Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
,
W260 2257828-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.06.2022, Fremdzahl: XXXX 2B1, wegen Pflichtversicherung in der Unfallversicherung seit 01.01.2022 gem. §§ 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 6 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.06.2022, Fremdzahl: römisch 40 2B1, wegen Pflichtversicherung in der Unfallversicherung seit 01.01.2022 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 6 Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.06.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) seit 01.01.2022 gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 6 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.1. Mit Bescheid vom 21.06.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) seit 01.01.2022 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 6, Absatz 4, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer 1,5595 ha großen Liegenschaft in XXXX sei. Diese habe sie von XXXX mit Übergabevertrag vom 22.12.2021 übernommen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer 1,5595 ha großen Liegenschaft in römisch 40 sei. Diese habe sie von römisch 40 mit Übergabevertrag vom 22.12.2021 übernommen.
Seit 01.01.2022 bestehe für die Fläche im Ausmaß von 1,5595 ha ein Einheitswert in Höhe von € 357,94. Im Zeitraum von 04.2006 bis 31.12.2016 habe die Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 1,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 125,98, im Zeitraum von 01.2017 bis 03.2018 eine Fläche im Ausmaß von 0,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 134,91 um im Zeitraum von 04.2018 bis 31.12.2021 eine Fläche im Ausmaß von 0,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 149,31 bewirtschaftet.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2022, eingelangt am 28.03.2022, erklärt habe, die Grundstücksnummern 303/2 und 402 (Wald) in Gesamtausmaß von 0,7086 ha an XXXX zu verpachten und die Grundstücksnummer 408 (Wald) im Ausmaß von 0,6693 ha an XXXX zu verpachten.Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2022, eingelangt am 28.03.2022, erklärt habe, die Grundstücksnummern 303/2 und 402 (Wald) in Gesamtausmaß von 0,7086 ha an römisch 40 zu verpachten und die Grundstücksnummer 408 (Wald) im Ausmaß von 0,6693 ha an römisch 40 zu verpachten.
Die Beschwerdeführerin habe mit einem weiteren Schreiben, eingelangt am 22.04.2022, unterschreiben von ihr und XXXX , angegeben, dass XXXX berechtigt sei, alle nach den forstrechtlichen Bestimmungen möglichen Holznutzungen ohne Erlaubnis der Beschwerdeführerin auf eigene Gefahr und Rechnung vorzunehmen. Er sei weiters berechtigt, über den jährlichen Zuwachs hinausgehende Schlägerungen ohne ihre Erlaubnis nur zu seinem Nutzen durchzuführen. Es würde keinen Holzverkauf und keine Schlägerungen geben. Es würde auch keine Flächenschlägerungen /natürliche Aufforstung geben. Es würden keine Kosten aus der Waldbewirtschaftung existieren. Dieselben Angaben seien betreffend die Verpachtung an XXXX gemacht und von diesem unterschrieben worden.Die Beschwerdeführerin habe mit einem weiteren Schreiben, eingelangt am 22.04.2022, unterschreiben von ihr und römisch 40 , angegeben, dass römisch 40 berechtigt sei, alle nach den forstrechtlichen Bestimmungen möglichen Holznutzungen ohne Erlaubnis der Beschwerdeführerin auf eigene Gefahr und Rechnung vorzunehmen. Er sei weiters berechtigt, über den jährlichen Zuwachs hinausgehende Schlägerungen ohne ihre Erlaubnis nur zu seinem Nutzen durchzuführen. Es würde keinen Holzverkauf und keine Schlägerungen geben. Es würde auch keine Flächenschlägerungen /natürliche Aufforstung geben. Es würden keine Kosten aus der Waldbewirtschaftung existieren. Dieselben Angaben seien betreffend die Verpachtung an römisch 40 gemacht und von diesem unterschrieben worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Angabe, es gäbe weder Schlägerungen noch einen Holzverkauf nicht vom Vorliegen von Pachtverträgen ausgegangen werden könne. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Wald gepachtet werde, wenn keine Nutzung möglich sei. Außerhalb der Familie würde niemand so einem Pachtvertrag zustimmen, weshalb die vorgelegten Pachtverträge nicht berücksichtigt werden können.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Fläche mehr als € 150,-- betrage und daher die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festzustellen gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin der genannten Flächen sei, werde davon ausgegangen, dass diese auf ihre Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden.
2. Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass, wenn ein Bewirtschaftungsverhältnis vor dem Jahr 2022 bestanden hätte, dann, wenn überhaupt nur, durch die übergebenden Eigentümer XXXX . Die belangte Behörde hätte sie aber bis zum 31.12.2021 gar nicht kontaktiert. Der durch den vorbestimmten Einheitswert nahe an der Versicherungsgrenze von € 150,-- liegende Einheitswert des Grundstückes Nr. 97, KG XXXX , iHv € 149,31 führe ihrer Ansicht nach zur Nichtanerkennung der Pachtverträge hinsichtlich der Grundstücke Nr. 303/3 bzw. 402 an XXXX und Grundstück Nr. 408 an XXXX um – ohne Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse – eine Unfallversicherungspflicht zu erreichen. Zur Form der Waldnutzung seitens der Pächter führte die Beschwerdeführerin aus, dass wie bereits der belangten Behörde gegenüber dargestellt, aber von dieser nicht der Beweiswürdigung unterzogen, bei den Grundstücken Nr. 408 und 303/3 mit Grundstücksbreiten von 5 bis 8 Metern, maschinelle oder händische Flächenschlägerungen faktisch – ohne Bestandsschädigungen an Nachbargrundstücken – undurchführbar seien. Die seitens der Pächter geplante Verwendung von abgestorbenen, umgestürzten Föhren/ Fichten als Feuerholz für XXXX , bei Pächter XXXX für XXXX und bei Pächter XXXX für XXXX ist Inhalt der Nutzung aufgrund der Pachtverhältnisse und steht nicht vorliegenden Flächenschlägerungen bzw. einem nicht existierenden Holzverkauf in keiner Weise entgegen. 2. Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass, wenn ein Bewirtschaftungsverhältnis vor dem Jahr 2022 bestanden hätte, dann, wenn überhaupt nur, durch die übergebenden Eigentümer römisch 40 . Die belangte Behörde hätte sie aber bis zum 31.12.2021 gar nicht kontaktiert. Der durch den vorbestimmten Einheitswert nahe an der Versicherungsgrenze von € 150,-- liegende Einheitswert des Grundstückes Nr. 97, KG römisch 40 , iHv € 149,31 führe ihrer Ansicht nach zur Nichtanerkennung der Pachtverträge hinsichtlich der Grundstücke Nr. 303/3 bzw. 402 an römisch 40 und Grundstück Nr. 408 an römisch 40 um – ohne Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse – eine Unfallversicherungspflicht zu erreichen. Zur Form der Waldnutzung seitens der Pächter führte die Beschwerdeführerin aus, dass wie bereits der belangten Behörde gegenüber dargestellt, aber von dieser nicht der Beweiswürdigung unterzogen, bei den Grundstücken Nr. 408 und 303/3 mit Grundstücksbreiten von 5 bis 8 Metern, maschinelle oder händische Flächenschlägerungen faktisch – ohne Bestandsschädigungen an Nachbargrundstücken – undurchführbar seien. Die seitens der Pächter geplante Verwendung von abgestorbenen, umgestürzten Föhren/ Fichten als Feuerholz für römisch 40 , bei Pächter römisch 40 für römisch 40 und bei Pächter römisch 40 für römisch 40 ist Inhalt der Nutzung aufgrund der Pachtverhältnisse und steht nicht vorliegenden Flächenschlägerungen bzw. einem nicht existierenden Holzverkauf in keiner Weise entgegen.
Wenn seitens der belangten Behörde die faktische Nichtdurchführung von Flächenschlägerungen oder der fehlende Holzverkauf als Grund der Nichtanerkennung von Pachtverträgen diene, sei dies der allgemeinen Lebenserfahrung von unwirtschaftlichen, kleinstrukturierten Waldgrundstücken völlig widersprechend. Einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise oder dem wahren wirtschaftlichen Gehalt folgend § 21 BAO sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zugänglich.Wenn seitens der belangten Behörde die faktische Nichtdurchführung von Flächenschlägerungen oder der fehlende Holzverkauf als Grund der Nichtanerkennung von Pachtverträgen diene, sei dies der allgemeinen Lebenserfahrung von unwirtschaftlichen, kleinstrukturierten Waldgrundstücken völlig widersprechend. Einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise oder dem wahren wirtschaftlichen Gehalt folgend Paragraph 21, BAO sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zugänglich.
Die Beschwerdeführerin legte zwei Pachtverträge vor, die von der belangten Behörde nicht in die Sachverhalts-Feststellung miteinbezogen worden seien.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass die Bewirtschaftung von 04.2006 bis 31.12.2021 nicht Gegenstand dieses Bescheides wäre.
Der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass XXXX am 20.04.2006 die Meldung erstattet habe, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück Nr. 97 in XXXX im Ausmaß von 0,1798 ha gepachtet hätte. Der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass römisch 40 am 20.04.2006 die Meldung erstattet habe, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück Nr. 97 in römisch 40 im Ausmaß von 0,1798 ha gepachtet hätte.
Diese Pacht sei auch im Schreiben, eingelangt am 28.03.2022, von der Beschwerdeführerin unter dem Hinweis bestätigt worden, dass von den 0,1798 ha eine Fläche im Ausmaß von 0,0119 ha abzuziehen sei.
Betreffend die Angabe Flächenschlägerungen bzw. ein daraus folgender Holzverkauf seien faktisch nicht durchführbar und nur abgestorbene, umgestürzte Föhren/Fichten würden als Feuerholz verwendet werden, sei auszuführen, dass hier weiter davon auszugehen sei, dass eine derartige Fläche für die angegebene Nutzung außerhalb der Familie nicht gepachtet werden würde.
Dem Vorwurf, die Verpachtung werde nicht anerkannt, um die Beschwerdeführerin in der Unfallversicherung zu behalten, sei entgegenzuhalten, dass die Verpachtung erst gemeldet worden sei, als ein Schreiben mit der Aufforderung zur Bekanntgabe der Bewirtschaftungsverhältnisse verschickt worden sei.
Darüber hinaus könnten die Pachtverträge aufgrund der Vermutung des § 2 Abs. 1 iVm § 3 BSVG, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet seien, der Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sei, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden, rückwirkend nicht anerkannt werden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Darüber hinaus könnten die Pachtverträge aufgrund der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, BSVG, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet seien, der Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sei, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden, rückwirkend nicht anerkannt werden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
4. Mit Schreiben vom 18.08.2023 übermittele das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen.
5. Mit Stellungnahme vom 30.08.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Argument der belangten Behörde, eine derartige Fläche würde für die angegebene Nutzung außerhalb der Familie nicht gepachtet werden, könne die in der Beschwerde angeführten Rechtsverletzungen nicht heilen, da mit der faktischen Beschreibung des Wald- bzw. Grundbesitzes lediglich die Unmöglichkeit von Flächenschlägerungen ihrerseits argumentiert worden sei. Eine jederzeit mögliche, aber von der belangten Behörde in Abrede gestellte, Verpachtung an bestehende Forstbetriebe benachbarter Grundstücke würde diesbezüglich eine gänzlich andere Sachlage hervorrufen. Der Vorwurf der belangten Behörde, die Verpachtungsverträge erst nach Aufforderung zur Bekanntgabe der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgelegt zu haben, sei dahingehend zu beurteilen, da diese nach der unentgeltlichen Übergabe der betreffenden Grundstücke an die Beschwerdeführerin und einer erst nachfolgenden Bestandsichtung bzw. Bewirtschaftungsplanung (genau 3 Monate) erfolgen haben können. Weiters sei es nunmehr unvermeidbar, dem BVwG mitzuteilen, dass – aufgrund ihrer bestehenden inneren Erkrankung (ärztlicher Ambulanzbericht siehe Beilage) – das von der belangten Behörde behauptete Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 BSVG gar nicht möglich sei und somit von der belangten Behörde auch nicht konstruiert werden könne. Aus diesem Grund werden auf dem, in der Beschwerdevorlage erwähnten Grundstück Nr. 97 von ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , die notwendigen Mäharbeiten mittels Rasenmähtraktor durchgeführt.5. Mit Stellungnahme vom 30.08.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Argument der belangten Behörde, eine derartige Fläche würde für die angegebene Nutzung außerhalb der Familie nicht gepachtet werden, könne die in der Beschwerde angeführten Rechtsverletzungen nicht heilen, da mit der faktischen Beschreibung des Wald- bzw. Grundbesitzes lediglich die Unmöglichkeit von Flächenschlägerungen ihrerseits argumentiert worden sei. Eine jederzeit mögliche, aber von der belangten Behörde in Abrede gestellte, Verpachtung an bestehende Forstbetriebe benachbarter Grundstücke würde diesbezüglich eine gänzlich andere Sachlage hervorrufen. Der Vorwurf der belangten Behörde, die Verpachtungsverträge erst nach Aufforderung zur Bekanntgabe der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgelegt zu haben, sei dahingehend zu beurteilen, da diese nach der unentgeltlichen Übergabe der betreffenden Grundstücke an die Beschwerdeführerin und einer erst nachfolgenden Bestandsichtung bzw. Bewirtschaftungsplanung (genau 3 Monate) erfolgen haben können. Weiters sei es nunmehr unvermeidbar, dem BVwG mitzuteilen, dass – aufgrund ihrer bestehenden inneren Erkrankung (ärztlicher Ambulanzbericht siehe Beilage) – das von der belangten Behörde behauptete Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BSVG gar nicht möglich sei und somit von der belangten Behörde auch nicht konstruiert werden könne. Aus diesem Grund werden auf dem, in der Beschwerdevorlage erwähnten Grundstück Nr. 97 von ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , die notwendigen Mäharbeiten mittels Rasenmähtraktor durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von April 2018 bis 31.12.2021 eine Fläche im Ausmaß von 0,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 149,31 bewirtschaftet (Grundstück Nr. 97).
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer 1,5595 ha großen Liegenschaft in XXXX . Diese hat sie von XXXX mit Übergabevertrag vom 22.12.2021 übernommen.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer 1,5595 ha großen Liegenschaft in römisch 40 . Diese hat sie von römisch 40 mit Übergabevertrag vom 22.12.2021 übernommen.
Seit 01.01.2022 besteht für die Fläche im Ausmaß von 1,5595 ha ein Einheitswert in Höhe von € 357,94.
Im Zeitraum von 04.2006 bis 31.12.2016 hat die Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 1,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 125,98, im Zeitraum von 01.2017 bis 03.2018 eine Fläche im Ausmaß von 0,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 134,91 um im Zeitraum von 04.2018 bis 31.12.2021 eine Fläche im Ausmaß von 0,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 149,31 bewirtschaftet.
Die Beschwerdeführerin hat die behaupteten Pachtverhältnisse nicht von sich aus der belangten Behörde gemeldet. Die behaupteten Pachtverträge datiert mit 01.01.2022 wurden nicht bei Abschluss, sondern erst mit Schreiben vom 22.03.2022 nachdem die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2022 aufgefordert wurde, die Bewirtschaftungsverhältnisse bekannt zu geben, vorgelegt. Im Verwaltungsakt befinden sich weiters zwei von den „Pächtern“ ausgefüllte Ermittlungsbögen der belangten Behörde, datiert mit 16.04.2022.
Das Grundstück mit der Grundstücknummer 97 (Fläche von 0,1798 ha) wird von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet. Die Grundstücke mit den Nr. 303/3 und 402 (Wald) im Gesamtausmaß von 0,7086 ha sowie das Grundstück Nr. 408 (Wald) im Gesamtausmaß von 0.6693 ha werden ebenfalls seit 01.01.2022 von der Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und sind ab 01.01.2022 nicht verpachtet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit dem Bescheid, der Beschwerde, dem aktenkundigen Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und ihrer Stellungnahme vom 30.08.2023 getroffen werden.
2.2. Der verfahrensrelevante Zeitraum wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Unbestritten blieben auch die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der gegenständlichen Flächen, zum flächenmäßigen Gesamtausmaß dieses Grundbesitzes sowie zum vorliegenden Einheitswert.
Unbestritten blieb auch der Zeitpunkt des Übermittelns der Pachtverträge an die Behörde.
2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob Teile des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ab dem 01.01.2022 verpachtet waren oder nicht.
Konkret handelt es sich um die Grundstücke mit den Nummer 303/3 und 402 (Wald) im Gesamtausmaß von 0,7086 ha, die an den Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , verpachtet sein sollen und um das Grundstück mit der Nummer 408 (Wald) im Gesamtausmaß von 0,6693 ha, welches an den Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , verpachtet sein soll. Konkret handelt es sich um die Grundstücke mit den Nummer 303/3 und 402 (Wald) im Gesamtausmaß von 0,7086 ha, die an den Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , verpachtet sein sollen und um das Grundstück mit der Nummer 408 (Wald) im Gesamtausmaß von 0,6693 ha, welches an den Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , verpachtet sein soll.
Dazu gilt es aus beweiswürdigender Sicht auszuführen wie folgt:
2.3.1. Den mit der Beschwerde vorgelegten schriftlichen Pachtverträgen ist zu entnehmen, dass die Verträge ab 01.01.2022 abgeschlossen wurden.
Wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben vom 27.07.2022 bereits zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin festgestelltermaßen diese Pachtverhältnisse nicht von sich aus der belangten Behörde gemeldet – obwohl die Verträge bereits am 01.01.2022 abgeschlossen wurden –, sondern erst (mit Schreiben vom 22.03.2022) nachdem sie von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2022 aufgefordert wurde, die Bewirtschaftungsverhältnisse bekannt zu geben. Im Akt befinden sich weiters zwei von den „Pächtern“ ausgefüllte Ermittlungsbögen der belangten Behörde, datiert mit 16.04.2022 und hat die Beschwerdeführerin auch nichts dem widersprechendes behauptet.
2.3.2. Mit einem weiteren Schreiben, eingelangt am 22.04.2022, unterschreiben von der Beschwerdeführerin und XXXX , wird angegeben, dass XXXX berechtigt sei, alle nach den forstrechtlichen Bestimmungen möglichen Holznutzungen ohne Erlaubnis der Beschwerdeführerin auf eigene Gefahr und Rechnung vorzunehmen. 2.3.2. Mit einem weiteren Schreiben, eingelangt am 22.04.2022, unterschreiben von der Beschwerdeführerin und römisch 40 , wird angegeben, dass römisch 40 berechtigt sei, alle nach den forstrechtlichen Bestimmungen möglichen Holznutzungen ohne Erlaubnis der Beschwerdeführerin auf eigene Gefahr und Rechnung vorzunehmen.
Er sei weiters berechtigt, über den jährlichen Zuwachs hinausgehende Schlägerungen ohne ihre Erlaubnis nur zu seinem Nutzen durchzuführen. Es würde keinen Holzverkauf und keine Schlägerungen geben. Es würde auch keine Flächenschlägerungen /natürliche Aufforstung geben. Es würden keine Kosten aus der Waldbewirtschaftung existieren. Dieselben Angaben seien betreffend die Verpachtung an XXXX gemacht und von diesem unterschrieben worden.Er sei weiters berechtigt, über den jährlichen Zuwachs hinausgehende Schlägerungen ohne ihre Erlaubnis nur zu seinem Nutzen durchzuführen. Es würde keinen Holzverkauf und keine Schlägerungen geben. Es würde auch keine Flächenschlägerungen /natürliche Aufforstung geben. Es würden keine Kosten aus der Waldbewirtschaftung existieren. Dieselben Angaben seien betreffend die Verpachtung an römisch 40 gemacht und von diesem unterschrieben worden.
Die späte Behauptung, dass die genannten Grundstücke verpachtet sind, der Umstand, dass die Grundstücke an Familienmitglieder verpachtet sein sollen, und dass die Beschwerdeführerin, wie im obigen Absatz dargelegt, geschildert hat, dass die Grundstücke nicht wirklich genutzt werden bzw. keine Erträge daraus gezogen werden, hat die belangte Behörde zu Recht berechtigt, am Vorliegen einer tatsächlichen Pacht zu zweifeln:
2.3.2.1. Wie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen noch näher dargelegt wird, versteht man unter „Pacht“ nämlich die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch und zur Fruchtziehung. Eine „Fruchtziehung“ wurde von Beschwerdeführerin aber eben nicht behauptet.
In der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin zunächst auch, dass die verpachteten Grundstücke aufgrund ihrer Beschaffenheit faktisch nicht bewirtschaftet werden können.
Sie gab in der Beschwerde dann weiters an, dass von den Pächtern geplant sei, das abgestorbene Holz als Feuerholz zu nutzen.
2.3.2.2. Der belangten Behörde kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus beweiswürdigender Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Pachtvertrag als Scheingeschäft wertet:
Ein derartig „unrentables“ Grundstück zu verpachten, scheint lebensfremd.
Wie die belangte Behörde ausführt, hätte die Beschwerdeführerin diese Grundstücke nicht an Fremde verpachtet.
Zudem ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beweiswürdigend hervorzuheben, dass die Verpachtung erst mit Schreiben vom 22.03.2022 behauptet wurde und auch erst, nachdem die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.03.2022 zur Bekanntgabe der Bewirtschaftungsverhältnisse aufgefordert wurde.
Die schriftlichen Pachtverträge wurden erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegt.
Dass die relevanten Grundstücke „verpachtet“ wurden, um eine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung zu umgehen, ist auch aus beweiswürdigender Sicht lebensnah, da die Beschwerdeführerin bis 31.12.2021 nur eine Fläche im Ausmaß von 0,1798 ha mit einem Einheitswert in Höhe von € 149,31 bewirtschaftet hat und mit den zusätzlichen Flächen (die sie an ihren Ehemann und Sohn verpachtet haben will) ab 01.01.2022 über die Einheitswertgrenze von € 150,-- gekommen wäre und sich somit folglich in der Unfallversicherung pflichtversichern hätte müssen.
Dass die „Pächter“ ihr Sohn und ihr Ehemann sind und die abgestorbenen Bäume als Feuerholz für den XXXX des Sohnes und den XXXX des Hauses der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes XXXX verwendet werden sollten, bestätigt aus beweiswürdigender Sicht vielmehr die Annahme, dass der Pachtvertrag nur zur Vermeidung einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung abgeschlossen wurde.Dass die „Pächter“ ihr Sohn und ihr Ehemann sind und die abgestorbenen Bäume als Feuerholz für den römisch 40 des Sohnes und den römisch 40 des Hauses der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes römisch 40 verwendet werden sollten, bestätigt aus beweiswürdigender Sicht vielmehr die Annahme, dass der Pachtvertrag nur zur Vermeidung einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung abgeschlossen wurde.
Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen fortwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.5. verwiesen.
Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 30.08.2023, wonach sie gesundheitliche Probleme habe und daher gar nicht in der Lage sei, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. An dieser Stelle wird angemerkt, dass die die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 414 ASVG für den Betrag „ohne grundlegendem Bescheid vorgeschriebene Unfallversicherungsbeiträge der SVS für das 1. Quartal 2022 iHv € 51,09“stellte, womit sich ihr Antrag auf Aussetzung beziehe, da dessen Einhebung unmittelbar mit der Erledigung der eingebrachten Beschwerde zusammenhänge. Sie beantrage ihrer „Berufung“ Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.4. An dieser Stelle wird angemerkt, dass die die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 414, ASVG für den Betrag „ohne grundlegendem Bescheid vorgeschriebene Unfallversicherungsbeiträge der SVS für das 1. Quartal 2022 iHv € 51,09“stellte, womit sich ihr Antrag auf Aussetzung beziehe, da dessen Einhebung unmittelbar mit der Erledigung der eingebrachten Beschwerde zusammenhänge. Sie beantrage ihrer „Berufung“ Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Dies ist jedoch im Prüfungsumfang der gegenständlichen Beschwerde nicht enthalten. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung bzw. Stundung der vorgeschriebenen Beiträge möge sich die Beschwerdeführerin direkt an die SVS wenden.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und des Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), idF BGBl. Nr. 287/1984, lauten:3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und des Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, lauten:
BSVG:
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3, (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 1a bezeichneten Personen;1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z. 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins, bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:(2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.Änderungen des Einheitswertes gemäß Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
(3) (…)
Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:Paragraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;1. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
(…)
LAG, idF BGBl. Nr. 287/1984:LAG, in der Fassung BGBl. Nr. 287/1984:
§ 4. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.Paragraph 4, (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.
[…]
3.5. Zu A)
3.5.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegen natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach BSVG.[…]3.5.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegen natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach BSVG.[…]
Gemäß § 3 Abs. 1 BSVG unterliegen die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfassten Personen der Unfallversicherungspflicht nach BSVG. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSVG unterliegen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erfassten Personen der Unfallversicherungspflicht nach BSVG.
Diese Pflichtversicherung besteht zufolge § 3 Abs. 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt.Diese Pflichtversicherung besteht zufolge Paragraph 3, Absatz 2, BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt.
3.5.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie die Grundstücke mit den Nummern 303/3, 402 (Wald) und 408 (Wald) an ihren Ehemann bzw. Sohn verpachtet hat.
Gemäß § 1091 ABGB wird der Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen.Gemäß Paragraph 1091, ABGB wird der Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen.
Nach dem Wortlaut in § 1091 Satz 1 liegt Miete vor, wenn sich die Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, hingegen Pacht, wenn sie nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann. Die völlig herrschende Ansicht definiert abweichend von diesem Wortlaut Miete als entgeltliche Überlassung zum bloßen Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung, Pacht als entgeltliche Überlassung zum Gebrauch und zur Fruchtziehung.Nach dem Wortlaut in Paragraph 1091, Satz 1 liegt Miete vor, wenn sich die Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, hingegen Pacht, wenn sie nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann. Die völlig herrschende Ansicht definiert abweichend von diesem Wortlaut Miete als entgeltliche Überlassung zum bloßen Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung, Pacht als entgeltliche Überlassung zum Gebrauch und zur Fruchtziehung.
Maßgebend für Pacht ist somit die grundsätzliche Eignung des Objekts zur Fruchtziehung und der Bestandzweck:
Die bloße Überlassung eines Wiesengrundstücks zum Gebrauch ist Miete (1 Ob 784/81 Miet 34.205). Würde hingegen dasselbe Wiesengrundstück zur Grasnutzung überlassen, läge Pacht vor. Für die Pacht ist somit auf das Zusammenfallen von Tauglichkeit zur Fruchtziehung und der auch tatsächlich vereinbarten vertraglichen Fruchtziehung abzustellen (Aus: Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1091, Rz 2 und 4 (Stand 1.5.2017, rdb.at)).Die bloße Überlassung eines Wiesengrundstücks zum Gebrauch ist Miete (1 Ob 784/81 Miet 34.205). Würde hingegen dasselbe Wiesengrundstück zur Grasnutzung überlassen, läge Pacht vor. Für die Pacht ist somit auf das Zusammenfallen von Tauglichkeit zur Fruchtziehung und der auch tatsächlich vereinbarten vertraglichen Fruchtziehung abzustellen (Aus: Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1091,, Rz 2 und 4 (Stand 1.5.2017, rdb.at)).
Der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zählt zu jenen obligatorischen Rechtsverhältnissen, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den landforst/wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt.
Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis abgeschlossen werden sollt und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragsparteien gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete (vgl. PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., § 2, S 14f).Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis abgeschlossen werden sollt und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragsparteien gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete vergleiche PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., Paragraph 2,, S 14f).
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, werden die vorgelegten Pachtverträge zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und Sohn als Scheingeschäft gewertet und sind daher nicht gültig.
Die Beschwerdeführerin führt daher als Eigentümerin grundsätzlich den forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.
3.5.3. Wie obig dargelegt, tritt die Pflichtversicherung zufolge § 3 Abs. 2 BSVG nur dann ein, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt.3.5.3. Wie obig dargelegt, tritt die Pflichtversicherung zufolge Paragraph 3, Absatz 2, BSVG nur dann ein, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt.
Wie festgestellt besteht seit 01.01.2022 für die Fläche im Ausmaß von 1,5595 ha ein Einheitswert in Höhe von € 357,94 und ist daher die Grenze von 150 Euro überschritten.
3.5.4. Zum Vorliegen eines Betriebes der Forstwirtschaft:
3.5.4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind, oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. 3.5.4.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind, oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.
Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem BSVG ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann.
Der Waldbesitzer ist in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar. Da Wälder somit in der Regel zum selbständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich – also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des BSVG entsprechenden Weise – genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.
Die verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 2.Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlichen Flächen gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlichen Flächen gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt.
Demnach ist die Betriebsführung in erster Linie dem Eigentümer zuzurechnen und kann eine Änderung dieser Zurechnung durch dingliche oder obligatorische Rechtsakte bewirkt werden (vgl. dazu PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., § 2, S 20/1).Demnach ist die Betriebsführung in erster Linie dem Eigentümer zuzurechnen und kann eine Änderung dieser Zurechnung durch dingliche oder obligatorische Rechtsakte bewirkt werden vergleiche dazu PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., Paragraph 2,, S 20/1).
Eine Änderung der Zurechnung darzulegen ist der Beschwerdeführerin jedoch, wie zuvor ausgeführt, nicht gelungen.
3.5.4.2. Für die Annahme einer Bewirtschaftung werden grundsätzlich geringe Anforderungen gestellt: „So können bloße Willensbekundungen über das Unterlassen einer möglichen Nutzung allein die gesetzliche Vermutung der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht widerlegen. Es kommt vielmehr darauf an, ob im äußeren Erscheinungsbild ersichtliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Waldbesitzer auch nach Ablauf der für eine Nutzung erforderlichen Wachstumsperiode von einer forstwirtschaftlichen Nutzung nicht nur vorübergehend Abstand nehmen wird. Betriebseinrichtungen wie etwa eigene Arbeitsgeräte müssen nicht vorhanden sein. Nicht maßgeblich ist auch, ob der Betriebsführer die Bearbeitung des Waldes selbst durchführt.“
Die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes unterliegt auch dann der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach BSVG, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (vgl. VwGH 21.2.2007, 2004/08/0123; aus: PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., § 3, S 34/10b).Die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes unterliegt auch dann der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach BSVG, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird vergleiche VwGH 21.2.2007, 2004/08/0123; aus: PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., Paragraph 3,, S 34/10b).
3.5.4.3. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2023 an, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation gar nicht in der Lage sein, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Auf dem Grundstück Nr. 97 würde ihr Sohn XXXX die notwendigen Mäharbeiten mittels Rasenmähertraktor durchführen.3.5.4.3. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2023 an, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation gar nicht in der Lage sein, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Auf dem Grundstück Nr. 97 würde ihr Sohn römisch 40 die notwendigen Mäharbeiten mittels Rasenmähertraktor durchführen.
Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen jedoch, dass natürliche Personen auch dann einen landwirtschaftlichen (Anm. wohl auch forstwirtschaftlichen) Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führen, wenn sie nicht persönlich mitarbeiten, sondern die notwendigen Arbeiten durch Dritte verrichten lassen. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen jedoch, dass natürliche Personen auch dann einen landwirtschaftlichen Anmerkung wohl auch forstwirtschaftlichen) Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führen, wenn sie nicht persönlich mitarbeiten, sondern die notwendigen Arbeiten durch Dritte verrichten lassen.
Nicht maßgeblich ist auch, ob der Betriebsführer die Bearbeitung des Waldes selbst durchführt (vgl. PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., § 3, S 34/7, und Rz90).Nicht maßgeblich ist auch, ob der Betriebsführer die Bearbeitung des Waldes selbst durchführt vergleiche PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., Paragraph 3,, S 34/7, und Rz90).
3.5.4.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes weiters folgender Aspekt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen:
Die SVAB unterliegt zwar in ihrer Funktion als Behörde der Manduktionspflicht.
Dies bedeutet aber nicht, dass die SVAB eine Versicherte allein auf Grund der Tatsache, dass diese unter die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG fällt – ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte – darüber belehren hätte müssen, dass die Versicherte die Möglichkeit gehabt hätte, die genannte gesetzliche Vermutung durch Gegenbeweis zu widerlegen.Dies bedeutet aber nicht, dass die SVAB eine Versicherte allein auf Grund der Tatsache, dass diese unter die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG fällt – ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte – darüber belehren hätte müssen, dass die Versicherte die Möglichkeit gehabt hätte, die genannte gesetzliche Vermutung durch Gegenbeweis zu widerlegen.
Die Beschwerdeführerin hat – mit Schreiben vom 22.04.2022 dargelegt – und somit einen Anhaltspunkt geliefert – dass die genannten Grundstücke gar nicht bewirtschaftet werden (können) und eigentlich brachliegen.
Dazu gilt grundsätzlich, dass bei der Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht nur solche Flächen zu berücksichtigen sind, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des LandarbeitsG in die Bewirtschaftung einbezogen sind, die also nicht brachliegen, der auf die nichtbewirtschafteten Flächen entfallende Einheitswert ist wie bei Verpachtungen abzuziehen. Unter Brache ist zu verstehen, dass in einem land(forst)wirtschaftlichen Vermögen im Sinne des BewertungsG durch eine längere Zeit keinerlei Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinn durchgeführt werden, sodass ein Betrieb im Sinne des LandarbeitsG nicht vorliegt. Die zeitweilige Nichtbewirtschaftung einzelner Flächen aus agrartechnischen Gründen z.B. Änderung der Kulturgattung, Fruchtfolge, Ökofläche, Drainagierung, Neuanlage von Weinbauflächen, stellt keine Brache dar.
Brache ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern nur auf Antrag des Eigentümers bzw. des Titelberechtigten (vgl. PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., § 2, S 30/6).Brache ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern nur auf Antrag des Eigentümers bzw. des Titelberechtigten vergleiche PACIC, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, 110. Erg. Lfg., Paragraph 2,, S 30/6).
Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Brache gestellt hat, wurde im Ergebnis im Zeitpunkt des beschwerdegegenständlichen Bescheides zurecht von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen, dass sie als Eigentümerin die Grundstücke forstwirtschaftlich bewirtschaftet.
3.5.4.5. Ergebnis:
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, der Judikatur und den gesetzlichen Bestimmungen, hier va. der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, als forstwirtschaftliche Bewirtschaftung iSd BSVG zu beurteilen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, der Judikatur und den gesetzlichen Bestimmungen, hier va. der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, als forstwirtschaftliche Bewirtschaftung iSd BSVG zu beurteilen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdefüher die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdefüher die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen.
Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Pacht Rechnung und Gefahr Scheinvertrag Unfallversicherung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2257828.1.00Im RIS seit
13.11.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023