Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W154 2276543-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Usbekistan, stellte am 29.09.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2015, Zahl 1032274800-140029969, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2015, Zahl 1032274800-140029969, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Eine am 10.09.2015 vom BFA durchgeführte Anfrage an das zentrale Melderegister hat ergeben, dass der BF seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet ist, weshalb der Bescheid des BFA vom 09.09.2015 dem BF gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim BFA zugestellt wurde. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge Rechtskraft. Eine am 10.09.2015 vom BFA durchgeführte Anfrage an das zentrale Melderegister hat ergeben, dass der BF seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet ist, weshalb der Bescheid des BFA vom 09.09.2015 dem BF gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim BFA zugestellt wurde. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge Rechtskraft.
Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der BF illegal im Bundesgebiet, entzog sich den Behörden und meldete erst wieder am 26.11.2015 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz an. Am 15.04.2016 meldete der BF seinen Wohnsitz erneut ab und entzog sich damit wiederholt den österreichischen Behörden.
Der BF meldete trotz seines illegalen Aufenthaltes wiederum am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein.
Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2017 zur Zahl 1032274800-140029969 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.06.2017 zur Zahl W233 2160066- 1/2E gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2017 zur Zahl 1032274800-140029969 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.06.2017 zur Zahl W233 2160066- 1/2E gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Trotz seiner Ausreiseverpflichtung blieb der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.10.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF in seinem zweiten Asylverfahren. Der BF wurde am 23.11.2017 vom BFA niederschriftlich befragt und gab an, das Bundesgebiet seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr verlassen zu haben.
Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017, Zahl 1032274800-171153554, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz von 10.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 04.12.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wurde gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 und § 55 Abs. 1a FPG ebenso als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017, Zahl 1032274800-171153554, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz von 10.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 04.12.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ebenso als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Ab 17.10.2017 war der BF im Bundesgebiet nicht mehr länger aufrecht gemeldet; erst am 01.12.2017 meldete er wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Aus Auszügen des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der BF nur bis 05.12.2017 an der Meldeadresse gemeldet war. Der BF war in weiterer Folge von 12.07.2018 - 09.11.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 10.11.2018 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung. Auch im Grundversorgungssystem war keine Meldeadresse vermerkt. Der aktuelle Aufenthaltsort konnte nicht ermittelt werden. Am 04.12.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Auch die Ehegattin des BF verfügte seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Die Ehegattin des BF ist seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet.
Am 06.08.2023 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert. Der BF legitimierte sich mittels einer grünen Verfahrenskarte mit der Nr. 171153554-001 und gab an ursprünglich aus Usbekistan zu stammen. Der BF hatte keinen gültigen Reisepass oder ein gültiges Visum. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er mit einem Freund in der (…) gasse (…) /3 oder (…) /11, 1020 Wien wohnhaft ist, aber keinen Wohnungsschlüssel besitze. An der Adresse angekommen, führte der BF die Beamten zur Türnummer 2, obwohl er im Vorfeld angegeben hatte, dass es die Türnummer 3 oder 11 wäre. Der BF konnte niemanden kontaktieren, der ihm die Wohnungstüre zu seiner vermeintlichen Wohnung aufsperren konnte. Der BF wurde wegen seiner unglaubwürdigen Angaben zu seiner Wohnadresse und seinen mehrfachen Versuchen, sich in der Vergangenheit der Behörde zu entziehen am 06.08.2023 um 17:20 von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.Am 06.08.2023 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert. Der BF legitimierte sich mittels einer grünen Verfahrenskarte mit der Nr. 171153554-001 und gab an ursprünglich aus Usbekistan zu stammen. Der BF hatte keinen gültigen Reisepass oder ein gültiges Visum. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er mit einem Freund in der (…) gasse (…) /3 oder (…) /11, 1020 Wien wohnhaft ist, aber keinen Wohnungsschlüssel besitze. An der Adresse angekommen, führte der BF die Beamten zur Türnummer 2, obwohl er im Vorfeld angegeben hatte, dass es die Türnummer 3 oder 11 wäre. Der BF konnte niemanden kontaktieren, der ihm die Wohnungstüre zu seiner vermeintlichen Wohnung aufsperren konnte. Der BF wurde wegen seiner unglaubwürdigen Angaben zu seiner Wohnadresse und seinen mehrfachen Versuchen, sich in der Vergangenheit der Behörde zu entziehen am 06.08.2023 um 17:20 von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
Im Stande seiner Anhaltung (nach Festnahme) stellte der BF am 06.08.2023 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.08.2023 wurde der BF nach seiner Festnahme zur möglichen Verhängung der Schubhaft vom BFA einvernommen. Am 07.08.2023 wurde ein Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz eingeleitet.
Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 40/5 BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht. Der BF hatte den dritten Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt. Der BF hat keinen neuen Sachverhalt bzw. Fluchtgründe bei seiner Einvernahme behauptet bzw. vorgebracht. Am 08.08.2023 gab der BF im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung in Bezug auf seine Fluchtgründe Folgendes an: „Ich behalte die alten Fluchtgründe aufrecht, es gibt keine Änderungen“.Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß Paragraph 40 /, 5, BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht. Der BF hatte den dritten Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt. Der BF hat keinen neuen Sachverhalt bzw. Fluchtgründe bei seiner Einvernahme behauptet bzw. vorgebracht. Am 08.08.2023 gab der BF im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung in Bezug auf seine Fluchtgründe Folgendes an: „Ich behalte die alten Fluchtgründe aufrecht, es gibt keine Änderungen“.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 08.08.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 08.08.2023 in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 08.08.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 08.08.2023 in Schubhaft.
Gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde in weiterer Folge Beschwerde erhoben. Am 16.08.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).Gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde in weiterer Folge Beschwerde erhoben. Am 16.08.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Am 28.08.2023 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben. Am 28.08.2023 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Am langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023, W119 2160066/9E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2023, um 15:45 Uhr, persönlich zugestellt.Am langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023, W119 2160066/9E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2023, um 15:45 Uhr, persönlich zugestellt.
Am 05.09.2023 sowie am 03.10.2023 wurde durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG eine Schubhaftprüfung von Amts wegen durchgeführt.Am 05.09.2023 sowie am 03.10.2023 wurde durch das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG eine Schubhaftprüfung von Amts wegen durchgeführt.
Am 06.10.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.08.2023 und führte im Wesentlichen aus, dass der BF am 08.08.2023 einen Asylantrag gestellt hätte, ihm bereits der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden wäre, es allerdings noch keine inhaltliche Entscheidung über seine neuerlichen Fluchtgründe gäbe.
Am 28.09.2023 hätte seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher aller Voraussicht nach zur inhaltlichen Prüfung zugelassen werde. Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG genießen Familienangehörige iSd AsylG denselben Schutz, auch den faktischen Abschiebeschutz. Somit komme dem BF derzeit - trotz bereits erfolgter Aufhebung - faktischer Abschiebeschutz zu. Der Behörde wäre bereits die Meldebestätigung sowie der Nachweis des Wohnrechts seiner Ehegattin übermittelt worden. Er könne bei ihr unterkommen. Somit sei die von der Behörde behauptete Fluchtgefahr nicht mehr vorhanden, zumal der BF in Österreich auch über familiäre Anknüpfungen und über einen Wohnsitz verfüge. Am 28.09.2023 hätte seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher aller Voraussicht nach zur inhaltlichen Prüfung zugelassen werde. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG genießen Familienangehörige iSd AsylG denselben Schutz, auch den faktischen Abschiebeschutz. Somit komme dem BF derzeit - trotz bereits erfolgter Aufhebung - faktischer Abschiebeschutz zu. Der Behörde wäre bereits die Meldebestätigung sowie der Nachweis des Wohnrechts seiner Ehegattin übermittelt worden. Er könne bei ihr unterkommen. Somit sei die von der Behörde behauptete Fluchtgefahr nicht mehr vorhanden, zumal der BF in Österreich auch über familiäre Anknüpfungen und über einen Wohnsitz verfüge.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2023, dem anwaltlichen Vertreter des BF zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2023, dem anwaltlichen Vertreter des BF zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Am 20.10.2023 wurde dem BF die Information über dessen Abschiebung am 05.11.2023 samt Übersetzung persönlich zugestellt.
Am 24.10.2023 (eingelangt außerhalb der Amtsstunden) erhob der BF durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft für den Zeitraum ab 13.10.2023. Zwei Asylverfahren habe er bereits für ihn negativ durchlaufen, derzeit sei ein drittes Asylverfahren anhängig. Dennoch solle er am 05.11.2023 nach Usbekistan abgeschoben werden. In der Beschwerde führte er des Weiteren aus, dass er bisher seinen wahren Asylgrund nicht genannt habe, er sei homosexuell veranlagt, weshalb er große Angst vor einer Rückkehr nach Usbekistan habe.
Die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom 25.10.2023 wurde der anwaltlichen Vertretung des BF am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 erstattete die anwaltliche Vertretung des BF eine Stellungnahme, in der nunmehr darauf abgestellt wurde, dass der Beschluss des BVwG vom 04.09.2023, W119 2160066/9E, dem anwaltlichen Vertreter nicht zugestellt worden sei, weshalb gegenwärtig vom Fortbestand des faktischen Abschiebeschutzes auszugehen sei und die Schubhaft seit 13.10.2023 auch deshalb unverhältnismäßig erscheine.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein Staatsbürger von Usbekistan, stellte am 29.09.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2015, Zahl 1032274800-140029969, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2015, Zahl 1032274800-140029969, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Eine am 10.09.2015 vom BFA durchgeführte Anfrage an das zentrale Melderegister hat ergeben, dass der BF seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet ist, weshalb der Bescheid des BFA vom 09.09.2015 dem BF gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim BFA zugestellt wurde. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge Rechtskraft. Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der BF illegal im Bundesgebiet, entzog sich den Behörden und meldete erst wieder am 26.11.2015 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz an. Am 15.04.2016 meldete der BF seinen Wohnsitz erneut ab und entzog sich damit wiederholt den österreichischen Behörden.Eine am 10.09.2015 vom BFA durchgeführte Anfrage an das zentrale Melderegister hat ergeben, dass der BF seit 28.08.2015 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet ist, weshalb der Bescheid des BFA vom 09.09.2015 dem BF gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Bereithaltung beim BFA zugestellt wurde. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge Rechtskraft. Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der BF illegal im Bundesgebiet, entzog sich den Behörden und meldete erst wieder am 26.11.2015 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz an. Am 15.04.2016 meldete der BF seinen Wohnsitz erneut ab und entzog sich damit wiederholt den österreichischen Behörden.
Der BF meldete trotz seines illegalen Aufenthaltes wiederum am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2017 zur Zahl 1032274800-140029969 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Der BF meldete trotz seines illegalen Aufenthaltes wiederum am 23.08.2016 einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an; dennoch langten erst am 17.01.2017 Beschwerdeschreiben zu den bereits seit dem Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2017 zur Zahl 1032274800-140029969 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2017 zur Zahl W233 2160066- 1/2E gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.05.2017 Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2017 zur Zahl W233 2160066- 1/2E gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Trotz seiner Ausreiseverpflichtung blieb der BF weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.10.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF in seinem zweiten Asylverfahren. Der BF wurde am 23.11.2017 vom BFA niederschriftlich befragt und gab an, das Bundesgebiet seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr verlassen zu haben.
Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017, Zahl 1032274800-171153554, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz von 10.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 04.12.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wurde gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 und § 55 Abs. 1a FPG ebenso als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017, Zahl 1032274800-171153554, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz von 10.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 04.12.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ebenso als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Ab 17.10.2017 war der BF im Bundesgebiet nicht mehr länger aufrecht gemeldet; erst am 01.12.2017 meldete er wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Aus Auszügen des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der BF nur bis 05.12.2017 an der Meldeadresse gemeldet war. Der BF war in weiterer Folge von 12.07.2018 - 09.11.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 10.11.2018 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung. Auch im Grundversorgungssystem war keine Meldeadresse vermerkt. Der aktuelle Aufenthaltsort konnte nicht ermittelt werden. Am 04.12.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Auch die Ehegattin des BF verfügte seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Die Ehegattin des BF ist seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet.
Am 06.08.2023 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert. Der BF legitimierte sich mittels einer grünen Verfahrenskarte mit der Nr. 171153554-001 und gab an ursprünglich aus Usbekistan zu stammen. Der BF hatte keinen gültigen Reisepass oder ein gültiges Visum.
Der BF wurde wegen seiner unglaubwürdigen Angaben zu seiner Wohnadresse und seinen mehrfachen Versuchen, sich in der Vergangenheit der Behörde zu entziehen am 06.08.2023 um 17:20 von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde wegen seiner unglaubwürdigen Angaben zu seiner Wohnadresse und seinen mehrfachen Versuchen, sich in der Vergangenheit der Behörde zu entziehen am 06.08.2023 um 17:20 von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
Im Stande seiner Anhaltung (nach Festnahme) stellte der BF am 06.08.2023 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.08.2023 wurde der BF nach seiner Festnahme zur möglichen Verhängung der Schubhaft vom BFA einvernommen. Am 07.08.2023 wurde ein Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz eingeleitet.
Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 40/5 BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht. Der BF hatte den dritten Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt. Der BF hat keinen neuen Sachverhalt bzw. Fluchtgründe bei seiner Einvernahme behauptet bzw. vorgebracht.Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 wurde dem BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß Paragraph 40 /, 5, BFA-VG die Aufrechterhaltung der Anhaltung zur Kenntnis gebracht. Der BF hatte den dritten Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt. Der BF hat keinen neuen Sachverhalt bzw. Fluchtgründe bei seiner Einvernahme behauptet bzw. vorgebracht.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 08.08.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 08.08.2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 08.08.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 08.08.2023 in Schubhaft.
Gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde in weiterer Folge Beschwerde erhoben. Am 16.08.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II).Gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde in weiterer Folge Beschwerde erhoben. Am 16.08.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Am 28.08.2023 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben. Am 28.08.2023 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Am 31langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde dem nicht vertreten gewesenen Beschwerdeführer am 04.09.2023, um 15:45 Uhr, persönlich zugestellt.Am 31langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde dem nicht vertreten gewesenen Beschwerdeführer am 04.09.2023, um 15:45 Uhr, persönlich zugestellt.
Am 05.09.2023 sowie am 03.10.2023 wurde durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG eine Schubhaftprüfung von Amts wegen durchgeführt.Am 05.09.2023 sowie am 03.10.2023 wurde durch das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG eine Schubhaftprüfung von Amts wegen durchgeführt.
Die Ehegattin des BF stellte am 28.09.2023 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Asylgrund gab die Ehegattin bei der Erstbefragung am 28.09.2023 Folgendes an: „Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei und seinem eigenen Vater. Er wurde verfolgt, näheres dazu ist mir nicht bekannt. Ich bin einfach mit meinem Mann geflohen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Der Ehegattin des BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2023 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde lange Zeit nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF stellte zwei missbräuchliche Asylfolgeanträge. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF kann keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Seit 10.11.2018 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung. Auch die Ehegattin des BF - eine usbekische Staatsangehörige - verfügte seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Die Ehegattin des BF ist erst seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet. Der Rest der Familie lebt in Usbekistan. Auch die Tochter des BF lebt in Usbekistan. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Der BF befand sich von 24.09.2023 bis 03.10.2023 im Hungerstreik. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.10.2023 ist der BF haftfähig. Gesundheitliche Probleme sind bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht aktenkundig und wurden auch in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Der BF befand sich von 24.09.2023 bis 03.10.2023 im Hungerstreik. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.10.2023 ist der BF haftfähig. Gesundheitliche Probleme sind bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht aktenkundig und wurden auch in der Beschwerde nicht aufgeworfen.,
Heimreisezertifikate (HRZ) werden von der Usbekischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Usbekistan sind vorhanden. Sowohl der BF als auch seine Ehegattin wurden bereits zuvor als usbekische Staatsangehörige identifiziert, HRZ wurden im Jahr 2018 ausgestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts konnte die Rückführung zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden.
Am 06.09.2023 wurde der BF im Zuge einer Niederschrift aufgefordert, das erforderliche Formblatt zur Erlangung eines HRZ auszufüllen. Am 08.09.2023 wurde die zuständige Abteilung des BFA um die Ausstellung eines HRZ ersucht. Der BF wurde am 03.10.2023 aus der Schubhaft dem Konsul von Usbekistan zu einem Interview vorgeführt. Die Identität wurde bestätigt, da ein HRZ aus dem Jahr 2018 vorgelegt wurde. Am 24.10.2023 wurde seitens der usbekischen Behörden für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die begleitete Abschiebung des BF ist gegenwärtig für den 05.11.2023 festgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.
Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung am 16.08.2023 am BVwG, dem Beschluss des BVwG vom 04.09.2023 sowie der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Mandatsbescheid vom 08.08.2023 liegt im Akt ein. Die schriftliche Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - liegt im Akt ein. Der Beschluss des BVwG vom 04.09.2023 - mit welchem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt wurde - liegt im Akt ein. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Mandatsbescheid vom 08.08.2023 liegt im Akt ein. Die schriftliche Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - liegt im Akt ein. Der Beschluss des BVwG vom 04.09.2023 - mit welchem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt wurde - liegt im Akt ein.
Dass der BF im Asylverfahren zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2023, Zl. W119 2160066-3/9E, nicht (anwaltlich) vertreten war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zum Verfahren zu GZ 2160066-3. Aus der im Akt einliegenden OZ 6 ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des BFA zur Anfrage des BVwG vom 30.08.2023, dass dem BFA keine schriftliche Vollmacht im Asylverfahren zu jenem Zeitpunkt vorlag. Die Zustellung des Beschlusses vom 04.09.2023 an den BF ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, in der der BF die Übernahme des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W119 2160066-3/9E, am 04.09.2023, um 15:45 Uhr, mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte (siehe dazu OZ 10 im Gerichtsakt des BVwG zu GZ 2160066-3).
Die Feststellungen zum zweiten Folgeantrag der Ehegattin des BF ergeben sich aus dem IZR, der Erstbefragung der BF am 28.09.2023, der Stellungnahme des BFA vom 10.10.2023 sowie der Beschwerde. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen der Ehegattin des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.10.2023 sowie aus der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Usbekistan im Allgemeinen ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 10.10.2023 sowie vom 11.10.2023 im Vorverfahren zu GZ 2276543-2.
Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie dessen begleitete Abschiebung am 05.11.2023 ergeben sich aus dem Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren (siehe OZ 8) sowie dem Verwaltungsakt (siehe Aktenseite 755f).
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 22 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 22, BFA-VG idgF lautet:
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In seiner Entscheidung vom, 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“In seiner Entscheidung vom, 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“
In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“
In seiner Entscheidung vom 08.09.2022, Ra 2021/14/0186, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Der Gesetzgeber hatte - auch wenn es dem BVwG nicht untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen - mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des BVwG eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs. 2 BFA-VG 2014 die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten.“In seiner Entscheidung vom 08.09.2022, Ra 2021/14/0186, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Der Gesetzgeber hatte - auch wenn es dem BVwG nicht untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen - mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des BVwG eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG 2014 die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten.“
In seinem Beschluss vom 04.11.2021, Ra 2021/14/0337, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Rahmen eines Folgeantrags des Revisionswerbers. Gemäß § 34 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 ist in dem Fall, in dem einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 leg. cit. zuzuerkennen ist, dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen, dass die Ehegattin des Revisionswerbers einen Erstantrag auf internationalen Schutz gestellt hat und somit faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 genießt. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 sieht dagegen ausdrücklich nur eine Erstreckung des im Rahmen eines Folgeantrags gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannten faktischen Abschiebeschutzes vor. Schon aus diesem Grund fehlt einer, von der Revision intendierten, Erstreckung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 AsylG 2005 die gesetzliche Grundlage, ohne dass es auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers ankäme.“, In seinem Beschluss vom 04.11.2021, Ra 2021/14/0337, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Rahmen eines Folgeantrags des Revisionswerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 ist in dem Fall, in dem einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, leg. cit. zuzuerkennen ist, dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen, dass die Ehegattin des Revisionswerbers einen Erstantrag auf internationalen Schutz gestellt hat und somit faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 genießt. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 sieht dagegen ausdrücklich nur eine Erstreckung des im Rahmen eines Folgeantrags gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannten faktischen Abschiebeschutzes vor. Schon aus diesem Grund fehlt einer, von der Revision intendierten, Erstreckung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, AsylG 2005 die gesetzliche Grundlage, ohne dass es auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers ankäme.“
Zu Spruchpunkt A.I.) Anhaltung in Schubhaft von 13.10.2023 bis 31.10.2023
§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt., Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Mit schriftlicher Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5, Z 9 FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II)., Mit schriftlicher Ausfertigung vom 07.09.2023 - des in der Verhandlung vom 16.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses - wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Am 05.09.2023 sowie am 03.10.2023 wurde durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG eine Schubhaftprüfung von Amts wegen durchgeführt.Am 05.09.2023 sowie am 03.10.2023 wurde durch das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG eine Schubhaftprüfung von Amts wegen durchgeführt.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der BF hielt sich im Bundesgebiet seit 10.11.2018 ohne behördliche Meldung auf und verschwieg seinen Aufenthalt den Behörden, um der Abschiebung zu entgehen. Er hatte sich im Bewusstsein des Bestehens einer Rückkehrentscheidung im Verborgenen aufgehalten und konnte nur durch Zufall im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert und festgenommen werden. Der BF hat sich nicht aus eigenen Stücken mit der Behörde in Verbindung gesetzt, geschweige denn die Polizei aufgesucht, um aus freien Stücken einen Asylantrag zu stellen. Der BF befand sich von 24.09.2023 bis 03.10.2023 im Hungerstreik., Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. , Der BF hielt sich im Bundesgebiet seit 10.11.2018 ohne behördliche Meldung auf und verschwieg seinen Aufenthalt den Behörden, um der Abschiebung zu entgehen. Er hatte sich im Bewusstsein des Bestehens einer Rückkehrentscheidung im Verborgenen aufgehalten und konnte nur durch Zufall im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Beamte der LPD Wien kontrolliert und festgenommen werden. Der BF hat sich nicht aus eigenen Stücken mit der Behörde in Verbindung gesetzt, geschweige denn die Polizei aufgesucht, um aus freien Stücken einen Asylantrag zu stellen. Der BF befand sich von 24.09.2023 bis 03.10.2023 im Hungerstreik.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen,
ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte im Zuge der Anhaltung einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten missbräuchlichen Folgeantrag).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen,, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte im Zuge der Anhaltung einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten missbräuchlichen Folgeantrag).
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF kann keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Seit 10.11.2018 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung. Auch die Ehegattin des BF - eine usbekische Staatsangehörige - verfügte seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Die Ehegattin des BF ist erst seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet. Der Rest der Familie lebt in Usbekistan. Auch die Tochter des BF lebt in Usbekistan. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF kann keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Seit 10.11.2018 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung. Auch die Ehegattin des BF - eine usbekische Staatsangehörige - verfügte seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Die Ehegattin des BF ist erst seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet. Der Rest der Familie lebt in Usbekistan. Auch die Tochter des BF lebt in Usbekistan. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.
Es konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG weiterhin von Fluchtgefahr ausgegangen werden.Es konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG weiterhin von Fluchtgefahr ausgegangen werden.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF war für die Behörde lange Zeit nicht greifbar, er wurde lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse. Der BF wurde zum Zeitpunkt des missbräuchlichen Folgeantrages aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG angehalten. Der BF war nicht rückkehrwillig. Die Sicherung des Verfahrens war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren sowie eine Ausreise nach Usbekistan zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF war für die Behörde lange Zeit nicht greifbar, er wurde lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse. Der BF wurde zum Zeitpunkt des missbräuchlichen Folgeantrages aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten. Der BF war nicht rückkehrwillig. Die Sicherung des Verfahrens war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren sowie eine Ausreise nach Usbekistan zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF achtete die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht und war nicht vertrauenswürdig. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer der Bearbeitung des zweiten Folgeantragsverfahrens sowie des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zurückzuführen. Am 28.08.2023 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben. Der BF achtete die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht und war nicht vertrauenswürdig. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer der Bearbeitung des zweiten Folgeantragsverfahrens sowie des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zurückzuführen. Am 28.08.2023 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Am langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023, W119 2160066/9E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde dem nicht vertreten gewesenen Beschwerdeführer am 04.09.2023, um 15:45 Uhr, persönlich zugestellt. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Am langte der Akt und die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen des Folgeantragsverfahrens beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023, W119 2160066/9E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig ist. Dieser Beschluss wurde dem nicht vertreten gewesenen Beschwerdeführer am 04.09.2023, um 15:45 Uhr, persönlich zugestellt. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Am 06.09.2023 wurde der BF im Zuge einer Niederschrift aufgefordert, das erforderliche Formblatt zur Erlangung eines HRZ auszufüllen. Am 08.09.2023 wurde die zuständige Abteilung des BFA um die Ausstellung eines HRZ ersucht. Der BF wurde am 03.10.2023 aus der Schubhaft dem Konsul von Usbekistan zu einem Interview vorgeführt. Die Identität wurde bestätigt, da ein HRZ aus dem Jahr 2018 vorgelegt wurde. Aufgrund einer formalen Anfrage an den Migrationsdienst in Tashkent konnte vor Ort noch keine Zusage zu einer weiteren HRZ-Ausstellung getätigt werden. In Folge wurde dem BF schließlich am 24.10.2023 seitens der usbekischen Behörden ein Heimreisezertifikat ausgestellt und die begleitete Abschiebung des BF zeitnah für 05.11.2023 festgelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwogen hat. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Aufenthaltsbeendigung. Auch an der Haftfähigkeit des BF sind keine Zweifel entstanden. Es war daher davon auszugehen, dass die Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens sowie in weiterer Folge der Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des Verfahrens sowie in weiterer Folge der Abschiebung - erfüllt.
Wenn der BF von der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2023 ausgeht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm seit 04.09.2023 kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt, daran vermag auch sein plötzliches Bekenntnis zur Homosexualität in der Beschwerdeschrift zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde nichts zu ändern.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF für die Behörde seit 10.11.2018 nicht greifbar war und lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen wurde. Der BF stellte im Zuge der Anhaltung einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag). Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF stellte zwei missbräuchliche Asylfolgeanträge. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF kann keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Seit 10.11.2018 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung. Auch die Ehegattin des BF - eine usbekische Staatsangehörige - verfügte seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Die Ehegattin des BF ist erst seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet. Der Rest der Familie lebt in Usbekistan. Auch die Tochter des BF lebt in Usbekistan. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:, Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF für die Behörde seit 10.11.2018 nicht greifbar war und lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen wurde. Der BF stellte im Zuge der Anhaltung einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag). Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF stellte zwei missbräuchliche Asylfolgeanträge. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF kann keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Seit 10.11.2018 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung. Auch die Ehegattin des BF - eine usbekische Staatsangehörige - verfügte seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF. Die Ehegattin des BF ist erst seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet. Der Rest der Familie lebt in Usbekistan. Auch die Tochter des BF lebt in Usbekistan. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
Die Ehegattin des BF stellte am 28.09.2023 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Asylgrund gab die Ehegattin bei der Erstbefragung am 28.09.2023 u. a. Folgendes an: „Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei und seinem eigenen Vater. Er wurde verfolgt, näheres dazu ist mir nicht bekannt. Ich bin einfach mit meinem Mann geflohen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Der Ehegattin des BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2023 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Gemäß § 34 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 ist in dem Fall, in dem einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 leg. cit. zuzuerkennen ist, dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 sieht ausdrücklich nur eine Erstreckung des im Rahmen eines Folgeantrags gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannten faktischen Abschiebeschutzes vor. Zum Entscheidungszeitpunkt ist eine solche Zuerkennung an die Ehefrau des BF dem erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt.Die Ehegattin des BF stellte am 28.09.2023 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Asylgrund gab die Ehegattin bei der Erstbefragung am 28.09.2023 u. a. Folgendes an: „Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei und seinem eigenen Vater. Er wurde verfolgt, näheres dazu ist mir nicht bekannt. Ich bin einfach mit meinem Mann geflohen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Der Ehegattin des BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2023 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 ist in dem Fall, in dem einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, leg. cit. zuzuerkennen ist, dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 sieht ausdrücklich nur eine Erstreckung des im Rahmen eines Folgeantrags gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannten faktischen Abschiebeschutzes vor. Zum Entscheidungszeitpunkt ist eine solche Zuerkennung an die Ehefrau des BF dem erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt.
HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt von der Usbekischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Usbekistan sind vorhanden. Sowohl der BF als auch seine Ehegattin wurden bereits zuvor als usbekische Staatsangehörige identifiziert, HRZ wurden im Jahr 2018 ausgestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts konnte die Rückführung zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden.
Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2023 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig ist.
Am 06.09.2023 wurde der BF im Zuge einer Niederschrift aufgefordert, das erforderliche Formblatt zur Erlangung eines HRZ auszufüllen. Am 08.09.2023 wurde die zuständige Abteilung des BFA um die Ausstellung eines HRZ ersucht. Der BF wurde am 03.10.2023 aus der Schubhaft dem Konsul von Usbekistan zu einem Interview vorgeführt. Die Identität wurde bestätigt, da ein HRZ aus dem Jahr 2018 vorgelegt wurde. In Folge wurde dem BF am 24.10.2023 seitens der usbekischen Behörden ein Heimreisezertifikat ausgestellt und die begleitete Abschiebung des BF zeitnah für 05.11.2023 festgelegt.
Es ist somit zum Entscheidungszeitpunkt noch mit einer Schubhaftdauer von wenigen Tagen zu rechnen.
Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF sowie in Anbetracht der kurz bevorstehenden Abschiebung erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Unterkunftnahme bei seiner Ehegattin - die seit 10.11.2018 über keine aufrechte Meldung und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem BF verfügte und erst seit 29.09.2023 wieder aufrecht gemeldet ist - kommt daher angesichts der kurz bevorstehenden Abschiebung des BF nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung der Abschiebung besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Usbekistan steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Die Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Usbekistan steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt A.III., A.IV.) Kostenersatz, Zu Spruchpunkt A.III., A.IV.) Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.
Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
,
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2276543.3.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023