TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/23 G309 2276541-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G309 2276541-2/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch den Verein SURA, Obmann Alexander WUPPINGER, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2023 bis zur heutigen Entscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch den Verein SURA, Obmann Alexander WUPPINGER, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2023 bis zur heutigen Entscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023, zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II.      Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 06.08.2023 um 16:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer (BF) in Wien bei einer Verkehrskontrolle am Steuer eines KFZ betreten, wobei er sich mit einem tschechischen Führerschein auswies. Eine Wohnsitzüberprüfung verlief negativ.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) erließ am 06.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 05.08.2023 um 17:21 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) erließ am 06.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 05.08.2023 um 17:21 Uhr auf Grund dieses Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest.

3. Am 06.08.2021 um 19:34 Uhr wurde der BF ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.

4. Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache russisch zur Ausreiseverpflichtung, Prüfung von Sicherungsbedarf und Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.08.2023, dessen wesentlicher Teil in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. 5. Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.08.2023, dessen wesentlicher Teil in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde, hielt das Bundesamt die Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.

6. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.08.2023 um 13:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, seinem rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag um 12:59 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.6. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.08.2023 um 13:30 Uhr durch persönliche Ausfolgung, seinem rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag um 12:59 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Begründend führte das Bundesamt aus, die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr, insbesondere sei davon auszugehen, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Es liege eine Fluchtgefahr vor, da er sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des MeldeG – und gezielt ohne behördliche Meldung aufgehalten habe, um der Abschiebung zu entgehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG liege immanente Fluchtgefahr vor, zumal er im Zuge seiner Anhaltung am 07.08.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Er habe im Zuge der Niederschrift vom 07.08.2023 keine neuen Fluchtgründe nennen können und sich auf die bereits dargebrachten Fluchtgründe berufen, welche in den Jahren 2016 und 2018 seitens seiner Person erwähnt, worden seien. Er sei sich dessen bewusst, dass die dargelegten Asylgründe nicht iSd GFK seien und sei im Wissen, dass dieses Verhalten lediglich zur Verzögerung der Außerlandesbringung führte, zumal er den Antrag erst im Zuge der Anhaltung gestellt habe. Ein gelinderes Mittel komme nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG liege immanente Fluchtgefahr vor, zumal er im Zuge seiner Anhaltung am 07.08.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Er habe im Zuge der Niederschrift vom 07.08.2023 keine neuen Fluchtgründe nennen können und sich auf die bereits dargebrachten Fluchtgründe berufen, welche in den Jahren 2016 und 2018 seitens seiner Person erwähnt, worden seien. Er sei sich dessen bewusst, dass die dargelegten Asylgründe nicht iSd GFK seien und sei im Wissen, dass dieses Verhalten lediglich zur Verzögerung der Außerlandesbringung führte, zumal er den Antrag erst im Zuge der Anhaltung gestellt habe. Ein gelinderes Mittel komme nicht in Betracht.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2023 im Folgeasylantragsverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Prognoseentscheidung vom 08.08.2023 entschied das Bundesamt, ein Folgeasylantragsverfahren zu führen. Bei der Rückkehrberatung am 09.08.2023 gab der Beschwerdeführer an, wegen persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein. Am 11.08.2023 ersuchte das Bundesamt Tschechien um Informationen zum Beschwerdeführer, insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Tschechien aufenthaltsberechtigt sei.

8. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.08.2023 Schubhaftbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in dieser einen namentlich genannten Freund des BF zur möglichen Unterkunftnahme und zur Hilfestellung zur Unterhaltssicherung einvernehmen, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Haft erkennen und zu Handen des Vertreters Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Überdies möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Haft zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen.

9. Das BFA legte die Akten aus den Verfahren am 14.08.2023 dem BVwG vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten iHv Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnehme.9. Das BFA legte die Akten aus den Verfahren am 14.08.2023 dem BVwG vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten iHv Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnehme.

10. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA ein, der Beschwerdeführer erstattete am 15.08.2023 eine Stellungnahme.

11. Am 17.08.2023 teilte das Bundesamt mit, dass nach nochmaligen internen Konsultationen das Verfahren nach Antrag auf internationalen Schutz zur inhaltlichen Entscheidung an die örtlich zuständige Regionaldirektion Wien abgetreten werde.

12. Mit Erkenntnis W112 2276541-1/31E vom 17.08.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Feststellung getroffen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.12. Mit Erkenntnis W112 2276541-1/31E vom 17.08.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Feststellung getroffen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.

13. Mit 22.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde mit diesem Bescheid nicht mehr erlassen.

14. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine neuerliche Schubhaftbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, die Schubhaft ab dem 22.08.2023 für rechtswidrig zu erklären. An diesem Tag sei der aktuelle Asylbescheid ohne Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei dem BF der Bescheid im Jahr 2021, mit welchem das Einreiseverbot erlassen wurde, damals nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, obwohl an dieser an der bekannten Adresse zugestellt werden hätte können. Daraus folgt – da mit dem nunmehrigen Bescheid vom 22.08.2023 keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – dass der BF nicht zur Ausreise verpflichtet sei.

15. Am 04.10.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Dolmetscher für die Sprache Russisch und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

16. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

17. Am 09.10.2023 langte ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist volljährig und usbekischer Staatsangehöriger. Er ist weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Der BF ist gesund und benötigt keine ärztliche Behandlung.

Dem BF wurde von Frankreich ein von 22.07.2016 bis 15.08.2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem dieser nach Österreich einreiste und am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wollte sein Asylverfahren nicht in Frankreich führen, sondern in Österreich, wo sein Bruder bereits seit zwei Jahren lebte. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 31.01.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 13.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dem BF wurde von Frankreich ein von 22.07.2016 bis 15.08.2016 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem dieser nach Österreich einreiste und am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wollte sein Asylverfahren nicht in Frankreich führen, sondern in Österreich, wo sein Bruder bereits seit zwei Jahren lebte. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 31.01.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist und ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 13.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer in Grundversorgungsquartieren untergebracht, ab 12.12.2016 war er bei seinem Bruder in XXXX gemeldet, bis er am 02.03.2017 im ZMR und am 26.04.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde.Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer in Grundversorgungsquartieren untergebracht, ab 12.12.2016 war er bei seinem Bruder in römisch 40 gemeldet, bis er am 02.03.2017 im ZMR und am 26.04.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde.

Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach dem 03.03.2017 und kehrte nach Usbekistan zurück. Von dort reiste er im Mai 2018 wieder aus und hielt sich ab 03.06.2018 wieder in Österreich auf.

Am 06.09.2018 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ab 12.09.2018 war der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2019 wollte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 wegen der Verlegung des Wohnsitzes eine neue Meldeverpflichtung verhängen. Es folgten erfolglose Zustellversuche, es handelte sich um eine Scheinadresse, der Nachbar hatte den Beschwerdeführer nie gesehen. Diese Meldeadresse wurde in weiterer Folge amtlich abgemeldet. Am 06.09.2018 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ab 12.09.2018 war der Beschwerdeführer wieder in Österreich gemeldet. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2019 wollte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 wegen der Verlegung des Wohnsitzes eine neue Meldeverpflichtung verhängen. Es folgten erfolglose Zustellversuche, es handelte sich um eine Scheinadresse, der Nachbar hatte den Beschwerdeführer nie gesehen. Diese Meldeadresse wurde in weiterer Folge amtlich abgemeldet.

Mit Bescheid vom 20.03.2019 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2018 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist, erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dieser Bescheid wurde am 22.03.2019 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und die Hinterlegung ausgehängt. Beschwerde gegen diesen Bescheid erhob der BF nicht. Der Bescheid vom 20.03.2019 wurde ihm nicht mehr an seine ursprüngliche Meldeadresse zugestellt, da der Beschwerdeführer untergetaucht und in Kenntnis seines Verfahrens unbekannten Aufenthalts war.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, wurde von seinem Bruder unterstützt und bestritt den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er lebte ab 2019 unangemeldet in Wien. Er war nicht wegen eines Reisedokuments bei der Botschaft, weil er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollte. Am 27.10.2020 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX .Der Beschwerdeführer hielt sich seit 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, wurde von seinem Bruder unterstützt und bestritt den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er lebte ab 2019 unangemeldet in Wien. Er war nicht wegen eines Reisedokuments bei der Botschaft, weil er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollte. Am 27.10.2020 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in römisch 40 .

Am 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle in Wien polizeilich betreten, der er sich durch Flucht zu entziehen versuchte. Der Beschwerdeführer wurde gestellt und einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem am 15.01.2020 ausgestellten tschechischen Führerschein auswies. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und am 09.10.2021 einvernommen. Er gab an, nicht rechtsfreundlich vertreten zu werden. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 09.10.2021, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Als Wohnadresse gab der BF die Adresse in XXXX an, obwohl er an dieser Adresse bereits nicht mehr aufhältig war.Am 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle in Wien polizeilich betreten, der er sich durch Flucht zu entziehen versuchte. Der Beschwerdeführer wurde gestellt und einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem am 15.01.2020 ausgestellten tschechischen Führerschein auswies. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und am 09.10.2021 einvernommen. Er gab an, nicht rechtsfreundlich vertreten zu werden. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 09.10.2021, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Als Wohnadresse gab der BF die Adresse in römisch 40 an, obwohl er an dieser Adresse bereits nicht mehr aufhältig war.

Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 11.10.2021 ein, verpflichtete ihn zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und lud ihn mit Schriftsatz vom 29.10.2021 zur Einvernahme am 12.11.2021. Die Ladung wurde ihm am 18.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt, da er an der oben genannten Meldeadresse nicht betreten wurde, und dem Bundesamt als nicht behoben retourniert. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach. Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung nie nach, ebensowenig kam er der Verpflichtung nach, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.

Mit Bescheid vom 12.11.2021 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist, erkannte der Rückkehrentscheidung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Es verhängte weiters ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den BF.

Dieser Bescheid wurde ihm am 29.11.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem die Polizei mehrfach zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten an der seiner Meldeadresse Nachschau gehalten hatte, die Wohnungstüre aber trotz mehrmaligem lautstarken Klopfen nie geöffnet wurde und sich auch sonst keine Hinweise fanden, dass sich jemand in der Wohnung befand. Die Mieterin der Nachbarwohnung gab an, dass sie keine neuen Bewohner wahrgenommen habe und die Wohnung ihres Wissens leer stehe. Der Eigentümer der Wohnung gab an, dass diese bereits seit 27.09.2021 leer steht und durch eine Maklerin neu vermittelt wird. Der BF war daher unbekannten Aufenthalts und wurde folglich amtlich abgemeldet, und war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt bereits amtlich abgemeldet.

Der Beschwerdeführer lebte unangemeldet weiterhin im Bundesgebiet, seine Gattin und seine beiden Kinder kehrten nach Usbekistan zurück, wo auch zwei seiner Brüder eine Schwester und sein Vater leben.

Mit Erkenntnis vom 18.11.2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerden des Bruders des BF und seiner Familie gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.08.2019, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch den Status von subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, abgewiesen. Weder der Verfassungs-, noch der Verwaltungsgerichtshof hatte ihren Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben. Auch der Bruder des BF lebt unangemeldet im Bundesgebiet und entzieht sich beharrlich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2023 in Wien bei einer Verkehrskontrolle polizeilich betreten und wies sich wiederum mit einem tschechischen Führerschein aus. Es gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse seine alte Meldeadresse an, bei der Wohnsitzerhebung räumte er ein, keinen Schlüssel für diese Wohnung zu haben und dass es nicht stimme, dass er an der Adresse wohne - er schlafe auf der Straße. Der Beschwerdeführer wurde um 17:20 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.08.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2023 in Wien bei einer Verkehrskontrolle polizeilich betreten und wies sich wiederum mit einem tschechischen Führerschein aus. Es gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse seine alte Meldeadresse an, bei der Wohnsitzerhebung räumte er ein, keinen Schlüssel für diese Wohnung zu haben und dass es nicht stimme, dass er an der Adresse wohne - er schlafe auf der Straße. Der Beschwerdeführer wurde um 17:20 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.08.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und stellte dabei nach Vorhalt des Formblatts zur Beantragung eines Heimreisezertifikates und Belehrung über die Mitwirkungspflicht nachdem er angegeben hatte, nicht damit einverstanden zu sein, dass er nach Usbekistan abgeschoben werde, einen weiteren Asylantrag, wobei er angab, keine neuen Gründe zu haben, nur alte. Das gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft, kann lediglich eine Grobprüfung der Motive für eine Asylantragstellung darstellen, und keinesfalls das Ergebnis bzw. Ausgang eines Asylverfahrens vorwegnehmen. Auf Grund der Umstände, dass der BF seinen Asylfolgeantrag erst nach seiner Festnahme und Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes stellte, es sich breits um den dritten Asylantrag handelt und keine neuen Gründe vorgebracht wurden, bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt wurde, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2023 zum Asylantrag polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied am 08.08.2023, ein Folgeantragsverfahren zu führen.

Der diesbezügliche abweisende Asylbescheid wurde vom BFA am 22.08.2023 unter GZ 1128596310/231522018 erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.

Das Beschwerdeverfahren ist vor dem BVwG zur GZ: W168 2278297-1 anhängig, die aufschiebende Wirkung wurden seitens des BVwG bisher nicht zuerkannt.

Am 03.10.2023 wurde der BF der usbekischen Delegation zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Die Daten des BF wurden nach Usbekistan zur Überprüfung übermittelt. Da die belangte Behörde auf Grund der Visaerteilung von Frankreich in Kenntnis der Reispassdaten war, ist von einer zeitnahen Identifizierung des BF durch die usbekischen Behörden und Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes auszugehen. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, als auch eine Außerlandesbringung ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich, zu Mal die Behörden von Usbekistan mit den Behörden von Österreich zusammenarbeiten.

Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet untertauchen. Er hat mehrere soziale Kontakte im Bundesgebiet, bei denen er (illegal) Unterkunft nehmen könnte, fest steht jedoch, dass er sich an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz nicht anmelden wird. Der Beschwerdeführer war stets bestrebt, sein Umfeld den Behörden gegenüber zu verschleiern. Er ging der Schwarzarbeit nach und war nie legal erwerbstätig. Er hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Gattin und seine Kinder sind in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, abgesehen von seinem ebenfalls unrechtmäßig aufhältigen Bruder und dessen Familie, die sich ebenfalls der Abschiebung entziehen, hat er keine Angehörigen Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Erteilung eines Visums, zum Asylantrag vom 05.09.2016 sowie zum diesbezüglichen Verfahren gründen sich auf das beigeschaffte Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2017 und den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers und seinen Meldeadressen gründen sich auf eingeholte Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Feststellungen zur Einreise am 03.06.2018, zum Asylantrag vom 06.09.2018 sowie zum diesbezüglichen Verfahren gründen sich auf dem Bescheid vom 20.03.2019 samt Zustellnachweis sowie den Niederschriften der Erstbefragung am 06.09.2018 und der Einvernahme am 18.12.2018 sowie den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.

Die Feststellungen zur Meldeverpflichtung vom 20.09.2018 gründet auf den Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland und hinsichtlich der erfolgten amtlichen Abmeldung auf einen Auszug aus dem ZMR.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers zwischen 2019 und 2021 gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 09.10.2021. Die Feststellungen zur Festnahme am 08.10.2021 gründen auf das diesbezügliche Anhalteprotokoll.

Die Feststellungen zum gelinderen Mittel gründen auf den Mandatsbescheid vom 09.10.2021.

Die Feststellungen zum Bescheid vom 12.11.2021 gründen auf den Zustellnachweis, dem Bericht zur Hauserhebung und auf der amtlichen Abmeldung des BF.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers zwischen 2021 und 2023 gründen sich auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023. Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sein soziales Umfeld verschleiert, steht fest, da er bei der Wohnsitzerhebung zunächst eine falsche Adresse nannte, dann unzutreffend angab, auf der Straße zu leben. In der Beschwerde gab er danach an, er könne bei seinem Freund XXXX wohnen, während er in der Einvernahme noch angegeben hatte, er könne bei seinem Bruder wohnen, wobei er gleichzeitig angegeben hatte, mit seinem Bruder nur zu telefonieren und nicht zu wissen, wo er wohne, und dass sein Bruder ihm nur helfen werde, eine Adresse anderswo zu begründen. Während er in der Einvernahme angab, sein Bruder unterstütze ihn finanziell, gab er in der Beschwerde an, sein Freund würde ihn finanziell unterstützen. Ausweislich des ZMR ist ein XXXX im Bundesgebiet nicht gemeldet.Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers zwischen 2021 und 2023 gründen sich auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023. Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sein soziales Umfeld verschleiert, steht fest, da er bei der Wohnsitzerhebung zunächst eine falsche Adresse nannte, dann unzutreffend angab, auf der Straße zu leben. In der Beschwerde gab er danach an, er könne bei seinem Freund römisch 40 wohnen, während er in der Einvernahme noch angegeben hatte, er könne bei seinem Bruder wohnen, wobei er gleichzeitig angegeben hatte, mit seinem Bruder nur zu telefonieren und nicht zu wissen, wo er wohne, und dass sein Bruder ihm nur helfen werde, eine Adresse anderswo zu begründen. Während er in der Einvernahme angab, sein Bruder unterstütze ihn finanziell, gab er in der Beschwerde an, sein Freund würde ihn finanziell unterstützen. Ausweislich des ZMR ist ein römisch 40 im Bundesgebiet nicht gemeldet.

Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers gründen auf den Feststellungen im Verfahren W112 2276541-1 des BVwG.

Die Feststellungen zur Festnahme am 06.08.2023 gründen auf dem Anhalteprotokoll, der Anzeige und der Bestätigung der Sicherstellung, dem Festnahmeauftrag vom 06.08.2023, der Niederschrift vom 07.08.2023 und dem Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2023, denen er auch in der Beschwerde nicht entgegentrat.

Dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder untertauchen wird, steht auf Grund seines Vorverhaltens fest und daher, weil er nachweislich wiederholt gegenüber Polizei und Behörde seinen Aufenthaltsort verschleierte. Das der BF soziale Kontakte im Bundesgebiet hat, wo er wohnen kann, und sein soziales Umfeld ebenfalls verschleiert, steht auf Grund seiner Angaben fest, dass er sich aber an keiner der Behörde bekannten Adresse aufhalten und seinen Wohnsitz nicht anmelden wird, auf Grund seines Vorverhaltens. Dass der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig ist, steht auf Grund seiner Angaben im Vorverfahren fest, auf Grund seiner Aussage, er helfe Personen und werde dafür bezahlt, steht auch fest, dass er der Schwarzarbeit nachgeht. Dass er keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, steht ebenso auf Grund seiner Angaben fest. Überdies hat der BF auf das erkennende Gericht keinen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen, und die gestellten Fragen zumeist ausweichend beantwortet.

Jene Feststellungen, welche die im Jahr 2021 erfolgte Zustellung des Bescheides des BFA durch Hinterlegung betreffen, ergeben sich aus den Angaben des Behördenvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.10.2023 vor dem BVwG, sowie aus den im Akt einliegenden Meldungen der Polizei und aus der amtswegigen Abmeldung im ZMR.

Die Feststellungen zum neuerlichen abweisenden Asylbescheid und der Beschwerde beim BVwG ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.08.2023, GZ XXXX , und dem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren zu GZ: W168 2278297-1.Die Feststellungen zum neuerlichen abweisenden Asylbescheid und der Beschwerde beim BVwG ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.08.2023, GZ römisch 40 , und dem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren zu GZ: W168 2278297-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2. Zu den Spruchpunkten A) I. und II.: 3.2. Zu den Spruchpunkten A) römisch eins. und römisch zwei.:

Der Beschwerdeführer ist kein österreichischer Staatsbürger, sondern ein volljähriger Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Beschwerde verkennt, dass gegen den Beschwerdeführer 2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Der Beschwerdeführer ist kein österreichischer Staatsbürger, sondern ein volljähriger Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Beschwerde verkennt, dass gegen den Beschwerdeführer 2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde.

Dieses wurde ihm rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da seine Meldeadresse in der XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits eine Scheinmeldeadresse war, die amtlich abgemeldet wurde, und er in diesem Verfahren 2021 keinen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte. Diese Rückkehrentscheidung erwuchs sohin in Rechtskraft. Der BF verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer war daher zur Ausreise verpflichtet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Dieses wurde ihm rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da seine Meldeadresse in der römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bereits eine Scheinmeldeadresse war, die amtlich abgemeldet wurde, und er in diesem Verfahren 2021 keinen Vertreter mit Zustellvollmacht hatte. Diese Rückkehrentscheidung erwuchs sohin in Rechtskraft. Der BF verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer war daher zur Ausreise verpflichtet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 06.08.2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag, stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2023 im Zuge einer Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung. Nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 06.08.2023 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag, stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2023 im Zuge einer Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung.

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine inhaltliche Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine inhaltliche Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011).

Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).

Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung.

Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 bei Vorliegen einer rechtskräftigen und mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot aus dem Stande der Festnahme nach der Belehrung über die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausschließlich zur Vereitelung bzw. Verzögerung der Abschiebung, weil er ihn nur auf seine alten Fluchtgründe stützte, die im Verfahren seines Bruders bereits als nicht glaubhaft erkannt wurden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Der Beschwerdeführer war spätestens mit der Festnahme 2021 und der Verhängung des gelinderen Mittels davon in Kenntnis, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, und hätte den nunmehrigen Asylantrag daher bereits vor zwei Jahren stellen können, hat sich aber auf freiem Fuß im Verborgenen aufgehalten, mit den Behörden nicht kooperiert und sich dem gelinderen Mittel beharrlich entzogen.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 07.08.2023 bei Vorliegen einer rechtskräftigen und mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot aus dem Stande der Festnahme nach der Belehrung über die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausschließlich zur Vereitelung bzw. Verzögerung der Abschiebung, weil er ihn nur auf seine alten Fluchtgründe stützte, die im Verfahren seines Bruders bereits als nicht glaubhaft erkannt wurden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Der Beschwerdeführer war spätestens mit der Festnahme 2021 und der Verhängung des gelinderen Mittels davon in Kenntnis, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, und hätte den nunmehrigen Asylantrag daher bereits vor zwei Jahren stellen können, hat sich aber auf freiem Fuß im Verborgenen aufgehalten, mit den Behörden nicht kooperiert und sich dem gelinderen Mittel beharrlich entzogen.

Der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 5 FPG wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in einer Sprache verfasst, der der Beschwerdeführer mächtig ist, und gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebrach hatte. Er erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.Der Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FPG wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, war betreffend die Hauptaussage in einer Sprache verfasst, der der Beschwerdeführer mächtig ist, und gründete sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebrach hatte. Er erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.

Das Bundesamt gründete den Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Das Bundesamt gründete den Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:

Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 16.11.2021 an der Meldeadresse XXXX über eine Scheinmeldeadresse, nach deren amtlicher Abmeldung über keine Meldeadresse, und hielt sich im Verborgenen in Österreich auf, weshalb ihm die Rückkehrentscheidung 2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser angeblichen Wohnadresse in seiner Einvernahme vom 09.10.2021, hat sich der BF jedenfalls dort nicht mehr aufgehalten, wie die Erhebungen des Stadtpolizeikommandos XXXX ergeben haben. Aus diesem Grund entfaltete die Zustellung durch Hinterlegung im Akt die Rechtswirkung.Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 16.11.2021 an der Meldeadresse römisch 40 über eine Scheinmeldeadresse, nach deren amtlicher Abmeldung über keine Meldeadresse, und hielt sich im Verborgenen in Österreich auf, weshalb ihm die Rückkehrentscheidung 2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser angeblichen Wohnadresse in seiner Einvernahme vom 09.10.2021, hat sich der BF jedenfalls dort nicht mehr aufgehalten, wie die Erhebungen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ergeben haben. Aus diesem Grund entfaltete die Zustellung durch Hinterlegung im Akt die Rechtswirkung.

Da die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers 2022 nach Usbekistan zurückkehrten und nicht mehr im Bundesgebiet leben, ist auch keine Änderung im Verhältnis zur Rückkehrentscheidung 2021 zu erkennen, auf Grund derer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtswidrig wäre.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Mit Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt über ihn 2021 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung. Der Mandatsbescheid wurde ihm zu eigenen Handen im Anschluss an seine Einvernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer entzog sich dem über ihn 2021 rechtskräftig verhängten gelinderen Mittel, indem er diesem nie nachkam, und war seither bis zur Festnahme unbekannten Aufenthalts.

Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies trifft auch vor dem Hintergrund des Asylfolgeantrages zu, da der Beschwerdeführer bereits 2019 die Grundversorgung ausschlug, eine Scheinmeldeadresse begründete und bis 2021 unangemeldet an der Adresse XXXX lebte, die er aufgab, nachdem sie den Behörden bekannt war, jedoch als Scheinmeldeadresse behielt.Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies trifft auch vor dem Hintergrund des Asylfolgeantrages zu, da der Beschwerdeführer bereits 2019 die Grundversorgung ausschlug, eine Scheinmeldeadresse begründete und bis 2021 unangemeldet an der Adresse römisch 40 lebte, die er aufgab, nachdem sie den Behörden bekannt war, jedoch als Scheinmeldeadresse behielt.

Auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers - der Scheinmeldeadressen, dem Aufenthalt im Verborgenen, sowohl im Asylverfahren, als auch nach der Festnahme 2021, dem Umstand, dass er sich bereits der Anordnung der Außerlandesbringung nach Frankreich nach der Asylantragstellung 2016 entzogen hat, ebenso dem gelinderen Mittel – kann, auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, mit der Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens keinesfalls das Auslangen gefunden werden.

Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Das Bundesamt führt das Verfahren rasch, der Beschwerdeführer wurde einvernommen und ist auch bereits eine negative Entscheidung hinsichtlich des Asylfolgeantrages ergangen. Einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der rechtsfreundlich vertretene BF hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, und ist das Verfahren derzeit beim BVwG anhängig. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erfolgte bislang nicht.

Das gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft, kann lediglich eine Grobprüfung der Motive für eine Asylantragstellung darstellen, und keinesfalls das Ergebnis bzw. Ausgang eines Asylverfahrens vorwegnehmen. Das Asylverfahren selbst wurde eingeleitet, und der BF bereits niederschriftlich befragt, sowie eine negative Entscheidung erlassen.

Die zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat Usbekistan erscheint aus derzeitiger Sicht in absehbarer Zeit möglich, zumal das diesbezügliche HRZ-Verfahren bereits eingeleitet wurde und der BF am 03.10.2023 einer Delegation von Usbekistan zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vorgeführt wurde. Laut Auskunft der BehV arbeiten die Behörden von Usbekistan grundsätzlich mit den österreichischen Behörden zusammen, und werden auch HRZ im Falle einer positiven Identifizierung grundsätzlich auch rasch ausgestellt und finden auch regelmäßig Rückführungen nach Usbekistan statt. Ein Rückführungsflug kann jederzeit gebucht werden.

Die in § 80 Abs. 5 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von zehn Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, beträgt vielmehr erst rund 2 Monate, und ist ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens samt der Außerlandesbringung, innerhalb der Höchstdauer möglich und auch wahrscheinlich. Die in Paragraph 80, Absatz 5, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von zehn Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, beträgt vielmehr erst rund 2 Monate, und ist ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens samt der Außerlandesbringung, innerhalb der Höchstdauer möglich und auch wahrscheinlich.

Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.

Zu den Spruchpunkten A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt III.).Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt (Spruchpunkt IV.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G309.2276541.2.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten