Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W140 2280732-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 27.06.2022 im Zuge eines Aufgriffs im Burgenland beim illegalen Aufenthalt betreten und stellte in weiterer Folge einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung am 28.06.2022 vor der LPD XXXX gab der BF an, dass sein Reisepass in Serbien bei einem Freund „hinterlegt“ sei. Im Zuge des Asylverfahrens legte der BF keinen Reisepass vor. Der BF entfernte sich aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier mit 05.07.2022 und tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 27.06.2022 im Zuge eines Aufgriffs im Burgenland beim illegalen Aufenthalt betreten und stellte in weiterer Folge einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung am 28.06.2022 vor der LPD römisch 40 gab der BF an, dass sein Reisepass in Serbien bei einem Freund „hinterlegt“ sei. Im Zuge des Asylverfahrens legte der BF keinen Reisepass vor. Der BF entfernte sich aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier mit 05.07.2022 und tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 01.08.2022) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 01.08.2022) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF verfügte von 14.09.2022 bis 05.01.2023 über eine Obdachlosenmeldung. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft/Konsulat) ein Reisedokument - Ersatzreisedokument/Reisepass einzuholen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Bei Ausstellung des Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe der BF dem BFA nachzuweisen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gesetzt. Dieser Aufforderung kam der BF trotz Androhung einer Haftstrafe von sieben Tagen nicht nach. Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 10.10.2022 übernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde gemäß § 5 VVG über den BF die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen verhängt. Der BF konnte in weiterer Folge nicht angetroffen werden. Am 07.12.2022 wurde durch die Geschäftsführung der Obdachlosenunterkunft die Auskunft erteilt, dass der BF zuletzt am 07.11.2022 an der Adresse anwesend war. Eine amtliche Abmeldung wurde in weiterer Folge veranlasst. Von 05.01.2023 bis 09.05.2023 war der BF in der XXXX aufrecht gemeldet. Der BF wurde dort nicht angetroffen und in weiterer Folge wurde der BF amtlich abgemeldet, da er sich an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - nicht aufhielt. Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung.Der BF verfügte von 14.09.2022 bis 05.01.2023 über eine Obdachlosenmeldung. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft/Konsulat) ein Reisedokument - Ersatzreisedokument/Reisepass einzuholen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Bei Ausstellung des Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe der BF dem BFA nachzuweisen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gesetzt. Dieser Aufforderung kam der BF trotz Androhung einer Haftstrafe von sieben Tagen nicht nach. Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 10.10.2022 übernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den BF die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen verhängt. Der BF konnte in weiterer Folge nicht angetroffen werden. Am 07.12.2022 wurde durch die Geschäftsführung der Obdachlosenunterkunft die Auskunft erteilt, dass der BF zuletzt am 07.11.2022 an der Adresse anwesend war. Eine amtliche Abmeldung wurde in weiterer Folge veranlasst. Von 05.01.2023 bis 09.05.2023 war der BF in der römisch 40 aufrecht gemeldet. Der BF wurde dort nicht angetroffen und in weiterer Folge wurde der BF amtlich abgemeldet, da er sich an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - nicht aufhielt. Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung.
Der BF wurde am XXXX von Beamten der XXXX aufgrund einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr kontrolliert und in weiterer Folge aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages vom XXXX .2023 gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein XXXX eingeliefert.Der BF wurde am römisch 40 von Beamten der römisch 40 aufgrund einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr kontrolliert und in weiterer Folge aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein römisch 40 eingeliefert.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX .2023 persönlich zugestellt. Am XXXX .2023 wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 .2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023 persönlich zugestellt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:
„(…)F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
A: Ja.
F: Spricht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen?
A: Nein es spricht nichts gegen die heutige Einvernahme.
F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?
A: Nein.
F: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren und welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
A: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in XXXX geboren und bin indischer Staatsbürger.A: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 in römisch 40 geboren und bin indischer Staatsbürger.
F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich? Haben Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel?
A: Nein.
F: Sie wurden am XXXX .2023 von Beamten der XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle konnten Sie sich nicht ausweisen. Da gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, der Sie bislang nicht nachgekommen sind, wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst der XXXX der Festnahmeauftrag vollzogen und Sie ins XXXX eingeliefert.F: Sie wurden am römisch 40 .2023 von Beamten der römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle konnten Sie sich nicht ausweisen. Da gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, der Sie bislang nicht nachgekommen sind, wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst der römisch 40 der Festnahmeauftrag vollzogen und Sie ins römisch 40 eingeliefert.
Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe von der Rückkehrentscheidung nichts gewusst.
F: Wann sind Sie denn zuletzt nach Österreich eingereist?
A: Das war im Juli 2022.
F: Wie lange wollten Sie in Österreich bleiben?
A: Ich wollte ohnehin demnächst das Land verlassen. Mein Reisepass liegt in Italien deshalb wollte ich auch nach Italien weiterreisen.
F: Gibt es eine Möglichkeit, dass Sie sich den Reisepass schicken lassen könnten?
A: Ja. Ich müsste zuerst meinen Bruder in Italien anrufen und fragen.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme gewohnt?
A: Im XXXX , die Hausnummer weiß ich nicht. Ich wohne dort bei einem Freund.A: Im römisch 40 , die Hausnummer weiß ich nicht. Ich wohne dort bei einem Freund.
F: Sind Sie in Österreich je einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen? Was war das für eine Tätigkeit?
A: Ja, seit einigen Tagen arbeite ich Zeitungszusteller.
F: Was war der Zweck Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet?
A: Ich habe niemanden in Indien, deshalb kam ich nach Österreich.
F: Wieviel Geld haben Sie derzeit?
A: Gar nichts.
F: Von was leben Sie in Ihrem Heimatland? Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Ich habe von der Landwirtschaft gelebt.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?
A: Nein.
F: Wie ist Ihr Familienstand? Haben Sie irgendwelche Sorgepflichten?
A: Ich bin verheiratet und habe eine 2-jähriger Tochter.
F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Nein.
F: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?
A: Ja, meine Frau, meine Tochter, meine Schwiegereltern.
F: Haben Sie in einem anderen EU-Land Familienangehörige und wenn ja welche?
A: Ja, meinen in Italien lebenden Bruder.
F: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrer Heimat?
A: Im März oder April 2022
F: Wo befindet sich denn Ihr Reisepass bzw. haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
A: Der befindet sich bei meinem Bruder in Italien.
F: Füllen Sie bitte die HRZ-Formblätter aus?
A: Ja.
Anm.: Die HRZ-Formblätter werden mit der Dolmetscherin ausgefüllt!Anmerkung, Die HRZ-Formblätter werden mit der Dolmetscherin ausgefüllt!
F: Sind Sie gesund, oder benötigen Sie Medikamente bzw. einen Arzt?
A: Ich habe Atembeschwerden.
Ergebnis:
Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Gegen Ihre Person wurde bereits die Schubhaft verhängt und Sie werden bis zur Erlangung eines HRZ in Schubhaft verbleiben. Falls notwendig werden Sie auch der indischen Delegation am XXXX .2023 vorgeführt werden.Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Gegen Ihre Person wurde bereits die Schubhaft verhängt und Sie werden bis zur Erlangung eines HRZ in Schubhaft verbleiben. Falls notwendig werden Sie auch der indischen Delegation am römisch 40 .2023 vorgeführt werden.
F: Ihnen wird hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Was sagen Sie dazu?
A: Nein.(…)“
Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Schubhaft. Am 02.11.2023 wurde durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Laut dem am 03.11.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll ist der BF nicht rückkehrwillig., Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023 in Schubhaft. Am 02.11.2023 wurde durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Laut dem am 03.11.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll ist der BF nicht rückkehrwillig.
Am 06.11.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem rechtsunkundigen BF nicht klar gewesen sei, dass auch temporäre Ortsabwesenheiten den Behörden zu melden seien. Der BF sei im Besitz eines Reisepasses, jedoch habe diesen derzeit sein Bruder, welcher in Italien wohnhaft sei. Der BF habe einen XXXX -Beamten gebeten den Kontakt zu seinem Bruder herzustellen, damit er den Reisepass organisieren könne. Jedoch konnte bis dato noch kein Kontakt mit seinem Bruder hergestellt werden, sodass dem BF nicht möglich gewesen wäre, den Reisepass zu organisieren. Der BF hätte bis zum XXXX .2023 - wo er erstmalig von der BBU-Rechtsberatung darüber informiert worden wäre, dass eine abwesende Entscheidung in seinem Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung nach Indien ergangen wäre - nicht gewusst, dass es überhaupt schon eine Entscheidung in seinem Verfahren gebe. Daher hätte für den BF kein Grund bestanden, sich um ein Ausreisedokument zu kümmern. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der BF wäre im Verfahren durchwegs kooperativ und auch die meiste Zeit gemeldet gewesen. Die Abmeldung wäre in Unkenntnis des BF erfolgt, ihm wäre nicht klar gewesen, dass er behördlich nicht gemeldet sei. Die Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig. Die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft wären somit rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lägen nicht vor. Der BF habe seine Abschiebung weder umgangen noch behindert, er hätte überhaupt nichts von seiner negativen Entscheidung gewusst. Der BF habe in Österreich jedenfalls Freunde gefunden. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF tatsächlich gemeldet gewesen wäre, nachdem er die Grundversorgungseinrichtung verlassen hätte. Die Ortsabwesenheit gründe sich auf die zweimonatige Abwesenheit des Vermieters und den temporären Umzug des BF. Jedenfalls hätte der BF nie untertauchen wollen, sondern den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten wollen. Fluchtgefahr könne im Fall des BF daher nicht angenommen werden. Weiters habe vor Inschubhaftnahme des BF keine Einvernahme stattgefunden, da die belangte Behörde den Sachverhalt als eindeutig befunden hätte. Der BF hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen der belangten Behörde Stellung zu nehmen bzw. diese aufzuklären. Der BF wäre in seinem Recht auf Parteiengehör übergangen worden. Die Schubhaft erweise sich schon alleine aus diesem Grund als rechtswidrig. Auch das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft. Der BF wäre bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen und sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie dem BF im Fall des Obsiegens Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 zuzuerkennen.Am 06.11.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem rechtsunkundigen BF nicht klar gewesen sei, dass auch temporäre Ortsabwesenheiten den Behörden zu melden seien. Der BF sei im Besitz eines Reisepasses, jedoch habe diesen derzeit sein Bruder, welcher in Italien wohnhaft sei. Der BF habe einen römisch 40 -Beamten gebeten den Kontakt zu seinem Bruder herzustellen, damit er den Reisepass organisieren könne. Jedoch konnte bis dato noch kein Kontakt mit seinem Bruder hergestellt werden, sodass dem BF nicht möglich gewesen wäre, den Reisepass zu organisieren. Der BF hätte bis zum römisch 40 .2023 - wo er erstmalig von der BBU-Rechtsberatung darüber informiert worden wäre, dass eine abwesende Entscheidung in seinem Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung nach Indien ergangen wäre - nicht gewusst, dass es überhaupt schon eine Entscheidung in seinem Verfahren gebe. Daher hätte für den BF kein Grund bestanden, sich um ein Ausreisedokument zu kümmern. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der BF wäre im Verfahren durchwegs kooperativ und auch die meiste Zeit gemeldet gewesen. Die Abmeldung wäre in Unkenntnis des BF erfolgt, ihm wäre nicht klar gewesen, dass er behördlich nicht gemeldet sei. Die Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig. Die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft wären somit rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lägen nicht vor. Der BF habe seine Abschiebung weder umgangen noch behindert, er hätte überhaupt nichts von seiner negativen Entscheidung gewusst. Der BF habe in Österreich jedenfalls Freunde gefunden. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF tatsächlich gemeldet gewesen wäre, nachdem er die Grundversorgungseinrichtung verlassen hätte. Die Ortsabwesenheit gründe sich auf die zweimonatige Abwesenheit des Vermieters und den temporären Umzug des BF. Jedenfalls hätte der BF nie untertauchen wollen, sondern den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten wollen. Fluchtgefahr könne im Fall des BF daher nicht angenommen werden. Weiters habe vor Inschubhaftnahme des BF keine Einvernahme stattgefunden, da die belangte Behörde den Sachverhalt als eindeutig befunden hätte. Der BF hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen der belangten Behörde Stellung zu nehmen bzw. diese aufzuklären. Der BF wäre in seinem Recht auf Parteiengehör übergangen worden. Die Schubhaft erweise sich schon alleine aus diesem Grund als rechtswidrig. Auch das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft. Der BF wäre bereit einem gelinderen Mittel nachzukommen und sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie dem BF im Fall des Obsiegens Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 zuzuerkennen.
Am 07.11.2023 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:
„(…) Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit XXXX .2023 zur Verfügung des XXXX in Schubhaft angehalten.„(…) Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit römisch 40 .2023 zur Verfügung des römisch 40 in Schubhaft angehalten.
Der Bf. reiste undokumentiert illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.6.2022 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Der Bf. reiste undokumentiert illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.6.2022 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.
Während seines Asylverfahrens war der Bf. bis 5.7.2022 in einem zugewiesenen Quartier der XXXX wohnhaft. Der Bf. entfernte sich aus seiner Unterkunft, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich weiterhin unstet im Bundesgebiet auf. Während seines Asylverfahrens war der Bf. bis 5.7.2022 in einem zugewiesenen Quartier der römisch 40 wohnhaft. Der Bf. entfernte sich aus seiner Unterkunft, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich weiterhin unstet im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid vom des BFA vom 1.8.2022, Zahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs1 iVm § 2 Abs1 Zi 13 AsylG und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Zi 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Mit Bescheid vom des BFA vom 1.8.2022, Zahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 2, Abs1 Zi 13 AsylG und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. und da eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 1.8.2022 gem. § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Entscheidung erwuchs am 30.8.2022 unangefochten in Rechtskraft.Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. und da eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 1.8.2022 gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Entscheidung erwuchs am 30.8.2022 unangefochten in Rechtskraft.
Der Bf. war vom 14.9.2022-5.1.2023 in XXXX und vom 5.1.-9.5.2023 in XXXX behördlich gemeldet. Seither besteht keine behördliche Meldung mehr. Der Bf. war vom 14.9.2022-5.1.2023 in römisch 40 und vom 5.1.-9.5.2023 in römisch 40 behördlich gemeldet. Seither besteht keine behördliche Meldung mehr.
Am 27.9.2022 wurde gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG dem Bf. mittels Mitwirkungsbescheid aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und die erforderlichen Formblätter innerhalb von 14 Tagen ausgefüllt dem BFA zu retournieren. Dieser Aufforderung kam der Bf. trotz Androhung einer Haftstrafe nicht nach.Am 27.9.2022 wurde gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG dem Bf. mittels Mitwirkungsbescheid aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und die erforderlichen Formblätter innerhalb von 14 Tagen ausgefüllt dem BFA zu retournieren. Dieser Aufforderung kam der Bf. trotz Androhung einer Haftstrafe nicht nach.
Am 23.11.2022 wurde mittels Bescheid gem. § 5 VVG über den Bf. eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt.Am 23.11.2022 wurde mittels Bescheid gem. Paragraph 5, VVG über den Bf. eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt.
Der Bf. wurde am XXXX .2022 von Beamten der XXXX aufgrund einer Verwaltungsüber-tretung im Straßenverkehr einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages vom XXXX 2023 gem. § 34/3/1 BFA-VG festgenommen und in das XXXX eingeliefert.Der Bf. wurde am römisch 40 .2022 von Beamten der römisch 40 aufgrund einer Verwaltungsüber-tretung im Straßenverkehr einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages vom römisch 40 2023 gem. Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG festgenommen und in das römisch 40 eingeliefert.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. am XXXX .2023 seine Identität mit XXXX , XXXX geb. an.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. am römisch 40 .2023 seine Identität mit römisch 40 , römisch 40 geb. an.
Der Bf. wurde § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Ausserlandes-bringung in Schubhaft genommen, der Bescheid wurde dem Bf. durch Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.Der Bf. wurde Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Ausserlandes-bringung in Schubhaft genommen, der Bescheid wurde dem Bf. durch Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
- der Bf. kam seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens nicht nach, sondern verblieb danach weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, wobei er zeitweise obdachlos bzw. nicht behördlich gemeldet war.
- die Identität des Bf. steht nicht fest und gründet sich alleine auf die Angaben des Bfs. zu seiner Person. Der Bf. hat seine Identität bis dato nicht nachgewiesen. Er verfügt über keine persönlichen Dokumente, welche dazu geeignet wären
- der Bf. machte während seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bewußt unrichtige Angaben bezüglich seiner Identität und siener Asylgründe, um sich durch Vorgabe einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland einen Vorteil hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf Internationalen Schutz zu verschaffen.
- Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es war nicht anzunehmen, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.
Der Bf. verfügt über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Er gab an, als Zeitungszusteller seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfügt über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.
Zu seinem Aufenthalt gab der Bf. an, in XXXX , genaueres unbekannt, wohnhaft zu sein,Zu seinem Aufenthalt gab der Bf. an, in römisch 40 , genaueres unbekannt, wohnhaft zu sein,
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, er verfügt im Bundesgebiet über keine familiäre Bindungen.
Der Bf. ist verheiratet, seine Gattin und seine 2jährige Tochter leben in Indien.
Der Bf. gab weiters an, daß sich sein Reisepaß bei seinem Bruder in Italien befindet, zu welchem er in Kürze auszureisen beabsichtigt.
Es bestand der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Abschiebung zu entziehen suchen werde.
Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der Bf. versucht, durch sein Verhalten seine Abschiebung zu vereiteln. Es steht fest, dass die Behörde die Ausserlandesbringung des Bfs. tatsächlich durchsetzen kann.
Am 23.1.2023 wurde über die XXXX mit der Indischen Botschaft Kontakt aufgenommen und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Am 23.1.2023 wurde über die römisch 40 mit der Indischen Botschaft Kontakt aufgenommen und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.
Der Bf. wurde am XXXX .2023 der Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt.Der Bf. wurde am römisch 40 .2023 der Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt.
Da von der Indischen Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt werden, ist die Erlangung eines solchen nicht als aussichtslos zu betrachten, solange keine definitive Absage erteilt wird und es kann somit die Effektuierung der gegen den Bf. erlassenen Rückkehrentscheidung in absehbarer Zukunft angenommen werden. Unbegleitete Einzelflugabschiebungen können mit einer kurzfristigen Vorlaufzeit gebucht werden, danach wird von der Botschaft ein Ersatzdokument unverzüglich ausgestellt.
Am 7.11.2023 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.
Der BF verweist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass der Bf. kooperationswillig ist und sich an einer Unterkunft behördlich angemeldet und gewohnt hätte, er wäre dort für die Behörde jederzeit erreichbar. Somit läge im Falle des Bfs. keine Fluchtgefahr vor und es wäre die Schubhaft deshalb rechtswidrig.
Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vor und es ist die Schubhaft zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen.Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vor und es ist die Schubhaft zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen.
Der Bf. konnte keine genaue Adresse, an welcher er wohnhaft war, nennen, weiters scheinen im Zentralen Melderegister unter beiden Identitäten des Bfs. keine Einträge auf.
Der Bf. gab an, keine Kenntnis über den Ausgang seines Asylverfahrens gehabt zu haben, er beabsichtigte auch, wieder an seine ehemalige Meldeadresse zurückzukehren.
Dem wird entgegengehalten, daß sich der Bf. nicht nach dem Ausgang seines Asylverfahrens gekümmert hatte und der Behörde seine Erreichbarkeit nicht bekanntgab.
Ebenso wird dem Vorwurf, der Bf. wäre vor seiner Inschubhaftnahme nicht einvernommen worden, entgegengetreten, da am XXXX .2023 vor dem BF eine niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung des Vorliegens der Gründe eines Sicherungsbedarfes erfolgt.Ebenso wird dem Vorwurf, der Bf. wäre vor seiner Inschubhaftnahme nicht einvernommen worden, entgegengetreten, da am römisch 40 .2023 vor dem BF eine niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung des Vorliegens der Gründe eines Sicherungsbedarfes erfolgt.
Es besteht daher die Gefahr, dass der Bf. in Kenntnis der beabsichtigten Ausserlandesbringung bei einer Entlassung untertauchen werde und somit ist ein Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. plötzlich angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung in sein Heimatland bereit ist, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise.
Der Bf. hat es ebenso unterlassen, sich über den Ausgang seines Asylverfahrens zu informieren.
Der Bf. hat bis dato keine Rückkehrorganisation kontaktiert, um seine Ausreise vorzubereiten und hat bisher keine Bereitschaft dazu gezeigt. Über die tägliche Schubhaftbetreuung wäre es dem Bf. jederzeit möglich, zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Ausreisewilligkeit bekanntzugeben und ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen. Dazu zeigte sich der Bf. auch während der Anhaltung in Schubhaft über die Möglichkeit der Schubhaftbetreuung nicht bereit.
Der Bf. trat zur Verhinderung seiner Ausserlandesbringung am 6.11.2023 um 16:00h in Hungerstreik, um durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit sich aus der Schubhaft freizupressen. Er hat diesen bis dato nicht beendet, was ebenso seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis stellt.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“
Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 07.11.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am 08.11.2023 die XXXX eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: , Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am 08.11.2023 die römisch 40 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
„(…) Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund der mangelhaften Reisedokumenten der indischer Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Der BF hat bis dato keine Personaldokumente (Reisepass) vorgelegt aufgrund dessen sind weitere Überprüfungen in Indien notwendig.„(…) Der BF wurde am römisch 40 .2023 aufgrund der mangelhaften Reisedokumenten der indischer Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Der BF hat bis dato keine Personaldokumente (Reisepass) vorgelegt aufgrund dessen sind weitere Überprüfungen in Indien notwendig.
Da es um einen prioritären Fall geht, wurde heute, den 08.11.2023 eine Urgenz an die indische Botschaft mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit der Identitätsüberprüfung übermittelt .
Betreffend HRZ Ausstellung seitens der indischen Botschaft und der erfolgreichsten Abschiebungen in den letzten 2 Jahren darf Informiert werden, dass:
Im Jahr 2022 wurden 113 HRZ ausgestellt und im Jahr 2023 wurden bis dato bereits 155 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 erfolgten 128 Abschiebungen und im Jahr 2023 wurden bis dato 113 Abschiebungen durchgeführt.
Vorführungstermine mit der indischen Delegation finden regenmäßig statt.
Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 1.9.23) darf informiert werden, dass bei folgenden Situationen die Bearbeitungsdauer folgendermaßen beträgt:
- Kopie eines RP im Original (gültig oder abgelaufen) à 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
- IND Dok. wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte à 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
- undokumentierte Fälle à Rückmeldung der Botschaft ohne Frist“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wurde am 27.06.2022 im Zuge eines Aufgriffs im Burgenland beim illegalen Aufenthalt betreten und stellte in weiterer Folge einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung am 28.06.2022 vor der XXXX gab der BF an, dass sein Reisepass in Serbien bei einem Freund „hinterlegt“ sei. Im Zuge des Asylverfahrens legte der BF keinen Reisepass vor. Der BF entfernte sich aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier mit 05.07.2022 und tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab.Der BF wurde am 27.06.2022 im Zuge eines Aufgriffs im Burgenland beim illegalen Aufenthalt betreten und stellte in weiterer Folge einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung am 28.06.2022 vor der römisch 40 gab der BF an, dass sein Reisepass in Serbien bei einem Freund „hinterlegt“ sei. Im Zuge des Asylverfahrens legte der BF keinen Reisepass vor. Der BF entfernte sich aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier mit 05.07.2022 und tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab.
Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 01.08.2022) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 01.08.2022) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF verfügte von 14.09.2022 bis 05.01.2023 über eine Obdachlosenmeldung. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft/Konsulat) ein Reisedokument - Ersatzreisedokument/Reisepass einzuholen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Bei Ausstellung des Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe der BF dem BFA nachzuweisen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gesetzt. Dieser Aufforderung kam der BF trotz Androhung einer Haftstrafe von sieben Tagen nicht nach. Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 10.10.2022 übernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde gemäß § 5 VVG über den BF die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen verhängt. Der BF konnte in weiterer Folge nicht angetroffen werden. Am 07.12.2022 wurde durch die Geschäftsführung der Obdachlosenunterkunft die Auskunft erteilt, dass der BF zuletzt am 07.11.2022 an der Adresse anwesend war. Eine amtliche Abmeldung wurde in weiterer Folge veranlasst. Von 05.01.2023 bis 09.05.2023 war der BF in der XXXX aufrecht gemeldet. Der BF wurde dort nicht angetroffen und in weiterer Folge wurde der BF amtlich abgemeldet, da er sich an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - nicht aufhielt. Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung. Der BF wurde am XXXX .2023 von Beamten der XXXX aufgrund einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr kontrolliert und in weiterer Folge aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages vom XXXX .2023 gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein XXXX eingeliefert.Der BF verfügte von 14.09.2022 bis 05.01.2023 über eine Obdachlosenmeldung. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft/Konsulat) ein Reisedokument - Ersatzreisedokument/Reisepass einzuholen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Bei Ausstellung des Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe der BF dem BFA nachzuweisen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gesetzt. Dieser Aufforderung kam der BF trotz Androhung einer Haftstrafe von sieben Tagen nicht nach. Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 10.10.2022 übernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den BF die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen verhängt. Der BF konnte in weiterer Folge nicht angetroffen werden. Am 07.12.2022 wurde durch die Geschäftsführung der Obdachlosenunterkunft die Auskunft erteilt, dass der BF zuletzt am 07.11.2022 an der Adresse anwesend war. Eine amtliche Abmeldung wurde in weiterer Folge veranlasst. Von 05.01.2023 bis 09.05.2023 war der BF in der römisch 40 aufrecht gemeldet. Der BF wurde dort nicht angetroffen und in weiterer Folge wurde der BF amtlich abgemeldet, da er sich an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - nicht aufhielt. Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung. Der BF wurde am römisch 40 .2023 von Beamten der römisch 40 aufgrund einer Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr kontrolliert und in weiterer Folge aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein römisch 40 eingeliefert.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX .2023 persönlich zugestellt. Am XXXX .2023 wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Schubhaft. Der BF ist unbescholten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX .2023 sagte der BF: Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 .2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023 persönlich zugestellt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023 in Schubhaft. Der BF ist unbescholten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 .2023 sagte der BF:
“A: Ich wollte ohnehin demnächst das Land verlassen. Mein Reisepass liegt in Italien deshalb wollte ich auch nach Italien weiterreisen.
F: Gibt es eine Möglichkeit, dass Sie sich den Reisepass schicken lassen könnten?
A: Ja. Ich müsste zuerst meinen Bruder in Italien anrufen und fragen.“
Am 02.11.2023 wurde durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Laut dem am 03.11.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll ist der BF nicht rückkehrwillig.
Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF hielt sich nicht an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - auf, die amtliche Abmeldung wurde durch das BFA veranlasst. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
Der BF befindet sich seit 06.11.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.11.2023 ist der BF haftfähig.
Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
Heimreisezertifikate (HRZ) werden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig von der Indischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Indien sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt. Es bestehen keine Reisebeschränkungen.
Im Jahr 2022 wurden 113 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2023 wurden bis dato bereits 155 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 erfolgten 128 Abschiebungen. Im Jahr 2023 wurden bis dato 113 Abschiebungen durchgeführt. Vorführtermine mit der indischen Delegation finden regelmäßig statt. Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.2023) beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage der Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei Vorliegen eines indischen Dokumentes wie einer Geburtsurkunde, nationalen ID-Karte beträgt die Bearbeitungsdauer 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei undokumentierten Fällen besteht keine Frist für die Rückmeldung der Botschaft.
Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund der fehlenden Reisedokumente der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien gewartet werden. Da keine Dokumente vorhanden sind - welche die Identität des BF bestätigen - müssen die Angaben des BF in Indien überprüft werden. Die letzte Urgenz in der Indischen Botschaft erfolgte am 08.11.2023. Auf die Dringlichkeit einer raschen Identifizierung aufgrund der bestehenden Schubhaft wurde hingewiesen. Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Dokumente/keinen Reisepass vorgelegt. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, kann binnen 5 Arbeitstagen ein Flug gebucht werden. Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus.Der BF wurde am römisch 40 .2023 aufgrund der fehlenden Reisedokumente der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien gewartet werden. Da keine Dokumente vorhanden sind - welche die Identität des BF bestätigen - müssen die Angaben des BF in Indien überprüft werden. Die letzte Urgenz in der Indischen Botschaft erfolgte am 08.11.2023. Auf die Dringlichkeit einer raschen Identifizierung aufgrund der bestehenden Schubhaft wurde hingewiesen. Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Dokumente/keinen Reisepass vorgelegt. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, kann binnen 5 Arbeitstagen ein Flug gebucht werden. Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.
Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .2023 sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .2023. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .2023. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .2023 sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .2023. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .2023. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Bescheid des BFA vom 01.08.2022 sowie der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 liegen im Akt ein.Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Bescheid des BFA vom 01.08.2022 sowie der Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 liegen im Akt ein.
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.11.2023.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Indien ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen.
Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280)., Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In seiner Entscheidung vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" (vgl. § 57 Abs. 1 AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Eine tatsachenwidrige bzw. unzureichend begründete Annahme, was das Untertauchen des Fremden betrifft, lag gegenständlich nicht vor. Dass kein "Ortswechsel" (gemeint offenbar: kein Verlassen der Gemeinde) stattgefunden hat, spricht bei einer Stadt mit rund 150.000 Einwohnern jedenfalls nicht gegen ein Untertauchen, und auch das während des offenen Asylverfahrens gezeigte kooperative Verhalten steht einer in einem späteren Stadium (hier: nach einer ersten Festnahme und erkennungsdienstlicher Behandlung bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung) zu Tage tretenden Entziehungsabsicht nicht entgegen.“„Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Eine tatsachenwidrige bzw. unzureichend begründete Annahme, was das Untertauchen des Fremden betrifft, lag gegenständlich nicht vor. Dass kein "Ortswechsel" (gemeint offenbar: kein Verlassen der Gemeinde) stattgefunden hat, spricht bei einer Stadt mit rund 150.000 Einwohnern jedenfalls nicht gegen ein Untertauchen, und auch das während des offenen Asylverfahrens gezeigte kooperative Verhalten steht einer in einem späteren Stadium (hier: nach einer ersten Festnahme und erkennungsdienstlicher Behandlung bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung) zu Tage tretenden Entziehungsabsicht nicht entgegen.“
Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX , Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40
§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert., Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen., Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der BF entfernte sich aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier mit 05.07.2022, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab.
Das BFA ging davon aus, dass der BF am Verfahren nicht mitwirkt. Der BF respektiere die österreichischen Gesetze nicht. Der BF hätte keinen Reisepass vorgelegt, sodass er nicht abgeschoben werden könne. Auch gültige Dokumente im Original wären nicht vorgelegt worden. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, er weigere sich beharrlich auszureisen. Der BF verfügte von 14.09.2022 bis 05.01.2023 über eine Obdachlosenmeldung. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft/Konsulat) ein Reisedokument - Ersatzreisedokument/Reisepass einzuholen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Die Erfüllung des Auftrags habe der BF dem BFA nachzuweisen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gesetzt. Dieser Aufforderung kam der BF trotz Androhung einer Haftstrafe von sieben Tagen nicht nach. Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 10.10.2022 übernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde gemäß § 5 VVG über den BF die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen verhängt. Der BF konnte in weiterer Folge nicht angetroffen werden. Am 07.12.2022 wurde durch die Geschäftsführung der Obdachlosenunterkunft die Auskunft erteilt, dass der BF zuletzt am 07.11.2022 an der Adresse anwesend war. Eine amtliche Abmeldung wurde in weiterer Folge veranlasst. Von 05.01.2023 bis 09.05.2023 war der BF in der XXXX aufrecht gemeldet. Der BF wurde dort nicht angetroffen und in weiterer Folge wurde der BF amtlich abgemeldet, da er sich an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - nicht aufhielt. Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung. Am XXXX .2023 wurde der BF durch Beamte der XXXX im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF war nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX .2023 sagte der BF:„Ich wollte ohnehin demnächst das Land verlassen. Mein Reisepass liegt in Italien deshalb wollte ich auch nach Italien weiterreisen.“Das BFA ging davon aus, dass der BF am Verfahren nicht mitwirkt. Der BF respektiere die österreichischen Gesetze nicht. Der BF hätte keinen Reisepass vorgelegt, sodass er nicht abgeschoben werden könne. Auch gültige Dokumente im Original wären nicht vorgelegt worden. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, er weigere sich beharrlich auszureisen. Der BF verfügte von 14.09.2022 bis 05.01.2023 über eine Obdachlosenmeldung. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.09.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft/Konsulat) ein Reisedokument - Ersatzreisedokument/Reisepass einzuholen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Die Erfüllung des Auftrags habe der BF dem BFA nachzuweisen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gesetzt. Dieser Aufforderung kam der BF trotz Androhung einer Haftstrafe von sieben Tagen nicht nach. Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 10.10.2022 übernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den BF die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 7 Tagen verhängt. Der BF konnte in weiterer Folge nicht angetroffen werden. Am 07.12.2022 wurde durch die Geschäftsführung der Obdachlosenunterkunft die Auskunft erteilt, dass der BF zuletzt am 07.11.2022 an der Adresse anwesend war. Eine amtliche Abmeldung wurde in weiterer Folge veranlasst. Von 05.01.2023 bis 09.05.2023 war der BF in der römisch 40 aufrecht gemeldet. Der BF wurde dort nicht angetroffen und in weiterer Folge wurde der BF amtlich abgemeldet, da er sich an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - nicht aufhielt. Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung. Am römisch 40 .2023 wurde der BF durch Beamte der römisch 40 im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF war nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 .2023 sagte der BF:„Ich wollte ohnehin demnächst das Land verlassen. Mein Reisepass liegt in Italien deshalb wollte ich auch nach Italien weiterreisen.“
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Der BF entfernte sich aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier mit 05.07.2022, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab.
Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 01.08.2022) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Das BFA ging davon aus, dass der BF sich in vollem Bewusstsein unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, für die Behörde nicht greifbar gewesen wäre bzw. später eine Scheinmeldung getätigt habe.Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 01.08.2022) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Das BFA ging davon aus, dass der BF sich in vollem Bewusstsein unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, für die Behörde nicht greifbar gewesen wäre bzw. später eine Scheinmeldung getätigt habe.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das BFA ging davon aus, dass der BF nicht über ausreichend Barmittel verfüge um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Der BF sei behördlich nur zum Schein gemeldet gewesen und wäre nur aufgrund einer Zufallskontrolle festgenommen worden. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF verfügte über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF war nicht integriert, er verfügte jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht das HRZ-Verfahren sowie seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.
Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist.
Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung. Am XXXX .2023 wurde der BF durch Beamte der XXXX im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF war in Österreich weder legal beruflich noch familiär oder verfahrensrelevant sozial verankert.Der BF verfügte seit 09.05.2023 über keine aufrechte Meldung. Am römisch 40 .2023 wurde der BF durch Beamte der römisch 40 im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF war in Österreich weder legal beruflich noch familiär oder verfahrensrelevant sozial verankert.
Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung des BF nach Indien war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Indien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend - war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund der fehlenden Reisedokumente der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien gewartet werden. Da keine Dokumente vorhanden sind - welche die Identität des BF bestätigen – müssen die Angaben des BF in Indien überprüft werden. Weiters wurde am 02.11.2023 durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Laut dem am 03.11.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll war der BF nicht rückkehrwillig. Der BF befindet sich seit 06.11.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik.Der BF wurde am römisch 40 .2023 aufgrund der fehlenden Reisedokumente der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien gewartet werden. Da keine Dokumente vorhanden sind - welche die Identität des BF bestätigen – müssen die Angaben des BF in Indien überprüft werden. Weiters wurde am 02.11.2023 durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Laut dem am 03.11.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll war der BF nicht rückkehrwillig. Der BF befindet sich seit 06.11.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung - erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF für die Behörde nicht greifbar war und lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen wurde.
Im Fall des BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Am 02.11.2023 wurde durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Laut dem am 03.11.2023 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll ist der BF nicht rückkehrwillig. Weiters befindet sich der BF seit 06.11.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF hielt sich nicht an der Adresse - an der er behördlich gemeldet war - auf, die amtliche Abmeldung wurde durch das BFA veranlasst. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig von der Indischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Indien sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt. Es bestehen keine Reisebeschränkungen. Im Jahr 2022 wurden 113 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2023 wurden bis dato bereits 155 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 erfolgten 128 Abschiebungen. Im Jahr 2023 wurden bis dato 113 Abschiebungen durchgeführt. Vorführtermine mit der indischen Delegation finden regelmäßig statt. Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.2023) beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage der Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei Vorliegen eines indischen Dokumentes wie einer Geburtsurkunde, nationalen ID-Karte beträgt die Bearbeitungsdauer 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei undokumentierten Fällen besteht keine Frist für die Rückmeldung der Botschaft.
Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund der fehlenden Reisedokumente der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien gewartet werden. Da keine Dokumente vorhanden sind - welche die Identität des BF bestätigen - müssen die Angaben des BF in Indien überprüft werden. Die letzte Urgenz in der Indischen Botschaft erfolgte am 08.11.2023. Auf die Dringlichkeit einer raschen Identifizierung aufgrund der bestehenden Schubhaft wurde hingewiesen. Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Dokumente/keinen Reisepass vorgelegt. Der BF kann die Dauer der Anhaltung in Schubhaft durch Vorlage der Kopie seines Reisepasses erheblich verkürzen. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, kann binnen 5 Arbeitstagen ein Flug gebucht werden. Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus.Der BF wurde am römisch 40 .2023 aufgrund der fehlenden Reisedokumente der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien gewartet werden. Da keine Dokumente vorhanden sind - welche die Identität des BF bestätigen - müssen die Angaben des BF in Indien überprüft werden. Die letzte Urgenz in der Indischen Botschaft erfolgte am 08.11.2023. Auf die Dringlichkeit einer raschen Identifizierung aufgrund der bestehenden Schubhaft wurde hingewiesen. Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Dokumente/keinen Reisepass vorgelegt. Der BF kann die Dauer der Anhaltung in Schubhaft durch Vorlage der Kopie seines Reisepasses erheblich verkürzen. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, kann binnen 5 Arbeitstagen ein Flug gebucht werden. Die Botschaft stellt ein HRZ nach Vorlage der Flugbuchung aus.
Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das HRZ-Verfahren sowie die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Indien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Die Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Indien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt A.III., A.IV.) Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.
Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit Mitwirkungsauftrag öffentliche Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W140.2280732.1.00Im RIS seit
09.02.2024Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024