Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W235 2272956-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 23.09.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 23.09.2022 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2021, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.1. Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2021, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 04.2018 mit der Nr. XXXX ; ? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 04.2018 mit der Nr. römisch 40 ;
? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2021, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;
? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 10.2021 unter der Nr. XXXX ; ? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 10.2021 unter der Nr. römisch 40 ;
? Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt jeweils vom XXXX Syriens am XXXX 06.2021; ? Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt jeweils vom römisch 40 Syriens am römisch 40 06.2021;
? Auszug aus dem Personenstandesregister betreffend die Bezugsperson (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 06.2021 unter der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich ihres Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ? Auszug aus dem Personenstandesregister betreffend die Bezugsperson (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 06.2021 unter der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich ihres Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;
? Auszug aus dem Personenstandesregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 06.2021 unter der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich ihres Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ? Auszug aus dem Personenstandesregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 06.2021 unter der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich ihres Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;
? Auszug aus dem Familienstandesregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 06.2021 unter der Nr. XXXX , wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet sind; ? Auszug aus dem Familienstandesregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 06.2021 unter der Nr. römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet sind;
? Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 06.2021 unter der Nr. XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden und welcher als Datum des Ehevertrags der „ XXXX 2017“ zu entnehmen ist sowie, dass die Heirat in einem XXXX in der Provinz XXXX am XXXX 2021 unter der Nr. XXXX eingetragen wurde und? Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 06.2021 unter der Nr. römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden und welcher als Datum des Ehevertrags der „ römisch 40 2017“ zu entnehmen ist sowie, dass die Heirat in einem römisch 40 in der Provinz römisch 40 am römisch 40 2021 unter der Nr. römisch 40 eingetragen wurde und
? Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX 01.2021, rechtskräftig seit XXXX 03.2021 (samt deutscher Übersetzung), mit welchem die in XXXX am XXXX 2017 außergerichtlich erfolgte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestätigt wurde und dem zu entnehmen ist, dass sich die Feststellung zur Eheschließung nach den Ausführungen des Scharia-Gerichts auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die Aussagen von zwei Zeugen stützt; die Bezugsperson war laut Beschluss in der Verhandlung vor dem Scharia-Gericht nicht anwesend? Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 01.2021, rechtskräftig seit römisch 40 03.2021 (samt deutscher Übersetzung), mit welchem die in römisch 40 am römisch 40 2017 außergerichtlich erfolgte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestätigt wurde und dem zu entnehmen ist, dass sich die Feststellung zur Eheschließung nach den Ausführungen des Scharia-Gerichts auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die Aussagen von zwei Zeugen stützt; die Bezugsperson war laut Beschluss in der Verhandlung vor dem Scharia-Gericht nicht anwesend
1.1.2. Am 09.05.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Ferner brachte sie die Unterlagen, welche ihrem schriftlichen Antrag in Kopie beigelegt worden waren, im Original in Vorlage. 1.1.2. Am 09.05.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Ferner brachte sie die Unterlagen, welche ihrem schriftlichen Antrag in Kopie beigelegt worden waren, im Original in Vorlage.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht nachweisen habe können und ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Im Herkunftsstaat sei kein gemeinsames Eheleben geführt worden. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 24.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht nachweisen habe können und ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Im Herkunftsstaat sei kein gemeinsames Eheleben geführt worden.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges unter anderem ausgeführt, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und dieser Bescheid am XXXX 10.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Österreichische Botschaft Abu Dhabi habe auf Anfrage des Bundesamtes mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 31.01.2022 bei der Vertretungsbehörde um einen Termin für eine Vorsprache angefragt habe. Ferner gehe aus einer Urgenz des Österreichischen Roten Kreuzes, welche am 26.07.2022 eingegangen sei, hervor, dass der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin am 09.05.2022 eingebracht worden sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei sohin nicht innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht worden. Fallbezogen sei daher zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des § 60 AsylG vorliegen würden. Die Bezugsperson sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen worden und habe einen Lohnzettel für den Monat Juli 2022 vorgelegt, wonach sie ein Nettoeinkommen in Höhe von € 432,44 bezogen habe. Da der ASVG-Richtsatz gemäß § 293 ASVG für beide Ehepartner insgesamt € 1.625,71 betrage, komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich sowie für die Beschwerdeführerin zu bestreiten. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG liege somit nicht vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges unter anderem ausgeführt, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und dieser Bescheid am römisch 40 10.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Österreichische Botschaft Abu Dhabi habe auf Anfrage des Bundesamtes mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 31.01.2022 bei der Vertretungsbehörde um einen Termin für eine Vorsprache angefragt habe. Ferner gehe aus einer Urgenz des Österreichischen Roten Kreuzes, welche am 26.07.2022 eingegangen sei, hervor, dass der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin am 09.05.2022 eingebracht worden sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei sohin nicht innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingebracht worden. Fallbezogen sei daher zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG vorliegen würden. Die Bezugsperson sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen worden und habe einen Lohnzettel für den Monat Juli 2022 vorgelegt, wonach sie ein Nettoeinkommen in Höhe von € 432,44 bezogen habe. Da der ASVG-Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG für beide Ehepartner insgesamt € 1.625,71 betrage, komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich sowie für die Beschwerdeführerin zu bestreiten. Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG liege somit nicht vor.
Betreffend das Vorliegen der behaupteten Familieneigenschaft wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau angeführt habe und diese Angaben auch von den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigt worden seien. Aus der Übersetzung der vorgelegten Heiratsurkunde ergebe sich allerdings, dass die Ehe erst am XXXX 2021 registriert worden sei. Die Bezugsperson habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten und somit liege eine „Stellvertreterehe“ vor. Dies bedeute, dass die Bezugsperson bei der Registrierung vertreten worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt keine amtlich registrierte Ehe vorgelegen habe. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 05.08.2022 angeführt habe, dass sie mit der Beschwerdeführerin nicht in Syrien zusammengelebt, sondern das gemeinsame Eheleben von August 2017 bis August 2019 in der Türkei stattgefunden habe. Betreffend das Vorliegen der behaupteten Familieneigenschaft wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau angeführt habe und diese Angaben auch von den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigt worden seien. Aus der Übersetzung der vorgelegten Heiratsurkunde ergebe sich allerdings, dass die Ehe erst am römisch 40 2021 registriert worden sei. Die Bezugsperson habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten und somit liege eine „Stellvertreterehe“ vor. Dies bedeute, dass die Bezugsperson bei der Registrierung vertreten worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt keine amtlich registrierte Ehe vorgelegen habe. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme am 05.08.2022 angeführt habe, dass sie mit der Beschwerdeführerin nicht in Syrien zusammengelebt, sondern das gemeinsame Eheleben von August 2017 bis August 2019 in der Türkei stattgefunden habe.
Hinsichtlich der Frage, ob die Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und mit der Bezugsperson im Herkunftsstaat kein Eheleben geführt habe. Durch die Angaben zu ihren Aufenthaltsorten in der Türkei und in Abu Dhabi werde darüber hinaus eine gewisse Selbstständigkeit zum Ausdruck gebracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson kein ausreichendes Nettoeinkommen zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes erziele. Im Rahmen einer Interessensabwägung komme die Behörde daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Einreise zu verweigern sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und mit der Bezugsperson im Herkunftsstaat kein Eheleben geführt habe. Durch die Angaben zu ihren Aufenthaltsorten in der Türkei und in Abu Dhabi werde darüber hinaus eine gewisse Selbstständigkeit zum Ausdruck gebracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson kein ausreichendes Nettoeinkommen zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes erziele. Im Rahmen einer Interessensabwägung komme die Behörde daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Einreise zu verweigern sei.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Abu Dhabi der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2022 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 08.09.2022 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, dass sie ihren schriftlichen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG am 05.01.2022 der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi übermittelt und die Behörde mit Lesebestätigung vom 07.01.2022 den Erhalt sowie die Kenntnisnahme des Antrags bestätigt habe. Folglich sei der Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden und seien die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen. Insoweit das Bundesamt die negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit begründe, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Herkunftsstaat kein Eheleben geführt hätten, sei auf die geltende Fassung des § 35 Abs. 5 AsylG hinzuweisen, wonach als Ehegatte gelte, wer bereits vor Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten eine (gültig bestehende) Ehe geführt habe. Folglich müsse die Familieneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat, sondern lediglich vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden haben. Aus der Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2021 in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX 2021 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2017 geheiratet hätten. Die Bezugsperson sei am 05.05.2021 - sohin nach der Eheschließung - in Österreich eingereist und habe die Ehe auch in der Erstbefragung am 06.05.2021 erwähnt. Folglich sei die Feststellung der Behörde, wonach in Syrien kein Eheleben geführt worden sei, unbeachtlich. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 08.09.2022 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, dass sie ihren schriftlichen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG am 05.01.2022 der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi übermittelt und die Behörde mit Lesebestätigung vom 07.01.2022 den Erhalt sowie die Kenntnisnahme des Antrags bestätigt habe. Folglich sei der Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden und seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht zu erfüllen. Insoweit das Bundesamt die negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit begründe, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Herkunftsstaat kein Eheleben geführt hätten, sei auf die geltende Fassung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG hinzuweisen, wonach als Ehegatte gelte, wer bereits vor Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten eine (gültig bestehende) Ehe geführt habe. Folglich müsse die Familieneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat, sondern lediglich vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden haben. Aus der Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2021 in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde vom römisch 40 2021 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 2017 geheiratet hätten. Die Bezugsperson sei am 05.05.2021 - sohin nach der Eheschließung - in Österreich eingereist und habe die Ehe auch in der Erstbefragung am 06.05.2021 erwähnt. Folglich sei die Feststellung der Behörde, wonach in Syrien kein Eheleben geführt worden sei, unbeachtlich.
Betreffend die Gültigkeit der Ehe sei auszuführen, dass gegenständlich die formellen Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung nach syrischem Recht erfüllt worden seien. Die Bezugsperson sei der traditionellen Hochzeit per Audio-/ Videogerät beigeschaltet gewesen. Ihr Vater, der für diese Eheschließung bevollmächtigt gewesen sei, habe den Ehevertrag mit der Beschwerdeführerin geschlossen. Die Beschwerdeführerin sowie deren Vater hätten der Eheschließung ebenso zugestimmt. Zudem seien – wie in dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts festgehalten – zwei Zeugen anwesend gewesen. Beide Ehegatten seien volljährig und ehemündig gewesen. Eheverbote seien nicht vorgelegen. Wenn das Bundesamt ausführe, dass die Ehe erst am XXXX 2021 registriert worden sei, und daraus folgere, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ehe vorgelegen habe, so sei darauf hingewiesen, dass der Registrierung der Ehe in Syrien lediglich deklaratorische Wirkung zukomme. Eheschließungen könnten in Syrien grundsätzlich formfrei durchgeführt werden. Eine Registrierung erfolge nur zum Erhalt entsprechender Dokumente. Die ursprüngliche Gültigkeit der Ehe werde von der nachträglichen Registrierung nicht beeinflusst. Folglich bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seit XXXX 2017 eine gültige Ehe. Betreffend die Gültigkeit der Ehe sei auszuführen, dass gegenständlich die formellen Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung nach syrischem Recht erfüllt worden seien. Die Bezugsperson sei der traditionellen Hochzeit per Audio-/ Videogerät beigeschaltet gewesen. Ihr Vater, der für diese Eheschließung bevollmächtigt gewesen sei, habe den Ehevertrag mit der Beschwerdeführerin geschlossen. Die Beschwerdeführerin sowie deren Vater hätten der Eheschließung ebenso zugestimmt. Zudem seien – wie in dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts festgehalten – zwei Zeugen anwesend gewesen. Beide Ehegatten seien volljährig und ehemündig gewesen. Eheverbote seien nicht vorgelegen. Wenn das Bundesamt ausführe, dass die Ehe erst am römisch 40 2021 registriert worden sei, und daraus folgere, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ehe vorgelegen habe, so sei darauf hingewiesen, dass der Registrierung der Ehe in Syrien lediglich deklaratorische Wirkung zukomme. Eheschließungen könnten in Syrien grundsätzlich formfrei durchgeführt werden. Eine Registrierung erfolge nur zum Erhalt entsprechender Dokumente. Die ursprüngliche Gültigkeit der Ehe werde von der nachträglichen Registrierung nicht beeinflusst. Folglich bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seit römisch 40 2017 eine gültige Ehe.
Das Bundesamt habe weiters argumentiert, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine Stellvertreterehe geschlossen hätten, welche dem ordre public widerspreche und gemäß § 6 IPRG in Österreich nicht gültig sei. § 6 IPRG stehe allerdings der Gültigkeit einer Ehe, die in Übereinstimmung mit dem jeweils maßgeblichen ausländischen Recht am Ort der Eheschließung unter Einsatz von Stellvertretern geschlossen worden sei, nicht in jedem Fall entgegen. Vielmehr sei anhand der maßgeblichen Umstände im Einzelfall zu beurteilen, ob die Anerkennung der Ehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehe. Eine solche individuelle Beurteilung sei jedoch vom Bundesamt nicht durchgeführt worden. Generell sei nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, von der Ausnahme des § 6 IPRG sparsamster Gebrauch zu machen. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung – so der Verwaltungsgerichtshof – verstoße nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass die Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG vorliege. Das Bundesamt habe weiters argumentiert, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine Stellvertreterehe geschlossen hätten, welche dem ordre public widerspreche und gemäß Paragraph 6, IPRG in Österreich nicht gültig sei. Paragraph 6, IPRG stehe allerdings der Gültigkeit einer Ehe, die in Übereinstimmung mit dem jeweils maßgeblichen ausländischen Recht am Ort der Eheschließung unter Einsatz von Stellvertretern geschlossen worden sei, nicht in jedem Fall entgegen. Vielmehr sei anhand der maßgeblichen Umstände im Einzelfall zu beurteilen, ob die Anerkennung der Ehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehe. Eine solche individuelle Beurteilung sei jedoch vom Bundesamt nicht durchgeführt worden. Generell sei nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, von der Ausnahme des Paragraph 6, IPRG sparsamster Gebrauch zu machen. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung – so der Verwaltungsgerichtshof – verstoße nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass die Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Familienlebens habe das Bundesamt übersehen, dass es unbeachtlich sei, in welchem Land ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei. Folglich sei auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht in Syrien, sondern in der Türkei zusammengelebt hätten. Die Behörde habe selbst anerkannt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson von August 2017 bis August 2019, sohin zwei Jahre, ein gemeinsames Eheleben geführt hätten. Konkret hätten sie in Istanbul in einer ca. 40 m² großen Zweizimmerwohnung gelebt. Die Bezugsperson habe gearbeitet, während die Beschwerdeführerin den Haushalt geführt habe. An den Wochenenden hätten sie gemeinsame Ausflüge gemacht und regelmäßig Freunde sowie eine Tante der Beschwerdeführerin besucht. Nachdem sich die Bezugsperson im August 2019 entschieden habe, nach Griechenland zu reisen, sei die Beschwerdeführerin nach Syrien zurückgekehrt, um vorübergehend bei ihrer Familie zu leben. Die Bezugsperson sei allein geflüchtet, da sie die Beschwerdeführerin nicht den mit einer Flucht verbundenen Risiken aussetzen habe wollen. Seit August 2019 würden sie ihr Familienleben im Wege der Telekommunikation fortsetzen. Ferner überweise die Bezugsperson der Beschwerdeführerin regelmäßig Geld. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Familienlebens habe das Bundesamt übersehen, dass es unbeachtlich sei, in welchem Land ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei. Folglich sei auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht in Syrien, sondern in der Türkei zusammengelebt hätten. Die Behörde habe selbst anerkannt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson von August 2017 bis August 2019, sohin zwei Jahre, ein gemeinsames Eheleben geführt hätten. Konkret hätten sie in Istanbul in einer ca. 40 m² großen Zweizimmerwohnung gelebt. Die Bezugsperson habe gearbeitet, während die Beschwerdeführerin den Haushalt geführt habe. An den Wochenenden hätten sie gemeinsame Ausflüge gemacht und regelmäßig Freunde sowie eine Tante der Beschwerdeführerin besucht. Nachdem sich die Bezugsperson im August 2019 entschieden habe, nach Griechenland zu reisen, sei die Beschwerdeführerin nach Syrien zurückgekehrt, um vorübergehend bei ihrer Familie zu leben. Die Bezugsperson sei allein geflüchtet, da sie die Beschwerdeführerin nicht den mit einer Flucht verbundenen Risiken aussetzen habe wollen. Seit August 2019 würden sie ihr Familienleben im Wege der Telekommunikation fortsetzen. Ferner überweise die Bezugsperson der Beschwerdeführerin regelmäßig Geld.
Zur Begründung, weshalb die Erteilung eines Einreisetitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens fallbezogen nicht geboten sei, habe die Behörde weiters angeführt, dass in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit August 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, eine gewisse Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin zu erblicken sei. Diese Argumentation sei allerdings nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin gegen das Bestehen des Familienlebens spreche. Ferner könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts zwischen Ehegatten nicht per se zu der Annahme führen, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht bestehe. Im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels ergebe sich dies schon daraus, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung gestellt werde, um überhaupt einen gemeinsamen Wohnsitz begründen zu können. Zur Begründung, weshalb die Erteilung eines Einreisetitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens fallbezogen nicht geboten sei, habe die Behörde weiters angeführt, dass in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit August 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, eine gewisse Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin zu erblicken sei. Diese Argumentation sei allerdings nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin gegen das Bestehen des Familienlebens spreche. Ferner könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts zwischen Ehegatten nicht per se zu der Annahme führen, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht bestehe. Im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels ergebe sich dies schon daraus, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung gestellt werde, um überhaupt einen gemeinsamen Wohnsitz begründen zu können.
Der Stellungnahme wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
? Screenshot einer Lesebestätigung vom 07.01.2022, wonach die Österreichische Botschaft Abu Dhabi das E-Mail der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin mit dem Betreff „Schriftliche Antragstellung – Antragsteller: XXXX , geb. XXXX _Bezugsperson: XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien“ gelesen habe; ? Screenshot einer Lesebestätigung vom 07.01.2022, wonach die Österreichische Botschaft Abu Dhabi das E-Mail der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin mit dem Betreff „Schriftliche Antragstellung – Antragsteller: römisch 40 , geb. römisch 40 _Bezugsperson: römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien“ gelesen habe;
? Chatverlauf (in Originalsprache) und
? Erlagschein, mit welchem die Bezugsperson der Beschwerdeführerin am XXXX 05.2022 einen Betrag in Höhe von € 915,00 überwiesen hat? Erlagschein, mit welchem die Bezugsperson der Beschwerdeführerin am römisch 40 05.2022 einen Betrag in Höhe von € 915,00 überwiesen hat
1.4. Mit Stellungnahme vom 19.09.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass fallbezogen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien und daher im Entscheidungszeitpunkt eine Prognose nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfalle. Dies stelle allerdings nur eine Momentaufnahme dar und bestehe die Möglichkeit, dass über einen zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Antrag anders entschieden werde. Der Umstand, dass das Eheleben nicht in Syrien stattgefunden habe, sei für sich allein nicht ausreichend, um eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu begründen.1.4. Mit Stellungnahme vom 19.09.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass fallbezogen die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht erfüllt seien und daher im Entscheidungszeitpunkt eine Prognose nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfalle. Dies stelle allerdings nur eine Momentaufnahme dar und bestehe die Möglichkeit, dass über einen zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Antrag anders entschieden werde. Der Umstand, dass das Eheleben nicht in Syrien stattgefunden habe, sei für sich allein nicht ausreichend, um eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu begründen.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 23.09.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 23.09.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 19.10.2022 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden die wesentlichen Punkte der Stellungnahme vom 08.09.2022 wiederholt und darauf hingewiesen, dass sich die Behörde mit diesem Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt habe. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei somit nicht ausreichend begründet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Behörde fallbezogen nicht ordnungsgemäß mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson die behauptete Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliegt. In seiner Mitteilung vom 24.08.2022 ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar zunächst implizit vom Vorliegen der Familieneigenschaft aus, indem es die negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Wesentlichen darauf stützte, dass der verfahrensgegenständliche Antrag mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei, die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt sei und die Erteilung eines Einreisetitels auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. In weiterer Folge wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Ehe erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich registriert worden sei, bis zum XXXX 2021 keine amtlich registrierte Ehe bestanden habe und insgesamt vom Vorliegen einer „Stellvertreterehe“ auszugehen sei. 2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Behörde fallbezogen nicht ordnungsgemäß mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson die behauptete Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliegt. In seiner Mitteilung vom 24.08.2022 ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar zunächst implizit vom Vorliegen der Familieneigenschaft aus, indem es die negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Wesentlichen darauf stützte, dass der verfahrensgegenständliche Antrag mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt worden sei, die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt sei und die Erteilung eines Einreisetitels auch unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. In weiterer Folge wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Ehe erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich registriert worden sei, bis zum römisch 40 2021 keine amtlich registrierte Ehe bestanden habe und insgesamt vom Vorliegen einer „Stellvertreterehe“ auszugehen sei.
Zusammengefasst hat das Bundesamt sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am XXXX 2017 in traditionell-religiöser Form geschlossen worden und bei einem XXXX in der Region XXXX am XXXX 2021 registriert worden sei, nicht konkret in Zweifel gezogen. Insoweit die Behörde andeutete, dass die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson in Österreich geschlossen worden sei und mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat allerdings keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die behauptete Ehe am Ort der Eheschließung bzw. nach dem Personalstatut der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin Gültigkeit erlangt hat. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.Zusammengefasst hat das Bundesamt sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am römisch 40 2017 in traditionell-religiöser Form geschlossen worden und bei einem römisch 40 in der Region römisch 40 am römisch 40 2021 registriert worden sei, nicht konkret in Zweifel gezogen. Insoweit die Behörde andeutete, dass die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson in Österreich geschlossen worden sei und mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat allerdings keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die behauptete Ehe am Ort der Eheschließung bzw. nach dem Personalstatut der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin Gültigkeit erlangt hat. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.
Die Behörde hat solche Feststellungen offenbar nicht als relevant angesehen, da sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und Wirkung sowie deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen hat. In diesem Zusammenhang ist – wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.09.2022 ausgeführt - auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, zu verweisen, aus der hervorgeht, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte verstoße.
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:
„Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).„Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).
[…]
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633).“In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633).“
2.2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst abzuklären sein, unter welchen Voraussetzungen in Syrien eine gültige Ehe geschlossen werden kann und ob die vorgelegten Urkunden geeignet sind, eine (gültige) Eheschließung nachzuweisen. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden wird ein Dokumentenberater oder ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner wird die Behörde die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2022 zu berücksichtigen haben, wonach die Bezugsperson der traditionellen Hochzeit per Audio- / Videogerät zugeschaltet gewesen und bei der Eheschließung von ihrem Vater vertreten worden sei (vgl. Seite 4 der Stellungnahme vom 08.09.2022). Vor dem Hintergrund dieser Angaben werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer näheren Befragung zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung sowie zur Registrierung der Ehe zu befragen sein. Ebenso wird festzustellen sein, ob sowohl die traditionelle Eheschließung als auch die Registrierung einer vormals (lediglich) traditionell geschlossenen Ehe auch in Abwesenheit von einem der Ehepartner zulässig ist bzw. wer bei der traditionellen Eheschließung sowie vor dem (Scharia)Gericht bzw. bei der Registrierung anwesend sein muss. Sollte es sich im gegenständlichen Fall um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2017 wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung in das Register im Jahr 2021 bloß deklarativer Charakter zu, hätte die Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden und würde die Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG idgF fallen. Gesetzt den Fall, dass die Bezugsperson bei der traditionellen Eheschließung durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde und eine Ehe nach syrischem Recht auch in diesem Fall gültig sein sollte, wäre im fortgesetzten Verfahren allerdings weiters zu klären, ob die gesetzliche Regelung im syrischen Recht gegen die Grundwerte bzw. Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher gemäß § 6 IPRG nicht anzuwenden ist. 2.2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst abzuklären sein, unter welchen Voraussetzungen in Syrien eine gültige Ehe geschlossen werden kann und ob die vorgelegten Urkunden geeignet sind, eine (gültige) Eheschließung nachzuweisen. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden wird ein Dokumentenberater oder ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner wird die Behörde die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2022 zu berücksichtigen haben, wonach die Bezugsperson der traditionellen Hochzeit per Audio- / Videogerät zugeschaltet gewesen und bei der Eheschließung von ihrem Vater vertreten worden sei vergleiche Seite 4 der Stellungnahme vom 08.09.2022). Vor dem Hintergrund dieser Angaben werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer näheren Befragung zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung sowie zur Registrierung der Ehe zu befragen sein. Ebenso wird festzustellen sein, ob sowohl die traditionelle Eheschließung als auch die Registrierung einer vormals (lediglich) traditionell geschlossenen Ehe auch in Abwesenheit von einem der Ehepartner zulässig ist bzw. wer bei der traditionellen Eheschließung sowie vor dem (Scharia)Gericht bzw. bei der Registrierung anwesend sein muss. Sollte es sich im gegenständlichen Fall um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2017 wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung in das Register im Jahr 2021 bloß deklarativer Charakter zu, hätte die Ehe zur Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden und würde die Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG idgF fallen. Gesetzt den Fall, dass die Bezugsperson bei der traditionellen Eheschließung durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde und eine Ehe nach syrischem Recht auch in diesem Fall gültig sein sollte, wäre im fortgesetzten Verfahren allerdings weiters zu klären, ob die gesetzliche Regelung im syrischen Recht gegen die Grundwerte bzw. Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher gemäß Paragraph 6, IPRG nicht anzuwenden ist.
In seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/22/0226, fasste der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu dem in § 6 IPRG enthaltenen ordre public – Vorhalt (auch unter Bezugnahme auf Stellvertreterehen) wie folgt zusammen: In seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/22/0226, fasste der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu dem in Paragraph 6, IPRG enthaltenen ordre public – Vorhalt (auch unter Bezugnahme auf Stellvertreterehen) wie folgt zusammen:
„Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein „ordre public“-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Dabei spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle, wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung. Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen auch das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Weiters ist wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl. zu allem VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025, Rn. 8; weiters 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 43 f, jeweils mwN).„Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein „ordre public“-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Dabei spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle, wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung. Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen auch das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Weiters ist wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht vergleiche zu allem VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025, Rn. 8; weiters 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 43 f, jeweils mwN).
Zu prüfen ist daher einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt (vgl. erneut VwGH Ra 2020/14/0006, Rn. 45, mwN; weiters OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s, Pkt. 3.1.). Zu prüfen ist daher einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt vergleiche erneut VwGH Ra 2020/14/0006, Rn. 45, mwN; weiters OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s, Pkt. 3.1.).
Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen (vgl. wiederum VwGH Ra 2020/14/0006, Rn. 61).Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen vergleiche wiederum VwGH Ra 2020/14/0006, Rn. 61).
In seinem Beschluss vom 19. September 2017, Ra 2016/20/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine „Ferntrauung“ bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden habe, durch das Verwaltungsgericht auf Grund des § 6 IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unter Bezugnahme auf den dort vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt als vertretbar erachtet.In seinem Beschluss vom 19. September 2017, Ra 2016/20/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine „Ferntrauung“ bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden habe, durch das Verwaltungsgericht auf Grund des Paragraph 6, IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unter Bezugnahme auf den dort vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt als vertretbar erachtet.
In einem Fall, in dem der im Wege der Stellvertretung erfolgten Eheschließung eine gemeinsame Beziehung der (späteren) Ehegatten über Jahre hinweg vorausgegangen sei, es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden sei, und die Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten auf Grund der Flucht des Ehemannes aus Syrien nicht mehr erfolgt sei, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach kein Verstoß gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung vorliege, unbeanstandet gelassen (siehe VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043, Rn. 14).
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2020, Ra 2020/22/0198, dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung beigemessen (Rn. 8; vgl. demgegenüber für den davon zu unterscheidenden Fall einer Stellvertretung im Willen im Hinblick auf den ordre public-Vorbehalt Verschraegen, in Rummel [Hrsg.], ABGB, 2. Bd/II [2002], § 16 IPRG, Rn. 4).“ Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2020, Ra 2020/22/0198, dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung beigemessen (Rn. 8; vergleiche demgegenüber für den davon zu unterscheidenden Fall einer Stellvertretung im Willen im Hinblick auf den ordre public-Vorbehalt Verschraegen, in Rummel [Hrsg.], ABGB, 2. Bd/II [2002], Paragraph 16, IPRG, Rn. 4).“
Ferner hob der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/22/0226, hervor, dass die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zu zählen ist (vgl. auch „Verschraegen, in Rummel [Hrsg.], ABGB, 2. Bd/II [2002]“, § 6 IPRG, Rn. 4) und dass diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des § 17 EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen wird. Ferner hob der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/22/0226, hervor, dass die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zu zählen ist vergleiche auch „Verschraegen, in Rummel [Hrsg.], ABGB, 2. Bd/II [2002]“, Paragraph 6, IPRG, Rn. 4) und dass diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des Paragraph 17, EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen wird.
Sollte sohin die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass eine „Stellvertreterehe“ vorliegt, wird sie im fortgesetzten Verfahren anhand konkreter Ermittlungsergebnisse im Lichte der zitierten Judikatur zu beurteilen haben, ob die Eheschließung als orde public-widrig zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Ermittlungen zur Frage, ob das Eingehen der Ehe auf eine freie Willensentscheidung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zurückzuführen ist, durchzuführen sein.
Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
2.3. Hinsichtlich der weiteren Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach gegenständlich selbst im Fall des Vorliegens der behaupteten Familieneigenschaft die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG zu versagen sei, da die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorliege, ist Folgendes auszuführen: 2.3. Hinsichtlich der weiteren Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach gegenständlich selbst im Fall des Vorliegens der behaupteten Familieneigenschaft die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG zu versagen sei, da die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vorliege, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt. Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 24.08.2022 fest, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, am XXXX 10.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Die in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehene dreimonatige Frist zur Einbringung eines Einreiseantrags für Familienangehörige, ohne dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG erfüllt werden müssen, endete demnach mit Ablauf des XXXX 01.2022.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt. Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 24.08.2022 fest, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, am römisch 40 10.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Die in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG vorgesehene dreimonatige Frist zur Einbringung eines Einreiseantrags für Familienangehörige, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG erfüllt werden müssen, endete demnach mit Ablauf des römisch 40 01.2022.
In seiner Stellungnahme vom 24.08.2022 kam das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi am 09.05.2022 – und sohin nach Ablauf der dreimonatigen Frist - gestellt worden sei, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen seien. Auch die Österreichische Botschaft Abu Dhabi hielt im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2022 fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag am 09.05.2022 eingebracht worden sei. Die Behörde übersieht allerdings, dass – wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich - die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi am 05.01.2022 per E-Mail einen Schriftsatz übermittelte, mit welchem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG gestellt wurde. Nach dem Akteninhalt wurde dieser Antrag am 07.01.2022 behördenintern weitergeleitet. In seiner Stellungnahme vom 24.08.2022 kam das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi am 09.05.2022 – und sohin nach Ablauf der dreimonatigen Frist - gestellt worden sei, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen seien. Auch die Österreichische Botschaft Abu Dhabi hielt im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2022 fest, dass der verfahrensgegenständliche Antrag am 09.05.2022 eingebracht worden sei. Die Behörde übersieht allerdings, dass – wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich - die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi am 05.01.2022 per E-Mail einen Schriftsatz übermittelte, mit welchem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt wurde. Nach dem Akteninhalt wurde dieser Antrag am 07.01.2022 behördenintern weitergeleitet.
Insoweit die Behörde mit dem Hinweis, wonach der Antrag erst am 09.05.2022 eingebracht worden sei, implizit zum Ausdruck bringt, dass ein Antrag gemäß § 35 AsylG erst mit der persönlichen Vorsprache des Antragstellers als eingebracht gilt, ist festzuhalten, dass für diese Rechtsansicht eine gesetzliche Grundlage fehlt. Zur Festlegung des Einbringungszeitpunkts des Antrags sind die Bestimmungen des Konsulargesetzes maßgeblich (vgl. dazu auch VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265). Gemäß § 12 Abs. 1 KonsG können Anträge, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, bei der Vertretungsbehörde (nur) schriftlich und in einer der jeweiligen Vertretungsbehörde verständlichen Sprache eingebracht werden, soweit völkerrechtlich nichts anderes geboten ist. Eine Verpflichtung, den schriftlichen Antrag persönlich bei der Vertretungsbehörde einzubringen, ergibt sich aus dem Konsulargesetz nicht. Insoweit die Behörde mit dem Hinweis, wonach der Antrag erst am 09.05.2022 eingebracht worden sei, implizit zum Ausdruck bringt, dass ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG erst mit der persönlichen Vorsprache des Antragstellers als eingebracht gilt, ist festzuhalten, dass für diese Rechtsansicht eine gesetzliche Grundlage fehlt. Zur Festlegung des Einbringungszeitpunkts des Antrags sind die Bestimmungen des Konsulargesetzes maßgeblich vergleiche dazu auch VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265). Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KonsG können Anträge, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, bei der Vertretungsbehörde (nur) schriftlich und in einer der jeweiligen Vertretungsbehörde verständlichen Sprache eingebracht werden, soweit völkerrechtlich nichts anderes geboten ist. Eine Verpflichtung, den schriftlichen Antrag persönlich bei der Vertretungsbehörde einzubringen, ergibt sich aus dem Konsulargesetz nicht.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.01.2022 – und sohin vor Ablauf der in § 35 Abs. 1 AsylG normierten dreimonatigen Frist - gestellt wurde. Im Fall des Vorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sind die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG normierten Erteilungsvoraussetzungen sohin nicht zu erfüllen. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.01.2022 – und sohin vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG normierten dreimonatigen Frist - gestellt wurde. Im Fall des Vorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sind die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG normierten Erteilungsvoraussetzungen sohin nicht zu erfüllen.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2272956.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023