TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/20 G308 2277706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G308 2277706-1/4E
G308 2277706-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals 2020 in das Bundesgebiet eingereist sei und hier seit 27.11.2020 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom Jänner 2023 sei er wegen versuchten schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, gehe in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfüge weder über einen allumfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich noch über ausreichende Existenzmittel. 2022 habe der Beschwerdeführer zwei Schlaganfälle erlitten, jedoch sei die weitere medizinische Versorgung auch in Deutschland gesichert. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Familienmitglieder oder Angehörige verfüge, noch, dass maßgebliche Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliege. Der Beschwerdeführer halte sich weiters noch nicht über fünf Jahre im Bundesgebiet auf, sodass jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht erworben worden sei. In Ermangelung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung des Sachverhalts habe weder der Zweck der Einreise noch seines Aufenthalts festgestellt werden können. Zum Entscheidungszeitpunkt würden weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd. § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd. § 52 NAG vorliegen, zumal keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten festgestellt werden können. Es fehle dem Beschwerdeführer weiters auch an den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und habe er mangels eines fünfjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts auch kein Daueraufenthaltsrecht. Im Sinne der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit November 2020 im Bundesgebiet aufhalte und nicht festgestellt werden könne, dass dieser Aufenthalt ein durchgehender gewesen sei. Er sei XXXX Jahre alt und habe 2022 zwei Schlaganfälle erlitten. Dabei sei notorisch bekannt, dass die medizinische Versorgung in Deutschland mit jener in Österreich gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zur familiären und/oder wirtschaftlichen Lage gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass er über keine der Ausweisung entgegenstehenden familiären Bindungen in Österreich verfüge. Angesichts der fehlenden Mitwirkung im Verfahren habe der Beschwerdeführer auch keine Nachwiese für eine Integration erbracht und sei eine solche auch sonst nicht dergestalt erkennbar, dass eine Ausweisung deswegen unzulässig wäre. Aufgrund des Alters und der bisherigen Aufenthaltsdauer in Deutschland sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat größer wären als zu Österreich. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden daher jedenfalls die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals 2020 in das Bundesgebiet eingereist sei und hier seit 27.11.2020 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom Jänner 2023 sei er wegen versuchten schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, gehe in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfüge weder über einen allumfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich noch über ausreichende Existenzmittel. 2022 habe der Beschwerdeführer zwei Schlaganfälle erlitten, jedoch sei die weitere medizinische Versorgung auch in Deutschland gesichert. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Familienmitglieder oder Angehörige verfüge, noch, dass maßgebliche Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliege. Der Beschwerdeführer halte sich weiters noch nicht über fünf Jahre im Bundesgebiet auf, sodass jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht erworben worden sei. In Ermangelung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung des Sachverhalts habe weder der Zweck der Einreise noch seines Aufenthalts festgestellt werden können. Zum Entscheidungszeitpunkt würden weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd. Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd. Paragraph 52, NAG vorliegen, zumal keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten festgestellt werden können. Es fehle dem Beschwerdeführer weiters auch an den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und habe er mangels eines fünfjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts auch kein Daueraufenthaltsrecht. Im Sinne der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit November 2020 im Bundesgebiet aufhalte und nicht festgestellt werden könne, dass dieser Aufenthalt ein durchgehender gewesen sei. Er sei römisch 40 Jahre alt und habe 2022 zwei Schlaganfälle erlitten. Dabei sei notorisch bekannt, dass die medizinische Versorgung in Deutschland mit jener in Österreich gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zur familiären und/oder wirtschaftlichen Lage gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass er über keine der Ausweisung entgegenstehenden familiären Bindungen in Österreich verfüge. Angesichts der fehlenden Mitwirkung im Verfahren habe der Beschwerdeführer auch keine Nachwiese für eine Integration erbracht und sei eine solche auch sonst nicht dergestalt erkennbar, dass eine Ausweisung deswegen unzulässig wäre. Aufgrund des Alters und der bisherigen Aufenthaltsdauer in Deutschland sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat größer wären als zu Österreich. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden daher jedenfalls die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Der Beschwerdeführer habe daher innerhalb eines Monats das Bundesgebiet zu verlassen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes der tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet diene und eine solche für die Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 69 Abs. 1 FPG erforderlich sei (EuGH vom 22.06.2021, Rs C-719/19).Der Beschwerdeführer habe daher innerhalb eines Monats das Bundesgebiet zu verlassen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes der tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet diene und eine solche für die Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG erforderlich sei (EuGH vom 22.06.2021, Rs C-719/19).

Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.08.2023 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.09.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Rente in Höhe von etwa EUR 1.000,00 beziehe. In Österreich würden der Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers leben und bestünde insbesondere zum Sohn und dessen Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis. Zu Deutschland habe der Beschwerdeführer nahezu keine Bindungen mehr. Er verbringe viel Zeit beim Sohn und würden ihn dieser und seine Lebensgefährtin auch bei alltäglichen Dingen wie Wäsche waschen und kochen unterstützen. Er sei nach insgesamt drei Schlaganfällen (zuletzt im Juni 2022) ab und zu auf Hilfe angewiesen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befinde er sich jedoch in keiner medizinischen Behandlung. Er sei im Wohnort sehr beliebt und in der Kirchengemeinde sowie im Verein „ XXXX “ aktiv. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat in Österreich und zeige auch die relativ geringe Strafe (acht Monate bedingt), dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich eindeutig in Österreich und sei gut in der Wohnortgemeinde integriert. Er verfüge auch über eine Anmeldebescheinigung und sei bemüht, die Probleme betreffend Krankenversicherung zu lösen. Als rechtlich Unkundigem sei dem Beschwerdeführer die Bedeutung des schriftlichen Parteiengehörs nicht bewusst gewesen und habe daher nur eine kurze schriftliche Stellungnahme verfasst. Eine mündliche Einvernahme vor dem Bundesamt habe nicht stattgefunden und habe es das Bundesamt daher unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig festzustellen. Schon aufgrund der tatsächlichen Gesamtumstände erweise sich in Bezug auf das Alter und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers die gegenständliche Ausweisung gemäß § 66 Abs. 2 FPG als unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er sich um eine Krankenversicherung bemühen müsse. Seine Vorstrafe bedaure er. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Rente in Höhe von etwa EUR 1.000,00 beziehe. In Österreich würden der Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers leben und bestünde insbesondere zum Sohn und dessen Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis. Zu Deutschland habe der Beschwerdeführer nahezu keine Bindungen mehr. Er verbringe viel Zeit beim Sohn und würden ihn dieser und seine Lebensgefährtin auch bei alltäglichen Dingen wie Wäsche waschen und kochen unterstützen. Er sei nach insgesamt drei Schlaganfällen (zuletzt im Juni 2022) ab und zu auf Hilfe angewiesen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befinde er sich jedoch in keiner medizinischen Behandlung. Er sei im Wohnort sehr beliebt und in der Kirchengemeinde sowie im Verein „ römisch 40 “ aktiv. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat in Österreich und zeige auch die relativ geringe Strafe (acht Monate bedingt), dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich eindeutig in Österreich und sei gut in der Wohnortgemeinde integriert. Er verfüge auch über eine Anmeldebescheinigung und sei bemüht, die Probleme betreffend Krankenversicherung zu lösen. Als rechtlich Unkundigem sei dem Beschwerdeführer die Bedeutung des schriftlichen Parteiengehörs nicht bewusst gewesen und habe daher nur eine kurze schriftliche Stellungnahme verfasst. Eine mündliche Einvernahme vor dem Bundesamt habe nicht stattgefunden und habe es das Bundesamt daher unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig festzustellen. Schon aufgrund der tatsächlichen Gesamtumstände erweise sich in Bezug auf das Alter und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers die gegenständliche Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG als unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er sich um eine Krankenversicherung bemühen müsse. Seine Vorstrafe bedaure er.

Unter einem wurde ein Auszug der Haushaltversicherung des Beschwerdeführers und eine österreichische Strafregisterauskunft vorgelegt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 07.09.2023 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert und ihm darüber hinaus Parteiengehör eingeräumt. Er wurde dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ärztliche Befunde über seinen Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Schlaganfälle, Nachweise über die tatsächliche Höhe seines deutschen Pensionsbezuges sowie der pensionsauszahlenden Stelle, (sofern vorhanden) eine Kopie seiner europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC oder EKVK) auf seinen Namen oder eine Polizze einer privaten Krankenversicherung, aus welcher der konkrete Umfang des Krankenversicherungsschutzes hervorgeht und ob dieser auch in Österreich zum Tragen kommt, eine Kopie seines aktuellen Mietvertrages sowie Nachweise über die finanzielle Unterstützung durch den Sohn (konkrete Höhe, Regelmäßigkeit, allfälliger Rechtsanspruch) vorzulegen und weiters dazu aufgefordert, konkret an ihn gerichtete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie seinen Lebensumständen zu beantworten. Auch wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich Stellung zu nehmen.

6. Mit Schriftsatz vom 10.10.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2023 einlangend, nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zum Parteiengehör schriftlich Stellung und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen. Weiters wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

?        Kurzarztbrief des Klinikums XXXX vom 27.06.2022;? Kurzarztbrief des Klinikums römisch 40 vom 27.06.2022;

?        Kopie des Mietvertrages vom 01.12.2020;

?        Deckblatt des Abiturzeugnisses;

?        Hochschulabschluss vom 13.08.1977;

?        Ernennungsurkunde zum Leutnant vom 13.08.1977;

?        Ausscheidungsurkunde vom 31.10.1986;

?        Urkunde zur Ausbildung zum Versicherungskaufmann vom 18.09.1998;

Keine Unterlagen wurden zur Rentenhöhe und der rentenauszahlenden Stelle vorgelegt. Nachweise über die finanzielle Unterstützung des Sohnes seien nicht vorhanden. Der Sohn habe zugesichert, den Beschwerdeführer in der notwendigen Höhe zu unterstützen, eine konkrete Bezifferung der Unterstützungsleistung sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor bemüht, eine Lösung betreffend die versicherungstechnische Situation zu finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (vgl. etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 17.10.2023 und dort angeführte Ausweisdaten).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland vergleiche etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 17.10.2023 und dort angeführte Ausweisdaten).

Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, seit 1990 geschieden und führt keine Beziehung. Er hat drei volljährige Kinder, und zwar eine fünfzigjährige Tochter, welche in Deutschland lebt, eine weitere Tochter im Alter von 41 Jahren, die ebenfalls in Deutschland lebt, sowie seinen Sohn, XXXX im Alter von 31 Jahren, der mit seiner Lebensgefährtin in Österreich lebt (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, seit 1990 geschieden und führt keine Beziehung. Er hat drei volljährige Kinder, und zwar eine fünfzigjährige Tochter, welche in Deutschland lebt, eine weitere Tochter im Alter von 41 Jahren, die ebenfalls in Deutschland lebt, sowie seinen Sohn, römisch 40 im Alter von 31 Jahren, der mit seiner Lebensgefährtin in Österreich lebt vergleiche Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von seinem Sohn über weitere familiäre Bindungen verfügt, konnte nicht festgestellt werden.

Zuletzt wohnte der Beschwerdeführer in Deutschland in XXXX , wo auch nach wie vor seine Schwester lebt, zu der der Beschwerdeführer ein familiäres Verhältnis hat (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).Zuletzt wohnte der Beschwerdeführer in Deutschland in römisch 40 , wo auch nach wie vor seine Schwester lebt, zu der der Beschwerdeführer ein familiäres Verhältnis hat vergleiche Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).

Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit September 2013 in Österreich, ist hier erwerbstätig und verfügt über eine Anmeldebescheinigung (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und den Sozialversicherungsdaten des Sohnes jeweils vom 17.10.2023; Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit September 2013 in Österreich, ist hier erwerbstätig und verfügt über eine Anmeldebescheinigung vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und den Sozialversicherungsdaten des Sohnes jeweils vom 17.10.2023; Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).

Im November 2020 entschloss sich der Beschwerdeführer, der sich zuvor nur zu Urlaubsreisen in Österreich aufgehalten hatte, seinen Lebensmittelpunkt wegen der Nähe zu seinem Sohn nach Österreich zu verlegen. Er reiste dazu in das Bundesgebiet ein, wo er seit 26.11.2020 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügt (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.10.2023).Im November 2020 entschloss sich der Beschwerdeführer, der sich zuvor nur zu Urlaubsreisen in Österreich aufgehalten hatte, seinen Lebensmittelpunkt wegen der Nähe zu seinem Sohn nach Österreich zu verlegen. Er reiste dazu in das Bundesgebiet ein, wo er seit 26.11.2020 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügt vergleiche Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.10.2023).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging in Österreich bisher noch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Fremdenregisterauszug und Sozialversicherungsdatenabfrage jeweils vom 17.10.2023).Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging in Österreich bisher noch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Fremdenregisterauszug und Sozialversicherungsdatenabfrage jeweils vom 17.10.2023).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland tatsächlich eine monatliche Pension in Höhe von knapp unter EUR 1.000,00 erhält. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine Verpflichtungs-/Unterstützungserklärung verfügt oder tatsächlich in konkreter Höhe finanzielle Unterstützungsleistungen durch den Sohn oder sonstiges angespartes Kapital verfügt.

Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine nachgewiesenen Mittel zum Unterhalt verfügt.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer in Österreich unstrittig nicht krankenversichert, geht keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezieht auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2023). Er verfügt zudem offensichtlich über keine private, allumfassende und in Österreich geltende Krankenversicherung (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer in Österreich unstrittig nicht krankenversichert, geht keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezieht auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2023). Er verfügt zudem offensichtlich über keine private, allumfassende und in Österreich geltende Krankenversicherung vergleiche Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Wohneinheit bestehend aus Küche, Flur, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Abstellraum, Bad/WC im Ausmaß von 50,61 m2 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von EUR 256,31 exklusive Heizkosten zum Stand 01.12.2020 (vgl. aktenkundiger Mietvertrag, OZ 3). Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Wohneinheit bestehend aus Küche, Flur, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Abstellraum, Bad/WC im Ausmaß von 50,61 m2 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von EUR 256,31 exklusive Heizkosten zum Stand 01.12.2020 vergleiche aktenkundiger Mietvertrag, OZ 3).

Der Beschwerdeführer engagiert sich seinen Angaben nach in der Heimatgemeinde sowie im Verein „ XXXX “ ehrenamtlich. Darüber hinausgehend konnten keine weiteren, besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsmomente festgestellt werden (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).Der Beschwerdeführer engagiert sich seinen Angaben nach in der Heimatgemeinde sowie im Verein „ römisch 40 “ ehrenamtlich. Darüber hinausgehend konnten keine weiteren, besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsmomente festgestellt werden vergleiche Stellungnahme vom 10.10.2023, OZ 3).

Der Beschwerdeführer hat bereits drei Schlaganfälle erlitten, zuletzt im Juni 2022. Die Erkrankungen sind jedoch nicht akut behandlungsbedürftig und wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt entsprechend medikamentös eingestellt. Der Beschwerdeführer lässt halbjährlich seinen Krankheitsverlauf kontrollieren. Der Beschwerdeführer bezahlt seine Behandlung und Medikamente privat und hat mit dem Krankenhaus Klagenfurt aufgrund der Krankenhausaufenthalte im Jahr 2022 eine monatliche Rückzahlungsvereinbarung in Höhe von EUR 50,00 (vgl. Stellungnahme vom 10.10.2023 samt Kurzarztbrief und Elektroenzephalogramm-Bericht jeweils vom 27.06.2022, OZ 3).Der Beschwerdeführer hat bereits drei Schlaganfälle erlitten, zuletzt im Juni 2022. Die Erkrankungen sind jedoch nicht akut behandlungsbedürftig und wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt entsprechend medikamentös eingestellt. Der Beschwerdeführer lässt halbjährlich seinen Krankheitsverlauf kontrollieren. Der Beschwerdeführer bezahlt seine Behandlung und Medikamente privat und hat mit dem Krankenhaus Klagenfurt aufgrund der Krankenhausaufenthalte im Jahr 2022 eine monatliche Rückzahlungsvereinbarung in Höhe von EUR 50,00 vergleiche Stellungnahme vom 10.10.2023 samt Kurzarztbrief und Elektroenzephalogramm-Bericht jeweils vom 27.06.2022, OZ 3).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen wäre.

Der Beschwerdeführer ist zudem in Österreich strafgerichtlich vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 17.10.2023).Der Beschwerdeführer ist zudem in Österreich strafgerichtlich vorbestraft vergleiche Strafregisterauszug vom 17.10.2023).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zur Zahlung von EUR 5.395,68 an den Privatbeteiligten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 89 ff).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie zur Zahlung von EUR 5.395,68 an den Privatbeteiligten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 89 ff).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im November 2021 und am 15.03.2022 einen Anwalt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung zumindest seiner Zahlungsfähigkeit zu einer Handlung verleitete bzw. zu verleiten versuchte, die diesen in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte bzw. schädigen sollte, nämlich zur Unterfertigung von Kaufanbot und Kaufvertrag über eine näher angeführte Liegenschaft zu einem Kaufpreis von EUR 235.000,00 und zur grundbücherlichen Übergabe des Grundstückes, wodurch der Anwalt in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 235.000,00 geschädigt hätte werden sollen, wodurch es mangels grundbücherlicher Durchführung beim Versuch blieb.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die Unbescholtenheit, den Versuch und das Geständnis, als erschwerend hingegen den hohen Schaden.

In Deutschland ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten (vgl. Abfrage Europol, AS 79 ff).In Deutschland ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten vergleiche Abfrage Europol, AS 79 ff).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Auszug aus dem Fremdenregister.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Sohnes Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und in die aktuellen Sozialversicherungsdaten. Die Auszüge sind jeweils aktenkundig.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine monatliche deutsche Pension in Höhe von knapp unter EUR 1.000,00 oder konkrete Unterstützungsleistungen durch seinen Sohn bzw. ein entsprechend vorhandenes Kapital verfügt, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich trotz entsprechender Aufforderung keinerlei schriftliche Nachweise erbracht wurden und auch die pensionsauszahlende Stelle nicht genannt wurde. Im Falle eines tatsächlichen, gesetzlichen Pensionsbezuges des Beschwerdeführers in Deutschland wäre es ihm zudem grundsätzlich möglich, bei in Deutschland dadurch vorliegender Krankenversicherung in Österreich beim zuständigen Versicherungsträger einen auslandsbetreuten Wohnsitz zu melden und dadurch das Kriterium des Krankenversicherungsschutzes zu erfüllen, was bisher aber nicht erfolgt ist. Insgesamt bestehen seitens des erkennenden Gerichtes daher Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zum Pensionsbezug in Deutschland in der angeführten Höhe, sodass dieser nicht festgestellt werden konnte.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen wäre, ergibt sich daraus, dass dazu keinerlei substanziiertes Vorbringen erstattet wurde, der Beschwerdeführer alleine in seiner Mietwohnung lebt und darüber hinaus, abgesehen von der Einnahme von Medikamenten, wegen seiner Schlaganfälle keinerlei Behandlung bedarf.

Das Strafurteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde das Vorliegen der Verurteilung durch den Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.10.2023, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.

3.2.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesamt gewährten Parteiengehör sowie das Beschwerdevorbringen und eine weitere schriftliche Stellungnahme vom 10.10.2023 der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.3.2.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesamt gewährten Parteiengehör sowie das Beschwerdevorbringen und eine weitere schriftliche Stellungnahme vom 10.10.2023 der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) oder ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (vgl VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. B der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, lit. B der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).

Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).

Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über irgendwelche Ersparnisse verfügt und ist in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Betruges im Zuge eines Grundstückskaufes über EUR 235.000,00 auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Ersparnisse verfügt.

Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers in Form der Vorlage entsprechender Nachweise über seinen Pensionsbezug (eventuell Kontoauszüge oder eine Bestätigung der bezugsauszahlenden Stelle) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland tatsächlich über einen Pensionsbezug in Höhe von monatlich knapp unter EUR 1.000,00 verfügt, zumal er dann in Deutschland krankenversichert wäre und in Österreich bei der zuständigen Versicherung einen auslandsbetreuten Wohnsitz hätte melden können, womit sein Problem des fehlenden Krankenversicherungsschutzes ebenso nicht vorliegen würde.

Auch wurde trotz entsprechender Aufforderung kein Nachweis oder eine schriftliche Bestätigung über die tatsächliche finanzielle Unterstützung in konkreter Höhe durch den in Österreich lebenden Sohn des Beschwerdeführers vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unstrittig nicht krankenversichert und verfügt auch über keine entsprechende private Krankenversicherung.

Es wurde in der Beschwerde weder substantiiert geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aktiv auf Beschäftigungssuche ist und er begründete Aussicht auf eine Einstellung hat, noch wurde eine Einstellungszusage vorgelegt.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unstrittig über keinen Krankenversicherungsschutz erfüllt und dieser eine kumulative Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG darstellt, konnten jedenfalls weitere Ermittlungen zu ausreichenden Existenzmitteln unterbleiben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unstrittig über keinen Krankenversicherungsschutz erfüllt und dieser eine kumulative Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG darstellt, konnten jedenfalls weitere Ermittlungen zu ausreichenden Existenzmitteln unterbleiben.

Der Beschwerdeführer hat daher weder das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel noch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten auch nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat daher weder das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel noch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten auch nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sind.

Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit. d Unionsbürger-Richtlinie. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich bei Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-Richtlinie. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich bei Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt (tatsächlich) gewährt“ wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Darauf aufbauend – und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass trotz Aufforderung keine schriftliche Bestätigung des Sohnes des Beschwerdeführers zu allfälligen Unterhaltszahlungen vorgelegt wurde, liegt gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch kein Fall des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG (Verwandter eines EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird) vor.Darauf aufbauend – und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass trotz Aufforderung keine schriftliche Bestätigung des Sohnes des Beschwerdeführers zu allfälligen Unterhaltszahlungen vorgelegt wurde, liegt gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch kein Fall des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG (Verwandter eines EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird) vor.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers weder die Voraussetzungen des § 51 NAG noch jene des § 52 NAG vor. Es fehlt damit weiters an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers weder die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG noch jene des Paragraph 52, NAG vor. Es fehlt damit weiters an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG.

Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben nach erst seit November 2020 im Bundesgebiet auf. Jedenfalls mangelt es somit auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben nach erst seit November 2020 im Bundesgebiet auf. Jedenfalls mangelt es somit auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht erfüllt, sodass der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Es ist aus dem Akteninhalt auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer inzwischen versucht hätte, seinen weiteren Aufenthalt (nachhaltig) zu legalisieren. Er ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach, hat sich auch nicht durch Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet, bezieht keine Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung und finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nachhaltig auf Arbeitssuche wäre und berechtigte Aussichten auf die Aufnahme einer Beschäftigung hätte.

Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit November 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ging bis dato keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Es wurde abgesehen davon, dass sein Sohn seit September 2013 in Österreich lebt und er nur wenige hundert Meter entfernt von ihm in Österreich wohnt, auch in die Schwiegerfamilie, die Wohnortgemeinde und einen Verein integriert ist, kein darüber hinausgehendes Vorbringen zu einem besonders berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet erstattet. Dass keinerlei Bezüge mehr zu Deutschland bestehen würden, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, kam angesichts des Alters des Beschwerdeführers von über 70 Jahren, dem erst knapp dreijährigen Aufenthalt in Österreich und dem Umstand, dass die beiden erwachsenen Töchter des Beschwerdeführers sowie seine Schwester in Deutschland leben, nicht hervor. Folglich ist anzunehmen, dass noch Anknüpfungspunkte zumindest in Form eines gewissen Freundes- oder Bekanntenkreises existieren.

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sind die nicht verkannten privaten Anknüpfungspunkte auf jeden Fall zu wenig. Werte wie Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft etc. sind nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom erkennenden Gericht als selbstverständlich vorausgesetzt.

Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt, zumal hier auch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges in Anschlag zu bringen ist. Auch wenn es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, er geständig und es beim Versuch geblieben war, wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Wenngleich die strafgerichtliche Verurteilung im Fall des Beschwerdeführers nicht den Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG, der jenem des § 67 Abs. 1 FPG entspricht, erfüllt, so ist diese dennoch bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt, zumal hier auch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges in Anschlag zu bringen ist. Auch wenn es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, er geständig und es beim Versuch geblieben war, wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Wenngleich die strafgerichtliche Verurteilung im Fall des Beschwerdeführers nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG, der jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entspricht, erfüllt, so ist diese dennoch bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG entsprechend zu berücksichtigen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zudem – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – festzuhalten, dass er alleine wohnt und bis auf halbjährliche Kontrollen beim Hausarzt und der Einnahme nicht näher angeführter Medikamente keiner Behandlung bedarf. Dass eine solche in Deutschland nicht möglich wäre, wurde weder substanziiert vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen.

Nachdem eine sofortige Ausreise – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt – nicht erforderlich erscheint, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Nachdem eine sofortige Ausreise – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt – nicht erforderlich erscheint, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom 10.10.2023 geklärt erscheint bzw. eine weitere Klärung des Sachverhalts aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.10.2023 auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden kann.

Soweit die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auch überwiegend als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auch überwiegend als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Krankenversicherung Privat- und Familienleben schwerer Betrug Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2277706.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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