Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
BFA-VG §9Spruch
,
I416 2273309-1/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 31.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BFV1) und Betreuungsbüro Eyleen ZIMMERMANN (BFV2), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 04.05.2023, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BFV1) und Betreuungsbüro Eyleen ZIMMERMANN (BFV2), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 04.05.2023, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX , vom 09.02.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei der Überprüfung des Antrages der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vom 03.02.2023 hervorgekommen sei, dass sie über keine Existenzmittel verfügen würde, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht vorliegen würden. Aufgrund dessen werde mit dem gegenständlichen Schriftsatz gemäß § 55 Abs. 3 NAG eine Anfrage an die belangte Behörde zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt.1. Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , vom 09.02.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei der Überprüfung des Antrages der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vom 03.02.2023 hervorgekommen sei, dass sie über keine Existenzmittel verfügen würde, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht vorliegen würden. Aufgrund dessen werde mit dem gegenständlichen Schriftsatz gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine Anfrage an die belangte Behörde zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt.
2. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2023, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, mit, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe am 03.02.2023 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Privat“ gestellt und sei einer Aufforderung zur Vorlage des Nachweises ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachgekommen, weshalb nunmehr die Erlassung einer Ausweisung geprüft werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer 14-tägigen Frist verbunden mit der Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs gewährt. Mit E-Mail der BFV 2, einer vom Amtsgericht XXXX bestellten Betreuerin, vom 11.04.2023 erfolgte eine entsprechende Stellungnahme.2. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2023, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, mit, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe am 03.02.2023 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Privat“ gestellt und sei einer Aufforderung zur Vorlage des Nachweises ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachgekommen, weshalb nunmehr die Erlassung einer Ausweisung geprüft werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer 14-tägigen Frist verbunden mit der Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs gewährt. Mit E-Mail der BFV 2, einer vom Amtsgericht römisch 40 bestellten Betreuerin, vom 11.04.2023 erfolgte eine entsprechende Stellungnahme.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und über keine Kranken- und Sozialversicherung verfüge, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht vorliegen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich und sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland leben könne.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und über keine Kranken- und Sozialversicherung verfüge, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht vorliegen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich und sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland leben könne.
4. Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch die BFV1 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte im Wesentlichen mangelhafte Beweiswürdigung und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Es wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in der Wohnung eines langjährigen Freundes lebe, zu welchem eine innige Beziehung bestehe und der sie bei der Alltagsbewältigung unterstütze. Aufgrund gesundheitlicher Probleme könne die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch sei sie gewillt, sich so bald wie möglich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu Deutschland habe sie nur mehr sehr untergeordnete, zumeist zerrüttete Bindungen und müsse sie im Falle einer Rückkehr in einem Obdachlosenheim oder auf der Straße leben. Am 02.09.2022 sei für die Beschwerdeführerin eine Erwachsenenschutzvertreterin in Deutschland gerichtlich bestellt worden und hätte sich mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin näher auseinandergesetzt werden müssen. Zusammenfassend zeige sich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls über ein Privat- (und Familien)leben gemäß Art 8 EMRK in Österreich verfüge, dessen Schutz in Abwägung mit öffentlichen und privaten Interessen jedenfalls überwiegen würde. Zudem hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Situation (zumindest vorübergehend) Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. 4. Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch die BFV1 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte im Wesentlichen mangelhafte Beweiswürdigung und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Es wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in der Wohnung eines langjährigen Freundes lebe, zu welchem eine innige Beziehung bestehe und der sie bei der Alltagsbewältigung unterstütze. Aufgrund gesundheitlicher Probleme könne die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch sei sie gewillt, sich so bald wie möglich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu Deutschland habe sie nur mehr sehr untergeordnete, zumeist zerrüttete Bindungen und müsse sie im Falle einer Rückkehr in einem Obdachlosenheim oder auf der Straße leben. Am 02.09.2022 sei für die Beschwerdeführerin eine Erwachsenenschutzvertreterin in Deutschland gerichtlich bestellt worden und hätte sich mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin näher auseinandergesetzt werden müssen. Zusammenfassend zeige sich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls über ein Privat- (und Familien)leben gemäß Artikel 8, EMRK in Österreich verfüge, dessen Schutz in Abwägung mit öffentlichen und privaten Interessen jedenfalls überwiegen würde. Zudem hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Situation (zumindest vorübergehend) Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
5. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2023 vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 27.07.2023 brachte die BFV1 eine Beschwerdeergänzung beim erkennenden Gericht ein und wurden mit Schriftsatz vom 29.08.2023 weitere Unterlagen vorgelegt.
7. Am 31.08.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge XXXX (im Folgenden: Zeuge S.K.) in Anwesenheit der BFV1 einvernommen wurden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.7. Am 31.08.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge römisch 40 (im Folgenden: Zeuge S.K.) in Anwesenheit der BFV1 einvernommen wurden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
8. Am 13.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses beim erkennenden Gericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin ist seit 08.11.2022 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und stellte am 03.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer „Anmeldebescheinigung-Privatier“. Sie ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Die Beschwerdeführerin bezog vor Ihrem Umzug von Deutschland nach Österreich in Deutschland ALG II (Hartz IV) und wurden diese Leistungen ebenso wie ihre Krankenversicherung im November 2022 eingestellt. Die Beschwerdeführerin bezog vor Ihrem Umzug von Deutschland nach Österreich in Deutschland ALG römisch zwei (Hartz römisch vier) und wurden diese Leistungen ebenso wie ihre Krankenversicherung im November 2022 eingestellt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinerlei Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts, ist gegenwärtig weder kranken- noch sozialversichert und nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Arbeitsuche ins Bundesgebiet eingereist.
In Deutschland leben derzeit ihre Tochter samt Enkelkindern und verfügt die Beschwerdeführerin über Kontakt zu ihren Verwandten in Deutschland. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin hingegen über keine familiären Anknüpfungspunkte sowie keine Lebensgemeinschaft/Beziehung.
Es besteht eine Freundschaft zum Zeugen S.K., bei welchem sie auch seit ihrer Einreise nach Österreich ihren Wohnsitz begründet. Der Zeuge S.K. kommt derzeit für die Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin auf. Eine sich ergebende entscheidungsmaßgebliche Beziehung zum Zeugen S.K. konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden und ist diese auch aufgrund der relativ kurzen Dauer entsprechend zu relativieren.
Unter Zugrundelegung der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet weist sie keine tiefgreifende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich die Beschwerdeführerin als unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensrelevanten Feststellungen ergeben sich grundlegend aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei insbesondere Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-WEB ergänzend eingeholt wurden.
Die Identität der Beschwerdeführerin sowie ihre Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit stehen aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten (OZ 12) – sowie im ZMR und IZR vermerkten – deutschen Personalausweis mit der Nr. XXXX fest. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie ihre Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit stehen aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten (OZ 12) – sowie im ZMR und IZR vermerkten – deutschen Personalausweis mit der Nr. römisch 40 fest.
Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt und ihrer Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet ergeben sich neben der Einsichtnahme in das ZMR aus ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht am 31.08.2023 (OZ 16). Aus dem eingeholten aktuellen IZR-Auszug sowie dem im Akt einliegenden Antrag vom 03.02.2023 (OZ 12) ergibt sich demgegenüber unbestritten die Stellung ihres Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am 03.02.2023.
Die mangelnde Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der fehlende gegenwärtige Versicherungsschutz lassen sich zweifelsfrei dem AJ-WEB-Auszug entnehmen und führte auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer gerichtlichen Einvernahme nichts Entgegenstehendes an (S. 5 des Protokolls in OZ 16). Die Feststellungen zu ihrer früheren finanziellen Situation im Herkunftsstaat gründen ebenfalls auf ihren Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 3f des Protokolls in OZ 16) sowie aus dem Schreiben ihrer Betreuerin, der BFV2, datiert mit 11.04.2023 (AS 35).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass im Verfahren überdies keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführer gegenwärtig über anderweitige Einkünfte verfügen würde. Stattdessen führte sie vor dem erkennenden Gericht selbst aus, dass derzeit der Zeuge S.K. ihren Lebensunterhalt finanziert und sie mangels Einkommen auch keine Miete zahle (S. 5, 9 des Protokolls in OZ 16) bzw. sie auch über keine Ersparnisse verfüge (S. 6 des Protokolls in OZ 16). Aus eben diesen Gründen war nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeitssuche eingereist ist, ergibt sich einerseits aus Ihrer Angaben im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und anderseits aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, dass sie den Zeugen S.K. nur besuchen habe wollen und wegen Ihrer tristen finanziellen Situation (sowie ihrer Wohnsituation) im Bundesgebiet geblieben sei (S. 4 des Protokolls in OZ 16). Zudem konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie sich im Bundesgebiet nach ihrer Einreise dem AMS zur Verfügung gestellt hat bzw. dass sich die Beschwerdeführerin seit Ihrer Einreise selbst um Arbeit bemüht hat. So führte sie selbst vor dem erkennenden Richter aus, dass sie sich nach ihrer Einreise zunächst um ihre eigenen gesundheitlichen Probleme kümmern habe wollen (S. 4 des Protokolls in OZ 16). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erklärte sie außerdem wie folgt (S. 6 des Protokolls in OZ 16):
„Rl: Was unternehmen Sie persönlich, um eine Arbeit zu finden?
BF: Ich habe mich schon erkundigt, wegen Arbeit. Ich habe mich telefonisch schon beworben. Ich soll mich nach der Verhandlung wieder melden. Ich war auch dort vor Ort und sie haben mir auch die Telefonnummer gegeben. Schriftlich habe ich mich noch nirgends beworben.
Rl: Warum haben Sie sich in der Zeit, seit Sie hier sind, nicht um einen Job bemüht?
BF: Es gibt Tage im Monat da schaffe ich nicht das Haus zu verlassen.“
Damit übereinstimmend konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise dafür erbringen, dass ihr vom AMS bereits Arbeitsstellen zugewiesen wurden, wobei sich dies schon aufgrund der in der Betreuungsvereinbarung festgehalten Arbeitsmöglichkeiten als nicht sehr wahrscheinlich darstellt, da gerade im Bereich des Einzelhandels ein Arbeitskräftemangel besteht. Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie vorgebracht – über mündliche Einstellungszusagen verfügt, schließlich hätte sie eine solche bereits in schriftlicher Form sicherlich dem AMS vorgelegt. Des Weiteren wird aus der Betreuungsvereinbarung ersichtlich, dass diese am 06.02.2023 ausgestellt wurde, sohin erst vier Monate nach der Einreise der Beschwerdeführerin (Beilage A zur OZ 16). Es bleibt überdies festzuhalten, dass zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin offenbar vereinbart worden sei, dass ihre eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar wäre (Beilage A zur OZ 16) und legte sie hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich ein Schreiben nach Abdomensonographie datiert mit 16.08.2023 (OZ 13) sowie diverse Röntgenbilder auf Basis einer Zuweisung der Sozialeinrichtung „ XXXX “ (OZ 13, 15) vor. Bei tatsächlichem Bestehen derart gravierender Gesundheitsbeeinträchtigungen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken, wäre ein solcher Umstand dem AMS zu melden, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht gefolgt werden konnte.Damit übereinstimmend konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise dafür erbringen, dass ihr vom AMS bereits Arbeitsstellen zugewiesen wurden, wobei sich dies schon aufgrund der in der Betreuungsvereinbarung festgehalten Arbeitsmöglichkeiten als nicht sehr wahrscheinlich darstellt, da gerade im Bereich des Einzelhandels ein Arbeitskräftemangel besteht. Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie vorgebracht – über mündliche Einstellungszusagen verfügt, schließlich hätte sie eine solche bereits in schriftlicher Form sicherlich dem AMS vorgelegt. Des Weiteren wird aus der Betreuungsvereinbarung ersichtlich, dass diese am 06.02.2023 ausgestellt wurde, sohin erst vier Monate nach der Einreise der Beschwerdeführerin (Beilage A zur OZ 16). Es bleibt überdies festzuhalten, dass zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin offenbar vereinbart worden sei, dass ihre eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar wäre (Beilage A zur OZ 16) und legte sie hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich ein Schreiben nach Abdomensonographie datiert mit 16.08.2023 (OZ 13) sowie diverse Röntgenbilder auf Basis einer Zuweisung der Sozialeinrichtung „ römisch 40 “ (OZ 13, 15) vor. Bei tatsächlichem Bestehen derart gravierender Gesundheitsbeeinträchtigungen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken, wäre ein solcher Umstand dem AMS zu melden, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht gefolgt werden konnte.
Hinsichtlich der Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ist auf die diesbezüglich verneinenden Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu verweisen (S. 4 des Protokolls in OZ 16) und erklärte sie überdies, dass sie über Verwandte in Deutschland verfüge, mit ihnen in Kontakt stehe und dass sie derzeit in keiner Beziehung sei (S. 6 des Protokolls in OZ 16). Es wird weiters festgehalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge S.K. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass zwischen ihnen lediglich eine freundschaftliche Beziehung besteht und sie einen Wohnsitz teilen (S. 8 des Protokolls in OZ 16). Eine sich daraus ergebende entscheidungsmaßgebliche Beziehung konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht festgestellt werden (vgl. S. 6 des Protokolls in OZ 16) und ist diese auch aufgrund der relativ kurzen Dauer entsprechend zu relativieren. Hinsichtlich der Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ist auf die diesbezüglich verneinenden Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu verweisen (S. 4 des Protokolls in OZ 16) und erklärte sie überdies, dass sie über Verwandte in Deutschland verfüge, mit ihnen in Kontakt stehe und dass sie derzeit in keiner Beziehung sei (S. 6 des Protokolls in OZ 16). Es wird weiters festgehalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge S.K. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass zwischen ihnen lediglich eine freundschaftliche Beziehung besteht und sie einen Wohnsitz teilen (S. 8 des Protokolls in OZ 16). Eine sich daraus ergebende entscheidungsmaßgebliche Beziehung konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht festgestellt werden vergleiche S. 6 des Protokolls in OZ 16) und ist diese auch aufgrund der relativ kurzen Dauer entsprechend zu relativieren.
Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass sie entscheidungsrelevante integrative Schritte gesetzt hätte. Etwaige aktuelle Mitgliedschaften in Vereinen oder Besuche von Kursen wurden von der Beschwerdeführerin, bis auf eine Teilnahme eines Gruppengesprächs im „ XXXX “, nicht angeführt (S. 7 des Protokolls in OZ 16). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äußerst geringen Bemühungen entsprechen keiner berücksichtigungswürdigen Integration, da sich keine Merkmale für das Vorliegen einer entscheidungsmaßgeblichen Integration in sozialer Hinsicht ergaben. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass sie entscheidungsrelevante integrative Schritte gesetzt hätte. Etwaige aktuelle Mitgliedschaften in Vereinen oder Besuche von Kursen wurden von der Beschwerdeführerin, bis auf eine Teilnahme eines Gruppengesprächs im „ römisch 40 “, nicht angeführt (S. 7 des Protokolls in OZ 16). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äußerst geringen Bemühungen entsprechen keiner berücksichtigungswürdigen Integration, da sich keine Merkmale für das Vorliegen einer entscheidungsmaßgeblichen Integration in sozialer Hinsicht ergaben.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist aufgrund des eingeholten Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 NAG und § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet im Abs. 2:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet im Absatz 2 :
"Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat."
§ 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet:
"Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage."
Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (StF: BGBI. Nr. 258/1969) lautet:Artikel 8 Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Stammfassung, BGBI. Nr. 258 aus 1969,) lautet:
„Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben."
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Da die Beschwerdeführerin in Österreich unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt, indem sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.Da die Beschwerdeführerin in Österreich unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt, indem sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005) enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“, ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).Die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“, ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).
Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13) (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen vergleiche EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13) vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 und Z3 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Z3 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047).
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C-218/14)." (vgl. auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C-218/14)." vergleiche auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGhl 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/ltalien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey)." (siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2015), § 51, II. B. 13).EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGhl 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/ltalien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey)." (siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2015), Paragraph 51,, römisch zwei. B. 13).
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH, 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0264).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Die Beschwerdeführerin verfügt gegenständlich über keine Gewerbeberechtigung und ist aber auch keine Arbeitnehmerin, steht sie doch in keinem Beschäftigungsverhältnis.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Die Beschwerdeführerin verfügt gegenständlich über keine Gewerbeberechtigung und ist aber auch keine Arbeitnehmerin, steht sie doch in keinem Beschäftigungsverhältnis.
Allerdings bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Verfügung stellt; dies ist gegenständlich aber auch nicht der Fall, ist die Beschwerdeführer in Österreich weder arbeitslos geworden, noch zur Arbeitssuche ins Bundesgebiet eingereist (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).Allerdings bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Verfügung stellt; dies ist gegenständlich aber auch nicht der Fall, ist die Beschwerdeführer in Österreich weder arbeitslos geworden, noch zur Arbeitssuche ins Bundesgebiet eingereist vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).
Die Beschwerdeführerin ging in Österreich jedoch niemals einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht daher auch keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung. Des Weiteren finden sich auch keine nachweislichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ihrer Einreise im November 2022 tatsächlich selbst um Arbeit bemüht habe oder berechtigte Aussichten auf Aufnahme einer Beschäftigung hätte.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger auch dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Das Erfordernis des umfassenden Krankenversicherungsschutzes zielt darauf ab, eine finanzielle Belastung des Aufnahmemitgliedstaates zu verhindern.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger auch dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Das Erfordernis des umfassenden Krankenversicherungsschutzes zielt darauf ab, eine finanzielle Belastung des Aufnahmemitgliedstaates zu verhindern.
Die Beschwerdeführerin konnte keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen und ist ein solcher auch dem Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherungen nicht zu entnehmen, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG auszuschließen ist. Zudem ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, ausreichende Existenzmittel nachzuweisen, bzw. hat sie selbst ausgeführt über keinerlei Existenzmittel zu verfügen. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen und kann auf kein erspartes Vermögen zurückgreifen, sodass sie auch zukünftig nicht in der Lage wäre auf sie zukommende Mietkosten sowie ihren sonstigen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen und ist ein solcher auch dem Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherungen nicht zu entnehmen, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszuschließen ist. Zudem ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, ausreichende Existenzmittel nachzuweisen, bzw. hat sie selbst ausgeführt über keinerlei Existenzmittel zu verfügen. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen und kann auf kein erspartes Vermögen zurückgreifen, sodass sie auch zukünftig nicht in der Lage wäre auf sie zukommende Mietkosten sowie ihren sonstigen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten.
Die Beschwerdeführerin hat daher weder einen Krankenversicherungsschutz noch ausreichende Existenzmittel nachgewiesen. Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Die Beschwerdeführerin hat daher weder einen Krankenversicherungsschutz noch ausreichende Existenzmittel nachgewiesen. Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).
Es ist absehbar, dass es durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen wird, zumal sie angibt, dass sie bei der Arbeitssuche eingeschränkt sei. Außerdem wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich nach ihrer Ausreise neuerlich für drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten und in dieser Zeit ihren Aufenthalt zu legalisieren. Auch im Lichte der in § 66 Abs. 2 FPG mit zu berücksichtigenden Abwägungsfaktoren, insbesondere des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, konnte dieser kein weiterer Verbleib im Bundesgebiet zugesprochen werden.Es ist absehbar, dass es durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen wird, zumal sie angibt, dass sie bei der Arbeitssuche eingeschränkt sei. Außerdem wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich nach ihrer Ausreise neuerlich für drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten und in dieser Zeit ihren Aufenthalt zu legalisieren. Auch im Lichte der in Paragraph 66, Absatz 2, FPG mit zu berücksichtigenden Abwägungsfaktoren, insbesondere des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, konnte dieser kein weiterer Verbleib im Bundesgebiet zugesprochen werden.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG. Auch hat sie mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben. Der Vollständigkeit halb bleibt festzuhalten, dass der Hauptzweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unstreitig auch keine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ist und auch keinen der Sonderfälle des § 53a Abs. 3 NAG erfüllt.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG. Auch hat sie mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Der Vollständigkeit halb bleibt festzuhalten, dass der Hauptzweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unstreitig auch keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ist und auch keinen der Sonderfälle des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG erfüllt.
Auch ergibt sich für die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung" mit einzubeziehen, vgl. VfSlg 18.985/2010; VfGH 30.11.2010, U833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238/2013). Auch ergibt sich für die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung" mit einzubeziehen, vergleiche VfSlg 18.985 aus 2010,; VfGH 30.11.2010, U833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238 aus 2013,).
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend die Anwendbarkeit des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (im Folgenden: Fürsorgeabkommen) auf die Beschwerdeführerin ist letztlich festzuhalten, dass es sich dabei um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 Fürsorgeabkommen. Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/9148 mit Verweis auf VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend die Anwendbarkeit des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (im Folgenden: Fürsorgeabkommen) auf die Beschwerdeführerin ist letztlich festzuhalten, dass es sich dabei um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Artikel 2, Fürsorgeabkommen. Artikel 2, Absatz eins, Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Artikel 2, Absatz eins, Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/9148 mit Verweis auf VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).
Die Beschwerdeführerin weist jedoch gegenständlich nur in einem Zeitraum von drei Monaten (08.11.2022 bis 08.02.2023) einen rechtmäßigen bzw. erlaubten Aufenthalt in Österreich auf.
Art. 8 Abs. 1 erster Satz Fürsorgeabkommen bestimmt in diesem Zusammenhang, dass dem Staatsangehörigen einer Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit der weitere Aufenthalt versagt oder er rückgeschafft werden dürfe, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalte. Sprächen „Gründe der Menschlichkeit“ gegen eine solche Maßnahme, so habe sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/9148). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen (vgl. VwGH 17.12.1990, 90/19/0326).Artikel 8, Absatz eins, erster Satz Fürsorgeabkommen bestimmt in diesem Zusammenhang, dass dem Staatsangehörigen einer Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit der weitere Aufenthalt versagt oder er rückgeschafft werden dürfe, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalte. Sprächen „Gründe der Menschlichkeit“ gegen eine solche Maßnahme, so habe sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/9148). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen vergleiche VwGH 17.12.1990, 90/19/0326).
Gemäß Punkt A. 6. des Schlussprotokolls zum Fürsorgeabkommen liegen Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Art. 8 Abs. 1 Fürsorgeabkommen entgegenstehen, insbesondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden (zu dem verfassungsrechtlich gebotenen weiten Begriff des "Familienlebens" vgl. etwa die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR bei Mayer/Muzak, B-VG5, Anm. 11.2. zu Art. 8 MRK). Gemäß Punkt A. 6. des Schlussprotokolls zum Fürsorgeabkommen liegen Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Artikel 8, Absatz eins, Fürsorgeabkommen entgegenstehen, insbesondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden (zu dem verfassungsrechtlich gebotenen weiten Begriff des "Familienlebens" vergleiche etwa die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR bei Mayer/Muzak, B-VG5, Anmerkung 11.2. zu Artikel 8, MRK).
Dahingehend ist festzuhalten, dass eine derartige Bindung auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden konnte, wobei nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit dem Zeugen S.K. lebt und ihr Lebensunterhalt von diesem bestritten wird, wobei festzuhalten ist, dass allein aus dem Umstand einer Wohngemeinschaft - die zudem erst kurze Zeit besteht - keinerlei finanzielle Verpflichtung abzuleiten ist, dauerhaft für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass ihre soziale bzw. gesundheitliche Situation einer Rückschaffung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Sie verwirklicht daher nicht den „Aufenthaltstatbestand“ des Art. 8 Fürsorgeabkommen, sodass dieses Abkommen auf die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht anwendbar ist.Sie verwirklicht daher nicht den „Aufenthaltstatbestand“ des Artikel 8, Fürsorgeabkommen, sodass dieses Abkommen auf die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht anwendbar ist.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.
Wird durch eine Ausweisung überdies in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung überdies in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Fallgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin seit November 2022 im Bundesgebiet auf. Insgesamt ist daher von einer kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet unter einem Jahr auszugeben. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung, insbesondere eine Integration am Arbeitsmarkt, liegt nicht vor. Es leben außerdem keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und besteht lediglich zum Zeugen S.K. eine freundschaftliche Beziehung. Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich liegt insbesondere in dem Umstand begründet, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Zeugen S.K. lebt und der Zeuge S.K. die gemeinsame Miete sowie ihre Lebenserhaltungskosten trägt. Eine allfällige Krankenversicherung liegt jedoch nicht vor, ebenso wenig besteht für den Zeugen S.K. eine nachgewiesene finanzielle Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin.
Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).
Im gegenständlichen Fall besteht jedoch lediglich seit November 2022 eine Wohngemeinschaft und kann ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht erkannt werden. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer erst seit einigen Monaten bestehenden Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugeben ist, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis aufVwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006), wobei dies gegenständlich mangels des Bestehens einer Liebesbeziehung ohnehin nicht vorliegt. Darüber hinaus könnte sie die Freundschaft zum Zeugen S.K. mittels alternativen Kommunikationsmitteln (wie bisher mit Onlinechat und Videotelefonie) im Herkunftsstaat fortsetzen und wäre nicht dazu gezwungen, den Kontakt völlig abzubrechen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Deutschland verbracht und nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland.Im gegenständlichen Fall besteht jedoch lediglich seit November 2022 eine Wohngemeinschaft und kann ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht erkannt werden. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer erst seit einigen Monaten bestehenden Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugeben ist, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis aufVwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006), wobei dies gegenständlich mangels des Bestehens einer Liebesbeziehung ohnehin nicht vorliegt. Darüber hinaus könnte sie die Freundschaft zum Zeugen S.K. mittels alternativen Kommunikationsmitteln (wie bisher mit Onlinechat und Videotelefonie) im Herkunftsstaat fortsetzen und wäre nicht dazu gezwungen, den Kontakt völlig abzubrechen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Deutschland verbracht und nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland.
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420, VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einer Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ist bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ist bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Ergänzend ist abermals zu betonen, dass ihr eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr wieder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. steht es ihr als EWR-Bürgerin weiterhin frei, sich auf Basis des Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Zukünftigen Einreisen nach Österreich steht somit bei Einhaltung dieser Normen nichts im Wege. Ebenso ist es ihr möglich bei Nachweis ausreichender Existenzmittel den Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft fortzuführen.Ergänzend ist abermals zu betonen, dass ihr eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr wieder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. steht es ihr als EWR-Bürgerin weiterhin frei, sich auf Basis des Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Zukünftigen Einreisen nach Österreich steht somit bei Einhaltung dieser Normen nichts im Wege. Ebenso ist es ihr möglich bei Nachweis ausreichender Existenzmittel den Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft fortzuführen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Nachdem die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten blieb, war fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die ihre sofortige Ausreise erfordert hätte. Ihr war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren.
Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Durchsetzungsaufschub Einkommen Erwerbstätigkeit EU-Bürger EWR-Bürger Existenzminimum Interessenabwägung Krankenversicherung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen schriftliche Ausfertigung UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2273309.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023