TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/9 W228 2276923-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2276923-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.07.2023, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern teilweise stattgegeben als der Beitragszuschlag, um den Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 600,00 reduziert, auf nunmehr € 800,00 herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern teilweise stattgegeben als der Beitragszuschlag, um den Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 600,00 reduziert, auf nunmehr € 800,00 herabgesetzt wird.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 20.06.2023, Zl. XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die beiden genannten Personen ihre Nachbarn seien. Sie sei an besagtem Tag mit den beiden Herren in der Pause von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr spazieren gewesen und dabei hätten sie auch etwas eingekauft. Die Herren hätten gewusst, wo es etwas günstig zu kaufen gebe. Es habe sich hierbei um keine Arbeitsleistung gehandelt. Sie sei mit den beiden Herren befreundet und somit hätten sie die Mittagspause auch an diesem Tag gemeinsam verbracht.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 26.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Gefälligkeitsdienst vorliege, sondern seien die beiden Betretenen als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig geworden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Betretenen vor Arbeitsanritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und sei daher ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 26.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Gefälligkeitsdienst vorliege, sondern seien die beiden Betretenen als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig geworden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Betretenen vor Arbeitsanritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und sei daher ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom 07.08.2023 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Darin führte sie aus, dass die Einkaufsfahrt ein reiner Freundschaftsdienst gewesen sei, weil ihr die beiden Herren günstige Einkaufsmöglichkeiten gezeigt hätten. Selbst wenn dabei ein kleines Entgelt als Dank bezahlt werde, könne dies dennoch nicht als Dienstverhältnis gewertet werden, zumal so etwas auch im privaten Bereich vorkomme. Die beiden Herren seien niemals ihre Dienstnehmer gewesen. Auch die Verteilung von Werbezetteln könne unmöglich als Dienstverhältnis gewertet werden, weil auch dies im Freundes- und Bekanntenkreis immer wieder vorkomme. Es gebe im Freundes- und Nachbarkreis immer wieder kleine Dienstleistungen, die das Zusammenleben erleichtern und verbessern. Hinsichtlich der Länge der Freundschaft könne gesagt werden, dass diese bei gegenseitiger Sympathie durchaus in wenigen Tagen entstehen könne. Die verhängte Strafe erscheine außerdem weitaus überhöht und lege die Beschwerdeführerin daher auch gegen die Strafhöhe Beschwerde ein. Sie wolle betonen, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, geltende Gesetze zu verletzen.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 18.10.2022 um 16:34 Uhr wurde durch Organe der Polizeiinspektion Brunn am Gebirge in 2345 Brunn am Gebirge, Bundesstraße – Ortsgebiet (neue Landstraße), StrNr. 12a, Fahrtrichtung B17, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei wurden in einem PKW der Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer Herr XXXX , am Beifahrersitz vorne Herr XXXX , bei dem es sich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, sowie am Sitz hinten Herr XXXX , angetroffen.Am 18.10.2022 um 16:34 Uhr wurde durch Organe der Polizeiinspektion Brunn am Gebirge in 2345 Brunn am Gebirge, Bundesstraße – Ortsgebiet (neue Landstraße), StrNr. 12a, Fahrtrichtung B17, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei wurden in einem PKW der Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer Herr römisch 40 , am Beifahrersitz vorne Herr römisch 40 , bei dem es sich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, sowie am Sitz hinten Herr römisch 40 , angetroffen.

Herr XXXX , VSNR XXXX , und Herr XXXX , VSNR XXXX , arbeiteten zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit ca. zwei Monaten für die Pizzeria XXXX , deren Inhaberin die Beschwerdeführerin war.Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , und Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , arbeiteten zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit ca. zwei Monaten für die Pizzeria römisch 40 , deren Inhaberin die Beschwerdeführerin war.

Im Kofferraum des Fahrzeugs befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18.10.2022 ca. 30 bis 40 Kilogramm Mehl sowie mehrere Dosen Mais, welche die im Fahrzeug befindlichen Personen für die Pizzeria XXXX eingekauft haben.Im Kofferraum des Fahrzeugs befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18.10.2022 ca. 30 bis 40 Kilogramm Mehl sowie mehrere Dosen Mais, welche die im Fahrzeug befindlichen Personen für die Pizzeria römisch 40 eingekauft haben.

Die beiden Betretenen XXXX und XXXX verrichteten in den beiden Monaten vor der Kontrolle von Dienstag bis Freitag, ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag, Werbedienste für die Pizzeria XXXX , indem sie Flyer der Pizzeria verteilten. Pro 1000 Stück ausgeteilter Flyer erhielten sie je € 40.00. Das Geld erhielten sie vom Vater der Beschwerdeführerin, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war, in bar ausbezahlt, wobei die Bezahlung täglich erfolgte.Die beiden Betretenen römisch 40 und römisch 40 verrichteten in den beiden Monaten vor der Kontrolle von Dienstag bis Freitag, ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag, Werbedienste für die Pizzeria römisch 40 , indem sie Flyer der Pizzeria verteilten. Pro 1000 Stück ausgeteilter Flyer erhielten sie je € 40.00. Das Geld erhielten sie vom Vater der Beschwerdeführerin, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war, in bar ausbezahlt, wobei die Bezahlung täglich erfolgte.

Für die Hilfe beim Einkaufen am Tag der Kontrolle erhielten die beiden Betretenen je ca.
€ 20,00 bis 30,00 vom Vater der Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Für die Hilfe beim Einkaufen am Tag der Kontrolle erhielten die beiden Betretenen je ca. , € 20,00 bis 30,00 vom Vater der Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Ein besonderes Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Betretenen, welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht nicht.

Die beiden Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.

Die beiden Betretenen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass am 18.10.2022 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer in einem PKW Herr XXXX , Herr XXXX sowie Herr XXXX angetroffen wurden. Ebenso unstrittig ist, dass XXXX und XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet waren.Es ist unstrittig, dass am 18.10.2022 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer in einem PKW Herr römisch 40 , Herr römisch 40 sowie Herr römisch 40 angetroffen wurden. Ebenso unstrittig ist, dass römisch 40 und römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet waren.

Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Pizzeria XXXX war, ergibt sich aus dem GISA-Auszug.Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Pizzeria römisch 40 war, ergibt sich aus dem GISA-Auszug.

Die Feststellungen, dass die beiden Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit ca. zwei Monaten für die Pizzeria XXXX arbeiteten, zur Ausgestaltung ihrer konkreten Tätigkeit, sowie zur Entlohnung ergeben sich insbesondere aus den von den beiden Betretenen im Zuge der Kontrolle getätigten Angaben. Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag ebenfalls zugestanden, dass von den beiden Betretenen nicht nur eine „Einkaufsfahrt“ durchgeführt wurde, sondern die Betretenen auch Werbezettel verteilt hätten. Zudem sprach sie im Vorlageantrag selbst davon, dass die Betretenen nicht unentgeltlich tätig gewesen seien. So führte sie aus: „[…] selbst wenn ein kleines Entgelt als Dank gezahlt wird.“ Weiters führte sie aus: „[…] und die geringen Beträge als Dank sind unmöglich als wesentliche Verbesserung der Lebenssituation anzusehen.“ Die Unentgeltlichkeit wird somit von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht behauptet.Die Feststellungen, dass die beiden Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit ca. zwei Monaten für die Pizzeria römisch 40 arbeiteten, zur Ausgestaltung ihrer konkreten Tätigkeit, sowie zur Entlohnung ergeben sich insbesondere aus den von den beiden Betretenen im Zuge der Kontrolle getätigten Angaben. Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag ebenfalls zugestanden, dass von den beiden Betretenen nicht nur eine „Einkaufsfahrt“ durchgeführt wurde, sondern die Betretenen auch Werbezettel verteilt hätten. Zudem sprach sie im Vorlageantrag selbst davon, dass die Betretenen nicht unentgeltlich tätig gewesen seien. So führte sie aus: „[…] selbst wenn ein kleines Entgelt als Dank gezahlt wird.“ Weiters führte sie aus: „[…] und die geringen Beträge als Dank sind unmöglich als wesentliche Verbesserung der Lebenssituation anzusehen.“ Die Unentgeltlichkeit wird somit von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht behauptet.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach kein Dienstverhältnis zwischen ihr und den beiden Betretenen vorgelegen sei, kann weiters nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin widersprüchliche und unplausible Angaben zum Sachverhalt tätigte. So führte sie in der Beschwerde aus, dass sie am Tag der Kontrolle mit den beiden Betretenen in der Pause von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr spazieren gewesen sei und dabei hätten sie auch etwas eingekauft. Diese Aussage steht jedoch in völligem Widerspruch dazu, dass die beiden Betretenen sowie der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion Brunn am Gebirge in einem PKW angetroffen wurden. Laut den vorliegenden Unterlagen war die Beschwerdeführerin selbst bei der Kontrolle überhaupt nicht anwesend und erscheint ihr Beschwerdevorbringen daher in keiner Weise nachvollziehbar. Im Vorlageantrag änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen schließlich dahingehend, dass sie nicht mehr von einem gemeinsamen Spaziergang mit den beiden Betretenen sprach, im Zuge dessen Einkäufe erledigt worden seien, sondern sprach sie nunmehr von einer „Einkaufsfahrt“. Auch gab sie im Vorlageantrag erstmals an, dass die beiden Betretenen auch Werbezettel verteilt hätten.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden, zumal im gegenständlichen Fall von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Betretenen liegen keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung, welche überdies im völligen Widerspruch zu den Angaben der beiden Betretenen steht. So ist festzuhalten, dass die beiden Betretenen das Vorliegen eines solchen Freundschaftsdienstes mit keinem Wort behauptet haben, sondern haben diese vielmehr glaubwüridg angegeben, für ihre bereits seit zwei Monaten andauernde Tätigkeit stets entlohnt worden zu sein. Überdies ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sich die beiden Betretenen erst seit Mai 2022 als Asylwerber in Bundesbetreuung befanden und sie – wie aus dem ZMR-Auszug ersichtlich ist – erst seit 06.09.2022 an ihrer nunmehrigen Meldeadresse in XXXX als gemeldet aufscheinen. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in Österreich und der erst seit September 2022 bestehenden Nachbarschaft scheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht plausibel, dass sich in dieser kurzen Zeit bis zur Kontrolle im Oktober 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Betretenen ein solch enges Naheverhältnis, welches einen Freundschaftsdienst rechtfertigen würde, entwickelt hat. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann daher nicht angenommen werden.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden, zumal im gegenständlichen Fall von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Betretenen liegen keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung, welche überdies im völligen Widerspruch zu den Angaben der beiden Betretenen steht. So ist festzuhalten, dass die beiden Betretenen das Vorliegen eines solchen Freundschaftsdienstes mit keinem Wort behauptet haben, sondern haben diese vielmehr glaubwüridg angegeben, für ihre bereits seit zwei Monaten andauernde Tätigkeit stets entlohnt worden zu sein. Überdies ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sich die beiden Betretenen erst seit Mai 2022 als Asylwerber in Bundesbetreuung befanden und sie – wie aus dem ZMR-Auszug ersichtlich ist – erst seit 06.09.2022 an ihrer nunmehrigen Meldeadresse in römisch 40 als gemeldet aufscheinen. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in Österreich und der erst seit September 2022 bestehenden Nachbarschaft scheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht plausibel, dass sich in dieser kurzen Zeit bis zur Kontrolle im Oktober 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Betretenen ein solch enges Naheverhältnis, welches einen Freundschaftsdienst rechtfertigen würde, entwickelt hat. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann daher nicht angenommen werden.

Zur Tätigkeit der Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

In einer Gesamtschau ist daher von der Dienstnehmereigenschaft der beiden Betretenen am 18.10.2022 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 Ziffer eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Im gegenständlichen Fall haben die beiden Betretenen – wie festgestellt – für die Pizzeria, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin war, Flyer verteilt und eingekauft. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Im gegenständlichen Fall haben die beiden Betretenen – wie festgestellt – für die Pizzeria, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin war, Flyer verteilt und eingekauft. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann gegenständlich nicht vom Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ausgegangen werden, sondern ist Entgeltlichkeit gegeben. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang noch, dass die beiden Betretenen, wie festgestellt, zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit ca. zwei Monaten für die Beschwerdeführerin tätig waren und mangelt es daher an dem für einen Freundschaftsdienst notwendigen Element der Kurzfristigkeit.

Auch wenn das Entgelt vom Vater der Beschwerdeführerin, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war, an die beiden Betretenen ausbezahlt wurde, stand der Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die tatsächliche Betriebsführung zu und traf sie das Risiko des Betriebes im Gesamten.

Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 und römisch 40 zur Beschwerdeführerin auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die beiden betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Durch die Nichtmeldung seitens der Beschwerdeführerin und den daher entstandenen Verwaltungsaufwand ist der Beitragszuschlag gerechtfertigt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die beiden betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Durch die Nichtmeldung seitens der Beschwerdeführerin und den daher entstandenen Verwaltungsaufwand ist der Beitragszuschlag gerechtfertigt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300,00 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300,00 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Hingegen liegen unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 3 ASVG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Hingegen liegen unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 ASVG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).

Das Vorliegen unbedeutender Folgen ist nicht allein aus dem Grund anzunehmen, dass bei einer Kontrolle höchstens zwei Dienstnehmer betreten werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass es für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zusätzlich sowohl notwendig als auch unerlässlich ist, kumulativ zu prüfen, ob die aus der Nichtanmeldung resultierenden Folgen in Schwere und Gewichtigkeit hinter jenen Folgen bleiben, welche dem typischen Bild eines Meldeverstoßes immanent sind.

Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung der beiden Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, mag es sich auch um ein erstmaliges Meldevergehen handeln, welches nur zwei Dienstnehmer betrifft.Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung der beiden Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, mag es sich auch um ein erstmaliges Meldevergehen handeln, welches nur zwei Dienstnehmer betrifft.

Zum Teilbetrag für den Prüfeinsatz ist weiters wie folgt auszuführen:

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 05.07.2023, Ro 2022/08/0009, ausgeführt, dass die Frage, ob eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG stattgefunden hat, nur dafür relevant ist ob neben dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorgeschrieben werden kann.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 05.07.2023, Ro 2022/08/0009, ausgeführt, dass die Frage, ob eine Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG stattgefunden hat, nur dafür relevant ist ob neben dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorgeschrieben werden kann.

Es muss sich also - entsprechend der Anknüpfung an einen „Prüfeinsatz“ in § 113 Abs. 2 ASVG - um eine Betretung durch „Prüforgane“ handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen § 41a) bzw. nach dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG (nach dessen § 5 die Organe des Prüfdienstes bei der Sozialversicherungsprüfung als Organe der ÖGK bzw. BVAEB tätig werden und deren sachlichen Weisungen unterliegen). Nur insofern ist es sachlich, den Prüfaufwand im Wege eines (nach § 115 Abs. 2 ASVG auf die Versicherungsträger und „sonstigen Stellen“ im Verhältnis der Beitragsrückstände aufzuteilenden) Zuschlags zu den nach dem ASVG einzuhebenden Beiträgen den betroffenen Dienstgebern aufzuerlegen.Es muss sich also - entsprechend der Anknüpfung an einen „Prüfeinsatz“ in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG - um eine Betretung durch „Prüforgane“ handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen Paragraph 41 a,) bzw. nach dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG (nach dessen Paragraph 5, die Organe des Prüfdienstes bei der Sozialversicherungsprüfung als Organe der ÖGK bzw. BVAEB tätig werden und deren sachlichen Weisungen unterliegen). Nur insofern ist es sachlich, den Prüfaufwand im Wege eines (nach Paragraph 115, Absatz 2, ASVG auf die Versicherungsträger und „sonstigen Stellen“ im Verhältnis der Beitragsrückstände aufzuteilenden) Zuschlags zu den nach dem ASVG einzuhebenden Beiträgen den betroffenen Dienstgebern aufzuerlegen.

Da den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen, handelt es sich bei einer Betretung durch diese Organe somit um keine Betretung im Sinn des § 111a ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach § 113 Abs. 2 ASVG ermächtigt (vgl. auch VwGH vom 14.07.2023, Ra 2023/08/0066).Da den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen, handelt es sich bei einer Betretung durch diese Organe somit um keine Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ermächtigt vergleiche auch VwGH vom 14.07.2023, Ra 2023/08/0066).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Betretung durch Organe der Polizeiinspektion Brunn am Gebirge, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zu Unrecht vorgeschrieben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Insbesondere wurde die Entscheidung des VwGH vom 05.07.2023, Ro 2022/08/0009, berücksichtigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Insbesondere wurde die Entscheidung des VwGH vom 05.07.2023, Ro 2022/08/0009, berücksichtigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Gefälligkeitsdienst Herabsetzung Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit Teilbetrag Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2276923.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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