TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 W187 2272211-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2023
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Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

APAG §62
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W187 2272211-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Abschlussprüferaufsichtsbehörde – APAB vom 15. 3. 2023, S 221102-03/MH, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als beisitzende Richter über die Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Abschlussprüferaufsichtsbehörde – APAB vom 15. 3. 2023, S 221102-03/MH, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Abschlussprüferaufsichtsbehörde – APAB vom 15. 3. 2023, S 221102-03/MH, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 13 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Abschlussprüferaufsichtsbehörde – APAB vom 15. 3. 2023, S 221102-03/MH, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX 1. Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40

2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde gegen den Beschwerdeführer ein Sanktionsverfahren gemäß § 62 APAB eingeleitet.2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde gegen den Beschwerdeführer ein Sanktionsverfahren gemäß Paragraph 62, APAB eingeleitet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten auferlegt (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zentrales Ziel der behördlichen Aufsicht sei die Leistungsstandards bei der Abschlussprüfung zu erhalten. Der Bestätigungsvermerk stelle das zentrale Kommunikationsinstrument zwischen dem Abschlussprüfer und der Öffentlichkeit dar. Bei dem Beschwerdeführer gebe es Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtungen und Mängel bei der Qualitätssicherungsprüfung der XXXX . Das öffentliche Interesse an dem gelinderen Mittel des Verbotes der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken überwiege das private Interesse an der weiteren uneingeschränkten Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die aufschiebende Wirkung sei somit abzuerkennen gewesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von zwölf Monaten auferlegt (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zentrales Ziel der behördlichen Aufsicht sei die Leistungsstandards bei der Abschlussprüfung zu erhalten. Der Bestätigungsvermerk stelle das zentrale Kommunikationsinstrument zwischen dem Abschlussprüfer und der Öffentlichkeit dar. Bei dem Beschwerdeführer gebe es Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtungen und Mängel bei der Qualitätssicherungsprüfung der römisch 40 . Das öffentliche Interesse an dem gelinderen Mittel des Verbotes der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken überwiege das private Interesse an der weiteren uneingeschränkten Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die aufschiebende Wirkung sei somit abzuerkennen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die APAB-FRL sei als Verordnung zu qualifizieren. Die Verordnung sei daher im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine Kundmachung sei nicht erfolgt, weshalb die APAB-FRL gesetzwidrig seien. Der Bescheid sei daher mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben. Das Qualitätsprüfungssystem der XXXX sei mängelfrei gewesen und es herrsche auch kein anhaltend niedriges Qualitätsniveau. Der Beschwerdeführer sei außerdem seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen und der Beschwerdeführer habe vor Präsenzveranstaltungen insbesondere in Bilanzierung zu absolvieren. Der Beschwerdeführer sei auch als Vortragender im Bereich der Bilanzbuchhalter tätig und halte dadurch sein Wissen am letzten Stand. Die Frage der Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor dem Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens wird sicherlich noch Gegenstand der folgenden Amtsmissbrauchsverfahren und Schadenersatzprozessen sein. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Verortung einer „Gefahr im Verzug“ verwundere ihn; wäre diese seriös vorgelegen, hätte wohl die Sanktion vor über einem Jahr ausgesprochen werden müssen. Die Behauptung eines unzureichenden Qualitätssicherungssystems habe sich als völlig unrichtig herausgestellt. Die Fortbildungsindustrie beharre auf einem System der Scheinevidenz. Bei der APAB-FRL handle es nicht um eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung. Im Übrigen schließe er sich den Ausführungen seines Partners in einem anderen Verwaltungsverfahren an. Der Beschwerdeführer erhob ausdrücklich auch Beschwerde gegen die rechtswidrige Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die APAB-FRL sei als Verordnung zu qualifizieren. Die Verordnung sei daher im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine Kundmachung sei nicht erfolgt, weshalb die APAB-FRL gesetzwidrig seien. Der Bescheid sei daher mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben. Das Qualitätsprüfungssystem der römisch 40 sei mängelfrei gewesen und es herrsche auch kein anhaltend niedriges Qualitätsniveau. Der Beschwerdeführer sei außerdem seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen und der Beschwerdeführer habe vor Präsenzveranstaltungen insbesondere in Bilanzierung zu absolvieren. Der Beschwerdeführer sei auch als Vortragender im Bereich der Bilanzbuchhalter tätig und halte dadurch sein Wissen am letzten Stand. Die Frage der Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor dem Abschluss eines rechtskräftigen Verfahrens wird sicherlich noch Gegenstand der folgenden Amtsmissbrauchsverfahren und Schadenersatzprozessen sein. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Verortung einer „Gefahr im Verzug“ verwundere ihn; wäre diese seriös vorgelegen, hätte wohl die Sanktion vor über einem Jahr ausgesprochen werden müssen. Die Behauptung eines unzureichenden Qualitätssicherungssystems habe sich als völlig unrichtig herausgestellt. Die Fortbildungsindustrie beharre auf einem System der Scheinevidenz. Bei der APAB-FRL handle es nicht um eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung. Im Übrigen schließe er sich den Ausführungen seines Partners in einem anderen Verwaltungsverfahren an. Der Beschwerdeführer erhob ausdrücklich auch Beschwerde gegen die rechtswidrige Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Diese langte am 22. 5. 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde nahm zu der Beschwerde inhaltlich Stellung und beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX . Mit Bescheid vom 6. 7. 2022, QS 14/22-06/MH, wurde der XXXX die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung versagt. Bei der Qualitätssicherungsprüfung für den Zeitraum von 17. 9. 2020 bis 17. 3. 2022 wurden insgesamt 22 Mängel, davon 18 wesentliche Mängel und 4 erhebliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt, die die Qualitätssicherung als unwirksam erscheinen lassen. Das Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. 8. 2023, W282 2258511-1/22E, wegen des Verzichts auf die Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie die Liquidation der Firma als gegenstandlos und stellte es ein. Im Durchrechnungszeitraum für die Jahre 2019, 2020 und 2021 wurden bei dem Beschwerdeführer eine Unterschreitung des erforderlichen Fortbildungsausmaßes im Ausmaß von 20,5 Stunden festgestellt. 1.1 Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 . Mit Bescheid vom 6. 7. 2022, QS 14/22-06/MH, wurde der römisch 40 die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung versagt. Bei der Qualitätssicherungsprüfung für den Zeitraum von 17. 9. 2020 bis 17. 3. 2022 wurden insgesamt 22 Mängel, davon 18 wesentliche Mängel und 4 erhebliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt, die die Qualitätssicherung als unwirksam erscheinen lassen. Das Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. 8. 2023, W282 2258511-1/22E, wegen des Verzichts auf die Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie die Liquidation der Firma als gegenstandlos und stellte es ein. Im Durchrechnungszeitraum für die Jahre 2019, 2020 und 2021 wurden bei dem Beschwerdeführer eine Unterschreitung des erforderlichen Fortbildungsausmaßes im Ausmaß von 20,5 Stunden festgestellt.

1.2 Die Firma XXXX wurde mit Eintragung vom 23. 9. 2023 im Firmenbuch gelöscht.1.2 Die Firma römisch 40 wurde mit Eintragung vom 23. 9. 2023 im Firmenbuch gelöscht.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen und der Bestellung als Geschäftsführer ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch und den Unterlagen im Verfahrensakt der belangten Behörde. Sie wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten, sodass sie als richtig anzusehen sind.

2.2 Die Behörde stützt ihre Feststellungen zu den Mängeln bei der Qualitätsprüfung auf den Prüfbericht vom 10. 5. 2022 und den Bescheid vom 6. 7. 2022, QS 14/22/06/MH, mit dem zugrundeliegenden Verfahren. Die Feststellung zum Fortbildungsausmaß des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus dem Prüfbericht vom 10. 5. 2022. Anhaltspunkte, die für eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Annahmen sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl VwGH 7. 2. 2020, Ra 2019/03/0143).2.2 Die Behörde stützt ihre Feststellungen zu den Mängeln bei der Qualitätsprüfung auf den Prüfbericht vom 10. 5. 2022 und den Bescheid vom 6. 7. 2022, QS 14/22/06/MH, mit dem zugrundeliegenden Verfahren. Die Feststellung zum Fortbildungsausmaß des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus dem Prüfbericht vom 10. 5. 2022. Anhaltspunkte, die für eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Annahmen sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 7. 2. 2020, Ra 2019/03/0143).

2.3 Die Löschung der XXXX ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug vom 2. 11. 2023.2.3 Die Löschung der römisch 40 ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszug vom 2. 11. 2023.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) …

Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. …“Paragraph 9, (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. …“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) …

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) …Paragraph 22, (1) …

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl I 2016/83 idF BGBl I 2018/30, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl römisch eins 2016/83 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/30, lauten:

„Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

§ 3. (1) …Paragraph 3, (1) …

(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen des § 26 Abs. 4 und 6.(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6,

(5) …“

3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl L 157 v 9. 6. 2006, S 87, idF Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl L 322 v 16. 12. 2022, S 15-80, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl L 157 v 9. 6. 2006, S 87, in der Fassung Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Amtsblatt L 322 v 16. 12. 2022, S 15-80, lauten:

„(4)    Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2006/43/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, namentlich um das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu stärken, die einheitliche Anwendung der Anforderungen an Berufsethik, Qualitätssicherungssysteme, Unabhängigkeit und Objektivität sicherzustellen, die Liste der Sachgebiete, die die theoretische Prüfung umfassen muss, anzupassen, die internationalen Prüfungsstandards anzunehmen, gemeinsame Standards für die Berichte über die Jahresabschlüsse oder die konsolidierten Abschlüsse festzulegen sowie die Fälle zu bestimmen, in denen Unterlagen ausnahmsweise direkt an Drittländer übermittelt werden können. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Artikel 13

Kontinuierliche Fortbildung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihr berufliches Können und ihre beruflichen Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen gemäß Artikel 30 nach sich zieht.

Artikel 30

Untersuchungen und Sanktionen

(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Untersuchungen und Sanktionen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern.

(2)      Unbeschadet der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vor, die sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen nicht an die Vorschriften halten, die zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angenommen wurden.(2) Unbeschadet der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vor, die sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen nicht an die Vorschriften halten, die zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, angenommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die bereits dem einzelstaatlichen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

(3)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Maßnahmen und Sanktionen gegen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften in angemessener Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Zu den Sanktionen sollte auch die Möglichkeit des Entzugs der Zulassung zählen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese Bekanntmachungen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG beinhalten.

(4)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 2 genannten Vorschriften bis zum 17. Juni 2016 mit. Sie melden der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften.

Artikel 30a

Sanktionsbefugnisse

(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zumindest folgende verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu ergreifen und/oder zu verhängen:(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zumindest folgende verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu ergreifen und/oder zu verhängen:

a)       eine Mitteilung, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b)       eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der zuständigen Behörden veröffentlicht wird;

c)       ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfungspartner auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen und/oder der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von bis zu drei Jahren;

d)       eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie oder gegebenenfalls des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt;d) eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie oder gegebenenfalls des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, erfüllt;

e)       ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen Mitglieder einer Prüfungsgesellschaft oder eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird;

f)       Verhängung von verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Sanktionsbefugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften sowie auf einem der folgenden Wege ausüben:

a)       unmittelbar;

b)       in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)       durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(3)      Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse übertragen.

(4)      Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Behörden, die über Unternehmen von öffentlichem Interesse die Aufsicht führen – wenn sie nicht als zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 benannt sind –, die Befugnis übertragen, Sanktionen bei Verstößen gegen die in jener Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten zu verhängen.“(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Behörden, die über Unternehmen von öffentlichem Interesse die Aufsicht führen – wenn sie nicht als zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, benannt sind –, die Befugnis übertragen, Sanktionen bei Verstößen gegen die in jener Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten zu verhängen.“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG, im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG und § 2 VwGVG, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. In § 3 Abs 4 APAG ist bei Beschwerden gegen Bescheide der APAB außer Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs 1 APAG und Bescheide in Angelegenheiten der Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß § 26 Abs 4 und 6 APAG eine Senatszuständigkeit vorgesehen. Dabei stellt das Gesetz nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht auf den Gegenstand ihrer Entscheidung ab. § 9 Abs 1 BVwGG legt andererseits fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse, wie jene über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, bedürfen keines Senatsbeschlusses (vgl RV 2008 BlgNR XXIV. GP, 4). Bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, die als Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid formuliert ist, handelt es sich jedoch um die Hauptsache des diesbezüglich trennbaren Bescheidspruchs, sodass durch einen Senat gemäß § 7 Abs 1 BVwGG zu erkennen ist (VwGH 7. 9. 2017, Ra 2017/08/0065).3.2.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG, im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG und Paragraph 2, VwGVG, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. In Paragraph 3, Absatz 4, APAG ist bei Beschwerden gegen Bescheide der APAB außer Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, APAG und Bescheide in Angelegenheiten der Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6 APAG eine Senatszuständigkeit vorgesehen. Dabei stellt das Gesetz nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht auf den Gegenstand ihrer Entscheidung ab. Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG legt andererseits fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse, wie jene über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, bedürfen keines Senatsbeschlusses vergleiche Regierungsvorlage 2008 BlgNR römisch 24 . GP, 4). Bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, die als Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid formuliert ist, handelt es sich jedoch um die Hauptsache des diesbezüglich trennbaren Bescheidspruchs, sodass durch einen Senat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG zu erkennen ist (VwGH 7. 9. 2017, Ra 2017/08/0065).

3.2.2 Das APAG enthält keine besonderen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sodass die allgemeine Regelung des § 13 Abs 2 VwGVG und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 22 Abs 2 VwGVG anzuwenden sind. Die Behörde kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl zum Ganzen nur etwa VwGH 1. 9. 2014, Ra 2014/03/0028, VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/07/0039, und VwGH 5. 9. 2018, Ra 2017/03/0105).3.2.2 Das APAG enthält keine besonderen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sodass die allgemeine Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG anzuwenden sind. Die Behörde kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 1. 9. 2014, Ra 2014/03/0028, VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/07/0039, und VwGH 5. 9. 2018, Ra 2017/03/0105).

3.2.3 Zentrales Ziel der Abschlussprüfung ist ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der geprüften Unternehmen sicherzustellen. Der institutionelle Funktionsschutz soll den Schutz jener Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten, die auf das reibungslose Funktionieren des betroffenen Wirtschaftssektors vertrauen müssen (vgl VfGH 16. 12. 2021, G 287/2021, und Hirschböck/Völkl/Gedlicka in Straube/Ratka/Rauter[Hrsg], UGB II/RLG3 § 269a Rz 5).3.2.3 Zentrales Ziel der Abschlussprüfung ist ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der geprüften Unternehmen sicherzustellen. Der institutionelle Funktionsschutz soll den Schutz jener Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten, die auf das reibungslose Funktionieren des betroffenen Wirtschaftssektors vertrauen müssen vergleiche VfGH 16. 12. 2021, G 287 aus 2021,, und Hirschböck/Völkl/Gedlicka in Straube/Ratka/Rauter[Hrsg], UGB II/RLG3 Paragraph 269 a, Rz 5).

3.2.4 Das Interesse an der Erhaltung der Leistungsstandards für die Abschlussprüfung bzw des Funktionsschutzes hat regelmäßig deutlich höheres Gewicht als das Interesse eines Aufsichtsunterworfenen, seiner Erwerbstätigkeit – in concreto Bestätigungsvermerke zu zeichnen – nachzugehen. Ob im konkreten Einzelfall die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind betrifft die Entscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerde, die Umstände am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung konkret zu untermauern und zu bescheinigen (vgl VwGH 7. 2. 2020, Ra 2019/03/0143). Das ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Einwand, das Qualitätssicherungssystem sei mängelfrei betrifft die Entscheidung in der Hauptsache und zeigt keine offensichtlichen Falschannahmen der Behörde auf. Ebenso das Vorbringen der Beschwerdeführer sei seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen. Das Vorbringen, er möchte in Zukunft an Präsenzveranstaltungen teilnehmen ist keine verfahrensrelevante Sachverhaltsänderung. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, die (gänzliche) Einschränkung der Erwerbsfreiheit werde Gegenstand von Amtsmissbrauchsverfahren und Schadenersatzprozessen sein. Einen konkreten (wirtschaftlichen) Nachteil, der einer Interessensabwägung zugänglich wäre, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Trotz der Löschung der XXXX ist der angefochtene Bescheid insofern weiter von Bedeutung, als er sich gegen die Person des Abschlussprüfers und nicht gegen die Prüfungsgesellschaft richtet.3.2.4 Das Interesse an der Erhaltung der Leistungsstandards für die Abschlussprüfung bzw des Funktionsschutzes hat regelmäßig deutlich höheres Gewicht als das Interesse eines Aufsichtsunterworfenen, seiner Erwerbstätigkeit – in concreto Bestätigungsvermerke zu zeichnen – nachzugehen. Ob im konkreten Einzelfall die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind betrifft die Entscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer spätestens in der Beschwerde, die Umstände am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung konkret zu untermauern und zu bescheinigen vergleiche VwGH 7. 2. 2020, Ra 2019/03/0143). Das ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Einwand, das Qualitätssicherungssystem sei mängelfrei betrifft die Entscheidung in der Hauptsache und zeigt keine offensichtlichen Falschannahmen der Behörde auf. Ebenso das Vorbringen der Beschwerdeführer sei seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen. Das Vorbringen, er möchte in Zukunft an Präsenzveranstaltungen teilnehmen ist keine verfahrensrelevante Sachverhaltsänderung. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, die (gänzliche) Einschränkung der Erwerbsfreiheit werde Gegenstand von Amtsmissbrauchsverfahren und Schadenersatzprozessen sein. Einen konkreten (wirtschaftlichen) Nachteil, der einer Interessensabwägung zugänglich wäre, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Trotz der Löschung der römisch 40 ist der angefochtene Bescheid insofern weiter von Bedeutung, als er sich gegen die Person des Abschlussprüfers und nicht gegen die Prüfungsgesellschaft richtet.

3.2.5 Schlussendlich kann im Verfahren über die aufschiebende Wirkung die Rechtsqualität der APAP-FRL dahingestellt bleiben. Gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, sind so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl VwGH 21. 5. 2019, Ro 2019/19/0006). Zur Sicherstellung der Qualität von Abschlussprüfungen, haben Abschlussprüfer sich ausreichend fortzubilden (vgl Erwägungsgrund 4 iVm Art 13 RL 2014/56/EU). Bei Verstößen kann ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken drohen (vgl Art 30a RL 2014/56/EU). Beide Richtlinienbestimmungen wurden vom österreichischen Gesetzgeber umgesetzt; Art 13 RL 2014/56/EU in § 56 APAG und Art 30a RL 2014/56/EU im § 62 APAG (vgl S 11 und 12 der Erläuterungen zum APAG).3.2.5 Schlussendlich kann im Verfahren über die aufschiebende Wirkung die Rechtsqualität der APAP-FRL dahingestellt bleiben. Gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, sind so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen vergleiche VwGH 21. 5. 2019, Ro 2019/19/0006). Zur Sicherstellung der Qualität von Abschlussprüfungen, haben Abschlussprüfer sich ausreichend fortzubilden vergleiche Erwägungsgrund 4 in Verbindung mit Artikel 13, RL 2014/56/EU). Bei Verstößen kann ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken drohen vergleiche Artikel 30 a, RL 2014/56/EU). Beide Richtlinienbestimmungen wurden vom österreichischen Gesetzgeber umgesetzt; Artikel 13, RL 2014/56/EU in Paragraph 56, APAG und Artikel 30 a, RL 2014/56/EU im Paragraph 62, APAG vergleiche S 11 und 12 der Erläuterungen zum APAG).

3.2.6 § 62 APAG sieht als Sanktion ausdrücklich bei Verstößen gegen dieses Bundesgesetz ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken bis zu drei Jahren vor. Mit Blick auf das Instrument der richtlinienkonformen Interpretation ist die im Spruch verhängte Sanktion ein denkmöglicher Verfahrensausgang kraft des vordeterminierten Unionsrechtsrahmens. Die Annahme, die APAB-FRL liefere keine maßgeblichen Sachverhalts- oder Tatbestandselemente, ist damit aber nicht offenkundig verfehlt. Die konkrete Anwendung der APAG-FRL ist natürlich Gegenstand der Hauptsache. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Abwägungsentscheidung der belangten Behörde verfehlt wäre. Die Beschwerde über den Spruchpunkt 2. war daher abweisend in Form eines Teilerkenntnisse zu erledigen (vgl VwGH 2. 11. 2018, Ra 2018/03/0111).3.2.6 Paragraph 62, APAG sieht als Sanktion ausdrücklich bei Verstößen gegen dieses Bundesgesetz ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken bis zu drei Jahren vor. Mit Blick auf das Instrument der richtlinienkonformen Interpretation ist die im Spruch verhängte Sanktion ein denkmöglicher Verfahrensausgang kraft des vordeterminierten Unionsrechtsrahmens. Die Annahme, die APAB-FRL liefere keine maßgeblichen Sachverhalts- oder Tatbestandselemente, ist damit aber nicht offenkundig verfehlt. Die konkrete Anwendung der APAG-FRL ist natürlich Gegenstand der Hauptsache. Im Ergebnis zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Abwägungsentscheidung der belangten Behörde verfehlt wäre. Die Beschwerde über den Spruchpunkt 2. war daher abweisend in Form eines Teilerkenntnisse zu erledigen vergleiche VwGH 2. 11. 2018, Ra 2018/03/0111).

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die einzelfallbezogene Interessenabwägung und die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist auf die einzelfallbezogene Interessenabwägung und die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung Teilerkenntnis Wirtschaftsprüfer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W187.2272211.1.00

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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