TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/16 G304 2272262-1

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Veröffentlicht am 16.10.2023
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Entscheidungsdatum

16.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G304 22727262-1/12E
, G304 22727262-1/12E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, dass die BF ein inniges Verlangen nach dem Gefährdeten gefühlt und deswegen seine räumliche Nähe gesucht habe, und sie diese Sehnsucht mittlerweile mithilfe einer Psychotherapie „bearbeiten“ können habe (Beschwerdevorbringen, AS 425).

Es wurde beantragt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt werde, der vorliegenden Beschwerde stattgegeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben werde, in eventu, dass die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduziert werde, in eventu, dass die angefochtene Entscheidung behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werde.

3. Am 22.05.2023 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 15.05.2023 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit E-Mail der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 06.07.2023 wurde die JA, in der die BF in Haft ist, ersucht bekanntzugeben, seit wann die BF in Haft eine Psychotherapie macht und ob diese erfolgreich verlaufen ist und gegebenenfalls bereits erfolgreich abgeschlossen werden konnte, dies aufgrund des vorliegenden Beschwerdevorbringens der drei Mal wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB rk strafrechtlich verurteilten BF, dass sie ihr inniges Verlangen nach dem Gefährdeten mithilfe einer Psychotherapie bearbeiten können habe. 4. Mit E-Mail der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 06.07.2023 wurde die JA, in der die BF in Haft ist, ersucht bekanntzugeben, seit wann die BF in Haft eine Psychotherapie macht und ob diese erfolgreich verlaufen ist und gegebenenfalls bereits erfolgreich abgeschlossen werden konnte, dies aufgrund des vorliegenden Beschwerdevorbringens der drei Mal wegen beharrlicher Verfolgung nach Paragraph 107 a, StGB rk strafrechtlich verurteilten BF, dass sie ihr inniges Verlangen nach dem Gefährdeten mithilfe einer Psychotherapie bearbeiten können habe.

5. Mit Schreiben des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 13.07.2023 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sich die BF seit 15.02.2023 in der Justizanstalt in Haft befindet, sich regelmäßig beim Psychologischen Dienst meldet, bis dato 33 Kontakte zum Psychologischen Dienst stattgefunden haben, die Psychotherapie im Zuge der gerichtlichen Weisung durch eine Forensische Ambulanz angeboten wurde, die BF bereits Kontakt zu dieser hatte, dies durch die Bewährungshilfe organisiert wurde, und empfohlen wird, sich bezüglich des Therapieverlaufs an die Forensische Ambulanz zu wenden.

6. Mit Schreiben des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 22.08.2023 wurde die klinisch-psychologische Betreuung der BF bestätigt und mitgeteilt, dass sich die BF seit 15.02.2023 in der Justizanstalt in Haft befindet, sich regelmäßig und selbstständig beim psychologischen Dienst meldet, bis dato 42 Kontakte zum Psychologischen Dienst stattgefunden haben, die Psychotherapie im Zuge der gerichtlichen Weisung durch die Forensische Ambulanz angeboten wurde, die Insassin bereits Kontakt zu dieser hatte und dies durch die Bewährungshilfe organisiert wurde.

7. Am 07.09.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz mit der BF, ihrer Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Kroatien. Ihre Muttersprache ist Kroatisch.

1.2. Wann genau die BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Die BF ist seit 17.12.2018 wiederholt mit Nebenwohnsitzen und zuletzt seit 21.11.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

1.4. Sie war in Österreich erwerbstätig, in den Zeiträumen vom 17.12.2018 bis 29.01.2019, vom 07.09.2020 bis 27.10.2020, vom 21.01.2021 bis 31.05.2021, vom 01.06.2021 bis 12.05.2021, vom 01.06.2022 bis 30.10.2022 und vom 01.11.2022 bis 16.01.2023.

1.5. Die BF hat trotz auch mehrmonatigen Aufenthaltszeiten in Österreich bei der NAG-Behörde nie einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt.

1.6. Sie wurde insgesamt drei Mal wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig (rk) strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

?        Urteil von September 2022, rk mit September 2022, wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z. 1, 107a Abs. 2 Z. 2, 107a Abs. 3 StGB, mit (letzter) Tat am 14.09.2022 zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 2.600,-), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 1.300,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; wobei der unbedingte Teil der Geldstrafe am 30.09.2022 vollzogen und der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe mit Februar 2023 widerrufen wurde; als nächstes mit? Urteil von September 2022, rk mit September 2022, wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer 2, 107 a, Absatz 3, StGB, mit (letzter) Tat am 14.09.2022 zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 2.600,-), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 1.300,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; wobei der unbedingte Teil der Geldstrafe am 30.09.2022 vollzogen und der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe mit Februar 2023 widerrufen wurde; als nächstes mit

?        Urteil von Februar 2023, rk mit Februar 2023, wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z. 1 StGB, mit (letzter) Tat am 16.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Anordnung der Bewährungshilfe; und mit? Urteil von Februar 2023, rk mit Februar 2023, wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, mit (letzter) Tat am 16.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Anordnung der Bewährungshilfe; und mit

?        Urteil von März 2023, rk mit März 2023, wegen §§ 15, 107a Abs.1, 107a Abs. 2 Z. 1 StGB, mit Datum der (letzten) Tat am Tag ihrer vormaligen Haftentlassung im Februar 2023, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.? Urteil von März 2023, rk mit März 2023, wegen Paragraphen 15, 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, mit Datum der (letzten) Tat am Tag ihrer vormaligen Haftentlassung im Februar 2023, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.

1.6.1. Diesen Verurteilungen lag zugrunde, dass die BF den Inhaber des Gasthofs, in dem sie anfangs gearbeitet hat, beharrlich verfolgt hat, und unter anderem im Jänner 2023 nach erster rk strafrechtlicher Verurteilung von September 2022 und unmittelbar nach ihrer Entlassung nach bedingter rk strafrechtlicher Verurteilung von Februar 2023 erneut den besagten Gasthof aufgesucht hat, woraufhin sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft erneut festgenommen, in eine Justizanstalt eingeliefert und im März 2023 rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rk strafrechtlich verurteilt worden ist.

1.7. Die BF wurde zudem jeweils mehrmals wegen Verstößen gegen die einstweilige Verfügung, die gegen sie am 30.08.2022 von einem Bezirksgericht (BG) erlassen worden ist, von einer Bezirkshauptmannschaft (BH) sowie rk von einem Strafamt mit einer Geldstrafe bestraft.

1.8. Zu ihren familiären Verhältnissen der BF wird festgestellt, dass die BF in Österreich über kein Familienleben verfügt.

1.9. Dass die BF neben ihrer Muttersprache Kroatisch auch Deutsch sprechen kann, wurde im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 von der Leiterin der Amtshandlung festgestellt.

1.10. Die seit 15.02.2023 in Haft befindliche BF meldet sich regelmäßig und selbstständig beim Psychologischen Dienst. Bis zum Mitteilungsdatum 22.08.2023 haben 42 Kontakte zum Psychologischen Dienst stattgefunden. Die Psychotherapie im Zuge der gerichtlichen Weisung wurde durch die Forensische Ambulanz angeboten. Die BF hatte bereits Kontakt zur Forensischen Ambulanz, was durch die Bewährungshilfe organisiert wurde. Es wurde empfohlen, sich bezüglich des Therapieverlaufs an die Forensische Ambulanz zu wenden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2. Die in der Sprucheinleitung festgestellte Identität und kroatische Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

2.3. Die Feststellung über kein in Österreich vorhandenes Familienleben der BF wurde aufgrund ihrer Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass sie seit 2013 geschieden sei (AS 363), nicht wisse, wo ihr ehemaliger Ehegatte lebe (AS 365) und zwei erwachsene Töchter in Deutschland bzw. Kroatien zu haben (AS 365), getroffen.

Die BF gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 zudem an, erstmals vor 22 Jahren in Österreich gewesen zu sein, als ihr Mann in Österreich gearbeitet habe und sie ihn besuchen gekommen ist (AS 365).

2.4. Wann die BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden.

Die BF ist in Österreich seit 17.12.2018 wiederholt mit Nebenwohnsitzen und zuletzt seit 21.11.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF beruhen auf einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug.

2.6. Dass die BF trotz auch mehrmonatigen Aufenthaltszeiten in Österreich nie bei der NAG-Behörde um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ersucht hat, beruht auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

2.7. Die Feststellungen zu den drei rk strafrechtlichen Verurteilungen der BF in Österreich beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten – beharrliche Verfolgung des Inhabers des Gasthofs, in dem sie anfangs in Österreich gearbeitet hat – waren aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.

2.8. Dass die BF mehrmals wegen Verstößen gegen die einstweilige Verfügung, die gegen sie am 30.08.2022 von einem BG erlassen worden ist, von einem Strafamt jeweils rk mit einer Geldstrafe bestraft worden ist, ergab sich ebenso aus dem vorliegenden Akteninhalt.

2.9. Mit Schreiben des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 13.07.2023 und 22.08.2023 wurde regelmäßige klinisch-psychologische Betreuung der BF mit 33 Kontakten zum Psychologischen Dienst bis 13.07.2023, 42 Kontakten zum Psychologischen Dienst bis 22.08.2023 und durch die Bewährungshilfe organisierter Kontakt der BF zur Forensischen Ambulanz, durch welche Psychotherapie im Zuge der gerichtlichen Weisung angeboten wurde, bestätigt.

2.10. Am 07.09.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache mit der BF und ihrem Rechtsvertreter eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchgeführt.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unter anderem an, nie wieder der Person nachzustellen, weswegen sie verurteilt worden sei, und sich geändert zu haben.

Ihr wurde vorgehalten, dass sie bereits einen Monat lang im Gefängnis gewesen sei, sie dies jedoch nicht davon abhalten können habe, woraufhin die BF angab, es nie wieder zu machen.

Befragt danach, ob sie Medikamente nehme, gab die BF „nein“ an. Befragt danach, ob ihr Arzt ihr Medikamente geben wollen habe, gab sie an:

„Ja, am Anfang wollte man das. Aber dann hat man gesehen, dass ich Fortschritte mache.“ (VH-Niederschrift, S. 7)

Befragt danach, warum sie die Medikamente, die man ihr geben wollen habe, nicht genommen habe, gab die BF an, gemeint zu haben, diese nicht zu brauchen. (VH-Niederschrift, S. 7)

2.11. Im gegenständlichen Fall wurden beide Spruchpunkte des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides vom 19.04.2023 angefochten, im Zuge des Beschwerdevorbringens vor dem Vorbringen, dass der BF jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei, jedoch offenbar versehentlich angeführt:

„Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen.“ (AS 425).

Stattdessen war, wie in Zusammenschau mit dem übrigen Beschwerdevorbringen eindeutig hervorgehend, jedoch offenbar gemeint, dass keine Gründe ersichtlich wären, die für die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

(4) (…).“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

3.2.2. Die BF ist kroatische Staatsangehörige.

Auch bei einer Zugrundelegung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit erster Nebenwohnsitzmeldung im Dezember 2018 liegt bei Weitem kein zehnjähriger Aufenthalt in Österreich vor, und ging ein solcher auch aus dem Vorbringen der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 nicht hervor.

Da sich die BF bei Weitem nicht durchgehend seit 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kam der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1, erster bis vierter Satz, FPG zur Anwendung.Da sich die BF bei Weitem nicht durchgehend seit 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kam der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,, erster bis vierter Satz, FPG zur Anwendung.

Zu prüfen war daher, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).

Die BF wurde in Österreich insgesamt drei Mal wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig (rk) strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

?        Urteil von September 2022, rk mit September 2022, wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z. 1, 107a Abs. 2 Z. 2, 107a Abs. 3 StGB, mit (letzter) Tat am 14.09.2022 zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 2.600,-), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 1.300,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; wobei der unbedingte Teil der Geldstrafe am 30.09.2022 vollzogen und der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe mit Februar 2023 widerrufen wurde; als nächstes mit? Urteil von September 2022, rk mit September 2022, wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer 2, 107 a, Absatz 3, StGB, mit (letzter) Tat am 14.09.2022 zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 2.600,-), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 13,- (EUR 1.300,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; wobei der unbedingte Teil der Geldstrafe am 30.09.2022 vollzogen und der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe mit Februar 2023 widerrufen wurde; als nächstes mit

?        Urteil von Februar 2023, rk mit Februar 2023, wegen §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z. 1 StGB, mit (letzter) Tat am 16.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Anordnung der Bewährungshilfe; und mit? Urteil von Februar 2023, rk mit Februar 2023, wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, mit (letzter) Tat am 16.01.2023, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Anordnung der Bewährungshilfe; und mit

?        Urteil von März 2023, rk mit März 2023, wegen §§ 15, 107a Abs.1, 107a Abs. 2 Z. 1 StGB, mit (letztr) Tat am Tag ihrer vormaligen Haftentlassung im Februar 2023, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.? Urteil von März 2023, rk mit März 2023, wegen Paragraphen 15, 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, mit (letztr) Tat am Tag ihrer vormaligen Haftentlassung im Februar 2023, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.

Diesen Verurteilungen lag zugrunde, dass die BF den Inhaber des Gasthofs, in dem sie anfangs gearbeitet hat, beharrlich verfolgt hat, und unter anderem im Jänner 2023 nach erster rk strafrechtlicher Verurteilung von September 2022 und unmittelbar nach ihrer Entlassung nach bedingter rk strafrechtlicher Verurteilung von Februar 2023 erneut den besagten Gasthof aufgesucht hat, woraufhin sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft erneut festgenommen, in eine Justizanstalt eingeliefert und im März 2023 rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rk strafrechtlich verurteilt worden ist.

Die BF wurde zudem auch verwaltungsstrafrechtlich belangt und mehrmals wegen Verstößen gegen die gegen sie erlassene einstweilige Verfügung rk mit einer Geldstrafe bestraft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN), bzw. ist für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich (etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN), bzw. ist für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich (etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN).

Da die BF gleich im Anschluss an ihre Haftentlassung nach ihrer rk strafrechtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe im Februar 2023 den Gasthof, für den gegen sie eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, erneut aufgesucht hat, und deshalb neuerlich in Haft kam und sich dort zur Verbüßung der über sie mit rk strafrechtlicher Verurteilung von März 2023 verhängten neunmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe fortwährend aufhält, konnte kein Wohlverhalten in Freiheit geprüft werden, sondern war die Gefährdungsprognose unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten der BF vorzunehmen.

Die BF hat oftmals auf derselben Neigung beruhende strafbare Handlungen der beharrlichen Verfolgung des Inhabers des Gasthofs, in dem die BF anfangs gearbeitet hat, begangen, auch nach erster rk strafrechtlicher Verurteilung am 16.01.2023, und auch unmittelbar nach Entlassung nach rk strafrechtlicher Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe im Februar 2023, woraufhin im März 2023 erneut eine rk strafrechtliche Verurteilung wegen beharrlicher Verfolgung – diesmal im Gegensatz zu den vorigen Malen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, gefolgt ist.

Sie hat gegen die gegen sie erlassene einstweilige Verfügung zumindest 40 Mal verstoßen, indem sie die von ihr gefährdete Person aufsuchte und belästigte, bzw. wurde mehrmals wegen Verstößen gegen die gegen sie erlassene einstweilige Verfügung vom 30.08.2022 rk mit einer Geldstrafe bestraft.

Das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist insofern glaubhaft, als die BF nicht in Haft kommen wollte, allerdings ist das Gericht nicht der Ansicht, dass die BF in Freiheit von gleichartigen Taten Abstand nehmen wird.

Die BF hat bereits vor ihrer Inhaftierung beteuert, ihre Taten zu bereuen und es nicht wieder tun zu wollen. Noch an demselben Tag suchte sie die besagte Person jedoch erneut auf. Dieses Verhalten zeigt, dass die Beteuerungen der BF nur bedingt verlässlich sind.

In der vorliegenden Beschwerde wurde neu vorgebracht, dass „die BF ein inniges Verlangen nach dem Gefährdeten gefühlt und deswegen seine räumliche Nähe gesucht habe, und dass sie diese Sehnsucht mittlerweile mit der Hilfe einer Psychotherapie bearbeiten können habe“ (Beschwerdevorbringen, AS 425)

Die BF erscheint emotional und instabil. Sie hat es abgelehnt, Medikamente zu nehmen, die ihr der behandelnde Arzt bzw. Psychiater geben wollte (VH-Niederschrift, S. 7).

An sich erfüllt das von der BF begangene Delikt die Anforderung an eine ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Schwere dem Grunde nach nicht. Die Frequenz an Wiederholungen derselben Tat und die Beharrlichkeit und Intensität, mit der die Taten begangen wurden, ebenso wie der Umstand, dass die BF weder durch eine einstweilige Verfügung noch durch eine bedingte Verurteilung von den Taten abgehalten werden konnte, sondern erst deren tatsächliche Unmöglichmachung durch die Haftstrafe die BF abhalten konnte, zeigt die Uneinsichtigkeit der BF und die Gefahr die von ihr ausgeht. Es kann aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass die BF in der relativ kurzen Zeit der Haft tatsächlich einer Wesensveränderung unterworfen war. Es war kein positiver Gesinnungswandel erkennbar und von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Die BF würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut dieselben Straftaten begehen.

Nachdem die Anwesenheit der BF im Bundesgebiet eine tatsächliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. für die körperliche Unversehrtheit von bestimmten und unbestimmten Personen darstellt, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie unbedingt erforderlich.


,

Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot besteht dem Grunde nach zurecht.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Festgehalten wird zudem, dass die BF neben ihrer Muttersprache „Kroatisch“ auch Deutsch sprechen kann.

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach Judikatur des VwGH jedenfalls die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach Judikatur des VwGH jedenfalls die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226).

Fest steht, dass die BF in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen Bindungen verfügt.

Es erscheint in Gesamtbetrachtung ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren auch insofern gerechtfertigt, als die BF in dieser Zeit eine effektive Psychotherapie absolvieren könnte und dann tatsächlich keine Gefahr mehr von ihr ausgeht.

Das Aufenthaltsverbot besteht daher auch der dreijährigen Dauer nach zurecht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen vergleiche VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254).

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aufgrund der wiederholten Straftaten der BF bzw. der wiederholten strafrechtlich verurteilten Nachstellung einer Person, wovon sie auch eine einmonatige Haftstrafe nicht abhalten konnte, war von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern einer bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. besteht daher auch zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. besteht daher auch zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2272262.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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