Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W209 2280156-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch Bezirkshauptmannschaft XXXX – Kinder und Jugendhilfe, diese vertreten durch Rechtsberatung der Caritas Steiermark, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zl. 1331124201-223413692, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch Bezirkshauptmannschaft römisch 40 – Kinder und Jugendhilfe, diese vertreten durch Rechtsberatung der Caritas Steiermark, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zl. 1331124201-223413692, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der absichtlich schweren Körperverletzung ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren betreffend den Tatverdacht der absichtlich schweren Körperverletzung ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27.10.2022 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer am 16.10.2023 Beschwerde ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer am 16.10.2023 Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer ist bis dato unbescholten.
Am 15.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf versuchte absichtlich schwere Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 StGB, begangen in der Nacht von 14. auf 15.10.2023, in Untersuchungshaft genommen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe versucht, einen Mann durch mehrere Schnittbewegungen in Bauchhöhe mit einem Messer zu verletzen, wobei der Angegriffene jedoch ausweichen und sich zur Wehr setzen habe können.Am 15.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf versuchte absichtlich schwere Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 87, StGB, begangen in der Nacht von 14. auf 15.10.2023, in Untersuchungshaft genommen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe versucht, einen Mann durch mehrere Schnittbewegungen in Bauchhöhe mit einem Messer zu verletzen, wobei der Angegriffene jedoch ausweichen und sich zur Wehr setzen habe können.
Das diesbezügliche Strafverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Antragstellung als Minderjähriger, die Entscheidung der belangten Behörde sowie die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ergeben sich zweifelsfrei aus den übermittelten Verwaltungsakten.
Die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 23.10.2023.
Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist den im Akt einliegenden Verständigungen seitens der Justizanstalt XXXX vom 16.10.2023 sowie des Landesgerichts XXXX vom 17.10.2023 zur AZ 609 016 HR 93/23f zu entnehmen. Die Feststellungen zum zugrundeliegenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer beruhen auf dem Anlassbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 15.10.2023 zur GZ PAD/23/02131824/002/KRIM (AS 449 bis 453) sowie dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 23.10.2023 zur GZ PAD/23/02131824/001/KRIM.Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist den im Akt einliegenden Verständigungen seitens der Justizanstalt römisch 40 vom 16.10.2023 sowie des Landesgerichts römisch 40 vom 17.10.2023 zur AZ 609 016 HR 93/23f zu entnehmen. Die Feststellungen zum zugrundeliegenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer beruhen auf dem Anlassbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 15.10.2023 zur GZ PAD/23/02131824/002/KRIM (AS 449 bis 453) sowie dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 23.10.2023 zur GZ PAD/23/02131824/001/KRIM.
Eine Verständigung über die Beendigung des Strafverfahrens ist bis dato nicht erfolgt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Vorfrage iSd § 38 AVG vor:Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vor:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
Gemäß § 6 Abs. AsylG kann ein solcher Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 6, Abs. AsylG kann ein solcher Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, leg. cit. vorliegt.
Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (u.a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Ein Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (u.a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).
Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Gegen den Beschwerdeführer besteht der Tatverdacht des Versuchs der Begehung einer absichtlichen schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 StGB. Er wird konkret verdächtigt, mit einem Messer versucht zu haben, eine andere Person schwer im Bereich des Bauchs zu verletzen, wobei der Taterfolg aufgrund der schnellen Reaktion des mutmaßlichen Opfers unterblieben sei.Gegen den Beschwerdeführer besteht der Tatverdacht des Versuchs der Begehung einer absichtlichen schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 87, StGB. Er wird konkret verdächtigt, mit einem Messer versucht zu haben, eine andere Person schwer im Bereich des Bauchs zu verletzen, wobei der Taterfolg aufgrund der schnellen Reaktion des mutmaßlichen Opfers unterblieben sei.
Gemäß § 87 Abs. 1 VwGH ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, VwGH ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt.
Prima facie ist aufgrund des Tatvorwurfs nach dem aktuellen Kenntnisstand davon auszugehen, dass es sich – sollte der Beschwerdeführer von einem Strafgericht (rechtskräftig) für schuldig befunden und verurteilt werden – um eine besonders schwere Straftat handelt: Dafür sprechen insbesondere die im Vergleich zum Regelfall (Eventualvorsatz) erhöhten Vorsatzstufe der Absicht und der geforderte schwere Taterfolg. Auch an der Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber mit diesem Delikt – anhängig von den Umständen des Einzelfalls – einen hohen Unrechtsgehalt verknüpft.
Das Gericht verkennt nicht, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit lediglich der Tatverdacht gem. §§ 15, 87 StGB besteht und dieser bis zu einer allfälligen Verurteilung durch ein Strafgericht unbescholten ist. Abgesehen von der Deliktsbegehung ist zudem die Klärung der fallbezogenen Umstände Sache des Strafverfahrens – insbesondere auch der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der Art und des Ausmaßes der durch diese Straftat verursachten Schäden.Das Gericht verkennt nicht, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit lediglich der Tatverdacht gem. Paragraphen 15, 87, StGB besteht und dieser bis zu einer allfälligen Verurteilung durch ein Strafgericht unbescholten ist. Abgesehen von der Deliktsbegehung ist zudem die Klärung der fallbezogenen Umstände Sache des Strafverfahrens – insbesondere auch der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der Art und des Ausmaßes der durch diese Straftat verursachten Schäden.
Da die Klärung des Tatvorwurfs bzw. der näheren Umstände der vorgeworfenen Tatbegehung dem strafgerichtlichen Verfahren obliegt und die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren wiederum für die hier gegenständliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status der Asylgewährung maßgeblich ist, wird das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt.Da die Klärung des Tatvorwurfs bzw. der näheren Umstände der vorgeworfenen Tatbegehung dem strafgerichtlichen Verfahren obliegt und die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren wiederum für die hier gegenständliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status der Asylgewährung maßgeblich ist, wird das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylausschlussgrund Aussetzung besonders schweres Verbrechen Gewalttätigkeit Körperverletzung Minderjährigkeit schwere Straftat Untersuchungshaft Verbrechen Verdacht Vorfrage vorsätzliche BegehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W209.2280156.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023