TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/17 G310 2272146-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2023
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Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G310 2272146-3/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA: Tunesien alias Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA: Tunesien alias Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 zu Recht:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Strafhaft am 28.04.2023 ein, seitdem befindet sich der BF in Schubhaft.Mit Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Strafhaft am 28.04.2023 ein, seitdem befindet sich der BF in Schubhaft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.05.2023, GZ.: G312 2272146-1/13E, wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des BFA idH. von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegt (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.05.2023, GZ.: G312 2272146-1/13E, wurde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des BFA idH. von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zuvor stellte der BF am XXXX .03.2023 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und wurde erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2023, GZ.: I407 2161549-4/4E, als unbegründet abgewiesen. Zuvor stellte der BF am römisch 40 .03.2023 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und wurde erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2023, GZ.: I407 2161549-4/4E, als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX .08.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, GZ. W600 2272146-2, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am römisch 40 .08.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, GZ. W600 2272146-2, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am XXXX .09.2023 stellte der BF seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz, welcher seitens des BFA nicht zugelassen wurde.Am römisch 40 .09.2023 stellte der BF seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz, welcher seitens des BFA nicht zugelassen wurde.

Am 20.09.2023 langten beim BVwG die vom BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt und mitgeteilt, dass am XXXX .09.2023 die Abschiebung des BF stattfinden soll, die Flugbuchung sei bereits erfolgt. Am 20.09.2023 langten beim BVwG die vom BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt und mitgeteilt, dass am römisch 40 .09.2023 die Abschiebung des BF stattfinden soll, die Flugbuchung sei bereits erfolgt.

Die Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da die tunesische Botschaft die Ansicht vertrat, dass die Identifizierung veraltet sei. Am XXXX .09.2023 wurde erneut ein HRZ-Verfahren eingeleitet.Die Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da die tunesische Botschaft die Ansicht vertrat, dass die Identifizierung veraltet sei. Am römisch 40 .09.2023 wurde erneut ein HRZ-Verfahren eingeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.09.2023 in der Außenstelle XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.09.2023 in der Außenstelle römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF) begab sich im März 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am XXXX .03.2016 internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (BF) begab sich im März 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am römisch 40 .03.2016 internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .03.2016, gab der BF an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Tunesien keine Arbeit und habe nach Europa wollen, um seine Eltern zu unterstützten. Sein Ziel sei Frankreich gewesen, er habe gedacht, dass er in Frankreich Arbeit und Asyl bekomme. Wenn er zurück nach Tunesien müsste, würde er ins Gefängnis kommen, da er fälschlich des Rauschgifthandels verdächtigt werde. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tunesien nach Griechenland und in weiterer Folge nach Italien gereist. In Griechenland habe er Asyl bekommen, jedoch sei dieses letzten Endes abgelaufen, weshalb er aus Angst Griechenland verlassen hätte. Ferner gestand er ein hinsichtlich seines Vornamens gelogen zu haben. Tatsächlich heiße er Amin nicht Youssef.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .03.2016, gab der BF an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Tunesien keine Arbeit und habe nach Europa wollen, um seine Eltern zu unterstützten. Sein Ziel sei Frankreich gewesen, er habe gedacht, dass er in Frankreich Arbeit und Asyl bekomme. Wenn er zurück nach Tunesien müsste, würde er ins Gefängnis kommen, da er fälschlich des Rauschgifthandels verdächtigt werde. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tunesien nach Griechenland und in weiterer Folge nach Italien gereist. In Griechenland habe er Asyl bekommen, jedoch sei dieses letzten Endes abgelaufen, weshalb er aus Angst Griechenland verlassen hätte. Ferner gestand er ein hinsichtlich seines Vornamens gelogen zu haben. Tatsächlich heiße er Amin nicht Youssef.

In weiterer Folge entzog sich der BF dem Asylverfahren, wodurch keine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) erfolgen konnte.

Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und erließ gegen ihn ein auf drei Jahren befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Entscheidung ist mit XXXX .2016 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und erließ gegen ihn ein auf drei Jahren befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Entscheidung ist mit römisch 40 .2016 in Rechtskraft erwachsen.

Am XXXX .05.2017 beantragte der BF – im Stande der Untersuchungshaft – neuerlich internationalen Schutz, wurde erstbefragt und am XXXX .05.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 .05.2017 beantragte der BF – im Stande der Untersuchungshaft – neuerlich internationalen Schutz, wurde erstbefragt und am römisch 40 .05.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF vom XXXX .05.2017 auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF vom römisch 40 .05.2017 auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), welches die Beschwerde mit Erkenntnis, GZ.: I406 2161549-1/3E, vom 28.06.2017, als unbegründet abgewiesen hat.

Der BF wurde am XXXX .02.2018 der algerischen Botschaft vorgeführt, welche diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizierte. Der BF wurde am römisch 40 .02.2018 der algerischen Botschaft vorgeführt, welche diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizierte.

Der BF beantragte am XXXX .10.2018 im Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) XXXX (im Folgenden: HG) neuerlich und drittmalig internationalen Schutz.Der BF beantragte am römisch 40 .10.2018 im Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) römisch 40 (im Folgenden: HG) neuerlich und drittmalig internationalen Schutz.

Nach seiner Haftentlassung wurde der BF im PAZ HG am XXXX .10.2018 niederschriftlich befragt und erfolgte am XXXX .11.2018 die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA.Nach seiner Haftentlassung wurde der BF im PAZ HG am römisch 40 .10.2018 niederschriftlich befragt und erfolgte am römisch 40 .11.2018 die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA.

Mittels mündlich verkündetem Bescheid am XXXX .11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Im eingebrachten Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I403 2161549-2/5E, vom 13.11.2018, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben, da der BF, der rechtskräftig wegen versuchten Raubes und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, nach Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe nunmehr eine Drogentherapie mit stationärer Unterbringung im XXXX antreten habe sollen.Mittels mündlich verkündetem Bescheid am römisch 40 .11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Im eingebrachten Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I403 2161549-2/5E, vom 13.11.2018, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben, da der BF, der rechtskräftig wegen versuchten Raubes und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, nach Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe nunmehr eine Drogentherapie mit stationärer Unterbringung im römisch 40 antreten habe sollen.

Der BF wurde am 29.11.2018 aus der Einrichtung SHH XXXX , in jener der BF beginnend mit 13.11.2018 eine stationäre Drogentherapie absolviert hat, aus disziplinären Gründen verwiesen und war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar, weshalb seine amtliche Abmeldung mit XXXX .12.2018 veranlasst wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am 23.03.2019 in die JA XXXX eingeliefert und befand sich seitdem in Strafhaft.Der BF wurde am 29.11.2018 aus der Einrichtung SHH römisch 40 , in jener der BF beginnend mit 13.11.2018 eine stationäre Drogentherapie absolviert hat, aus disziplinären Gründen verwiesen und war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar, weshalb seine amtliche Abmeldung mit römisch 40 .12.2018 veranlasst wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am 23.03.2019 in die JA römisch 40 eingeliefert und befand sich seitdem in Strafhaft.

Mit Bescheid vom XXXX .2019 wies die belangte Behörde den dritten Asylantrag des BF vom 01.10.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbots und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 wies die belangte Behörde den dritten Asylantrag des BF vom 01.10.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbots und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis I422 216149-3/3E am 25.06.2019 als unbegründet abgewiesen.

Im Jänner 2021 konnte der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und beantragte am XXXX .02.2021 den vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren des Asylfolgeantrages erklärte der BF nun im Gegensatz zu den ersten Asylverfahren nur mehr die Wahrheit zu sagen. Er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Sein richtiger Name sei XXXX . Sein Leben in Tunesien sei gefährdet. Er brachte in weiterer Folge völlig andere Gründe für seine Flucht aus Tunesien vor.Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und beantragte am römisch 40 .02.2021 den vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren des Asylfolgeantrages erklärte der BF nun im Gegensatz zu den ersten Asylverfahren nur mehr die Wahrheit zu sagen. Er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Sein richtiger Name sei römisch 40 . Sein Leben in Tunesien sei gefährdet. Er brachte in weiterer Folge völlig andere Gründe für seine Flucht aus Tunesien vor.

Am 18.10.2021 ergab der nationale AFIS Abgleich die Identität des BF als XXXX , tunesischer Staatsbürger, welche die Alias XXXX alias XXXX verwendete. Bei der Identifizierung wurden auch die Namen seiner Eltern als XXXX und XXXX mitgeteilt.Am 18.10.2021 ergab der nationale AFIS Abgleich die Identität des BF als römisch 40 , tunesischer Staatsbürger, welche die Alias römisch 40 alias römisch 40 verwendete. Bei der Identifizierung wurden auch die Namen seiner Eltern als römisch 40 und römisch 40 mitgeteilt.

Mit Bescheid vom XXXX .2022 wurde der Asylantrag des BF vom 15.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde und erwuchs dieser somit in Rechtskraft. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 wurde der Asylantrag des BF vom 15.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde und erwuchs dieser somit in Rechtskraft.

Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2016 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 15 StGB, § 142 (1) erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate.? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2016 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, (1) erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate.

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am 04.08.2017, wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, wovon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht wurde am14.03.2018 widerrufen.? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am 04.08.2017, wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, wovon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht wurde am14.03.2018 widerrufen.

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am 19.03.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am 19.03.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2019, wegen der Vergehen des teils gewerbsmäßigen, teils zum eigenen Gerbrauch bestimmten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, § 224a StBG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2019, wegen der Vergehen des teils gewerbsmäßigen, teils zum eigenen Gerbrauch bestimmten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter und neunter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Paragraph 224 a, StBG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am 29.03.2022, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am 29.03.2022, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Der BF musste im Zuge der in der XXXX Außenstelle des BVwG am 24.05.2023 aufgrund der Schubhaftbeschwerde des BF vom XXXX .05.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung aufgrund seines Verhaltens des Verhandlungsaales verwiesen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werden. Der BF musste im Zuge der in der römisch 40 Außenstelle des BVwG am 24.05.2023 aufgrund der Schubhaftbeschwerde des BF vom römisch 40 .05.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung aufgrund seines Verhaltens des Verhandlungsaales verwiesen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werden.

Auch im Anhaltezentrum XXXX fiel der BF mehrmals durch aggressives Verhalten auf. Unter anderem wurde der BF am 16.08.2023 gegen einen Polizeibeamten körperlich übergriffig und versuchte die darauffolgende polizeiliche Amtshandlung, konkret seine Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum, mit Einsatz von Körperkraft zu verhindern.Auch im Anhaltezentrum römisch 40 fiel der BF mehrmals durch aggressives Verhalten auf. Unter anderem wurde der BF am 16.08.2023 gegen einen Polizeibeamten körperlich übergriffig und versuchte die darauffolgende polizeiliche Amtshandlung, konkret seine Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum, mit Einsatz von Körperkraft zu verhindern.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot.

Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen.

Der BF verfügt über keine beruflichen, familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und hat keinen gesicherten Wohnsitz.

Er verfügt über Barmittel in Höhe von ca EUR 900,00, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF wird seit 23.03.2019 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten. Zudem weist der BF von 27.04.2016 bis 27.04.2017, 06.09.2017 bis 05.01.2018, 31.01.2018 bis 24.05.2018 Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf.

Der BF trat bisher in Europa unter verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung und erweist sich als nicht vertrauenswürdig. Er ist als nicht rückkehrwillig anzusehen.

Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt aktuell nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist davon auszugehen, dass für den BF im Zuge der nachfolgenden Wochen ein Heimreisezertifikat von Tunesien ausgestellt wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, dem unter der GZ. G312 2272146-1 geführten Schubhaftbeschwerdeverfahren, dem vorliegenden Gerichtsakt und aus Einsichtnahmen in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und Strafregister. Zudem wurde in den Vorakt des zuletzt unter der GZ. W600 2272146-2 geführten Haftprüfungsverfahrens des BVwG Einsicht genommen.

Die Identität des BF steht aufgrund des Umstandes, dass er über keinen Identitätsnachweis verfügt, nicht fest. Die Staatsangehörigkeit wurde aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA festgestellt und wurde diese im Verfahren nicht bestritten. Die Aliasidentitäten des BF gehen aus dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation sowie einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, hervor.

Dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht verfügte, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Die Feststellungen zu seinen Asylverfahren, zum gegen den BF erlassenen zehnjährigen Einreiseverbot sowie zum gegenständliche Schubhaftverfahren beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den Gerichtsverfahren vor dem BVwG in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind im Strafregister dokumentiert. Die Zeiten der Anhaltungen in den Justizanstalten ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden. Laut Aktenlage leidet der BF an Epilepsie, welche medikamentös gut eingestellt ist. Er erhält zudem auch Medikamente zur Beruhigung und zum Schlafen. Des weiteren wurde beim BF eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und teilweise aggressiven Impulsdurchbrüchen festgestellt. Dass der BF aufgrund genannter Erkrankung haftunfähig oder seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre, wurde bis dato jedoch nicht attestiert und/oder vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht konkret behauptet.

Einer vom BVwG eingeholten Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums vom 25.08.2023 ist zu entnehmen, dass der BF hafttauglich sei, er in regelmäßiger Betreuung des Vereins XXXX stehe und adäquat medikamentös behandelt werde (vgl. OZ 13). Eine unverhältnismäßige Belastung des BF aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft wurde vom amtsärztlichen Dienst weder attestiert noch in den Raum gestellt. Auch von Seiten des BF wurde eine solche unverhältnismäßige Belastung bis dato im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind. Einer vom BVwG eingeholten Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums vom 25.08.2023 ist zu entnehmen, dass der BF hafttauglich sei, er in regelmäßiger Betreuung des Vereins römisch 40 stehe und adäquat medikamentös behandelt werde vergleiche OZ 13). Eine unverhältnismäßige Belastung des BF aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft wurde vom amtsärztlichen Dienst weder attestiert noch in den Raum gestellt. Auch von Seiten des BF wurde eine solche unverhältnismäßige Belastung bis dato im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind.

Gegen die Vertrauenswürdigkeit des BF sprechen seine widersprüchlichen Angaben in den Verfahren vor dem BFA und vor dem BVwG. Demzufolge sind sämtliche Vorbringen des BF in sämtlichen bisherigen Verfahren gravierend widersprüchlich und unglaubwürdig. Der BF hat sich nicht nur jahrelang unter falschen Identitäten in Österreich aufgehalten, er hat auch unwahre Angaben über seinen Namen gemacht, zudem über die Namen seiner Eltern und seines vermeintlichen Sohnes ebenso zu seinen Aufenthalten in Europa. Er hat seine Fluchtgründe von Verfahren zu Verfahren zur Gänze abgeändert. Diese Widersprüche hätten sich auch hinsichtlich sämtlicher Vorfälle ihn oder seine Familie betreffend ergeben, ebenso was den Aufenthalt der Familienmitglieder im Herkunftsstaat oder in Europa betrifft. Zuletzt gab der BF in den mündlichen Verhandlungen am 23.05.2023 und 25.09.2023 an, in Österreich tunesische Freunde, die legal hier seien und Aufenthaltsberechtigungen bzw. sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, zu haben. Über eine gesicherte Unterkunft verfüge er aber nicht. Auch konnte er keine konkreten Kontaktdaten nennen und hatte er mit diesen Personen vor der Strafhaft zuletzt Kontakt.

Auch ist das in der Anhaltedatei dokumentierte aggressives Verhalten des BF zu berücksichtigen. Weiters musste der BF aufgrund seines aggressiven Verhaltens in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2023, des Verhandlungssaales verwiesen werden musste.

Glaubhafte und/oder verifizierbarer Angaben zu familiären oder sozialen Bezügen in Österreich wurden vom BF bis dato nicht vorgebracht. Der Anhaltedatei kann wiederum entnommen werden, dass der BF während seiner Anhaltung keine Besuche erhalten hat, was letztlich die Annahme fehlender Bezugspunkte in Österreich untermauert. Dies in einer Zusammenschau mit der überwiegenden Anhaltung des BF in Justizanstalten während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich und aktuellen Schubhaftanhaltung, liegen auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen berücksichtigungswürdiger Bezugspunkte des BF in Österreich vor.

Die dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Vor dem Hintergrund, dass der BF jedoch keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht und wegen Raubes sowie wiederholt wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Österreich verurteilt wurde, konnte, insbesondere auch vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich und der insgesamt langjährigen Anhaltungen in Justizanstalten nicht festgestellt werden, dass der BF in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt auf legale Weise selbst zu finanzieren.

Aufgrund der obigen Ausführen ist auch die nunmehrige Rückkehrwilligkeit des BF als nicht glaubwürdig zu betrachten. Er gab widerholt verschiedene Aliasnamen an, tauchte mehrmals unter, kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht von selbst nach und stellte wiederholt unbegründete Asylanträge, zuletzt am 05.09.2023. Folglich war die Feststellung zu treffen, dass der BF nicht gewillt ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen.

Aufgrund der Aktenlage konnte auch festgestellt werden, dass sich die Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der letzten Aufrechterhaltung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Dass ein HRZ für den BF aktuell nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass das HRZ-Verfahren längstens am 19.01.2018 vom BFA eingeleitet wurde und eine zunächst angestrebte Ausstellung eines HRZ durch die algerische Vertretungsbehörden negativ verlief. Im Rahmen eines Interviewtermins bei der algerischen Vertretungsbehörde konnte der BF nicht als algerischer Staatsbürger identifiziert werden. Mit Schreiben der tunesischen Botschaft vom 28.12.2020 wurde der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert und wurde in weiterer Folge die Ausstellung eines HRZ nach Vorlage einer gültigen Flugbuchung nach Tunesien in Aussicht gestellt. Aufgrund der Inhaftierungen des BF und der gerichtlich angeordneten Entzugstherapie, konnte seitens des BFA eine Flugbuchung bis zum Zeitpunkt des Feststehens eines endgültigen Entlassungstermines des BF aus seiner Strafhaft und Enderledigung des vom BF im März 2023 wiederholt gestellten Asylfolgeantrages nicht vorgenommen werden. Eine für den 28.08.2023 geplante und vorbereitete Abschiebung des BF nach Tunesien konnte jedoch nicht durchgeführt werden, zumal das von der tunesischen Botschaft zugesicherte HRZ nicht fristgerecht ausgestellt wurde. Die für den 21.09.2023 geplante Abschiebung scheiterte daran, dass die tunesische Botschaft die Identifizierung des BF als veraltet ansah, wobei das BFA unverzüglich ein weiteres HRZ-Verfahren eingeleitet hat.

Aus der Auskunft der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA im gegenständlichen Verfahren (Auskunft vom 25.08.2023 zum Verfahren mit der GZ. W600 2272146-2) geht hervor, dass zuletzt am 22.06.2023 ein HRZ durch die tunesischen Vertretungsbehörden ausgestellt worden sei und die tunesische Botschaft weiterhin ihre Kooperation betreffend die Identifizierung tunesischer Staatsangehöriger und die Ausstellung von HRZ zugesagt habe. Die Identifizierung erfolge dabei ausschließlich durch die übermittelten Dokumente, primär über die Fingerabdrücke. Sobald die Botschaft in Wien eine entsprechende Rückmeldung durch die Behörden in Tunesien erhalte, erfolge eine entsprechende Mitteilung an das BFA über die Identifizierung/Nichtidentifizierung. Nach erfolgreicher Identifizierung könne ein Flug gebucht werden mit 3- bis 4-wöchiger Vorlaufzeit. Die Ausstellung eines HRZ erfolge nach Flugbuchung 1-2 Tage vor dem geplanten Flug. Grund für die Ausstellung kurz vor dem Flug, sei die kurze Gültigkeitsdauer der HRZ von maximal 3 Tagen ab Ausstellung.

Da der BF bereits Ende 2020/Anfang 2021 von den tunesischen Behörden als tunesischer Staatsbürger identifiziert wurde, tunesische Behörden HRZ ausstellen, die tunesische Botschaft ihr Kooperation sowohl im Hinblick auf die Identifizierung von tunesischen Staatsbürgern als auch die Ausstellung von HRZ zugesichert hat und das BFA die Ausstellung eines HRZ bereits erneut beantragt hat, ist davon auszugehen, dass für den BF zeitnah erneut ein HRZ ausgestellt werden wird. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.

Rechtliche Beurteilung:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen

Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFAVG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFAVG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:, „§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:, „§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 22a (1) …
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise:, „§ 22a (1) …

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) …“

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und angeordnet, dass die Rechtswirkung des Bescheides im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintritt. Der BF wurde am 28.04.2023 in Schubhaft genommen und seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und angeordnet, dass die Rechtswirkung des Bescheides im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintritt. Der BF wurde am 28.04.2023 in Schubhaft genommen und seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – beiDer BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei

Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.

Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Fortsetzungsentscheidung des BVwG vom 28.08.2023 ergeben. Gegenständlich liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig bzw. verwaltungsgerichtlich gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Fortsetzungsentscheidung des BVwG vom 28.08.2023 ergeben. Gegenständlich liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig bzw. verwaltungsgerichtlich gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig.

Aus der Aktenlage ergibt sich für das erkennende Gericht klar, dass im Fall des BF, der sich seit April 2016 illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr entzog der BF sich einem ersten Asylverfahren und tauchte in weiterer Folge erneut im Bundesgebiet unter und stellte mehrere unbegründete Asylanträge. Er kam wiederholt seiner Pflicht zur Ausreise aus Österreich nicht nach. Entgegen seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2023 gibt keine Hinweise darauf, dass sich der BF nunmehr kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der bisherigen Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und ihm daher drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Den Unwillen des BF sich an gültige Normen und Regeln zu halten hat dieser, neben seinen insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen, wiederholt am XXXX .05.2023 und XXXX .08.2023 durch sein aggressives Verhalten zum Ausdruck gebracht, und damit letztlich eine Gefährdung öffentlicher Interesse bestätigt und seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf seine Kooperation mit dem BFA zum Zwecke seiner Abschiebung verneint. Aus der Aktenlage ergibt sich für das erkennende Gericht klar, dass im Fall des BF, der sich seit April 2016 illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr entzog der BF sich einem ersten Asylverfahren und tauchte in weiterer Folge erneut im Bundesgebiet unter und stellte mehrere unbegründete Asylanträge. Er kam wiederholt seiner Pflicht zur Ausreise aus Österreich nicht nach. Entgegen seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2023 gibt keine Hinweise darauf, dass sich der BF nunmehr kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der bisherigen Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und ihm daher drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Den Unwillen des BF sich an gültige Normen und Regeln zu halten hat dieser, neben seinen insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen, wiederholt am römisch 40 .05.2023 und römisch 40 .08.2023 durch sein aggressives Verhalten zum Ausdruck gebracht, und damit letztlich eine Gefährdung öffentlicher Interesse bestätigt und seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf seine Kooperation mit dem BFA zum Zwecke seiner Abschiebung verneint.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden beruflichen, familiären und berücksichtigungswürdigen sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt. Der BF ist seinerzeit im Bundesgebiet untergetaucht, bis jetzt seiner Pflicht zur Rückkehr nach Tunesien nicht nachgekommen, wurde wiederholt in Österreich verurteilt und hat zuletzt am 16.08.2023 einen Polizeibeamten angegriffen und eine exekutivdienstliche Amtshandlung zu verhindern versucht, und scheint daher klar, dass seitens der Öffentlichkeit ein großes Interesse an einer baldigen, gesicherten Rückreise des BF in seinen Herkunftsstaat besteht.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich einer medizinischen Kontrolle und Behandlung regelmäßig unterzogen wird.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Die bereits einmal erfolgte Identifizierung dürfte das jetzige HRZ-Verfahren beschleunige. Auch werden grundsätzlich HRZ seitens der tunesischen Botschaft ausgestellt, zuletzt am 22.06.2023. Die tunesische Botschaft hat ihre Kooperationsbereitschaft zugesichert. Nach erfolgter Identifizierung werden in der Regel HRZ durch Tunesien für konkrete Flugbuchungen mit ca. 3 bis 4-wöchiger Vorlaufzeit, gültig für drei Tage ausgestellt. Es ist davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus zeitnah möglich ist, zumal eine Identifizierung des BF durch tunesische Behörden bereits einmal erfolgt ist und keine konkreten Hinderungsgründe seitens der tunesischen Botschaft geltend gemacht wurden.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist.

Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der Rückkehrunwilligkeit des BF und dessen bisher gezeigten, seine Rechtsverbundenheit negierenden Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der Rückkehrunwilligkeit des BF und dessen bisher gezeigten, seine Rechtsverbundenheit negierenden Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit.

Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten, doch kann die Schubhaft in Hinblick auf § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten, doch kann die Schubhaft in Hinblick auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.

Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.

Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und eine solche auch nicht vorgebracht wurde, war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkt B.).

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2272146.3.00

Im RIS seit

15.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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