Entscheidungsdatum
15.11.2023Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1Spruch
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W202 2104989-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am 01.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, hingegen wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2016 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, hingegen wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Abs. AsylG 2005 zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2016 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 02.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht nach Nichterscheinen des Beschwerdeführers trotz ordnungsgemäßer Ladung in dessen Abwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Am 02.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht nach Nichterscheinen des Beschwerdeführers trotz ordnungsgemäßer Ladung in dessen Abwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 5,- (EUR 500,-) im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 5,- (EUR 500,-) im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit 13.10.2020 wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer vom 09.10.2020 bis 11.10.2020 wegen des dringenden Verdachts der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz informiert.
Am 15.10.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet.
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 05.02.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 05.02.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2021 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 06.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2021 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 06.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021 wurde der obgenannte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021 wurde der obgenannte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 06.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 06.02.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.).
Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 2 FPG geduldet und wurde zuletzt mit Bescheid vom 09.06.2023, Zahl: XXXX , die Karte für Geduldete verlängert.Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 FPG geduldet und wurde zuletzt mit Bescheid vom 09.06.2023, Zahl: römisch 40 , die Karte für Geduldete verlängert.
Am 04.09.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ein.Am 04.09.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 04.09.2023 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 04.09.2023 gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt illegal in Österreich aufhältig sei und gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sei. Da die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG allerdings eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG sei, könne dem Beschwerdeführer der beantragte Titel nicht erteilt werden.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt illegal in Österreich aufhältig sei und gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei. Da die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG allerdings eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG sei, könne dem Beschwerdeführer der beantragte Titel nicht erteilt werden.
Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG dar, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte.Zudem stelle der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG dar, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, worin er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Faktum sei, dass dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 23.05.2024 ausgestellt worden sei. Faktum sei weiters, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt worden sei. Über den Beschwerdeführer sei auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Das Einreiseverbot stütze sich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Klagenfurt vom 05.02.2021 zu XXXX , mit welcher der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.02.2021 zu XXXX die über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben worden, zumal dem Beschwerdeführer eingeräumt worden sei, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung gemäß § 11 Absatz 2 SMG zu unterziehen. Dem sei der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Faktum sei weiters, dass ein Verbrechenstatbestand im gegenständlichen Fall nicht vorliege. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und das Suchtmittel primär aus dem Grund verkauft habe, um sich seine eigene Sucht zu finanzieren, sei aufgrund der nunmehrigen auch positiven Entwöhnungstherapie kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer selbst weise eine günstige Zukunftsprognose auf. Das Ermittlungsverfahren sei bislang mangelhaft geblieben. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben werden müssen. Faktum sei, dass dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 23.05.2024 ausgestellt worden sei. Faktum sei weiters, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt worden sei. Über den Beschwerdeführer sei auf die Dauer von sieben Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Das Einreiseverbot stütze sich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Klagenfurt vom 05.02.2021 zu römisch 40 , mit welcher der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.02.2021 zu römisch 40 die über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben worden, zumal dem Beschwerdeführer eingeräumt worden sei, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung gemäß Paragraph 11, Absatz 2 SMG zu unterziehen. Dem sei der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Faktum sei weiters, dass ein Verbrechenstatbestand im gegenständlichen Fall nicht vorliege. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und das Suchtmittel primär aus dem Grund verkauft habe, um sich seine eigene Sucht zu finanzieren, sei aufgrund der nunmehrigen auch positiven Entwöhnungstherapie kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer selbst weise eine günstige Zukunftsprognose auf. Das Ermittlungsverfahren sei bislang mangelhaft geblieben. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht,…1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht,…
Gem. § 60 Abs. 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGem. Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
…
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann nicht entgegengetreten werden, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 2 FPG erteilt worden ist, was sich aus der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021 ergibt. Es ist aber Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Ziffer 1 oder Ziffer 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist. Das alleinige Faktum der Duldung, wie in der Beschwerde angeführt, ist hiefür nicht ausreichend.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann nicht entgegengetreten werden, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 FPG erteilt worden ist, was sich aus der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021 ergibt. Es ist aber Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins,, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 1 oder Ziffer 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist. Das alleinige Faktum der Duldung, wie in der Beschwerde angeführt, ist hiefür nicht ausreichend.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz scheitert zudem an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Ziffer 1, da gegen den Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2021 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG erlassen wurde.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz scheitert zudem an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 1, da gegen den Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2021 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG erlassen wurde.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 05.02.2021 wegen Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist, weswegen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
Vor diesem Hintergrund ist aber der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zu kurz, um nicht (mehr) davon auszugehen, dass eine Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, aber auch für die Allgemeinheit bestünde, weswegen auch von daher, wie schon vom Bundesamt ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz scheitert (vgl. § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG).Vor diesem Hintergrund ist aber der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zu kurz, um nicht (mehr) davon auszugehen, dass eine Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, aber auch für die Allgemeinheit bestünde, weswegen auch von daher, wie schon vom Bundesamt ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz scheitert vergleiche Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG).
Insgesamt betrachtet ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben sind, wie auch kein Anhaltspunkt besteht, dass ein sonstiger Tatbestand zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliege.Insgesamt betrachtet ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben sind, wie auch kein Anhaltspunkt besteht, dass ein sonstiger Tatbestand zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliege.
Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels war daher spruchgemäß abzuweisen.
Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2104989.3.00Im RIS seit
05.01.2024Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024