TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/16 W246 2262041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.10.2023

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W246 2262041-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Florian UNGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 24.08.2022, Zl. P826819/85-KonkrPersAd/2022(3), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022, Zl. P826819/85-KonkrPersAd/2022(5), betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Florian UNGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 24.08.2022, Zl. P826819/85-KonkrPersAd/2022(3), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022, Zl. P826819/85-KonkrPersAd/2022(5), betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.05.2022 berief die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit Wirksamkeit vom 01.06.2022 von seinem bisherigen Arbeitsplatz eines „Referenten und stellvertretenden Leiters“ (in der Folge: Ref & stvLtr) im Abwehramt u.a. aufgrund des der „OGH-Entscheidung vom 18.01.2022 zugrundeliegenden Sachverhaltes“ ab.

2. In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2022 gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirkung zur Dienststelle Kommando Streitkräfte (in der Folge: KdoSK) auf den dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten Fahrzeugtechnik und Referenten Maschinentechnik“ (in der Folge: RefFzgTe & RefMaschTe) diensteinzuteilen. 2. In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2022 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirkung zur Dienststelle Kommando Streitkräfte (in der Folge: KdoSK) auf den dortigen Arbeitsplatz eines „Referenten Fahrzeugtechnik und Referenten Maschinentechnik“ (in der Folge: RefFzgTe & RefMaschTe) diensteinzuteilen.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23.06.2022 im Wege seines Rechtsvertreters „Einwendungen“ gegen die beabsichtigte Versetzung und führte dabei u.a. aus, dass die Behörde in ihrem Schreiben vom 08.06.2022 kein wichtiges dienstliches Interesse an der von Amts wegen verfügten Versetzung seiner Person aufgezeigt habe.

4. Mit Schreiben vom 06.07.2022 setzte die Behörde den Zentralausschuss des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die beabsichtigte Versetzung in Kenntnis, zu welcher dieser mit Schreiben vom 18.07.2022 seine Zustimmung erteilte.

5. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2022 die Ergebnisse der Beweisaufnahme betreffend das gegenständliche Versetzungsverfahren mit. Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.2022 (gemeint wohl: 18.01.2022), Zl. 14 Os 49/21v-4, rechtskräftig wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt worden sei. Das Abwehramt habe daher seine amtswegige „Abversetzung“ von dort mit ehestmöglicher Wirksamkeit beantragt. Mit Schreiben vom 20.05.2022 sei der Beschwerdeführer daher mit Wirksamkeit vom 01.06.2022 von seinem bisherigen Arbeitsplatz eines Ref & stvLtr im Abwehramt abberufen worden. Nunmehr sei vorgesehen, ihn zur Dienststelle KdoSK auf den dortigen Arbeitsplatz eines RefFzgTe & RefMaschTe zu versetzen.

6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 02.08.2022 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

7. Im Rahmen einer mündlichen Erörterung des Verfahrensgegenstandes vom 22.08.2022 wurde vom Beschwerdeführer der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.06.2022 vorgelegt, wonach die Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 227 Abs. 1 StPO von der gegen ihn erhobenen Anklage zum Faktum I.1.) der Anklageschrift vom 18.06.2020 zurückgetreten sei; der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass damit das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2021 (Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB) nicht rechtskräftig geworden und er daher nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem legte der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende Strafregisterbescheinigung vom 13.08.2022 vor, in der keine Verurteilung seiner Person aufschien.7. Im Rahmen einer mündlichen Erörterung des Verfahrensgegenstandes vom 22.08.2022 wurde vom Beschwerdeführer der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2022 vorgelegt, wonach die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO von der gegen ihn erhobenen Anklage zum Faktum römisch eins.1.) der Anklageschrift vom 18.06.2020 zurückgetreten sei; der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass damit das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2021 (Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB) nicht rechtskräftig geworden und er daher nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem legte der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende Strafregisterbescheinigung vom 13.08.2022 vor, in der keine Verurteilung seiner Person aufschien.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.09.2022 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSK und teilte ihn auf den dortigen Arbeitsplatz eines RefFzgTe & RefMaschTe (Verwendungsgruppe M BO 2 / Funktionsgruppe 4) zum Dienst ein.

Dazu führte die Behörde aus, dass die Versetzung eines Beamten nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses möglich sei. § 38 Abs. 3 Z 5 leg.cit. zähle dabei demonstrativ den Tatbestand einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe auf, die wegen der Art und Schwere der von einem Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.01.2022, Zl. 14 Os 49/21v-4, nach § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt worden, weshalb es nicht möglich sei, ihn weiter im Bereich der nachrichtendienstlichen Abwehr einzusetzen. Es liege daher ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit. an der Versetzung des Beschwerdeführers vor. Zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rücktritt der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklage zu Faktum I.1.) der Anklageschrift wies die Behörde darauf hin, dass dieser nicht den vom Obersten Gerichtshof in der angeführten Entscheidung unberührt gelassenen Schuldspruch betreffe, weshalb aus Sicht der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 302 Abs. 1 leg.cit. auszugehen sei. Dazu führte die Behörde aus, dass die Versetzung eines Beamten nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses möglich sei. Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, leg.cit. zähle dabei demonstrativ den Tatbestand einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe auf, die wegen der Art und Schwere der von einem Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer sei mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.01.2022, Zl. 14 Os 49/21v-4, nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB rechtskräftig wegen Missbrauchs der Amtsgewalt verurteilt worden, weshalb es nicht möglich sei, ihn weiter im Bereich der nachrichtendienstlichen Abwehr einzusetzen. Es liege daher ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit. an der Versetzung des Beschwerdeführers vor. Zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rücktritt der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklage zu Faktum römisch eins.1.) der Anklageschrift wies die Behörde darauf hin, dass dieser nicht den vom Obersten Gerichtshof in der angeführten Entscheidung unberührt gelassenen Schuldspruch betreffe, weshalb aus Sicht der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 302, Absatz eins, leg.cit. auszugehen sei.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterbescheinigung (welche keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufweise) hielt die Behörde zunächst fest, dass die Eintragung in das Strafregister durch die dafür zuständige Behörde trotz der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers noch nicht erfolgt sei. Dazu sei auszuführen, dass das Justizsystem in Österreich einen Personalmangel aufweise, wodurch es zu erheblichen Verzögerungen innerhalb der Verwaltung kommen könne. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass die Eintragung in das Strafregister im Fall des Beschwerdeführers erst nach Abschluss seines gesamten Strafverfahrens erfolgen werde.

9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er insbesondere nähere Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht vorliegenden Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2021 traf.9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er insbesondere nähere Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht vorliegenden Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2021 traf.

10. Die Behörde sprach über diese Beschwerde mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wie folgt ab: „Sie werden mit Wirksamkeit vom 01.11.2022 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSK, Dienstort XXXX , versetzt und auf den Arbeitsplatz ‚RefFzgTe & RefMaschTe‘ […] diensteingeteilt. Gemäß § 38 Abs. 7. BDG 1979 hat eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.“ 10. Die Behörde sprach über diese Beschwerde mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wie folgt ab: „Sie werden mit Wirksamkeit vom 01.11.2022 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSK, Dienstort römisch 40 , versetzt und auf den Arbeitsplatz ‚RefFzgTe & RefMaschTe‘ […] diensteingeteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 hat eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.“

11. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2022 im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

12. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.11.2022 vorgelegt und sind am 09.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

13. Mit Schreiben vom 07.04.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde dazu auf, ihm innerhalb gesetzter Frist konkret bezeichnete, nicht im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Unterlagen vorzulegen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2023 um Vorlage des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.06.2022 betreffend den Rücktritt der Staatsanwaltschaft XXXX von der Verfolgung zu Faktum I.1.) der Anklageschrift, woraufhin der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 26.04.2023 diesen Beschluss und zudem eine Ladung zu einer Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX am 12.05.2023 im fortgesetzten Strafverfahren in Vorlage brachte.14. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2023 um Vorlage des Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2022 betreffend den Rücktritt der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Verfolgung zu Faktum römisch eins.1.) der Anklageschrift, woraufhin der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 26.04.2023 diesen Beschluss und zudem eine Ladung zu einer Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 12.05.2023 im fortgesetzten Strafverfahren in Vorlage brachte.

15. Mit Schreiben vom 05.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht für Strafsachen XXXX unter Darlegung der Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bekanntgabe des Ergebnisses der im fortgesetzten Strafverfahren des Beschwerdeführers durchgeführten Verhandlung vom 12.05.2023 und um Übermittlung des Protokolls dieser Verhandlung.15. Mit Schreiben vom 05.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 unter Darlegung der Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bekanntgabe des Ergebnisses der im fortgesetzten Strafverfahren des Beschwerdeführers durchgeführten Verhandlung vom 12.05.2023 und um Übermittlung des Protokolls dieser Verhandlung.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter durch. Auf Nachfrage des erkennenden Richters betreffend die Aufforderung vom 07.04.2023 zur Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen hielt die Behördenvertreterin fest, dass die angeforderten Unterlagen eigentlich mit Schreiben der Behörde vom 25.04.2023 übermittelt worden sein sollten (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Daraufhin wurde seitens der Behörde dieses Schreiben vom 25.04.2023 samt den diesem beigefügten Unterlagen vorgelegt, welches dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.

17. Mit Schreiben vom 25.09.2023 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX sein Urteil vom 12.05.2023 (Verurteilung des Beschwerdeführers und eines weiteren Angeklagten wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB) und das Protokoll der in diesem Verfahren durchgeführten Hauptverhandlung vom 12.05.2023. Dazu führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, dass dieses Urteil aufgrund der Anmeldung der Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung durch den weiteren Angeklagten nicht rechtskräftig sei.17. Mit Schreiben vom 25.09.2023 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 sein Urteil vom 12.05.2023 (Verurteilung des Beschwerdeführers und eines weiteren Angeklagten wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB) und das Protokoll der in diesem Verfahren durchgeführten Hauptverhandlung vom 12.05.2023. Dazu führte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 aus, dass dieses Urteil aufgrund der Anmeldung der Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung durch den weiteren Angeklagten nicht rechtskräftig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dem Arbeitsplatz eines Ref & stvLtr (Verwendungsgruppe M BO 2 / Funktionsgruppe 4) im Abwehramt (Dienststelle „Außenstelle XXXX “ mit Dienstort XXXX ) des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen war. Die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz stellen sich wie folgt dar:1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dem Arbeitsplatz eines Ref & stvLtr (Verwendungsgruppe M BO 2 / Funktionsgruppe 4) im Abwehramt (Dienststelle „Außenstelle römisch 40 “ mit Dienstort römisch 40 ) des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen war. Die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz stellen sich wie folgt dar:

?        selbstständige Sammlung, Beschaffung, Auswertung und Beurteilung von Informationen mit Relevanz nach Vorgaben des LtrAbwSt

?        laufende Kontaktnahme und Zusammenarbeit mit den S2 sowie zu den Sicherheitsdienststellen und zu Organen der Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts

?        Verwendung bei nachrichtendienstlichen Einsätzen im Inland

?        Bearbeitung von und Mitwirkung bei Angelegenheiten der militärischen Sicherheit, insbesondere bei der Durchführung von VLP und der Bearbeitung von Sicherheitsvorkommnissen im regionalen Verantwortungsbereich

?        Mitwirkung und Unterstützung bei erforderlichen administrativ-dienstlichen Maßnahmen

?        Vertretungstätigkeit für LtrAbwSt

?        Unterstützung des LtrAbwSt bei der Führung in einsatzmäßiger und administrativer Hinsicht

?        Mitwirkung bei der Bearbeitung von Ausbildungsunterlagen sowie Mitwirkung bei der Durchführung von Ausbildungsvorhaben

Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid von Amts wegen zur Dienststelle KdoSK (Dienstort XXXX ) des Bundesministeriums für Landesverteidigung und teilte ihn auf den dortigen Arbeitsplatz RefFzgTe & RefMaschTe (Verwendungsgruppe M BO 2 / Funktionsgruppe 4 zzgl. der Nachrichtendienstzulage) zur Verwendung ein. Die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz lauten wie folgt:Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid von Amts wegen zur Dienststelle KdoSK (Dienstort römisch 40 ) des Bundesministeriums für Landesverteidigung und teilte ihn auf den dortigen Arbeitsplatz RefFzgTe & RefMaschTe (Verwendungsgruppe M BO 2 / Funktionsgruppe 4 zzgl. der Nachrichtendienstzulage) zur Verwendung ein. Die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz lauten wie folgt:

?        Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von in den Streitkräften und den versorgungsmäßig angewiesenen Dienststellen vorhandenen Fahrzeugen, Gefechtsfahrzeugen und Geräten

?        Planung, Veranlassung, Kontrolle und Evaluierung der fachtechnischen Angelegenheiten der Instandsetzung und der Materialerhaltung für die Bereiche Panzer, Kraftfahrzeuge, Pioniergerät und Aggregate

?        Koordinierung der internen Arbeitsabläufe in den zugeordneten Aufgabenbereichen zwischen den nachgeordneten und übergeordneten Materialerhaltungseinrichtungen sowie den Fachabteilungen

?        Koordinierung und Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des technischen Fachpersonals

?        Durchführung der Fachaufsicht im nachgeordneten Bereich

?        Erstellung von Schadensanalysen sowie Einleitung von ersten Maßnahmen

?        Entscheidung über vorläufige Benutzungs- und Verwendungssperren bei Gefahr in Verzug

?        Mitwirkung an Lösungen bei technischen Problemen außerhalb der genormten Ablaufregelungen

?        Erstellung von Expertisen, Fachbeiträgen und Gutachten

?        Sicherstellung der Instandsetzungsausrüstungen und -ausstattungen in den Werkstätten der Materialerhaltungseinrichtungen des ÖBH

?        Planung, Veranlassung, Kontrolle und Evaluierung der Instandsetzungsausrüstung und

Werkstättenausstattung

?        Sicherstellung der internen Arbeitsabläufe zur raschen und effizienten Anwendung von neuen technischen Reparaturausrüstungen, Prüf- und Messmitteln sowie Spezialwerkzeugsätzen in der Materialerhaltung

?        Mitwirkung an der Planung zur Verbesserung der technischen Infrastruktur

?        Mitwirkung an der Planung, Veranlassung, Kontrolle und Evaluierung zur Verbesserung und Modernisierung der Werkstätteninfrastruktur

?        Mitwirkung bei Projekten der Zentralstelle bei Neuplanung und Baureifeherstellung von technischer Infrastruktur

?        Sicherstellung von Projekten zur Neueinführung von Rüstungsgut und zur Modifikation und Leistungssteigerung von technischem Gerät

?        Planung und Schaffung aller betriebstechnischen und ausbildungsmäßigen Voraussetzungen bei der Einführung neuer Fahrzeuge, Maschinen und Aggregate

?        Sicherstellung, Kontrolle sowie Optimierung von Instandsetzungsabläufen im Rahmen der Lebenslaufbetreuung von technischem Gerät

?        Mitwirkung bei der Durchführung von Erprobungen und Modifikationen einschließlich deren Dokumentation

?        Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Bundesbedienstetenschutz-Gesetzes im Zusammenhang mit Erprobungen und Modifikationen

?        technisches Fachorgan bei Unfallkommissionen

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2021, Zl. 24 Hv 71/20b, als Schöffengericht wurden der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte XXXX für schuldig erkannt, 1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2021, Zl. 24 Hv 71/20b, als Schöffengericht wurden der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte römisch 40 für schuldig erkannt,

A. als Beamte des Abwehramtes mit dem Vorsatz, dadurch andere an Rechten zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich zum Zweck des militärischen Eigenschutzes Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen, zu beschaffen, zu bearbeiten sowie auszuwerten und zu diesem Zweck eine Vertrauensperson als Quelle zu führen (§§ 2 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 2 und 22 MBG), wissentlich missbraucht zu haben, und zwar A. als Beamte des Abwehramtes mit dem Vorsatz, dadurch andere an Rechten zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich zum Zweck des militärischen Eigenschutzes Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen, zu beschaffen, zu bearbeiten sowie auszuwerten und zu diesem Zweck eine Vertrauensperson als Quelle zu führen (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2, 20, Absatz 2 und 22 MBG), wissentlich missbraucht zu haben, und zwar

I. Der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Gewährleistung einer das Recht auf Privatsphäre der Betroffenen ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Vorbehaltes beeinträchtigenden nachrichtendienstlichen Informationssammlung (§ 3 Abs. 2 MBG) zu schädigen sowie das Recht des von der Informationssammlung Betroffenen auf Achtung seiner Privatsphäre nach Art. 8 EMRK zu verletzen, indem sie die – den Sicherheitsbehörden zukommende – Observation des XXXX im Bereich der in XXXX , XXXX , gelegenen Moschee ohne die gemäß § 22 Abs. 8 MBG gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten, wie auch die Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung, veranlassten und durchführten;römisch eins. Der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Gewährleistung einer das Recht auf Privatsphäre der Betroffenen ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Vorbehaltes beeinträchtigenden nachrichtendienstlichen Informationssammlung (Paragraph 3, Absatz 2, MBG) zu schädigen sowie das Recht des von der Informationssammlung Betroffenen auf Achtung seiner Privatsphäre nach Artikel 8, EMRK zu verletzen, indem sie die – den Sicherheitsbehörden zukommende – Observation des römisch 40 im Bereich der in römisch 40 , römisch 40 , gelegenen Moschee ohne die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, MBG gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten, wie auch die Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung, veranlassten und durchführten;

II. der weitere Angeklagterömisch zwei. der weitere Angeklagte

1. […]

2. […]

B. der Beschwerdeführer zu den Taten von XXXX und XXXX , die am 05.05.2016 in Graz B. der Beschwerdeführer zu den Taten von römisch 40 und römisch 40 , die am 05.05.2016 in Graz

?        öffentlich eine Glaubenslehre und einen gesetzlich zulässigen Brauch der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, nämlich die Lehre vom Erfordernis der rituellen Einheit beim Gebet und die Speisevorschriften des Islam, insbesondere das Verbot des Essens von Schweinefleisch und Blut, unter Umständen herabgewürdigt und verspottet haben, unter denen ihr Verhalten geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, indem sie in der Nacht zum Freitag, dem Gebetstag der Muslime, auf dem Boden des Grundstücks des noch nicht fertiggestellten, jedoch bereits zum Gebet genutzten islamischen Kulturzentrums XXXX samt Moschee Schweineblut verschütteten, dabei auch das Minarett mit Blut bespritzten und auf dem Bauzaun vor dem Minarett zwei Hälften eines Schweinekopfes anbrachten, und? öffentlich eine Glaubenslehre und einen gesetzlich zulässigen Brauch der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, nämlich die Lehre vom Erfordernis der rituellen Einheit beim Gebet und die Speisevorschriften des Islam, insbesondere das Verbot des Essens von Schweinefleisch und Blut, unter Umständen herabgewürdigt und verspottet haben, unter denen ihr Verhalten geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, indem sie in der Nacht zum Freitag, dem Gebetstag der Muslime, auf dem Boden des Grundstücks des noch nicht fertiggestellten, jedoch bereits zum Gebet genutzten islamischen Kulturzentrums römisch 40 samt Moschee Schweineblut verschütteten, dabei auch das Minarett mit Blut bespritzten und auf dem Bauzaun vor dem Minarett zwei Hälften eines Schweinekopfes anbrachten, und

?        durch die soeben beschriebene Tat eine fremde Sache verunstaltet haben, wodurch ein EUR 5.000,-- nicht übersteigender Schaden entstand

dadurch beigetragen, indem er mit XXXX einen Fluchtplan erarbeitete und ihn durch die Aufforderung „Ja, grünes Licht, mach bei der Aktion mit.“ im Entschluss zur Beteiligung an der Tatausführung bestärkte.dadurch beigetragen, indem er mit römisch 40 einen Fluchtplan erarbeitete und ihn durch die Aufforderung „Ja, grünes Licht, mach bei der Aktion mit.“ im Entschluss zur Beteiligung an der Tatausführung bestärkte.

Der Beschwerdeführer hat hierdurch

zu A.I. das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGBzu A.I. das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB

zu B. die Vergehen der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 leg.cit. jeweils iVm § 12 dritter Fall leg.cit.zu B. die Vergehen der Herabwürdigung religiöser Lehren nach Paragraph 188, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, leg.cit. jeweils in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall leg.cit.

begangen und wird hierfür zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen verurteilt.

1.2.2. Nach gegen dieses Urteil seitens des Beschwerdeführers und des weiteren Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2022, Zl. 14 Os 49/21v-4, im Spruch Folgendes aus:

„Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu A/II/2 sowie in der in Bezug auf den [weiteren Angeklagten] zu A/1 und A/II gebildeten Subsumtionseinheit, weiters im Schuldspruch zu B, demzufolge auch in den Strafaussprüchen beider Angeklagten aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen XXXX verwiesen.„Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu A/II/2 sowie in der in Bezug auf den [weiteren Angeklagten] zu A/1 und A/II gebildeten Subsumtionseinheit, weiters im Schuldspruch zu B, demzufolge auch in den Strafaussprüchen beider Angeklagten aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verwiesen.

Mit ihren auf die aufgehobenen Schuldsprüche bezogenen Nichtigkeitsbeschwerden und ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Deren Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.“

1.2.3. Im fortgesetzten Verfahren führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX in seinem Urteil vom 12.05.2023, Zl. 151 Hv 6/22f, wie folgt aus:1.2.3. Im fortgesetzten Verfahren führte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 in seinem Urteil vom 12.05.2023, Zl. 151 Hv 6/22f, wie folgt aus:

„Der [Beschwerdeführer] und der [weitere Angeklagte] haben infolge des aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22. Jänner 2021, 24 Hv 71/20b, in Verbindung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Jänner 2022, 14 Os 49/21v, bereits rechtskräftigen Schuldspruches in XXXX und an anderen Orten als Beamte des Heeresabwehramtes mit dem Vorsatz, dadurch andere an Rechten zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich zum Zwecke des militärischen Eigenschutzes Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen, zu beschaffen, zu bearbeiten und auszuwerten sowie zu diesem Zwecke eine Vertrauensperson als Quelle zu führen (§§ 2 Abs 1 Z 2, 20 Abs 2, 22 MBG) wissentlich missbraucht, und zwar„Der [Beschwerdeführer] und der [weitere Angeklagte] haben infolge des aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22. Jänner 2021, 24 Hv 71/20b, in Verbindung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Jänner 2022, 14 Os 49/21v, bereits rechtskräftigen Schuldspruches in römisch 40 und an anderen Orten als Beamte des Heeresabwehramtes mit dem Vorsatz, dadurch andere an Rechten zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich zum Zwecke des militärischen Eigenschutzes Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten, die vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit erwarten lassen, zu beschaffen, zu bearbeiten und auszuwerten sowie zu diesem Zwecke eine Vertrauensperson als Quelle zu führen (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2, 20, Absatz 2, 22, MBG) wissentlich missbraucht, und zwar

1. [Der Beschwerdeführer] und der [weitere Angeklagte] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am 5. Mai 2016 mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Gewährleistung einer das Recht auf Privatsphäre der Betroffenen ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Vorbehaltes beeinträchtigenden nachrichtendienstlichen Informationssammlung (§ 3 Abs 2 MBG) zu schädigen sowie das Recht des von der Informationssammlung Betroffenen auf Achtung seiner Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK zu verletzen, indem sie die – den Sicherheitsbehörden zukommende – Observation von XXXX im Bereich der in XXXX gelegenen Moschee ohne die gemäß § 22 Abs 8 MBG gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten wie auch Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung veranlassten und durchführten;1. [Der Beschwerdeführer] und der [weitere Angeklagte] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am 5. Mai 2016 mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Gewährleistung einer das Recht auf Privatsphäre der Betroffenen ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Vorbehaltes beeinträchtigenden nachrichtendienstlichen Informationssammlung (Paragraph 3, Absatz 2, MBG) zu schädigen sowie das Recht des von der Informationssammlung Betroffenen auf Achtung seiner Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK zu verletzen, indem sie die – den Sicherheitsbehörden zukommende – Observation von römisch 40 im Bereich der in römisch 40 gelegenen Moschee ohne die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, MBG gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten wie auch Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung veranlassten und durchführten;

2. [Der weitere Angeklagte] […]

[Der Beschwerdeführer] und der [weitere Angeklagte] haben hiedurch jeweils das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und werden hiefür jeweils unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu nachstehenden Strafen verurteilt, und zwar[Der Beschwerdeführer] und der [weitere Angeklagte] haben hiedurch jeweils das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen und werden hiefür jeweils unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu nachstehenden Strafen verurteilt, und zwar

[der Beschwerdeführer]

zur unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen

(im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

und

[der weitere Angeklagte] […].“

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX kein Rechtsmittel, der weitere Angeklagte meldete gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an.Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 kein Rechtsmittel, der weitere Angeklagte meldete gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die in den Arbeitsplatzbeschreibungen der verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze angeführten Tätigkeiten sowie die Ausführungen der Behörde im Schreiben vom 20.05.2022, im angefochtenen Bescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und im Schreiben vom 25.04.2023) und aus den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Dienstort der verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze und der Behördenvertreterin zur besoldungsrechtlichen Einstufung dieser Arbeitsplätze jeweils auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die in den Arbeitsplatzbeschreibungen der verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze angeführten Tätigkeiten sowie die Ausführungen der Behörde im Schreiben vom 20.05.2022, im angefochtenen Bescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und im Schreiben vom 25.04.2023) und aus den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben vergleiche die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Dienstort der verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze und der Behördenvertreterin zur besoldungsrechtlichen Einstufung dieser Arbeitsplätze jeweils auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls).

2.2. Die Feststellungen zur gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Verurteilung (Pkt. II.1.2.) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen betreffend das gegen ihn geführte Strafverfahren (vgl. die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2021, Zl. 24 Hv 71/20b, und 12.05.2023, Zl. 151 Hv 6/22f, sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.01.2022, Zl. 14 Os 49/21v-4; s. hierzu auch die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Schreiben vom 25.09.2023 [Pkt. I.17.]) und aus den dazu getätigten Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls).2.2. Die Feststellungen zur gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Verurteilung (Pkt. römisch zwei.1.2.) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen betreffend das gegen ihn geführte Strafverfahren vergleiche die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2021, Zl. 24 Hv 71/20b, und 12.05.2023, Zl. 151 Hv 6/22f, sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.01.2022, Zl. 14 Os 49/21v-4; s. hierzu auch die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 im Schreiben vom 25.09.2023 [Pkt. römisch eins.17.]) und aus den dazu getätigten Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des § 38 leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, womit in Bezug auf die gegenständliche Rechtssache eine Senatszuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des Paragraph 38, leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, womit in Bezug auf die gegenständliche Rechtssache eine Senatszuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“

3.1.2. Die Materialien zu § 38 Abs. 3 Z 5 (zuvor: Z 4) BDG 1979 führen Folgendes aus (RV 1577 BlgNR 18. GP, S. 157):3.1.2. Die Materialien zu Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, (zuvor: Ziffer 4,) BDG 1979 führen Folgendes aus Regierungsvorlage 1577 BlgNR 18. GP, S. 157):

„Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Abs. 3 Z 4 soll zum Ausdruck gebracht werden, daß auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint.„Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Absatz 3, Ziffer 4, soll zum Ausdruck gebracht werden, daß auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

Im Fall des Abs. 3 Z 4 wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird bemerkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben.“Im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird bemerkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Absatz 3, um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben.“

3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 22.04.1998, 93/12/0128; 27.02.1989, 87/12/0060; 27.10.1986, 85/12/0148). § 18 Abs. 3 Z 3 Stmk L-DBR nennt (wie auch § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979) als Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass „wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint“. Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der (Disziplinar)Strafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 10.09.2004, 2003/12/0113). Ist der Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, so besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat (s. etwa VwGH 26.05.1993, 93/12/0015; 18.03.1992, 91/12/0073). 3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 22.04.1998, 93/12/0128; 27.02.1989, 87/12/0060; 27.10.1986, 85/12/0148). Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk L-DBR nennt (wie auch Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979) als Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass „wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint“. Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der (Disziplinar)Strafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen vergleiche VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 10.09.2004, 2003/12/0113). Ist der Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, so besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat (s. etwa VwGH 26.05.1993, 93/12/0015; 18.03.1992, 91/12/0073).

Die Behörde ist bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn „schonendste Variante“ zu wählen. Die Verwendungsänderung soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate, Verwendung zuzuweisen (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116, und zudem VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190; 17.04.2013, 2012/12/0125).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.2.1. Die Absätze 2 und 3 des § 38 BDG 1979 fordern für die Zulässigkeit einer Versetzung das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wobei die Aufzählung der Gründe in § 38 Abs. 3 leg.cit. (aufgrund der Anführung des Wortes „insbesondere“) eine demonstrative ist. § 38 Abs. 3 Z 5 leg.cit. geht dabei vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses aus, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Die oben wiedergegebenen Materialien zur Z 5 des § 38 Abs. 3 leg.cit. führen aus, dass ihre Voraussetzungen nicht nur bei Eintritt einer rechtskräftigen disziplinar- oder strafgerichtlichen Verurteilung gegeben sein können, sondern dass auch ohne eine solche Verurteilung ein schwerwiegendes dienstliches Fehlverhalten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen kann (s. die unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Materialien; vgl. dazu zudem auch die unter Pkt. II.3.1.3. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.1. Die Absätze 2 und 3 des Paragraph 38, BDG 1979 fordern für die Zulässigkeit einer Versetzung das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wobei die Aufzählung der Gründe in Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. (aufgrund der Anführung des Wortes „insbesondere“) eine demonstrative ist. Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, leg.cit. geht dabei vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses aus, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Die oben wiedergegebenen Materialien zur Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. führen aus, dass ihre Voraussetzungen nicht nur bei Eintritt einer rechtskräftigen disziplinar- oder strafgerichtlichen Verurteilung gegeben sein können, sondern dass auch ohne eine solche Verurteilung ein schwerwiegendes dienstliches Fehlverhalten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen kann (s. die unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. angeführten Materialien; vergleiche dazu zudem auch die unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem weiteren Anklagten mit dem o.a. – hinsichtlich seines Schuldspruchs nicht mehr abänderbaren – Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.05.2023 gemäß § 302 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt (s. im Detail oben unter Pkt. II.1.2.3.). Das dieser strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers steht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Verwendung im Abwehramt auf dem Arbeitsplatz eines „Ref & stvLtr“. Der Behörde ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der oben unter Pkt. II.3.1.3. angeführten Judikatur nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz im Abwehramt im Hinblick auf die dort zu erbringenden Tätigkeiten (wie u.a. jene der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung) wegen der „Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung“ als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 an seiner Versetzung ausgeht (s. hierzu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057; 12.01.1987, 86/12/0078; 17.03.1986, 85/12/0212). 3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem weiteren Anklagten mit dem o.a. – hinsichtlich seines Schuldspruchs nicht mehr abänderbaren – Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.05.2023 gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt (s. im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3.). Das dieser strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers steht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Verwendung im Abwehramt auf dem Arbeitsplatz eines „Ref & stvLtr“. Der Behörde ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführten Judikatur nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz im Abwehramt im Hinblick auf die dort zu erbringenden Tätigkeiten (wie u.a. jene der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung) wegen der „Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung“ als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 an seiner Versetzung ausgeht (s. hierzu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057; 12.01.1987, 86/12/0078; 17.03.1986, 85/12/0212).

3.2.3. Zu der von der o.a. Judikatur bei einer Versetzung geforderten Prüfung der „schonendsten Variante“ (wonach dem Beamten bei einer Versetzung eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch hinsichtlich der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen ist – Pkt. II.3.1.3.) ist Folgendes festzuhalten:3.2.3. Zu der von der o.a. Judikatur bei einer Versetzung geforderten Prüfung der „schonendsten Variante“ (wonach dem Beamten bei einer Versetzung eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch hinsichtlich der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen ist – Pkt. römisch zwei.3.1.3.) ist Folgendes festzuhalten:

Der nunmehrige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eines RefFzgTe & RefMaschTe im KdoSK entspricht in Bezug auf seine besoldungsrechtliche Einstufung seinem zuvor ausgeübten Arbeitsplatz eines Ref & stvLtr im Abwehramt (jeweils Verwendungsgruppe M BO 2 / Funktionsgruppe 4), wobei dem Beschwerdeführer auf dem zuletzt genannten Arbeitsplatz auch eine Nachrichtendienstzulage zustand (s. oben unter Pkt. II.1.1.; vgl. hierzu auch die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Einstufung wurde seitens der Behörde somit den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur (betreffend die Zuweisung einer diesbezüglich „möglichst adäquaten“ Verwendung) Rechnung getragen.Der nunmehrige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eines RefFzgTe & RefMaschTe im KdoSK entspricht in Bezug auf seine besoldungsrechtliche Einstufung seinem zuvor ausgeübten Arbeitsplatz eines Ref & stvLtr im Abwehramt (jeweils Verwendungsgruppe M BO 2 / Funktionsgruppe 4), wobei dem Beschwerdeführer auf dem zuletzt genannten Arbeitsplatz auch eine Nachrichtendienstzulage zustand (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.; vergleiche hierzu auch die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Einstufung wurde seitens der Behörde somit den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur (betreffend die Zuweisung einer diesbezüglich „möglichst adäquaten“ Verwendung) Rechnung getragen.

In Bezug auf die von der angeführten Judikatur geforderte Zuweisung einer möglichst adäquaten neuen Verwendung betreffend die Aufgabeninhalte ist auszuführen, dass im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit nachrichtendienstlichen Aufgabenstellungen im weiteren Sinn (im Abwehr- oder im Nachrichtenamt oder im vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung genannten, in verschiedenen Dienststellen bestehenden S2-Dienst [s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls]) aus den bereits unter Pkt. II.3.2.2. genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch die nachvollziehbaren Ausführungen der Behördenvertreterin auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher hinsichtlich der vorliegenden Versetzung auch in Bezug auf die Aufgabeninhalte eine Verletzung des Gebots der „schonendsten Variante“ für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.In Bezug auf die von der angeführten Judikatur geforderte Zuweisung einer möglichst adäquaten neuen Verwendung betreffend die Aufgabeninhalte ist auszuführen, dass im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit nachrichtendienstlichen Aufgabenstellungen im weiteren Sinn (im Abwehr- oder im Nachrichtenamt oder im vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung genannten, in verschiedenen Dienststellen bestehenden S2-Dienst [s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls]) aus den bereits unter Pkt. römisch zwei.3.2.2. genannten Gründen nicht in Betracht kommt vergleiche dazu auch die nachvollziehbaren Ausführungen der Behördenvertreterin auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher hinsichtlich der vorliegenden Versetzung auch in Bezug auf die Aufgabeninhalte eine Verletzung des Gebots der „schonendsten Variante“ für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters geltend machte, dass die Behörde im durchgeführten Versetzungsverfahren soziale und wirtschaftliche Aspekte unberücksichtigt gelassen habe (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), ist Folgendes auszuführen: § 38 Abs. 4 BDG 1979 sieht die Berücksichtigung von persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten sowie die Prüfung eines sich aus der Versetzung ergebenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils nur bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort vor. Da sich durch die Versetzung des Beschwerdeführers sein Dienstort ( XXXX ) nicht geändert hat (vgl. oben unter Pkt. II.1.1.), liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 38 Abs. 4 leg.cit schon aus diesem Grund nicht vor. Die dahingehenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters geltend machte, dass die Behörde im durchgeführten Versetzungsverfahren soziale und wirtschaftliche Aspekte unberücksichtigt gelassen habe (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), ist Folgendes auszuführen: Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 sieht die Berücksichtigung von persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten sowie die Prüfung eines sich aus der Versetzung ergebenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils nur bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort vor. Da sich durch die Versetzung des Beschwerdeführers sein Dienstort ( römisch 40 ) nicht geändert hat vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.), liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit schon aus diesem Grund nicht vor. Die dahingehenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.

Zu der auf S. 8 f. der Beschwerde monierten langen Dauer zwischen dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundliegenden Vorfall (Mai 2016) und der von der Behörde vorgenommenen Versetzung (angefochtener Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung im Jahr 2022) genügt es auf die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen, wonach sich das Zuwarten der Behörde aus der notwendigen (abschließenden) Klärung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren ergeben hat (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls und zudem die Ausführungen der Behörde auf S. 24 der Beschwerdevorentscheidung).

3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtsmissbrauch Arbeitsplatz Dienstpflichtverletzung Funktionsgruppe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis qualifizierte Verwendungsänderung strafrechtliche Verurteilung Versetzung Verwendungsgruppe wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2262041.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten