TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/13 I417 1421543-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Entscheidungsdatum

13.11.2023

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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I417 1421543-4/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Andreas REST, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.04.2023 und 22.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Andreas REST, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.04.2023 und 22.05.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 11.06.2011 stellte der Beschwerdeführer unter der Aliasidentität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Angola“ in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Angola gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Am 11.06.2011 stellte der Beschwerdeführer unter der Aliasidentität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Angola“ in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Angola gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. XXXX , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. XXXX , gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. römisch 40 , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 23.09.2016, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola für zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2017, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 23.09.2016, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola für zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2017, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer ehelichte am 10.07.2013 in Italien unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria“ eine ungarische Staatsangehörige, woraufhin ihm in Italien eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Familienangehöriger ausgestellt wurde. 2. Der Beschwerdeführer ehelichte am 10.07.2013 in Italien unter der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria“ eine ungarische Staatsangehörige, woraufhin ihm in Italien eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Familienangehöriger ausgestellt wurde.

3.       Am 08.02.2018 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Angola“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Angola gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.3. Am 08.02.2018 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Angola“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Angola gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

4.       Am 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria“ in Österreich eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt und wurden letztlich im Jahr 2022 die in Österreich verwendeten Identitäten des Beschwerdeführers polizeilich ausgeforscht und Verfahren zusammengeführt.4. Am 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer unter der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria“ in Österreich eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt und wurden letztlich im Jahr 2022 die in Österreich verwendeten Identitäten des Beschwerdeführers polizeilich ausgeforscht und Verfahren zusammengeführt.

5.       Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für XXXX am 27.07.2022 zu XXXX wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 02.12.2022 zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben. Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 27.12.2022 bei der belangten Behörde ein. 5. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für römisch 40 am 27.07.2022 zu römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 02.12.2022 zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben. Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 27.12.2022 bei der belangten Behörde ein.

6.       Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

7.       Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.02.2023 wurde Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2023 erhoben und die Verletzung von einfachgesetzlich sowie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten moniert.

8.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

9.       Am 06.04.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Zeugin XXXX (im Folgenden: H.K.) und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entschuldigt nicht erschienen ist und die Verhandlung daraufhin vertagt wurde.9. Am 06.04.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Zeugin römisch 40 (im Folgenden: H.K.) und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entschuldigt nicht erschienen ist und die Verhandlung daraufhin vertagt wurde.

10.      Am 22.05.2023 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin H.K. niederschriftlich in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer heiratete am 10.07.2013 in Italien eine am XXXX geborene ungarische Staatsangehörige, die Zeugin H.K., und hat das Paar keine gemeinsamen Kinder. Die Zeugin H.K. brachte einen im Jahr 2007 geborenen Sohn in die Beziehung mit und lebt die 11-jährige ledige Tochter des Beschwerdeführers in Nigeria.Der Beschwerdeführer heiratete am 10.07.2013 in Italien eine am römisch 40 geborene ungarische Staatsangehörige, die Zeugin H.K., und hat das Paar keine gemeinsamen Kinder. Die Zeugin H.K. brachte einen im Jahr 2007 geborenen Sohn in die Beziehung mit und lebt die 11-jährige ledige Tochter des Beschwerdeführers in Nigeria.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe der Aliasidentität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Angola“ am 11.06.2011 und 08.02.2018 Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe der Aliasidentität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Angola“ am 11.06.2011 und 08.02.2018 Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden.

Von 16.06.2011 bis 26.03.2019 war der Beschwerdeführer - mit lediglich kurzzeitigen Unterbrechungen im Jahr 2012 – in Österreich unter der zuvor genannten Aliasidentität melderechtlich erfasst. Mit seiner tatsächlichen Identität war der Beschwerdeführer zwischen 02.01.2017 und 19.10.2017 sowie von 07.01.2020 bis dato in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Tatsächlich lebte der Beschwerdeführer, beginnend mit seiner Asylantragstellung am 11.06.2011, zunächst in Österreich, bevor er im Jahr 2013 dauerhaft in Italien lebte und dort einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau begründete. Seine Ehefrau kehrte in weiterer Folge zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2014 alleine nach Ungarn zurück, wobei der Beschwerdeführer zumindest bis 04.02.2016 in Italien verblieb. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau bestand wieder nach ihrer Ankunft in Österreich im Dezember 2016, dies zumindest in der Zeit von 02.01.2017 bis 19.10.2017. In den Jahren 2018 und 2019 lebte der Beschwerdeführer hauptsächlich in Frankreich, wobei wechselseitige Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau stattgefunden haben. In der Zeit von 07.01.2020 bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2022 bestand wiederum ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau in Österreich.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Eheschließung mit der Zeugin H.K. ein italienischer Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis 04.08.2018 ausgestellt, welcher jedoch am 04.02.2016 behördlich eingezogen wurde. Am 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der in Österreich zuständigen Behörde ein Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“, gültig bis 10.03.2026, ausgestellt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule, bevor er anschließend vier Jahre eine Universität besuchte und ein Diplom in Rechnungswesen erlangte. In Nigeria wurde der Beschwerdeführer während seiner Schul- und Studienzeit von seinen Eltern finanziell unterstützt und war nach seinem Universitätsabschluss Inhaber eines Restaurants.

Seine Mutter, seine Geschwister und zahlreiche Onkel bzw. Cousinen leben nach wie vor in Nigeria und verfügt der Beschwerdeführer über einen regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen.

Im Bundesgebiet leben derzeit seine Ehefrau, sein Stiefsohn, ein Onkel sowie eine Tante des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in Österreich verfügt der Beschwerdeführer über private Kontakte, wobei eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sozialer Hinsicht nicht gegeben ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache, hat keine Deutschkurse besucht und keine Deutschprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer hat keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt und bislang lediglich an einem Deutschkurs in der Justizanstalt teilgenommen. Zudem besuchte er vor seiner Inhaftierung die afrikanisch-katholische Kirche.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, wobei er nach eigenen Angaben im Jahr 2017 Schwarzarbeit verrichtete. Aufgrund seinen Asylantragstellungen bezog er in der Zeit von 11.06.2011 bis 06.01.2012, 21.03.2012 bis 01.07.2013 und 01.01.2014 bis 20.02.2014 in Österreich staatliche Grundversorgung.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift teils im Wege der abgesondert verfolgten C.C. und K.O. im Zeitraum von Anfang 2017 bis zum 15.02.2022 in einer Vielzahl von Angriffen in einer die 25-fache Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (enthaltend zumindest 0,2% Acetylcodein, 3,39% Heroin und 0,4% Monoacetylmorphin) und Kokain (enthaltend zumindest 45,58 % Cocain) an acht verschiedene Personen überlassen bzw. überlassen versucht zu haben. Außerdem wurde er schuldig gesprochen, dass er am 15.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift für den Weiterverkauf erworben und besessen hat, indem er 3,9 Gramm Kokain und 5,9 Gramm Heroin in seiner Kleidung verwahrte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift teils im Wege der abgesondert verfolgten C.C. und K.O. im Zeitraum von Anfang 2017 bis zum 15.02.2022 in einer Vielzahl von Angriffen in einer die 25-fache Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (enthaltend zumindest 0,2% Acetylcodein, 3,39% Heroin und 0,4% Monoacetylmorphin) und Kokain (enthaltend zumindest 45,58 % Cocain) an acht verschiedene Personen überlassen bzw. überlassen versucht zu haben. Außerdem wurde er schuldig gesprochen, dass er am 15.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift für den Weiterverkauf erworben und besessen hat, indem er 3,9 Gramm Kokain und 5,9 Gramm Heroin in seiner Kleidung verwahrte.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Teilgeständnis, die minimale Sicherstellung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend fielen hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, der lange Tatzeitraum und das Übersteigen um mehr als das 40-fache der Grenzmenge ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.02.2022 in Haft und wird derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten. In der Zeit von 18.02.2022 bis 24.02.2023 wurde der Beschwerdeführer regelmäßig von Bekannten bzw. Verwandten sowie insgesamt fünf Mal von seiner Ehefrau, zuletzt am 12.09.2022, in Haft besucht. Das urteilsmäßige Strafende ist am 15.02.2025 (Beilage B zur OZ 19). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.02.2022 in Haft und wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. In der Zeit von 18.02.2022 bis 24.02.2023 wurde der Beschwerdeführer regelmäßig von Bekannten bzw. Verwandten sowie insgesamt fünf Mal von seiner Ehefrau, zuletzt am 12.09.2022, in Haft besucht. Das urteilsmäßige Strafende ist am 15.02.2025 (Beilage B zur OZ 19).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 22.05.2023 (OZ 19).

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit stehen aufgrund seines vor den österreichischen Behörden vorgelegten und im Verwaltungsakt in Kopie enthaltenen nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX (AS 619) zweifelsfrei fest.Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit stehen aufgrund seines vor den österreichischen Behörden vorgelegten und im Verwaltungsakt in Kopie enthaltenen nigerianischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 (AS 619) zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit, seinem Aufenthalt in Österreich, Italien und Frankreich sowie seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria basieren auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 27.12.2022 (AS 641ff) und im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 22.05.2023 (OZ 19). Die Verwendung der genannten Aliasidentität ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht wurde eingehend der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 2011 und 2022 beleuchtet und basieren die dazu getroffenen Feststellungen auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin H.K. (OZ 19). Soweit der Beschwerdeführer darin vermeinte, er habe sich in der Zeit von November 2018 bis 2020 in Österreich aufgehalten (S. 13 des Protokolls in OZ 19), ist nach Ansicht des erkennenden Richters diese Angabe als unglaubhaft zu betrachten. Einerseits führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.12.2022 selbst an, dass er im Jahr 2018 nach Frankreich ausgereist und im Jahr 2020 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei (AS 642). Andererseits erklärte auch die Zeugin H.K. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 22.05.2023, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2018 bis 2020 in Frankreich aufhältig gewesen sei (S. 5 des Protokolls in OZ 19). Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen ergeben sich zweifelsfrei aus den eingeholten aktuellen Auszügen aus dem ZMR.

Seine Asylantragstellungen in Österreich sowie die Ausstellung eines Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ in Österreich lassen sich zweifelsfrei dem eingeholten IZR-Auszug entnehmen, wohingegen sich die Ausstellung eines italienischen Aufenthaltstitels aus einer Mitteilung des Polizeikooperationszentrums XXXX für „Österreich-Italien-Slowenien“ vom 04.01.2023 (AS 693) zweifelsfrei ergibt.Seine Asylantragstellungen in Österreich sowie die Ausstellung eines Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ in Österreich lassen sich zweifelsfrei dem eingeholten IZR-Auszug entnehmen, wohingegen sich die Ausstellung eines italienischen Aufenthaltstitels aus einer Mitteilung des Polizeikooperationszentrums römisch 40 für „Österreich-Italien-Slowenien“ vom 04.01.2023 (AS 693) zweifelsfrei ergibt.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und Nigeria sowie seinem Familienstand basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt und seinen Angaben sowie den Angaben der Zeugin H.K. vor dem erkennenden Gericht (OZ 19).

Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lässt sich die mangelnde Beschäftigung des Beschwerdeführers entnehmen, wohingegen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst seine illegale Erwerbstätigkeit anführte. Die Feststellungen zu seinem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Der Beschwerdeführer machte überdies keine Angaben, die die Annahme einer berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich in sozialer, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Daran vermochte auch sein Besuch eines Deutschkurses in der Justizanstalt sowie seine Teilnahme an Gottesdiensten nichts zu ändern. Zudem konnte der erkennende Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 22.05.2023 selbst einen persönlichen Eindruck von den geringfügig vorhandenen Deutschkenntnissen erlangen. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht, weshalb die entsprechende Feststellung zu seiner mangelnden Integration zu treffen war.

Die Feststellungen zu seiner Verurteilung sowie den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten samt den angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen basieren auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2022 zu XXXX (AS 593ff).Die Feststellungen zu seiner Verurteilung sowie den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten samt den angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen basieren auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2022 zu römisch 40 (AS 593ff).

Das mit 15.02.2025 errechnete Strafende des Beschwerdeführers fußt auf einer sich im Akt befindlichen Strafzeitberechnung der Justizanstalt XXXX datiert mit 11.10.2022 (Beilage B zur OZ 19), wohingegen sich aus einer Mitteilung der belangten Behörde datiert mit 18.09.2023 (OZ 23) die gegenwärtige Anhaltung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX ergibt. Die Feststellung zu den stattgefundenen Besuchen des Beschwerdeführers in Haft gründet auf der eingeholten Besucherliste der Justizanstalt XXXX vom 17.03.2023 (OZ 7). Das mit 15.02.2025 errechnete Strafende des Beschwerdeführers fußt auf einer sich im Akt befindlichen Strafzeitberechnung der Justizanstalt römisch 40 datiert mit 11.10.2022 (Beilage B zur OZ 19), wohingegen sich aus einer Mitteilung der belangten Behörde datiert mit 18.09.2023 (OZ 23) die gegenwärtige Anhaltung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 ergibt. Die Feststellung zu den stattgefundenen Besuchen des Beschwerdeführers in Haft gründet auf der eingeholten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 vom 17.03.2023 (OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Als Staatsangehöriger von Nigeria, der mit einer ungarischen Staatsbürgerin und damit EWR-Bürgerin, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren.Als Staatsangehöriger von Nigeria, der mit einer ungarischen Staatsbürgerin und damit EWR-Bürgerin, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren.

Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten. Er reiste zwar erstmals im Juni 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, jedoch hielt er sich seither nicht durchgehend im Bundesgebiet auf und hat auch der Zeitraum der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe die Kontinuität seines Aufenthaltes unterbrochen.

Als Prüfungsmaßstab ist daher § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG heranzuziehen. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Als Prüfungsmaßstab ist daher Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG heranzuziehen. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und schließt sich dieser Auffassung das Bundesverwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen an:

Bereits eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich unter einer Aliasidentität insgesamt zwei unberechtigte Asylanträge im Bundesgebiet stellte. Während der laufenden Asylverfahren lebte der Beschwerdeführer jedoch längere Zeit in Italien und heiratete eine ungarische Staatsbürgerin. Dadurch wurde ihm in Italien ein gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt, wobei er in Österreich aufgrund des Asylverfahrens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog.

Der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich liegen ein Verbrechen sowie ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu Grunde, da der Beschwerdeführer überdies in einem etwa fünfjährigen Zeitraum in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an acht verschiedene Personen überlassen bzw. überlassen versucht hat und auch am 15.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift für den Weiterverkauf erworben und besessen hat, indem er es in seiner Kleidung verwahrte.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Im Fall des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, dass von seinem Verhalten eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Zunächst zeigte der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen Verstößen gegen das Meldegesetz, der Verrichtung von Schwarzarbeit, der Stellung unberechtigter Asylanträge, dem Täuschen über seine Identität über einen langen Zeitraum und dem dadurch ungerechtfertigten Erlangen von staatlichen Unterstützungsleistungen, dass er nicht gewillt ist, sich an in Österreich geltende Normen und Gesetze zu halten.

Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgrund gravierender Suchtgiftdelikte rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, dies aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift. Bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten sowie seinem in Österreich gezeigten Verhalten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches sich hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung im gegenständlichen Fall insbesondere in den zahlreichen Tatwiederholungen sowie dem äußerst langen Tatzeitraum widerspielt. Das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers wegen Suchtgiftdelikten, insbesondere der Suchtgifthandel, bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck.

Die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum indiziert, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst Kokain konsumiert hat und nicht vor dem Verkauf „harter Drogen“ wie Heroin und Kokain zurückschreckte, weshalb das Strafgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausführte, dass es daher sowohl spezial- als auch generalpräventiv geboten sei, spürbare Sanktionen folgen zu lassen. Aus diesem Grund sei die bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht in Frage gekommen.

Die objektive und subjektive Tatausführung, verbunden mit der erforderlichen kriminellen Energie sowie der lange Tatzeitraum, stellen jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat. Dies wird insbesondere darin manifestiert, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Tathandlungen eine wiederkehrende finanzielle Einnahmequelle verschaffen wollte und durch den Verkauf der Suchtgifte einen geschätzten Umsatz in Höhe von EUR 55.000,00 erzielte.

Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa EGMR 19.02.1998, Dalia v Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli v Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies auch festgehalten, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11).Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa EGMR 19.02.1998, Dalia v Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli v Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies auch festgehalten, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11).

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245 mit Hinweis auf VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihm aktuell auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Aufgrund dessen ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245 mit Hinweis auf VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihm aktuell auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Aufgrund dessen ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist.

Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, und auf das zuvor gezeigte Persönlichkeitsbild im Allgemeinen, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit nach einer Gesamtbetrachtung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist damit erfüllt.Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt, und auf das zuvor gezeigte Persönlichkeitsbild im Allgemeinen, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit nach einer Gesamtbetrachtung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist damit erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Der Bindung eines Fremden an einen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/14/0184; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159). Der Bindung eines Fremden an einen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/14/0184; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159).

Außerdem ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084).Außerdem ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084).

Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist unzweifelhaft in Hinblick auf seine im Bundesgebiet lebende Ehefrau ein Eingriff in das Familienleben verbunden. Die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangenen Delikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal er ihretwegen bereits ein Jahr und neun Monate in Haft verbracht hat. Der Beschwerdeführer ist zwar bereits seit dem Jahr 2013 verheiratet, jedoch verkennt der erkennende Richter nicht, dass insgesamt lediglich für etwa fünf Jahre ein gemeinsamer Haushalt - mit mehreren Unterbrechungen - bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat auch kaum Besuch von seiner Ehefrau in der Haft erhalten und kann dem Familienleben zur Ehefrau somit in einer Gesamtanschauung kein höheres Gewicht beigemessen werden. Durch seine gravierende Suchtgiftdelinquenz nahm er zudem die Trennung von seiner Ehefrau, seinem Stiefsohn sowie seinen weiteren Verwandten in Kauf und wurden im Verfahren auch keinerlei Gründe geltend gemacht, wonach diese aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wären.

Der Beschwerdeführer weist einen familiären Bezugspunkt zu seinem Stiefsohn auf, jedoch muss dieser angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und seiner anhaltenden Inhaftierung eine Abschwächung hinnehmen. Letztlich hat sich auch der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Stiefsohn vermindert und wurde der Beschwerdeführer auch nicht von ihm besucht, wobei der Beschwerdeführer eine besondere Nahebeziehung zu seinem Stiefsohn im gegenständlichen Verfahren zudem mit keinem Wort erwähnte. Eine besondere Beziehungsintensität ist sohin nicht hervorgekommen und bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine Inhaftierung sowie seine zahlreichen Auslandsaufenthalte die damit einhergehende Minderung seiner Bezugspunkte in Österreich hinzunehmen sowie zu verantworten hat.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden familiären Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof sogar klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden familiären Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof sogar klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).

Auch eine nachhaltige soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben. Die nunmehr andauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers ist gegenständlich einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet gleichzuhalten, schließlich zeigte sich seine Integration in Österreich zuvor lediglich in Gottesdienstbesuchen bzw. Treffen mit Freunden oder Bekannten, wobei diese grundsätzlich integrationsbegründenden Umstände seither nicht mehr in dieser Form bestehen. Das erkennende Gericht verkennt jedoch auch nicht, dass es zu regelmäßigen Besuchen von Bekannten in Haft gekommen ist und offenbar eine Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen besteht.

Nachdem der Beschwerdeführer jedoch weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu seinen Bekannten oder sonstigen Verwandten auch nur ansatzweise vorgebracht hat, ist insoweit ebenfalls von keinem iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienleben auszugehen. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten und Freunden auch anderweitig aufrechterhalten oder über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Freunden und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu seinen Bekannten oder sonstigen Verwandten auch nur ansatzweise vorgebracht hat, ist insoweit ebenfalls von keinem iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Privat- oder Familienleben auszugehen. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten und Freunden auch anderweitig aufrechterhalten oder über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Freunden und etwaigen weiteren privaten Anknüpfungspunkten bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat.

Mangels sprachlicher und beruflicher Integrationsbemühungen ist dem Beschwerdeführer auch kein Interesse anzumerken, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen, schließlich ging er bislang lediglich der Schwarzarbeit nach und finanzierte sich seinen Unterhalt zuletzt durch sein strafrechtswidriges Verhalten. Er verfügt überdies lediglich über geringfügige Deutschkenntnisse und hat erst im Rahmen seiner Haft einen Deutschkurs besucht. Auch ansonsten wurde keine umfassende Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich behauptet oder nachgewiesen. Von einer sprachlichen, sozialen, beruflichen und familiären Verwurzelung in Österreich kann somit letztlich nicht ausgegangen werden. Die zuvor erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des Beschwerdeführers ist durch seine Begehung von Straftaten zudem als relativiert anzusehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Mangels sprachlicher und beruflicher Integrationsbemühungen ist dem Beschwerdeführer auch kein Interesse anzumerken, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen, schließlich ging er bislang lediglich der Schwarzarbeit nach und finanzierte sich seinen Unterhalt zuletzt durch sein strafrechtswidriges Verhalten. Er verfügt überdies lediglich über geringfügige Deutschkenntnisse und hat erst im Rahmen seiner Haft einen Deutschkurs besucht. Auch ansonsten wurde keine umfassende Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich behauptet oder nachgewiesen. Von einer sprachlichen, sozialen, beruflichen und familiären Verwurzelung in Österreich kann somit letztlich nicht ausgegangen werden. Die zuvor erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des Beschwerdeführers ist durch seine Begehung von Straftaten zudem als relativiert anzusehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).

Während somit seine Integration in Österreich als nur sehr schwach einzustufen ist, bestehen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde und auch die Landessprache spricht. Auch wenn die wirtschaftliche Lage dort nicht mit jener in Österreich verglichen werden kann, werden dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und das existenzielle Fortkommen gelingen. Es ergeben sich amtswegig keine Umstände, die bezogen auf den Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen. Zudem leben seine Mutter, seine Tochter, seine Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in Nigeria, wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig in Kontakt zu einigen Familienangehörigen steht.

Selbst wenn man einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annimmt, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Die Trennung von seiner derzeit in Österreich lebenden Ehefrau und seinem Stiefsohn, sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Nigeria sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen (insbesondere der Suchtgiftdelinquenz) und am Schutz der Gesundheit in Kauf zu nehmen. Selbst wenn man einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annimmt, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Die Trennung von seiner derzeit in Österreich lebenden Ehefrau und seinem Stiefsohn, sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Nigeria sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen (insbesondere der Suchtgiftdelinquenz) und am Schutz der Gesundheit in Kauf zu nehmen.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers.Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde.

Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es sich auch um ein Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen iSd § 17 StGB gehandelt hat, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren jedenfalls angemessen.Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es sich auch um ein Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB gehandelt hat, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren jedenfalls angemessen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Berücksichtigt wurden nicht nur die strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der massiven Suchtgiftdelinquenz, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Vor dem Hintergrund der fehlenden Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt besteht zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut versucht sein könnte, sich durch die Begehung von Straftaten ein Einkommen zu verschaffen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 26.02.2023, XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung lediglich bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft, sodass über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nicht weiter abzusprechen ist.Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 26.02.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung lediglich bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft, sodass über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nicht weiter abzusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I417.1421543.4.01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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