TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/12 G312 2138311-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G312 2138311-2/2Z

T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und hielt sich erstmals im Jahr 1999 in Österreich auf. Nach seiner Ausreise aufgrund der negativen Asylentscheidung, und nachdem er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat, begab er sich 2001 wieder nach Österreich und blieb im Bundesgebiet bis zu seiner ersten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat 2016. Eine neuerliche Einreise des BF in Österreich erfolgte am XXXX und wieder am XXXX , trotz aufrechtem Einreiseverbot, welches bis 22.12.2022 befristet war. Behördenkenntnis vom Aufenthalt des BF in Österreich ergab sich durch die Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Polizei am XXXX . Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und hielt sich erstmals im Jahr 1999 in Österreich auf. Nach seiner Ausreise aufgrund der negativen Asylentscheidung, und nachdem er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat, begab er sich 2001 wieder nach Österreich und blieb im Bundesgebiet bis zu seiner ersten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat 2016. Eine neuerliche Einreise des BF in Österreich erfolgte am römisch 40 und wieder am römisch 40 , trotz aufrechtem Einreiseverbot, welches bis 22.12.2022 befristet war. Behördenkenntnis vom Aufenthalt des BF in Österreich ergab sich durch die Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Polizei am römisch 40 .

Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (I); gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (II); festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (III); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0,7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV); gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (V) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI).Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch eins); gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (römisch zwei); festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (römisch drei); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0,7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier); gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (römisch fünf) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sechs).

Gegen die Spruchpunkte I bis III erklärte der BF einen Rechtsmittelverzicht, gegen die Spruchpunkte IV bis VI erhob der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei erklärte der BF einen Rechtsmittelverzicht, gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs erhob der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

1. Der BF beantragte erstmalig im April 1999 internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde und er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes des Landes verwiesen wurde. Der BF kam der Ausreise nach und heiratete in Serbien eine österreichische Staatsbürgerin. Im Jänner 2001 wurden dem BF ein Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft erteilt und war er ab XXXX bis XXXX im Bundesgebiet mit ordentlichen Wohnsitz gemeldet. 1. Der BF beantragte erstmalig im April 1999 internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde und er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes des Landes verwiesen wurde. Der BF kam der Ausreise nach und heiratete in Serbien eine österreichische Staatsbürgerin. Im Jänner 2001 wurden dem BF ein Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft erteilt und war er ab römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet mit ordentlichen Wohnsitz gemeldet.

Seit 2004 beging der BF in Österreich zahlreiche Strafdelikte, weswegen er zu mehreren unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde (siehe unten).

Am 13.09.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Dazu legte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme vor. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde an das BVwG, welches mit Erkenntnis vom 29.11.2016 das Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren herabsetzte, ansonsten die Beschwerde als unbegründet abwies. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den VfGH, welcher die Behandlung der Beschwerde am XXXX ablehnte. Somit bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, welches bis XXXX aufrecht war. Der BF wurde am 22.12.2016 erstmalig in sein Heimatland abgeschoben.Am 13.09.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dazu legte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme vor. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde an das BVwG, welches mit Erkenntnis vom 29.11.2016 das Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren herabsetzte, ansonsten die Beschwerde als unbegründet abwies. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den VfGH, welcher die Behandlung der Beschwerde am römisch 40 ablehnte. Somit bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welches bis römisch 40 aufrecht war. Der BF wurde am 22.12.2016 erstmalig in sein Heimatland abgeschoben.

2. Am XXXX wurde der BF in Österreich, XXXX , einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Das Auto hatte massive, technische Mängel, sodass es zu einem Kontrollstützpunkt gebracht werden musste. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Firmenfahrzeug der Firma XXXX . Im Auto befanden sich ausschließlich Utensilien, welche zur Reinigung dienen (Nasssauger, Reinigungsmaterial und Tücher). Der BF trug zum Zeitpunkt der Kontrolle beschmutzte Arbeitskleidung. Bei der Befragung gab der BF als Identität XXXX , geb. XXXX , an. Er führte keinerlei Dokumente zur Identifikation mit. Gleichzeitig musste beim BF eine Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt werden. Zur weiteren Abklärung wurde der BF in die zuständige PI verbracht. Die Cousine des BF brachte den Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX ) des BF zur LPD XXXX , dieser lautete auf XXXX , geb. XXXX , StA Serbien. Bei der weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung musste sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. Im Reisepass wurden zwei Einreisestempel (Einreise nach Österreich via Rumänien) datiert mit XXXX und XXXX vorgefunden, Ausreisestempel waren keine vorhanden. Dies wurde gemäß § 120 1a FPG zur Anzeige gebracht, gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, er festgenommen und ins PAZ Wien überstellt. Am XXXX wurde ihm zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Parteiengehör übermittelt und erfolgte seitens des BF eine Stellungnahme. In weiterer Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Am 01.09.2023 beantragte der BF die freiwillige Rückkehr, welche nicht bewilligt wurde. Mit XXXX erfolgte die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat auf dem Luftweg.2. Am römisch 40 wurde der BF in Österreich, römisch 40 , einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Das Auto hatte massive, technische Mängel, sodass es zu einem Kontrollstützpunkt gebracht werden musste. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Firmenfahrzeug der Firma römisch 40 . Im Auto befanden sich ausschließlich Utensilien, welche zur Reinigung dienen (Nasssauger, Reinigungsmaterial und Tücher). Der BF trug zum Zeitpunkt der Kontrolle beschmutzte Arbeitskleidung. Bei der Befragung gab der BF als Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , an. Er führte keinerlei Dokumente zur Identifikation mit. Gleichzeitig musste beim BF eine Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt werden. Zur weiteren Abklärung wurde der BF in die zuständige PI verbracht. Die Cousine des BF brachte den Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 ) des BF zur LPD römisch 40 , dieser lautete auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Serbien. Bei der weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung musste sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. Im Reisepass wurden zwei Einreisestempel (Einreise nach Österreich via Rumänien) datiert mit römisch 40 und römisch 40 vorgefunden, Ausreisestempel waren keine vorhanden. Dies wurde gemäß Paragraph 120, 1a FPG zur Anzeige gebracht, gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, er festgenommen und ins PAZ Wien überstellt. Am römisch 40 wurde ihm zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Parteiengehör übermittelt und erfolgte seitens des BF eine Stellungnahme. In weiterer Folge wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Am 01.09.2023 beantragte der BF die freiwillige Rückkehr, welche nicht bewilligt wurde. Mit römisch 40 erfolgte die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat auf dem Luftweg.

3. Der BF ist trotz aufrechtem Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist, gab bei einer Polizeikontrolle eine falsche Identität angegeben. Er nimmt laut eigenen Angaben Substitol, geht keiner erlaubten Tätigkeit nach, wurde bei der Ausübung von Schwarzarbeit in Österreich betreten, sowie beim Lenken eines PKWs ohne Fahrerlaubnis und unter Suchtmittelbeeinträchtigung angetroffen. Der BF wurde in Österreich bis dato sechsmal rechtskräftig, zum überwiegend Teil wegen Suchtmitteldelikten sowie wegen Raubes zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Er ist geschieden, und lebte zuletzt vor seiner Abschiebung bis 2016 mit seiner Cousine in Wien. Er wurde am XXXX erstmalig in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, das Einreiseverbot war bis 22.12.2022 gültig. Aufgrund der aufgefundenen Einreisestempel ist nachgewiesen, dass der BF bereits am XXXX und am XXXX von Rumänien aus kommend ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, er ist mittellos. Am XXXX erfolgte neuerlich seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat über den Luftweg. Er ist geschieden, und lebte zuletzt vor seiner Abschiebung bis 2016 mit seiner Cousine in Wien. Er wurde am römisch 40 erstmalig in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, das Einreiseverbot war bis 22.12.2022 gültig. Aufgrund der aufgefundenen Einreisestempel ist nachgewiesen, dass der BF bereits am römisch 40 und am römisch 40 von Rumänien aus kommend ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, er ist mittellos. Am römisch 40 erfolgte neuerlich seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat über den Luftweg.

Der BF verfügt – mit Ausnahme seiner Cousine – über keine familiären Beziehungen in Österreich und hat keine Sorgepflichten. Es besteht der Verdacht, dass der BF seinen illegalen Aufenthalt in Österreich mittels Schwarzarbeit finanziert, da er bei einer Schwarzarbeitstätigkeit betreten wurde. Er verfügt in Österreich über keine Wohnsitzmeldung, keinen Aufenthaltstitel, kein legales Einkommen und ist nicht versichert. Er lebt untergetaucht in Österreich. Bei der Schwarzarbeitsbetretung lenkte er unter Drogeneinfluss einen PKW ohne gültigen Führerschein. In Serbien leben seine Eltern und weitere Verwandte. Dort hat er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, seine Schulbildung absolviert und lebte er nach seiner ersten Abschiebung aus Österreich seit 2016 neuerlich bei seinen Eltern in einem Einfamilienhaus.

3. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

1) LG f. Strafs XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , Delikt: § 15, 142/1, 105/1 StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum XXXX ; XXXX Probezeit auf 5 Jahre verlängert.1) LG f. Strafs römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , Delikt: Paragraph 15, 142 /, eins, 105 /, eins, StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum römisch 40 ; römisch 40 Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

2) BG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , Delikte: § 27 SMG, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 TS zu je 2 Euro; Vollzugsdatum 28.05.2008.2) BG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , Delikte: Paragraph 27, SMG, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 TS zu je 2 Euro; Vollzugsdatum 28.05.2008.

3) BG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , Delikte: § 27/1 SMG, §229/1 StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt Probezeit 3 Jahre; Vollzugsdatum 01.10.2007; verlängert auf 5 Jahre 25.11.2010.3) BG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , Delikte: Paragraph 27 /, eins, SMG, §229/1 StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt Probezeit 3 Jahre; Vollzugsdatum 01.10.2007; verlängert auf 5 Jahre 25.11.2010.

4) LG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX ; Delikte: § 27/1/1 achter Fall StGB und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Vollzugsdatum XXXX .4) LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 ; Delikte: Paragraph 27 /, eins /, eins, achter Fall StGB und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 .

5) LG f. XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , Delikte: §§ 27/1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG, Verteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Vollzugsdatum XXXX .5) LG f. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , Delikte: Paragraphen 27 /, eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Verteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 .

6) LG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX Delikte: §§ 27/1 Z 1 achter Fall, § 27/3 u. 5 SMG, §§ 27 /1 Z1 achter Fall u. § 27 Abs. 2 SMG, Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 6) LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 Delikte: Paragraphen 27 /, eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27 /, 3, u. 5 SMG, Paragraphen 27, /1 Z1 achter Fall u. Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Den rechtskräftigen Urteilen liegen die Vergehen bzw. Verbrechen des Raubes sowie mehrerer Suchtmitteldelikte zugrunde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (2) oder Fluchtgefahr besteht. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (2) oder Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem auf die Ziffern 1 und 3 des § 18 Abs. 2 BFA-VG, demnach die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Für seine Rückkehr bestehe für den BF keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, weshalb es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, demnach die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Für seine Rückkehr bestehe für den BF keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, weshalb es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Der BF hat gegen den teilbekämpften Bescheid für die Spruchpunkte I-III einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und gegen die Spruchpunkte IV bis VI (somit auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Beschwerde erhoben. Der BF hat gegen den teilbekämpften Bescheid für die Spruchpunkte I-III einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs (somit auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF – entgegen der Annahme der belangten Behörde – auch nach seiner Einreise am XXXX sowie XXXX – sich nicht weiter in Österreich aufgehalten habe. Zudem habe seit seiner letzten begangenen Straftat ein positiver Lebenswandel gezeigt und sei seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Damit sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF – entgegen der Annahme der belangten Behörde – auch nach seiner Einreise am römisch 40 sowie römisch 40 – sich nicht weiter in Österreich aufgehalten habe. Zudem habe seit seiner letzten begangenen Straftat ein positiver Lebenswandel gezeigt und sei seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Damit sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden.

Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbotes nach § 53 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass er dem Einreiseverbot zuwiderhandelndes Verhalten zeigte, er reist trotz aufrechtem Einreiseverbot (gültig bis XXXX ) in das Bundesgebiet ein ( XXXX , XXXX Er wurde beim Fahren eines PKW nicht nur bei einer Schwarzarbeit betreten, sondern auch bei der Lenkung eines PKW unter Drogeneinfluss, und gab bei der Kontrolle eine falsche Identität an. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass er dem Einreiseverbot zuwiderhandelndes Verhalten zeigte, er reist trotz aufrechtem Einreiseverbot (gültig bis römisch 40 ) in das Bundesgebiet ein ( römisch 40 , römisch 40 Er wurde beim Fahren eines PKW nicht nur bei einer Schwarzarbeit betreten, sondern auch bei der Lenkung eines PKW unter Drogeneinfluss, und gab bei der Kontrolle eine falsche Identität an.

Aufgrund des aktuell gezeigten Gesamtverhalten (Schwarzarbeit, illegale Einreise trotz aufrechtem Einreiseverbot im Jahr 2021, Fahren ohne gültige Lenkerberechtigung unter Drogeneinfluss, Angabe einer falschen Identität, illegaler Aufenthalt) samt der 6fachen rechtskräftigen Verurteilung in Österreich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt erforderlich.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das gezeigte Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.


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Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2138311.2.00

Im RIS seit

13.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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