Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AVG §57 Abs1Spruch
I406 2279890-1/10E, I406 2279890-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Gemäß § 8a VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Syriens, reiste von Bulgarien kommend unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 12.10.2023 versuchte er gemeinsam mit weiteren Staatsangehörigen von Syrien nach Deutschland zu reisen.
Die deutsche Bundespolizei wollte das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer unterwegs war, auf deutschem Staatsgebiet anhalten, der Lenker des Fahrzeugs missachtete jedoch die Anhaltung und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit nach Österreich zurück.
Nachdem eine Fahndung für die flüchtigen Personen eingeleitet worden war, wurde das Fluchtfahrzeug und der Beschwerdeführer an einer dafür errichteten Straßensperre in Österreich angehalten.
Im Zuge einer Identitätsfeststellung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.10.2023 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
3. Am 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführer in einer Polizeiinspektion niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen an, er habe in Deutschland Verwandte und deswegen dort um Asyl ansuchen wollen.
4. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 13.10.2023 ordnete das Bundesamt gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens (nach Bulgarien) an.4. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 13.10.2023 ordnete das Bundesamt gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens (nach Bulgarien) an.
5. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 17.10.2023, in welcher ein Antrag auf Ersatz der Barauslagen gemäß § 35 VwGVG gestellt und welcher ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis beigelegt wurde. 5. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 17.10.2023, in welcher ein Antrag auf Ersatz der Barauslagen gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt und welcher ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis beigelegt wurde.
Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schubhaft rechtswidrig und weder verhältnismäßig noch ultima ratio sei. Aufgrund systematischer Mängel in Bulgarien eine Überstellung im Rahmen der Schubhafthöchstdauer nicht zu erwarten sei. Zudem sei beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen.
Er habe zwar versucht, nach Deutschland weiterzureisen, dies sei jedoch lediglich aufgrund seines labilen Zustands bei der Ankunft in Österreich und dem Rat von anderen Asylwerbern in der Flüchtlingsunterkunft geschehen. Er habe sich der Kontrolle stellen wollen und habe keinen Einfluss auf das Verhalten des Fahrers gehabt. Er habe auch nicht zu den Fahrzeuginsassen gehört, die eine weitere Flucht zu Fuß versucht hätten.
Der Beschwerdeführer wolle den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abwarten und werde in Zukunft am Verfahren mitwirken. Mittelosigkeit und fehlende soziale Integration seien keine tragfähigen Argumente für erst kurzzeitig im Bundesgebiet aufhältige Asylwerber. Die von der Behörde dargelegten Umstände würden nicht zur Begründung erheblicher Fluchtgefahr ausreichen. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären.
Im Falle des Beschwerdeführers wären jedenfalls gelindere Mittel in Betracht gekommen. So wäre im Fall des Beschwerdeführers etwa eine periodische Meldeverpflichtung naheliegend gewesen oder wäre alternativ eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen.
6. Am 20.10.2023 gab das Bundesamt eine ergänzende Stellungnahme ab und bekräftigte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft.
7. Am 24.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz und hat keine ausreichenden finanziellen Möglichkeiten, um sich selbständig einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können.
Er gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und stellte am 03.10.2023 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Kurz nach der Antragstellung entzog er sich dem Asylverfahren und den bulgarischen Behörden und reiste nach Österreich, wo er am 10.10.2023 um Asyl ansuchte.
Am 12.10.2023 versuchte er gemeinsam mit weiteren Staatsangehörigen von Syrien nach Deutschland zu reisen. Die deutsche Bundespolizei wollte das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer unterwegs war, am Grenzübergang Achenwald anhalten, der Lenker des Fahrzeugs missachtete jedoch die Anhaltung und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit nach Österreich zurück.
Nachdem eine Fahndung für die flüchtigen Personen eingeleitet worden ist, wurden in Österreich Straßensperren errichtet. Das Fluchtfahrzeug bremste vor einer blockierten Straße stark ab und der Beschwerdeführer sprang mit zwei weiteren Personen aus dem Fahrzeug und versuchte zu Fuß vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu flüchten.
Erst nach Abgabe von Schreckschüssen durch die Exekutive konnte der Beschwerdeführer angehalten und festgenommen werden.
Mit dem (Mandats-)Bescheid vom 13.10.2023 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft an.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in Österreich auf und ging bislang im Bundesgebiet keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.
Abgesehen von dem seit 13.10.2023 gemeldeten Aufenthalt in einem Polizeianhaltezentrum hatte er auch bisher keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. In Österreich hat er keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Es liegt erhebliche Fluchtgefahr vor.
Bulgarien hat sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus der Berichterstattung der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.10.2023 und aus den eingeholten Auszügen aus dem Melderegister, dem Sozialversicherungssystem und aus dem Fremdenregister.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die erhebliche Fluchtgefahr ergibt sich zum einen aus dem Versuch des Beschwerdeführers, sich dem Überstellungsverfahren nach Bulgarien zu entziehen, zum anderen aus seiner mehrfachen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht am Überstellungsverfahren nach Bulgarien mitwirken und insbesondere nicht nach Bulgarien zu wollen sondern vielmehr in Österreich arbeiten zu wollen, um seine Familie zu unterstützen.
Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, eine zugewiesene Unterkunft zu beziehen und sich periodisch zu melden, ist dem angesichts seiner Absicht, keinesfalls nach Bulgarien zurück zu wollen, nicht glaubhaft.
Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird auch schon aus folgenden Gründen erheblich beeinträchtigt: So bestritt er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Polizei zu seinem Fluchtversuch nach Deutschland, wonach er – nachdem das Fluchtahrzeug gestoppt worden war – geflohen war, insofern, als er erklärte, sich der Polizei gestellt zu haben, weiters bestritt er, wie im Protokoll der Einvernahme durch die PI Schwaz vom 13.10.2023 festgehalten, dort erklärt zu haben, er habe- wegen Verwandten – in Deutschland um Asyl ansuchen wollen.
Die Feststellung, wonach Bulgarien sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, beruht auf der Erklärung der Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Schubhaft:
3.1.1. Rechtslage
Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG).
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) lauten:Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604 aus 2013,) lauten:
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:Artikel 2 Litera n, der Dublin Verordnung lautet:
„Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Verbindung mit Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Art. 2 lit. n leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011).Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Artikel 2, Litera n, leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011).
Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da er bereits in Bulgarien einen Asylantrag stellte und ist darüber hinaus nunmehr zu rechnen, da Bulgarien sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
Gemäß Art 18 Abs 1 lit b VO (EU) Nr. 604/2013 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Das Bundesamt ging daher berechtigt davon aus und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt werden kann.
Darüber hinaus liegt im Fall des Beschwerdeführers wie oben dargelegt erhebliche Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer hat Bulgarien und Österreich jeweils kurze Zeit nach Stellung eines Asylantrages wieder verlassen.
Damit verletzte er Mitwirkungspflichten und entzog er sich laufenden Asylverfahren. Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein (VwGH vom 26. 8. 2010, 2010/21/0234).
Im Fall des Beschwerdeführers besteht, wie oben bereits dargelegt, ein beträchtliches Risiko für ein erneutes Untertauchen. Da er klar zum Ausdruck brachte, nach Deutschland reisen zu wollen, beabsichtigt er höchstwahrscheinlich, Österreich bei nächster Gelegenheit wieder zu verlassen, um einer Überstellung nach Bulgarien zu entgehen und um nach Deutschland gelangen zu können.
Mit seinem bisherigen Verhalten bekundete er seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden und schuf damit die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft.
Zudem liegt weder eine soziale noch eine berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Über hinreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat auch keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen sohin keine Bindungen, die den Beschwerdeführer allenfalls davon abhalten würden, das Bundesgebiet zu verlassen.
Unter Berücksichtigung der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann.
Gleichzeitig kommt im vorliegenden Fall die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Sowohl eine angeordneten Unterkunftnahme, etwa bei dem von ihm genannten Unterkunftgeber, als auch eine periodische Meldeverpflichtung würden den Beschwerdeführer nicht daran hindern, sich durch sofortiges Untertauchen dem Überstellungsverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer entzog sich bereits dem bulgarischen Asylverfahren.
Er würde eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen und zur Weiterreise nach Deutschland nutzen. Er verfügt auch nicht über ausreichende Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte.
Des Weiteren ist die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung zu dem Dublinstaat, der zuständig ist, verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Die Schubhaft stellt keine „Standardmaßnahme“, sondern eine „ultima ratio“ dar, weil sich im Verfahren keine andere Möglichkeit ergeben hat, um eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Überstellung des Beschwerdeführers in jenen Staat, der für ihn zuständig ist.
Des Weiteren ist die Dauer der nunmehrigen Schubhaft gemäß Art 28 Abs 3 der Dublin VO beschränkt und sieht die Verordnung unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vor. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen kann.Des Weiteren ist die Dauer der nunmehrigen Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Dublin VO beschränkt und sieht die Verordnung unter anderem für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs und die Durchführung einer Überstellung explizit Fristen vor. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen kann.
Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG).
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--) hat.
3.3. Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Gewährung der Verfahrenshilfe. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die Zahlung von EUR 30,-- Eingabengebühr ist nicht ersichtlich.
Die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabegebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird.
Hinzu kommt, dass die gegenständliche Verfahrensführung aussichtslos ist, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (unter anderem Untertauchen, obwohl er in Kenntnis war, dass er sich in einem Asylverfahren befindet, und mehrmalige illegale Auslandsreisen) seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden bekundete und damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft schuf.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufwandersatz Eingabengebühr Entscheidungszeitpunkt Entziehung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesamtbetrachtung Mandatsbescheid mündliche Verhandlung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Untertauchen Verfahrenshilfeantrag Verfahrenskostenersatz Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2279890.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023