Entscheidungsdatum
03.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W288 2275636-4/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Ägypten, vertreten durch den Verein LegalFocus, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ägypten, vertreten durch den Verein LegalFocus, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) befindet sich seit 15.06.2023 in Schubhaft.
2. Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.2. Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
Betreffend die Vorverfahren – es wurde bereits über zwei Schubhaftbeschwerden abgesprochen und bereits einmal in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Fortsetzung der Schubhaft entschieden – wird auf die Feststellungen verwiesen.
3. In weiterer Folge wurde Parteiengehör zu der mit der Aktenvorlage erfolgten Stellungnahme des BFA gewährt. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör wurde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist volljährig. Der BF machte keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität.
1.2. Der BF stellte am 19.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, entzog sich jedoch dem Verfahren, indem er das Grundversorgungsquartier, in dem er seit 19.09.2021 untergebracht war, unabgemeldet verließ; er wurde am 01.10.2021 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Das BFA wies den Antrag ohne Einvernahme des BF mit Bescheid vom 13.10.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde und erwuchs dieser in Rechtskraft.
1.3. Der BF hielt sich in Frankreich auf, wo er keinen Asylantrag stellte, bis er am 14.06.2023 von der Schweiz kommend mit einem Zug nach Österreich einreiste und festgenommen wurde. Nach seiner Einvernahme am 15.06.2023 verhängte das BFA über den BF mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.4. Am 16.06.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF am selben Tag zugestellt, hielt das BFA die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.1.4. Am 16.06.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF am selben Tag zugestellt, hielt das BFA die Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.
1.5. Mit Bescheid vom 07.07.2023 wies das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Erkenntnis vom 24.07.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf 18 Monate herab, im Übrigen wies es die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2023 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem BF zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter am 24.07.2023 zugestellt. Beschwerde oder Revision erhob er nicht dagegen.
1.6. Am 19.07.2023 übermittelte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Foto seines Reisepasses. Bereits zuvor wurde durch die Polizei ein Foto des Passes auf dem Mobiltelefon des BF sichergestellt.
1.7. Am 27.07.2023 wurde der BF der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Die vorgebrachten und vorgelegten Daten wurden von der ägyptischen Botschaft zur Überprüfung nach Kairo weitergeleitet werden. Die ägyptischen Behörden informieren dann die Botschaft über die Identifizierung oder Nichtidentifizierung, die dem BFA weitergeleitet wird. Das Identifizierungsverfahren dauert erfahrungsgemäß fünf bis sechs Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern. Wegen des vorliegenden Fotos des Reisepasses des BF geht die ägyptische Botschaft von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Heimreisezertifikat (in der Folge: HRZ) ausgestellt wird. Die Ausstellung eines HRZ wurde am 28.07.2023 und am 14.09.2023 unter Hinweis auf die Dringlichkeit wegen der Anhaltung in Schubhaft urgiert. Am 18.10.2023 wurde zuletzt eine Urgenz an die Botschaft übermittelt.
Nach erfolgreicher Identifizierung ist die ägyptische Botschaft bereit, ein HRZ nach Vorlage einer Flugbuchung auszustellen, wobei vier Wochen zwischen Flugbuchung und Abschiebung liegen müssen. Flüge nach Ägypten finden regelmäßig statt. Die positive Identifizierung, eine HRZ-Ausstellung und hernach auch eine Abschiebung des BF nach Ägypten innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer sind weiterhin maßgeblich wahrscheinlich.
1.8. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.07.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – die Schubhaftbeschwerde des BF vom 25.07.2023, eingebracht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und verpflichtete den BF zum Kostenersatz. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde von keiner der Parteien beantragt.
1.9. Am 02.08.2023 trat der BF in den Hungerstreik, den er am 17.08.2023 freiwillig beendete.
1.10. Mit Erkenntnis vom 06.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine am 01.09.2023 durch seinen aktuellen Vertreter eingebrachte weitere Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, verpflichtete den BF zum Kostenersatz und wies seinen Antrag auf Kostenersatz ab.
1.11. Mit Erkenntnis vom 11.10.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
1.12. Der BF ist weiterhin gesund und haftfähig. Er ist nicht ausreisewillig. Im Falle der Haftentlassung würde er untertauchen und nach Frankreich oder Italien weiterreisen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
1.13. In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine legale Beschäftigung und keinen festen Wohnsitz. Er verfügt aktuell auch über keine finanziellen Mittel. Er ist in Österreich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den ggstd. Akt sowie die Vorakten die Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (2275636-1, 2275636-2, 2275636-3), in den Akt das Beschwerdeverfahren zum letzten Asylverfahren betreffend (2275458-1) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Foto seines Passes, die sein rechtsfreundlicher Vertreter vorlegte, wie auch bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2023 feststellte. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023 und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Dass der BF volljährig ist, steht ebenfalls auf Grund der Fotografie seines Passes fest. Festgehalten wird, dass der BF in der Beschwerde im Verfahren 2275636-2 sowie in der Erstbefragung vom 19.09.2021 ein um sieben Monate älteres Geburtsdatum angab, als das im Reisepass enthaltene Geburtsdatum, das sich wiederum mit den Angaben des BF in der Einvernahme vom 15.06.2023 deckt. Auf Grund der divergierenden Angaben zu seinen Geburtsdaten steht jedoch fest, dass der BF keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität macht.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren des BF gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der Erstbefragung im Jahr 2021, die auch im Schubhaftbescheid abgedruckt ist, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2023.
Dass der BF das Grundversorgungsquartier 2021 unabgemeldet verließ, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Frankreich gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023.
Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 05.10.2023 auf die auch in der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023 im ggstd. Verfahren verwiesen wurde. Die Feststellungen zur Schubhaft gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Ebenso die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft, wobei sich ebenselbe auch aus dem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt.
Die Feststellung zu dem am 19.07.2023 übermittelten Foto seines Reisepasses ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass von der Polizei davor bereits ein Foto auf dem Mobiltelefon sichergestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 05.10.2023, was vom BF im bisherigen Verfahren nicht bestritten wurde.
Die Feststellungen zur Vorführung des BF vor die ägyptische Botschaft gründen auf den Angaben des BFA in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 sowie der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 04.09.2023 und der Stellungnahme des BFA vom 05.10.2023 im letzten gerichtlichen Überprüfungsverfahren auf die auch in der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023 im ggstd. Verfahren verwiesen wurde. Gegenteiliges brachte auch der BF im bisherigen Verfahren nicht vor. Auch die Übrigen Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ gründen auf den Angaben des BFA in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023, der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 04.09.2023 und der Stellungnahme des BFA vom 05.10.2023. Dass zuletzt am 18.10.2023 eine Urgenz an die ägyptische Botschaft erfolgte, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 31.10.2023.
Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und der Stellungnahme des BFA vom 05.10.2023.
Die Feststellungen zu den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft gründen auf der Einsicht in die hiezu geführten Gerichtsakten.
Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Stellungnahme des BFA vom 05.10.2023 und nicht zuletzt auch aus der Einsicht in einen aktuellen Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden, liegen nicht vor und wurden solche auch im bisherigen Verfahren nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine wesentlichen Beschwerden oder auffallende Arztbesuche, die auf anderes schließen lassen würden.
Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, steht schon auf Grund seiner Angaben bei der Rückkehrberatung fest. Dies wird auch durch seine Angaben in der im Vorverfahren übermittelten Stellungnahme vom 10.10.2023, demnach der Fremde offensichtlich nach einem Weg suche, Österreich zu verlassen, aber nicht in Richtung Ägypten, bekräftigt. Dass der BF nunmehr rückkehrwillig wäre ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dass der BF im Falle der Haftentlassung untertauchen und nach Frankreich oder Italien weiterreisen würde, um sich der Abschiebung zu entziehen, steht betreffend Italien auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023, betreffend Frankreich auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 fest. Dies steht auch mit den Angaben in der im Vorverfahren übermittelten Stellungnahme des BF vom 10.10.2023, demnach der Fremde offensichtlich nach einem Weg suche, Österreich zu verlassen, aber nicht in Richtung Ägypten, im Einklang.
Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen des BF gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 und in der Verhandlung am 31.07.2023. Änderungen hierzu sind nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte, dass der BF in Österreich über eine legale Beschäftigung verfügen sollte, sind im gesamten bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF über keinen festen Wohnsitz verfügt, gründet sich auf seine Angaben vom 15.06.2023 sowie der Einsicht in das Melderegister. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wurde in einen aktuellen Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung Einsicht genommen. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund der Einsicht in den Strafregisterauszug fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Art 2 und 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Artikel 2 und 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
3.1.2. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich ist.3.1.2. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich ist.
Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2023 festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Substantiierte Anhaltspunkte auf eine evidente Änderung betreffend die rezente aufenthaltsbeendende Maßnahme sind in Hinblick auf die Beurteilung nach Art 3 EMRK seit der letzten gerichtlichen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft nicht hervorgekommen. Festgehalten wird, dass das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden sind (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Substantiierte Anhaltspunkte auf eine evidente Änderung betreffend die rezente aufenthaltsbeendende Maßnahme sind in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK seit der letzten gerichtlichen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft nicht hervorgekommen. Festgehalten wird, dass das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden sind vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065).
3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Im Fall des BF liegt jedenfalls Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF entzog sich durch den Aufenthalt in Frankreich der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 13.10.2021. Zudem machte er falsche Angaben zu seiner Person (Geburtsdatum). Der Annahme der Z 1 steht dabei auch nicht entgegen, dass der BF am 19.07.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Foto seines Reisepasses vorgelegte. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass der BF dies erst tat, als ein Foto auf seinem Mobiltelefon von der Polizei bereits sichergestellt wurde. Zudem trat der BF in den Hungerstreik. Im Fall des BF liegt weiters Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF entzog sich rund zwei Wochen nach der Asylantragstellung während seinem offenem Asylverfahren, tauchte unter und reiste weiter nach Frankreich. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Zudem besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem liegt im Fall des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte den Folgeantrag am 16.06.2023 aus dem Stande der am 15.06.2023 verhängten Schubhaft bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 13.10.2021, die durchsetzbar war. Ferner liegt im Fall des BF auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte, ist hier nicht legal erwerbstätig, hat keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BF angegeben hat, nach Italien und Frankreich ausreisen zu wollen. Im Fall des BF liegt jedenfalls Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF entzog sich durch den Aufenthalt in Frankreich der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 13.10.2021. Zudem machte er falsche Angaben zu seiner Person (Geburtsdatum). Der Annahme der Ziffer eins, steht dabei auch nicht entgegen, dass der BF am 19.07.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Foto seines Reisepasses vorgelegte. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass der BF dies erst tat, als ein Foto auf seinem Mobiltelefon von der Polizei bereits sichergestellt wurde. Zudem trat der BF in den Hungerstreik. Im Fall des BF liegt weiters Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF entzog sich rund zwei Wochen nach der Asylantragstellung während seinem offenem Asylverfahren, tauchte unter und reiste weiter nach Frankreich. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Zudem besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem liegt im Fall des BF Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte den Folgeantrag am 16.06.2023 aus dem Stande der am 15.06.2023 verhängten Schubhaft bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 13.10.2021, die durchsetzbar war. Ferner liegt im Fall des BF auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte, ist hier nicht legal erwerbstätig, hat keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BF angegeben hat, nach Italien und Frankreich ausreisen zu wollen.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie schon ausgeführt, ist der BF in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF wird seit etwas mehr als viereinhalb Monaten in Schubhaft angehalten. Der BF brachte seinen Reisepass bis dato nicht in Vorlage, weshalb die Ausstellung eines HRZ für ihn erforderlich ist. Der BF stellte am Tag nach der Verhängung der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA konnte daher gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens nicht um ein HRZ für ihn ansuchen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab.Der BF wird seit etwas mehr als viereinhalb Monaten in Schubhaft angehalten. Der BF brachte seinen Reisepass bis dato nicht in Vorlage, weshalb die Ausstellung eines HRZ für ihn erforderlich ist. Der BF stellte am Tag nach der Verhängung der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA konnte daher gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens nicht um ein HRZ für ihn ansuchen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab.
Bereits drei Tage später führte das BFA den BF der ägyptischen Botschaft vor. Die Daten des BF wurden zur Überprüfung nach Ägypten weitergeleitet. Das Identifizierungsverfahren dauert erfahrungsgemäß fünf bis sechs Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die ägyptische Botschaft bereit, ein HRZ nach Vorlage einer Flugbuchung auszustellen, wobei vier Wochen zwischen Flugbuchung und Abschiebung liegen müssen. Der BF befindet sich daher aktuell im angegebenen Zeitrahmen, der sich auf frühere Erfahrungswerte des BFA gründet. Zudem geht die ägyptische Vertretungsbehörde wegen der vorliegenden Passkopie mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Ausstellung eines HRZ für den BF aus. Das BFA urgiert die HRZ-Ausstellung seither regelmäßig. Zuletzt erfolgte eine Urgenz an die Botschaft am 18.10.2023. Auch finden regelmäßig Flüge nach Ägypten statt. Insgesamt ist mit hinreichender Sicherheit mit einer baldigen Abschiebung des BF zu rechnen. Zudem wird auf die – dargelegte – massive Fluchtgefahr verwiesen.
Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ befindet sich aktuell noch innerhalb der – aufgrund von Erfahrungswerten – durchschnittlichen Dauer, wobei das HRZ-Verfahren im Einzelfall auch länger dauern kann. Das BFA hat das HRZ-Verfahren bisher effizient geführt und urgiert die Ausstellung des HRZ regelmäßig, zuletzt am 18.10.2023. Dass das BFA bisher nicht auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd § 80 Abs. 1 BFA-VG hingewirkt hätte ist daher nicht ersichtlich und ist eine Abschiebung des BF innerhalb der in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG normierten Anhaltedauer von sechs Monaten aktuell nach wie vor ausreichend wahrscheinlich. Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ befindet sich aktuell noch innerhalb der – aufgrund von Erfahrungswerten – durchschnittlichen Dauer, wobei das HRZ-Verfahren im Einzelfall auch länger dauern kann. Das BFA hat das HRZ-Verfahren bisher effizient geführt und urgiert die Ausstellung des HRZ regelmäßig, zuletzt am 18.10.2023. Dass das BFA bisher nicht auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, BFA-VG hingewirkt hätte ist daher nicht ersichtlich und ist eine Abschiebung des BF innerhalb der in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG normierten Anhaltedauer von sechs Monaten aktuell nach wie vor ausreichend wahrscheinlich.
Abgesehen davon käme im Fall des BF gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG jedoch auch eine Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu einer Dauer von achtzehn Monaten in Betracht, zumal eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates - nämlich das HRZ - nicht vorliegt, wobei die bisherige Dauer dem BF selbst anzulasten ist, indem er durch sein Untertauchen und zuletzt auch durch seinen missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz das Führen des HRZ-Verfahrens maßgeblich verzögert hat. Abgesehen davon käme im Fall des BF gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG jedoch auch eine Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu einer Dauer von achtzehn Monaten in Betracht, zumal eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates - nämlich das HRZ - nicht vorliegt, wobei die bisherige Dauer dem BF selbst anzulasten ist, indem er durch sein Untertauchen und zuletzt auch durch seinen missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz das Führen des HRZ-Verfahrens maßgeblich verzögert hat.
Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist und wurde dies bisher auch nicht behauptet.
3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (insbesondere Entzug des Asylverfahrens 2021 nach Asylantragstellung, Weiterreise nach Frankreich sowie Hungerstreik in der Schubhaft) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Aufgrund des Vorverhaltens steht fest, dass nun, bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Zurückweisung des Folgeasylantrages und Vorführung vor die ägyptische Botschaft, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslagen gefunden werden kann. Dies trifft umso mehr zu, als der BF angibt, nach Frankreich oder Italien weiterreisen zu wollen. Hierbei vermag auch das im Verfahren in Vorlage gebrachte Foto des Reisepasses keine für die Anwendung eines gelinderen Mittels sprechende Kooperationsbereitschaft darzulegen, zumal ebendieses Foto erst vorgelegt wurde, als diesbezügliches Foto durch die Polizei bereits auf dem Mobiltelefon des BF sichergestellt wurde.3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (insbesondere Entzug des Asylverfahrens 2021 nach Asylantragstellung, Weiterreise nach Frankreich sowie Hungerstreik in der Schubhaft) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Aufgrund des Vorverhaltens steht fest, dass nun, bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Zurückweisung des Folgeasylantrages und Vorführung vor die ägyptische Botschaft, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslagen gefunden werden kann. Dies trifft umso mehr zu, als der BF angibt, nach Frankreich oder Italien weiterreisen zu wollen. Hierbei vermag auch das im Verfahren in Vorlage gebrachte Foto des Reisepasses keine für die Anwendung eines gelinderen Mittels sprechende Kooperationsbereitschaft darzulegen, zumal ebendieses Foto erst vorgelegt wurde, als diesbezügliches Foto durch die Polizei bereits auf dem Mobiltelefon des BF sichergestellt wurde.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher nach wie vor nicht in Betracht.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Wesentliche Änderungen seit der letzten gerichtlichen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft, die einer Fortsetzung der Schubhaft entgegenstehen würden, sind nicht zu Tage getreten. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.8. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und der bisherigen gerichtlichen Verfahren hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand am 31.07.2023 am Bundesverwaltungsgericht statt. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und der bisherigen gerichtlichen Verfahren hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand am 31.07.2023 am Bundesverwaltungsgericht statt. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt.
3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung falsche Angaben Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2275636.4.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023