TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/12 W601 2276505-3

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


,

W601 2276505-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX betreffend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. TUNESIEN alias SYRIEN, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 betreffend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. TUNESIEN alias SYRIEN, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 06.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG) vor.1. Mit Schreiben vom 06.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) vor.

2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 11.04.2023 sowie zur eingeholten Information der Fachabteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamtes (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) sowie zum Befund des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX gewährt. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 10.11.2023 eine Stellungnahme. 2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 11.04.2023 sowie zur eingeholten Information der Fachabteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamtes (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) sowie zum Befund des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 gewährt. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 10.11.2023 eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag unter der Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Zudem wurde mit genanntem Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt.1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag unter der Alias-Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Zudem wurde mit genanntem Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt.

1.1.2. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022, GZ. XXXX , insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.1.2. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022, GZ. römisch 40 , insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.1.3. Am 07.03.2022 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz in Österreich.

1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde im Rahmen einer öffentlichen Kundmachung iSd § 25 ZustellG von 19.07.2022 bis 03.08.2022 an der Amtstafel des Bundesamtes ausgehängt.1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde im Rahmen einer öffentlichen Kundmachung iSd Paragraph 25, ZustellG von 19.07.2022 bis 03.08.2022 an der Amtstafel des Bundesamtes ausgehängt.

1.1.5. Mit am 14.06.2023 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.07.2023.

1.1.6. Am 21.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und festgenommen.

1.1.7. Am 22.04.2023 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, gesund zu sein, jedoch regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses und habe Österreich nach der negativen Bescheidung seines Asylverfahrens Richtung Serbien verlassen, wo er illegal Aufenthalt genommen und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei gestern wieder nach Österreich gereist, habe aber eigentlich nach Italien weiterreisen wollen. Er verfüge weder über Familie noch über eine Wohnmöglichkeit in Österreich und wolle nicht nach Tunesien zurück.

1.1.8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.04.2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2023, 19:25 Uhr, persönlich ausgefolgt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Beschwerde. 1.1.8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2023, 19:25 Uhr, persönlich ausgefolgt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Beschwerde.

1.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2023, GZ. XXXX , sowie vom 15.09.2023, GZ. XXXX , wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2023, GZ. römisch 40 , sowie vom 15.09.2023, GZ. römisch 40 , wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.10. Am 06.10.2023 legte das Bundesamt den Verfahrensakt neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. 1.1.10. Am 06.10.2023 legte das Bundesamt den Verfahrensakt neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.

Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Beim Beschwerdeführer handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen tunesischen Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht jedenfalls seit 10.02.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ausgereist.

1.2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 22.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der Schubhaftbescheid vom 22.04.2023 ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2023, GZ. W600 2276505-1/29E, sowie vom 15.09.2023, GZ. W150 2276505-2/9E, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 15.09.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerde-führer vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und psychologischer Betreuung.

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem seinerzeitigen Asylverfahren eine Aliasidentität verwendet und angegeben syrischer Staatsbürger zu sein.

1.3.2. Der Beschwerdeführer tauchte am 07.03.2022 im Bundesgebiet unter und hielt sich bis zu seiner Betretung am 21.04.2023 im Verborgenen auf.

1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren.

1.3.4. Der Beschwerdeführer trat während der Anhaltung in Schubhaft am 15.05.2023 einen Hungerstreik an, welchen er am 16.05.2023 freiwillig wieder aufgab.

1.3.5. Der Beschwerdeführer hat bisher weder Schritte unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen noch Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung aktiv mitzuwirken.

1.3.6. Der Beschwerdeführer ist vertrauensunwürdig, unkooperativ.

1.3.7. Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher nur von 26.11.2021 bis 07.03.2022 gemeldet und verfügt über keine eigenen Barmittel. Der Beschwerdeführer verfügt über keine beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat einen Bekannten namens XXXX und einen Bekannten namens XXXX in Österreich. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, der ihn von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.1.3.7. Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher nur von 26.11.2021 bis 07.03.2022 gemeldet und verfügt über keine eigenen Barmittel. Der Beschwerdeführer verfügt über keine beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat einen Bekannten namens römisch 40 und einen Bekannten namens römisch 40 in Österreich. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, der ihn von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.

1.3.8. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde am 04.03.2022 eingeleitet, dieses konnte aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers am 07.03.2023 jedoch nicht (fort)geführt werden. Am 26.04.2023 beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der tunesischen Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde bisher noch nicht von den tunesischen Behörden identifiziert und erfolgte noch keine Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Derzeit wird die Identität des Beschwerdeführers auf Grundlage der vom Bundesamt übermittelten Unterlagen in Tunesien überprüft. Das Bundesamt urgiert laufend, nämlich am 05.06.2023, am 14.07.2023, am 27.07.2023 sowie zuletzt am 15.09.2023, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Eine negative Rückmeldung seitens der tunesischen Botschaft liegt nicht vor.

Die tunesische Botschaft stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und bestehen regelmäßige Kontakte zur tunesischen Botschaft. Es finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Tunesien statt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien. Die Identifizierung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich und maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asylverfahren und die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das von der für Heimreisezertifikate zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes übermittelte Schreiben vom 06.10.2023 und in die Befunde des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 09.10.2023.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asylverfahren und die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das von der für Heimreisezertifikate zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes übermittelte Schreiben vom 06.10.2023 und in die Befunde des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 vom 09.10.2023.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asylverfahren und die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An der Volljährigkeit des Beschwerdeführers besteht aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt im seinerzeitigen Asylverfahren am 16.12.2021 und zuletzt am 22.04.2023 kein Zweifel. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Alias-Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2021 und vor dem Bundesamt am 16.12.2021. Der Beschwerdeführer gestand jedoch in weiterer Folge vor dem Bundesamt am 16.12.2021 ein, bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Identität (Name und Geburtsdatum) sowie seiner Staatsangehörigkeit gelogen zu haben, und gab an die im Spruch genannte Identität zu führen und Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. In Ermangelung der Vorlage von originalen Identitätsdokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt werden, es liegen jedoch konkrete Hinweise dafür vor, dass er die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum) trägt und Staatsangehöriger von Tunesien ist. So gab der Beschwerdeführer letztlich wiederholt an, die im Spruch genannte Identität zu führen und tunesischer Staatsbürger zu sein. Ferner brachte er seinerzeit im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.12.2021 ein digitales Foto seines Personalausweises in Vorlage.

Dass der Beschwerdeführer weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem Inhalt des Verwaltungsaktes aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022, sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 08.02.2022, und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsweges am 09.02.2022 zugesellt und erwuchs demzufolge mit bewirkter Zustellung am 10.02.2022 in Rechtskraft. Besagte Rückkehrentscheidung bleibt gemäß § 12a Abs. 6 AsylG ab erfolgter Ausreise des Fremden weitere 18 Monate gültig und bedarf es bei Bestehen einer aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11 Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005, sohin auch bei Abschiebungen, keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer vermochte eine behauptete Ausreise weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nachzuweisen. Die bloße Behauptung nach Serbien gereist und dort verblieben sowie am 21.04.2023 nur auf der Durchreise durch Österreich nach Italien gewesen zu sein, genügt – insbesondere aufgrund des bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (Angabe von Alias-Identitäten, Untertauchen) – zur Beweisführung keinesfalls.2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022, sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 08.02.2022, und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsweges am 09.02.2022 zugesellt und erwuchs demzufolge mit bewirkter Zustellung am 10.02.2022 in Rechtskraft. Besagte Rückkehrentscheidung bleibt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG ab erfolgter Ausreise des Fremden weitere 18 Monate gültig und bedarf es bei Bestehen einer aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11 Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005, sohin auch bei Abschiebungen, keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer vermochte eine behauptete Ausreise weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nachzuweisen. Die bloße Behauptung nach Serbien gereist und dort verblieben sowie am 21.04.2023 nur auf der Durchreise durch Österreich nach Italien gewesen zu sein, genügt – insbesondere aufgrund des bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (Angabe von Alias-Identitäten, Untertauchen) – zur Beweisführung keinesfalls.

In Ermangelung einer feststellbaren Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, liegt – selbst im Falle einer vom Beschwerdeführer behaupteten allfälligen rechtsunwirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.07.2022, womit neuerlich eine Rückkehrentscheidung, diesmal in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde – jedenfalls eine rechtskräftige und aktuell gültige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor.

2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.04.2023 ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.04.2023 und der Zustellbestätigung desselben sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2023 und 15.09.2023, jeweils festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus ebendiesen Erkenntnissen, die in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 15.09.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers keine substantiierten Behauptungen hinsichtlich des Eintritts von wesentlichen Änderungen der in Rede stehenden Umstände gemacht, und trat der Beschwerdeführer den – Änderungen der Umstände verneinenden – Ausführungen der belangten Behörde in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 10.10.2023 letztlich nicht substantiiert entgegen. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

2.2.4. Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden. Der Beschwerdeführer vermochte zwar durch die Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung des Vereins Dialog vom 25.05.2023, das Bestehen einer bipolar affektiven Störung, und seinerzeit einer schweren depressiven Episode mit psychopatischen Symptomen nachzuweisen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund genannter Erkrankung haftunfähig oder seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre, wurde in besagter medizinischer Bestätigung des Vereines Dialog jedoch nicht festgestellt bzw. angeführt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner seinerzeitigen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2022 vorgelegten Bilder seines mehrere Narben aufweisenden Unterarms zeigen, dass er schon vor seiner aktuellen Inhaftierung zu selbstverletzendem Verhalten neigte. Zuletzt – und erstmalig – hat sich der Beschwerdeführer am 08.05.2023 im Stande der Schubhaft mit einer Rasierklinge den Unterarm aufgeschnitten. Da der Beschwerdeführer ein solches, sich selbstverletzendes Verhalten jedoch bereits vor seiner Inhaftierung auch in Freiheit gezeigt hat, kann nicht festgestellt werden, dass besagtes – in Schubhaft nur einmal gezeigtes – Verhalten eine konkrete Reaktion des Beschwerdeführers auf seine aktuelle Anhaltung darstellt bzw. durch diese hervorgerufen wurde. Würde jedoch die Anhaltung des Beschwerdeführers seine Erkrankung maßgeblich negativ beeinflussen, sohin den Beschwerdeführer unverhältnismäßig belasten, wäre davon auszugehen, dass er vermehrt ein selbstverletzendes Verhalten zeigen würde. Wie der Anhaltedatei entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag nach seiner Selbstverletzung medizinisch versorgt und sind keine weiteren Selbstverletzungen dokumentiert. Zudem lässt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX sowie des ebendort fachärztlich tätigen „Verein Dialog“ vom 14.08.2023 entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft adäquat behandelt werde, aktuell beschwerdefrei und weitgehend unauffällig sei, er keine Anzeichen für psychotische und/oder affektive Störungen zeige, er regelmäßig begutachtet werde und aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht gegen eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft keine Einwände bestünden. 2.2.4. Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden. Der Beschwerdeführer vermochte zwar durch die Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung des Vereins Dialog vom 25.05.2023, das Bestehen einer bipolar affektiven Störung, und seinerzeit einer schweren depressiven Episode mit psychopatischen Symptomen nachzuweisen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund genannter Erkrankung haftunfähig oder seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre, wurde in besagter medizinischer Bestätigung des Vereines Dialog jedoch nicht festgestellt bzw. angeführt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner seinerzeitigen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2022 vorgelegten Bilder seines mehrere Narben aufweisenden Unterarms zeigen, dass er schon vor seiner aktuellen Inhaftierung zu selbstverletzendem Verhalten neigte. Zuletzt – und erstmalig – hat sich der Beschwerdeführer am 08.05.2023 im Stande der Schubhaft mit einer Rasierklinge den Unterarm aufgeschnitten. Da der Beschwerdeführer ein solches, sich selbstverletzendes Verhalten jedoch bereits vor seiner Inhaftierung auch in Freiheit gezeigt hat, kann nicht festgestellt werden, dass besagtes – in Schubhaft nur einmal gezeigtes – Verhalten eine konkrete Reaktion des Beschwerdeführers auf seine aktuelle Anhaltung darstellt bzw. durch diese hervorgerufen wurde. Würde jedoch die Anhaltung des Beschwerdeführers seine Erkrankung maßgeblich negativ beeinflussen, sohin den Beschwerdeführer unverhältnismäßig belasten, wäre davon auszugehen, dass er vermehrt ein selbstverletzendes Verhalten zeigen würde. Wie der Anhaltedatei entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag nach seiner Selbstverletzung medizinisch versorgt und sind keine weiteren Selbstverletzungen dokumentiert. Zudem lässt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 sowie des ebendort fachärztlich tätigen „Verein Dialog“ vom 14.08.2023 entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft adäquat behandelt werde, aktuell beschwerdefrei und weitgehend unauffällig sei, er keine Anzeichen für psychotische und/oder affektive Störungen zeige, er regelmäßig begutachtet werde und aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht gegen eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft keine Einwände bestünden.

Auch aus dem aktuell eingeholten Befund des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 09.10.2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und Ernährungszustand ist und er beschwerdefrei ist. Sofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 ausgeführt wird, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers auf die sich das Gutachten bezieht, bereits am 26.09.2023 stattgefunden habe, ist anzumerken, dass die LPD Wien - Fachbereich Medizin auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes angab, dass es sich dabei um einen Dokumentationsfehler handle, zumal das Datum automationsunterstützt eingefügt wird, und eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2023 stattgefunden habe. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.10.2023, wonach der Beschwerdeführer seit ca. drei Wochen die Gespräche mit dem Verein Dialog ablehne, weil aufgrund der Anwesenheit eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein vertraulicher Rahmen gegeben sei, und er sich daher nicht mehr in psychologischer Betreuung befinde, er aber eine „psychologische“ Betreuung nicht verweigere, sind in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So wird in der Stellungnahme selbst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gespräche mit dem Verein Dialog ablehnt. Sofern sodann ausgeführt wird, dass eine psychologische Betreuung des Beschwerdeführers von diesem nicht verweigert wird, steht dies im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen. Zudem stehen diese Ausführungen im Widerspruch zum amtsärztlichen Befund vom 09.10.2023, wonach der Beschwerdeführer medizinisch – psychologisch betreut wird. Darüber hinaus ergibt selbst bei Zugrundelegung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in psychologischer Betreuung befindet, aus den bisher (siehe die bisherigen Ausführungen unter Punkt 2.2.4) sowie dem aktuell eingeholten Befunden, dass dieser haft- und prozessfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorliegen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und psychologischer Betreuung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023, zumal darin selbst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die psychologische Betreuung ablehnt/verweigert und es somit in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, diese wahrzunehmen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind. Auch aus dem aktuell eingeholten Befund des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 vom 09.10.2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und Ernährungszustand ist und er beschwerdefrei ist. Sofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 ausgeführt wird, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers auf die sich das Gutachten bezieht, bereits am 26.09.2023 stattgefunden habe, ist anzumerken, dass die LPD Wien - Fachbereich Medizin auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes angab, dass es sich dabei um einen Dokumentationsfehler handle, zumal das Datum automationsunterstützt eingefügt wird, und eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2023 stattgefunden habe. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.10.2023, wonach der Beschwerdeführer seit ca. drei Wochen die Gespräche mit dem Verein Dialog ablehne, weil aufgrund der Anwesenheit eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein vertraulicher Rahmen gegeben sei, und er sich daher nicht mehr in psychologischer Betreuung befinde, er aber eine „psychologische“ Betreuung nicht verweigere, sind in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So wird in der Stellungnahme selbst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gespräche mit dem Verein Dialog ablehnt. Sofern sodann ausgeführt wird, dass eine psychologische Betreuung des Beschwerdeführers von diesem nicht verweigert wird, steht dies im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen. Zudem stehen diese Ausführungen im Widerspruch zum amtsärztlichen Befund vom 09.10.2023, wonach der Beschwerdeführer medizinisch – psychologisch betreut wird. Darüber hinaus ergibt selbst bei Zugrundelegung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in psychologischer Betreuung befindet, aus den bisher (siehe die bisherigen Ausführungen unter Punkt 2.2.4) sowie dem aktuell eingeholten Befunden, dass dieser haft- und prozessfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorliegen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und psychologischer Betreuung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023, zumal darin selbst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die psychologische Betreuung ablehnt/verweigert und es somit in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, diese wahrzunehmen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind.

2.2.5. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren angegebene Aliasidentität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) geht aus dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation sowie einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, hervor.

2.3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2022 untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Fehlen von Meldezeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 07.03.2022. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach dem 07.03.2022 bis zu seiner Betretung am 21.04.2023 in Österreich seinerzeit – in diesem Zeitraum – gegenüber dem Bundesamt machte, konnte dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Zudem wurde vom Beschwerdeführer bis dato kein Nachweis über eine erfolgte Ausreise aus Österreich vorgelegt, was sich ebenso aus dem Verwaltungsakt ergibt, dem ein solcher Nachweis nicht zu entnehmen ist.

2.3.3. Die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum sowie seine Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien ergeben sich aus seinen aktenkundigen Angaben im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräche am 25.04.2023 und zuletzt am 20.09.2023 sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.04.2023, in der er angab, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Selbst in seiner Stellungnahme vom 10.10.2023 gab der Beschwerdeführer – gleich wie in den zu den vorangegangenen Haftüberprüfungs-verfahren ergangenen Stellungnahmen vom 16.08.2023 und 12.09.2023 – mit keinem Wort an, gewillt zu sein nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr lassen die Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.08.2023, er könne bei einem Freund Unterkunft nehmen und werde von diesem unterstützt, bis er im Falle der Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, darauf schließen, dass dieser nach wie vor ausreiseunwillig ist und beabsichtigt in Österreich zu verbleiben sowie die Vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit einhergehende Ausreiseverpflichtung völlig negiert. Andernfalls ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich machen sollte. Folglich war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und/oder nach Tunesien zurückzukehren.

2.3.4. Der Anhaltedatei kann der Beginn, das Ende und die freiwillige Aufgabe des Hungerstreikes des Beschwerdeführers entnommen werden.

2.3.5. Dass der Beschwerdeführer bisher keine Schritte unternommen hat, sich ein Reisedokument zu beschaffen und nicht gewillt ist, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung hilfreich zu sein, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers. So gab er bei seiner Einvernahme am 22.04.2023 an, dass er über keinen Reisepass verfüge, jedoch im Besitz eines Personalausweises und eines Führerscheins gewesen sei. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bis dato diese oder andere (Reise)Dokumente und/oder Unterlagen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bestätigen konnten, im Original in Vorlage gebracht hätte, oder von sich aus bisher Bemühungen gesetzt hätte, Reisedokumente zu erlangen, gehen aus dem Verwaltungsakt jedoch nicht hervor. Die in der Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.12.2021 in seinem Asylverfahren erfolgte Vorlage eines digitalen Fotos ist mangels Überprüfbarkeit auf Echtheit nicht geeignet seine Identität zu bescheinigen. Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.10.2023 vermeint, dadurch, dass er sich seine Fingerabdrücke abnehmen habe lassen, bei seiner Identifizierung mitgewirkt habe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die Duldung der Abnahme von Fingerabdrücken, keine aktive Unterstützung bzw. Mitwirkung hinsichtlich der Ermöglichung seiner Abschiebung zu begründen vermag.

2.3.6. Dass der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich mit verschiedenen Identitäten auftritt, im Bundesgebiet untergetaucht ist und sich mehr als ein Jahr lang vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat. Er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Dadurch, dass er keine Dokumente in Vorlage brachte, am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirkte und er sich im Stande der Schubhaft in Hungerstreik begab – mag er diesen auch freiwillig wieder beendet haben – zeigt sich das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers.

2.3.7. Die Meldezeiten des Beschwerdeführers in Österreich können dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Der Beschwerdeführer war somit vor seiner Festnahme am 22.04.2023 bereits mehr als ein Jahr unbekannten Aufenthaltes. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 22.04.2023. Er gab dabei an weder über familiäre Bezugspunkte noch über eine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich zu verfügen. Dass der Beschwerdeführer Bekannte in Österreich hat, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 und vom 10.10.2023. Diese Bekannten konnten den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten, weshalb der Kontakt nicht tiefergehend sein kann. Dies wird betreffend XXXX auch insbesondere durch bestätigt, dass aus den vom Polizeianhaltezentrum übermittelten Besucherscheinen hervorgeht, dass dieser den Beschwerdeführer seit seiner Anhaltung in Schubhaft nicht besucht hat und der Beschwerdeführer XXXX bisher im Verfahren auch nicht erwähnt hat, weshalb der Kontakt ohnedies nur gering sein kann. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 vorbringt, bei XXXX Unterkunft nehmen zu können, ist diesem entgegenzuhalten, dass dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag des in Rede stehenden Bekannten das Verbot einer Untervermietung entnommen werden kann. Demzufolge kann – mangels rechtlich möglicher Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Bekannten – das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes nicht festgestellt werden. Selbst unter der Annahme, dass der Genannte bereit wäre dem Beschwerdeführer Unterkunft zu gewähren, kann mangels rechtlicher Zulässigkeit nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Betreffend der nunmehr mit Stellungnahme vom 10.10.2023 angegebenen Möglichkeit zur Unterkunftnahme in der Wohnung bei XXXX ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Melderegister, dass an der bekanntgegebenen Wohnadresse bereits sieben männliche Personen gemeldet sind, sodass diesbezüglich aufgrund von Überfüllung nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich dort Unterkunft nehmen kann, bewirkte die Bekanntschaft zu XXXX aber auch bisher nicht, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt, zumal der Beschwerdeführer bereits kurz nach Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 08.02.2022 untertauchte und sich seither bis zu seiner Festnahme mehr als ein Jahr im Verborgenen aufhielt. Es ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung wieder untertauchen und sich der Abschiebung entziehen und sich nicht an einer Adresse seiner Bekannten zur Verfügung der Behörde halten würde. Eine Befragung der Bekannten des Beschwerdeführers als Zeugen konnten letztlich unterbleiben, zumal das Bundesverwaltungsgerichtes den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Bekanntschaften zu diesem folgt und selbst unter der Annahme, dass die Bekannten dem Beschwerdeführer die Unterkunft gewähren, nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers, der ihn von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde, ausgegangen werden konnte. 2.3.7. Die Meldezeiten des Beschwerdeführers in Österreich können dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Der Beschwerdeführer war somit vor seiner Festnahme am 22.04.2023 bereits mehr als ein Jahr unbekannten Aufenthaltes. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 22.04.2023. Er gab dabei an weder über familiäre Bezugspunkte noch über eine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich zu verfügen. Dass der Beschwerdeführer Bekannte in Österreich hat, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 und vom 10.10.2023. Diese Bekannten konnten den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten, weshalb der Kontakt nicht tiefergehend sein kann. Dies wird betreffend römisch 40 auch insbesondere durch bestätigt, dass aus den vom Polizeianhaltezentrum übermittelten Besucherscheinen hervorgeht, dass dieser den Beschwerdeführer seit seiner Anhaltung in Schubhaft nicht besucht hat und der Beschwerdeführer römisch 40 bisher im Verfahren auch nicht erwähnt hat, weshalb der Kontakt ohnedies nur gering sein kann. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 vorbringt, bei römisch 40 Unterkunft nehmen zu können, ist diesem entgegenzuhalten, dass dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag des in Rede stehenden Bekannten das Verbot einer Untervermietung entnommen werden kann. Demzufolge kann – mangels rechtlich möglicher Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Bekannten – das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes nicht festgestellt werden. Selbst unter der Annahme, dass der Genannte bereit wäre dem Beschwerdeführer Unterkunft zu gewähren, kann mangels rechtlicher Zulässigkeit nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Betreffend der nunmehr mit Stellungnahme vom 10.10.2023 angegebenen Möglichkeit zur Unterkunftnahme in der Wohnung bei römisch 40 ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Melderegister, dass an der bekanntgegebenen Wohnadresse bereits sieben männliche Personen gemeldet sind, sodass diesbezüglich aufgrund von Überfüllung nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich dort Unterkunft nehmen kann, bewirkte die Bekanntschaft zu römisch 40 aber auch bisher nicht, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt, zumal der Beschwerdeführer bereits kurz nach Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes vom 08.02.2022 untertauchte und sich seither bis zu seiner Festnahme mehr als ein Jahr im Verborgenen aufhielt. Es ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung wieder untertauchen und sich der Abschiebung entziehen und sich nicht an einer Adresse seiner Bekannten zur Verfügung der Behörde halten würde. Eine Befragung der Bekannten des Beschwerdeführers als Zeugen konnten letztlich unterbleiben, zumal das Bundesverwaltungsgerichtes den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Bekanntschaften zu diesem folgt und selbst unter der Annahme, dass die Bekannten dem Beschwerdeführer die Unterkunft gewähren, nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers, der ihn von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde, ausgegangen werden konnte.

Dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging bzw. nachgeht, wurde von ihm bis dato nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war seit 07.03.2022 in Österreich nicht gemeldet und gab in der Einvernahme am 22.04.2023 auch keinen Wohnsitz an. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 22.04.2023 zwar an, über ein Bankkonto in Serbien und Tunesien zu verfügen. Belege darüber, sowie über allfällige regelmäßige Einnahmen wurden vom Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht erbracht (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: hinsichtlich der geforderten aktiven Beweisführung Fremder über den Besitz finanzieller Mittel und/oder Rechtsansprüche auf solche). Zudem wurde in der Anhaltedatei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Inhaftierung über kein Bargeld verfügt hat und ergibt sich auch aus einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei keinen verfügbaren Geldbetrag. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.Dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging bzw. nachgeht, wurde von ihm bis dato nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war seit 07.03.2022 in Österreich nicht gemeldet und gab in der Einvernahme am 22.04.2023 auch keinen Wohnsitz an. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 22.04.2023 zwar an, über ein Bankkonto in Serbien und Tunesien zu verfügen. Belege darüber, sowie über allfällige regelmäßige Einnahmen wurden vom Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht erbracht vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: hinsichtlich der geforderten aktiven Beweisführung Fremder über den Besitz finanzieller Mittel und/oder Rechtsansprüche auf solche). Zudem wurde in der Anhaltedatei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Inhaftierung über kein Bargeld verfügt hat und ergibt sich auch aus einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei keinen verfügbaren Geldbetrag. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.

2.3.8. Die Feststellungen zur Einleitung und zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer von den tunesischen Behörden noch nicht identifiziert wurde und ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aktuell nicht vorliegt und auch eine Zusage zur Ausstellung bisher nicht erfolgte, ergibt sich aus der Information der für Heimreisezertifikate zuständen Abteilung des Bundesamtes vom 06.10.2023. Sofern das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 06.10.2023 ausführt, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikates mit 02.11.2023 bestätigt worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Dass derzeit die Identität des Beschwerdeführers auf Grundlage der übermittelten Unterlagen in Tunesien überprüft wird, ergibt sich aus der Auskunft der Fachabteilung des Bundesamtes vom 16.08.2023. Sofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.10.2023 ausführt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 04.03.2022, somit bereits vor einem Jahr eingeleitet wurde, verkennt er, dass er mit 07.03.2022 – somit lediglich drei Tage später – im Bundesgebiet untergetaucht ist und er im Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates nicht greifbar war und er dadurch die Erlangung eins Heimreisezertifikates mangels bekannten Aufenthaltes verunmöglichte. Da eine Identifizierung durch die tunesischen Behörden auf Grundlage der übermittelten Unterlagen erfolgt, kann der Beschwerdeführer durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel beschleunigen. Dass das Bundesamt laufend die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass keine negative Rückmeldung seitens der tunesischen Botschaft ergangen ist, ergibt sich aus der Auskunft der HRZ-Abteilung vom 10.10.2023, wonach es keine speziellen Probleme betreffend den Beschwerdeführer für die Erlangung eines Heimreisezertifikates gibt. Auch aus dem Verwaltungsakt geht eine allfällige negative Rückmeldung der tunesischen Behörden nicht hervor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Auftreten unter verschiedenen Identitäten in Österreich und dadurch, dass er keine Dokumente in Vorlage brachte eine Identifizierung durch die tunesischen Behörden zudem selbst erschwert hat.

Dass die tunesische Botschaft grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt, ergibt sich aus der Auskunft der für Heimreisezertifikate zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes vom 16.08.2023, wonach zuletzt – ausgehend vom Zeitpunkt der Auskunft vom 16.08.2023 –am 22.06.2023 ein Heimreisezertifikat seitens der tunesischen Botschaft ausgestellt wurde. Die Feststellung betreffend die regelmäßigen Abschiebungen nach Tunesien ergeben sich aus der Auskunft der für Heimreisezertifikate zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes vom 06.10.2023, wonach im Jahr 2022 8 und im Jahr 2023 bisher 5 Abschiebungen stattgefunden haben und eine sechste Abschiebung bereits in Planung ist.

Laut Auskunft der Fachabteilung des Bundesamtes ist erfahrungsgemäß mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von vier bis sechs Monaten zu rechnen. Sofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 ausgeführt wird, dass aufgrund des bereits seit 22.04.2023 anhängigen HRZ-Verfahrens nicht mehr mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei, ist entgegen zu halten, dass es sich bei den von der Fachabteilung angegebenen Erfahrungswerten zur Dauer des Verfahrens um Durchschnittswerte und nicht um Höchstwerte handelt und es daher auch zu einer längeren Verfahrensdauer kommen kann. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beträgt nunmehr knapp mehr als 5 ½ Monate, sodass es innerhalb der von der Fachabteilung des Bundesamtes angegebenen vier- bis sechsmonatigen Verfahrensdauer liegt. Die Verfahrensdauer betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist daher noch nicht derart lange, dass nicht (mehr) mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann, zumal auch (noch) keine negative Rückmeldung der tunesischen Botschaft vorliegt. Sofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.10.2023 darauf verweist, dass die tunesische Botschaft laut Angaben des Bundesamtes seit Sommer schwer erreichbar ist, lag dies an den urlaubsbedingten Sommermonaten, und bestehen laut Auskunft der HRZ-Fachabteilung grundsätzlich regelmäßige Kontakte mit der Botschaft. Zudem gab das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 06.10.2023 aufgrund der zugrunde liegenden Auskunft der HRZ-Fachabteilung ebenso an, dass von der tunesischen Botschaft auf Anfrage mitgeteilt wurde, dass der Antrag an die tunesischen Behörden weitergeleitet wurde, sodass eine grundsätzliche Erreichbarkeit der Botschaft gegeben ist. Da die Identifizierung des Beschwerdeführers in Tunesien erfolgt, hat eine schwerere Erreichbarkeit der tunesischen Botschaft in Wien keinen Einfluss auf das Identifizierungsverfahren in Tunesien und besteht wie soeben ausgeführt auch regelmäßig Kontakt zwischen der Botschaft und dem Bundesamt, sodass die bisher gesammelten Erfahrungswerte nach wie vor heranzuziehen sind. Zumal der Beschwerdeführer wiederholt, zuletzt am 22.04.2023, angab tunesischer Staatsbürger zu sein (worauf auch mehrere zum Beschwerdeführer vorgefundene Datensätze hindeuten) ist davon auszugehen, dass für ihn auch ein tunesisches Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird.

Nach erfolgreicher Identifizierung kann laut Auskunft der Fachabteilung des Bundesamtes ein Flug mit drei- bis vierwöchiger Vorlaufzeit gebucht werden und sagt die tunesische Botschaft erfahrungsgemäß die Ausstellung des Heimreisezertifikates – aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Heimreisezertifikate von zwei bis drei Tagen – für den Flugtermin zu und stellt dieses sodann problemlos aus. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den Beschwerdeführer zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien erfolgen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer durch Mitwirkung bei den tunesischen Behörden, insbesondere durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, , 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) as Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
Paragraph 80, (1) as Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0246).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0246).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).3.1.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Sicherung der Abschiebung).3.1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Sicherung der Abschiebung).

3.1.5. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. 3.1.5. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist.

3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ ist. Er ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Der Beschwerdeführer tritt in Österreich mit verschiedenen Identitäten auf. Er hat seine Rückkehr zumindest behindert, indem er keine Dokumente in Vorlage brachte bzw. sich nicht um die Ausstellung erforderlicher Dokumente bemühte, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Er hat im Verfahren mehrfach angegeben nicht rückkehrwillig zu sein und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich in Hungerstreik begab, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Er ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ ist. Er ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Der Beschwerdeführer tritt in Österreich mit verschiedenen Identitäten auf. Er hat seine Rückkehr zumindest behindert, indem er keine Dokumente in Vorlage brachte bzw. sich nicht um die Ausstellung erforderlicher Dokumente bemühte, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Er hat im Verfahren mehrfach angegeben nicht rückkehrwillig zu sein und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich in Hungerstreik begab, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Er ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen. Die in Österreich bestehenden Bekanntschaften sind nicht derart tiefgreifend ausgeprägt, dass diese einer Entziehungsabsicht des Beschwerdeführers entgegenstehen, zumal sich der Beschwerdeführer trotz der Bekanntschaften bereits bisher den Behörden mehr als ein Jahr lang entzogen hat. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keinen festen gesicherten Wohnsitz und ist unbekannt, wo er sich mehr als ein Jahr vor der Festnahme aufhielt, gemeldet war er in diesem Zeitraum nicht. Er verfügt über keine hinreichenden Existenzmittel. Selbst wenn er bei seinen Bekannten wohnen kann, hat die Beziehung zu ihnen aber auch bisher nicht bewirkt, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt. Daher liegt trotz der allfälligen Möglichkeit, bei seinen Bekannten zu wohnen, weiterhin Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen. Die in Österreich bestehenden Bekanntschaften sind nicht derart tiefgreifend ausgeprägt, dass diese einer Entziehungsabsicht des Beschwerdeführers entgegenstehen, zumal sich der Beschwerdeführer trotz der Bekanntschaften bereits bisher den Behörden mehr als ein Jahr lang entzogen hat. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keinen festen gesicherten Wohnsitz und ist unbekannt, wo er sich mehr als ein Jahr vor der Festnahme aufhielt, gemeldet war er in diesem Zeitraum nicht. Er verfügt über keine hinreichenden Existenzmittel. Selbst wenn er bei seinen Bekannten wohnen kann, hat die Beziehung zu ihnen aber auch bisher nicht bewirkt, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt. Daher liegt trotz der allfälligen Möglichkeit, bei seinen Bekannten zu wohnen, weiterhin Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor.

Sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Der Beschwerdeführer hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr tauchte der Beschwerdeführer am 07.03.2022 im Bundesgebiet unter und machte seine Abschiebung damit unmöglich und hielt sich mehr als ein Jahr vor den Behörden verborgen. Der Beschwerdeführer verhält sich unkooperativ und ist vertrauensunwürdig. Es sind im Verfahren keine Anknüpfungspunkte hervorgekommen, wonach sich der Beschwerdeführer für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Vielmehr beabsichtigt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu verbleiben und negiert die vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit einhergehende Ausreiseverpflichtung völlig. So ist vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers angesichts der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen und durchführbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme und der ihm daher drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch aufgrund des vom Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Schubhaft angetretenen Hungerstreiks evident, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers, klar erkennen.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären Verankerung in Österreich und der nur geringen soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, zumal ihn seine beiden Bekannten auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten konnten, der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird.

Der Beschwerdeführer wird seit 22.04.2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt und bislang kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte (bis seine Identifizierung durch die tunesischen Behörden nicht abgeschlossen ist). Der Beschwerdeführer hat zudem keine Dokumente, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits am 04.03.2023 eingeleitet und am 26.04.2023 neuerlich beantragt und urgiert seitdem laufend bei der tunesischen Botschaft, zuletzt am 15.09.2023 mittels Postweg und E-Mail. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des Beschwerdeführers zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind aktuell nicht zu erkennen. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG liegt fallgegenständlich – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 – jedenfalls vor, zumal der Beschwerdeführer in Österreich mit verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, keine Dokumente vorlegen konnte, die seine Identität bescheinigen und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht maßgeblich mitwirkt. Die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, ist daher aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, nicht möglich. Es liegt daher der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG vor, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu 18 Monate möglich ist. Der Beschwerdeführer wird seit 22.04.2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt und bislang kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte (bis seine Identifizierung durch die tunesischen Behörden nicht abgeschlossen ist). Der Beschwerdeführer hat zudem keine Dokumente, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits am 04.03.2023 eingeleitet und am 26.04.2023 neuerlich beantragt und urgiert seitdem laufend bei der tunesischen Botschaft, zuletzt am 15.09.2023 mittels Postweg und E-Mail. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des Beschwerdeführers zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind aktuell nicht zu erkennen. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG liegt fallgegenständlich – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 – jedenfalls vor, zumal der Beschwerdeführer in Österreich mit verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, keine Dokumente vorlegen konnte, die seine Identität bescheinigen und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht maßgeblich mitwirkt. Die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, ist daher aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, nicht möglich. Es liegt daher der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG vor, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu 18 Monate möglich ist.

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beträgt nunmehr knapp mehr als 5 ½ Monate, sodass aktuell (noch) nicht von der Unmöglichkeit bzw. Unwahrscheinlichkeit einer HRZ-Ausstellung ausgegangen werden kann, zumal die gegenständliche Verfahrensdauer noch im Rahmen der durchschnittlichen Verfahrensdauer von vier- bis sechs Monaten liegt und es sich bei der von der HRZ-Fachabteilung angegebenen Verfahrensdauer nicht um Höchstverfahrensdauern, sondern durchschnittliche Erfahrungswerte handelt. Wenn der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, ausführt, dass „bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht genügen“ und vielmehr erfolgsversprechend sein müssten, wobei „für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können“, hat zudem Berücksichtigung zu finden, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates auch maßgeblich davon abhängt, mit welchen Informationen die Botschaft im Vorfeld gespeist wird. Im Falle des Beschwerdeführers trat dieser unter verschiedenen Identitäten in Österreich auf, legte bisher keine Dokumente vor, die seine Identität bescheinigen konnten und setzt auch keine entsprechenden Bemühungen um seine Identifizierung zu beschleunigen. Die tunesische Botschaft stellt Heimreisezertifikate aus, es bestehen regelmäßige Kontakte mit der Botschaft und diese hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die Unterlagen des Beschwerdeführers an die tunesischen Behörden weitergeleitet wurden. Im Verfahren finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Es finden sich auch keine Hinweise, dass es nach einer HRZ-Zusage zu weiteren Verzögerungen in der Organisation und Abschiebung des Beschwerdeführers kommen sollte. Die Einwendungen erweisen sich nicht als berechtigt.

Da gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der Beschwerdeführer seit 22.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 12 weitere Monate. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb dieses Zeitraumes ist – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 –somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.Da gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der Beschwerdeführer seit 22.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 12 weitere Monate. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb dieses Zeitraumes ist – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 –somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 22.04.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist, sich über ein Jahr lang im Verborgenen aufgehalten hat und auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrunwilligkeit sowie dem Umstand, dass er mithilfe eines Hungerstreiks seine Enthaftung herbeiführen wollte, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch von der erkennenden Richterin nicht als zielführend eingestuft, zeigte der Beschwerdeführer damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Zustellung der Rückkehrentscheidung untertauchte und er aufgrund des laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der baldigen Abschiebung umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist, sich über ein Jahr lang im Verborgenen aufgehalten hat und auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrunwilligkeit sowie dem Umstand, dass er mithilfe eines Hungerstreiks seine Enthaftung herbeiführen wollte, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch von der erkennenden Richterin nicht als zielführend eingestuft, zeigte der Beschwerdeführer damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Zustellung der Rückkehrentscheidung untertauchte und er aufgrund des laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der baldigen Abschiebung umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.

3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Meldepflicht Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2276505.3.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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