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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §112;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. JO in W, vertreten durch Dr. Gerhard Trenker, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 19/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Februar 1986, Zl. 100.571/2-1/3/86, betreffend Funktionsenthebung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. JO in W, vertreten durch Dr. Gerhard Trenker, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Opernring 19/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Februar 1986, Zl. 100.571/2-1/3/86, betreffend Funktionsenthebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Abteilungsleiter tätig.
Am 2. November 1984 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und in weiterer Folge aufgrund des Bescheides der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde unter Kürzung der Bezüge vom Dienst suspendiert. Mit dem - soweit den Unterlagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entnommen werden kann noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 153 Abs. 1 und 2 und § 313 StGB für schuldig erkannt und zum Ersatz des durch die strafbare Handlung verursachten Schadens von 3,7 Millionen S verurteilt.Am 2. November 1984 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und in weiterer Folge aufgrund des Bescheides der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde unter Kürzung der Bezüge vom Dienst suspendiert. Mit dem - soweit den Unterlagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entnommen werden kann noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraph 153, Absatz eins, und 2 und Paragraph 313, StGB für schuldig erkannt und zum Ersatz des durch die strafbare Handlung verursachten Schadens von 3,7 Millionen S verurteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Feber 1986 enthob die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit von seiner Funktion als Abteilungsleiter. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung der Rechtslage weiter ausgeführt, mit Schreiben vom 19. November 1985 (zugestellt am 16. Jänner 1986) sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, daß im Hinblick auf seine seit 2. November 1984 dauernde Untersuchungshaft und das gegen ihn wegen §§ 153, 313 StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Strafverfahren, in dessen Hauptverhandlung der Beschwerdeführer ein Teilgeständnis abgelegt habe, die Absicht bestehe, ihn von der Leitung der Abteilung abzuberufen. Gegen die in Aussicht genommene Funktionsenthebung habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund Einwendungen erhoben, weil er noch nicht rechtskräftig verurteilt sei und daher bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung zu gelten habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Feber 1986 enthob die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit von seiner Funktion als Abteilungsleiter. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung der Rechtslage weiter ausgeführt, mit Schreiben vom 19. November 1985 (zugestellt am 16. Jänner 1986) sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, daß im Hinblick auf seine seit 2. November 1984 dauernde Untersuchungshaft und das gegen ihn wegen Paragraphen 153, 313, StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Strafverfahren, in dessen Hauptverhandlung der Beschwerdeführer ein Teilgeständnis abgelegt habe, die Absicht bestehe, ihn von der Leitung der Abteilung abzuberufen. Gegen die in Aussicht genommene Funktionsenthebung habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund Einwendungen erhoben, weil er noch nicht rechtskräftig verurteilt sei und daher bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung zu gelten habe.
Für die Frage der Rechtsmäßigkeit der im Spruch getroffenen Verfügung sei es unwesentlich, ob das mittlerweile am 6. Dezember 1985 gegen den Beschwerdeführer erflossene Strafurteil (unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren) in Rechtskraft erwachsen sei oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Mai 1972, Zl. 64/72, ausgeführt habe, handle es sich bei dem Ausdruck "wichtiges dienstliches Interesse" um einen unbestimmten Begriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren habe. Aus Art. 74 Abs. 1 B-VG über die Einrichtung des Mißtrauensvotums sei abzuleiten, daß für den Bundesminister ein Interesse bestehe, daß die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen würden und approbationsbefugt seien, ihre Funktionen im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen würden. Ein derartiges Interesse des Bundesministers könne als wichtiges dienstliches Interesse verstanden werden. Ein wichtiges dienstliches Interesse werde jedenfalls berührt, wenn das Verhalten des Beamten den Schluß zulasse, daß er in seiner Verwendung die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.Für die Frage der Rechtsmäßigkeit der im Spruch getroffenen Verfügung sei es unwesentlich, ob das mittlerweile am 6. Dezember 1985 gegen den Beschwerdeführer erflossene Strafurteil (unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren) in Rechtskraft erwachsen sei oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Mai 1972, Zl. 64/72, ausgeführt habe, handle es sich bei dem Ausdruck "wichtiges dienstliches Interesse" um einen unbestimmten Begriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren habe. Aus Artikel 74, Absatz eins, B-VG über die Einrichtung des Mißtrauensvotums sei abzuleiten, daß für den Bundesminister ein Interesse bestehe, daß die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen würden und approbationsbefugt seien, ihre Funktionen im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen würden. Ein derartiges Interesse des Bundesministers könne als wichtiges dienstliches Interesse verstanden werden. Ein wichtiges dienstliches Interesse werde jedenfalls berührt, wenn das Verhalten des Beamten den Schluß zulasse, daß er in seiner Verwendung die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Unbestrittenermaßen sei wegen des dringenden Verdachtes, daß der Beschwerdeführer sich als Leiter der Abteilung Förderungsmittel selbst zugewendet habe, gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und seine Suspendierung vom Dienst unter gleichzeitiger Kürzung des Monatsbezuges ausgesprochen worden. Unbestrittenermaßen sei der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. November auf den 3. November 1984 in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe sich in der Hauptverhandlung des strafgerichtlichen Verfahrens zum angeklagten "Faktum 2 (Förderungsfall ....)" im Sinne der Anklageschrift für schuldig bekannt. Dazu komme noch, daß der gegen den Beschwerdeführer geführte Strafprozeß in der Öffentlichkeit großen Widerhall gefunden habe und dem Ansehen der Beamtenschaft im allgemeinen und der belangten Behörde im besonderen äußerst abträglich gewesen sei.
Bei dieser Sachlage bestehe kein Zweifel, daß der Beschwerdeführer das Vertrauen seines Dienstgebers nicht mehr besitze und ihm die Eignung für eine leitende Stellung mangele. Dabei möge es dahingestellt sein, ob die zur Last gelegten Tatbestände strafrechtlich oder nur dienstrechtlich zu ahnden seien. Ein Weiterverbleib in der Funktion des Leiters der Abteilung erscheine daher nach dem Vorgefallenen nicht vertretbar. Daraus ergebe sich zugleich ein wichtiges dienstliches Interesse zur Durchführung der ausgesprochenen Verwendungsänderung.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht diese Rechtswidrigkeit im wesentlichen darin, daß er bereits vom Dienst suspendiert sei und es ihm aufgrund der Suspen-dierung ohnehin nicht möglich sei, seine Funktion auszuüben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ist die Versetzung des Beamten in Aussicht genommen, so ist er hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Zufolge des § 40 Abs. 3 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten und infolgedessen gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen.Nach Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ist die Versetzung des Beamten in Aussicht genommen, so ist er hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Zufolge des Paragraph 40, Absatz 3, BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten und infolgedessen gemäß Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0212, in einem anderen Beschwerdefall sinngemäß ausgesprochen, daß bereits eine unbestrittenermaßen in Rechtskraft erwachsene Anklage des Staatsanwaltes gegen den damaligen Beschwerdeführer das für die Versetzung notwendige wichtige dienstliche Interesse erfüllt, weil bereits die Anklageerhebung gegen einen Beamten nicht nur sein eigenes Ansehen und seine Autorität, insbesondere bei einer leitenden Stellung, schmälert und damit auch der Erfolg seiner Tätigkeit leidet, sondern darüber hinaus auch das Ansehen der Behörde und der Dienstbetrieb dadurch empfindlich berührt ist. Diese Auffassung - von der abzugehen keine Veranlassung gesehen wird - trifft auf den bereits verurteilten Beschwerdeführer, der noch dazu ein Teilgeständnis abgelegt hat, wenn auch das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, in noch größerem Maße zu. Schon im Hinblick darauf kommt den vom Beschwerdeführer im Verfahren nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 erhobenen Einwendungen, das gegen ihn erhobene Strafurteil sei noch nicht rechtskräftig, in Bezugnahme auf das für die Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend erkannt hat - keine Berechtigung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0212, in einem anderen Beschwerdefall sinngemäß ausgesprochen, daß bereits eine unbestrittenermaßen in Rechtskraft erwachsene Anklage des Staatsanwaltes gegen den damaligen Beschwerdeführer das für die Versetzung notwendige wichtige dienstliche Interesse erfüllt, weil bereits die Anklageerhebung gegen einen Beamten nicht nur sein eigenes Ansehen und seine Autorität, insbesondere bei einer leitenden Stellung, schmälert und damit auch der Erfolg seiner Tätigkeit leidet, sondern darüber hinaus auch das Ansehen der Behörde und der Dienstbetrieb dadurch empfindlich berührt ist. Diese Auffassung - von der abzugehen keine Veranlassung gesehen wird - trifft auf den bereits verurteilten Beschwerdeführer, der noch dazu ein Teilgeständnis abgelegt hat, wenn auch das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, in noch größerem Maße zu. Schon im Hinblick darauf kommt den vom Beschwerdeführer im Verfahren nach Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 erhobenen Einwendungen, das gegen ihn erhobene Strafurteil sei noch nicht rechtskräftig, in Bezugnahme auf das für die Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend erkannt hat - keine Berechtigung zu.
Unter Beachtung der vorher dargelegten Überlegungen gelingt es der Beschwerde aber auch nicht, das für die Funktionsenthebung notwendige wichtige dienstliche Interesse mit dem Hinweis auf die ohnehin gegebene Suspendierung des Beschwerdeführers zu entkräften. Die Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 stellt nämlich nur eine einstweilige Sicherungsmaßnahme dar, die die Behörde für sich allein noch nicht berechtigt, rechtlich endgültig wirksame Maßnahmen, die über den gesetzlich normierten Rahmen hinaus in den Rechtsbereich des Suspendierten eingreifen, zu setzen. Wenn die belangte Behörde das für die Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse im Beschwerdefall insbesondere auch am rechtswirksamen Freiwerden der Funktion des Beschwerdeführers vor Eintreten der Rechtskraft seiner Verurteilung sieht und ihre Verfügung auch auf ein Teilschuldbekenntnis des Beschwerdeführers stützt, so kann die von der belangten Behörde gesetzte Maßnahme entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als rechtswidrig erkannt werden.Unter Beachtung der vorher dargelegten Überlegungen gelingt es der Beschwerde aber auch nicht, das für die Funktionsenthebung notwendige wichtige dienstliche Interesse mit dem Hinweis auf die ohnehin gegebene Suspendierung des Beschwerdeführers zu entkräften. Die Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 stellt nämlich nur eine einstweilige Sicherungsmaßnahme dar, die die Behörde für sich allein noch nicht berechtigt, rechtlich endgültig wirksame Maßnahmen, die über den gesetzlich normierten Rahmen hinaus in den Rechtsbereich des Suspendierten eingreifen, zu setzen. Wenn die belangte Behörde das für die Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse im Beschwerdefall insbesondere auch am rechtswirksamen Freiwerden der Funktion des Beschwerdeführers vor Eintreten der Rechtskraft seiner Verurteilung sieht und ihre Verfügung auch auf ein Teilschuldbekenntnis des Beschwerdeführers stützt, so kann die von der belangten Behörde gesetzte Maßnahme entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 12. Jänner 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120078.X00Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018