Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I411 2261156-2/4E, I411 2261156-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.10.2023,
GZ. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.10.2023, , GZ. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm §22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit §22 Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er in Ägypten politisch tätig gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Infolge dessen sei er von Februar 2014 bis Mai 2015 inhaftiert worden, ehe man ihn gegen Zahlung einer halben Million ägyptischer Pfund seitens seines Vaters aus der Haft entlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, abermals inhaftiert zu werden, die Familie sei auch nicht mehr in Besitz des Geldes für eine neuerliche Entlassung. Er sei bereits im September 2015 legal unter Verwendung seines ägyptischen Reisepasses auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien ausgereist, wo er sich für knapp sechs Jahre aufgehalten habe, ehe er im Mai 2021 in die Türkei und von dort aus – nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt – nach Europa weitergereist sei.
Am 28.07.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, er habe ab Juni 2013 begonnen, sich mit anderen jungen Menschen über soziale Medien zu vernetzen und sei öffentlich in seiner heimischen Community und auf Demonstrationen gegen das Regime des ägyptischen Staatspräsidenten Al-Sisi aufgetreten, weswegen er im Februar 2014 verhaftet und für längere Zeit in Haft angehalten und dort auch misshandelt worden sei. Mitglied einer politischen Partei sei er selbst nie gewesen. Nachdem er sich für etwa sechs Monate in Haft befunden habe, sei es zu einer politisch motivierten Gerichtsverhandlung gekommen, wo ihm seitens der Staatsanwaltschaft unterschiedliche Delikte – etwa, dass eine Waffe samt Munition in seinem Haus gefunden worden sei – vorgeworfen worden seien, seine Teilnahme an Demonstrationen oder eine etwaige politische Betätigung seien hingegen kein Anklagepunkt gewesen. Ein Urteil sei gegen ihn nicht ergangen, weshalb er nach wie vor in Ägypten gesucht werde. Dennoch habe man ihn letztlich gegen Bezahlung einer halben Million ägyptischer Pfund durch seinen Vater aus der Haft entlassen und sei er wenige Monate später legal mit einem Visum nach Saudi-Arabien ausgereist, wo er bis Mai 2021 gelebt habe. Saudi-Arabien habe er letztlich verlassen, da die dortigen Behörden angefangen hätten, „die ägyptische Opposition mit Zwang zurück nach Ägypten zu schicken.“ Er sei in Ägypten nach wie vor nicht sicher, denn wenn man dort „einmal politisch verhaftet“ sei, sei man „für immer politisch verhaftet.“ Im Jahr 2020 habe er seiner Frau gegenüber mitgeteilt, dass er plane, nach Ägypten zurückzukehren und sei diese dann innerhalb von zwei Tagen festgenommen und seitens des Geheimdienstes befragt und hierbei geschlagen und mit sexuellen Übergriffen bedroht worden. Der Geheimdienst sei sohin sogleich in Kenntnis davon gewesen, dass er geplant habe, nach Ägypten zu kommen. Da jedoch genau zu dieser Zeit eine andere Person aus einer großen Familie in der Heimatstadt des Beschwerdeführers in Haft verstorben sei, habe man seine Frau wieder entlassen und sei diese mit den Kindern infolge dessen sogleich zum Beschwerdeführer nach Saudi-Arabien gereist. Auch nachdem seine Frau ihn bereits einmal im Jahr 2016 in Saudi-Arabien besucht habe, sei sie nach ihrer Rückkehr nach Ägypten von der Polizei befragt worden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, hierbei allerdings nicht bedroht worden. Aktuell halte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den drei gemeinsamen Kindern in der Türkei auf. Als Beweismittel brachte der Beschwerdeführer neben seinem Reisepass sowie seiner Aufenthaltskarte und seines Führerscheins aus Saudi-Arabien diverse arabisch- und englischsprachige Dokumente in Vorlage, konkret ein Bestätigungsschreiben einer NGO und seines Rechtsanwaltes sowie ein Schreiben einer Staatsanwaltschaft, wonach er in Haft gewesen sei, ein Schreiben seines Vaters, Kopien seiner Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunden und Personalausweise seiner Frau und seiner Kinder. Vom Beschwerdeführer im Vorfeld dieser Einvernahme angefertigte, handschriftliche Notizen in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wurden ebenfalls zum Akt genommen.
Am 31.07.2022 langten beim BFA von diesem bei einem beeideten Dolmetscher in Auftrag gegebene Übersetzungen der seitens des Beschwerdeführers als Beweismittel in Vorlage gebrachten Dokumente ein.
Am 01.08.2022 brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA auftragsgemäß noch Kopien der Reisepässe seiner Ehefrau und vier Kinder in Vorlage.
Mit Bescheid vom 22.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Zwar wurde in Anbetracht der insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner in Vorlage gebrachten Beweismittel für glaubhaft befunden, dass er im Jahr 2014 in Ägypten tatsächlich inhaftiert worden war, seinem Vorbringen im Hinblick auf eine nach wie vor aufrecht bestehende Rückkehrgefährdung jedoch die Glaubhaftigkeit versagt.Mit Bescheid vom 22.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zwar wurde in Anbetracht der insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner in Vorlage gebrachten Beweismittel für glaubhaft befunden, dass er im Jahr 2014 in Ägypten tatsächlich inhaftiert worden war, seinem Vorbringen im Hinblick auf eine nach wie vor aufrecht bestehende Rückkehrgefährdung jedoch die Glaubhaftigkeit versagt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.10.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den allgemeinen Länderberichten zu Ägypten Deckung finde und nachvollziehbar und lebensnahe geschildert worden sowie durch entsprechende Beweismittel bescheinigt, seitens der belangten Behörde jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend gewürdigt worden sei.
Am 22.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Hierbei gab der Beschwerdeführer zudem erstmalig an, sich nunmehr auch in Österreich über soziale Medien exilpolitisch zu betätigen und brachte überdies ein Unterstützungsschreiben seines Unterkunftbetreibers sowie eine Kursbesuchsbestätigung bezüglich zweier Basisbildungskurse in Vorlage.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, GZ. I422 2261156-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum Fluchtvorbringen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht der Gefahr einer politisch motivierten, illegitimen Strafverfolgung ausgesetzt ist. Sein entsprechendes Vorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Feststellungen folgende Beweiswürdigung zugrunde:
„Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in Ägypten aufgrund eines Jahre zurückliegenden oppositionspolitischen Engagements nach wie vor der Gefahr einer politisch motivierten, illegitimen Strafverfolgung ausgesetzt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass er keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren aufgrund seiner insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen sowie in Vorlage gebrachten Beweismittel durchaus glaubhaft darzulegen vermochte, dass er tatsächlich von Februar 2014 bis zum Frühjahr 2015 in Ägypten temporär inhaftiert worden war.
Diesbezüglich ist eingangs zu betonen, dass in Anbetracht der im gegebenen Zusammenhang lediglich eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten eines in Österreich ansässigen Verwaltungsgerichts letztlich nicht festgestellt werden kann, ob dieser Inhaftierung des Beschwerdeführers ein nach rechtsstaatlichen Kriterien abgeführtes Verfahren zugrunde lag oder nicht. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte die Unabhängigkeit der ägyptischen Justiz vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt ist und sich Tausende von Menschen in Untersuchungshaft befinden, oft nur, weil sie ihr Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung ausübten (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch können die genauen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Vorfeld seiner Verhaftung im Februar 2014 im gegenständlichen Verfahren naturgemäß nicht mehr rekonstruiert werden.Diesbezüglich ist eingangs zu betonen, dass in Anbetracht der im gegebenen Zusammenhang lediglich eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten eines in Österreich ansässigen Verwaltungsgerichts letztlich nicht festgestellt werden kann, ob dieser Inhaftierung des Beschwerdeführers ein nach rechtsstaatlichen Kriterien abgeführtes Verfahren zugrunde lag oder nicht. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte die Unabhängigkeit der ägyptischen Justiz vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt ist und sich Tausende von Menschen in Untersuchungshaft befinden, oft nur, weil sie ihr Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung ausübten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch können die genauen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Vorfeld seiner Verhaftung im Februar 2014 im gegenständlichen Verfahren naturgemäß nicht mehr rekonstruiert werden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch ohnedies davon auszugehen, dass er im Frühjahr 2015 endgültig aus der Haft entlassen wurde und er zum Entscheidungszeitpunkt in Ägypten auch keiner weiteren aktuellen (legitimen oder illegitimen) staatlichen Verfolgungshandlung mehr ausgesetzt sein wird.
So ist seinem als Beweismittel in Vorlage gebrachten Staatsanwaltschaftsschreiben, dessen Übersetzung seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren veranlasst wurde, ausdrücklich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer des Beitritts zu einer verbotenen Gruppierung beschuldigt, dieser Vorwurf jedoch abgewiesen worden war und er infolge dessen am 23.04.2015 aus der Haft entlassen worden sei. Umstände, welche die Annahme einer weiteren Strafverfolgung nahelegen würden, ergeben sich aus dem betreffenden Schreiben keine und findet das Vorbringen des Beschwerdeführers zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Staatsanwaltschaft lediglich einen „vorläufigen Entlassungsbefehl“ ausgestellt habe, was bedeute, dass er das Urteil noch abzuwarten habe und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, im Inhalt dieses vorgelegten Beweismittels keine Deckung. Ebenso geht aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Anwaltsschreiben und Bestätigungsschreiben einer NGO lediglich hervor, dass er aufgrund einer Entscheidung durch die zuständige Staatsanwaltschaft am 23.04.2015 aus der Haft entlassen worden sei, ohne dass darüber hinaus wie auch immer geartete Hinweise im Hinblick auf künftige staatliche Verfolgungshandlungen ins Treffen geführt würden.
Völlig unschlüssig mutet zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA an, wonach man ihn zwar einerseits gegen Bezahlung einer halben Million ägyptischer Pfund seitens seines Vaters aus der Haft entlassen habe, ihm sein Vater jedoch bereits vier Tage nach seiner Freilassung wiederum mitgeteilt habe, dass er wieder festgenommen werden solle und polizeilich gesucht werde. Dass man den Beschwerdeführer zunächst freilässt, nur um ihn wenige Tage später erneut zu inhaftieren, mutet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd an. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben im Administrativverfahren, erst zwei bis drei Wochen nach seiner Entlassung habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihn „die Offiziere, die uns bei der Entlassung geholfen haben“, gewarnt hätten, dass der Beschwerdeführer erneut verhaftet werden solle. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint das Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Haftentlassung im April 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2015 – sohin für etwa fünf Monate – an der Wohnadresse seiner Mutter in XXXX aufgehalten habe, ohne dass ihn die staatlichen Behörden, welche laut seinen Angaben nach ihm gefahndet hätten, dort gesucht bzw. gefunden hätten.Völlig unschlüssig mutet zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA an, wonach man ihn zwar einerseits gegen Bezahlung einer halben Million ägyptischer Pfund seitens seines Vaters aus der Haft entlassen habe, ihm sein Vater jedoch bereits vier Tage nach seiner Freilassung wiederum mitgeteilt habe, dass er wieder festgenommen werden solle und polizeilich gesucht werde. Dass man den Beschwerdeführer zunächst freilässt, nur um ihn wenige Tage später erneut zu inhaftieren, mutet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd an. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Widerspruch zu seinen Angaben im Administrativverfahren, erst zwei bis drei Wochen nach seiner Entlassung habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihn „die Offiziere, die uns bei der Entlassung geholfen haben“, gewarnt hätten, dass der Beschwerdeführer erneut verhaftet werden solle. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint das Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Haftentlassung im April 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2015 – sohin für etwa fünf Monate – an der Wohnadresse seiner Mutter in römisch 40 aufgehalten habe, ohne dass ihn die staatlichen Behörden, welche laut seinen Angaben nach ihm gefahndet hätten, dort gesucht bzw. gefunden hätten.
Nicht zuletzt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nach seiner Haftentlassung erneut nach ihm gefahndet worden sei und er weitere staatliche Repressalien zu befürchten gehabt hätte, jedoch dadurch konterkariert, dass er – nachweislich in Ansehung der sich in Kopie im Akt befindlichen Ein- und Ausreisestempel und Visa - am 08.09.2015 legal unter Verwendung seines ägyptischen Reisepasses samt eines ihm am 24.08.2015 erteilten Visums auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien ausgereist ist und hierbei offenkundig in der Lage war, unbehelligt die Ausreisekontrollen an einem Flughafen seines Herkunftsstaates zu passieren, wobei der Beschwerdeführer selbst vor dem BFA ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, dass Oppositionelle, wenn sie in Ägypten aus dem Gefängnis entlassen werden, das Land illegal in Richtung Sudan verlassen würden. Darüber hinaus hatte sich der Beschwerdeführer zudem noch am 07.11.2019 beim ägyptischen Konsulat in XXXX einen neuen Reisepass ausstellen lassen und hatte sohin etwa vier Jahre nach seiner Ausreise offenkundig ebenfalls keine maßgeblichen Bedenken, mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt zu treten.Nicht zuletzt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nach seiner Haftentlassung erneut nach ihm gefahndet worden sei und er weitere staatliche Repressalien zu befürchten gehabt hätte, jedoch dadurch konterkariert, dass er – nachweislich in Ansehung der sich in Kopie im Akt befindlichen Ein- und Ausreisestempel und Visa - am 08.09.2015 legal unter Verwendung seines ägyptischen Reisepasses samt eines ihm am 24.08.2015 erteilten Visums auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien ausgereist ist und hierbei offenkundig in der Lage war, unbehelligt die Ausreisekontrollen an einem Flughafen seines Herkunftsstaates zu passieren, wobei der Beschwerdeführer selbst vor dem BFA ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, dass Oppositionelle, wenn sie in Ägypten aus dem Gefängnis entlassen werden, das Land illegal in Richtung Sudan verlassen würden. Darüber hinaus hatte sich der Beschwerdeführer zudem noch am 07.11.2019 beim ägyptischen Konsulat in römisch 40 einen neuen Reisepass ausstellen lassen und hatte sohin etwa vier Jahre nach seiner Ausreise offenkundig ebenfalls keine maßgeblichen Bedenken, mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt zu treten.
Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf angebliche staatliche Verfolgungshandlungen gegenüber ihm und seiner Familie nach seiner Ausreise nach Saudi-Arabien im September 2015 erwiesen sich als gänzlich unglaubhaft. Sofern er vor dem BFA behauptete, seine Frau habe sich mit den gemeinsamen Kindern zunächst bereits von Anfang des Jahres 2016 bis Februar 2017 bei ihm in Saudi-Arabien aufgehalten und sei anschließend einen Monat nach ihrer Rückkehr nach Ägypten von der Polizei befragt worden, so erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht, weswegen die staatlichen Behörden mit dieser Befragung noch einen Monat zuwarten hätten sollen und diese nicht sogleich im Anschluss an die Wiedereinreise erfolgt sei, und andererseits ist anhand der Ein- und Ausreisestempel in den vorgelegten Reisepässen der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers – im Widerspruch zu seinen Angaben im Verfahren – eindeutig zu erkennen, dass diese nicht im Februar 2017, sondern erst im November 2017 wieder nach Ägypten zurückgekehrt waren (Ausreise von Kairo nach Saudi-Arabien am 19.02.2016; Rückkehr nach Kairo am 11.11.2017).
Wenig nachvollziehbar mutet darüber hinaus die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem BFA an, wonach seine Frau im November 2020 - nachdem ihr der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor mitgeteilt habe, dass er nach Ägypten zurückkehren wolle – vom ägyptischen Geheimdienst festgenommen und anschließend zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt, geschlagen und bedroht, anschließend jedoch wiederum freigelassen worden sei, da zu jener Zeit gerade eine andere „Person aus einer großen Familie aus XXXX “ in Haft verstorben sei. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem angeblichen Todesfall einer anderen Person in Haft und der Freilassung der angehaltenen Ehefrau des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlüssig zu argumentieren. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zudem wohl zu insinuieren versuchte, dass seine Frau telefonüberwacht worden sei, nachdem diese lediglich zwei Tage, nachdem er ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass er nach Ägypten zurückkehren wolle, verhaftet worden sei, ist darüber hinaus umso weniger nachzuvollziehen, weswegen man denn seine Frau – in der Erwartung der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten – denn überhaupt festnehmen hätte sollen. Viel effizienter und einfacher wäre es aus Sicht der staatlichen Behörden offenkundig gewesen, die Telefonüberwachung schlichtweg bis zur tatsächlichen Rückkehr des Beschwerdeführers fortzusetzen und diesen dann sogleich im Zuge seiner Einreise selbst festzunehmen. Gänzlich widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer den betreffenden Vorfall zudem in der Beschwerdeverhandlung. Hierbei gab er nunmehr an, er habe Ende 2019 (diesen Zeitpunkt nannte er an zwei voneinander unabhängigen Stellen der Verhandlung, vgl. Protokoll S 5 und S 13) mit seiner Frau in Ägypten telefoniert und ihr hierbei mitgeteilt, daran zu denken, nach Ägypten zurückzukehren, und seien erst ca. zwei Wochen nach diesem Telefonat Sicherheitsbeamte zu ihr nach Hause bekommen und hätten sie festgenommen, einvernommen und bedroht. Außerdem behauptete er nunmehr, seine Frau sei deshalb freigelassen worden, da am Tag zuvor ein anderer junger Mann seitens des Geheimdienstes brutal gefoltert und daraufhin „auf die Intensivstation gekommen“ sei, was eine Kontrolle durch das Innenministerium nach sich gezogen habe. Seine Frau sei in der Folge nur „vorläufig entlassen“ worden, man habe gewollt, dass sie am nächsten Tag wiederkomme, jedoch sei sie daraufhin geflohen. In Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist hervorzuheben, dass auch die anschließende Ausreise der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nach Saudi-Arabien am 02.12.2020 abermals legal auf dem Luftweg unter Verwendung ihrer ägyptischen Reisepässe und ihnen am 02.12.2020 in XXXX ausgestellten Visa erfolgte, sodass eine "Flucht" bzw. staatliche Fahndungsmaßnahmen gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers zum betreffenden Zeitpunkt ebenfalls nicht glaubhaft sind.Wenig nachvollziehbar mutet darüber hinaus die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem BFA an, wonach seine Frau im November 2020 - nachdem ihr der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor mitgeteilt habe, dass er nach Ägypten zurückkehren wolle – vom ägyptischen Geheimdienst festgenommen und anschließend zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt, geschlagen und bedroht, anschließend jedoch wiederum freigelassen worden sei, da zu jener Zeit gerade eine andere „Person aus einer großen Familie aus römisch 40 “ in Haft verstorben sei. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem angeblichen Todesfall einer anderen Person in Haft und der Freilassung der angehaltenen Ehefrau des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlüssig zu argumentieren. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zudem wohl zu insinuieren versuchte, dass seine Frau telefonüberwacht worden sei, nachdem diese lediglich zwei Tage, nachdem er ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass er nach Ägypten zurückkehren wolle, verhaftet worden sei, ist darüber hinaus umso weniger nachzuvollziehen, weswegen man denn seine Frau – in der Erwartung der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten – denn überhaupt festnehmen hätte sollen. Viel effizienter und einfacher wäre es aus Sicht der staatlichen Behörden offenkundig gewesen, die Telefonüberwachung schlichtweg bis zur tatsächlichen Rückkehr des Beschwerdeführers fortzusetzen und diesen dann sogleich im Zuge seiner Einreise selbst festzunehmen. Gänzlich widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer den betreffenden Vorfall zudem in der Beschwerdeverhandlung. Hierbei gab er nunmehr an, er habe Ende 2019 (diesen Zeitpunkt nannte er an zwei voneinander unabhängigen Stellen der Verhandlung, vergleiche Protokoll S 5 und S 13) mit seiner Frau in Ägypten telefoniert und ihr hierbei mitgeteilt, daran zu denken, nach Ägypten zurückzukehren, und seien erst ca. zwei Wochen nach diesem Telefonat Sicherheitsbeamte zu ihr nach Hause bekommen und hätten sie festgenommen, einvernommen und bedroht. Außerdem behauptete er nunmehr, seine Frau sei deshalb freigelassen worden, da am Tag zuvor ein anderer junger Mann seitens des Geheimdienstes brutal gefoltert und daraufhin „auf die Intensivstation gekommen“ sei, was eine Kontrolle durch das Innenministerium nach sich gezogen habe. Seine Frau sei in der Folge nur „vorläufig entlassen“ worden, man habe gewollt, dass sie am nächsten Tag wiederkomme, jedoch sei sie daraufhin geflohen. In Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist hervorzuheben, dass auch die anschließende Ausreise der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nach Saudi-Arabien am 02.12.2020 abermals legal auf dem Luftweg unter Verwendung ihrer ägyptischen Reisepässe und ihnen am 02.12.2020 in römisch 40 ausgestellten Visa erfolgte, sodass eine "Flucht" bzw. staatliche Fahndungsmaßnahmen gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers zum betreffenden Zeitpunkt ebenfalls nicht glaubhaft sind.
Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung erstmalig, dass sich sein Vater aus Angst, festgenommen zu werden, in Ägypten verstecke und regelmäßig seinen Aufenthaltsort wechsle, ebenso seien seine Onkel, seine Schwiegereltern und sein Bruder seinetwegen festgenommen und verhört worden, während er in Saudi-Arabien gewesen sei. In ausdrücklichem Widerspruch dazu verneinte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch ausdrücklich die Frage, ob sonst jemand aus seiner Familie ebenfalls Probleme mit den staatlichen Behörden Ägyptens bekommen hätte und gab an, dass diese allesamt unauffällig gewesen seien und deshalb keine Probleme hätten.
Sofern der Beschwerdeführer überdies erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, sich seit seiner Ankunft in Österreich auch auf Facebook exilpolitisch zu betätigen, indem er sich auf seinem Account zu politischen Themen in Ägypten äußere, ist zu betonen, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland grundsätzlich einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner politischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweg genommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN).Sofern der Beschwerdeführer überdies erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, sich seit seiner Ankunft in Österreich auch auf Facebook exilpolitisch zu betätigen, indem er sich auf seinem Account zu politischen Themen in Ägypten äußere, ist zu betonen, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland grundsätzlich einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner politischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweg genommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte vergleiche VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN).
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Facebook-Account des Beschwerdeführers, auf welchem er 4.192 "Freunde" hat, gesichtet, die öffentlichen Postings ausgedruckt, von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt und als Anlage zum Akt genommen. Der Account wird weder unter dem echten Namen des Beschwerdeführers betrieben, noch ist er auf dem Profilbild oder sonstigen Foto zu erkennen. Als Wohnort wird Kairo angegeben. In den öffentlichen Postings werden überwiegend religiöse Zitate, Bittgebete oder Medienartikel geteilt. Der einzige öffentlich sichtbare Beitrag, welchem man allenfalls eine regierungskritische Haltung unterstellen könnte, ist ein geteilter Artikel von der Website des in Kairo ansässigen Medienhauses "Rassd News" (https://rassd.com/), wo laut einem Komitee für Justiz auf eine katastrophale Lage in Gefangenenhäusern und vier Todesfälle in Gefängnissen seit Anfang November hingewiesen wird.
Der Beschwerdeführer hat somit keine allzu große "Reichweite" durch seinen Facebook-Account, welchen er darüber hinaus unter einem Pseudonym betreibt, und ist sohin unstreitig nicht als politisch exponierte Person anzusehen. Durch den Inhalt seiner Postings hebt er sich zudem durch die Art seiner exilpolitischen Betätigung in keiner Weise hervor und kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass seine nunmehr in Österreich entfalteten Aktivitäten auf Facebook tatsächlich zu staatlichen Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person in Ägypten führen würden.
Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, hat in Ägypten eine umfassende Schulbildung sowie universitäre Bildung erworben und über mehrere Jahre Berufserfahrung als Buchhalter und selbständiger Unternehmer, darüber hinaus in Saudi-Arabien als Angestellter gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er insbesondere in Gestalt seiner Eltern und vier Geschwister über ein umfangreiches und intaktes familiäres Netzwerk in Ägypten. Im Verfahren wurden auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb er nicht etwa (zumindest temporär) in einem der Häuser seines Vaters in XXXX oder einer der beiden Wohnungen seiner Mutter in Sues Unterkunft nehmen oder von seinen Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren könnte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Ägypten ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, hat in Ägypten eine umfassende Schulbildung sowie universitäre Bildung erworben und über mehrere Jahre Berufserfahrung als Buchhalter und selbständiger Unternehmer, darüber hinaus in Saudi-Arabien als Angestellter gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er insbesondere in Gestalt seiner Eltern und vier Geschwister über ein umfangreiches und intaktes familiäres Netzwerk in Ägypten. Im Verfahren wurden auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb er nicht etwa (zumindest temporär) in einem der Häuser seines Vaters in römisch 40 oder einer der beiden Wohnungen seiner Mutter in Sues Unterkunft nehmen oder von seinen Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren könnte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Ägypten ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Ägypten und gehört der Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe und ist bei ihm aufgrund seines Alters auch im Falle einer Infektion von keinem schweren Krankheitsverlauf auszugehen. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zumeist mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK.Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Ägypten und gehört der Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe und ist bei ihm aufgrund seines Alters auch im Falle einer Infektion von keinem schweren Krankheitsverlauf auszugehen. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zumeist mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in XXXX , dem Heimatgouvernement des Beschwerdeführers, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in römisch 40 , dem Heimatgouvernement des Beschwerdeführers, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.
Eine Rückkehr nach Ägypten führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement XXXX nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.“Eine Rückkehr nach Ägypten führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement römisch 40 nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.“
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Beschwerdeführer reiste am 05.12.2022, also unmittelbar nach Abschluss seines Verfahrens, in die Niederlande und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde erfolgte die Rücküberstellung am 05.09.2023 nach Österreich. Bei seiner Einreise stellte er einen Asylfolgeantrag, und gab an, dass die alten Asylgründe aufrecht seien und es keine neuen Gründe gäbe.
Am 10.10.2023 wurde eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA durchgeführt. Dabei gab er an, dass die Gründe seines ersten Asylverfahrens weiterhin gegeben sein. Weites führte er an, dass er weiterhin auf Facebook politisch aktiv sei und in den Niederlanden an Demonstrationen teilgenommen habe und ägyptische Sicherheitskräfte im Haus seiner Eltern nach ihm gesucht hätten. Er legte dem BFA das bereits im Erstverfahren vorgelegte Schreiben von XXXX vom 29.06.2022, Fotos, die eine Durchsuchung des Hauses seiner Familie belegen sollen sowie Facebook-auszüge hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit vor. Schließlich wurde von ihm ein undatiertes Schreiben der Kanzlei XXXX vorgelegt, welches bereits in deutscher Übersetzung im Erstverfahren eingebracht wurde. Am 10.10.2023 wurde eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA durchgeführt. Dabei gab er an, dass die Gründe seines ersten Asylverfahrens weiterhin gegeben sein. Weites führte er an, dass er weiterhin auf Facebook politisch aktiv sei und in den Niederlanden an Demonstrationen teilgenommen habe und ägyptische Sicherheitskräfte im Haus seiner Eltern nach ihm gesucht hätten. Er legte dem BFA das bereits im Erstverfahren vorgelegte Schreiben von römisch 40 vom 29.06.2022, Fotos, die eine Durchsuchung des Hauses seiner Familie belegen sollen sowie Facebook-auszüge hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit vor. Schließlich wurde von ihm ein undatiertes Schreiben der Kanzlei römisch 40 vorgelegt, welches bereits in deutscher Übersetzung im Erstverfahren eingebracht wurde.
Am 31.10.2023 fand eine weitere Einvernahme durch das BFA statt und wurde sogleich mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Das BFA stellte fest, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert hätte. Hinsichtlich der politischen Betätigung auf Facebook wurde vom BFA auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht verwiesen, welches bereits festgestellt hat, das der Facebookseite des Beschwerdeführers keine relevante Reichweite zuzusprechen sei.Am 31.10.2023 fand eine weitere Einvernahme durch das BFA statt und wurde sogleich mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Das BFA stellte fest, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert hätte. Hinsichtlich der politischen Betätigung auf Facebook wurde vom BFA auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht verwiesen, welches bereits festgestellt hat, das der Facebookseite des Beschwerdeführers keine relevante Reichweite zuzusprechen sei.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2023, physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.11.2023, übermittelt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Behördenakt samt mündlich verkündetem Bescheid zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Am 02.11.2023 wurde von der belangten Behörde ein Schriftsatz von Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER übermittelt. In diesem an das BFA gerichteten Schriftsatz wurden die bereits vorgelegten Dokumente abermals übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Er stammt aus der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement in der Sueskanal-Zone. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht, die Reifeprüfung abgelegt und anschließend ein vierjähriges Universitätsstudium in Kairo im Bereich Informationssysteme und Buchhaltung absolviert. Von der Wehrpflicht wurde er befreit. Nach seinem Studium arbeitete er zunächst für zwei Jahre als angestellter Buchhalter, ehe er sich zunächst mit einem Pflegeartikelgeschäft, anschließend mit einem Lebensmittelgroßhandel und zuletzt mit einem Mobilfunkgeschäft selbständig machte. Im Jahr 2009 heiratete er das erste Mal und hat er mit seiner Ex-Frau eine gemeinsame Tochter, welche unter der Obsorge der Kindesmutter steht. Die Beziehung zu seiner Ex-Frau dauerte lediglich etwa zwei Jahre an und wurde die Ehe geschieden, als die gemeinsame Tochter ca. zwei Monate alt war. Im Jahr 2011 heiratete der Beschwerdeführer schließlich seine nunmehrige Ehefrau, eine ebenfalls aus XXXX stammende ägyptische Staatsangehörige, mit welcher er drei gemeinsame minderjährige Kinder hat (eine im März 2012 in XXXX geborene Tochter, einen im April 2014 in XXXX geborenen Sohn, sowie einen im Jänner 2017 in XXXX geborenen Sohn; allesamt ägyptische Staatsangehörige). Die Eltern (die getrennt sind), ein Bruder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers, als auch entferntere Verwandte, leben nach wie vor in Ägypten. Der Vater besitzt zwei Häuser und ein Grundstück in XXXX , die Mutter hingegen zwei Wohnungen in XXXX . Der Vater ist Immobilienmakler, die Mutter Hausfrau, der Bruder Angestellter eines Unternehmens und zugleich selbständig tätig, eine der Schwestern betreibt ein Lebensmittelgeschäft, die zweite einen Online-Handel für Kleidung und die dritte arbeitet von zu Hause aus als selbständige Friseurin und Kosmetikerin. Der Familie des Beschwerdeführers in Ägypten geht es wirtschaftlich gut. Seine Ehefrau hält sich aktuell mit den drei gemeinsamen Kindern in Istanbul auf und leben sie dort in einer Mietwohnung. Der Vater des Beschwerdeführers unterstützt die in der Türkei lebende Ehefrau des Beschwerdeführers finanziell. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen sowohl in Ägypten als auch in der Türkei.Er stammt aus der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement in der Sueskanal-Zone. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht, die Reifeprüfung abgelegt und anschließend ein vierjähriges Universitätsstudium in Kairo im Bereich Informationssysteme und Buchhaltung absolviert. Von der Wehrpflicht wurde er befreit. Nach seinem Studium arbeitete er zunächst für zwei Jahre als angestellter Buchhalter, ehe er sich zunächst mit einem Pflegeartikelgeschäft, anschließend mit einem Lebensmittelgroßhandel und zuletzt mit einem Mobilfunkgeschäft selbständig machte. Im Jahr 2009 heiratete er das erste Mal und hat er mit seiner Ex-Frau eine gemeinsame Tochter, welche unter der Obsorge der Kindesmutter steht. Die Beziehung zu seiner Ex-Frau dauerte lediglich etwa zwei Jahre an und wurde die Ehe geschieden, als die gemeinsame Tochter ca. zwei Monate alt war. Im Jahr 2011 heiratete der Beschwerdeführer schließlich seine nunmehrige Ehefrau, eine ebenfalls aus römisch 40 stammende ägyptische Staatsangehörige, mit welcher er drei gemeinsame minderjährige Kinder hat (eine im März 2012 in römisch 40 geborene Tochter, einen im April 2014 in römisch 40 geborenen Sohn, sowie einen im Jänner 2017 in römisch 40 geborenen Sohn; allesamt ägyptische Staatsangehörige). Die Eltern (die getrennt sind), ein Bruder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers, als auch entferntere Verwandte, leben nach wie vor in Ägypten. Der Vater besitzt zwei Häuser und ein Grundstück in römisch 40 , die Mutter hingegen zwei Wohnungen in römisch 40 . Der Vater ist Immobilienmakler, die Mutter Hausfrau, der Bruder Angestellter eines Unternehmens und zugleich selbständig tätig, eine der Schwestern betreibt ein Lebensmittelgeschäft, die zweite einen Online-Handel für Kleidung und die dritte arbeitet von zu Hause aus als selbständige Friseurin und Kosmetikerin. Der Familie des Beschwerdeführers in Ägypten geht es wirtschaftlich gut. Seine Ehefrau hält sich aktuell mit den drei gemeinsamen Kindern in Istanbul auf und leben sie dort in einer Mietwohnung. Der Vater des Beschwerdeführers unterstützt die in der Türkei lebende Ehefrau des Beschwerdeführers finanziell. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen sowohl in Ägypten als auch in der Türkei.
Am 08.09.2015 reiste der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines ägyptischen Reisepasses samt eines ihm am 24.08.2015 erteilten Visums auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien aus, wo er sich in der Folge bis zum 10.05.2021 rechtmäßig auf Grundlage einer ihm seitens der dortigen Behörden ausgestellten und jährlich verlängerten Aufenthaltskarte aufhielt und seinen Lebensunterhalt zunächst als Angestellter eines Möbelhauses, hierbei für fünf Jahre in der Buchhaltung und anschließend im Verkauf, sowie zuletzt als Angestellter einer Import-Export-Firma bestritt. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder reisten dem Beschwerdeführer schließlich legal am 02.12.2020 mit ihren in XXXX ausgestellten Visa nach Saudi-Arabien nach. Zuvor hatten sie sich überdies bereits vom 19.02.2016 bis zum 11.11.2017 beim Beschwerdeführer in Saudi-Arabien aufgehalten.Am 08.09.2015 reiste der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines ägyptischen Reisepasses samt eines ihm am 24.08.2015 erteilten Visums auf dem Luftweg nach Saudi-Arabien aus, wo er sich in der Folge bis zum 10.05.2021 rechtmäßig auf Grundlage einer ihm seitens der dortigen Behörden ausgestellten und jährlich verlängerten Aufenthaltskarte aufhielt und seinen Lebensunterhalt zunächst als Angestellter eines Möbelhauses, hierbei für fünf Jahre in der Buchhaltung und anschließend im Verkauf, sowie zuletzt als Angestellter einer Import-Export-Firma bestritt. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder reisten dem Beschwerdeführer schließlich legal am 02.12.2020 mit ihren in römisch 40 ausgestellten Visa nach Saudi-Arabien nach. Zuvor hatten sie sich überdies bereits vom 19.02.2016 bis zum 11.11.2017 beim Beschwerdeführer in Saudi-Arabien aufgehalten.
Am 10.05.2021 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern schließlich legal unter Verwendung eines ihm zwischenzeitlich seitens des ägyptischen Konsulats in XXXX am 07.11.2019 ausgestellten Reisepasses samt ebenfalls in XXXX ausgestellter Touristenvisa mit einer Gültigkeit von 30.03.2021 bis 30.08.2021 auf dem Luftweg in die Türkei weiter, wo ihnen seitens der zuständigen Behörden Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.05.2022 erteilt worden waren. Der Beschwerdeführer reiste jedoch alleine bereits am 11.11.2021 auf dem Luftweg von Istanbul nach Tirana in Albanien und von dort schlepperunterstützt über Griechenland, den Kosovo, Serbien, Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Österreich weiter, wo er am 22.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.Am 10.05.2021 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern schließlich legal unter Verwendung eines ihm zwischenzeitlich seitens des ägyptischen Konsulats in römisch 40 am 07.11.2019 ausgestellten Reisepasses samt ebenfalls in römisch 40 ausgestellter Touristenvisa mit einer Gültigkeit von 30.03.2021 bis 30.08.2021 auf dem Luftweg in die Türkei weiter, wo ihnen seitens der zuständigen Behörden Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.05.2022 erteilt worden waren. Der Beschwerdeführer reiste jedoch alleine bereits am 11.11.2021 auf dem Luftweg von Istanbul nach Tirana in Albanien und von dort schlepperunterstützt über Griechenland, den Kosovo, Serbien, Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Österreich weiter, wo er am 22.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Cousin seiner Mutter lebt in Holland, jedoch besteht zu diesem weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität.
Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Zudem ging er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Seit September 2022 besucht er zwei Basisbildungskurse.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Zum Fluchtvorbringen: , Zum Fluchtvorbringen:
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen ein glaubhafter Kern innewohnt.
Bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Asylantrag wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. In diesen Erkenntnissen wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht der Gefahr einer politisch motivierten, illegitimen Strafverfolgung ausgesetzt ist. Sein entsprechendes Vorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. In den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Asylverfahren wurde Einsicht genommen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person:
Die Feststellungen zu seiner Person basieren auf den Feststellungen und der Beweiswürdigung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, GZ. I422 2261156-1/4E.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden folglich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.4. Zu den Fluchtgründen:
Im verfahrensgegenständlichen mündlich verkündetem Bescheid kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweist. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen. Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche in den Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Im gegenständlichen Verfahren vermochten die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ebenso wenig zu überzeugen. Die vorgelegten Dokumente wurden als Beweismittel bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt und berücksichtigt. Die Fotographien, die eine Durchsuchung des Elternhauses des Beschwerdeführers durch ägyptische Sicherheitskräfte beweisen sollen, haben keinen wesentlichen Beweiswert, da auf ihnen lediglich zu erkennen ist, dass Tische, Stühle und Kissen ungeordnet auf dem Boden liegen. Es kann diesen Bildern weder entnommen werden, dass es sich dabei tatsächlich um die elterliche Wohnung des Beschwerdeführers handelt noch, dass die dargestellte Unordnung tatsächlich von ägyptischen Sicherheitskräften verursacht wurde.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat somit keine neuen Sachverhaltselemente oder Anhaltspunkte geliefert, die eine wesentliche Änderung zum Fluchtvorbringen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren erkennen lassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mittels Beschluss.
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...Paragraph 22, ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, GZ. I422 2261156-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum Fluchtvorbringen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht der Gefahr einer politisch motivierten, illegitimen Strafverfolgung ausgesetzt ist. Sein entsprechendes Vorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Wie schon der Erstantrag abgewiesen wurde, so wird auch der gegenständliche zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde der Beschwerdeführer am 10.10.2023 und 31.10.2023 durch die belangte Behörde einvernommen, die von ihm vorgelegten Dokumente als Beweismittel zum Akt genommen und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde der Beschwerdeführer am 10.10.2023 und 31.10.2023 durch die belangte Behörde einvernommen, die von ihm vorgelegten Dokumente als Beweismittel zum Akt genommen und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I411.2261156.2.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023