TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 93/12/0128

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/12/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerden des F in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. März 1993

I. Zl. 6221/1283-II/4/92, betreffend Versetzung (prot. unter Zl. 93/12/0128) und II. Zl. 6222/808-II/4/92, betreffend Dienstzuteilung (prot. unter Zl. 93/12/0129),

zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 25.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zu den von ihm bekämpften Personalmaßnahmen war er seit 1982 bei der Schulabteilung Außenstelle St. Pölten als "Lehrer und Hauptsachbearbeiter" tätig.

Mit "Landesgendarmeriekommando-Befehl" vom 10. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 13. Jänner 1992 dem Gendarmerieposten St. Pölten und in weiterer Folge mit LGK-Befehl vom 1. Juni 1992 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 bis zur Entscheidung über seine beabsichtigte Versetzung dem Gendarmerieposten Krems/Stadt zur Dienstleistung zugeteilt.

In der mit 25. März 1992 erfolgten Verständigung des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 über die beabsichtigte Versetzung von der genannten Schulabteilung zum Gendarmerieposten Krems/Stadt zur Verwendung als Sachbearbeiter wurde auch ausgesprochen, daß die bis auf weiteres verfügte Zuteilung des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten St. Pölten "aufgrund des Personalbedarfes" unbeschadet des eingeleiteten Versetzungsverfahrens bis 30. Juni 1992 aufrecht bleibe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß wegen des Verdachtes von ihm begangener Dienstpflichtverletzungen in seiner Funktion als Gendarmerielehrer und Dienstaufsichtsbeamter gegen ihn Disziplinaranzeige erstattet werde.

Der Beschwerdeführer beantragte darauf mit Eingabe vom 9. April 1992 die bescheidmäßige Feststellung, ob die ihm angeordnete Dienstverrichtung beim Gendarmerieposten St. Pölten über den Zeitraum von 90 Tagen hinaus zu seinen Dienstpflichten gehörte und erhob insbesondere wegen der auch für ihn geltenden Unschuldsvermutung und dem laufenden Disziplinarverfahren Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung; er machte weiters geltend, daß die ihm erst nach seiner Dienstzuteilung bekannt gewordenen Gründe ausgehend von einer zehn Jahre erfolgreichen Lehrertätigkeit nicht ausreichen könnten, ihm die Fähigkeit, weiterhin als Lehrer tätig zu sein, abzusprechen.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 28. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. September 1992 von Amts wegen von der Schulabteilung Außenstelle St. Pölten zum Gendarmerieposten Krems/Stadt versetzt und seine Verwendung als Sachbearbeiter in Aussicht genommen. In der Begründung dieses Bescheides werden verschiedene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, die sich auf Erhebungen des Leiters der Referatsgruppe III stützten, und die ihm im Disziplinarverfahren - im Verdachtsbereich - angelastet wurden, wiedergegeben. Dieses Fehlverhalten zeige - so die Dienstbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides -, daß der Beschwerdeführer nicht die nötigen pädagogischen Fähigkeiten "zur Ausübung eines hauptamtlichen Gendarmerielehrers" aufweise. Durch sein Verhalten sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Schülern schwer erschüttert worden. Dadurch leide seine Autorität und das Ansehen der Schule; weiters seien Spannungsverhältnisse und eine Störung des Arbeitsklimas entstanden (wird näher ausgeführt). Da dem Beschwerdeführer die persönliche und fachliche Eignung für die Verwendung eines hauptamtlichen Gendarmerielehrer und Hauptsachbearbeiter aberkannt werden müsse, habe ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden, ihn von seiner Stammdienststelle abzuziehen und zu versetzen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung mit Beweisanträgen; er verwies insbesondere auf seine seit zehn Jahren unbeanstandete, mit der besten Leistungsbeurteilung bewertete Tätigkeit in der Schulabteilung, zeigte angebliche Mängel in der Organisation des Schulbetriebes und besondere Probleme seiner Tätigkeit im Verhältnis zu den Schülern auf, stellte ein Fehlverhalten seinerseits als Ursache für die Austritte von Schülern grundsätzlich in Abrede und meinte, daß es unhaltbar sei, ihn aufgrund der Behauptungen von Schülern, von denen lediglich drei einvernommen worden seien, gleichsam vorzuverurteilen (wird näher ausgeführt).

Hinsichtlich der Dienstzuteilung stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 30. September 1992 fest, daß der Beschwerdeführer die nicht rechtswidrige Weisung, über den Zeitraum von 90 Tagen hinaus bei der Zuteilungsdienststelle Dienst zu versehen, zu befolgen habe. Grund dafür sei, daß der Dienstbetrieb bei der Schulabteilung Außenstelle St. P. nur unter der Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer dort nicht mehr Dienst verrichte, ordnungsgemäß abgewickelt bzw. aufrecht erhalten werden könnte (wird näher ausgeführt).

Auch in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine seit mehr als zehn Jahren unbeanstandete Dienstleistung bei bester Leistungsfeststellung. Zusätzlich zu seiner Lehrtätigkeit sei er auch für die Aufrechterhaltung der Disziplin und die organisatorischen Angelegenheiten zuständig gewesen; so habe sich der Dienstgeber die Besetzung des Postens eines leitenden Beamten ersparen können. Daraus könnten sich allenfalls gewisse Schwierigkeiten (insbesondere auch im Zusammenhang damit, daß im gleichen Gebäude die bezughabende Schulaußenstelle und ein Bundeskonvikt mit 150 Mädchen untergebracht gewesen sei) erklären. Im Bezug auf die von ihm erbrachte Unterrichtstätigkeit sei weiters jede Anleitung und Belehrung sowie Überprüfung unterblieben. Soweit im Bescheid vom 30. September 1992 überhaupt konkrete negative Behauptungen aufgestellt worden seien, hätten diese im wesentlichen auf Angaben von Schülern beruht, von denen aber nur drei einvernommen worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einvernahme des Schulkommandanten und aller weiteren im letzten Jahr seiner Tätigkeit von ihm unterrichteten Schüler. Die weiteren Ausführungen betreffen die Bedarfsfrage.

Das bereits erwähnte Disziplinarverfahren endete am 8. Oktober 1992 mit folgendem Abspruch:

Der Beschwerdeführer ... "wird von der Anschuldigung

a)

in den Unterrichtsstunden zum Gegenstand Maschinschreiben (er unterrichtet in diesem Gegenstand seit Juli 1991 im Gendarmerieausbildungslehrgang von Wachebeamte "GAL f WB" 2/91 und seit September 1991 im GAL f WB 3/91 und 5/91) durch seine häufige Abwesenheit die Schüler sich selbst überlassen und nicht für eine geeignete Vertretung in diesen Fällen gesorgt zu haben,

b)

es unterlassen zu haben, jeweilige Stundenänderungen vorschriftsgemäß im Stundenplan einzutragen,

c)

im Unterrichtsgegenstand "Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes" als Lehrbehelf die kurze Fassung "Bundesverfassung-Behördenorganisation; Lernbehelf für die Grenzgendarmerie" verwendet zu haben, während den Schülern die umfangreichere Fassung "Österreichisches Verfassungsrecht-Lernbehelfe für Wachebeamte (WB)" zur Verfügung stand, was dazu führte, daß die Schüler außerstande waren, seinem Vortrag zu folgen,

d)

es unterlassen zu haben, zwei Schüler, die bei der am 06. Dezember 1991 durchgeführten schriftlichen Leistungsprüfung gefehlt hatten, nachzuprüfen, wodurch diese bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes Ende Februar ungeprüft blieben und er nicht feststellen konnte, ob die Schüler das Lehrziel im Gegenstand "Bundesverfassung" erreichen werden,

e)

es vorschriftswidrig unterlassen zu haben, die Endnoten für die Kursteilnehmer des GAL 2/91 im Notenkatalog einzutragen und

f)

anstatt das Selbstvertrauen der Kursteilnehmer zu stärken, an verschiedenen Tagen vor Unterrichtsbeginn in den Klassen an die Schüler die Frage gestellt zu haben:

"Wer will heute austreten?" und nach einem erfolgten Austritt vor Lehrgangsteilnehmern sichtlich befriedigt geäußert zu haben "zehn kleine Negerlein, jetzt sind es nur noch neun" oder "wieder ist einer von uns gegangen"

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen ..."

Die belangte Behörde entschied über die Berufungen gegen die Dienstzuteilung und die Versetzung jeweils mit Bescheid vom 18. März 1993,

A) über die Dienstzuteilung (prot. unter Zl. 93/12/0129 - zweitangefochtener Bescheid):

"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit den §§ 39 und 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 idgF., wird Ihrer Berufung vom 31. August 1992 gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 30. September 1992, GZ. 6222/296-2/92, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt."

B) über die Versetzung (prot. unter Zl. 93/12/0128 - erstangefochtener Bescheid):

"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333 idgF., wird Ihrer Berufung vom 31.8.1992 gegen den Bescheid des LGK für NÖ. vom 28. Juli 1992, GZ. 6221/794-2/92, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß die Wirksamkeit der Versetzung eine Woche nach der Zustellung dieses Bescheides eintritt."

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides (Dienstzuteilung) wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner "Abkommandierung" in den Grundausbildungslehrgängen für Wachebeamte 2/91, 3/91 und 5/91 die Unterrichtsgegenstände "Maschinschreiben", "Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining" und "Fernmeldeausbildung" sowie in den Grundausbildungslehrgängen für Wachebeamte 2/91 und 5/91 den Gegenstand "Bundesverfassung-Behördenorganisation" unterrichtet. Darüber hinaus sei er mit der Führung des Hauptsachgebietes V/1 betraut gewesen, aufgrund dessen er für den reibungslosen und geordneten internen Dienst- und Schulbetrieb verantwortlich gewesen sei. Eine Dienstzuteilung über die Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr dürfe auch ohne Zustimmung des Beamten verfügt werden, wenn er von seiner Stammdienststelle entfernt werden müsse, damit dort der Dienstbetrieb ordnungsgemäß aufrecht erhalten bzw. abgewickelt werden könne. Dies sei im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten gegeben. Folgende Umstände seien "aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und des festgestellten Sachverhaltes" als objektiv erwiesen anzusehen:

1. Zu Beginn des Unterrichts habe der Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen an die Kursteilnehmer der GAL 2/91, 3/91 und 5/91 die Frage gestellt: "Wer will heute austreten?" bzw. habe er nach einem freiwilligen Austritt eines Kursteilnehmers gelegentlich die Äußerungen verwendet: "Zehn kleine Negerlein, jetzt sind es nur mehr neun" oder "Wieder ist einer von uns gegangen". Durch diese Äußerungen habe er die Lehrgangsteilnehmer verunsichert und darüber hinaus den Eindruck erweckt, daß jeder freiwillige Austritt eines Kursteilnehmers für ihn eine Genugtuung bedeute. Derartige Äußerungen seien mit den Aufgaben eines hauptamtlichen Lehrers bei einer Gendarmerieschule absolut unvereinbar und stellten ein krasses Fehlverhalten dar. Anstatt die Lehrgangsteilnehmer im Sinn des § 4 der Grundausbildungsvorschrift vom 4. Dezember 1979, Zl. 5.720/5-II/4/79, und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978, BGBl. Nr. 203/1978, idgF, im Rahmen der Ausbildung für den Beruf eines Gendarmeriebeamten zu ermutigen, zu motivieren, zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten und bei positivem Verhalten Leistungen anzuerkennen sowie mit Lob und Dank zu bestärken, habe er zu deren Verunsicherung beigetragen. Da die Anzahl der freiwilligen Austritte bei der Schulabteilung Außenstelle St. P. im Vergleich zu anderen Gendarmerieschulen überdurchschnittlich hoch gewesen sei, habe angenommen werden müssen, daß dieser Umstand zumindest zum Teil auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sei. Der gegenständliche Sachverhalt werde aufgrund der niederschriftlichen Angaben dreier namentlich genannter Lehrgangsteilnehmer, die als "Klassensprecher" bezeichnet werden, als objektiv erwiesen angenommen. Darüber hinaus sei aus der Art der Formulierung in der Berufungsschrift, insbesondere auf den Seiten 9, 10 und 11, ein indirekter Hinweis für die Richtigkeit dieser Feststellungen zu sehen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, daß diese Anschuldigungen lediglich auf Angaben von Schülern beruhten, und daß in keinem Austrittsfall ein fehlerhaftes Verhalten seinerseits den Austrittsgrund dargestellt habe, könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vor den Kursteilnehmern gemachten Äußerungen nicht unmittelbar zu einem Austritt geführt hätten, so seien sie jedenfalls nicht mit den Aufgaben eines Lehrers bei einer Schulabteilung in Einklang zu bringen und wären geeignet gewesen, die Schüler zu verunsichern und das Erreichen des Lernzieles zu gefährden.

2. Obwohl der Beschwerdeführer gemäß § 4 der Grundausbildungsvorschrift zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes verpflichtet gewesen wäre, sei er, insbesondere im Unterrichtsgegenstand "Maschinschreiben", dieser Verpflichtung bei allen drei Lehrgängen wiederholt nicht nachgekommen. Er sei während der Unterrichtsstunden häufig abwesend gewesen und habe die Unterrichtsgestaltung einzelnen Schülern überlassen. Durch sein wiederholtes Fernbleiben vom Unterricht sei den Kursteilnehmern keine fachgerechte Betreuung zugekommen. Zum anderen sei er weder seiner Verpflichtung als hauptamtlicher Lehrer zur Einhaltung der Unterrichtsstunden noch seiner Pflicht, den Schülern die für ihre dienstlichen Aufgaben erforderlichen Fertigkeiten zu vermitteln, entsprechend nachgekommen. Hiedurch habe er den Schülern ein äußerst schlechtes Beispiel gegeben, anstatt ihnen Vorbild für korrekte und gewissenhafte Pflichterfüllung zu sein. Gerade bei jüngeren Beamten, die für den Dienst entsprechend eingeschult und erzogen werden müßten, sei aber ein untadeliges Vorbild ihrer Lehrer unverzichtbar.

3. Obwohl der Beschwerdeführer als "HSB V/1" für einen reibungslosen und ordnungsgemäßen internen Dienstbetrieb verantwortlich gewesen sei und in dieser Eigenschaft auch dafür zu sorgen gehabt habe, daß bei Fehlen eines Lehrers ein anderer dessen Vertretung übernehme, habe er es unterlassen, im Falle seiner Abwesenheit seine Vertretung durch einen anderen Lehrer zu veranlassen. Dadurch habe er auch den übrigen Lehrern ein schlechtes Beispiel gegeben und das ihm entgegengebrachte Vertrauen grob in Frage gestellt sowie einen Autoritätsverlust bewirkt.

Der gegenständliche Sachverhalt sei aufgrund der niederschriftlichen Angaben der Kurssprecher, insbesondere aber durch die Ausführungen in der Berufungsschrift als objektiv erwiesen anzunehmen. Auch die Disziplinarkommission habe nach dem Disziplinarerkenntnis vom 8. Oktober 1992 die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen als erwiesen angenommen. Auch wenn die Disziplinarkommission eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht als erwiesen erachtet habe, ändere dies nichts daran, daß er das Fehlverhalten tatsächlich gesetzt habe und deshalb für eine weitere Verwendung als Lehrer bei der Schulabteilung nicht mehr tragbar erscheine. Es könne dem Beschwerdeführer aber auch nicht gefolgt werden, wenn er meine, daß ihm dieses Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, weil er niemals beanstandet oder belehrt worden sei, mit ihm diesbezüglich keine Mitarbeitergespräche geführt worden seien und die zur Dienstaufsicht berufenen Organe jegliche Anleitung unterlassen hätten. Es komme nämlich nicht auf das Verhalten der Vorgesetzten, sondern ausschließlich auf das eigene Verhalten des Beamten an. Der Umstand, daß er völlig uneinsichtig sei und sein Fehlverhalten in keiner Weise einsehe, müsse vielmehr als Hinweis dafür angesehen werden, daß auch ein früheres Mitarbeitergespräch oder eine allfällige Belehrung etc. bei ihm keinerlei Besserung gebracht hätte. Es sei daher auch unerheblich, daß früher keine Belehrung, Beanstandung oder Anleitung erfolgt sei, weil dieser Umstand nicht bedeute, daß das Fehlverhalten des Beschwerdeführers von seinen Vorgesetzten gebilligt worden sei, sondern nur, daß den Vorgesetzten sein Fehlverhalten mangels entsprechender Vorbringen nicht bekannt geworden sei. Aus den Ausführungen in der Berufungsschrift, wonach der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit in den Unterrichtsklassen zu einem wesentlichen Teil "V/1" Tätigkeiten (gemeint wohl die ihm zusätzlich übertragene Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter mit Organisationsaufgaben) auszuüben gehabt hätte, könne nicht gefolgt werden, weil die Lehrverpflichtung eines hauptamtlichen Lehrers ohnehin nur 20 Stunden betrage und dieses Stundenmaß für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "HSB V/1" noch zusätzlich um eine halbe Stunde je Klasse vermindert worden sei, sodaß seine Lehrverpflichtung lediglich 18,5 Stunden betragen habe. Zur Erledigung seiner "V/1" Tätigkeiten sowie zur Vorbereitung auf den Unterricht seien ihm somit immerhin noch 21,5 Stunden pro Woche zur Verfügung gestanden, von denen der Großteil für "V/1" Tätigkeiten habe verwendet werden können, weil für den Maschinschreibunterricht erfahrungsgemäß keine umfangreichen Vorbereitungsarbeiten erforderlich seien. Darüber hinaus werde bemerkt, daß der Beschwerdeführer - hätte er mit den ihm zur Verfügung stehenden Stunden nicht das Auslangen gefunden - die durch seine Funktion als "V/1" anfallenden Arbeiten auch während eines Journaldienstes oder im Bedarfsfalle durch Erbringung von Überstunden erledigen hätte können. Der dieser Verfehlung zugrundeliegende Sachverhalt werde als eindeutiger Hinweis für die persönliche und fachliche Überforderung des Beschwerdeführers als hauptamtlicher Lehrer und "HSB V/1" und somit als Nichteignung angesehen.

4. Weiters habe der Beschwerdeführer im Unterrichtsgegenstand "Bundesverfassung-Behördenorganisation" zum Teil einen nicht für die W 3-Ausbildung, sondern einen für Vertragsbedienstete für den Grenzdienst vorgesehenen Lernbehelf verwendet, während den Schülern der wesentlich umfangreichere Lernbehelf "Österreichisches Verfassungsrecht - Lernbehelf für Wachebeamte W 3" zur Verfügung gestanden sei. Durch die Verwendung eines wesentlich kürzeren Lernbehelfes seien von ihm wesentliche Inhalte des Lehrplanes für die Grundausbildung für Wachebeamte W 3 (z.B. Weg der Bundesgesetzgebung) nicht vorgetragen bzw. im Lehrstoff zu schnell vorgegangen worden, sodaß es Schülern ohne entsprechende Vorkenntnisse kaum möglich gewesen sei, den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen. Den in der Berufung erhobenen Einwendungen sei nicht zu folgen, weil bereits in der Dienstbesprechung vom 26. Juli 1991 im Zuge einer vorläufigen Stundeneinteilung und am 2. September 1991 durch eine endgültige Stundeneinteilung festgestanden sei, daß der Beschwerdeführer den Unterrichtsgegenstand "Bundesverfassung-Behördenorganisation" unterrichten werde und er die erste Unterrichtsstunde erst am 7. Oktober 1991 zu halten gehabt habe. Es wäre ihm daher durchaus möglich gewesen, sich für diesen Unterricht besser vorzubereiten, entsprechende Unterlagen zu besorgen bzw. sich mit Vorgesetzten oder einem anderen Lehrer entsprechend zu beraten.

Der gegenständliche Sachverhalt werde aufgrund der niederschriftlichen Angaben des Klassensprechers des GAL 5/91 und insbesondere der eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 10. April 1992 als objektiv erwiesen angesehen. Aufgrund dieser Verfehlungen sei die sofortige Entfernung des Beschwerdeführers von der genannten Schulabteilung notwendig gewesen, sodaß er als Erstmaßnahme einer anderen Gendarmeriedienststelle zur Dienstleistung habe zugewiesen werden müssen. Dies auch im Hinblick darauf, daß gegen ihn wegen dieser sowie wegen mehrerer anderer Verfehlungen am 27. April 1992 die Disziplinaranzeige erstattet und mit Beschluß der Disziplinarkommission vom 22. Juni 1992 das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Daran habe sich auch dadurch nichts geändert, daß er von der Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1992 freigesprochen worden sei, weil durch das Beweisverfahren lediglich eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nicht als erwiesen erachtet worden sei, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen aber bestätigt worden seien; auch ein Verhalten, das keine disziplinäre Bestrafung zur Folge habe, könne eine Entfernung von der Dienststelle notwendig machen. Der Beschwerdeführer sei weiters von der Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 28. Juli 1992 mit Wirksamkeit vom 1. September 1992 zum Gendarmerieposten Krems/Stadt versetzt worden, weil aufgrund seines Verhaltens seine weitere Verwendung bei der Stammdienststelle nicht mehr vertretbar gewesen sei. Gegen diesen Bescheid habe er zwar fristgerecht die Berufung eingebracht, der jedoch mit dem erstangefochtenen Bescheid keine Folge gegeben worden sei. Daß der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 8. Oktober 1992 freigesprochen worden sei, könne nicht als Hinweis dafür angesehen werden, daß an seiner Entfernung von der Schulabteilung keine unbedingte Notwendigkeit bestehe. Nach Auffassung der belangten Behörde habe ein Lehrer, der darüber hinaus auch für den internen Dienstbetrieb zuständig sei und somit die Dienstaufsicht über andere Lehrer ausübe, vor allem mit gutem Beispiel voranzugehen. Es genüge daher nicht, daß er lediglich keine schuldhaften Dienstpflichtverletzungen begehe. Vielmehr rechtfertige das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als hauptamtlicher Lehrer und Dienstaufsichtsbeamter den Schluß, daß bei ihm der Wille oder die Fähigkeit, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, nicht bzw. nicht mehr gegeben seien. Das von ihm gesetzte Verhalten sei geeignet, das zwischen ihm, seinen Vorgesetzten, seinen Kollegen und seinen Schülern unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Dadurch leide nicht nur seine eigene Autorität und der Erfolg seiner Lehrtätigkeit, sondern darüber hinaus auch das Ansehen und der Dienstbetrieb bei seiner Stammdienststelle.

Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Schüler, die er im letzten Jahr seiner Tätigkeit unterrichtet habe, und des Kommandanten der Schulabteilung sei nicht näherzutreten gewesen, weil der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage als ausreichend geklärt anzusehen sei. Im Hinblick darauf, daß eine Gendarmerieschule, insbesondere eine Grundschule, einen besonders sensiblen Bereich darstelle, habe die Dienstbehörde beim Lehrpersonal einen besonders strengen Maßstab anzulegen. Da gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978, BGBl. Nr. 203 idgF., für Ausbildungen ausschließlich pädagogisch und fachlich befähigte Beamte heranzuziehen seien, und diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens als Lehrer offensichtlich nicht gegeben seien, sei nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens seine unverzügliche Entfernung von der genannten Schulabteilung unbedingt erforderlich gewesen. Daß Kontrollen, Ermahnungen bzw. Mitarbeitergespräche seiner Vorgesetzten das objektiv erklärbare Fehlverhalten des Beschwerdeführers abgestellt hätten, werde aufgrund seiner Uneinsichtigkeit nicht angenommen; im übrigen hätte das nichts an seiner Verantwortung geändert, für die ausschließlich sein eigenes Verhalten maßgebend sei. Die Tatsache, daß seine Leistungsfeststellung auf "besondere Leistungen" laute und seine bisherige Dienstzeit unbeanstandet gewesen sei, lasse keinesfalls den Schluß zu, daß er nunmehr kein Fehlverhalten gesetzt habe, aus dem zu schließen sei, daß ihm die fachliche und pädagogische Eignung für die Tätigkeit zum hauptamtlichen Lehrer und "HSB V/1" fehle.

Da aufgrund der vorliegenden Beweismittel das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als objektiv erwiesen anzusehen sei, sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die weitere Verwendung des Beschwerdeführers bei einer Gendarmerieschule, insbesondere bei der genannten Außenstelle als hauptamtlicher Lehrer und "HSB V/1" aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht mehr vertretbar sei.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides (Versetzung) wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der allgemeinen Feststellungen über die Verwendung des Beschwerdeführers an der genannten Schulabteilung auf die nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 ergangene Verständigung vom 25. März 1992 Bezug genommen. Obgleich dem Beschwerdeführer damit mitgeteilt worden sei, daß diese Maßnahme deswegen notwendig geworden sei, weil aufgrund der von ihm begangenen "mehrfachen Verfehlungen" Zweifel an seiner Eignung als hauptamtlicher Lehrer und "HSB V/1" entstanden seien, habe er in seinem Schreiben vom 9. April 1992 lediglich dahingehend Einwendungen vorgebracht, daß bis zum rechtgültigen Abschluß des anhängigen Disziplinarverfahrens die Unschuldsvermutung zu gelten habe, daß er zu den einzelnen Anschuldigungspunkten keine Stellungnahme abgebe und die Versetzung eine dienstrechtliche Schlechterstellung im Hinblick auf die Bewertung der neuen Planstelle darstelle. Auf diese Einwendungen sei ihm mit Schreiben vom 2. Juni 1992 mitgeteilt worden, daß die ihm zur Last gelegten Verfehlungen den Schluß zuließen, daß er die Eignung zum hauptamtlichen Lehrer und "HSB V/1" nicht aufweise, worauf er mit Schreiben vom 16. Juni 1992 neuerlich eingewendet habe, daß die Überprüfung seiner Lehrertätigkeit lediglich einseitig erfolgt sei.

Nach Wiedergabe des § 38 Abs. 2 BDG 1979 führt die belangte Behörde aus, ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertige, liege auch dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten den Schluß zulasse, daß bei diesem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei, oder wenn aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens ein Beamter aus Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung aus dem dienstlichen Bereich, in dem ihm das Fehlverhalten unterlaufen sei, entfernt werden müsse. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall gegeben, weil aufgrund der Art des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fehlverhaltens seine weitere Belassung bei der genannten Schulabteilung eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes dieser Dienststelle zur Folge hätte und daher nicht vertretbar sei. Dies ergebe sich aus verschiedenen Umständen, die von der belangten Behörde aufgrund der Aktenunterlagen und des festgestellten Sachverhaltes als objektiv erwiesen anzusehen seien (- es folgt sodann eine wortgleiche Wiedergabe der Begründung des Bescheidabspruches A Pkt. 1 bis 4, die bereits oben dargestellt wurde, sowie der daraus gezogenen allgemeinen Schlußfolgerungen -). Die Begründung endet mit der Aussage, daß aufgrund der vorliegenden Beweismittel das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als objektiv erwiesen angenommen werden könne und die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, daß seine weitere Verwendung als hauptamtlicher Lehrer und "HSB V/1" aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht mehr vertretbar sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen kostenpflichtige Aufhebung dieser Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

Nach § 39 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Eine Dienstzuteilung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist gemäß Abs. 3 leg. cit. ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2.

sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

Bei einer Dienstzuteilung ist nach Abs. 4 auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG hat diesen Tatbestand zum Beispiel beim Verdacht auf folgende Verfehlungen angenommen:

-

"... Die Disziplinaranzeigen, auf die die belangte

Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen hat, umfassen über 20 Einzelvorwürfe, die sich mit einer Ausnahme auf den dienstlichen Wirkungskreis des Beschwerdeführers beziehen. Erstattet wurden die Anzeigen von einem Bezirksgendarmeriekommando bzw. von einem Landesgendarmeriekommando. Ein Großteil der Handlungen bzw. Unterlassungen, die den Gegenstand der Disziplinaranzeigen bildeten, wurde wegen des Verdachts, der Beschwerdeführer habe dadurch auch gerichtlich zu ahndende Straftaten (Mißbrauch der Amtsgewalt, Betrug, Veruntreuung, gefährliche Drohung, Verleumdung) begangen, der Staatsanwaltschaft angezeigt. Das von der zuständigen Disziplinarkommission gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren wurde daher gemäß § 114 BDG 1979 unterbrochen. In der Folge legte die Staatsanwaltschaft zwei der bei ihr erstatteten vier Anzeigen gemäß § 90 StPO zurück. Die Situation, die im Zeitpunkt der Verfügung der Dienstzuteilung bestanden hat, erscheint demnach dadurch charakterisiert, daß gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und außerdem bei Gericht ein Strafverfahren anhängig war. Wenn nun die belangte Behörde unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, daß es zwecks Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes bei dem vom Beschwerdeführer geleiteten Gendarmerieposten geboten gewesen sei, die Rückkehr des Beschwerdeführers zu dieser Dienststelle durch Verlängerung seiner Dienstzuteilung aufzuschieben, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0034).

-

"... Bei der Verfügung der Dienstzuteilung war der

Dienstbehörde erster Instanz die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, begangen im Verhältnis zu einer Person, die zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung noch Schülerin an der damaligen Dienststelle des Beschwerdeführers war, gerade bekannt geworden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die dienstlichen Gründe für die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers bereits in der durch die strafgerichtliche Verurteilung in bezug auf die Schule und das Vertrauen der Allgemeinheit eingetretenen schwierigen Lage dafür gegeben. Wenn die belangte Behörde unter diesen, im wesentlichen nach drei Monaten unveränderten Umständen und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig knapp bevorstehenden Endes des Schuljahres zur Auffassung gelangt ist, daß die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes sowohl an der Stammschule des Beschwerdeführers als auch an der Schule, zu der der Beschwerdeführer dienstzugeteilt war, eine Verlängerung seiner Dienstzuteilung erforderlich gemacht hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0260).

Eine Versetzung ist nach § 38 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des § 38 BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0065, vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0320, uva).

Das für eine Versetzung, insbesondere wenn es sich um den Abzug eines Bediensteten von einer bestimmten Verwendung handelt, erforderliche wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen des Betroffenen, deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren ungeachtet eines Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere Umstände, die in seiner Rechtssphäre den Ursprung haben, begründet sein. Hiebei kann dem Hinweis auf eine hervorragende Leistungsfeststellung für die Frage des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0127).

Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die den Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, das heißt entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt, ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 darzulegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Slg. NF. Nr. 10.414/A, sowie vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0203, uva).

Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann im Sinne der hg. Rechtsprechung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen und Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0070, uva).

Zu den den beiden angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhaltsfragen:

Nach der übereinstimmenden Begründung beider angefochtener Bescheide geht die belangte Behörde von einem in vier Punkten zusammengefaßten Fehlverhalten des Beschwerdeführers in seiner Verwendung als Lehrer bzw. "HSB V/1" aus. Im Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer von den im wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt aufbauenden Anschuldigungen der Begehung schuldhafter Dienstpflichtverletzungen freigesprochen. Ungeachtet dieses Umstandes wäre eine Verwertung der angelasteten Sachverhalte aus den für eine Dienstzuteilung bzw. Versetzung maßgebenden Gesichtspunkten zulässig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 24. November 1995, Zl. 92/12/0130); entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide kann jedoch nicht gesagt werden, daß die Disziplinarkommission die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen als erwiesen angenommen hat. Es heißt vielmehr am Beginn der Entscheidungsbegründung des Disziplinarerkenntnisses, daß der Senat aufgrund der in der mündlichen Disziplinarverhandung getätigten Beweisaufnahme die im Spruch "angeführten Fakten als nicht erwiesen" angenommen hat. Die dem entgegenstehenden Ausführungen der belangten Behörde sind daher insoweit aktenwidrig.

Die belangte Behörde stützt ihre Feststellungen nach den Angaben in der Begründung der angefochtenen Bescheide auf die Aktenunterlagen, auf die niederschriftlichen Angaben von drei Schülern, von denen jedenfalls zwei als "Klassensprecher" deklariert sind, sowie - mittelbar - auf die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers. Von den drei Schülern wird übereinstimmend angegeben, daß der Beschwerdeführer erklärt habe, "wer wieder austreten wolle". Die Aussage mit den "zehn kleinen Negerlein ..." findet sich nur in einer Niederschrift. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung erklärte einer der Befragten ausdrücklich, er habe diese Äußerungen nicht tragisch genommen, so etwas komme auch in der Privatwirtschaft öfters vor. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers wird weiters abgeleitet, daß es zum Teil kausal für die freiwilligen Austritte bei der genannten Schulabteilung gewesen sei, sodaß auch die Anzahl der freiwilligen Austritte im Vergleich zu anderen Gendarmerieschulen höher gewesen sei. Abgesehen davon, daß diesbezüglich jegliche nähere Angaben fehlen und hiefür nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Vielzahl von anderen gewichtigeren Ursachen denkbar sein kann, geht aus den Niederschriften über die Aussage der drei genannten Schüler hervor, daß vor allem die "schlechten Schüler" ausgetreten seien und die "guten Schüler" - so eine Aussage - wegen falscher Vorstellungen über den Gendarmerieberuf auch sonst nicht zu halten gewesen wären. Dieser Vorwurf gegen den Beschwerdeführer findet daher weder in den niederschriftlichen Aussagen noch im übrigen Akteninhalt eine hinreichende Deckung.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann auch den Berufungsausführungen in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zuerkannt werden. Auf den Seiten 9 und 10 der genannten Berufung (die Seite 11 enthält im wesentlichen den Beweisantrag, für die Unrichtigkeit aller im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Behauptungen über Mängel den Schulkommandanten und die vom Beschwerdeführer im letzten Jahr unterrichteten Schüler einzuvernehmen) stellt der Beschwerdeführer vielmehr ansatzweise die Problematik der Unterbringung eines Bundeskonviktes mit 150 Mädchen im gleichen Gebäude wie die Schulabteilung dar und fordert die belangte Behörde auf, die Ursache des Austrittes von Schülern objektiv zu klären (nach einigen bei den Verwaltungsakten befindlichen Erklärungen von ausgetretenen Lehrgangsteilnehmern wurden von diesen selbst "schlechter Lernerfolg" oder "andere Berufschancen" angegeben). Weiters brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, daß auch hinsichtlich aller dieser angeblichen Fehlleistungen oder Fehlverhaltensformen keinerlei Anleitung durch Vorgesetzte erfolgt sei. Er selbst habe keine übersteigerte Einschätzung seiner eigenen Person oder seiner eigenen Überzeugungen und sei jederzeit offen dafür gewesen, daß ihm Vorgesetzte in fachlicher, wie auch in pädagogischer Hinsicht eine andere Linie vorgegeben hätten; auch wenn damit eine Änderung seiner bisherigen Vorgangsweise für ihn verbunden gewesen wäre, hätte ein einziges Mitarbeitergespräch genügt, das ganze Verfahren überflüssig zu machen. Ungeachtet der Unhaltbarkeit der Anschuldigungen müsse er aber vorsichtshalber auf eine Vervollständigung der Beweisgrundlage drängen. In Bezug auf seine Unterrichtstätigkeiten seien nicht nur Anleitung und Belehrung unterblieben, sondern auch jegliche Überprüfung. Soweit daher in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide überhaupt irgendwelche konkrete negative Behauptungen aufgestellt worden seien, hätten diese - zumindest abgesehen von den unhaltbaren Anschuldigungen bezüglich des Maschinschreibunterrichtes - gänzlich in Behauptungen von Schülern bestanden, wobei jedoch nur drei von diesen vernommen worden seien. Er dürfe es als Lehrperson aber nicht hinnehmen, daß damit drei von vielen Schülern, die er unterrichtet habe, gleichsam zu seinen Richtern oder zu Sachverständigen über seine Unterrichtstätigkeit umfunktioniert würden.

Diese Ausführungen können nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls den von der belangten Behörde gezogenen Schluß eines zumindest mittelbaren Eingeständnisses der behaupteten Verfehlungen decken. Ein solches Eingeständnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer im Vorverfahren nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 im wesentlichen nur auf das noch laufende Disziplinarverfahren, die für ihn geltende Unschuldsvermutung und seine grundsätzlichen Einwendungen hingewiesen hat.

Wenn dem Beschwerdeführer unter Punkt 2 vorgeworfen wird, er sei "insbesondere im Unterrichtsgegenstand Maschinschreiben" seiner Verpflichtung zur regelmäßigen persönlichen Unterrichtserteilung nicht nachgekommen, so findet diese Aussage - soweit sie über den Maschinschreibunterricht hinausgeht - keine nachvollziehbare Deckung in den Aussagen der Schüler oder im sonstigen Akteninhalt. In der Beschwerde wird vorgebracht, daß das Disziplinarverfahren ergeben habe, daß der Maschinschreibunterricht - so wie schon Jahre vorher - auch nach der Abberufung des Beschwerdeführers in der ihm angelasteten gleichen Weise weitergeführt werde.

Unter Punkt 3 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als "HSB V/1" nicht für seine Vertretung als Lehrer durch einen anderen Lehrer gesorgt. Dies ist sachverhaltsmäßig allenfalls in Verbindung mit Punkt 2 zu sehen, entbehrt aber als generelle Aussage genauso wie die daran geknüpfte Schlußfolgung entsprechend konkreter Feststellungen.

Hinsichtlich des Punktes 4 ist ein Verbot, den Unterricht nach anderen Unterlagen zu gestalten, für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 10. April 1992 hinsichtlich seines raschen Vorgehens im Gegenstand Bundesverfassung zugestanden hat, daß ihm vielleicht ein Fehler unterlaufen sei, weil er den Gegenstand erstmals vorgetragen und daher nicht gewußt habe, in welchem Umfang die Schüler mitarbeiteten. Wenn er wichtige Bereiche nur gestreift habe, so hätte er dies in den verbleibenden Stunden wohl nachgetragen.

Dieses "Eingeständnis" des Beschwerdeführers vermag den in diesem Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwurf der generellen Nichteignung aber nicht zu tragen; es läßt vielmehr den gegen den Beschwerdeführer seitens der Behörde erhobenen Vorwurf der Uneinsichtigkeit in gegenteiligem Lichte erscheinen.

Zweck des Ermittlungsverfahren ist - neben der Wahrung des Parteiengehörs - die Feststellung des "maßgebenden", das heißt des für die zu treffende Entscheidung aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschrift relevanten Sachverhaltes (vgl. §§ 37 und 45 Abs. 2 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG). Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage hätte den vom Beschwerdeführer im Verfahren gestellten Beweisanträgen seitens der belangten Behörde im Interesse einer hinreichenden Klärung entsprochen werden müssen. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, daß die Disziplinarkommission die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen als erwiesen angenommen habe, ist dies aktenwidrig. Auch sonst erweist sich der den beiden angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte Sachverhalt als nicht hinreichend erhoben und festgestellt, sodaß bereits deshalb die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG) aufzuheben sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120128.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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