TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/15 W291 2280950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2023
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Entscheidungsdatum

15.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W291 2280950-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 04.10.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 04.10.2023, zu Recht:

I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab 07.10.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab 07.10.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 04.10.2023 bis 06.10.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 04.10.2023 bis 06.10.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 06.10.2023 wurde eine dagegen erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 06.10.2023 wurde eine dagegen erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Am 09.11.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.

4. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.

5. Dem BF wurde Parteiengehör gewährt.

6. Der BF gab eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte am 01.11.2020 nach seinem Aufgriff durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX in XXXX (vgl. AS 11) in der Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Niederschrift BFA vom 01.11.2020, AS 19). Dabei gab er an, XXXX , zu heißen.1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, stellte am 01.11.2020 nach seinem Aufgriff durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 in römisch 40 vergleiche AS 11) in der Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Niederschrift BFA vom 01.11.2020, AS 19). Dabei gab er an, römisch 40 , zu heißen.

1.1.2. Der BF wurde am 02.11.2020 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen (vgl. AS 41). Dabei gab er an, dass er seit April 2018 in Österreich sei und legal mit seinem usbekischen Reisepass von Usbekistan über Litauen mit einem Visum C eingereist sei. Er habe seinen Reisepass in Österreich verloren. Der BF wurde nachweislich über seine Rechte und Pflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten (vgl. AS 46). 1.1.2. Der BF wurde am 02.11.2020 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen vergleiche AS 41). Dabei gab er an, dass er seit April 2018 in Österreich sei und legal mit seinem usbekischen Reisepass von Usbekistan über Litauen mit einem Visum C eingereist sei. Er habe seinen Reisepass in Österreich verloren. Der BF wurde nachweislich über seine Rechte und Pflichten, insbesondere Meldepflichten, belehrt. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten vergleiche AS 46).

1.1.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter (vgl. GVS-Auszug; Meldung der Betreuungsstelle XXXX , AS 91).1.1.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter vergleiche GVS-Auszug; Meldung der Betreuungsstelle römisch 40 , AS 91).

1.1.4. Aufgrund einer VIS Abfrage des BMI zu den Visaangaben des BF wurde ersichtlich, dass dem BF ein lettisches Schengenvisum mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX ausgestellt wurde. Ebenfalls wurde ersichtlich, dass der BF XXXX heißt (vgl. AS 99).1.1.4. Aufgrund einer VIS Abfrage des BMI zu den Visaangaben des BF wurde ersichtlich, dass dem BF ein lettisches Schengenvisum mit Gültigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt wurde. Ebenfalls wurde ersichtlich, dass der BF römisch 40 heißt vergleiche AS 99).

1.1.5. Am 02.11.2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA Konsultationen in Form einer Anfrage gem. Art. 34 Dublin III-VO mit Litauen und Lettland führt (vgl. AS 55). Am 27.11.2020 langte von den lettischen Behörden eine Mitteilung ein, dass dem BF von der lettischen Botschaft ein C Visum, gültig vom XXXX bis XXXX ausgestellt wurde. Weitere Informationen zur Person des BF lägen in Lettland nicht auf. 1.1.5. Am 02.11.2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA Konsultationen in Form einer Anfrage gem. Artikel 34, Dublin III-VO mit Litauen und Lettland führt vergleiche AS 55). Am 27.11.2020 langte von den lettischen Behörden eine Mitteilung ein, dass dem BF von der lettischen Botschaft ein C Visum, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt wurde. Weitere Informationen zur Person des BF lägen in Lettland nicht auf.

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, wobei die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt worden ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, wobei die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt worden ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind (vgl. Auszüge, AS 171-181; Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 16.12.2020, AS 201). Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind vergleiche Auszüge, AS 171-181; Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 16.12.2020, AS 201). Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft.

1.1.7. Der BF war ab dem 19.01.2021 im Bundesgebiet wieder gemeldet. Es wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst (vgl. AS 27). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 24.05.2022, Zl. XXXX , AS 33).1.1.7. Der BF war ab dem 19.01.2021 im Bundesgebiet wieder gemeldet. Es wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst vergleiche AS 27). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 , AS 33).

1.1.8. Der BF wurde am 23.09.2023 durch Beamte der LPD XXXX in XXXX angehalten, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Einer der Männer lief davon und konnte nicht mehr gefunden werden (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 23.09.2023, Zl. XXXX , AS 59). In weiterer Folge wurde der BF um 19:57 Uhr festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll vom 23.09.2023, AS 65).1.1.8. Der BF wurde am 23.09.2023 durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 angehalten, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Einer der Männer lief davon und konnte nicht mehr gefunden werden vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 23.09.2023, Zl. römisch 40 , AS 59). In weiterer Folge wurde der BF um 19:57 Uhr festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll vom 23.09.2023, AS 65).

1.1.9. Der BF wurde am 24.09.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen (vgl. BFA-Einvernahmeprotokoll vom 24.09.2023, AS 117). Dabei fragte der BF nach Darstellung des Standes des Ermittlungsverfahrens und Darlegung, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geprüft werde, an, ob es die Möglichkeit gebe, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Belehrung darüber, dass dies möglich sei, seine Anhaltung jedoch gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde, gab der BF an, keinen Antrag zu stellen, sich vielmehr morgen mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Er sei im April 2018 nach XXXX gereist und seitdem in Österreich verblieben. Er versuche hier zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb er hiergeblieben sei. Er sei mit 3000 Dollar eingereist, habe derzeit aber ca. 12 Euro. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau lebe in Usbekistan, er habe zwei Söhne im Alter von 14 und 5 Jahren. Seine Frau arbeite selbst und verdiene genug Geld für sich. Sein Wille sei, dass er in Österreich bleibe und einen legalen Aufenthalt erwerbe. Er finanziere sich von der Schwarzarbeit durch verschiedene Tätigkeiten. Er bekomme Anrufe, wenn es Arbeit gebe. Er habe keine fixe Arbeit. Er sei auf der Suche nach einer fixen Wohnung, schlafe derzeit an verschiedenen Stellen, zuletzt für ca. 1,5 Monate bei einem Freund namens XXXX . Die Wohnadresse kenne er nicht. In Bezug auf seine Situation in Usbekistan habe sich seit seinem Asylverfahren nichts geändert. Befragt, ob etwas gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, nannte der BF Schulden und dass er sich bereits hier eingelebt hätte.1.1.9. Der BF wurde am 24.09.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen vergleiche BFA-Einvernahmeprotokoll vom 24.09.2023, AS 117). Dabei fragte der BF nach Darstellung des Standes des Ermittlungsverfahrens und Darlegung, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geprüft werde, an, ob es die Möglichkeit gebe, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Belehrung darüber, dass dies möglich sei, seine Anhaltung jedoch gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde, gab der BF an, keinen Antrag zu stellen, sich vielmehr morgen mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Er sei im April 2018 nach römisch 40 gereist und seitdem in Österreich verblieben. Er versuche hier zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb er hiergeblieben sei. Er sei mit 3000 Dollar eingereist, habe derzeit aber ca. 12 Euro. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau lebe in Usbekistan, er habe zwei Söhne im Alter von 14 und 5 Jahren. Seine Frau arbeite selbst und verdiene genug Geld für sich. Sein Wille sei, dass er in Österreich bleibe und einen legalen Aufenthalt erwerbe. Er finanziere sich von der Schwarzarbeit durch verschiedene Tätigkeiten. Er bekomme Anrufe, wenn es Arbeit gebe. Er habe keine fixe Arbeit. Er sei auf der Suche nach einer fixen Wohnung, schlafe derzeit an verschiedenen Stellen, zuletzt für ca. 1,5 Monate bei einem Freund namens römisch 40 . Die Wohnadresse kenne er nicht. In Bezug auf seine Situation in Usbekistan habe sich seit seinem Asylverfahren nichts geändert. Befragt, ob etwas gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, nannte der BF Schulden und dass er sich bereits hier eingelebt hätte.

1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.09.2023, Zl. XXXX , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 129). Dieser wurde dem BF persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte (vgl. Übernahmebestätigung vom 24.09.2023, AS 171).1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde über dem BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 129). Dieser wurde dem BF persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte vergleiche Übernahmebestätigung vom 24.09.2023, AS 171).

1.1.11. Am 27.09.2023 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der usbekischen Botschaft gestellt (vgl. Stellungnahme des BFA vom 03.10.2023).1.1.11. Am 27.09.2023 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der usbekischen Botschaft gestellt vergleiche Stellungnahme des BFA vom 03.10.2023).

1.1.12. Am 28.09.2023 wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 28.09.2023, AS 225).1.1.12. Am 28.09.2023 wurde durch die Rückkehrberatung der BBU mit dem BF ein angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 28.09.2023, AS 225).

1.1.13. Der BF stellte am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 Rechtsberatung durch die BBU erhielt (vgl. Anhaltedatei).1.1.13. Der BF stellte am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er zuvor am 25.09.2023 durch seinen Rechtsanwalt und am 26.09.2023 sowie am 27.09.2023 Rechtsberatung durch die BBU erhielt vergleiche Anhaltedatei).

1.1.14. Der BF wurde zwischen 10:00 und 12:08 Uhr am 03.10.2023 der usbekischen Botschaft vorgeführt. Seitens des usbekischen Konsuls wurde dem BF eine freiwillige Ausreise nahegelegt. Der BF gab dazu an, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt dazu beraten werde. Seitens der usbekischen Botschaft wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei Nichterfolgen einer freiwilligen Ausreise und rechtskräftigen neg. Abschluss des Asylverfahrens zugesichert (vgl. Bericht der HRZ-Abteilung des BFA zum Vorführtermin vom 03.10.2023, AS 285, HRZ-Antwort vom 04.10.2023).1.1.14. Der BF wurde zwischen 10:00 und 12:08 Uhr am 03.10.2023 der usbekischen Botschaft vorgeführt. Seitens des usbekischen Konsuls wurde dem BF eine freiwillige Ausreise nahegelegt. Der BF gab dazu an, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt dazu beraten werde. Seitens der usbekischen Botschaft wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei Nichterfolgen einer freiwilligen Ausreise und rechtskräftigen neg. Abschluss des Asylverfahrens zugesichert vergleiche Bericht der HRZ-Abteilung des BFA zum Vorführtermin vom 03.10.2023, AS 285, HRZ-Antwort vom 04.10.2023).

1.1.15. Der BF beriet sich am 03.10.2023 zwischen 12:08 und 13:00 mit seinem Rechtsanwalt (vgl. Anhaltedatei).1.1.15. Der BF beriet sich am 03.10.2023 zwischen 12:08 und 13:00 mit seinem Rechtsanwalt vergleiche Anhaltedatei).

1.1.16. Am 03.10.2023 wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt (vgl. Niederschrift vom 03.10.2013, AS 257). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen.1.1.16. Am 03.10.2023 wurde der BF aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erstbefragt vergleiche Niederschrift vom 03.10.2013, AS 257). Dabei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen.

1.1.17. Am selben Tag brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.

1.1.18. Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser (in einer ihm verständlichen Sprache) persönlich zugestellt. Dieser wurde am 04.10.2023 auch dem Beschwerdeführervertreter via Fax zugestellt (vgl. AS 261, 299, 2278918-1 OZ 8).1.1.18. Am 04.10.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser (in einer ihm verständlichen Sprache) persönlich zugestellt. Dieser wurde am 04.10.2023 auch dem Beschwerdeführervertreter via Fax zugestellt vergleiche AS 261, 299, 2278918-1 OZ 8).

1.1.19. Am 20.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme aufgrund des Folgeantrages statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Polizei zu seinem Haus gekommen sei und gefragt hätten, warum er einen Asylantrag gestellt hätte. Der ursprüngliche Grund für seinen Asylantrag sei, dass er Schulden habe, diese nicht zurückzahlen könne und bedroht worden sei. Probleme mit dem Staat oder mit staatsähnlichen Institutionen im Heimatland habe er nicht gehabt.

1.1.20. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde eine dagegen erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.20. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde eine dagegen erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.1.21. Mit Bescheid vom 24.10.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (OZ 12). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtmittelfrist. 1.1.21. Mit Bescheid vom 24.10.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (OZ 12). Diese Entscheidung befindet sich in Rechtmittelfrist.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist usbekischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. 1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.

Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde eine dagegen erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde eine dagegen erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF stellte am 20.03.2018 einen missbräuchlichen Antrag auf Ausstellung eines Visum C bei der lettischen Botschaft in XXXX . Ihm wurde durch die lettische Botschaft ein Visum C für eine Einreise mit der Gültigkeit vom XXXX bis zum XXXX am 21.03.2018 ausgestellt. Nach Ausstellung dieses Visums reiste der BF über Lettland unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb spätestens seit 22.05.2018 im Missbrauch des ihm erteilten Visums illegal im Bundesgebiet.1.3.1. Der BF stellte am 20.03.2018 einen missbräuchlichen Antrag auf Ausstellung eines Visum C bei der lettischen Botschaft in römisch 40 . Ihm wurde durch die lettische Botschaft ein Visum C für eine Einreise mit der Gültigkeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 am 21.03.2018 ausgestellt. Nach Ausstellung dieses Visums reiste der BF über Lettland unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb spätestens seit 22.05.2018 im Missbrauch des ihm erteilten Visums illegal im Bundesgebiet.

1.3.2. Der BF hielt sich vom 22.05.2018 bis zu seinem Aufgriff am 01.11.2020 durch Beamte der LPD XXXX in XXXX beharrlich illegal im Bundesgebiet im Verborgenen zum Zwecke der Schwarzarbeit auf. Nach seinem Aufgriff stellte der BF am 01.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er im Wesentlichen anführte, im Bundesgebiet arbeiten zu wollen.1.3.2. Der BF hielt sich vom 22.05.2018 bis zu seinem Aufgriff am 01.11.2020 durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 beharrlich illegal im Bundesgebiet im Verborgenen zum Zwecke der Schwarzarbeit auf. Nach seinem Aufgriff stellte der BF am 01.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er im Wesentlichen anführte, im Bundesgebiet arbeiten zu wollen.

1.3.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter.1.3.3. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter.

1.3.4. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nach Zulassung des Verfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020 sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft erster Instanz.1.3.4. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nach Zulassung des Verfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020 sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft erster Instanz.

1.3.5. Der BF hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Er kam zudem seiner Ausreiseverpflichtung seitdem mit Bescheid des BFA rechtskräftig negativen Abschlusses seines Asylverfahrens nicht nach. Der BF ist auch aktuell nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

1.3.6. Der BF hat sich auch seinem weiteren Verfahren entzogen. Er verfügte in weiterer Folge zwar, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 19.01.2021 bis 17.05.2023 über eine behördliche Meldung an der XXXX . Er wohnte jedoch spätestens seit November 2021 nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Am 23.09.2023 konnte der BF sodann durch Beamte der LPD XXXX in XXXX angehalten werden, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Sogleich wurde er festgenommen. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 23.09.2023 verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse und hielt sich ebenfalls vor den Behörden verborgen.1.3.6. Der BF hat sich auch seinem weiteren Verfahren entzogen. Er verfügte in weiterer Folge zwar, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, seit 19.01.2021 bis 17.05.2023 über eine behördliche Meldung an der römisch 40 . Er wohnte jedoch spätestens seit November 2021 nicht mehr dort und hielt sich vor den Behörden verborgen. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Am 23.09.2023 konnte der BF sodann durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 angehalten werden, da er und zwei weitere Personen verdächtig in die Gärten der dortigen Kleingartenhäuser schauten, wo zuvor mehrere Einbruchsdiebstähle stattgefunden haben. Sogleich wurde er festgenommen. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 23.09.2023 verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse und hielt sich ebenfalls vor den Behörden verborgen.

1.3.7. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Fallgegenständlich liegt keine gesicherte Unterkunft vor, die den BF vor einem erneuten Untertauchen bewahren würde. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

1.3.8. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

1.3.9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Er ist bereits während seines ersten Asylverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und untergetaucht. Er hält sich nicht an die meldegesetzlichen Vorschriften und war bzw. ist daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

Auch während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft stellte er am 02.10.2023 rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags konnten nicht festgestellt werden.

1.3.10. Vom BFA wurde am 27.09.2023 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet. Eine Zusammenarbeit mit den usbekischen Vertretungsbehörden ist vorhanden. Nach der HRZ-Antragstellung erfolgt grundsätzlich ein Vorführtermin im PAZ oder in der Konsularabteilung. Die usbekischen Behörden haben die Ausstellung von HRZ zugesagt und werden diese grundsätzlich ausgestellt. Bei Vorlage von ID Dokumenten dauern HRZ-Verfahren derzeit 1-2 Wochen, falls keine Dokumente vorhanden sind, 3-4 Monate. Abschiebungen nach Usbekistan finden statt.

Im vorliegenden Fall fand bereits ein Interviewtermin am 03.10.2023 statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird. Nach Ausstellung eines HRZ kann innerhalb kurzer Frist ein Flug gebucht werden. Sobald das (zweite) Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und ein HRZ von der usbekischen Botschaft ausgestellt wird, ist mit der Abschiebung des BF nach Usbekistan zu rechnen. Abschiebungen nach Usbekistan sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung für den BF als auch seine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen insbesondere auf den vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und LPD, die dem Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass er usbekischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich unter anderem aus der Stellungnahme. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Asylverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich unten). Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. Dass er in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Dass der BF seit 24.09.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 24.09.2023 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt. Die Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses. 2.2.3. Dass der BF seit 24.09.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 24.09.2023 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 04.10.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Zustellnachweis ergibt. Die Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zur missbräuchlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Visum C und der Ausstellung des Visums sowie deren Gültigkeit und dem spätestens seit Ablauf des Visums mit 22.05.2018 rechtsmissbräuchlichen illegalen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Erstbefragung vom 02.11.2020 anlässlich des (ersten) Antrages auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet, wobei der BF im Wesentlichen angab, Schulden zu haben und in Österreich arbeiten zu wollen. Die Feststellungen zum illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und zu dem unbegründeten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher in 1. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und wurden nicht substantiiert bestritten.

2.3.2. Die Feststellungen zu 1.3.2. gründen auf das Einvernahmeprotokoll AS 19 ff.

2.3.3. Die Feststellungen zu 1.3.3. gründen auf eine Einsichtnahme in einem GVS-Auszug.

2.3.4. Zur Feststellung 1.3.4. siehe Auszüge, AS 171-181; Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 16.12.2020, AS 201.

Insbesondere ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Bescheid des BFA vom 12.12.2020, mit dem der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, dem BF durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt wurde, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft der ersten Instanz. Insbesondere ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Bescheid des BFA vom 12.12.2020, mit dem der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, dem BF durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG am 16.12.2020 um 14:03 Uhr ordnungsgemäß zugestellt wurde, nachdem zuvor ZMR-Auszug, GVS-Auszug und ein ADVW-Auszug eingeholt worden sind. Der Bescheid erwuchs am 14.01.2021 in Rechtskraft der ersten Instanz.

2.3.5. Dass der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren entzogen hat und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. Dass er auch aktuell nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll zum Rückkehrberatungsgespräch, wonach er nicht rückkehrwillig ist und dem Umstand der Asylfolgeantragstellung.

2.3.6. Die Feststellung, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister und einen GVS-Auszug. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter. Erst ab dem 19.01.2021 war er im Bundesgebiet wieder gemeldet. Jedoch wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst (vgl. AS 27). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie hier gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 24.05.2022, Zl. XXXX AS 33). Er wohnte sohin spätestens seit November 2021 nicht mehr dort, bediente sich eines Scheinwohnsitzes und hielt sich vor den Behörden verborgen, ehe er im September 2023 zufällig aufgegriffen werden konnte.2.3.6. Die Feststellung, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister und einen GVS-Auszug. Der BF war vom 02.11.2020 bis zum 19.11.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 gemeldet und tauchte danach im Bundesgebiet unter. Erst ab dem 19.01.2021 war er im Bundesgebiet wieder gemeldet. Jedoch wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein Ersuchen um Hauserhebung zum BF veranlasst vergleiche AS 27). Der BF konnte von den einschreitenden Beamten der LPD nicht in der Wohnung angetroffen werden, stattdessen gab eine dort angetroffene Person an, dass ihr der BF unbekannt sei und sie ihn noch nie hier gesehen habe. Zudem gab die Person an, seit November 2021 mit der eigenen Familie dort zu wohnen und dass alle anwesend seien. Eine Nachschau in der Wohnung ergab ebenfalls keinen dortigen Aufenthalt des BF. In weiterer Folge wurde der BF am 17.05.2023 von der Wohnadresse amtlich abgemeldet vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 AS 33). Er wohnte sohin spätestens seit November 2021 nicht mehr dort, bediente sich eines Scheinwohnsitzes und hielt sich vor den Behörden verborgen, ehe er im September 2023 zufällig aufgegriffen werden konnte.

2.3.7. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben des BF in seinen Asylverfahren und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der BF schon bei seinen Einvernahmen vor dem BFA stets angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Zwar waren ihm gewisse Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnte eine nennenswerte Nahebeziehung nicht festgestellt werden. Fallgegenständlich liegt keine gesicherte Unterkunft vor, die den BF angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens vor einem erneuten Untertauchen bewahren würde. Auch die Angaben des BF in der Beschwerde und Stellungnahme, wonach ihm aufgrund seines Folgeantrages Grundversorgung und eine dauerhafte Unterkunft zustünden, vermögen somit nicht zu überzeugen, zumal ihn dies auch bisher – wie schon gezeigt – nicht vom Untertauchen bewahren konnte. Vielmehr ist er bereits bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz aus der Grundversorgung untergetaucht und hat sich dem Asylverfahren und sich sodann der Abschiebung ebenso (durch eine Scheinmeldung) entzogen.

Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BFA und aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem sowie die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich keine nennenswerten finanziellen Mittel und keine Grundversorgungsleistung ergeben. Dass er in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist, hat er selbst im Rahmen seiner Einvernahmen angegeben. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und seinen eigenen Angaben anlässlich der Inschubhaftnahme, wonach er auf der Suche nach einer fixen Wohnung sei und derzeit an verschiedenen Stellen schlafe, zuletzt für ca. 1,5 Monate bei einem Freund. Die Wohnadresse kenne er jedoch nicht und ist hierzu festzuhalten, dass selbst eine vorübergehende Unterkunftnahme bei dem genannten Freund nicht mit einem gesicherten Wohnsitz gleichzusetzen wäre. Dies gilt gleichermaßen für die nunmehr vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit.

Schließlich wird angemerkt, dass die Adresse seines Bekannten und der Name des Bekannten in der Stellungnahme und Beschwerde leicht abweichen. Eine Abfrage der in der Beschwerde vorgebrachten möglichen Wohnadresse hat kein Ergebnis ergeben. Eine Abfrage der in der Stellungnahme vorgebrachten möglichen Wohnadresse ergab zwar Ergebnisse, jedoch nicht zum angegebenen Bekannten. Ebenso konnte weder im ZMR noch im IZR/IFA eine Person mit dem Namen „ XXXX “ gefunden werden. Zu der in der Stellungnahme angegebenen Person konnte zwar ein ZMR-Auszug gefunden werden, aber nicht an der angegebenen Adresse. Schließlich wird angemerkt, dass die Adresse seines Bekannten und der Name des Bekannten in der Stellungnahme und Beschwerde leicht abweichen. Eine Abfrage der in der Beschwerde vorgebrachten möglichen Wohnadresse hat kein Ergebnis ergeben. Eine Abfrage der in der Stellungnahme vorgebrachten möglichen Wohnadresse ergab zwar Ergebnisse, jedoch nicht zum angegebenen Bekannten. Ebenso konnte weder im ZMR noch im IZR/IFA eine Person mit dem Namen „ römisch 40 “ gefunden werden. Zu der in der Stellungnahme angegebenen Person konnte zwar ein ZMR-Auszug gefunden werden, aber nicht an der angegebenen Adresse.

2.3.8. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einem SA-Auszug.

2.3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit konnten nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, zweifellos getroffen werden. Wie bereits näher ausgeführt, hat der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten, sich eines Scheinwohnsitzes bedient und sich seinem Verfahren bzw. den Behörden entzogen und ist untergetaucht. Er stellte in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen.

Zum Untertauchen wird auf den unzweifelhaften Akteninhalt und die bisherigen Ausführungen verwiesen. Dass er die melderechtlichen Vorschriften nicht eingehalten hat, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass der BF seinen am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgenantrag), in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Bescheid vom 12.12.2020, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, eine Beschwerde dagegen zu erheben oder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme am 24.09.2023 und auch noch über eine Woche nach seiner Inschubhaftnahme unterließ. Insofern ist dem BF auch vorzuhalten, dass er bereits nach wenigen Tagen Aufenthalt in einer Betreuungsstelle und noch während seines Asylverfahrens untergetaucht ist, somit offenbar kein Interesse an dem Ausgang seines Asylverfahrens hatte. Dies vermag jedoch nichts am rechtskräftigen Abschluss dieses Asylverfahrens zu ändern. Festgehalten wird, dass er sich nie aktiv bei der Behörde gemeldet hatte und auch anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der möglichen Schubhaftverhängung am 24.09.2023, auf seine Nachfrage hin darüber belehrt wurde, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, seine Anhaltung jedoch aufrechterhalten werden könne und er nicht entlassen werde, keinen Asylantrag stellte, sondern erst am 02.10.2023 seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Den ersten Antrag vom 01.11.2020 begründete der BF damals im Wesentlichen damit, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und hätte das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten (vgl. AS 46). Bei der Einvernahme zum Folgeantrag am 03.10.2023 gab der BF sodann an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen. Am 20.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme aufgrund des Folgeantrages statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Polizei zu seinem Haus gekommen sei und gefragt hätten, warum er einen Asylantrag gestellt hätte. Der ursprüngliche Grund für seinen Asylantrag sei, dass er Schulden habe, diese nicht zurückzahlen könne und bedroht worden sei. Probleme mit dem Staat oder mit staatsähnlichen Institutionen im Heimatland habe er nicht gehabt. Festzuhalten ist somit, dass über den ersten Asylantrag des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme am 24.09.2023 nach Familie oder Verwandten in Usbekistan befragt selbst angab, dass nur seine Ehefrau mit den Kindern dort lebten, sie jedoch seit längerem nicht in Kontakt stehen würden. Es erscheint somit auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seine Familie nunmehr kontaktiert haben soll, um ihnen von einem Folgeantrag auf internationalen Schutz zu erzählen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Den ersten Antrag vom 01.11.2020 begründete der BF damals im Wesentlichen damit, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er von einem Verwandten 30.000,- Dollar ausgeliehen hätte, um ein Haus zu bauen und zu heiraten. Er sei in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter tätig gewesen und hätte das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Schulden zurückzuzahlen. Er würde bei seiner Rückkehr nichts befürchten vergleiche AS 46). Bei der Einvernahme zum Folgeantrag am 03.10.2023 gab der BF sodann an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Als er mit seiner Familie telefonisch über seinen Asylfolgeantrag gesprochen habe, sei kurz danach die Polizei zu seiner Familie gegangen und habe gedroht. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er befürchte Tod und Angst bei einer Rückkehr. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF. Seit gestern wisse er von den Änderungen. Am 20.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme aufgrund des Folgeantrages statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Polizei zu seinem Haus gekommen sei und gefragt hätten, warum er einen Asylantrag gestellt hätte. Der ursprüngliche Grund für seinen Asylantrag sei, dass er Schulden habe, diese nicht zurückzahlen könne und bedroht worden sei. Probleme mit dem Staat oder mit staatsähnlichen Institutionen im Heimatland habe er nicht gehabt. Festzuhalten ist somit, dass über den ersten Asylantrag des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme am 24.09.2023 nach Familie oder Verwandten in Usbekistan befragt selbst angab, dass nur seine Ehefrau mit den Kindern dort lebten, sie jedoch seit längerem nicht in Kontakt stehen würden. Es erscheint somit auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seine Familie nunmehr kontaktiert haben soll, um ihnen von einem Folgeantrag auf internationalen Schutz zu erzählen.

Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der bereits durch das BFA erfolgten zurückweisenden Entscheidung samt neuerlicher Rückkehrentscheidung vom 24.10.2023 im Folgeantragsverfahren davon auszugehen, dass die zeitnahe HRZ-Ausstellung nach Rechtskraft dieser Entscheidung, wie von der usbekischen Botschaft angegeben, erfolgen wird.

2.3.10. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Usbekistan ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage und der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 04.10.2023.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Aufrechterhaltung der Haft deshalb rechtswidrig erscheint, weil der BF einen Folgeantrag gestellt und somit faktischen Abschiebeschutz habe und er aber der usbekischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, ist zunächst auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die seitens des BFA auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Fortsetzung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt des Folgeantrages erweist sich somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund des noch anhängigen Asylverfahrens und eines damit gegebenen Aufenthaltsrechts sowie faktischen Abschiebeschutzes die Schubhaft rechtswidrig wäre – vielmehr als rechtmäßig zumal Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Aufrechterhaltung der Haft deshalb rechtswidrig erscheint, weil der BF einen Folgeantrag gestellt und somit faktischen Abschiebeschutz habe und er aber der usbekischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, ist zunächst auszuführen, dass die - ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die seitens des BFA auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Fortsetzung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt des Folgeantrages erweist sich somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund des noch anhängigen Asylverfahrens und eines damit gegebenen Aufenthaltsrechts sowie faktischen Abschiebeschutzes die Schubhaft rechtswidrig wäre – vielmehr als rechtmäßig zumal Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Fallgegenständlich handelt es sich zudem um den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit gleichem Vorbringen und unglaubhaftem Kern, weshalb laut Judikatur des VwGH zu § 33 Abs. 4 BFA-VG eine Vorführung bei solchen Folgeanträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Im konkreten Fall ist ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch ist. Im Falle des BF fand bereits am 03.10.2023 ein Interviewtermin mit der usbekischen Vertretungsbehörde statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird, wie sich aus dem entsprechenden Bericht der HRZ-Abteilung ergibt. Sobald das (zweite) Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und ein HRZ von der usbekischen Botschaft ausgestellt wird, ist mit der Abschiebung des BF nach Usbekistan zu rechnen. Zum Vorbringen in der Beschwerde und Stellungnahme, wonach eine baldige Abschiebung nicht möglich sein werde und die Behörde es verabsäumt habe, den BF am 05.11.2023 abzuschieben, da sie aufgrund der festgestellten Identität und Zusicherung des HRZ den faktischen Abschiebeschutz ohne inhaltliche Entscheidung aberkennen hätte können, ist auszuführen, dass angesichts des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF zunächst über diesen abzusprechen war, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Dies im konkreten Fall insbesondere deshalb, da eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes keine raschere Effektuierung der Abschiebung ermöglicht hätte, zumal die usbekischen Behörden angegeben haben, ein HRZ erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auszustellen. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Asylfolgeantragstellung und der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich.Fallgegenständlich handelt es sich zudem um den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit gleichem Vorbringen und unglaubhaftem Kern, weshalb laut Judikatur des VwGH zu Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG eine Vorführung bei solchen Folgeanträgen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Im konkreten Fall ist ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch ist. Im Falle des BF fand bereits am 03.10.2023 ein Interviewtermin mit der usbekischen Vertretungsbehörde statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird, wie sich aus dem entsprechenden Bericht der HRZ-Abteilung ergibt. Sobald das (zweite) Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und ein HRZ von der usbekischen Botschaft ausgestellt wird, ist mit der Abschiebung des BF nach Usbekistan zu rechnen. Zum Vorbringen in der Beschwerde und Stellungnahme, wonach eine baldige Abschiebung nicht möglich sein werde und die Behörde es verabsäumt habe, den BF am 05.11.2023 abzuschieben, da sie aufgrund der festgestellten Identität und Zusicherung des HRZ den faktischen Abschiebeschutz ohne inhaltliche Entscheidung aberkennen hätte können, ist auszuführen, dass angesichts des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF zunächst über diesen abzusprechen war, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Dies im konkreten Fall insbesondere deshalb, da eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes keine raschere Effektuierung der Abschiebung ermöglicht hätte, zumal die usbekischen Behörden angegeben haben, ein HRZ erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auszustellen. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der erst vor kurzem erfolgten Asylfolgeantragstellung und der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. –Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.20233.1. Zu A) römisch eins. –Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2023

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 eine erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht hat sich betreffend die Fortsetzung erkennbar auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 eine erhobene Schubhabhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht hat sich betreffend die Fortsetzung erkennbar auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid vom 24.10.2023 zurückgewiesen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegen sind und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegen sind und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Er hat sich vielmehr eines Scheinwohnsitzes bedient, von dem er nach durchgeführten Erhebungen amtlich abgemeldet wurde. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Festzuhalten ist, dass der BF zudem, abgesehen von seiner nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, zuletzt über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, an der er sich tatsächlich aufgehalten hätte. Er hat sich vielmehr eines Scheinwohnsitzes bedient, von dem er nach durchgeführten Erhebungen amtlich abgemeldet wurde. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits durch Untertauchen behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er der Schwarzarbeit nachging, er einen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag stellte, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung und keinen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Im Übrigen ging der BF während seines illegalen Aufenthaltes der Schwarzarbeit nach und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dessen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.

Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:

Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit 24.09.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 04.10.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird, wie bereits dargelegt, seit 24.09.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 02.10.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 04.10.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten.

Wie festgestellt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Bescheid des BFA vom 12.12.2020, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme (und selbst danach über eine Woche lang) unterließ.

Hinzuzufügen ist zudem, dass der Folgeantrag bereits negativ entschieden wurde. Für das erkennende Gericht ist offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch bereits eine weitere negative Erledigung des (Folge-)antrages auf internationalen Schutz durch Bescheid des BFA vom 24.10.2023, der sich in Rechtsmittelfrist befindet, ergangen. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte, Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der Folgeantrag bereits negativ entschieden wurde. Für das erkennende Gericht ist offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch bereits eine weitere negative Erledigung des (Folge-)antrages auf internationalen Schutz durch Bescheid des BFA vom 24.10.2023, der sich in Rechtsmittelfrist befindet, ergangen. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte, Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.

Nachdem der BF seinen Folgeantrag am 02.10.2023 stellte, wurden bereits am Folgetag die Erstbefragung und am 20.10.2023 die niederschriftliche Einvernahme des BF vorgenommen. Bereits mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung befindet sich derzeit jedoch in Rechtsmittelfrist. Mit der Durchführbarkeit der Entscheidung ist zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen.Nachdem der BF seinen Folgeantrag am 02.10.2023 stellte, wurden bereits am Folgetag die Erstbefragung und am 20.10.2023 die niederschriftliche Einvernahme des BF vorgenommen. Bereits mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung befindet sich derzeit jedoch in Rechtsmittelfrist. Mit der Durchführbarkeit der Entscheidung ist zeitnah zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen.

Im vorliegenden Fall ist zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die HRZ-Ausstellung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch erscheint. Im Falle des BF fand bereits am 03.10.2023 ein Interviewtermin mit der usbekischen Botschaft statt, wobei der BF vorbrachte, dass er einen gültigen Reisepass besitze. Der Konsul legte ihm die freiwillige Rückkehr nahe. Es wurde seitens der usbekischen Behörden eine HRZ-Ausstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zugesagt, wenn die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen wird. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF war zunächst über diesen abzusprechen, was der BF jedoch selbst zu verantworten hatte. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer sowie der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr maßgeblich wahrscheinlich.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom 02.10.2023, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 24.09.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 6 AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist vom BFA ebenfalls eingehalten wurde.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme und angesichts der erst kürzlich erfolgten Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom 02.10.2023, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 24.09.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden sind, und diese Frist vom BFA ebenfalls eingehalten wurde.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach rechtskräftiger negativen Entscheidung über den Folgeantrag im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgeführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Eine Vertrauenswürdigkeit, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits dem Verfahren entzog, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und der Schwarzarbeit nachging) nicht erkannt werden. Mit der Anwendung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Die vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit erweist sich daher mangels Vertrauenswürdigkeit als nicht entscheidungsrelevant.

Zudem hatte der Anspruch auf Grundversorgungen den BF auch schon in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen abhalten können. Auch dieses Vorbringen geht somit ins Leere.

Soweit der BF vorbringt, dass nur eine sehr geringe Anzahl der Abschiebungen nach Usbekistan stattfinden würden, ist festzuhalten, dass nicht dargelegt wurde, warum eine Abschiebung gegenständlich nicht möglich sein sollte. Vielmehr ist eine solche ausreichend wahrscheinlich. HRZ werden ausgestellt und finden Abschiebungen nach Usbekistan grundsätzlich statt.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu A) III. – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 04.10.2023 bis 06.10.20233.3. Zu A) römisch drei. – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 04.10.2023 bis 06.10.2023

Nach der Rechtsprechung des VwGH soll der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). Nach der Rechtsprechung des VwGH soll der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7).

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2023 wurde bereits über den Zeitraum vom 04.10.2023 bis 06.10.2023 abgesprochen, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig erwies.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde (samt Stellungnahme des BF) finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht substantiiert thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.5. Zu A) IV. und V. – Kostenersatz3.5. Zu A) römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.

Der BF beantragte im Falle des Obsiegens den Kostenersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung und Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, somit insgesamt € 426,20. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung und Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, somit insgesamt € 426,20.

Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.


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Schlagworte

Abschiebung entschiedene Sache Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtsmissbrauch Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2280950.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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