TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/9 W291 2280665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W291 2280665-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Ägypten, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.10.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Ägypten, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.10.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.10.2023 bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023, 12:50 Uhr, wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.10.2023 bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023, 12:50 Uhr, wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023, 12:50 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und wird die Anhaltung ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023, 12:50 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023, 12:50 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und wird die Anhaltung ab Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023, 12:50 Uhr für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 24.10.2023, 14:17 Uhr, der Bescheid übergeben. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 24.10.2023, 14:17 Uhr, der Bescheid übergeben.

2. Mit 24.10.2023 wurde ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG verfasst. Dieser wurde dem BF am selben Tag zugestellt. 2. Mit 24.10.2023 wurde ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG verfasst. Dieser wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

3. Am 03.11.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde (außerhalb der Amtsstunden) beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

4. Am 07.11.2023 gab das BFA Stellungnahmen ab, die BF zum Parteiengehör übermittelt wurden.

5. Der BF gab dazu am 08.11.2023 eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bisheriges Verfahren:

Der BF wurde am 24.10.2023 gegen 08:50 Uhr durch die Finanzpolizei bei einer Erwerbstätigkeit betreten.

Gegen den Fremden wurde am 24.10.2023 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angeordnet, um die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme zu prüfen.Gegen den Fremden wurde am 24.10.2023 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet, um die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme zu prüfen.

Am selben Tag, und zwar um 12:30 Uhr, wurde der BF in einem Polizeianhaltezentrum unter Beiziehung eines Dolmetschers von einem Mitarbeiter einer Regionaldirektion einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF an:

„F: Könnten sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen?

A: Ja. Aber es gibt keine Arbeit. Auch wenn es dort Arbeit gäbe, würde mich die Familie meiner Freundin umbringen.

F: Wie lange waren Sie noch im Bundesgebiet geblieben?

A: Bis ich genug Geld verdient hatte, um nach Hause zu fahren um meine Freundin zu heiraten.

F: Warum werden Sie umgebracht?

A: Weil Ihre Familie mich umbringt. Ihre Geschwister haben mich bedroht. Sie haben mir gesagt sie werden mich umbringen.

….

F: Willigen Sie der Abschiebung ein?

A: Nein.

LA: Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich kann und will nicht nach Hause. Ich möchte hier arbeiten.

Sie besitzen derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind annähernd mittellos. Es ist vorgesehen, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren zu erlassen, und Sie nach Ägypten abzuschieben. Um diese Verfahren sicher zu stellen, wird gegen Sie Schubhaft angeordnet. Sprechen Gründe gegen eine Abschiebung?

VP: Ja ich werde umgebracht.“

Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 24.10.2023, 14:17 Uhr, der Bescheid übergeben.Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Dem BF wurde am 24.10.2023, 14:17 Uhr, der Bescheid übergeben.

Mit 24.10.2023 wurde ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellt und dem BF in weiterer Folge am 24.10.2023 persönlich übergeben. Mit 24.10.2023 wurde ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt und dem BF in weiterer Folge am 24.10.2023 persönlich übergeben.

Am 25.10.2023 wurde dieser Aktenvermerk um 06:45 der BBU GmbH übermittelt.

Am 25.10.2023 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion) zum Antrag auf internationalen Schutz statt. Diese begann um 12:50 Uhr.

Dieser kann entnommen werden:

„11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso))

Ich habe eine Frau geliebt. Ich habe sie geschwängert. Das wird für die Eltern der Frau als Ehrenbeleidigung gesehen. Deshalb drohen sie mir jetzt mit dem Umbringen.

Das sind all meine Fluchtgründe.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich fürchte getötet zu werden.“

Am 27.10.2023 um 10:00 Uhr wollte der BF bei einem Insp. im Polizeianhaltezentrum einen Asylantrag stellen. Aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 27.10.2023 ergibt sich, dass Rücksprache mit dem BFA gehalten wurde, demnach der BF bereits am 25.10.2023 einen Asylantrag gestellt habe.

Mit Schreiben vom 30.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.

Mit Schreiben vom 31.10.2023 erteilte das BFA die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr.

Im Zuge der Rückkehrberatung am 30.10.2023 gab der BF an, rückkehrwillig zu sein.

Dem BF wurden am 30.10.2023 ein Länderinformationsblatt samt Beiblatt übergeben.

Am 02.11.2023 wurde ein Joint Reintegration Services-Antrag betreffend dem BF dem BFA übermittelt.

Am 06.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren statt. Im Zuge dessen gab er an:

„LA: Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren?

A: Nein, das will ich nicht.

L: Sie haben sich am 30.10.2023 zur freiwilligen Rückkehr angemeldet. Was sagen Sie

dazu?

A: Ja, weil die Frau gesagt hat, dass ich zurückkehren kann und mir meine Familie nichts antun wird. Ihre Brüder haben ihre eigene Schwester aber umgebracht. Das war nachdem wir telefoniert hatten und sie mir mitgeteilt hat, dass ich zurückkehren kann.

L: Können Sie dafür Beweismittel vorlegen?

A: Nein. Sie war mein einziger Beweis und ich wollte auch wegen ihr zurückkehren.

Jedenfalls habe ich meine Meinung geändert, dass ihre Brüder sie umgebracht haben.

L: Wann haben Sie davon erfahren?

A: Das war vorgestern. Ich habe meine Mutter und meine Geschwister angerufen. Ich wollte zurück und habe sie auch angefleht.

L: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr erhalten.

Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, ich werde diesen Termin wahrnehmen, aber ich will nicht zurück. Man würde mich

tötetn.

L: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Hat mir wer in Italien abgenommen.

L: Sie gaben bei dem Antrag auf freiwillige Rückkehr n, dass er bei einem Freund liegen würde. Was sagen Sie dazu?

A: Er ist kein wirklicher Freund. Er ist nur ein Bekannter von der Straße.

L: Können Sie den Reisepass beschafffen?

A: Ich habe keine Kontakt zu diesem Menschen.

A: eine Abschiebung nach Ägypten würde meinen Tod bedeuten. Ich wollte eigentlich selber auch freiwillig nach Hause zurückkehren, aber jetzt kann ich nicht mehr zurück.“

1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig.

1.2.2. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Der BF ist nicht krank und benötigt weder Medikamente noch eine ärztliche Behandlung. Er ist grundsätzlich gesund. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF hält sich seit mehreren Monaten illegal in der Europäischen Union (Griechenland, Italien und Österreich) auf. Er hatte dabei keinen Kontakt zu den Behörden in der Europäischen Union. Der BF hielt sich mehrere Monate in Österreich auf, ohne Behördenkontakt zu haben.

1.2.4. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er ging einer illegalen Beschäftigung in Österreich nach. Der BF verfügt aktuell über € 150,-- und hat im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über kein Bargeld verfügt. Der BF hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Der BF hat in Österreich auf öffentlichen Plätzen geschlafen.

1.2.6. Der BF verfügt aktuell über kein Reisedokument. Bei erfolgreicher Identifizierung stellt die ägyptische Botschaft grundsätzlich ein HRZ aus. Heuer wurde 1 HRZ von der ägyptischen Behörde ausgestellt, im Jahr 2022 sind 5 HRZ ausgestellt worden. Derzeit finden Abschiebungen nach Ägypten statt. Im Jahr 2023 fanden 5 Abschiebungen statt. Im Jahr 2022 sind 10 Abschiebungen durchgeführt worden.

1.2.7. Am 07.11.2023 wurde die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG an den BF ausgefolgt.1.2.7. Am 07.11.2023 wurde die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG an den BF ausgefolgt.

Des Weiteren ist geplant am 10.11.2023 das Parteiengehör im Rahmen des Asylverfahrens durchzuführen.

Voraussichtlich ergeht eine Entscheidung gemäß § 3, 8, 57 AsylG negativ in der KW 46. Voraussichtlich ergeht eine Entscheidung gemäß Paragraph 3, 8, 57, AsylG negativ in der KW 46.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

2.1.1. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA bzw. im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie eine Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen.

Festgehalten wird, dass auch das BFA in der Stellungnahme ausführt, dass der BF am 25.10.2023 seinen diesbezüglichen Asylantrag bei der Exekutive stellte. Dass der BF den Antrag vor dem 25.10.2023 bei der Exekutiv gesellt hätte, ergab sich weder aus der Stellungnahme des BFA noch aus dem Akteninhalt.

Dass der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG am 24.10.2023 erstellt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in diesen. Dass der Aktenvermerk am 24.10.2023 dem BF übergeben wurde, ergibt sich aus der unbedenklichen Übernahmebestätigung. Aus der elektronischen Signatur der Übernahmebestätigung, welche am 24.10.2023, 18:01 Uhr, erstellt wurde, ist zu schließen, dass die Zustellung frühestens nach dieser Uhrzeit vorgenommen werden konnte. Dass der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG am 24.10.2023 erstellt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in diesen. Dass der Aktenvermerk am 24.10.2023 dem BF übergeben wurde, ergibt sich aus der unbedenklichen Übernahmebestätigung. Aus der elektronischen Signatur der Übernahmebestätigung, welche am 24.10.2023, 18:01 Uhr, erstellt wurde, ist zu schließen, dass die Zustellung frühestens nach dieser Uhrzeit vorgenommen werden konnte.

2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er ägyptischer Staatsbürger und volljährig ist, gründet sich auf die unbedenklichen Angaben im Bescheid.

2.2.2 Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF nicht mehr haftfähig sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2023 unbedenklich an, dass er nicht krank sei und keine Medikamente oder eine ärztliche Behandlung benötige, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Vielmehr gab er im Zuge der Einvernahme vom 06.11.2023 an, gesund zu sein, weshalb auch die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Dass seitdem Änderungen eingetreten wären, ist nicht hervorgekommen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Dass sich der BF mehrere Monate in der Europäischen Union aufhält, wurde grundsätzlich bereits dem Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellung steht auch mit den Angaben des BF in der Einvernahm vom 24.10.2023 (S. 3) und der Erstbefragung im Einklang (S. 5). Dass der BF dabei keinen Kontakt zu den Behörden der Europäischen Union hatte, wurde auch dem Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass sich der BF mehrere Monate in Österreich hielt, gründet sich auf seine Angaben in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme vom 06.11.2023. Dass er keinen Behördenkontakt suchte, wurde bereits dem Aktenvermerk vom 24.10.2023 zugrunde gelegt.

2.2.4. Dass der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, ergibt sich aus einen Angaben (Einvernahme vom 06.11.2023 S. 8). Es sind keine substantiierten Anhaltpunkte hervorgekommen, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen sollte. Dass der BF in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachging, gründet sich auf seine Angaben (Einvernahme vom 06.11.2023 S. 7). Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellung betreffend die Verletzung des Meldegesetzes gründet sich auf eine Einsichtnahme in einem ZMR-Auszug. Dass der BF in Österreich auf öffentlichen Plätzen geschlafen hat, gründet sich auf seine Angaben im Zuge der Einvernahme vom 06.11.2023.

2.2.6. Dass der BF aktuell über kein Reisedokument verfügt, gründet sich auf die Angaben des BF (Einvernahme vom 06.11.2023 S. 5). Die weiteren Feststellungen zur HRZ-Ausstellung bzw. zu den Abschiebungen ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der hierfür zuständigen Abteilung.

2.2.7. Die Feststellungen zu 1.2.7. gründen sich auf die diesbezüglich unbedenkliche Stellungnahme des BFA vom 07.11.2023 iVm der Anhaltedatei. 2.2.7. Die Feststellungen zu 1.2.7. gründen sich auf die diesbezüglich unbedenkliche Stellungnahme des BFA vom 07.11.2023 in Verbindung mit der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. und II.– Schubhaftbescheid und Anhaltung 3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. und römisch zwei.– Schubhaftbescheid und Anhaltung

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Der BF war im hiermaßgeblichen Zeitraum haftfähig.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG aus: Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG aus:

Der BF umging bzw. behinderte sämtliche fremdenrechtlichen Verfahren in allen von ihm bereisten Staaten in der Europäischen Union, dadurch, dass er im Verborgenen lebte und sich somit einem behördlichen Zugriff entzog (Z 1). Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über eine Unterkunft noch über irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte und war damals als obdach- bzw. mittellos einzustufen. Zudem stellte, dass BFA fest, dass er einer legalen Beschäftigung nicht nachgeht. Dem BFA kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es von einer mangelnden Greifbarkeit ausgeht (Z 9). Der BF umging bzw. behinderte sämtliche fremdenrechtlichen Verfahren in allen von ihm bereisten Staaten in der Europäischen Union, dadurch, dass er im Verborgenen lebte und sich somit einem behördlichen Zugriff entzog (Ziffer eins,). Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über eine Unterkunft noch über irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte und war damals als obdach- bzw. mittellos einzustufen. Zudem stellte, dass BFA fest, dass er einer legalen Beschäftigung nicht nachgeht. Dem BFA kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es von einer mangelnden Greifbarkeit ausgeht (Ziffer 9,).

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Entscheidung des BFA ist auch verhältnismäßig. Das BFA legte seiner Entscheidung zugrunde, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und diese noch nicht durchsetzbar sei. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Dem BFA ist beizupflichten, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit daher in seinem Fall ergibt, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte.

In weiterer Folge wurde am 24.10.2023 ein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erstellt und dem BF auch am selben Tag zugestellt. Am nächsten Tag in der Früh wurde der Aktenvermerk der BBU GmbH übermittelt. In weiterer Folge wurde am 24.10.2023 ein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt und dem BF auch am selben Tag zugestellt. Am nächsten Tag in der Früh wurde der Aktenvermerk der BBU GmbH übermittelt.

Aus dem Wortlaut § 76 Abs. 6 FPG ergibt, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Aus dem Wortlaut Paragraph 76, Absatz 6, FPG ergibt, dass eine Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Zwar können Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auf welche Weise auch immer artikuliert werden, diese können aber nur bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei einer Sicherheitsbehörde gestellt werden, und insbesondere nicht bei der Regionaldirektion des BFA (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 17 K 1). Gemäß § 17 Abs. 5 AsylG hat eine Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, vor der ein Fremder um internationalen Schutz ersucht, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Zwar können Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auf welche Weise auch immer artikuliert werden, diese können aber nur bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei einer Sicherheitsbehörde gestellt werden, und insbesondere nicht bei der Regionaldirektion des BFA vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 17, K 1). Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AsylG hat eine Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, vor der ein Fremder um internationalen Schutz ersucht, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Im vorliegenden Fall wurde, wie den Feststellungen entnommen werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz erst am 25.10.2023, um 12:50 Uhr, im Zuge der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt. Eine Asylantragstellung bei der Regionaldirektion des BFA am 24.10.2023 scheidet aus, da es sich dabei nicht um eine Behörde im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG handelt. Im vorliegenden Fall wurde, wie den Feststellungen entnommen werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz erst am 25.10.2023, um 12:50 Uhr, im Zuge der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt. Eine Asylantragstellung bei der Regionaldirektion des BFA am 24.10.2023 scheidet aus, da es sich dabei nicht um eine Behörde im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG handelt.

Daraus folgt, dass am 24.10.2023, an dem Tag als der Aktenvermerk erstellt und auch zugestellt wurde, die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG - mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes - nicht vorgelegen sind.Daraus folgt, dass am 24.10.2023, an dem Tag als der Aktenvermerk erstellt und auch zugestellt wurde, die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG - mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes - nicht vorgelegen sind.

Der VwGH hat zu einem anders gelagerten Sachverhalt Folgendes ausgeführt (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025):

„Das BVwG bezog sich dabei erkennbar auf Rn. 11 im Erkenntnis VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach es nur Aufgabe des BVwG sei, die ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vom BFA auf § 76 Abs. 6 FPG gegründete Anhaltung in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Daraus war aber - wie klarzustellen ist - nicht abzuleiten, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Dem Aktenvermerk kommt - wie in Rn. 23 dargelegt - in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 7, mwN), lässt sich daher auf den Aktenvermerk im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 6 FPG vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das BVwG daher - wie im vorliegenden Fall - nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so dürfte es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. dazu VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 15 iVm Rn. 10, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14 iVm Rn. 7).“„Das BVwG bezog sich dabei erkennbar auf Rn. 11 im Erkenntnis VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach es nur Aufgabe des BVwG sei, die ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vom BFA auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gegründete Anhaltung in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Daraus war aber - wie klarzustellen ist - nicht abzuleiten, dass eine unzureichende Begründung des Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich ziehen. Dem Aktenvermerk kommt - wie in Rn. 23 dargelegt - in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das BVwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat vergleiche dazu aus der letzten Zeit etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/21/0279, Rn. 7, mwN), lässt sich daher auf den Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übertragen. Es ist zwar auch in Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom BVwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Kommt das BVwG daher - wie im vorliegenden Fall - nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG seien schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und lägen auch weiterhin vor), so dürfte es dann nicht - entgegen diesem Ergebnis - von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen vergleiche dazu VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 10, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14 in Verbindung mit Rn. 7).“

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH lagen am 24.10.2023 aus damaliger Sicht - mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes – nicht die Voraussetzungen für einen Aktenvermerk iSd § 76 Abs. 6 FPG vor. Bei einer „nachträglichen Kontrolle“ eines Aktenvermerks dürfen erst nach dem Zeitpunkt des Aktenvermerks eingetretene Tatsachen vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Daraus schließt das BVwG, dass der Aktenvermerk auch nicht durch einen späteren gestellten Antrag auf internationalen Schutz konvalidieren kann.Unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH lagen am 24.10.2023 aus damaliger Sicht - mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes – nicht die Voraussetzungen für einen Aktenvermerk iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG vor. Bei einer „nachträglichen Kontrolle“ eines Aktenvermerks dürfen erst nach dem Zeitpunkt des Aktenvermerks eingetretene Tatsachen vom BVwG nicht berücksichtigt werden. Daraus schließt das BVwG, dass der Aktenvermerk auch nicht durch einen späteren gestellten Antrag auf internationalen Schutz konvalidieren kann.

Der VwGH hat in dem bereits zitierten Erkenntnis weiters Folgendes ausgeführt (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025;):

„Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 76 Abs. 6 FPG (siehe dazu grundlegend VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise. Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 FPG ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Mitbeteiligten auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete (vgl. im Ergebnis ebenso schon die oben dargestellten Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 23, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 18).“„Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG (siehe dazu grundlegend VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise. Weil es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Mitbeteiligten auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete vergleiche im Ergebnis ebenso schon die oben dargestellten Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 23, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 18).“

Das BVwG schließt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, dass der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet. Demzufolge geht die vom BFA beabsichtigten Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 FPG ins Leere und bildet daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des BF (siehe dazu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0080). Das BVwG schließt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, dass der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet. Demzufolge geht die vom BFA beabsichtigten Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ins Leere und bildet daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des BF (siehe dazu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0080).

Die zunächst am 24.10.2023 rechtmäßig nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängte Schubhaft wurde am 24.10.2023 aufgrund des Aktenvermerkes nach § 76 Abs. 6 FPG daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde ungeachtet des Aktenvermerks abzuweisen war. Die zunächst am 24.10.2023 rechtmäßig nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängte Schubhaft wurde am 24.10.2023 aufgrund des Aktenvermerkes nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde ungeachtet des Aktenvermerks abzuweisen war.

Nach Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023 gemäß § 17 Abs. 1 AsylG erging kein Aktenvermerk, weshalb sich die Schubhaft, mangels Erlassung eines Aktenvermerkes nach § 76 Abs. 6 FPG, bis zum Fortsetzungsausspruch als rechtswidrig erwies. Nach Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.10.2023 gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG erging kein Aktenvermerk, weshalb sich die Schubhaft, mangels Erlassung eines Aktenvermerkes nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG, bis zum Fortsetzungsausspruch als rechtswidrig erwies.

Festgehalten wird, dass die hier zu prüfende Schubhaft bis zur Asylantragstellung eine „ultima ratio“ darstellte, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Es hätte keine andere Möglichkeit gegeben, eine Sicherung des Verfahrens betreffend den BF zu gewährleisten.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. – Fortsetzungsausspruch

§§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1.         er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.         er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.         gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder, 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(…)

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der BF ist weiterhin haftfähig.

Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des Beschwerdeführers ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF zu verweisen. Der BF war bereits mehrere Monate in der Europäischen Union, suchte dort nicht die Behörden auf und stellte dort auch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde in Österreich bei einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen und festgenommen. Der BF suchte daher auch in Österreich nicht die österreichischen Behörden auf, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sondern ging einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Gefragt, wie lange er noch im Bundesgebiet geblieben wäre, führte er am 24.10.2023 aus, dass er geblieben wäre, bis er genug Geld verdient hätte, um nach Hause zu fahren, um seine Freundin zu heiraten. Eine ursprünglich angedachte Asylantragstellung erwähnte er in diesem Zusammenhang nicht.

Der BF war vor seiner Festnahme nicht behördlich gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar. Er suchte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes Kontakt zu den Behörden, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits mehrfach die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag einzubringen, stattdessen ging er in Österreich einer illegalen Beschäftigung nach und lebte im Verborgenen.

Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte.

Das Gericht kommt zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft ebenfalls vorliegen.

Soweit der BF nunmehr ausführt, dass seine Lebensgefährtin in Ägypten umgebracht worden sei und er deshalb seinen Antrag auf freiwillige Ausreise zurückgezogen habe, ist anzumerken, dass die Erstbefragung und Antragstellung bereits am 25.10.2023 stattgefunden hat und der BF erst am 06.11.2023 angab, dass er vorgestern davon erfahren habe, dass die Brüder ihre eigene Schwester umgebracht hätten. Diese Angaben konnten vor diesem Hintergrund für die Antragstellung am 25.10.2023 und die Annahme, dass der Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, keine Rolle spielen.

Gegenständlich liegt nach wie vor Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF bereiste mehrere Staaten der Europäischen Union, lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch deinem behördlichen Zugriff. Auch in Österreich lebte er im Verborgenen (Z 1). Zudem hat der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging einer illegalen Beschäftigung nach und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt auch nicht über ausreichend Existenzmittel. Auch sind keine Hinweise auf einen gesicherten Wohnsitz hervorgekommen. Der BF nächtigte auf öffentlichen Plätzen und lebte im Verborgenen. Das Vorbringen, demnach er nichts von seiner Meldeverpflichtung in Österreich gewusst habe, überzeugt nicht. Der BF lebte mehrere Monate ohne Kontakt zu den Behörden aufzunehmen bis zu seinem Aufgriff im Verborgenen und ging einer illegalen Tätigkeit nach. Gegenständlich liegt nach wie vor Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF bereiste mehrere Staaten der Europäischen Union, lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch deinem behördlichen Zugriff. Auch in Österreich lebte er im Verborgenen (Ziffer eins,). Zudem hat der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging einer illegalen Beschäftigung nach und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt auch nicht über ausreichend Existenzmittel. Auch sind keine Hinweise auf einen gesicherten Wohnsitz hervorgekommen. Der BF nächtigte auf öffentlichen Plätzen und lebte im Verborgenen. Das Vorbringen, demnach er nichts von seiner Meldeverpflichtung in Österreich gewusst habe, überzeugt nicht. Der BF lebte mehrere Monate ohne Kontakt zu den Behörden aufzunehmen bis zu seinem Aufgriff im Verborgenen und ging einer illegalen Tätigkeit nach.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF weist keine relevante Verwurzelung in beruflicher, familiärer oder sozialer Hinsicht in Österreich auf. Das BFA führt das Verfahren auf internationalen Schutz zügig. Auch wurde eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz beim BFA eingeholt. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Der BF hat am 25.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung. Am 06.11.2023 erfolgte eine Einvernahme. Dem BF wurde auch mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen. Für den 10.11.2023 ist geplant, ein Parteiengehör im Rahmen des Asylverfahrens durchzuführen. Die Erlassung eines verfahrensabschließenden Bescheides ist für die 46. KW/2023 anvisiert. Ein wahrscheinlich negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz steht somit unmittelbar bevor. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas mehr als zwei Wochen in Schubhaft befindlichen BF – im Falles eines negativen Ausganges - in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Diesbezüglich wird angemerkt, dass Abschiebungen in den Herkunftsstaat grundsätzlich stattfinden und auch HRZ ausgestellt werden. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung des BF ausreichend wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu kommt (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).Der BF weist keine relevante Verwurzelung in beruflicher, familiärer oder sozialer Hinsicht in Österreich auf. Das BFA führt das Verfahren auf internationalen Schutz zügig. Auch wurde eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz beim BFA eingeholt. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann vergleiche VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Der BF hat am 25.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung. Am 06.11.2023 erfolgte eine Einvernahme. Dem BF wurde auch mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen. Für den 10.11.2023 ist geplant, ein Parteiengehör im Rahmen des Asylverfahrens durchzuführen. Die Erlassung eines verfahrensabschließenden Bescheides ist für die 46. KW/2023 anvisiert. Ein wahrscheinlich negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz steht somit unmittelbar bevor. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas mehr als zwei Wochen in Schubhaft befindlichen BF – im Falles eines negativen Ausganges - in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Diesbezüglich wird angemerkt, dass Abschiebungen in den Herkunftsstaat grundsätzlich stattfinden und auch HRZ ausgestellt werden. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung des BF ausreichend wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu kommt vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) in Verbindung mit seinen mangelnden Anknüpfungspunkten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen) in Verbindung mit seinen mangelnden Anknüpfungspunkten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.

Zum Beschwerdevorbringen:

Dass der BF versuche, so schnell als möglich zu seinem Reisepass zu gelangen, kann vor dem Hintergrund seiner Angaben am 06.11.2023 nicht erkannt werden. Im Zuge der Einvernahme gab er an, dass ihm der Reisepass in Italien abgenommen werden sei und er keinen Kontakt zu „diesem Menschen“ habe. Eine Kooperationswilligkeit in Bezug auf die Reisepassbeschaffung kann daher nicht erkannt werden.

Der mit Schriftsatz vom 03.11.2023 vorgebrachten Ausreisewilligkeit kann vor dem Hintergrund seiner Angaben am 06.11.2023, demnach er ausdrücklich angab, nicht freiwillig zurückkehren zu wollen, nicht gefolgt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch vier. – Kostenersatz

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  461,00 Euro
Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)

Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend die bisherige Anhaltung teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde die Beschwerde teilweise abgewiesen und auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Der Antrag des BF war demnach abzuweisen. Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend die bisherige Anhaltung teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde die Beschwerde teilweise abgewiesen und auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Der Antrag des BF war demnach abzuweisen. Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz.

3.4. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Soweit ersichtlich, fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Fragen:

1) Kann die Erlassung eines Aktenvermerkes nach § 76 Abs. 6 FPG, obwohl die Voraussetzungen hierfür mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht vorgelegen sind, zu einer Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft führen?1) Kann die Erlassung eines Aktenvermerkes nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG, obwohl die Voraussetzungen hierfür mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht vorgelegen sind, zu einer Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft führen?

2) Kann ein vor Antragstellung zugestellter Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG, der ohne vorangegangenen Asylantragstellung erlassen wurde, durch eine nachfolgende Asylantragstellung konvalidieren? 2) Kann ein vor Antragstellung zugestellter Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG, der ohne vorangegangenen Asylantragstellung erlassen wurde, durch eine nachfolgende Asylantragstellung konvalidieren?

Die vom BVwG herangezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 3.1.) betrafen einen anders gelagerten Sachverhalt, weshalb sich die Revision als zulässig erweist.

Schlagworte

Aktenvermerk Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2280665.1.00

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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