Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W200 2268685-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 31.01.2023, Zl. 1287002809-211536035, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 31.01.2023, Zl. 1287002809-211536035, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„I. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.“„I. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.“„II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt.“
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Araber, reiste am 14.10.2021 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. In der Heimatregion hätte es viele Bombardierungen durch die syrische Armee gegeben. Er sei zum Militärdienst einberufen worden. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben wegen des Krieges.
Dem Akt des BFA ist der Beschluss des LG Salzburg vom 24.04.2022 zu entnehmen, in dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verbrechens der Terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und eines weiteren Deliktes wegen Tatbegehungsgefahr verhängt wurde.Dem Akt des BFA ist der Beschluss des LG Salzburg vom 24.04.2022 zu entnehmen, in dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verbrechens der Terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und eines weiteren Deliktes wegen Tatbegehungsgefahr verhängt wurde.
Ebenso ist zu entnehmen das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 unter Anschluss der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeicherten Fotos, auf denen er mit strahlendem Gesichtsausdruck mit IS-Patch auf der von ihm getragenen Uniform oder auf dem Trageriemen seines Sturmgewehres AK 47 posiert, sowie Fotos von Munitionswesten mit vier Magazinen, einem Funkgerät und von einem Mobiltelefon mit einem Lichtbild des Osama bin Laden am Bildschirm des Mobiltelefons sowie Screenshots aus dem öffentlichen Instagram – Profils sowie des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit ua folgendem Inhalt vom 15.11.2019: „Oh Gott, bestraft die Verbrecher Juden. Oh Gott, schüttle die Erde unter ihren Füßen weg.“
Im Rahmen der Einvernahme des BFA am 08.06.2022 gab der damals in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer an weder bei einer Musterung des syrischen Militärs gewesen zu sein noch ein Militärbuch bekommen zu haben. Er sei aber von der Al Nusra Front im Jahr 2019 festgehalten worden. Man habe Bilder in Uniform und Waffen in den Händen aufgenommen, diese hätten Propaganda gemacht und gesagt, dass sie junge Kämpfer hätten. Er habe es verweigert, 15 Tage sei er im Gefängnis gewesen, hätte keine Wahl gehabt, er musste mitmachen. Nach der Aufnahme der Bilder hätte er nach Hause gehen dürfen. Er wurde mehrmals von Mitarbeitern der Al-Nusra Front abgeholt. Deswegen habe er das Herkunftsland verlassen. Er sei vor der Al-Nusra Front geflüchtet.
Weiters gab er auf Aufforderung seinen Fluchtgrund in eigenen Worten zu schildern, an wie folgt:
„1. Wegen der syrischen Revolution wollte die syrische reguläre Armee von jungen Männern, dass sie gegen die Al-Nusra Front kämpfen. 2. Die Al-Nusra Front wollte junge Männer rekrutieren, damit diese gegen die syrische Armee kämpfen. 3. Die Al-Nusra Front hat mich 15 Tage festgehalten, nur, dass ich Bilder mit Abzeichen mache. Am 15. Tag haben sie uns angesprochen, falls wir mitmachen, dürften wir nach Hause gehen.
Der Vorfall mit der Al Nusra Front hat etwa 2 Jahre lang gedauert. Hier hatte ich die Wahl, ob sie Bilder aufzeichnen oder dass ich nach Hause gehen kann. Ich wurde nicht aufgefordert, dass ich mich denen anschließe und gegen die syrische Armee kämpfe. Im Fall, dass ich von der AL-Nusra Front aufgefordert würde, wie ich bereits aufgeführt habe, dass Bilder von mir aufgezeichnet würden, so hätte ich sicher die Wahl gehabt, dass ich lieber im Gefängnis bleibe als mich denen anschließe. Nach 2 Jahren hatte ich die Gelegenheit im Jahr 2021 das Land illegal zu verlassen und über die Türkei nach Österreich zu reisen.“
LA: Auf den Bildern wirken Sie nicht so, als dass diese Bilder mit Zwang aufgenommen wurden, ganz im Gegenteil, Sie strahlen auf den Bildern regelrecht. Können Sie das erklären?
VP: Ich wurde aufgefordert zu lächeln, wenn ich das nicht gemacht hätte, wäre ich hart geschlagen worden. Die Bilder wurden auf einem Konto, welches nicht mir gehört, veröffentlicht.
LA: Waren Sie jemals selbst an Kampfhandlungen beteiligt?
VP: Nein, wir haben nur die Bilder gemacht
LA: Was halten Sie persönlich vom IS?
VP: Sie haben dem Islam geschadet, der Islam sagt so etwas nicht. Das der Kopf abgeschnitten wird oder ein lebender Mensch angezündet wird, oder jemanden ein Schaden zugefügt wird, ist gegen die islamischen Vorschriften.
LA: Was halten Sie persönlich von der Al-Nusra Front?
VP: Alles, was die AL-NUSRA Front macht ist falsch, Sie töten unschuldige Menschen, schneiden die Köpfe ab und führen Zwangsrekrutierungen durch.
LA: Wie stehen Sie zur gezielten Tötung von unbeteiligten Personen durch den IS um seine Ziele durchzusetzen?
VP: Ich bin gegen alles was der islamische Staat getan hat. Sie haben viele unschuldige Menschen getötet. So Gott will, werden alle IS-Kämpfer vernichtet oder lebenslang im Gefängnis sitzen. Ich bin gegen alle terroristischen Organisationen in der ganzen Welt. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen, hier gibt es freie Meinungsäußerung und ich kann das sagen. Ich bin gegen den Tod. Einen Menschen zu töten ist nicht einfach.
(…)
LA: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien konkret zu befürchten?
VP: Im Fall einer Rückkehr nach Idlib werde ich von der AL-Nusra Front verhaftete und getötet. Sie sagen, wer in Europa war, wäre ein ungläubiger Mensch geworden. Wenn ich nach Damaskus oder Aleppo zurückkehren würde, würde ich ebenfalls getötet.
LA: Warum würden Sie in Damaskus oder Aleppo getötet werden?
VP: Weil ich aus einem Gebiet stamme, welches von der syrischen Regierung als Feindesland angesehen wird. Ich würde auch getötet, weil ich den Militärdienst nicht geleistet habe.“
Mit Urteil des LG Salzburg vom 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren samt Konfiszierung der zur Tatbegehung verwendeten und in seinem Eigentum stehenden zwei Mobiltelefone verurteilt:
A./ das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGBA./ das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB
B./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGBB./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB
C./ das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs 2 StGB. C./ das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB.
Er wurde schuldig gesprochen seit August 2019 bis 31.10.2021 in Salzburg und anderen Orten, er hat sich
A. / als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.137) aufscheinenden Terrororganisation AL-NUSRAH FRONT FOR THE PEOPLE OF THE LEVANT auch Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), wobei diese Organisation aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation AI Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, beteiligt, wobei er in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung AL-NUSRAH FRONT FOR THE PEOPLE OF THE LEVANT oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem erA. / als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.137) aufscheinenden Terrororganisation AL-NUSRAH FRONT FOR THE PEOPLE OF THE LEVANT auch Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), wobei diese Organisation aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation AI Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, beteiligt, wobei er in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung AL-NUSRAH FRONT FOR THE PEOPLE OF THE LEVANT oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er
• über seinen Instagram-Account Nutzernamen „ XXXX “ durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, sohin den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv darstellen und glorifizieren, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele warb,• über seinen Instagram-Account Nutzernamen „ römisch 40 “ durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, sohin den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv darstellen und glorifizieren, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele warb,
• an einem Ausbildungslager teilnahm
• sowie indem er militärische Aufgaben erfüllte und beispielsweise Wachdienst mit der Waffe versah;
B. / durch die unter A./ angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung AL-NUSRAH FRONT FOR THE PEOPLE OF THE LEVANT bzw. der Al-Quaida, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die Vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte.B. / durch die unter A./ angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung AL-NUSRAH FRONT FOR THE PEOPLE OF THE LEVANT bzw. der Al-Quaida, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die Vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte.
C. / im September 2019 in Kafr Nabt (Provinz Idlib, Syrien) zumindest im Gebrauch von Schusswaffen, konkret Sturm- und Maschinengewehre, unterweisen lassen, um terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, nämlich insb. Morde an regulären Soldaten der syrischen Armee durch Erschießen;C. / im September 2019 in Kafr Nabt (Provinz Idlib, Syrien) zumindest im Gebrauch von Schusswaffen, konkret Sturm- und Maschinengewehre, unterweisen lassen, um terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, nämlich insb. Morde an regulären Soldaten der syrischen Armee durch Erschießen;
Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 3 (gemeint wohl §6 Abs. 1 Z. 3 und 4) Asylgesetz 2005abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 52 Absatz 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 3 (gemeint wohl §6 Absatz eins, Ziffer 3 und 4) Asylgesetz 2005abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der Beschwerdeführer hätte durch die mit Urteil des LG Salzburg vom 25.11.2022 festgestellten Aktivitäten für terroristische Vereinigungen, nämlich der Organisation „Al-Nusrah Front fort he People of the Levante“, welche in der UN-Sanktionsliste Punkt QDe. 137 aufscheint, sowie dem IS und der Al-Qaida, sich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art 1 Abschnitt F lit a der Genfer Flüchtlingskonvention schuldig gemacht. Aufgrund seiner Aktivität für die Al-Nusrah Front war festzustellen, dass einerseits stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG darstelle, andererseits auch wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 4 AsylG (gemeint wohl: § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) rechtskräftig verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer hätte durch die mit Urteil des LG Salzburg vom 25.11.2022 festgestellten Aktivitäten für terroristische Vereinigungen, nämlich der Organisation „Al-Nusrah Front fort he People of the Levante“, welche in der UN-Sanktionsliste Punkt QDe. 137 aufscheint, sowie dem IS und der Al-Qaida, sich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera a, der Genfer Flüchtlingskonvention schuldig gemacht. Aufgrund seiner Aktivität für die Al-Nusrah Front war festzustellen, dass einerseits stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG darstelle, andererseits auch wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, AsylG (gemeint wohl: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) rechtskräftig verurteilt wurde.
In Gesamtbetrachtung geht die erkennende Behörde von einer latenten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich und auch für andere Staaten aus. Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gelte entsprechend dem Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie auch für jene Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt.
Es liege somit ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG vor und sei aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.Es liege somit ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG vor und sei aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen § 278b Abs. 2 StGB, § 278a StGB, §278e Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren begründet, da dadurch gem. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ein Aberkennungsgrund des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliege. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB ergebe sich formal bereits aus dem vorliegenden Urteil des LG Salzburg und bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung im beweiswürdigenden Sinne.Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, Paragraph 278 a, StGB, §278e Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren begründet, da dadurch gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ein Aberkennungsgrund des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliege. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB ergebe sich formal bereits aus dem vorliegenden Urteil des LG Salzburg und bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung im beweiswürdigenden Sinne.
Trotz der als relativ gering erscheinenden Freiheitsstrafe sei dem Urteil eindeutig zu entnehmen, dass er wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, welches bereits aufgrund seiner Natur als besonders verwerflich einzustufen sei.
Dafür spreche auch, dass gerade die Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur per se als Beispiel für ein besonders schweres Verbrechen anzusehen sei. Gerade aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Al-Nusrah Front und des Umstandes, dass mehrere Fotos von ihm in Kampfmontur mit HTS- und IS-Abzeichen, sowie einer besonders aufwändig drapierten Magazintasche mit einem Foto von Osama Bin Laden auf einem Mobiltelefondisplay sichergestellt worden seien, stehe für die erkennende Behörde fest, dass er die Ziele dieser Organisationen und auch die Organisation selbst unterstützt habe. Er habe diese Organisationen auf Instagram glorifiziert und auch antisemitische Schriften gepostet. Er habe zwar in der Einvernahme vor dem BFA beteuert, zwangsrekrutiert und gezwungen worden zu sein, für die Bilder zu posieren. Er habe sich in dieser Einvernahme auch von den Zielen des IS distanziert.
In Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der Erhebungsergebnisse der LPD Salzburg sowie des vorliegenden Urteils scheinen seine Rechtfertigungsversuche in der Einvernahme vor dem BFA jedoch als nicht glaubwürdig.
Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass der Einfluss des Islamischen Staates im Vergleich zum Jahr 2014 massiv geschrumpft bzw. der IS in Syrien als besiegt anzusehen sei.
Er habe in seinem Fluchtvorbringen ursprünglich angemerkt, dass er Angst davor hätte vom Militär eingezogen zu werden und in der Einvernahme vom 15.10.2021 angeben, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könnte, da er wegen des Krieges um sein Leben fürchten würde.
Er habe auch auf seiner Montur ein IS-Abzeichen getragen und für diese Organisation und deren Ziele geworben. Aufgrund seiner ideologischen Einstellung und terroristischen Ausbildung stelle seine Anwesenheit im Bundesgebiet jedenfalls ein unkalkulierbares Risiko dar.
In einer Gesamtbetrachtung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz in seinem Fall aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB bereits im Sinne des § 8 Abs. 3a AsylG ex lege abzuweisen war und darüber hinaus von ihm eine latente Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht.In einer Gesamtbetrachtung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz in seinem Fall aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB bereits im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG ex lege abzuweisen war und darüber hinaus von ihm eine latente Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht.
Gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.01.2023 (Spruchpunkte I., II., III., IV., VI., VII.) richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde.Gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.01.2023 (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs., römisch sieben.) richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der arabische Beschwerdeführer ist ein aus Idlib stammender syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 14.10.2021 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 3 (gemeint wohl § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 52 Absatz 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 3 (gemeint wohl Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1.2. Der Beschwerdeführer war Mitglied der terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen Organisation Al Nusra Front bzw. HTS, dies zeichnete sich durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv dargestellt und glorifiziert hat, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele geworben hat, aus sowie durch die Teilnahme an einem Ausbildungslager sowie Erfüllung militärischer Aufgaben (z.B Wachdienst mit Waffe). Auch förderte er diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels.1.2. Der Beschwerdeführer war Mitglied der terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen Organisation Al Nusra Front bzw. HTS, dies zeichnete sich durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv dargestellt und glorifiziert hat, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele geworben hat, aus sowie durch die Teilnahme an einem Ausbildungslager sowie Erfüllung militärischer Aufgaben (z.B Wachdienst mit Waffe). Auch förderte er diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels.
Weiters hat er sich für terroristische Zwecke ausbilden lassen um terroristische Straftaten wie beispielsweise Mord, Körperverletzungen, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, schwere Sachbeschädigung, Datenbeschädigung und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur beeinträchtigt werden, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt, Luftpiraterie, vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, sowie Straftaten nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, mit dem Vorsatz, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. Weiters hat er sich für terroristische Zwecke ausbilden lassen um terroristische Straftaten wie beispielsweise Mord, Körperverletzungen, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, schwere Sachbeschädigung, Datenbeschädigung und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur beeinträchtigt werden, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt, Luftpiraterie, vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, sowie Straftaten nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996, Paragraph 43, des Sprengmittelgesetzes 2010 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, mit dem Vorsatz, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
1.2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.11.2022, 41 Hv 22s/63, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechens der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, wegen des Verbrechens der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.1.2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.11.2022, 41 Hv 22s/63, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechens der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, wegen des Verbrechens der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag hinsichtlich der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits über seinen Instagram-Account Nutzernamen „ XXXX “ durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv dargestellt und glorifiziert hat, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele geworben hat, andererseits an einem Ausbildungslager teilnahm sowie indem er militärische Aufgaben erfüllte und beispielsweise Wachdienst mit der Waffe versah. Der Verurteilung lag hinsichtlich der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits über seinen Instagram-Account Nutzernamen „ römisch 40 “ durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv dargestellt und glorifiziert hat, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele geworben hat, andererseits an einem Ausbildungslager teilnahm sowie indem er militärische Aufgaben erfüllte und beispielsweise Wachdienst mit der Waffe versah.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation wurden zugrundegelegt, dass er einerseits über seinen Instagram-Account Nutzernamen „ XXXX “ durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv dargestellt und glorifiziert hat, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele geworben hat, andererseits an einem Ausbildungslager teilnahm sowie indem er militärische Aufgaben erfüllte und beispielsweise Wachdienst mit der Waffe versah und damit diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.Hinsichtlich der Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation wurden zugrundegelegt, dass er einerseits über seinen Instagram-Account Nutzernamen „ römisch 40 “ durch Veröffentlichen von Lichtbildern, die ihn in militärischer Uniform, mit Patch des IS- Islamic State und Patch der HTS und Sturmgewehr zeigen, den Kampf für die terroristische Vereinigung positiv dargestellt und glorifiziert hat, für einen Beitritt zu dieser Organisation und für deren Ziele geworben hat, andererseits an einem Ausbildungslager teilnahm sowie indem er militärische Aufgaben erfüllte und beispielsweise Wachdienst mit der Waffe versah und damit diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.
Zum Verbrechen der Ausbildung für Terroristische Zwecke wurde zugrunde gelegt, dass er sich im Gebrauch von Schusswaffen (Sturm- und Maschinengewehre) unterweisen hat lassen, um terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, insbesondere den Mord an regulären Soldaten der syrischen Armee durch Erschießen. Zum Verbrechen der Ausbildung für Terroristische Zwecke wurde zugrunde gelegt, dass er sich im Gebrauch von Schusswaffen (Sturm- und Maschinengewehre) unterweisen hat lassen, um terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, insbesondere den Mord an regulären Soldaten der syrischen Armee durch Erschießen.
1.3. Zur Als-Nusrah Front bzw. HTS:
1.3. Zur Als-Nusrah Front bzw. HTS:,
Die Die Al-Nusrah-Front fort he People of the Levant auch Hayát Tahrir al-Sham (HTS) scheint unter QDe.137 in der UN-Sanktionsliste von Terrororganisationen auf:
Die Al-Nusrah-Front fort he People of the Levant auch Hayát Tahrir al-Sham, wurde am 14. Mai 2014 gemäß den Absätzen 2 und 3 der UN-Resolution 2083 (2012) als mit Al-Qaida verbunden aufgeführt, weil sie „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Durchführung beteiligt war.“ von Handlungen oder Aktivitäten durch, in Verbindung mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung von“ und „Rekrutierung für; oder anderweitige Unterstützung von Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida (QDe.004) und Al-Qaida im Irak (QDe.115).
Die Al-Nusrah-Front fort he People of the Levant wurde am 24. Januar 2012 offiziell als aktiv bekannt gegeben, obwohl sie schon früher aktiv war.
Ibrahim Awwad Ibrahim Ali al-Badri al-Samarrai (QDi.299), der Anführer von Al-Qaida im Irak (QDe.115), erteilte strategische Anweisungen an den Oberführer der Al-Nusrah-Front, Abu Mohammed al-Jawlani (QDi .317) und wies ihn an, Operationen in Syrien aufzunehmen. Am 9. April 2013 verkündete Ibrahim Awwad Ibrahim Ali al-Badri al-Samarrai die Vereinigung von Al-Qaida im Irak und der Al-Nusrah-Front unter dem Titel „Islamischer Staat im Irak und in der Levante“. Ibrahim Awwad Ibrahim Ali al-Badri al-Samarrai bestätigte außerdem, dass seine Organisation Kämpferzellen der Al-Nusrah-Front unterstützt und finanziert.
Die Al-Nusrah-Front wird mit Al-Qaida in Verbindung gebracht (QDe.004). Der Anführer von Al-Qaida, Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri (QDi.006), sandte am 27. Juni 2011 und 7. Februar 2012 zwei Briefe an Mitglieder der Al-Nusrah-Front, in denen er zu militanten Aktionen in Syrien aufrief. Auf den Aufruf von Al-Zawahiri hin reisten zahlreiche ausländische Kämpfer nach Syrien und führten Terroroperationen durch, die alle Merkmale von Al-Qaida trugen, auch wenn die Identität der Täter nicht bekannt gegeben wurde. Abu Mohammed al-Jawlani erklärte am 10. April 2013 direkt, dass die Al-Nusrah-Front Aiman al-Zawahiri die Treue schwört.
Die Al-Nusrah-Front besteht aus einheimischen und ausländischen Kämpfern, von denen einige in Afghanistan und im Irak unter dem Banner von Al-Qaida kämpften. Sie operieren mit Syrern zusammen, die vor allem im Irak an Al-Qaida beteiligt waren und nach Beginn der Unruhen nach Syrien zurückkehrten. Zahlreiche Mitglieder von Al-Qaida im Irak sowie Mitglieder von Al-Qaida selbst schlossen sich der Al-Nusrah-Front an. Weitere Rekruten kamen von Asbat al-Ansar (QDe.007).
Die Al-Nusrah-Front setzt Mord, Zerstörung, mit Sprengfallen versehene Autos und Selbstmordattentate ein. Die von der Al-Nusrah-Front durchgeführten Operationen haben erheblichen Sachschaden und Verluste an Menschenleben verursacht. Zu den schwerwiegendsten Operationen, zu denen die Al-Nusrah-Front die Verantwortung übernommen hat, gehören die folgenden:
1. Am 6. Januar 2012 wurden bei einem Terroranschlag im Maydan-Viertel von Damaskus, Syrien, 24 Soldaten und Zivilisten getötet und 140 verletzt.
2. Am 10. Februar 2012 richteten sich zwei Terroranschläge gegen das Gebäude der militärischen Sicherheit in Urqub (Syrien) und ein Gebäude der Strafverfolgungsbehörde in Halab al-Jadida (Syrien). Dabei wurden 28 Soldaten und Zivilisten getötet und mehr als 135 verletzt.
3. Am 10. Mai 2012 wurden bei einem Terroranschlag in Qazaz, Syrien, in der Nähe des Palestine Branch Military Intelligence Center 55 Menschen getötet und 372 verletzt, die meisten davon Zivilisten.
4. Am 21. Januar 2013 wurden bei einem Bombenanschlag in Salmiyah, Syrien, in der Nähe einer Teppichfabrik und eines Sicherheitsgeländes viele Soldaten und Zivilisten getötet.
5. Der Angriff auf das Hauptquartier der Armee in Damaskus im September 2012, bei dem vier Soldaten getötet und 14 weitere Soldaten und Zivilisten verletzt wurden und erheblicher Sachschaden entstand.
6. Im Gouvernement Aleppo ereigneten sich drei Explosionen, die auf den Sa‘adallah al-Jabiri-Platz in der Nähe von Bab Janin im Zentrum von Aleppo zielten. 24 Soldaten und Zivilisten wurden getötet und 123 verletzt, die meisten davon waren Zivilisten.
7. Bei einem Terroranschlag in der Nähe des Hiyah-Krankenhauses im Viertel Mal‘ab von Aleppo wurden 32 Zivilisten getötet und mehr als 164 weitere verletzt.
8. Bei Explosionen in der Nähe des Viertels Wuhdah, Rawdah und des Friedhofs in Jaramana im Gouvernement Rif Dimashq wurden 17 Menschen getötet und 71 verletzt, die meisten davon waren Zivilisten.
9. Am 17. März 2012 griff die Al-Nusrah-Front sowohl das Geheimdienstgebäude der Luftwaffe im Qasa-Viertel als auch die Kriminalsicherheitsabteilung im Gouvernement Damaskus an.
10. Es gab einen Angriff auf die Hannanu-Kaserne im Gouvernement Aleppo.
11. Am 11. Januar 2013 wurde der Militärflughafen Taftanaz in Idlib angegriffen. Die Al-Nusrah-Front griff in Zusammenarbeit mit den Terrorgruppen Ahrar al-Sham, al-Islam und al-Fajr den Flughafen an und konnte die Kontrolle über ihn erlangen. Sie plünderten Ausrüstung, Waffen und Munition, töteten mehrere Armeeangehörige und nahmen andere gefangen.
12. Es gab einen Angriff auf die Stadt Ma‘rrat al-Nu‘man im Gouvernement Idlib und ihre Bewohner wurden abgeschlachtet.
13. Der Offiziersclub in Aleppo wurde angegriffen.
Im Januar 2017 gründete die Al-Nusrah-Front Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), um ihre Position im syrischen Aufstand auszubauen und ihre eigenen Ziele als Ableger von Al-Qaida in Syrien voranzutreiben. Obwohl die Entstehung von HTS auf verschiedene Weise beschrieben wurde (z. B. als Fusion oder Namensänderung), dominierte die Al-Nusrah-Front weiterhin und operierte über HTS, um ihre Ziele zu verfolgen.
(Quelle: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/entity/al-nusrah-front-for-the-people-of-the-levant)
Hay’at Tahrir al-Sham (HTS oder „Organisation zur Befreiung der Levante“) geht auf den Beginn des syrischen Bürgerkriegs zurück und blieb während der gesamten Dauer des Konflikts eine gefährliche Oppositionskraft. Im Mai 2018 wurde die Gruppe der bestehenden Einstufung ihres Vorgängers, der Al-Qaida-Ablegerin Jabhat al-Nusra, durch das Außenministerium als ausländische Terrororganisation (FTO) hinzugefügt. Heute kann man sich HTS als eine relativ lokale syrische Terrororganisation vorstellen, die trotz ihrer öffentlichen Abspaltung von Al-Qaida im Jahr 2017 eine salafistisch-dschihadistische Ideologie beibehält.
Entstehung und Beziehung zu Al-Qaida
Wie oben erwähnt, wurde Jabhat al-Nusra, die Vorläuferorganisation von HTS, 2011 in Syrien als Ableger von Al-Qaida innerhalb der Opposition gegen das Assad-Regime gegründet. Nusras Anführer Abu Mohammad al-Jolani baute schnell eine fähige Organisation auf, die ihre eigenen Geldgeber im Persischen Golf sicherte, Einnahmen aus Steuern und Vermögensbeschlagnahmungen in den von ihr kontrollierten Gebieten einsammelte, sich mit der Durchführung aufständischer Angriffe auskannte und eine wachsende Zahl an Anhängern anzog Anzahl der Kämpfer. Jabhat al-Nusra hielt seine Verbindungen zu al-Qaida auch nach der vielbeachteten Spaltung von al-Qaida mit dem Islamischen Staat aufrecht, dessen Anführer Abu Bakr al-Baghdadi maßgeblich an der Gründung von Jabhat al-Nusra beteiligt gewesen war. Ende Juli 2016 kündigte al-Jolani jedoch die Auflösung von Jabhat al-Nusra und die Gründung einer neuen Gruppe, Jabhat Fatah al-Sham, an. Die Gruppe unterhielt keine „externen Verbindungen“ mehr zu al-Qaida, was nach Ansicht vieler Analysten ein Hinweis darauf war, dass al-Jolani seine öffentlichen Beziehungen zu al-Qaida zwar offiziell abgebrochen hatte, die Gruppe jedoch theoretisch weiterhin eine geheime Beziehung unterhalten würde mit Al-Qaida und erhalten strategische und operative Anleitung. Die Ankündigung von al-Jolani erfolgte jedoch ohne Rücksprache mit Ayman al-Zawahiri, dem Emir von al-Qaida, und führte zu erheblichen Spannungen innerhalb der Organisation.
Heute behauptet HTS, es sei „eine unabhängige Einheit, die keiner Organisation oder Partei, Al-Qaida oder anderen folgt“.
Ende Januar 2017 wurde Jabhat Fatah al-Sham erneut umbenannt, als sie sich mit mehreren anderen Gruppen – Harakat Nour al-Din al-Zinki, Liwa al-Haq, Jaysh al-Sunna und Jabhat Ansar al-Din – zusammenschloss, um HTS zu gründen. Zu diesem Zeitpunkt wurde HTS in Erklärungen und Mitteilungen der al-Qaida-Führung als unabhängige salafistisch-dschihadistische Organisation betrachtet, die sich illegal von al-Qaida losgesagt und ihren Treueeid gebrochen hatte. Mehrere prominente Dschihadisten verließen HTS ganz und kritisierten die Gruppe öffentlich dafür, dass sie Spaltung (oder Fitna) säte und ihr Bayat an al-Zawahiri brach. Al-Zawahiri selbst gab mehrere Erklärungen ab, in denen er sich gegen den Zusammenschluss aussprach, der seiner Meinung nach „eine Verletzung des Abkommens“ darstellte, der „nicht das erreichte, was sie von der Einheit anstrebten“ und von der Al-Kaida-Führung nie sanktioniert wurde.
Heute behauptet HTS, es sei „eine unabhängige Einheit, die keiner Organisation oder Partei, Al-Qaida oder anderen folgt“, und ist sogar so weit gegangen, mit Al-Qaida verbundene Personen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu verhaften, um zu beweisen, dass keine Loyalität besteht. Trotz dieser Behauptungen glaubt die US-Regierung, dass weiterhin eine Verbindung zwischen den beiden Gruppen besteht, und bezeichnet HTS in ihrer FTO-Bezeichnung sogar als „Mittel, um die Position von Al-Qaida im syrischen Aufstand voranzutreiben und ihre eigenen Ziele voranzutreiben“. Jüngste Berichte der Vereinten Nationen scheinen zu bestätigen, dass zumindest ein Teil der Kommunikation bestehen bleibt: Laut mehreren staatlichen Geheimdiensten „halten HTS und seine Komponenten immer noch Kontakt zur Al-Qaida-Führung“.
Führung und Strategie
Heute steht HTS weiterhin unter der Führung von Abu Mohammad al-Jolani, aber die Ziele der Gruppe haben sich seit der Ankündigung ihrer Unabhängigkeit von Al-Qaida etwas verschoben. Obwohl al-Jolanis öffentliche Äußerungen gelegentlich breitere Ziele andeuten (z. B. „Mit diesem Geist ... werden wir nicht nur Damaskus erreichen, sondern, wenn Allah es erlaubt, wird Jerusalem auf unsere Ankunft warten“), fehlt die weitreichende von al-Qaida bevorzugte Rhetorik des „globalen Kalifats“ in HTS-Veröffentlichungen heute weitgehend. Stattdessen ist die Gruppe lokal konzentriert, wobei ihr Hauptziel die Errichtung einer islamischen Herrschaft in Syrien durch „den Sturz des kriminellen [Assad]-Regimes und die Vertreibung der iranischen Milizen“ ist.
Zu diesem Zweck hat al-Jolani eine mehrgleisige Strategie vorangetrieben. Die erste Phase, die HTS nach eigenen Angaben im August 2018 abgeschlossen hatte, war die Entfernung „iranischer Milizen und Militanter aus den Städten Fu'a und Kafriya, die eine Bedrohung für die gesamte Region und einen Anreiz für die sektiererische Mobilisierung darstellten, die das Regime ausnutzt, um seine Ziele zu erreichen.“ Die zweite Phase, die seit Oktober 2018 andauert, ist eine Kampagne gegen den Islamischen Staat und seine Verbündeten in Syrien, die al-Jolani als „destabilisierend“ bezeichnet hat. Die dritte Stufe ist die der Verschanzung oder „Befestigung und Verteidigung“ Nordsyriens, um den Verlust weiteren Territoriums zu verhindern. Die Ergänzung dieser militärischen Strategie ist eine politische Strategie, in der HTS die Einheit unter den dschihadistischen Gruppen in Syrien anstrebt – wobei diese Einheit als „ein solider Rang“ bezeichnet wird – und gleichzeitig an der Politik „keine Verhandlungen“ oder Versöhnung mit dem Assad-Regime festhält.
Operationen und Taktiken
Laut dem jüngsten Bericht des CSIS Transnational Threats Project über salafistisch-dschihadistische Gruppen verfügt HTS im Oktober 2018 über eine Kampftruppe von 12.000 bis 15.000 Militanten. Die Gruppe ist hauptsächlich in der syrischen Provinz Idlib ansässig, war jedoch auch in den syrischen Provinzen Aleppo, Hama, Dera'a und Damaskus operativ präsent. Obwohl HTS als Terrororganisation bekannt ist, steht die überwiegende Mehrheit der „gewalttätigen Vorfälle“, die der Gruppe zugeschrieben werden, im Einklang mit ihrer regierungsfeindlichen, antiiranischen und antiislamischen Staatsstrategie: 1.786 solcher Vorfälle wurden von den Streitkräften klassifiziert Laut Conflict Location & Event Data (ACLED)-Projekt wurden Kämpfe gegen das syrische Regime oder andere Militante als Kämpfe eingestuft, während nur 99 als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft wurden. Das Ausmaß der HTS-Gewalt hat abgenommen, aber seit der Gründung der Gruppe im März 2017 kam es durchweg zu mindestens einem gewalttätigen Vorfall pro Tag. Obwohl sich der operative Fokus der Gruppe zunehmend auf lokale Gebiete konzentrierte, bot ihr Vorgänger Jabhat al-Nusra Zuflucht für Aktivisten wie Muhsin al-Fadli und Abdul Mohsen Abdullah Ibrahim al-Sharikh, die Anschläge im Westen planten.
Im Laufe des Jahres 2018 erlitt HTS jedoch mehrere Rückschläge, darunter die bereits erwähnte Ablehnung durch die zentrale Führung von al-Qaida sowie großflächige Gebietsverluste, schwächelnde Unterstützung vor Ort, Ermordungen wichtiger Anführer und erhebliche Überläufer in seinen Reihen. Die Zukunft von HTS ist ungewiss. Die Türkei hat die Gruppe unter Druck gesetzt, sich aufzulösen und einer größeren, von der Türkei unterstützten Oppositionskoalition beizutreten, obwohl HTS-Führer bemerkt haben, dass „Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Organisationsstruktur von Hay’at Tahrir al-Sham nicht verhandelbar sind“. Die Gruppe sieht sich auch einem Angriff des syrischen Regimes und seiner Verbündeten, darunter Russland, in Idlib ausgesetzt. Schließlich hat HTS zahlreiche Konkurrenten in der syrischen Opposition, darunter die Nationale Befreiungsfront, zu der Gruppen wie Ahrar al-Sham, Jaysh al-Ahrar und Suqour al-Sham gehören.
(Quelle: https://www.csis.org/programs/transnational-threats-project/past-projects/terrorism-backgrounders/hayat-tahrir-al-sham)
1.4. Der Beschwerdeführer hat durch 1.2. einen Ausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 Z 2 sowie § 9 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 gesetzt.1.4. Der Beschwerdeführer hat durch 1.2. einen Ausschlussgrund iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage aufgrund der diesbezüglich bereits erstinstanzlich festgestellten Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25.11.2022. Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer beim BFA im Zuge der Einvernahme unglaubwürdig behauptete von der Al Nusra verfolgt und zum Posieren auf den unstrittig auf seinem Mobiltelefon gefundenen Fotos gezwungen worden zu sein, im Zuge des Strafverfahrens des LG Salzburg änderte er offenbar seine Verantwortung dahingehend, dass er hinsichtlich der Mitgliedschaft zur Al Nusra sehr wohl geständig war und hinsichtlich der Verurteilung wegen der Ausbildung für terroristische Zwecke kein Rechtsmittel erhoben hat.
Die Feststellungen zu 1.3. sind auf der Homepage des UN-Sicherheitsrates sowie des Centers of Strategic and International Studies abrufbar, Datum 08.11.2023)
(Quelle: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries /entity/al-nusrah-front-for-the-people-of-the-levant sowie https://www.csis.org/programs/transnational-threats-project/past-projects/terrorism-backgrounders/hayat-tahrir-al-sham)
Zu 1.4. wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zu Spruchpunkt I. und II.:Zu A) Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:
§ 6 AsylG 2005 idgF besagt: Paragraph 6, AsylG 2005 idgF besagt:
(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt F lit. c der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Gemäß Artikel 1 Abschnitt F Litera c, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Gemäß Art 12 Abs 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: StatusRL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: StatusRL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Absatz 3 findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Gemäß Art 17 Abs. 1 lit. c der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Abs. 2 findet Absatz 1 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Laut dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. Gemäß Absatz 2, findet Absatz 1 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Laut dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 lautet:
„Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, ‚dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘ und ‚dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘.“
Nach den terroristischen Anschlägen am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001). In den Erwägungsgründen dieser Resolution bekräftigt der Sicherheitsrat die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen“. In Ziff. 5 dieser Resolution heißt es, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377 (2001), in der er „betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen [dieser] Charta stehen“. Nach den terroristischen Anschlägen am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001 auf der Grundlage von Kapitel römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001). In den Erwägungsgründen dieser Resolution bekräftigt der Sicherheitsrat die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen“. In Ziff. 5 dieser Resolution heißt es, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377 (2001), in der er „betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen [dieser] Charta stehen“.
Aus der Resolution 1624 (2005) des Sicherheitsrats kann abgeleitet werden, dass die Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, nicht auf die "Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus" beschränkt sind. Der Sicherheitsrat fordert die Staaten darin nämlich auf, zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht "alle[n] Personen, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützen, erleichtern, sich daran beteiligen oder sich daran zu beteiligen versuchen oder den Tätern Unterschlupf gewähren", einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern und sie vor Gericht zu bringen. Außerdem werden die Staaten in Ziff. 1 lit. c) dieser Resolution aufgefordert, allen Personen, zu denen glaubwürdige und sachdienliche Informationen vorliegen, die ernsthaften Grund zu der Annahme geben, dass sie sich der Aufstachelung zur Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen schuldig gemacht haben, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern. Aus der Resolution 1624 (2005) des Sicherheitsrats kann abgeleitet werden, dass die Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, nicht auf die "Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus" beschränkt sind. Der Sicherheitsrat fordert die Staaten darin nämlich auf, zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht "alle[n] Personen, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützen, erleichtern, sich daran beteiligen oder sich daran zu beteiligen versuchen oder den Tätern Unterschlupf gewähren", einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern und sie vor Gericht zu bringen. Außerdem werden die Staaten in Ziff. 1 Litera c,) dieser Resolution aufgefordert, allen Personen, zu denen glaubwürdige und sachdienliche Informationen vorliegen, die ernsthaften Grund zu der Annahme geben, dass sie sich der Aufstachelung zur Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen schuldig gemacht haben, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern.
Wie bereits unter 1.3.festgehalten, scheint die Al-Nusrah-Front for the People of the Levant unter QDe.137 in der UN-Sanktionsliste von Terrororganisationen auf.
(„Al-Nusrah-Front for the People of the Levant, (ursprüngliche Bezeichnung): ???? ?????? ???? ????? auch bekannt als: a) Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) (???? ????? ????? (ursprüngliche Bezeichnung); Hay'at Tahrir al-Sham; Hay'et Tahrir al-Sham; Hayat Tahrir al-Sham; Versammlung zur Befreiung von Syrien; Versammlung zur Befreiung der Levante; Kommission zur Befreiung der al-Sham; Organisation zur Befreiung der Levante Tahrir al-Sham; Tahrir al-Sham Hay'at) b) ???? ?????? (Siegesfront; Jabhat al-Nusrah; Jabhet al-Nusra; Al-Nusra-Front; Al-Nusra-Front) c) ???? ??? ????? (Jabhat Fath al Sham; Jabhat Fath al-Sham; Jabhat Fatah al-Sham; Jabhat Fateh Al-Sham; Fatah al-Sham Front; Fateh al-Sham-Front) d) Eroberung der Levante-Front e) Die Front zur Befreiung von al-Sham f) Front zur Eroberung Syriens/der Levante g) Front zur Befreiung der Levante h) Front zur Eroberung Syriens i) ???? ????? ????????? (Ansar al-Mujaheddes Network-Name Subunit) ?????? ????? ?? ????? ???????esse (Levantine Mujahideen auf dem Battlefields von Jihad-Subunit-Name). in) b) Irak (Unterstützungsnetzwerk) Gelistet am: 14. Mai 2014 (geändert am 7. Juni 2017, 5. Juni 2018, 15. Nov. 2021) Sonstige Angaben: Mit Al-Qaida verbunden (QDe.004). Brachte syrische und ausländische Al-Qaida-Kämpfer im Irak (QDe.115) und Asbat al-Ansar (QDe.007) zusammen mit anderen ausländischen Al-Qaida-Aktivisten dazu, sich lokalen Elementen in der Arabischen Republik Syrien anzuschließen, um dort Terror- und Guerillaoperationen durchzuführen. Früher mit dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) verbunden, der als Al-Qaida im Irak (QDe.115) und seinem Anführer Ibrahim Awwad Ibrahim Ali al-Badri al-Samarrai (QDi.299) aufgeführt ist, sich aber von dieser Gruppe im Jahr 2013getrennt hat. Im Juli 2016 gab Abu Mohammed Al-Jawlani (QDi.317), der Anführer der Al-Nusrah-Front für das Volk der Levante, bekannt, dass die Gruppe ihren Namen in Jabhat Fath al-Sham geändert hatte und nicht mehr existierte länger mit einer externen Einheit verbunden sein. Trotz der Ankündigung und der Versuche, sich von der Al-Nusrah-Front für das Volk der Levante abzugrenzen, bleibt die Gruppe mit Al-Qaida verbunden und führt weiterhin Terroroperationen unter diesem neuen Namen durch. Im Januar 2017 gründete die Al-Nusrah-Front Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), um ihre Position im syrischen Aufstand auszubauen und ihre eigenen Ziele als Ableger von Al-Qaida in Syrien voranzutreiben.“ Quelle: scsanctions.un.org/h67u5-en-al-qaida.html)
Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.
Im dazu ergangenen Urteil führte der EuGH aus:
„Es ist …festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen.Im dazu ergangenen Urteil führte der EuGH aus:, „Es ist …festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen.
Was zweitens die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.Was zweitens die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.
Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Daraus folgt, dass … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“Daraus folgt, dass … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffende unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch)falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen. Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Artikel eins, Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffende unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch)falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Absatz 2, verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.
Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.
Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist – bezugnehmend auf das Urteil des LG Salzburg – als unstrittig festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer - ausgehend von seinem auf Fotos und auf sozialen Medien gesetzten (unter anderem auch antisemitischen und Juden die Existenz absprechenden) Engagement für die Al-Nusrah-Front for the People oft the Levant bzw. HTS – sich dieser - vor seiner Einreise nach Österreich - in Syrien angeschlossen hat, dort eine ideologische und auch militärische Ausbildung genoss und nicht nur für diese terroristische Organisation geworben und diese glorifiziert hat, sondern auch an einem Ausbildungslager teilgenommen hat und militärische Aufgaben insofern erfüllt hat als er Wachdienst mit der Waffe versah. Er war in dem Wissen an der Al-Nusrah-Front for the People of the Levant beteiligt, dass diese als Ziel die Errichtung eines radikal-islamischen Gottesstaates im Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und Palästina hatte – mit der geplanten Vorgangsweise, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak sich die nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung zu töten und vertreiben, sich deren Vermögen anzueignen, durch Geiselnahmen zu erpressen,……
Schwerwiegend ist auch die Ausbildung durch diese Organisation im Gebrauch von Sturm- und Maschinengewehren, um terroristische Straftaten (nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB) unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen – dies beinhaltet Mord (§ 75), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87, erpresserische Entführung (§ 102), schwere Nötigung (§ 106), schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180), Luftpiraterie (§ 185), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), sowie eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung, wenn die Tat jeweils geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. Schwerwiegend ist auch die Ausbildung durch diese Organisation im Gebrauch von Sturm- und Maschinengewehren, um terroristische Straftaten (nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB) unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen – dies beinhaltet Mord (Paragraph 75,), Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87, erpresserische Entführung (Paragraph 102,), schwere Nötigung (Paragraph 106,), schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,), Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (Paragraphen 126 a, Absatz 3, 126 b, Absatz 3,) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraphen 126 a, Absatz 4, Ziffer 2, 126 b, Absatz 4, Ziffer 2,) beeinträchtigt werden, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178,) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,), Luftpiraterie (Paragraph 185,), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,), sowie eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996, Paragraph 43, des Sprengmittelgesetzes 2010 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung, wenn die Tat jeweils geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
Dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung auch vom Gesetzgeber als äußerst verwerflich angesehen wird, zeigt, dass die Bestimmungen des JGG hinsichtlich der (geringeren) Strafdrohung bei dem Delikt des § 278b StGB nicht zur Anwendung kommen. Dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung auch vom Gesetzgeber als äußerst verwerflich angesehen wird, zeigt, dass die Bestimmungen des JGG hinsichtlich der (geringeren) Strafdrohung bei dem Delikt des Paragraph 278 b, StGB nicht zur Anwendung kommen.
Vor diesem individuellen Hintergrund kommt das erkennende Gericht bei einer Prüfung des Sachverhalts entlang der im og. Urteil des EuGH dargelegten Kriterien zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer der Al-Nusrah-Front for the People of the Levant bzw. HTS angehörte und deshalb mit den Zielen und Methoden dieser Terrororganisation zu bezeichnenden Vereinigung nicht nur bestens vertraut war, sondern – wie seinen Social Media Accounts zu entnehmen ist - persönlich durch seine Tätigkeit zur Verbreitung und Unterstützung derselben maßgeblich beitrug. In diesem Sinne trägt er daher auch eine wesentliche persönliche Mitverantwortung für den damaligen Bestand und die Aktivitäten der Al-Nusrah-Front for the People of the Levant bzw. HTS. Zwar hat der Beschwerdeführer diese persönliche Rolle innerhalb der Al-Nusrah-Front for the People of the Levant bzw. HTS beim BFA bestritten und behauptet, dass ihn die Organisation zu den entsprechenden Handlungen gezwungen hätte, dies widerspricht jedoch einerseits seinen Aussagen in der Erstbefragung, in der er die Al-Nusrah-Front for the People of the Levant bzw. HTS mit keinem Wort erwähnte, sondern ausschließlich das syrische Regime als „Verfolger“ nannte, und insbesondere auch seiner plötzlich geständigen Verantwortung im Strafverfahren des LG Salzburg.
Dass dem Beschwerdeführer sein damals zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft jugendliches Alter im gegenständlichen Asylverfahren als für ihn sprechend angerechnet werden könnte, wird von der erkennenden Richterin nicht so gesehen: Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Zeitpunkt seines Anschlusses an die Terrororganisation um einen jungen Mann, der jedoch nicht aus jugendlichem Leichtsinn oder Naivität oder Unbedarftheit in diese Situation geraten ist, sondern der – im Wissen um die damaligen Vorgänge in Syrien, da er dort sein ganzes Leben verbracht hat – sich mit vollem Bewusstsein dem von der Al-Nusrah-Front for the People of the Levant bzw. HTS Kampf angeschlossen hat.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die österreichischen Behörden erst von den deutschen Behörden aufgrund deren Datenauswertung im Zuge einer unerlaubten Einreise am 31.10.2021 (also nach Asylantragstellung und erfolgter Erstbefragung in Österreich) und der von den deutschen Behörden durchgeführten Abnahme des Mobiltelefons Kenntnis über die am Handy des Beschwerdeführers gefundenen Fotos erlangt haben und er danach seine Fluchtvorbringen hinsichtlich des Aggressors völlig neu gestaltete. Wie bereits ausgeführt ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu den Fotos völlig unglaubwürdig und das oben zitierte Urteil des LG Salzburg ist auch in Rechtskraft erwachsen.
Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen.Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen.
Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG abzuweisen war.Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG abzuweisen war.
Aus den getroffenen Erwägungen war der festgestellte Sachverhalt folgerichtig auch unter die Kriterien des Art. 17 Abs. 1 lit c. und Abs. 2 der Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt F lit. c der GFK und damit unter die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG zu subsumieren.Aus den getroffenen Erwägungen war der festgestellte Sachverhalt folgerichtig auch unter die Kriterien des Artikel 17, Absatz eins, Litera c, und Absatz 2, der Statusrichtlinie bzw. des Artikel eins, Abschnitt F Litera c, der GFK und damit unter die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG zu subsumieren.
Vor diesem Hintergrund war daher auch die Beschwerde gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG abzuweisen war.Vor diesem Hintergrund war daher auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt III.: Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Zu Spruchpunkt III., IV., VI und VII. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch sechs und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet wie folgt:
„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“
Da der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wäre gem. § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG die Abweisung nach dem Gesetzeswortlaut (sowohl) mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (auch) der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wäre gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG die Abweisung nach dem Gesetzeswortlaut (sowohl) mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (auch) der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde jedoch über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die österreichische Rechtslage unter Berücksichtigung des genannten Urteils des EuGH wie folgt:
„Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 nicht anzuwenden, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht anzuwenden.Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 nicht anzuwenden, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht anzuwenden.
Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da der Spruchpunkt VI. auf diesem Ausspruch aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser ebenso ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da der Spruchpunkt römisch sechs. auf diesem Ausspruch aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser ebenso ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).
Ebenso beurteilte der VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, wie folgt:
In einer Konstellation, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, ist wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).In einer Konstellation, wonach gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, ist wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).
Im Sinne der Judikatur des VwGH war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Sinne der Judikatur des VwGH war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
§ 53 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Paragraph 53, FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann.
Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der zitierten Judikatur die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass - entsprechend dem Wortlaut des § 53 FPG - auch kein Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen werden kann.
Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der zitierten Judikatur die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass - entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 53, FPG - auch kein Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) erlassen werden kann.,
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (Anm.: Vorgängerbestimmung) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 Anmerkung, Vorgängerbestimmung) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Ad Spruchpunkt A) I. und II.: (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz aufgrund des Setzens von Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.)Ad Spruchpunkt A) römisch eins. und römisch zwei.: (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz aufgrund des Setzens von Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.)
Dem angefochtenen Bescheid ist ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen und wurde der Beschwerdeführer vom LG Salzburg wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs 2 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Beteiligung auch beim LG Salzburg geständig. Dieser Sachverhalt ist für das BVwG völlig geklärt.Dem angefochtenen Bescheid ist ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen und wurde der Beschwerdeführer vom LG Salzburg wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Beteiligung auch beim LG Salzburg geständig. Dieser Sachverhalt ist für das BVwG völlig geklärt.
Soweit in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde, so ist hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 - wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Gegenständlich ist dies der Fall, weshalb eine Prüfung des Asylvorbringens des Beschwerdeführers unterbleiben konnte.
Auch hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiären Schutz ist festzuhalten, dass dieser Antrag bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abzuweisen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005), wobei vom BFA daran die im (nicht angefochtenen) Spruchpunkt V. geknüpfte Entscheidung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist, entsprechend § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG gekoppelt war.Soweit in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde, so ist hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl festzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 - wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Gegenständlich ist dies der Fall, weshalb eine Prüfung des Asylvorbringens des Beschwerdeführers unterbleiben konnte. , Auch hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiären Schutz ist festzuhalten, dass dieser Antrag bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abzuweisen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005), wobei vom BFA daran die im (nicht angefochtenen) Spruchpunkt römisch fünf. geknüpfte Entscheidung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist, entsprechend Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG gekoppelt war.
Vom BFA wurde im angefochtenen Bescheid die Lage in Syrien im Fall einer Rückkehr (Verletzung der Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder dass die Abschiebung für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) geprüft, und im Interesse des Beschwerdeführers die Entscheidung getroffen, dass seine Abschiebung unzulässig ist.Vom BFA wurde im angefochtenen Bescheid die Lage in Syrien im Fall einer Rückkehr (Verletzung der Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder dass die Abschiebung für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) geprüft, und im Interesse des Beschwerdeführers die Entscheidung getroffen, dass seine Abschiebung unzulässig ist.
In der Beschwerde wurde keiner diesem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt betreffend die Spruchpunkte I. und II. behauptet. In der Beschwerde wurde keiner diesem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. behauptet.
Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).Einem Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen vergleiche hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des BFA ab, beinhalten ausschließlich eine rechtliche Änderung dahingehend, dass der Asylausschluss wegen eines der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe erfolgte (§ 6 Abs. 1 Z 2 und § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005). Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftigDer VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614 aus 2008, festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist vergleiche VfSlg 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des BFA ab, beinhalten ausschließlich eine rechtliche Änderung dahingehend, dass der Asylausschluss wegen eines der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe erfolgte (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005). Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig
Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Ad Spruchpunkt III. Ad Spruchpunkt römisch drei.
Die Spruchpunkt III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides konnten alleine aus den zitierten rechtlichen Erwägungen gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung ersatzlos behoben werden.
Die Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides konnten alleine aus den zitierten rechtlichen Erwägungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung ersatzlos behoben werden.,
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Asylantragstellung Asylausschlussgrund Asylverfahren Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz terroristische Vereinigung Verbrechen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2268685.1.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023