Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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W286 2280602-1/8Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Belarus, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1261416704-211733391, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Belarus, vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023, Zl. 1261416704-211733391, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belarus. Er wurde am 12.11.2021 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes nach § 142 Abs. 1 StGB, § 143 Abs. 1 (2. Fall) StGB nach Österreich überstellt und festgenommen. Über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belarus. Er wurde am 12.11.2021 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 143, Absatz eins, (2. Fall) StGB nach Österreich überstellt und festgenommen. Über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.
2. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 15.11.2021 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 15.11.2021 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.
3. Mit Schreiben vom 30.12.2021 (zugestellt am 07.01.2022) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.3. Mit Schreiben vom 30.12.2021 (zugestellt am 07.01.2022) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.05.2022, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 229 (1) StGB, § 83 (2) StGB, § 146 StGB, § 142 (1) StGB, § 143 (1) 2. Fall StGB, § 105 (1) StGB, § 106 (1) Zi. 1 1.Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.05.2022, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 83, (2) StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraph 142, (1) StGB, Paragraph 143, (1) 2. Fall StGB, Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 106, (1) Zi. 1 1.Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer verbüßt seither seine Freiheitsstrafe.
5. Während der Verbüßung der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX 09.05.2023 zu Zl. XXXX wurde er wegen § 83 Abs.1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 09.05.2023 zu Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus:
„Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn„Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet
zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Der Tatbestand der Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt:
Aufgrund Ihres bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf Ihre rechtskräftige Verurteilung, ist Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Sie wurden von einem inländischen Gericht rechtskräftig
verurteilt. Zweifelsfrei widerstrebt Ihr weiterer Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. In Ihrem Fall konnte keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden. Sie haben keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da Sie weder über familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet verfügen.
Sie werden nach Ihrer Haftentlassung mit dem nächstmöglichen Termin nach Belarus abgeschoben.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr
einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die
sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten
Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.“Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.“
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde in der u.a. vorgebracht wird:
„Ob im vorliegenden Fall durch den Erlass des Einreiseverbots eine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt, hat die Erstbehörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Polen führte zu einer mangelhaften Interessenabwägung, bei dessen Berücksichtigung eine anders lautende Entscheidung ergehen hätte müssen.„Ob im vorliegenden Fall durch den Erlass des Einreiseverbots eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, hat die Erstbehörde nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Polen führte zu einer mangelhaften Interessenabwägung, bei dessen Berücksichtigung eine anders lautende Entscheidung ergehen hätte müssen.
Der BF verfügt in Polen über seine Kernfamilie (Ehefrau und Tochter) und betreibt dort ein Transportunternehmen, weshalb das Einreiseverbot sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzt.Der BF verfügt in Polen über seine Kernfamilie (Ehefrau und Tochter) und betreibt dort ein Transportunternehmen, weshalb das Einreiseverbot sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Artikel 8, EMRK verletzt.
Die belangte Behörde stellt auf Seite 6 des bekämpften Bescheides fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Belarus befindet. Diese Feststellung ist nicht richtig, wie bereits ausgeführt, befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF seit längerem in Polen. Aufgrund der unterlassenen Einvernahme blieb dieser wesentliche Umstand jedoch unberücksichtigt.
8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 02.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der für die gegenständliche Entscheidung relevante § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:1. Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18, (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen hat und keine soziale Integration bestehe, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte; sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Belarus.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).
Angesichts des beschwerdeseitigen Vorbringens, insbesondere dem Vorbringen eines Familienlebens mit Ehefrau und Tochter in Polen, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Die vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Polen, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „in den Blick“ zu nehmen sind, sind zu prüfen (vgl. etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine abschließende Beurteilung dieser Aspekte ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach eingehenderer Prüfung des Beschwerdefalles möglich. Eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht ist für den 04.12.2023 bereits anberaumt.Angesichts des beschwerdeseitigen Vorbringens, insbesondere dem Vorbringen eines Familienlebens mit Ehefrau und Tochter in Polen, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK. Die vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Polen, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „in den Blick“ zu nehmen sind, sind zu prüfen vergleiche etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine abschließende Beurteilung dieser Aspekte ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach eingehenderer Prüfung des Beschwerdefalles möglich. Eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht ist für den 04.12.2023 bereits anberaumt.
Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
4. § 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2280602.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023