Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W288 2272146-4/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. XXXX , betreffend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Tunesien alias Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, in Schubhaft zu, Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. römisch 40 , betreffend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tunesien alias Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, in Schubhaft zu, Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 18.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) den Verfahrensakt zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme (dritte gerichtliche Haftüberprüfung).Am 18.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) den Verfahrensakt zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme (dritte gerichtliche Haftüberprüfung).
Noch am 18.10.2023 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör und informierte die BBU GmbH über das anhängige Verfahren und das eingeräumte Parteiengehör.
Ebenso noch am 18.10.2023 ersuchte das BVwG die in Verfahren für Heimreisezertifikate (im Folgenden: HRZ) zuständige Fachabteilung des BFA um die Beantwortung näher bezeichneter Fragen. Noch am 18.10.2023 langte die Anfragenbeantwortung beim BVwG ein, welche sodann am 19.10.2023 dem eingeräumten Parteiengehör nachgereicht wurde.
Am 20.10.2023 übermittelte das BFA dem BVwG eine Kopie des ausgestellten HRZ für den BF und informierte über die am 24.10.2023 aus dem Stande der Schubhaft vorgesehene freiwillige Ausreise des BF. Es ist geplant den BF am 24.10.2023 zum Zwecke der Ausreise aus der Schubhaft zu entlassen.
Am 20.10.2023 übermittelte die im Spruch genannte Vertretung des BF eine Vollmacht für das gegenständliche Verfahren und erklärte, dass von einer Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren Abstand genommen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer (BF) begab sich im März 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 06.03.2016 internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2016, gab der BF an XXXX zu heißen, am XXXX in Tunis geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Tunesien keine Arbeit und habe nach Europa wollen, um seine Eltern zu unterstützten. Sein Ziel sei Frankreich gewesen, er habe gedacht, dass er in Frankreich Arbeit und Asyl bekomme. Wenn er zurück nach Tunesien müsste, würde er ins Gefängnis kommen, da er fälschlich des Rauschgifthandels verdächtigt werde. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tunesien nach Griechenland und in weiterer Folge nach Italien gereist. In Griechenland habe er Asyl bekommen, jedoch sei dieses letzten Endes abgelaufen, weshalb er aus Angst Griechenland verlassen hätte. Ferner gestand er ein hinsichtlich seines Vornamens gelogen zu haben. Tatsächlich heiße er XXXX nicht XXXX .Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2016, gab der BF an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Tunis geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Tunesien keine Arbeit und habe nach Europa wollen, um seine Eltern zu unterstützten. Sein Ziel sei Frankreich gewesen, er habe gedacht, dass er in Frankreich Arbeit und Asyl bekomme. Wenn er zurück nach Tunesien müsste, würde er ins Gefängnis kommen, da er fälschlich des Rauschgifthandels verdächtigt werde. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tunesien nach Griechenland und in weiterer Folge nach Italien gereist. In Griechenland habe er Asyl bekommen, jedoch sei dieses letzten Endes abgelaufen, weshalb er aus Angst Griechenland verlassen hätte. Ferner gestand er ein hinsichtlich seines Vornamens gelogen zu haben. Tatsächlich heiße er römisch 40 nicht römisch 40 .
In weiterer Folge entzog sich der BF dem Asylverfahren, wodurch keine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA erfolgen konnte.
Mit Bescheid vom 27.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest, erließ gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die Entscheidung erwuchs mit 09.04.2016 in Rechtskraft.
Am 04.05.2017 beantragte der BF – im Stande der Untersuchungshaft – neuerlich internationalen Schutz, wurde erstbefragt und am 10.05.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 21.05.2017 wies das BFA den Folgeantrag des BF vom 04.05.2017 auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.06.2017, I406 2161549-1/3E, als unbegründet abwies.
Der BF wurde am 08.02.2018 der algerischen Botschaft vorgeführt, welche diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizierte.
Der BF beantragte am 01.10.2018 im Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) zum dritten Mal internationalen Schutz.
Nach seiner Haftentlassung wurde der BF im PAZ am 01.10.2018 niederschriftlich befragt und erfolgte am 07.11.2018 die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Im eingebrachten Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 13.11.2018, I403 2161549-2/5E, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben, da der BF, der rechtskräftig wegen versuchten Raubes und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, nach Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe nunmehr eine Drogentherapie mit stationärer Unterbringung im XXXX antreten habe sollen.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Im eingebrachten Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 13.11.2018, I403 2161549-2/5E, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben, da der BF, der rechtskräftig wegen versuchten Raubes und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, nach Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe nunmehr eine Drogentherapie mit stationärer Unterbringung im römisch 40 antreten habe sollen.
Der BF wurde am 29.11.2018 aus der Einrichtung XXXX , in jener der BF beginnend mit 13.11.2018 eine stationäre Drogentherapie absolviert hat, aus disziplinären Gründen verwiesen und war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar, weshalb seine amtliche Abmeldung mit 06.12.2018 veranlasst wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am 23.03.2019 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und befand sich seitdem in Strafhaft.Der BF wurde am 29.11.2018 aus der Einrichtung römisch 40 , in jener der BF beginnend mit 13.11.2018 eine stationäre Drogentherapie absolviert hat, aus disziplinären Gründen verwiesen und war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar, weshalb seine amtliche Abmeldung mit 06.12.2018 veranlasst wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am 23.03.2019 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und befand sich seitdem in Strafhaft.
Mit Bescheid vom 22.05.2019 wies das BFA den dritten Asylantrag des BF vom 01.10.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbots und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 25.06.2019, I422 2161549-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
Im Jänner 2021 konnte der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und stellte am 15.02.2021 seinen vierten Asylantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Befragung erklärte der BF im Gegensatz zu den bisherigen Asylverfahren nunmehr die Wahrheit zu sagen. Er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Sein richtiger Name sei XXXX . Sein Leben in Tunesien sei gefährdet. Er brachte in weiterer Folge völlig andere Gründe für seine Flucht aus Tunesien vor.Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und stellte am 15.02.2021 seinen vierten Asylantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Befragung erklärte der BF im Gegensatz zu den bisherigen Asylverfahren nunmehr die Wahrheit zu sagen. Er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Sein richtiger Name sei römisch 40 . Sein Leben in Tunesien sei gefährdet. Er brachte in weiterer Folge völlig andere Gründe für seine Flucht aus Tunesien vor.
Am 18.10.2021 ergab der nationale AFIS Abgleich die Identität des BF als XXXX , tunesischer Staatsbürger, welche die Alias-Identitäten XXXX XXXX alias XXXX verwendete. Bei der Identifizierung wurden auch die Namen seiner Eltern als XXXX und XXXX mitgeteilt.Am 18.10.2021 ergab der nationale AFIS Abgleich die Identität des BF als römisch 40 , tunesischer Staatsbürger, welche die Alias-Identitäten römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 verwendete. Bei der Identifizierung wurden auch die Namen seiner Eltern als römisch 40 und römisch 40 mitgeteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2022 wurde der vierte Asylantrag des BF vom 15.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde und erwuchs dieser somit in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 wurde der BF durch das BFA über die beabsichtigte Schubhaftverhängung in Kenntnis gesetzt, an ihn näher bezeichnete Fragen gerichtet und aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte am 10.02.2023 eine handschriftliche Stellungnahme dazu ein.
Am 23.03.2023 beantragte der BF im Stande der Strafhaft zum bereits fünften Mal internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.03.2023 niederschriftlich befragt und brachte er neue Fluchtgründe dabei vor.
Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Strafhaft am 28.04.2023 ein, seitdem befindet sich der BF in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Strafhaft am 28.04.2023 ein, seitdem befindet sich der BF in Schubhaft.
Der BF wurde am 22.05.2023 vom BFA niederschriftlich zu seinem fünften Asylantrag einvernommen. Er führte wiederum neue Fluchtgründe ins Treffen. Er gab an, freiwillig ausreisen zu wollen, da er wissen möchte, wo er in Tunesien in Sicherheit leben könne und er wisse, dass ihm der österreichische Staat nie Asyl gewähren werde. Er ersuche daher um Freilassung, damit er freiwillig zurückkehren könne. Er brauche dafür zwei Monate, um seine Ausreise mit der BBU in ein sicheres Dorf zu organisieren. Er könne auch nach Griechenland zu seiner Frau und seinem Sohn. Er sei bereit nach Tunesien zu gehen, man solle ihn frei lassen, er werde sich alle 48 Stunden bei der Polizei melden.
Mit am 19.05.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 19.04.2023 und seine Anhaltung in Schubhaft.
Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde der fünfte Asylantrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023, G312 2272146-1/13E, wurde die gegen den Schubhaftbescheid vom 19.04.2023 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der BF zum Kostenersatz verpflichtet.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2023, I407 2161549-4/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 zum fünften Asylantrag des BF als unbegründet abgewiesen.
Am 25.08.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und erstatte eine Stellungnahme (erste gerichtliche Haftüberprüfung). Am 25.08.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und erstatte eine Stellungnahme (erste gerichtliche Haftüberprüfung).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, W600 2272146-2/16E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023, W600 2272146-2/16E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Unmittelbar nachdem dem BF seine für den 21.09.2023 geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht wurde, stellte er am 05.09.2023 seinen inzwischen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Zumal der BF diesen Antrag weniger als 18 Tage vor einer geplanten Abschiebung, aus dem Stande der Schubhaft und erst nachdem er von seiner geplanten Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde, gestellt hat, kommt diesem Antrag gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz. Mit Bescheid vom 12.09.2023 stellte das BFA sodann auch fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und erkannte dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG auch keinen faktischen Abschiebeschutz zu.Unmittelbar nachdem dem BF seine für den 21.09.2023 geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht wurde, stellte er am 05.09.2023 seinen inzwischen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Zumal der BF diesen Antrag weniger als 18 Tage vor einer geplanten Abschiebung, aus dem Stande der Schubhaft und erst nachdem er von seiner geplanten Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde, gestellt hat, kommt diesem Antrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz. Mit Bescheid vom 12.09.2023 stellte das BFA sodann auch fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und erkannte dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG auch keinen faktischen Abschiebeschutz zu.
Am 20.09.2023 trat der BF in einen Hungerstreik, welchen er am selben Tag wieder beendete.
Am 20.09.2023 legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme (zweite gerichtliche Haftüberprüfung). In der Stellungnahme wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt und mitgeteilt, dass am 21.09.2023 die Abschiebung des BF stattfinden soll, die Flugbuchung sei bereits erfolgt. Am 20.09.2023 legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme (zweite gerichtliche Haftüberprüfung). In der Stellungnahme wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt und mitgeteilt, dass am 21.09.2023 die Abschiebung des BF stattfinden soll, die Flugbuchung sei bereits erfolgt.
Die Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da die tunesische Botschaft die Ansicht vertrat, dass die Identifizierung veraltet sei. Am 20.09.2023 wurde erneut ein HRZ-Verfahren eingeleitet.
Am 25.09.2023 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 (schriftlich ausgefertigt am 17.10.2023), G310 2272146-3/18Z, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 25.09.2023 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 (schriftlich ausgefertigt am 17.10.2023), G310 2272146-3/18Z, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Das BFA genehmigte am 28.09.2023 den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Ausreise. Am 17.10.2023 genehmigte das BFA zudem auch Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt für den Fall der freiwilligen Rückkehr. Die Zustimmung zur unterstützen freiwilligen Ausreise gilt längstens bis zum 27.11.2023.
Am 02.10.2023 übermittelte das BFA der tunesischen Botschaft im HRZ-Verfahren unter Beilage von Unterlagen ein neuerliches Ersuchen um Identifizierung.
Am 18.10.2023 legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme (dritte gerichtliche Haftüberprüfung).Am 18.10.2023 legte das BFA dem BVwG den Verfahrensakt zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme (dritte gerichtliche Haftüberprüfung).
Zur fortdauernden Anhaltung in Schubhaft (im Allgemeinen):
Der BF wird seit 28.04.2023, 08:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.
Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Strafhaft am 28.04.2023 ein, seitdem befindet sich der BF in Schubhaft. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 26.05.2023, G312 2272146-1/13E, ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Strafhaft am 28.04.2023 ein, seitdem befindet sich der BF in Schubhaft. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 26.05.2023, G312 2272146-1/13E, ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zuletzt wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, G310 2272146-3/18Z, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Der BF ist nicht im Besitz eines Reisedokuments, mit welchem er das österreichische Bundesgebiet legal verlassen könnte, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden musste. Von den tunesischen Vertretungsbehörden wurde für den BF am 20.10.2023 ein HRZ ausgestellt und ist seine Ausreise nach Tunesien für den 24.10.2024 vorgesehen. Es ist geplant den BF am 24.10.2023 zu diesem Zweck aus der Anhaltung zu entlassen.
Abgesehen davon, dass nunmehr ein HRZ sowie eine Flugbuchung für den BF vorliegen, haben sich die Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht verändert. Die Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin gegeben.
Gesundheitszustand:
Der BF ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Effektuierbarkeit der Ausreise (Prognose):
Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
Ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ wurde bereits im Jahr 2018 durch das BFA eingeleitet, der BF im Dezember 2020 durch tunesische Behörden als tunesischer Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ für den BF zugesichert. Eine für den 21.09.2023 geplante Abschiebung des BF konnte mangels rechtzeitiger HRZ-Ausstellung nicht durchgeführt werden, da die tunesische Botschaft die Ansicht vertrat, dass die Identifizierung (zwischenzeitlich) veraltet war. Bereits am 20.09.2023 wurde vom BFA erneut ein HRZ-Verfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 02.10.2023 übermittelte das BFA der tunesischen Botschaft daher ein erneutes Ersuchen um Identifizierung unter Anschluss weiterer Unterlagen (Fotos, Fingerabdrucksblatt, etc).
Weiters stimmte das BFA am 28.09.2023 einer im Stande der Schubhaft durch die Rückkehrberatung unterstützten freiwilligen Ausreise des BF, unter Vorbehalt der Ausstellung eines HRZ durch die tunesischen Behörden, bis längstens 27.11.2023 zu. Zum Zwecke einer HRZ-Ausstellung wandte sich die Rückkehrberatung an die tunesischen Vertretungsbehörden.
Mit 20.10.2023 wurde ein HRZ mit einer Gültigkeit von 6 Tagen für den BF ausgestellt. Ein Flug nach Tunesien ist bereits für den 24.10.2024 gebucht und ist geplant den BF am 24.10.2024 zum Zweck einer freiwilligen Ausreise aus der Anhaltung zu entlassen.
Sozialer/familiärer Aspekt:
Der BF verfügt über keine beruflichen, familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und hat keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügt über Barmittel in Höhe von rund EUR 730,00, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF wurde seit 23.03.2019 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten. Zudem weist der BF von 27.04.2016 bis 27.04.2017, 06.09.2017 bis 05.01.2018, 31.01.2018 bis 24.05.2018 Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf.
Öffentliche Interessen:
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
? Landesgericht XXXX vom 12.07.2016, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2016, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 15 StGB, § 142 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate.? Landesgericht römisch 40 vom 12.07.2016, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2016, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate.
? Landesgericht XXXX vom 31.07.2017, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 04.08.2017, wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, wovon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht wurde am 14.03.2018 widerrufen.? Landesgericht römisch 40 vom 31.07.2017, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 04.08.2017, wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, wovon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht wurde am 14.03.2018 widerrufen.
? Landesgericht XXXX vom 14.03.2018, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 19.03.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.? Landesgericht römisch 40 vom 14.03.2018, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 19.03.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
? Landesgericht XXXX vom 12.07.2019, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2019, wegen der Vergehen des teils gewerbsmäßigen, teils zum eigenen Gerbrauch bestimmten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, § 224a StBG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.? Landesgericht römisch 40 vom 12.07.2019, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 12.07.2019, wegen der Vergehen des teils gewerbsmäßigen, teils zum eigenen Gerbrauch bestimmten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter und neunter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Paragraph 224 a, StBG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
? Landesgericht XXXX vom 09.11.2021, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 29.03.2022, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.? Landesgericht römisch 40 vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 29.03.2022, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Der BF musste im Zuge der in der Grazer Außenstelle des BVwG am 24.05.2023 aufgrund der Schubhaftbeschwerde des BF vom 19.05.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung aufgrund seines Verhaltens des Verhandlungsaales verwiesen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werden.
Auch im Anhaltezentrum XXXX fiel der BF mehrmals durch aggressives Verhalten auf. Unter anderem wurde der BF am 16.08.2023 gegen einen Polizeibeamten körperlich übergriffig und versuchte die darauffolgende polizeiliche Amtshandlung, konkret seine Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum, mit Einsatz von Körperkraft zu verhindern.Auch im Anhaltezentrum römisch 40 fiel der BF mehrmals durch aggressives Verhalten auf. Unter anderem wurde der BF am 16.08.2023 gegen einen Polizeibeamten körperlich übergriffig und versuchte die darauffolgende polizeiliche Amtshandlung, konkret seine Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum, mit Einsatz von Körperkraft zu verhindern.
Gegen den BF wurde zuletzt Anklage wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt erhoben.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot.
Der BF trat bisher in Europa unter verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung. Der BF erweist sich als nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und ist aktuell weiterhin als nicht rückkehrwillig anzusehen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den Akt des BVwG samt den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und Anfragebeantwortungen, in die Akten des BVwG zu den Zln. 2272146-1, 2272146-2 und 2272146-3 die bisherigen Verfahren zur Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend, durch Einsichtnahme in die Akten des BVwG zu den Zln. 2161549-1, 2161549-2, 2161549-3 und 2161549-4 die Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der zuvor genannten Akten des BFA und des BVwG, sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die weiteren getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenso aus dem Inhalt der eingangs angeführten Akten des BFA und des BVwG samt den dort erstatteten Stellungnahmen, Anfragebeantwortungen, amtsärztlichen Gutachten etc. und beruhen weiters auf den vom erkennenden Gericht auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage vom 18.10.2023, der übermittelten Informationen der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 18.10.2023, sowie der Einsicht in die amtlichen Datenbanken (Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres) erhobenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF wurde von der tunesischen Botschaft bereits mit Schreiben vom 28.12.2020 mit Name und Geburtsdatum als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Soweit im Verwaltungsakt und in Stellungnahmen des BFA die Identifizierung des BF gelegentlich mit 04.01.2021 angeführt wird, ist das dem offenkundigen Umstand geschuldet, dass das BFA erst dann von der Identifizierung des BF Kenntnis erlangte. Auch seitens Interpol wurde die Identität des BF am 16.10.2019 bestätigt. Zuletzt, am 20.10.2023, wurde ein auf den Namen und das Geburtsdatum des BF lautendes HRZ ausgestellt und bestehen daher an der Identität und der Volljährigkeit des BF keine Zweifel.
Dass der BF weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.08.2023, 08:00 Uhr, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt samt Übernahmenachweis einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom 19.04.2023, einer Abfrage des Melderegisters und den dazu ergangenen Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023 abgewiesen und festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus der Einsicht in den dazu geführten Gerichtsakt zur Zl. 2272146-1.
Aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. 2272146-3 und der dort einliegenden Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023 ergibt sich, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis von eben diesem Tag zuletzt ausgesprochen wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Ausgehend von diesem Verkündungsdatum ergibt sich auch die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Haftüberprüfungsverfahren, die mit Ablauf des 23.10.2023 endet. Aus dem Verkündungsdatum folgt zudem, dass gegenständlich die am 18.10.2023 erfolgte Aktenvorlage durch das BFA um zwei Tage verspätet erfolgt ist.
Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, weshalb für ihn ein HRZ ausgestellt werden musste, konnte ebenso aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und der vorliegenden Informationen aus dem HRZ-Verfahren festgestellt werden.
Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. Laut Aktenlage leidet der BF an Epilepsie, welche medikamentös gut eingestellt ist. Er erhält zudem auch Medikamente zur Beruhigung und zum Schlafen. Des Weiteren wurde beim BF eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und teilweise aggressiven Impulsdurchbrüchen festgestellt. Dass der BF aufgrund genannter Erkrankung haftunfähig oder seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre, wurde bis dato jedoch nicht attestiert und/oder vom BF konkret behauptet. Einem vom BVwG im Verfahren zur Zl. 2272146-2 eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 25.08.2023 ist zu entnehmen, dass der BF hafttauglich ist, er in regelmäßiger Betreuung des Vereins Dialog steht und adäquat medikamentös behandelt wird. Eine unverhältnismäßige Belastung des BF aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft wurde vom amtsärztlichen Dienst weder attestiert noch in den Raum gestellt. Auch von Seiten des BF wurde eine solche unverhältnismäßige Belastung bis dato nicht behauptet. Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Dass der BF über keinerlei berufliche, familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den – wie schon im Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023, Zl. G312 2272146-1/13E, ausgeführten – widersprüchlichen Angaben des BF in dessen bisherigen Verfahren vor dem BFA und vor dem BVwG. Demzufolge sind sämtliche Vorbringen des BF in bisherigen Verfahren gravierend widersprüchlich und unglaubwürdig. Der BF hat sich nicht nur jahrelang unter falschen Identitäten in Österreich aufgehalten, er hat auch unwahre Angaben über seinen Namen gemacht, zudem über die Namen seiner Eltern und seines vermeintlichen Sohnes. Widersprüchlich äußerte er sich auch hinsichtlich sämtlicher Vorfälle ihn oder seine Familie betreffend, ebenso zum Aufenthalt der Familienmitglieder im Herkunftsstaat oder in Europa. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 im Verfahren zur Zl. 2272146-1 gab der BF plötzlich an in Österreich einen Onkel zu haben, räumte jedoch ein, keinen Kontakt zu haben. Weiters gab er bloß völlig unsubstantiiert an, in Österreich tunesische Freunde, die legal hier seien und Aufenthaltsberechtigungen bzw. sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, zu haben. Über eine gesicherte Unterkunft verfüge er aber nicht. Im Rahmen seiner letzten mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 im Verfahren zur Zl. 2272146-3 verblieb er bei seinen Angaben, wobei er auf Nachfrage zu etwaigen Freunden weiterhin keine konkreten Angaben zu etwaigen Freunden machen konnte und sich auf eine bloß von ihm mutmaßliche Unterstützung durch diese berief. Glaubhafte und/oder verifizierbarer Angaben zu familiären oder sozialen Bezügen in Österreich wurden vom BF bis dato daher nicht vorgebracht. Hinzu tritt, dass der BF – wie der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen ist – während seiner Anhaltung keinerlei Besuche von Verwandten oder Bekannten erhalten hat, was letztlich die Annahme fehlender Bezugspunkte in Österreich untermauert. In Zusammenschau mit den erheblichen Zeiten der Anhaltung des BF in Justizanstalten während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich, die sich aus der Einsicht in das Melderegister ergeben, mit seiner aktuellen Schubhaftanhaltung, liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen berücksichtigungswürdiger Bezugspunkte des BF in Österreich vor. Die dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Vor dem Hintergrund, dass der BF jedoch keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht und wegen Raubes sowie wiederholt wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Österreich verurteilt wurde, konnte, insbesondere auch vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich und der insgesamt langjährigen Anhaltungen in Justizanstalten nicht festgestellt werden, dass der BF – auf legale Weise – in der Lage ist sich finanziell selbst zu erhalten.
Die zitierten Verurteilungen des BF in Österreich konnten durch Einsichtnahme in das Strafregister ermittelt werden. Die Zeiten der Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Dem Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023, Zl. 2272146-1/13E, ist zu entnehmen, dass der BF aufgrund seines Verhaltens in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2023, des Verhandlungssaales verwiesen werden musste. Zudem wurde dies auch in einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der die Ausführung des BF an das BVwG durchführenden Polizeibeamten und in der Verhandlungsniederschrift des BVwG vom selbigen Tag festgehalten.
Der körperliche Übergriff des BF auf einen Polizeibeamten am 16.08.2023 im Anhaltezentrum XXXX sowie sein Versuch die anschließende Amtshandlung zu verhindern, beruhen auf einer im Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Meldung vom selben Tag. Zudem wurde besagter Vorfall auch in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vermerkt.Der körperliche Übergriff des BF auf einen Polizeibeamten am 16.08.2023 im Anhaltezentrum römisch 40 sowie sein Versuch die anschließende Amtshandlung zu verhindern, beruhen auf einer im Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Meldung vom selben Tag. Zudem wurde besagter Vorfall auch in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vermerkt.
Dass gegen den BF Anklage wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung und Widerstandes gegen die Staatsanwaltschaft erhoben wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem dort einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.09.2023, mit welchem das BFA über die Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener Straftaten (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB; § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB) in Kenntnis gesetzt wurde.Dass gegen den BF Anklage wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung und Widerstandes gegen die Staatsanwaltschaft erhoben wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem dort einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.09.2023, mit welchem das BFA über die Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener Straftaten (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB) in Kenntnis gesetzt wurde.
Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Bescheid des BFA vom 25.05.2022 und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Seinem letzten Asylfolgeantrag vom 05.09.2023, kommt gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde ein solcher seitens des BFA mit Bescheid vom 12.09.2023 auch nicht zuerkannt.Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Bescheid des BFA vom 25.05.2022 und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Seinem letzten Asylfolgeantrag vom 05.09.2023, kommt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde ein solcher seitens des BFA mit Bescheid vom 12.09.2023 auch nicht zuerkannt.
Die vom BF verwendeten Aliasidentitäten gehen aus dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation sowie einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, hervor.
Mit seinem Verhalten am 23.05.2023 vor dem BVwG und am 16.08.2023 im Anhaltezentrum XXXX samt der zuletzt erfolgten Anklagerhebung gegen ihn – im Lichte seiner mehrfachen Verurteilungen in Österreich – hat der BF deutlich aufgezeigt, nicht geneigt zu sein sich an gültige Regeln und Anordnungen zu halten. Dass der BF nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ ist, ergibt sich daher bereits aus dem festgestellten Gesamtverhalten in seinen bisherigen Verfahren, wo dieser mehrfach unbegründete Asylanträge stellte und wiederholt widersprüchliche Angaben in seine Verfahren vor dem BFA und dem BVwG tätigte. Auch ist das in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres dokumentierte aggressive Verhalten des BF, als auch sein ungebührliches Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.05.2023, bei welcher er infolge seines Verhaltens des Saales verwiesen werden musste, zu berücksichtigen. Mit seinem Verhalten am 23.05.2023 vor dem BVwG und am 16.08.2023 im Anhaltezentrum römisch 40 samt der zuletzt erfolgten Anklagerhebung gegen ihn – im Lichte seiner mehrfachen Verurteilungen in Österreich – hat der BF deutlich aufgezeigt, nicht geneigt zu sein sich an gültige Regeln und Anordnungen zu halten. Dass der BF nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ ist, ergibt sich daher bereits aus dem festgestellten Gesamtverhalten in seinen bisherigen Verfahren, wo dieser mehrfach unbegründete Asylanträge stellte und wiederholt widersprüchliche Angaben in seine Verfahren vor dem BFA und dem BVwG tätigte. Auch ist das in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres dokumentierte aggressive Verhalten des BF, als auch sein ungebührliches Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.05.2023, bei welcher er infolge seines Verhaltens des Saales verwiesen werden musste, zu berücksichtigen.
Aufgrund der obigen Ausführen ist auch die zuletzt vom BF (etwa in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 oder auch durch seinen Antrag auf freiwillige Ausreise) behauptete Rückkehrwilligkeit – ungeachtet der zwischenzeitig geplanten freiwilligen Ausreise des BF – als nicht glaubwürdig zu betrachten. Er gab wiederholt verschiedene Aliasnamen an, tauchte unter, kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht von selbst nach und stellte – wie ausgeführt – wiederholt unbegründete Asylanträge, zuletzt erst am 05.09.2023. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, dem das BFA am 28.09.2023 bzw. 17.10.2023, im Übrigen – wie das BFA in der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 18.10.2023 festhält – auch nur nach erlangtem HRZ aus dem Stande der Schubhaft – zustimmte. Angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens vermag das erkennende Gericht darin lediglich einen weiteren Versuch erblicken, aus der Schubhaft freizukommen, um sich einer drohenden Abschiebung hernach zu entziehen und ist anhand des bisherigen Verhaltens auch nicht anzunehmen, dass er Österreich tatsächlich freiwillig verlassen wird. Folglich war jedoch im Entscheidungszeitpunkt auch die Feststellung zu treffen, dass der BF nicht rückkehrwillig ist.
Aufgrund der Aktenlage konnte daher auch festgestellt werden, dass sich die Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung, abgesehen von dem nunmehr vorliegenden HRZ und der vorliegenden Flugbuchung für den 24.10.2023, nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass das HRZ-Verfahren längstens am 19.01.2018 vom BFA eingeleitet wurde und eine zunächst angestrebte Ausstellung eines HRZ durch die algerische Vertretungsbehörden negativ verlief. Im Rahmen eines Interviewtermins bei der algerischen Vertretungsbehörde konnte der BF nicht als algerischer Staatsbürger identifiziert werden. Mit Schreiben der tunesischen Botschaft vom 28.12.2020 wurde der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert und wurde in weiterer Folge die Ausstellung eines HRZ nach Vorlage einer gültigen Flugbuchung nach Tunesien in Aussicht gestellt. Aufgrund der Inhaftierungen des BF und der gerichtlich angeordneten Entzugstherapie, konnte seitens des BFA eine Flugbuchung bis zum Zeitpunkt des Feststehens eines endgültigen Entlassungstermines des BF aus seiner Strafhaft und Enderledigung des vom BF im März 2023 wiederholt gestellten Asylfolgeantrages nicht vorgenommen werden. Eine für den 28.08.2023 geplante und vorbereitete Abschiebung des BF nach Tunesien konnte jedoch nicht durchgeführt werden, zumal das von der tunesischen Botschaft zugesicherte HRZ nicht fristgerecht ausgestellt wurde. Die für den 21.09.2023 geplante Abschiebung scheiterte daran, dass die tunesische Botschaft die Identifizierung des BF als veraltet ansah, wobei das BFA unverzüglich ein weiteres HRZ-Verfahren eingeleitet hat. Aus der Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 18.10.2023, sowie auch aus dem Akteninhalt, geht weiters hervor, dass das BFA mit Schreiben vom 02.10.2023 ein erneutes Ersuchen um Identifizierung unter Anschluss weiterer Unterlagen (Fotos, Fingerabdrucksblatt, etc.) an die tunesische Botschaft richtete.
Wie bereits weiter oben dargestellt, geht aus dem Akteninhalt und der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage vom 18.10.2023 hervor, dass das BFA dem Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr am 28.09.2023 bzw. 17.10.2023, unter Vorbehalt eines erlangten HRZ und aus dem Stande der Schubhaft, zustimmte.
Aus der am 20.10.2023 erfolgten Nachreichung zum Verwaltungsakt ergibt sich zudem, dass für den BF von den tunesischen Vertretungsbehörden mit 20.10.2023 ein HRZ ausgestellt wurde und auch ein Flug nach Tunesien für den 24.10.2023 gebucht ist. Aus der vorgelegten Verfahrensdokumentation und dem bereits vorbereiteten Entlassungsschein ergibt sich, dass geplant ist den BF am 24.10.2023 zwecks Ausreise aus der Anhaltung zu entlassen. Allenfalls bestehende Hindernisse die der freiwilligen Ausreise des BF entgegenstehen könnten, liegen daher aktuell lediglich in seiner Person selbst. Jedenfalls ist in Anbetracht das erlangte HRZ, im Falle des Nichtwahrnehmens der Option auf freiwillige Ausreise, auch eine zwangsweise Außerlandesbringung als äußerst wahrscheinlich anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch:
Rechtliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen
Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFAVG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFAVG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:, „§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:, „§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 22a (1) …Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise:, „§ 22a (1) …
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) …“
Zur Fortsetzung der Schubhaft:
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.
In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und angeordnet, dass die Rechtswirkung des Bescheides im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintritt. Der BF wurde am 28.04.2023 in Schubhaft genommen und wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und angeordnet, dass die Rechtswirkung des Bescheides im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintritt. Der BF wurde am 28.04.2023 in Schubhaft genommen und wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 (schriftlich ausgefertigt am 17.10.2023) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.
Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat, abgesehen von einem zwischenzeitlich vorliegenden HRZ und einer bereits erfolgten Flugbuchung, keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der letzten gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 ergeben. Gegenständlich liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig bzw. verwaltungsgerichtlich gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat, abgesehen von einem zwischenzeitlich vorliegenden HRZ und einer bereits erfolgten Flugbuchung, keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der letzten gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 ergeben. Gegenständlich liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig bzw. verwaltungsgerichtlich gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig.
Aus der Aktenlage ergibt sich für das erkennende Gericht klar, dass im Fall des BF, der sich seit April 2016 illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält, eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr entzog der BF sich bereits seinem ersten Asylverfahren, tauchte in weiterer Folge im Bundesgebiet unter und stellte mehrere unbegründete Asylanträge. Er kam wiederholt seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nach. Entgegen seinen zuletzt getätigten Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2023 und seiner zuletzt ins Treffen geführten freiwilligen Ausreise gibt es – angesichts des von ihm bisher gezeigten Verhaltens – keine Hinweise darauf, dass sich der BF nunmehr kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der bisherigen Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und ihm daher ohnehin zeitnah drohenden Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Es ist aktuell davon auszugehen, dass der BF die freiwillige Ausreise nur zum Zweck anstrebt, aus der Schubhaft freizukommen. Den Unwillen des BF sich an gültige Normen und Regeln zu halten hat dieser, neben seinen insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen und der zwischenzeitlichen neuen Anklageerhebung gegen ihn, wiederholt am 23.05.2023 und 16.08.2023 durch sein aggressives Verhalten zum Ausdruck gebracht, damit letztlich eine Gefährdung öffentlicher Interesse bestätigt und seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf seine Kooperation mit dem BFA zum Zwecke einer Abschiebung verneint.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden beruflichen, familiären und berücksichtigungswürdigen sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt. Der BF ist seinerzeit im Bundesgebiet untergetaucht, bis jetzt seiner Pflicht zur Rückkehr nach Tunesien nicht nachgekommen, wurde wiederholt in Österreich verurteilt, hat zuletzt am 16.08.2023 einen Polizeibeamten angegriffen und eine exekutivdienstliche Amtshandlung zu verhindern versucht und wurde zuletzt auch neuerlich wegen vorsätzlich begangener Straftaten angeklagt. Es scheint daher klar, dass seitens der Öffentlichkeit ein großes Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des BF in seinen Herkunftsstaat besteht.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich einer medizinischen Kontrolle und Behandlung regelmäßig unterzogen wird.
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des BFA sowie den Gerichtsakten zum BF lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung als wahrscheinlich anzusehen ist. Für den BF wurde am 20.10.2023 ein HRZ ausgestellt und ist auch ein Flug für den 24.10.2023 zum Zweck einer freiwilligen Ausreise bereits gebucht. Aufgrund des vorliegenden HRZ ist aktuell auch eine gesicherte Außerlandesbringung, sofern der BF seine Option auf freiwillige Ausreise nicht wahrnimmt, anzunehmen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der BF zur bisherigen Verzögerung seiner Außerlandesbringung durch sein gerichtlich straffälliges Verhalten und seine wiederholt unbegründeten Asylantragstellungen maßgeblich selbst beigetragen hat. Er hat dadurch die Fortführung seines HRZ-Verfahrens und sohin auch seine Abschiebung über einen beträchtlichen Zeitraum selbst verzögert. Darauf, dass das BFA bisher nicht auf eine möglichst kurze Anhaltedauer in Schubhaft hingewirkt hätte, findet sich kein Anhaltspunkt.
Durch die für den 24.10.2023 vorgesehene Entlassung des BF wird die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft von sechs Monaten gewahrt, wobei - insbesondere für den Fall, dass der BF die Option auf freiwillige Ausreise nicht wahrnimmt - durch sein bisher gezeigtes Verhalten, mit welchem er seine Außerlandesbringung selbst bereits maßgeblich verzögert hat, die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG bis maximal 18 Monate aufrecht erhalten werden könnte. Durch die für den 24.10.2023 vorgesehene Entlassung des BF wird die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft von sechs Monaten gewahrt, wobei - insbesondere für den Fall, dass der BF die Option auf freiwillige Ausreise nicht wahrnimmt - durch sein bisher gezeigtes Verhalten, mit welchem er seine Außerlandesbringung selbst bereits maßgeblich verzögert hat, die Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG bis maximal 18 Monate aufrecht erhalten werden könnte.
Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der Rückkehrunwilligkeit des BF und dessen bisher gezeigten – seine Rechtsverbundenheit negierenden – Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner mangelnden Kooperationswilligkeit und der ungeachtet seines Antrags auf freiwillige Ausreise anzunehmenden Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht gerade auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Zumal der BF bisher kein Verhalten gezeigt hat, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde, ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der Rückkehrunwilligkeit des BF und dessen bisher gezeigten – seine Rechtsverbundenheit negierenden – Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner mangelnden Kooperationswilligkeit und der ungeachtet seines Antrags auf freiwillige Ausreise anzunehmenden Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht gerade auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Zumal der BF bisher kein Verhalten gezeigt hat, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde, ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde dem BF im Übrigen auch Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde dem BF im Übrigen auch Parteiengehör gewährt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2272146.4.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023