TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/16 W294 2280335-2

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Entscheidungsdatum

16.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W294 2280335-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein Sankt Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1308492205/232153312, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein Sankt Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1308492205/232153312, wie folgt zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.5.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2022, Zl: 1308492205/221649576, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde in weiterer Folge rechtskräftig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2022, Zl: 1308492205/221649576, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde in weiterer Folge rechtskräftig.

Der BF wurde am 17.10.2023 um 13:15 von Beamten der LPD Wien im Zuge einer Verkehrskontrolle angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen und konnte sich nicht mit einem gültigen Reisedokument ausweisen.

Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am selben Tag brachte der BF vor, dass er sich seit Mai 2022 im Bundesgebiet befinde und bei diversen Freunden Unterkunft genommen habe. In der Zohmanngasse habe er eine Postadresse gehabt. Der Schlepper habe ihn den Pass weggenommen. Die Frage, ob er einen österreichischen Aufenthaltstitel oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates habe, wurde vom BF verneint. Er habe aktuell Barmittel in Höhe von 150,- Euro und arbeite als Zeitungszusteller. Befragt, ob er Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union habe, entgegnete der BF, dass seine Eltern sowie Geschwister in Indien leben würden und er keinen Kontakt zu diesen habe. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Die Frage, ob er über eine Krankenversicherung verfüge, die in Österreich gelte, wurde vom BF verneint. In Indien habe er im Falle einer Rückkehr keine Anknüpfungspunkte. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 17.3.2023, 1308492205/232153312, ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 17.3.2023, 1308492205/232153312, ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF die gegen ihn bestehende Ausreiseentscheidung missachte. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe er ungenutzt verstreichen lassen und habe keinen einzigen Schritt im Hinblick auf eine freiwillige Ausreise gesetzt. Er habe sich weder mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung gesetzt, noch habe er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Seit Eintritt der Rechtskraft der Asylentscheidung halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Der Aktenlage sei kein einziger Schritt des BF betreffend eine Ausreise und der Erlangung eines Ersatzdokumentes zu entnehmen. Mangels Kooperationsbereitschaft bestehe der begründete Verdacht, dass er im Falle einer Entlassung Untertauchen würde, zumal er dies bereits in der Vergangenheit gemacht habe. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden, zumal er zur Arbeitsaufnahme, mangels entsprechenden Aufenthaltstitels und/ oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten, auch nicht berechtigt sei. Er sei nicht im Besitz von Barmittel, welche aus legalen bzw. rechtlich abgesicherten Quellen stammen würden und sei somit nicht in der Lage, seine Ausreise, noch seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise, zu finanzieren. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Weiters gehe er auch der Schwarzarbeit nach. Er sei in Österreich weder relevant familiär, legal beruflich, sozial, wirtschaftlich noch relevant sprachlich integriert. Eine derartige Integration habe er im Zuge seiner Einvernahme am gestrigen Tag auch nicht ins Treffen geführt.

Am 25.10.2023 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die Anordnung in Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde keine relevanten Ausführungen zur Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates und der Realisierbarkeit der Abschiebung keine Ausführungen treffe. Es sei nicht ersichtlich, wann ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt werden könnte. Die Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar sei. Der BF habe über seine bereits rechtskräftige Entscheidung nichts gewusst und sei davon ausgegangen, dass seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes noch anhängig gewesen sei. Dass der BF in Österreich keine sozialen Bindungen habe, könne nicht stimmen, da er sich in der Vergangenheit bei verschiedenen Freunden aufgehalten habe. Der BF wäre wohl bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen und sich bei der Polizei zu melden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Ersatz der Eingabengebühr.

In einer Stellungnahme vom 27.10.2023 führte das BFA aus, dass in Bezug auf die behauptete, nicht realisierbare Abschiebung ausgeführt werde, dass nach Verhängung der Schubhaft unverzüglich am 20.10.2023 um Ausstellung des Heimreisezertifikates ersucht worden sei. Im konkreten Fall sei der BF bereits vor der indischen Botschaft vorgeführt und als indischer Staatsbürger identifiziert worden. Nunmehr werde die Identität des BF durch die indischen Behörden in seinem Heimatstaat überprüft. Die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft funktioniere sehr gut. HRZ würden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig von der indischen Botschaft ausgestellt werden. Die durchschnittliche Dauer ab Durchführung des Interviews nehme durchschnittlich drei bis vier Monate in Anspruch. Eine Weiterleitung an die indischen Behörden sei erforderlich. Flüge nach Indien sowie Abschiebungen würden zum aktuellen Zeitpunkt regelmäßig stattfinden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt werde und er nach Indien abgeschoben werde. Dem Vorbringen des BF, wonach er davon ausgegangen sei, dass seine Beschwerde noch anhängig sei, sei entgegenzuhalten, dass er sich unkooperativ verhalten habe und sich mehrmals dem Verfahren entzogen habe, indem er seinem Ladungsbescheid keine Folge geleistet habe. Zudem verfüge der BF bis dato über keinen ordentlichen Wohnsitz. Der rechtsfreundliche Vertreter sei verpflichtet, seinen Mandanten über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Auch hätte sich der BF bei seinem rechtskundigen Vertreter erkundigen und nachfragen können, wie das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ausgegangen sei. Der BF sei nach wie vor nicht rückkehrwillig und akzeptiere die rechtskräftige Entscheidung nicht. Zum Vorbringen, dass der BF bei unterschiedlichen Freunden Unterkunft nehmen könnte, sei auszuführen, dass der BF keine genaue Auskunft über diese Freunde gemacht habe und habe sogar ausgesagt, dass ihn keiner von diesen anmelden habe wollen. Es stehe somit fest, dass der BF bei keinem dieser Freunde einen gesicherten Wohnsitz haben könne. Im Fall des BF komme daher die Anwendung eines gelinderen Mittels aufgrund des bisher angeführten Sachverhaltes nicht in Betracht. Der BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Der BF sei somit in keiner Weise für die Behörde greifbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertauche, um sich der Abschiebung zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei und eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe.

Am 31.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge dessen der BF angab, dass er derzeit keinen Reisepass habe, aber versuchen werde, seinen Reisepass zu finden. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden und er wolle den Schlepper kontaktieren, ihm den Reisepass zu retournieren. Die Frage, ob er versucht habe, sich bei der indischen Botschaft einen neuen indischen Reisepass zu besorgen, wurde vom BF verneint, da er nicht gewusst habe, wie er dies bewerkstelligen sollte. Er sei im Mai 2022 im österreichischen Bundesgebiet eingereist und habe sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten. Auf Vorhalt, dass er seit Juni 2022 obdachlos gemeldet sei und befragt, wo er während seines Aufenthalts in Österreich gewohnt habe, replizierte der BF, dass er die ersten beiden Tage auf einer Station verbracht habe und dann immer wieder bei unterschiedlichen Freunden untergekommen sei. Er habe bei 10 verschiedenen Personen gewohnt. Auf Aufforderung, die genauen Adressen anzuführen, erklärte der BF, dass er das nicht machen könne, da diese ihm in schwierigen Zeiten geholfen hätten. Der BF räumte ein, mit dem Motorrad ohne Lenkerberechtigung unterwegs gewesen zu sein. Die Fragen, ob er über finanzielle Mittel verfüge oder in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgehe bzw. über Vermögen verfüge, wurden vom BF verneint. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei im Jahr 2022 bereits in Schubhaft gewesen. Von einer ihm damals übermittelten Ladung habe er nichts erfahren. Die Fragen, ob er in Österreich eine eigene Wohnung oder Familienangehörige habe, wurden vom BF ebenfalls verneint. Er habe vier bis fünf indische Freunde, werde deren Namen jedoch nicht nennen, da er nicht wolle, dass diese Probleme bekommen würden. Deren Adresse wolle er ebenfalls nicht angeben. Er sei bereit, nach Indien zurückzukehren. Die Frage, ob er irgendwelche Schritte unternommen habe, um Österreich auf legalem Weg verlassen zu können, wurde vom BF verneint, aber er würde versuchen, seinen Reisepass für die Heimreise zu organisieren, um seine Heimreise zu ermöglichen. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er vom 21.10.2023 bis zum 29.10.2023 im Hungerstreik gewesen sei, entgegnete der BF, dass er Probleme im Heimatland gehabt habe und zu dieser Zeit auf keinen Fall nach Indien zurückkehren habe wollen. Befragt, was er durch den Hungerstreik erreichen habe wollen, erwiderte der BF, dass er Zeit gewinnen habe wollen, um seine Probleme zu lösen. Die Frage, ob er aufgrund des Hungerstreikes eine Haftunfähigkeit und damit eine Entlassung erreichen habe wollen, wurde vom BF bejaht. Er habe den Hungerstreik beendet, da er in der Zwischenzeit gesundheitliche Probleme bekommen habe.

Zur Frage, warum er den Schlepper wegen seinem Reisepass nicht schon zuvor kontaktiert habe, führte der BF an, dass sein Problem noch nicht gelöst worden sei und es ihm noch nicht möglich gewesen sei, den Schlepper zu kontaktieren. Auf Vorhalt des Behördenvertreters, dass er vor wenigen Tagen noch gemeint habe, nicht ausreisen zu wollen, replizierte der BF, dass er das Gefühl gehabt habe, für einen Lügner gehalten zu werden und er depressiv gewesen sei. Nachgefragt, wieso er die Unterschrift zu Erlangung eines HRZ verweigert habe, erklärte der BF, dass er wütend und in einem depressiven Zustand gewesen sei. Zur Frage, wieso er nie Kontakt zum BFA gesucht und bekannt gegeben habe, wo er aufhältig sei, brachte der BF vor, dass er nicht gewollt habe, dass andere Asylwerber Probleme bekommen könnten. Er würde einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen und könnte sich beim Verein Ute Bock melden, wo er sich auch bis zu seiner Abschiebung aufhalten könnte. Sein damaliger Rechtsvertreter habe ihn nicht über die Entscheidung informiert.

Am 31.10.2023 wurde mündlich durch das Bundesverwaltungsgericht verkündet, dass die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei (Spruchpunkt II.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV habe die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.).Am 31.10.2023 wurde mündlich durch das Bundesverwaltungsgericht verkündet, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV habe die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.).

In einer Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters vom 10.11.2023 wurde vorgebracht, dass der Bescheid, die Festnahme und die weitere Anhaltung rechtswidrig seien. Der BF sei nicht in der Lage, Österreich zu verlassen, da er nicht über dementsprechende Reisedokumente verfüge. Der BF könne an der Adresse Grillgasse 33/12, 1110 Wien, bei Herrn XXXX , Unterkunft nehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Fluchtgefahr bestehe nicht, da der BF über Wohnmöglichkeiten verfüge. Mit gelinderen Mitteln könne somit das Auslangen gefunden werden. Beantragt wurde, die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzuerlegen. In einer Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters vom 10.11.2023 wurde vorgebracht, dass der Bescheid, die Festnahme und die weitere Anhaltung rechtswidrig seien. Der BF sei nicht in der Lage, Österreich zu verlassen, da er nicht über dementsprechende Reisedokumente verfüge. Der BF könne an der Adresse Grillgasse 33/12, 1110 Wien, bei Herrn römisch 40 , Unterkunft nehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Fluchtgefahr bestehe nicht, da der BF über Wohnmöglichkeiten verfüge. Mit gelinderen Mitteln könne somit das Auslangen gefunden werden. Beantragt wurde, die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzuerlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Beim BF handelt es sich um einen indischen Staatsangehörigen, seine Identität steht jedoch nicht fest. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF stellte am 22.5.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2022 als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Der BF wurde am 17.10.2023 um 13:15 von Beamten der LPD Wien im Zuge einer Verkehrskontrolle angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte sich nicht mit einem gültigen Reisedokument ausweisen.

Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 17.10.2023 1308492205/232153312 ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 17.10.2023 1308492205/232153312 ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, und wird er seit dem 17.10.2023, 17:55 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Der BF ist mittellos, hat Barmittel in Höhe von 150,- Euro und arbeitet als Zeitungszusteller.

Der BF ist gesund und haftfähig. Der BF war von 21.10.2023 bis zum 29.10.2023 im Hungerstreik.

Der BF hielt sich vor der Behörde verborgen und ist demnach nicht kooperationswillig. Er hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine selbständigen Schritte gesetzt, um Österreich auf legalem Wege verlassen zu können. Er ist in Österreich weder sozial verwurzelt noch bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF wies im österreichischen Bundesgebiet nie eine aufrechte Meldeadresse auf. Er war von 21.06.2022 - 17.10.2023 obdachlos gemeldet.

Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

Das BFA hat am 20.10.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und wurde der BF bereist einer indischen Delegation vorgeführt und kann mit der Ausstellung eines HRZ innerhalb der zulässigen Haftdauer gerechnet werden. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Der BF verweigerte bislang seine Unterschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023 bereits 127 HRZ, im Jahr 2022 113 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2023 bereits 66 Abschiebungen, im Jahr 2022 128 Abschiebungen). Zudem fanden heuer bereits 2 Charterflüge nach Indien statt. Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung (in 5 - 7 Tagen eine unbegleitete Abschiebung, falls erforderlich in 3 - 4 Wochen eine begleitete Abschiebung). Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Die Identitätsprüfung dauert bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer ca. 3 - 4 Wochen ab Durchführung des Interviews. Sobald keine Dokumente vorliegen und die Person richtige Angaben über die Identität macht, ist zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien ca. 10 Wochen in Anspruch nehmen wird. Wenn jedoch keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, macht, dauert eine Überprüfung (zusätzliche Erhebungen sind notwendig) mehrere Monate, mindestens jedoch vier Monate.

2. Beweiswürdigung

Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.10.2023 ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei.

Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

Die Feststellung, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung, gegen den BF besteht, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Verwaltungsakt, dem eine Beschwerde nicht zu entnehmen ist, erschließt sich zudem, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs, was auch nicht bestritten wurde.

Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von seiner Meldung im PAZ, über keine aufrechte Meldeadresse verfügte und von 21.06.2022 bis 17.10.2023 obdachlos gemeldet war. Es ist davon auszugehen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dem BFA über seine Meldeverpflichtung belehrt wurde und dem BF daher seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bekannt war. Der BF hat diese Meldeverpflichtung jedoch bewusst und in der Absicht umgangen, um im Verborgenen zu bleiben und für die Behörden nicht greifbar zu sein.

Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere den Einvernahmen im gesamten Verfahren. Wenn der BF nunmehr im Beschwerdevorbringen erklärt, bei einer namentlich genannten Person Unterkunft nehmen zu können, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass diese Information erst erstattet wurde, als sich der BF zu diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Adresse bereits in Schubhaft befand, zuvor jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse aufwies und überdies aufgrund des Vorverhaltens des BF, der sich seiner Ausreiseverpflichtung widersetzte, keine Schritte zur Wiedererlangung seines Reisepasses setzte und sich auch sonst seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkam, nicht davon auszugehen ist, dass der BF zukünftig trotz einer ihm nunmehr zur Verfügung stehenden Unterkunft keinem gelinderen Mittel nachkommen würde.

Dass der BF nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten.

Dass der BF von 21.10.2023 bis zum 29.10.2023 im Hungerstreik war, um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm jedoch nicht gelang, geht aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.10.2023 hervor. Dass er nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 (OZ 13 in W289 2271843-2). Dass eine Überprüfung mehrere Monate dauert, wenn keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern macht, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, ergibt sich ebenso aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 (vgl. OZ 13 in W289 2271843-2). Dass diese in einem solchen Fall mindestens vier Monate in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 (vgl. OZ 12 in W288 2271843-1).Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien, ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 (OZ 13 in W289 2271843-2). Dass eine Überprüfung mehrere Monate dauert, wenn keine Dokumente vorliegen und die Person falsche Angaben beim Interview bzw. den Formblättern macht, die an die indische Botschaft bzw. an die Behörden in Indien übermittelt werden, ergibt sich ebenso aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 21.08.2023 vergleiche OZ 13 in W289 2271843-2). Dass diese in einem solchen Fall mindestens vier Monate in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023 vergleiche OZ 12 in W288 2271843-1).

Die Feststellungen, dass das Bundesamt am am 20.10.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, stützt sich auf die Stellungnahme des BFA vom 27.10.2023. Ebenfalls ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass zusätzliche Erhebungen notwendig sind. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist noch nicht abgeschlossen und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, da der BF durch sein bisheriges Verhalten versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln. In den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.10.2023 räumte der BF explizit ein, dass er aufgrund Depressionen seine Unterschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigerte.

Dass HRZ regelmäßig von der indischen Botschaft ausgestellt werden und auch Abschiebungen regelmäßig stattfinden, ergibt sich aus der HRZ-Anfragebeantwortung vom 15.05.2023. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung seiner Angaben) und realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft sind somit aus aktueller Sicht maßgeblich wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 13.11.2023. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 13.11.2023.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid):

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG):

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.          in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.          sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG.

Gegen den BF liegt im gegenständlichen Fall eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3) vor, da mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2022, Zl: 1308492205/221649576, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Gegen den BF liegt im gegenständlichen Fall eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,) vor, da mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2022, Zl: 1308492205/221649576, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs.

Der BF hat durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Normensystem beabsichtigt. Überdies verweigerte er die Unterschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und trat in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen, weshalb der BF seine Abschiebung nach Indien behinderte (Z 1). Der BF hat durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Normensystem beabsichtigt. Überdies verweigerte er die Unterschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und trat in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen, weshalb der BF seine Abschiebung nach Indien behinderte (Ziffer eins,).

Auch die mangelnde Verfestigung des BF in Österreich (Z 9) wurde vom BF nicht in Abrede gestellt, da er in dieser Einvernahme vor dem BFA am 17.10.2023 explizit anführte, dass sich seine gesamte Familie in Indien befinde und dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Auch die mangelnde Verfestigung des BF in Österreich (Ziffer 9,) wurde vom BF nicht in Abrede gestellt, da er in dieser Einvernahme vor dem BFA am 17.10.2023 explizit anführte, dass sich seine gesamte Familie in Indien befinde und dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe.

Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Untertauchens des BF nach seiner Stellung eines Asylantrages davon ausgeht, dass er seine Rückkehr nach Indien vereiteln könnte.

Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß angenommen.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Schubhaft ist verhältnismäßig. Das Bundesamt wirkt auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hin, der BF ist gesund.

Zu II. Fortsetzung der SchubhaftZu römisch zwei. Fortsetzung der Schubhaft

Der Beschwerdeführer wird seit dem 17.10.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wird seit dem 17.10.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Ein Verfahren zur HRZ Erlangung wurde durch das BFA eingeleitet und wurde der BF bereits einer indischen Delegation vorgeführt.

Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen. Der Beschwerdeführer hielt sich von den Behörden verborgen illegal im Bundesgebiet auf. Er ist der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat bislang auch keine eigenen Versuche unternommen, ein Reisedokument zum Zwecke der Ausreise zu beschaffen. Nach seiner Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wurde er einer indischen Delegation vorgeführt und ist für ihn die realistische Möglichkeit, dass er tatsächlich nach Indien abgeschoben wird, offensichtlich erkennbar. Er wurde im Zuge des Asylverfahrens bereits einmal zur Verfahrenssicherung in Schubhaft genommen und befand sich nach der erneuten Anordnung von Schubhaft vom 21.10.2023 bis zum 29.10.2023 im Hungerstreik. Der Beschwerdeführer gab an, nichts vom negativen Abschluss seines Asylverfahrens in zweiter Instanz gewusst zu haben, da Ihn sein Anwalt nicht informiert habe. In der Verhandlung vor dem BVwG gab er allerdings an, dass er aus freien Stücken mit dem Anwalt Kontakt aufgenommen habe. Es wäre ihm auch ein leichtes gewesen, sich über den Stand des Beschwerdeverfahren zu informieren. Auch ist er einem behördlichen Ladungsbescheid im folgenden Verfahren zur Ausreisegestaltung nicht nachgekommen. Es ist somit offensichtlich, dass er sich nicht um seine Verfahren kümmert. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz. Er hat sich obdachlos gemeldet, lebte aber tatsächlich an unterschiedlichen Adressen – die er in den laufenden Verfahren der Behörde auch nicht bekannt gab. Auch in der Beschwerdeverhandlung weigerte sich der BF, seine Aufenthaltsorte bekannt zu geben. Es ist ihm bewusst, dass die Praxis der ungemeldeten Unterkunftnahme zu Probleme mit den Behörden führen kann und die dortigen Bewohner einem behördlichen Zugriff ausgesetzt werden. Die behördliche Überprüfung der Postabgabestelle ergab, dass er diese nur sporadisch aufsuchte. Er ist für die Behörden daher nicht greifbar. Selbst wenn der BF nunmehr im Beschwerdevorbringen vom 10.11.2023 angab, bei einer namentlich genannten Person Unterkunft zu nehmen, sind die Ausführungen des BF aufgrund des unkooperativen Vorverhaltens des BF als Schutzbehauptung zu qualifizieren und ist mangels näherer Informationen zur genannten Person auch nicht davon auszugehen, dass der erwähnte Mann dem BF tatsächlich Wohnungsraum zur Verfügung stellen könnte bzw. sich der BF deswegen zukünftig nicht mehr im Verborgenen halten würde. Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen. Der Beschwerdeführer hielt sich von den Behörden verborgen illegal im Bundesgebiet auf. Er ist der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat bislang auch keine eigenen Versuche unternommen, ein Reisedokument zum Zwecke der Ausreise zu beschaffen. Nach seiner Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wurde er einer indischen Delegation vorgeführt und ist für ihn die realistische Möglichkeit, dass er tatsächlich nach Indien abgeschoben wird, offensichtlich erkennbar. Er wurde im Zuge des Asylverfahrens bereits einmal zur Verfahrenssicherung in Schubhaft genommen und befand sich nach der erneuten Anordnung von Schubhaft vom 21.10.2023 bis zum 29.10.2023 im Hungerstreik. Der Beschwerdeführer gab an, nichts vom negativen Abschluss seines Asylverfahrens in zweiter Instanz gewusst zu haben, da Ihn sein Anwalt nicht informiert habe. In der Verhandlung vor dem BVwG gab er allerdings an, dass er aus freien Stücken mit dem Anwalt Kontakt aufgenommen habe. Es wäre ihm auch ein leichtes gewesen, sich über den Stand des Beschwerdeverfahren zu informieren. Auch ist er einem behördlichen Ladungsbescheid im folgenden Verfahren zur Ausreisegestaltung nicht nachgekommen. Es ist somit offensichtlich, dass er sich nicht um seine Verfahren kümmert. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz. Er hat sich obdachlos gemeldet, lebte aber tatsächlich an unterschiedlichen Adressen – die er in den laufenden Verfahren der Behörde auch nicht bekannt gab. Auch in der Beschwerdeverhandlung weigerte sich der BF, seine Aufenthaltsorte bekannt zu geben. Es ist ihm bewusst, dass die Praxis der ungemeldeten Unterkunftnahme zu Probleme mit den Behörden führen kann und die dortigen Bewohner einem behördlichen Zugriff ausgesetzt werden. Die behördliche Überprüfung der Postabgabestelle ergab, dass er diese nur sporadisch aufsuchte. Er ist für die Behörden daher nicht greifbar. Selbst wenn der BF nunmehr im Beschwerdevorbringen vom 10.11.2023 angab, bei einer namentlich genannten Person Unterkunft zu nehmen, sind die Ausführungen des BF aufgrund des unkooperativen Vorverhaltens des BF als Schutzbehauptung zu qualifizieren und ist mangels näherer Informationen zur genannten Person auch nicht davon auszugehen, dass der erwähnte Mann dem BF tatsächlich Wohnungsraum zur Verfügung stellen könnte bzw. sich der BF deswegen zukünftig nicht mehr im Verborgenen halten würde.

Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens, muss der Ansicht des BFA gefolgt werden und kann mit der Verhängung gelinderer Mittel, daher nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem Beschwerdeführer leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und erneut in einen verborgenen Aufenthalt abzutauchen.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der gesund und psychisch stabil ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig.

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da eine Vorführung zur Erlangung eines HRZ bereits stattgefunden hat und das Abschiebeverfahren so rasch wie möglich weitergeführt wird. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage eines Reisepasses zu beschleunigen bzw. zu umgehen. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da eine Vorführung zur Erlangung eines HRZ bereits stattgefunden hat und das Abschiebeverfahren so rasch wie möglich weitergeführt wird. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage eines Reisepasses zu beschleunigen bzw. zu umgehen.

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben des BF wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben des BF wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen.

Zum Kostenbegehren

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere, Ra 2018/21/0133, vom 13.11.2018 und Ra 2019/21/0414, vom 05.10.2022, stützen kann. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere, Ra 2018/21/0133, vom 13.11.2018 und Ra 2019/21/0414, vom 05.10.2022, stützen kann.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2280335.2.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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