Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
,
G306 2277545-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2022, Zahl römisch 40 :
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war von 05.01.2009 bis 27.03.2009 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. Seit 20.08.2012 weist der BF bis dato eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am 05.04.2017 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer erteilt.
3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, Datum der letzten Tat XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, Datum der letzten Tat römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, Datum der letzten Tat: XXXX .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 10,- (EUR 1.400,-), im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 4. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 10,- (EUR 1.400,-), im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die Probezeit zu XXXX , vom XXXX .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit zu römisch 40 , vom römisch 40 .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert.
5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, Datum der letzten Tat: XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, Datum der letzten Tat: römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der BF befand sich von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Haft.Der BF befand sich von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Haft.
6. Mit Schreiben vom 15.07.2022, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
7. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.11.2022, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 28.11.2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
9. Mit am 27.12.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 9. Mit am 27.12.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der Beschwerde und Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
10. Am 04.09.2023 langte beim BVwG ein Bericht der LPD XXXX wegen § 82 Abs. 1 SPG ein (OZ 1 zu G306 2277545-1).10. Am 04.09.2023 langte beim BVwG ein Bericht der LPD römisch 40 wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG ein (OZ 1 zu G306 2277545-1).
11. Mit Schreiben vom 26.09.2023 leitete das BVwG dem BFA den Bericht der LPD XXXX gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter (OZ 2 zu G306 2277545-1).11. Mit Schreiben vom 26.09.2023 leitete das BVwG dem BFA den Bericht der LPD römisch 40 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter (OZ 2 zu G306 2277545-1).
12. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2023 hielt das BFA fest, dass nach telefonischer Anfrage des BVwG am 25.09.2023 festgestellt worden sei, dass der Original-Papierakt am 28.12.2022 nachweislich per Post ausgesendet worden sei. Die E-Mail sei vorab am 27.12.2022 an das BVwG gesendet worden und sei laut BVwG auch eingelangt.
13. Mit Mail vom 29.09.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den Bescheid vom 24.11.2022, die Beschwerde vom 27.12.2022, das Schreiben betreffend die Beschwerdevorlage vom 27.12.2022, die Mitteilung über die Beschwerdevorlage an das BVwG durch das BFA an die RV des BF vom 27.12.2022, die Information – Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 24.11.2022, den Sendungsverlauf betreffend die Übermittlung des Verwaltungsaktes an das BVwG sowie den Aktenvermerk des BFA vom 29.09.2023. Das BFA führte aus, dass die Zustellung des Verwaltungsaktes laut Post am 29.12.2022 erfolgt sei. 13. Mit Mail vom 29.09.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den Bescheid vom 24.11.2022, die Beschwerde vom 27.12.2022, das Schreiben betreffend die Beschwerdevorlage vom 27.12.2022, die Mitteilung über die Beschwerdevorlage an das BVwG durch das BFA an die Regierungsvorlage des BF vom 27.12.2022, die Information – Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 24.11.2022, den Sendungsverlauf betreffend die Übermittlung des Verwaltungsaktes an das BVwG sowie den Aktenvermerk des BFA vom 29.09.2023. Das BFA führte aus, dass die Zustellung des Verwaltungsaktes laut Post am 29.12.2022 erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF wurde in Rumänien geboren.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 05.01.2009 bis 27.03.2009 Hauptwohnsitz
? 20.08.2012 bis laufend Hauptwohnsitz
? ?XXXX .2022 bis XXXX .2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt? ?XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt
Am 05.04.2017 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer erteilt.
1.3. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF und der Bestätigung gemäß §66a AlVG der Justizanstalt XXXX ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:1.3. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF und der Bestätigung gemäß §66a AlVG der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 01.03.2014 bis 31.08.2019 Arbeiter
? 01.09.2019 bis 15.09.2019 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
? 16.09.2019 bis 30.09.2019 Arbeitslosengeldbezug
? 01.10.2019 bis 30.03.2020 Arbeiter
? 31.03.2020 bis 30.06.2020 Arbeitslosengeldbezug
? 01.05.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.07.2020 bis 27.09.2021 Arbeiter
? 28.09.2021 bis 20.10.2021 Krankengeldbezug
? 21.10.2021 bis 25.04.2022 Arbeiter
? 26.04.2022 bis 28.04.2022 Lücke (3 Tage)
? 29.04.2022 bis 30.04.2022 Krankengeldbezug
? 01.05.2022 bis 11.07.2022 Arbeiter
? ?XXXX .2022 bis XXXX .2022 Lücke (22 Tage) (Anm.: Inhaftierung von XXXX .2022 bis ? ?XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Lücke (22 Tage) Anmerkung, Inhaftierung von römisch 40 .2022 bis
XXXX .2022) römisch 40 .2022)
? ?XXXX .2022 bis XXXX .2022 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG während Haft? ?XXXX .2022 bis römisch 40 .2022 Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG während Haft
? 11.11.2022 bis 13.11.2022 Lücke (3 Tage)
? 14.11.2022 bis 11.12.2022 Arbeitslosengeldbezug
? 12.12.2022 bis 22.01.2023 Lücke (42 Tage)
? 23.01.2023 bis 28.02.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 01.03.2023 bis 14.03.2023 Arbeiter
? 15.03.2023 bis 17.04.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 18.04.2023 bis laufend Arbeiter
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, Datum der letzten Tat: XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, Datum der letzten Tat: römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, Datum der letzten Tat: XXXX .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 10,- (EUR 1.400,-), im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 2. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je EUR 10,- (EUR 1.400,-), im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die Probezeit zu XXXX , vom XXXX .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit zu römisch 40 , vom römisch 40 .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert.
3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, Datum der letzten Tat: XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem BF wurde die gerichtliche Weisung erteilt, eine Antigewalt/Antiaggressionstherapie sowie eine Antialkoholtherapie nach der Entlassung aus der Haft durchzuführen und dem Gericht monatlich zumindest einmal unaufgefordert davon Bericht zu erstatten.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, Datum der letzten Tat: römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem BF wurde die gerichtliche Weisung erteilt, eine Antigewalt/Antiaggressionstherapie sowie eine Antialkoholtherapie nach der Entlassung aus der Haft durchzuführen und dem Gericht monatlich zumindest einmal unaufgefordert davon Bericht zu erstatten.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Nacht vom XXXX . auf den XXXX .2022 in stark alkoholisiertem, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließendem Zustand mittelbar seine Lebensgefährtin gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge der Amtshandlung in der Folge gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten und der Polizeiärztin wiederholt äußerte: „Ich schwöre, wenn ich sie (gemeint: seine Lebensgefährtin) noch einmal sehe, bringe ich sie um“, wobei er zudem hiebei in der Absicht handelte, dass die Lebensgefährtin davon Kenntnis erlangt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 .2022 in stark alkoholisiertem, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließendem Zustand mittelbar seine Lebensgefährtin gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge der Amtshandlung in der Folge gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten und der Polizeiärztin wiederholt äußerte: „Ich schwöre, wenn ich sie (gemeint: seine Lebensgefährtin) noch einmal sehe, bringe ich sie um“, wobei er zudem hiebei in der Absicht handelte, dass die Lebensgefährtin davon Kenntnis erlangt.
Erschwerend wurden vom Gericht die mehrfachen Wiederholungen, die Tathandlung innerhalb offener Probezeit und zwei gerichtliche Vorabstrafungen, wobei eine als einschlägig zu bezeichnen ist und die Drohung gegenüber Angehörigen sowie mildernd eine Art Teilgeständnis als zumindest Tatsachengeständnis, reumütig gewertet.
Aufgrund seiner Verurteilung befand sich der BF von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Österreich in Haft.Aufgrund seiner Verurteilung befand sich der BF von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Österreich in Haft.
1.5. Der BF führt seit etwa 2017 eine Beziehung mit XXXX , geboren am XXXX . XXXX , StA. Rumänien. Die Lebensgefährtin des BF weist seit 24.08.2009 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF und seine Lebensgefährtin sind seit 23.05.2019 an derselben Wohnadresse gemeldet.1.5. Der BF führt seit etwa 2017 eine Beziehung mit römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 , StA. Rumänien. Die Lebensgefährtin des BF weist seit 24.08.2009 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF und seine Lebensgefährtin sind seit 23.05.2019 an derselben Wohnadresse gemeldet.
1.6. Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen und dadurch auch Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seinem Privat- und Familienleben getroffen. Insbesondere hat sich das BFA weder mit der Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, einem etwaigen Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes noch des konkret heranzuziehenden Gefährdungsmaßstabes auseinandergesetzt. Das BFA hat weiters offenbar keines der drei wider den BF ergangenen Strafurteile eingeholt und sich nicht mit dem den Strafurteilen zugrundeliegenden Verhalten des BF auseinandergesetzt. Die Behörde bezieht sich in ihrem Bescheid auch nur ganz global auf sein Verhalten, ohne darzulegen, was konkret sie dem BF vorwirft und ohne eine substantiierte Gefährdungsprognose zu erstellen. Der Bescheid leidet dadurch auch an gravierenden Begründungsmängeln.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden und vom BVwG eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug sowie der im Akt einliegenden der Bestätigung gemäß §66a AlVG der Justizanstalt XXXX .Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden und vom BVwG eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug sowie der im Akt einliegenden der Bestätigung gemäß §66a AlVG der Justizanstalt römisch 40 .
Die Feststellung wonach der BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ist ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
Die Verurteilungen des BF in Österreich und die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid und dem im Akt einliegenden Urteil des XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022.Die Verurteilungen des BF in Österreich und die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid und dem im Akt einliegenden Urteil des römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1.2. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.2. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.3. Die belangte Behörde hat es gegenständlich unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend bzw. richtig festzustellen und zu begründen:
Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA im gegenständlichen Fall schon von nicht nachvollziehbaren Prämissen bezogen auf die grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Fall des BF ausgegangen ist:
Das BFA erachtet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF wegen des Verhaltens, mit dem er gezeigt habe, dass er kein Interesse habe, die Rechtsordnung in Österreich zu respektieren. Auch sind dem angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Judikatur zu den Gefährdungsmaßstäben des § 67 FPG zu entnehmen und erweisen sich die Schlussfolgerungen in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall als nicht eindeutig nachvollziehbar:Das BFA erachtet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF wegen des Verhaltens, mit dem er gezeigt habe, dass er kein Interesse habe, die Rechtsordnung in Österreich zu respektieren. Auch sind dem angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Judikatur zu den Gefährdungsmaßstäben des Paragraph 67, FPG zu entnehmen und erweisen sich die Schlussfolgerungen in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall als nicht eindeutig nachvollziehbar:
Zunächst trifft die Behörde keine Feststellungen über den Aufenthalt des BF im Inland; es wird lediglich festgestellt, dass der BF von 05.01.2009 bis 27.03.2009 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst war, seit 20.08.2012 wieder durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist und bis zu seiner Inhaftierung einer regulären Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Am 05.04.2017 sei ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden.
Demgemäß hat das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Aufenthalt des BF durchgeführt und entscheidende Feststellungen nicht getroffen. Sie hat auch die diesbezüglich gebotenen Ermittlungsschritte unterlassen.
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der
Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der , Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
Ohne Feststellungen zur Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich kann eine Subsumtion unter die fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgenommen werden.
Auch beschränkt sich das BFA im angefochtenen Bescheid auf die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, ohne das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten des BF näher darzulegen. Die Behörde bezieht sich – offenbar in Unkenntnis des tatsächlichen strafrechtlich relevanten Verhaltens des BF – daher auch nur ganz global auf sein Verhalten, ohne festzustellen, was dem BF konkret alles vorgeworfen wird. Es wurde lediglich pauschal festgehalten, dass vom BF aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Diese rechtliche Beurteilung und eine Durchführung der gesetzlich geforderten Gefährdungsprognose unter Anwendung des korrekten Gefährdungsmaßstabes konnte jedoch mangels entsprechender Feststellungen zum Verhalten des BF – und auch dem tatsächlich anzuwendenden Gefährdungsmaßstab, wie bereits ausgeführt – überhaupt nicht vorgenommen werden und erweist sich die Einschätzung deshalb als nicht nachvollziehbar.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen (vgl. etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133).Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen vergleiche etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133).
In Fällen wie dem gegenständlichen ist für eine Entscheidung der persönliche Eindruck unerlässlich. Diesen hat sich das BFA jedoch nicht verschafft und lediglich ein schriftliches Parteiengehör gewährt, wobei keine Stellungnahme des BF einlangte. Die Behörde konnte demnach nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Ergänzend ist anzumerken, dass das diesbezügliche Parteiengehör des BFA nicht im Akt einliegt.
Vor dem Hintergrund der fehlenden Feststellungen zum Aufenthalt des BF, seiner beruflichen Tätigkeiten im Inland sowie in Anbetracht des Umstandes, dass das BF offenbar keines der drei relevanten Strafurteile eingeholt hat und sich weder mit den konkreten strafbaren Handlungen des BF noch seien privaten und familiären Bindungen und den durch die EMRK geschützten Interessen auseinandergesetzt hat, durfte das BFA jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende persönliche Einvernahme des BF oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte.
Im fortgesetzten Verfahren wird nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts dieser unter die entsprechend anwendbare Gesetzesstelle zu subsumieren sein. Die Behörde wird ihre beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen auch nachvollziehbar zu begründen haben.
Konkret wird die Behörde zu erheben haben, wie lange sich der BF (durchgehend) im Bundesgebiet legal aufgehalten hat bzw. ob es rechtlich relevante Zeiten der Abwesenheit gegeben hat, ob er gesund ist, welche Familienmitglieder sich in Österreich aufhalten, ob er tatsächlich bzw. mit wem er eine Beziehung oder Lebensgemeinschaft in Österreich führt, wie konkret die behauptete Beziehung sowie auch die Beziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen ausgestaltet ist, ob er in Rumänien über familiäre oder sonstige soziale Bezüge verfügt und er ausreichende Sprachkenntnisse hat und ob allenfalls sonstige Rückkehrhindernisse bestehen. Dem BF ist auch Gelegenheit zu geben, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die dann einer Würdigung zu unterziehen sind.
Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsprognose durchzuführen haben (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17).Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsprognose durchzuführen haben vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17).
Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben.
Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aktenverfahren Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Erwachsenenvertreter Gesundheitszustand Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Prozessfähigkeit ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2277545.2.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024