Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
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W185 2251386-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1290419303/211852200, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1290419303/211852200, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Einer im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 10.11.2021 in Bulgarien um Asyl an.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2021 gab der BF an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Den Herkunftsstaat habe er vor ca zweieinhalb Monaten verlassen und sei illegal in den Iran gelangt. In der Folge sei er über die Türkei, Bulgarien (ca. 30 Tage Aufenthalt), Serbien (7 Tage Aufenthalt) und Ungarn nach Österreich gekommen. Nur in Bulgarien habe er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt. Um Asyl habe er nur in Bulgarien angesucht; der Stand seines dortigen Verfahrens sei ihm nicht bekannt.
Am 06.12.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ mit Bulgarien und den vom BF angegeben Reiseweg. Am 06.12.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ mit Bulgarien und den vom BF angegeben Reiseweg.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.12.2021 wurde Bulgarien vom Verstreichen der Antwortfrist und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Bulgariens (ab 21.12.2021) nach Art 25 Abs 2 Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.12.2021 wurde Bulgarien vom Verstreichen der Antwortfrist und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Bulgariens (ab 21.12.2021) nach Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.10.2022 gab der BF zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. In Bulgarien habe sich der BF zunächst in einem geschlossenen Camp in Quarantäne befunden und sei anschließend in ein offenes Camp verlegt worden. In Bulgarien würden Flüchtlinge schlecht behandelt; man werde dort geschlagen. Auch er sei in Bulgarien von Soldaten mit einem Schlagstock geschlagen worden. Der BF wolle weder freiwillig nach Bulgarien noch nach Afghanistan zurückkehren. Über Vorhalt der Absicht, den Asylantrag des BF zurückzuweisen und eine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, erklärte der BF, dass in Bulgarien Menschen nicht „respektiert“ würden.
Mit dem in der Folge angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art 25 Abs 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem in der Folge angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF am 10.11.2021 in Bulgarien um Asyl angesucht habe. Die Zuständigkeit Bulgariens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Einreise in die EU das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätte. Es würden keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass der BF in Bulgarien Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe könnte. In Bulgarien, einem Mitgliedstaat der EU und des Europarates, drohe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF am 10.11.2021 in Bulgarien um Asyl angesucht habe. Die Zuständigkeit Bulgariens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Einreise in die EU das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätte. Es würden keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass der BF in Bulgarien Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe könnte. In Bulgarien, einem Mitgliedstaat der EU und des Europarates, drohe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Einer Information vom 28.01.2022 ist zu entnehmen, dass der BF untergetaucht ist (AS 163). Die bulgarischen Behörden wurden vom Untertauchen des BF nicht in Kenntnis gesetzt.
Gegen den o.a. Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Es wurde vorgebracht, dass keine ausdrückliche Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF vorliege. Der BF würde im Falle einer Abschiebung ernstlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es würden wesentliche Mängel im Asylsystem vorliegen, weshalb keine Personen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden sollten. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchzuführen gewesen, welche jedoch gegenständlich unterblieben sei. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben gewesen wäre. Gegen den o.a. Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Es wurde vorgebracht, dass keine ausdrückliche Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF vorliege. Der BF würde im Falle einer Abschiebung ernstlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es würden wesentliche Mängel im Asylsystem vorliegen, weshalb keine Personen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden sollten. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchzuführen gewesen, welche jedoch gegenständlich unterblieben sei. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte das Bundesamt zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben gewesen wäre.
Spätestens am 28.01.2022 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Frankreich aus. Dort stellte der Genannte am 08.02.2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 04.03.2022 ersuchte Frankreich unter Bezugnahme auf Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO Österreich um Wiederaufnahme des BF. Mit Schreiben vom 04.03.2022 ersuchte Frankreich unter Bezugnahme auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Österreich um Wiederaufnahme des BF.
Am 07.03.2022 lehnte das Bundesamt die Wiederaufnahme des BF mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaates Bulgarien ab. Eine Remonstration seitens Frankreichs erfolgte nicht. Frankreich richtete innerhalb der Frist des Art 23 Abs 2 Dublin III-VO auch kein erneutes Wiederaufnahmegesuch an Österreich.Am 07.03.2022 lehnte das Bundesamt die Wiederaufnahme des BF mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaates Bulgarien ab. Eine Remonstration seitens Frankreichs erfolgte nicht. Frankreich richtete innerhalb der Frist des Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO auch kein erneutes Wiederaufnahmegesuch an Österreich.
Am 21.06.2022 ist die Überstellungsfrist zwischen Österreich und Bulgarien abgelaufen.
Mit Erkenntnis vom 28.07.2022, GZ W185 2251386-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 erster Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B.).Mit Erkenntnis vom 28.07.2022, GZ W185 2251386-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B.).
Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2022 außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis vom 31.01.2023, Ra 2022/20/0284-9, beim BVwG eingelangt am 16.02.2023, behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages des BF vom 30.11.2021 besteht demnach nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF gelangte nach eigenen Angaben über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn irregulär nach Österreich, wo er am 30.11.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zuvor hat der BF am 10.11.2021 in Bulgarien um Asyl angesucht (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien).
Am 06.12.2021 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden wurden mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.12.2021 auf die Verfristung und die sich daraus ergebende Zuständigkeit Bulgariens (beginnend mit dem 21.12.2021) hingewiesen.Am 06.12.2021 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden wurden mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.12.2021 auf die Verfristung und die sich daraus ergebende Zuständigkeit Bulgariens (beginnend mit dem 21.12.2021) hingewiesen.
Nach Antragstellung in Bulgarien und vor Asylantragstellung in Österreich hat der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als 3 Monate verlassen.
Mit Bescheid vom 21.01.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art 25 Abs 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 21.01.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine gewillkürte Vertretung fristgerecht Beschwerde.
Spätestens am 28.01.2022 reiste der BF freiwillig (bzw irregulär) aus dem Bundesgebiet nach Frankreich aus und ist seitdem unbekannten Aufenthalts. Bulgarien wurde vom Untertauchen des BF nicht in Kenntnis gesetzt, sodass es nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gekommen ist. Diese ist daher am 21.06.2022 abgelaufen.
In Frankreich stellte der BF am 08.02.2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 04.03.2022 ersuchte Frankreich unter Bezugnahme auf Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO Österreich um Wiederaufnahme des BF. Österreich lehnte mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.03.2022 die Wiederaufnahme des BF mit der Begründung der vorliegenden Zuständigkeit Bulgariens ab. Die Überstellungsfrist nach Bulgarien war zu diesem Zeitpunkt noch offen.Mit Schreiben vom 04.03.2022 ersuchte Frankreich unter Bezugnahme auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Österreich um Wiederaufnahme des BF. Österreich lehnte mit Schreiben des Bundesamtes vom 07.03.2022 die Wiederaufnahme des BF mit der Begründung der vorliegenden Zuständigkeit Bulgariens ab. Die Überstellungsfrist nach Bulgarien war zu diesem Zeitpunkt noch offen.
Frankreich stellte innerhalb der Frist von drei Wochen nach der Ablehnung seitens Österreichs keinen Antrag auf erneute Prüfung seines Wiederaufnahmegesuchs an Österreich. Ebenso stellte Frankreich innerhalb der Frist des Art 23 Abs 2 Dublin III-VO kein neuerliches Ersuchen um Wiederaufnahme des BF an Österreich. Frankreich stellte innerhalb der Frist von drei Wochen nach der Ablehnung seitens Österreichs keinen Antrag auf erneute Prüfung seines Wiederaufnahmegesuchs an Österreich. Ebenso stellte Frankreich innerhalb der Frist des Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO kein neuerliches Ersuchen um Wiederaufnahme des BF an Österreich.
Ob Frankreich ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit Erkenntnis vom 28.07.2022, GZ W185 2251386-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gemäß § 21 Abs 3 erster Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B.).Mit Erkenntnis vom 28.07.2022, GZ W185 2251386-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B.).
Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2022 außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis vom 31.01.2023, Ra 2022/20/0284-9, beim BVwG eingelangt am 16.02.2023, behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages das BF besteht nicht (siehe hiezu weiter unten).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF basieren auf dessen plausiblen Angaben im Verfahren.
Die Feststellung der am 10.11.2021 in Bulgarien erfolgten Asylantragstellung des BF ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des BF im Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien.
Die Feststellungen hinsichtlich des Konsultationsverfahrens des Bundesamtes mit Bulgarien beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – Schriftverkehr der österreichischen mit der bulgarischen Dublinbehörde.
Die Feststellung, dass der BF seit seiner Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, beruht auf den nicht in Zweifel zu ziehenden Daten der Antragstellungen des BF in Bulgarien und in Österreich.
Dass der BF in der Folge freiwillig (bzw irregulär) aus dem Bundesgebiet nach Frankreich ausgereist ist, seitdem für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar ist und in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, ist den ZMR-, GVS- und IZR-Auszügen zu entnehmen.
Dem Wiederaufnahmegesuch Frankreichs an Österreich vom 04.03.2022 ist zu entnehmen, dass der BF am 28.01.2022 in Frankreich eingereist ist und dort am 08.02.2022 einen Asylantrag gestellt hat. Die Ablehnung des Gesuchs durch Österreich am 07.03.2022 ist im Akt dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt war die Überstellungsfrist im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien noch offen.
Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass Frankreich (nach der Ablehnung vom 07.03.2023) ein Remonstrationsverfahren angestrengt hätte oder innerhalb der Frist des Art 23 Abs 2 Dublin III- VO erneut ein Gesuch auf Wiederaufnahme III-VO an Österreich gerichtet hätte. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass Frankreich (nach der Ablehnung vom 07.03.2023) ein Remonstrationsverfahren angestrengt hätte oder innerhalb der Frist des Artikel 23, Absatz 2, Dublin III- VO erneut ein Gesuch auf Wiederaufnahme III-VO an Österreich gerichtet hätte.
Ein allfälliges Konsultationsverfahren Frankreichs mit Bulgarien ist im Akt nicht ersichtlich.
Im Akt erliegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2022 sowie die außerordentliche Revision des Bundesamtes vom 30.08.2022 und das behebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 21 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz lautet:
………..
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs 1 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Absatz eins, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art.23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden MitgliedstaatArtikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
…..
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr 603/2013 zu stellen. (2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr 603 aus 2013, zu stellen.
……………….
Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) ……………
Art. 5 Dublin-Durchführungsverordnung Artikel 5, Dublin-Durchführungsverordnung
Ablehnende Antwort
(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr 343/2003 vorgesehenen Fristen. (2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens (Anm: Zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des BF vom 30.11.2021) ist festzuhalten, dass eine solche Zuständigkeit Österreichs gegenständlich nicht (mehr) in Betracht kommt. Dies hat der VwGH – nach einer außerordentlichen Revision des Bundesamtes – mit Erkenntnis vom 31.01.2023, Ra 2022/20/0284-9, klargestellt. Das zugrundeliegende Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2022 wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens Anmerkung, Zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des BF vom 30.11.2021) ist festzuhalten, dass eine solche Zuständigkeit Österreichs gegenständlich nicht (mehr) in Betracht kommt. Dies hat der VwGH – nach einer außerordentlichen Revision des Bundesamtes – mit Erkenntnis vom 31.01.2023, Ra 2022/20/0284-9, klargestellt. Das zugrundeliegende Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2022 wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben.
Das Bundesamt hat in der Revision releviert, dass das BVwG übersehen habe, dass der BF in Frankreich einen weiteren Asylantrag gestellt habe und Österreich das Wiederaufnahmegesuch Frankreichs unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens abgelehnt habe. Frankreich habe nicht (fristgerecht) ein Remonstrationsverfahren eingeleitet, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nicht mehr hätte begründet werden können. Die Überstellungsfrist im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien sei im Zeitpunkt des ungenützten Ablaufs der dreiwöchigen Remonstrationsfrist noch offen gewesen. Das weitere Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wäre daher gegebenenfalls zwischen Frankreich und Bulgarien – jedenfalls aber nicht mit Österreich – zu führen gewesen. Die Begründung der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des betreffenden Antrags sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen gewesen, da Frankreich mit ungenütztem Ablauf der Remonstrationsfrist das Recht auf Einleitung eines Remonstrationsverfahrens verloren habe. Frankreich habe auch innerhalb der vorgesehenen Frist des Art 23 Abs 2 Dublin III-VO kein erneutes Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt. Das Erkenntnis des BVwG erweise sich auch vor dem Hintergrund von Art 3 Abs 1 Dublin III-VO, wonach ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werde, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt werde, als rechtswidrig.Das Bundesamt hat in der Revision releviert, dass das BVwG übersehen habe, dass der BF in Frankreich einen weiteren Asylantrag gestellt habe und Österreich das Wiederaufnahmegesuch Frankreichs unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens abgelehnt habe. Frankreich habe nicht (fristgerecht) ein Remonstrationsverfahren eingeleitet, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nicht mehr hätte begründet werden können. Die Überstellungsfrist im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien sei im Zeitpunkt des ungenützten Ablaufs der dreiwöchigen Remonstrationsfrist noch offen gewesen. Das weitere Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz wäre daher gegebenenfalls zwischen Frankreich und Bulgarien – jedenfalls aber nicht mit Österreich – zu führen gewesen. Die Begründung der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des betreffenden Antrags sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen gewesen, da Frankreich mit ungenütztem Ablauf der Remonstrationsfrist das Recht auf Einleitung eines Remonstrationsverfahrens verloren habe. Frankreich habe auch innerhalb der vorgesehenen Frist des Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO kein erneutes Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt. Das Erkenntnis des BVwG erweise sich auch vor dem Hintergrund von Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO, wonach ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werde, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt werde, als rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Sichtweise der Behörde gefolgt und hat in seinem Erkenntnis vom 31.01.2023 ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art 5 Abs 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervorgehe, dass von der durch diese Bestimmung dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden müsse. Ansonsten verliere der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit. Der ungenützte Ablauf der dreiwöchigen Frist für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrages zuständig anzusehen sei. Dies treffe lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs auf Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art 23 Abs 2 Dublin III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde. Fallgegenständlich habe Frankreich nach Ablehnung seines Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Art 5 Abs 2 Durchführungsverordnung in Anspruch genommen, noch innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Art 23 Abs 2 Dublin III-VO ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt. Dies könne zum Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des vom BF gestellten Antrags auf Frankreich führen – auch wenn zwischenzeitig Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - zuständig geworden sein möge. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft, ob die Zuständigkeit Frankreichs begründet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Sichtweise der Behörde gefolgt und hat in seinem Erkenntnis vom 31.01.2023 ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervorgehe, dass von der durch diese Bestimmung dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden müsse. Ansonsten verliere der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit. Der ungenützte Ablauf der dreiwöchigen Frist für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrages zuständig anzusehen sei. Dies treffe lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs auf Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde. Fallgegenständlich habe Frankreich nach Ablehnung seines Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung in Anspruch genommen, noch innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt. Dies könne zum Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des vom BF gestellten Antrags auf Frankreich führen – auch wenn zwischenzeitig Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - zuständig geworden sein möge. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft, ob die Zuständigkeit Frankreichs begründet worden sei.
Nach dem Gesagten kommt eine Zuständigkeit Österreichs fallgegenständlich jedenfalls nicht in Betracht. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren im Sinne der Ausführungen des VwGH, wonach eine Zuständigkeitsbegründung Frankreichs eingetreten sein könnte und dies zu prüfen gewesen wäre, zu ermitteln und Feststellungen dazu zu treffen haben, welcher der beiden in Frage kommenden Mitgliedstaaten zur Prüfung des Asylantrags des BF zuständig ist.
Die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG liegt nicht im Interesse der Raschheit und Einfachheit und kann auch faktisch nur durch die Behörde erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Dublin III-VO Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VwGH ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2251386.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023