs 2 Z 3 BDG spätestens ab diesem Zeitpunkt die Hemmung sowohl der Sechs-Monate-Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG als auch der Ein-Jahres Frist der Z 2 leg. cit. ein, die bis dato besteht, weil das Verfahren nach wie vor bei der StA anhängig ist.Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass bereits am 07.01.2023, am 16.02.2023, und am 17.03.2023, jeweils Anlassberichte an die StA ergingen, dem der Abschlussbericht am 09.05.2023 nachfolgte, welche als jeweiliges Anzeigezeitdatum an die StA angesehen werden können. Da spätestens seit dem Abschlussbericht vom 09.05.2023 der umfassende Sachverhalt sämtlicher Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses zur Anzeige gebracht wurde, trat gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG spätestens ab diesem Zeitpunkt die Hemmung sowohl der Sechs-Monate-Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG als auch der Ein-Jahres Frist der Ziffer 2, leg. cit. ein, die bis dato besteht, weil das Verfahren nach wie vor bei der StA anhängig ist.
Die Einleitung am 09.08.2023 (Zustellung des EB) ist daher fristgerecht erfolgt und ist der Ablauf der Verjährungsfrist weiterhin – auch durch Vorlage an das BVwG – gehemmt.
3.2. Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat, gemäß § 94 Abs 1 Z 3 BDG, ist Folgendes auszuführen: 3.2. Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat, gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, ist Folgendes auszuführen:
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des anhängigen Strafverfahrens gegen den BF auch die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 94 Abs 2 Z 3 BDG gehemmt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des anhängigen Strafverfahrens gegen den BF auch die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG gehemmt.
Bei allen Spruchpunkten deren Tatzeitpunkt bzw Tatzeiträume nach dem 09.05.2020 (Datum der Vorlage des Abschlussberichtes abzüglich drei Jahre) liegen, stellt sich die Frage der Verjährung von vornherein nicht.
Zu prüfen ist, ob jene Spruchpunkte deren Tatzeitpunkt vor dem 09.05.2020 lagen, allenfalls gemäß § 94 Abs 1 Z 3 BDG verjährt sind. Zu prüfen ist, ob jene Spruchpunkte deren Tatzeitpunkt vor dem 09.05.2020 lagen, allenfalls gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG verjährt sind.
Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins.
Bei Spruchpunkt I. handelt es sich um ein sogenanntes „fortgesetztes Delikt“: Bei Spruchpunkt römisch eins. handelt es sich um ein sogenanntes „fortgesetztes Delikt“:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
Im gegenständlichen Fall werden dem BF zu Spruchpunkt I. insgesamt 24 Einzelhandlungen zwischen Anfang 2003 und Jänner 2023 zum Vorwurf gemacht, wonach er zum Teil im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten von privaten Personen Geld, unter dem Vorspielen falscher Tatsachen, nämlich es zurückzuzahlen, ausgeborgt und nicht zurückgezahlt habe.Im gegenständlichen Fall werden dem BF zu Spruchpunkt römisch eins. insgesamt 24 Einzelhandlungen zwischen Anfang 2003 und Jänner 2023 zum Vorwurf gemacht, wonach er zum Teil im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten von privaten Personen Geld, unter dem Vorspielen falscher Tatsachen, nämlich es zurückzuzahlen, ausgeborgt und nicht zurückgezahlt habe.
Damit kann hier jedenfalls von einer Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen gesprochen werden, welche sich sowohl durch eine gleichartige Begehungsform als auch durch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände auszeichnen: Betrugshandlungen durch Vorspielen falscher Tatsachen zum eigenen Vorteil unter Ausnutzung seiner besonderen Position als Polizist, Angriff gegen das gleiche Rechtsgut (Schädigung der Personen an ihrem Vermögen), Gesamtvorsatz durch den ausgewählten Personenkreis (im Wesentlichen Personen seines Umfeldes bzw in seiner nahen Umgebung).
Als weitere Voraussetzung für ein fortgesetztes Delikt definiert der VwGH, dass solche Handlungen im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Ein solch zeitlicher Zusammenhang ist nach Ansicht des BVwG bei sämtlichen Tathandlungen, die zwischen Anfang 2003 und Jänner 2023, also innerhalb von 10 Jahren stattgefunden haben, zu erkennen. Zwischen den einzelnen Tathandlungen liegen maximal nur wenige Monate. Die Handlungen lassen aufgrund der vom BF selbst getroffene Aussage, er habe sich im Laufe der Jahre von vielen Leuten Geld ausgeliehen und nicht zurückbezahlt bzw teilweise damit andere Schulden beglichen, teilweise aber auch damit gespielt, ebenfalls auf das Vorliegen eines Gesamtkonzepts des Täters schließen.
Dabei wird nicht verkannt, dass es sich aufgrund der teilweise großzügig gehaltenen Zeitspannen der Vorwürfe (vgl. I.1. „2003 bis 2016 und 1.5. „2016 und 2021“) um größere (mehrmonatige) zeitliche Abstande zwischen den Taten handelt. Der VwGH hat zu diesem Thema bereits wiederholt Folgendes festgestellt (VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/05/0100): „… Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen (vgl. wiederum VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).“Dabei wird nicht verkannt, dass es sich aufgrund der teilweise großzügig gehaltenen Zeitspannen der Vorwürfe vergleiche römisch eins.1. „2003 bis 2016 und 1.5. „2016 und 2021“) um größere (mehrmonatige) zeitliche Abstande zwischen den Taten handelt. Der VwGH hat zu diesem Thema bereits wiederholt Folgendes festgestellt (VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/05/0100): „… Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen vergleiche wiederum VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).“
Da es sich bei den gegenständlich vorgeworfenen Tathandlungen (Betrugshandlungen) um gleichartige Delikte gegen das Vermögen von Personen handelt und diese von Beginn an immer wieder in zeitlich unterschiedlichen Abständen gesetzt wurden, kann hier von einem durchgehenden Gesamtkonzept des Täters und damit von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden.
Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs 1 Z 3) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3,) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).
Da der letzte Vorwurf des Spruchpunkt I. mit Jänner 2023 und damit nach dem 09.05.2020 datiert, liegt betreffend Spruchpunkt I. keine Verjährung gemäß § 94 Abs 1 Z 3 BDG vor.Da der letzte Vorwurf des Spruchpunkt römisch eins. mit Jänner 2023 und damit nach dem 09.05.2020 datiert, liegt betreffend Spruchpunkt römisch eins. keine Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vor.
Die Tatzeitpunkte in Punkt I.3. und I.10.-24. liegen allesamt nach dem 09.05.2020 (Datum der Vorlage des Abschlussberichtes abzüglich drei Jahre) und wären diese Vorwürfe bereits von vornherein nicht verjährt.Die Tatzeitpunkte in Punkt römisch eins.3. und römisch eins.10.-24. liegen allesamt nach dem 09.05.2020 (Datum der Vorlage des Abschlussberichtes abzüglich drei Jahre) und wären diese Vorwürfe bereits von vornherein nicht verjährt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch § 94 Abs 4 BDG zu beachten ist, wonach bei einer strafrechtlichen Verurteilung, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt. Hier sind insbesondere die §§ 57 Abs. 3 und 58 Abs. 2 StGB zu nennen.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch Paragraph 94, Absatz 4, BDG zu beachten ist, wonach bei einer strafrechtlichen Verurteilung, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt. Hier sind insbesondere die Paragraphen 57, Absatz 3 und 58 Absatz 2, StGB zu nennen.
§ 58 Abs 2 StGB sieht ausdrücklich eine Verlängerung der Verjährungsfrist vor, wenn der Täter, während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schändlichen Neigung beruht, begeht. In diesem Fall tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die abermalige Täterschaft muss in einem Urteil festgestellt sein (Fabrizy, StGB, 11. Auflage, § 58, Rz 3).Paragraph 58, Absatz 2, StGB sieht ausdrücklich eine Verlängerung der Verjährungsfrist vor, wenn der Täter, während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schändlichen Neigung beruht, begeht. In diesem Fall tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die abermalige Täterschaft muss in einem Urteil festgestellt sein (Fabrizy, StGB, 11. Auflage, Paragraph 58,, Rz 3).
Gemäß § 71 StGB beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.Gemäß Paragraph 71, StGB beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
§ 94 Abs 4 BDG schließt nicht aus, bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens wegen derselben Vorwürfe, womit eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbunden sein könnte, einen Einleitungsbeschluss schon zu einem Zeitpunkt zu fassen, zu dem die (kürzere) Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 2 (nunmehr Z 3) BDG bereits verstrichen ist (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318; 16.12.1997, 96/09/0266). Einerseits wird bei Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 BDG ausdrücklich vorbehalten (§ 114 Abs 2 BDG), andererseits kann keine Rede davon sein, dass eine Verjährung offenkundig (und nur darauf kommt es an) bereits eingetreten wäre. Es besteht doch, solange das Strafverfahren anhängig ist, auch die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung. Deshalb ist es den DiszBeh durch die ex lege eintretende Unterbrechung (§ 114 Abs. 2 BDG) ja auch verwehrt, ein parallel zu einem Strafverfahren geführtes DiszVerf abzuschließen (BerK 5.5.2011, GZ 48/12-BK/11; BerK 24.09.2012, 49/18-BK/12 u. 50/18-BK/12).Paragraph 94, Absatz 4, BDG schließt nicht aus, bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens wegen derselben Vorwürfe, womit eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbunden sein könnte, einen Einleitungsbeschluss schon zu einem Zeitpunkt zu fassen, zu dem die (kürzere) Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Ziffer 3,) BDG bereits verstrichen ist (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318; 16.12.1997, 96/09/0266). Einerseits wird bei Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, BDG ausdrücklich vorbehalten (Paragraph 114, Absatz 2, BDG), andererseits kann keine Rede davon sein, dass eine Verjährung offenkundig (und nur darauf kommt es an) bereits eingetreten wäre. Es besteht doch, solange das Strafverfahren anhängig ist, auch die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung. Deshalb ist es den DiszBeh durch die ex lege eintretende Unterbrechung (Paragraph 114, Absatz 2, BDG) ja auch verwehrt, ein parallel zu einem Strafverfahren geführtes DiszVerf abzuschließen (BerK 5.5.2011, GZ 48/12-BK/11; BerK 24.09.2012, 49/18-BK/12 u. 50/18-BK/12).
Im vorliegenden Fall ist laut Abschlussbericht vom 09.05.2022 in allen Spruchpunkten ein Strafverfahren nach der StPO anhängig.
Spruchpunkt I. weist als ältesten Tatzeitraum das Jahr 2003 - 2016 für die Begehung der Betrugsvorwürfe (Punkt I. 1.) aus. Der BF ist verdächtig auch in den Jahren 2012 (Punkt I.2.), 2015 (Punkt I.4.), 2018 – 2019 (Punkt I.7.), 2018 (Punkt I. 8.), März 2020 (Punkt I.9.), und dann von Februar 2021 (Punkt 3.), bis zuletzt im Jänner 2023 (Spruchpunkt 24.) entsprechende Betrugshandlungen nach §§ 146 ff StGB) gesetzt zu haben, sodass hier zweifelsfrei Taten mit der gleichen schädlichen Neigung vorliegen und eine Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 BDG jedenfalls nicht offenkundig ist.Spruchpunkt römisch eins. weist als ältesten Tatzeitraum das Jahr 2003 - 2016 für die Begehung der Betrugsvorwürfe (Punkt römisch eins. 1.) aus. Der BF ist verdächtig auch in den Jahren 2012 (Punkt römisch eins.2.), 2015 (Punkt römisch eins.4.), 2018 – 2019 (Punkt römisch eins.7.), 2018 (Punkt römisch eins. 8.), März 2020 (Punkt römisch eins.9.), und dann von Februar 2021 (Punkt 3.), bis zuletzt im Jänner 2023 (Spruchpunkt 24.) entsprechende Betrugshandlungen nach Paragraphen 146, ff StGB) gesetzt zu haben, sodass hier zweifelsfrei Taten mit der gleichen schädlichen Neigung vorliegen und eine Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG jedenfalls nicht offenkundig ist.
Spruchpunkt II. und IV.Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier.
Spruchpunkt II. bezieht sich auf einen Zeitraum von 2005 bis zum 14.12.2022 (Tag der vorläufigen Suspendierung des BF). Der BF soll in diesem Zeitraum mehrfach den Tatbestand der Urkundenunterdrückung begangen haben (Punkt 1.-6.). Spruchpunkt römisch zwei. bezieht sich auf einen Zeitraum von 2005 bis zum 14.12.2022 (Tag der vorläufigen Suspendierung des BF). Der BF soll in diesem Zeitraum mehrfach den Tatbestand der Urkundenunterdrückung begangen haben (Punkt 1.-6.).
In Spruchpunkt IV. wird der BF ebenfalls der Urkundenunterdrückung bis 14.12.2023 bezichtigt. In Spruchpunkt römisch vier. wird der BF ebenfalls der Urkundenunterdrückung bis 14.12.2023 bezichtigt.
Bei der Urkundenunterdrückung handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt. Es ist zwar bereits mit dem Zeitpunkt vollendet, mit dem das Unterdrücken beginnt; beendet ist die Tat aber erst mit der Rückgabe der Urkunde (vgl 18.12.2018).Bei der Urkundenunterdrückung handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt. Es ist zwar bereits mit dem Zeitpunkt vollendet, mit dem das Unterdrücken beginnt; beendet ist die Tat aber erst mit der Rückgabe der Urkunde vergleiche 18.12.2018).
Nach stRsp des VwGH (VwGH 18.2.1993, 92/09/0285 und VwGH 18.11.1998, 96/09/0212) kann die Verjährungsbestimmung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 nicht dahin verstanden werden, "dass im Falle eines Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei dem im § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist".Nach stRsp des VwGH (VwGH 18.2.1993, 92/09/0285 und VwGH 18.11.1998, 96/09/0212) kann die Verjährungsbestimmung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 nicht dahin verstanden werden, "dass im Falle eines Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei dem im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist".
Da der rechtswidrige Zustand daher erst mit Entdeckung der entsprechenden Dokumente bzw Urkunden am 14.12.2022 geendet hat, ist die am 14.12.2022 begonnene Verjährungsfrist von 3 Jahren hinsichtlich Spruchpunkt II. und VI. noch nicht abgelaufen. Da der rechtswidrige Zustand daher erst mit Entdeckung der entsprechenden Dokumente bzw Urkunden am 14.12.2022 geendet hat, ist die am 14.12.2022 begonnene Verjährungsfrist von 3 Jahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch sechs. noch nicht abgelaufen.
Spruchpunkt III. und VII. Spruchpunkt römisch drei. und römisch sieben.
Spruchpunkt III. betrifft einen unbekannten Tatzeitpunkt im Zeitraum 2012/2013 an dem der BF in Verdacht steht sich des Amtsmissbrauches und/oder Betruges schuldig gemacht zu haben. Spruchpunkt römisch drei. betrifft einen unbekannten Tatzeitpunkt im Zeitraum 2012 aus 2013, an dem der BF in Verdacht steht sich des Amtsmissbrauches und/oder Betruges schuldig gemacht zu haben.
In Spruchpunkt VII. wird dem BF die Begehung eines Diebstahls (Munition) zwischen 2018 und 2019 vorgeworfen. In Spruchpunkt römisch sieben. wird dem BF die Begehung eines Diebstahls (Munition) zwischen 2018 und 2019 vorgeworfen.
Da sowohl Spruchpunkt III. (Amtsmissbrauch/Betrug) und Spruchpunkt VII. (Diebstahl) gemäß der Definition des § 71 StGB zweifelsfrei auf die gleichartigen verwerflichen Beweggründe des BF, welche Grundlage für die vorgeworfenen Betrugshandlungen nach Spruchpunkt I. waren (sich zu bereichern) zurückzuführen sind, kann auch hier (mangels Ablauf der Verjährungsfrist der Punkte I. 3 und I. 10.-24. mit Delikten derselben schädlichen Neigung ), keine offenkundige Verjährung der Spruchpunkte III. und VII. festgestellt werden. Da sowohl Spruchpunkt römisch drei. (Amtsmissbrauch/Betrug) und Spruchpunkt römisch sieben. (Diebstahl) gemäß der Definition des Paragraph 71, StGB zweifelsfrei auf die gleichartigen verwerflichen Beweggründe des BF, welche Grundlage für die vorgeworfenen Betrugshandlungen nach Spruchpunkt römisch eins. waren (sich zu bereichern) zurückzuführen sind, kann auch hier (mangels Ablauf der Verjährungsfrist der Punkte römisch eins. 3 und römisch eins. 10.-24. mit Delikten derselben schädlichen Neigung ), keine offenkundige Verjährung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch sieben. festgestellt werden.
In Spruchpunkt V., VI., und VIII.In Spruchpunkt römisch fünf., römisch sechs., und römisch acht.
In Spruchpunkt V., VI., und VIII. lagen der Tatzeitpunkt (V: 15.05.2020, VI: 25.09.2022. VII: 13.07.2021 bis 15.06.2022) bereits nach dem Stichtag des 09.05.2020, sodass die 3-jährige Frist offenkundig noch nicht abgelaufen ist und keine Verjährung vorliegt.In Spruchpunkt römisch fünf., römisch sechs., und römisch acht. lagen der Tatzeitpunkt (V: 15.05.2020, VI: 25.09.2022. VII: 13.07.2021 bis 15.06.2022) bereits nach dem Stichtag des 09.05.2020, sodass die 3-jährige Frist offenkundig noch nicht abgelaufen ist und keine Verjährung vorliegt.
Der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 3 ist wie oben ausgeführt aufgrund des anhängigen Strafverfahrens bzw durch Vorlage an das BVwG gehemmt.Der Ablauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, ist wie oben ausgeführt aufgrund des anhängigen Strafverfahrens bzw durch Vorlage an das BVwG gehemmt.
Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs 1 Z 3 BDG) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG kann vor diesem Hintergrund vom BVwG nicht erkannt werden und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG kann vor diesem Hintergrund vom BVwG nicht erkannt werden und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht.
3.3.3. Zusammengefasst war das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, die gegen den BF im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen, und es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer offensichtlicher Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG hervorgekommen. Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung ausreichend geklärt ist.3.3.3. Zusammengefasst war das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, die gegen den BF im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen, und es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer offensichtlicher Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG hervorgekommen. Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung ausreichend geklärt ist.
Die vom BF ins Treffen geführten Umstände, welche großteils allenfalls einen Milderungsgrund seines Verhaltens darstellen könnten, werden nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens von der Disziplinarbehörde im Rahmen des weiter zu führenden Disziplinarverfahrens entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl VwGH 05.07.1993, 91/10/0130; 21.06.2000, 97/09/0143). Die vom BF ins Treffen geführten Umstände, welche großteils allenfalls einen Milderungsgrund seines Verhaltens darstellen könnten, werden nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens von der Disziplinarbehörde im Rahmen des weiter zu führenden Disziplinarverfahrens entsprechend zu erheben und zu würdigen sein vergleiche VwGH 05.07.1993, 91/10/0130; 21.06.2000, 97/09/0143).
3.4. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde – mit der im Spruch angeführten Maßgabe, der Konkretisierungen bzw. Korrekturen hinsichtlich der Zeiträume und des Tragens der Uniform in Spruchpunkt I. und II. – abzuweisen ist.3.4. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde – mit der im Spruch angeführten Maßgabe, der Konkretisierungen bzw. Korrekturen hinsichtlich der Zeiträume und des Tragens der Uniform in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. – abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
Schlagworte
Ansehen des Amtes dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss fortgesetzes Delikt öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Sicherstellung Spruchpunkt - Abänderung Strafverfahren Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2278101.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023