Entscheidungsdatum
16.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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G303 2280916-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , StA.: Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.09.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , StA.: Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.09.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2023,
1. zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 27.09.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß den Bestimmungen der Eurodac-Verordnung wurde durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der BF an 17.09.2023 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat.
2. Am XXXX .2023 wurde der BF auf der S6 in einem LKW Mercedes Sprinter als einer von 12 Asylwerbern aufgegriffen und kontrolliert und in weiterer Folge gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG festgenommen. 2. Am römisch 40 .2023 wurde der BF auf der S6 in einem LKW Mercedes Sprinter als einer von 12 Asylwerbern aufgegriffen und kontrolliert und in weiterer Folge gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG festgenommen.
3. Am 30.09.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens erlassen.3. Am 30.09.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Z3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens erlassen.
4. Am 02.10.2023 wurde eine Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-VO an Bulgarien gestellt. 4. Am 02.10.2023 wurde eine Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-VO an Bulgarien gestellt.
5. Mit Schreiben vom 10.10.2023 stimmte Bulgarien der Rückübernahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-VO ausdrücklich zu. 5. Mit Schreiben vom 10.10.2023 stimmte Bulgarien der Rückübernahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-VO ausdrücklich zu.
6. Am 03.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Videoeinvernahme des BF durch das BFA, EAST-West, wobei der BF am Beginn der Einvernahme vorbrachte, dass er im Jahr XXXX geboren worden sei und er dazu als Beweis eine Kopie eines Dokumentes hätte. 6. Am 03.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Videoeinvernahme des BF durch das BFA, EAST-West, wobei der BF am Beginn der Einvernahme vorbrachte, dass er im Jahr römisch 40 geboren worden sei und er dazu als Beweis eine Kopie eines Dokumentes hätte.
7. Mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 07.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2023 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-VO zuständig ist. Des Weiteren wurde gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. 7. Mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 07.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2023 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-VO zuständig ist. Des Weiteren wurde gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
8. Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX in rechtswidriger Weise erfolgt sei und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zum wurde eine Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF laut der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde erst 16 Jahre alt sei und damit minderjährig. Daher wäre auch kein Dublin-Verfahren zu führen und wäre eine Schubhaft zur Sicherung des Dublin-Überstellungsverfahrens unzulässig. 8. Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 in rechtswidriger Weise erfolgt sei und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zum wurde eine Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF laut der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde erst 16 Jahre alt sei und damit minderjährig. Daher wäre auch kein Dublin-Verfahren zu führen und wäre eine Schubhaft zur Sicherung des Dublin-Überstellungsverfahrens unzulässig.
Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, da der BF bereit sei, sein Verfahren in Österreich abzuwarten, sich kooperativ zeige und sich auch bereit erklären würde, sich einer Altersdiagnose zu unterziehen. Gegenständlich würde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck erreicht werden können. Zudem sei die Schubhafthöchstdauer bei einem mündigen Minderjährigen auf drei Monate beschränkt; eine Überstellung nach Bulgarien wäre in dieser Zeit aus der Sicht der Rechtsvertretung des BF nicht möglich.
9. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2023, am 10.11.2023 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.11.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Vertreter des BFA sowie ein Dolmetscher teilnahmen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.11.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ römisch 40 , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Vertreter des BFA sowie ein Dolmetscher teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Syrien. Der BF ist ledig. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument oder sonstiges Identitätsdokument, noch über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der EU.
Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX .2023 versuchte der BF schlepperunterstützt nach Deutschland zu reisen und wurde gemeinsam mit weiteren Asylwerbern auf der S6 in einem LKW Mercedes Sprinter aufgegriffen und kontrolliert. In weiterer Folge wurde am selben Tag seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen. Am römisch 40 .2023 versuchte der BF schlepperunterstützt nach Deutschland zu reisen und wurde gemeinsam mit weiteren Asylwerbern auf der S6 in einem LKW Mercedes Sprinter aufgegriffen und kontrolliert. In weiterer Folge wurde am selben Tag seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen.
Der BF befindet sich seit XXXX .2023, XXXX Uhr durchgehend in Schubhaft, welche derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Diese wurde mit Mandatsbescheid vom 30.09.2023 gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr durchgehend in Schubhaft, welche derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird. Diese wurde mit Mandatsbescheid vom 30.09.2023 gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Am 02.10.2023 wurde ein Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin-VO mit Bulgarien eingeleitet und ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt, da der BF am 17.09.2023 dort einen Asylantrag stellte und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 10.10.2023 stimmte Bulgarien der Rückübernahme des BF ausdrücklich zu.
Am 03.11.2023 wurde der BF seitens des BFA, EAST-West niederschriftlich per Video einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme teilte der BF mit, dass er erst im Jahr 2007 geboren sei und brachte dazu eine Kopie eines Auszuges aus dem Zivilregister des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien in Vorlage.
Mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 07.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2023 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Des Weiteren wurde gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig. Mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 07.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2023 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Des Weiteren wurde gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Der BF hat in Österreich – mit Ausnahme seines Bruders, der sich auch in Schubhaft befindet, keine familiären, beruflichen oder sonstigen entscheidungsmaßgeblichen sozialen Bindungen. Er ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel sowie über einen aufrechten Wohnsitz.
Der BF ist haftfähig, nicht ausreisewillig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Überstellungen nach Bulgarien finden regelmäßig statt und werden laufend mittels Charter durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Schubhaftbeschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF minderjährig ist und bestehen seitens des erkennenden Gerichtes an seiner Volljährigkeit keine Zweifel. Dieses Vorbringen war vielmehr unglaubhaft. Aufgrund des Vorverhaltens und Aussageverhaltens des BF, dem Umstand, dass er lediglich eine Kopie eines Auszuges aus dem Zivilregister des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien vorlegte, an der erhebliche Zweifel bestehen und aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobenen persönlichen Eindrucks stand vielmehr fest, dass der BF volljährig ist.
Sowohl in Bulgarien als auch bei seiner Erstbefragung in Österreich gab der BF selbst an, dass er im Jahr XXXX geboren und 18 Jahre alt ist. Des Weiteren gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge bei der LPD Steiermark an, dass er am XXXX geboren wurde. Sowohl in Bulgarien als auch bei seiner Erstbefragung in Österreich gab der BF selbst an, dass er im Jahr römisch 40 geboren und 18 Jahre alt ist. Des Weiteren gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge bei der LPD Steiermark an, dass er am römisch 40 geboren wurde.
Zudem gab das BFA in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2023 bekannt, dass auch der Bruder des BF bei seiner Erstbefragung als Geburtsdatum des BF das Datum XXXX nannte. Zudem gab das BFA in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2023 bekannt, dass auch der Bruder des BF bei seiner Erstbefragung als Geburtsdatum des BF das Datum römisch 40 nannte.
Auch die vorgebrachten Umstände, wie der BF zu dieser Kopie gekommen ist, sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Einklang zu bringen und größtenteils nicht glaubwürdig. So brachte der BF vor, dass er per Telefon seinen Vater in Syrien ersuchte, dieses Dokument zu besorgen. Aus der Übersetzung der vorlegten Kopie ergibt sich, dass dieses Dokument am 24.10.2023 ausgestellt wurde, und der BF jedoch laut Anhaltedatei seine Familie erst am 09.11.2023 erreichen konnte. Des Weiteren gab der BF bei seiner Einvernahme durch das BFA am 03.11.2023 an, dass er nicht genau wisse, wie das Dokument heiße; es sei eine Art Meldezettel und er selbst habe nur eine Kopie; das Original sei bei der BBU. Der Rechtsvertreter (BBU) gab jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass die BBU kein Original-Dokument habe. Zudem sagte der BF aus, dass sein Vater dieses Dokument an einen Angehörigen geschickt habe, der es dann in das AHZ- XXXX brachte und seinen Bruder besucht habe. Einen Namen dieses Angehörigen konnte der BF auf Nachfrage der Richterin zuerst nicht nennen; in weiterer Folge gab der BF jedoch an, dass dieser XXXX heiße und in Wien wohne. Auch die vorgebrachten Umstände, wie der BF zu dieser Kopie gekommen ist, sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Einklang zu bringen und größtenteils nicht glaubwürdig. So brachte der BF vor, dass er per Telefon seinen Vater in Syrien ersuchte, dieses Dokument zu besorgen. Aus der Übersetzung der vorlegten Kopie ergibt sich, dass dieses Dokument am 24.10.2023 ausgestellt wurde, und der BF jedoch laut Anhaltedatei seine Familie erst am 09.11.2023 erreichen konnte. Des Weiteren gab der BF bei seiner Einvernahme durch das BFA am 03.11.2023 an, dass er nicht genau wisse, wie das Dokument heiße; es sei eine Art Meldezettel und er selbst habe nur eine Kopie; das Original sei bei der BBU. Der Rechtsvertreter (BBU) gab jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass die BBU kein Original-Dokument habe. Zudem sagte der BF aus, dass sein Vater dieses Dokument an einen Angehörigen geschickt habe, der es dann in das AHZ- römisch 40 brachte und seinen Bruder besucht habe. Einen Namen dieses Angehörigen konnte der BF auf Nachfrage der Richterin zuerst nicht nennen; in weiterer Folge gab der BF jedoch an, dass dieser römisch 40 heiße und in Wien wohne.
Auch wenn das vorlegte Dokument aufgrund des Umstandes, dass es lediglich um eine Kopie handelt und daher von Dokumentenprüfern nicht näher auf dessen Echtheit geprüft werden kann, sind die Ausführungen des Behördenvertreters dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. Insbesondere führte der Behörden-Vertreter aus, dass der QR-Code, welcher am Dokument links unten angebracht wurde, nicht funktioniert, eine schlechte Qualität vorliegt und der Inhalt des Dokuments schräg ist, hingegen das Wasserzeichen im Hintergrund parallel mit der Seite ist.
Auch ergibt sich aus der seitens des BFA vorgelegten Anfragebeantwortung der Staatdokumentation betreffend Syrien, welche zwar hinsichtlich „Syrische Führerscheine“ eingeholt wurde, generell, dass die Aussagekraft syrischer Dokumente mittlerweile gering ist, da selbst Reisepässe in großen Mengen gefälscht werden.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles bestehen insgesamt gesehen keine Zweifel an der Volljährigkeit des BF.
Die Feststellungen zum Familienstand, zum fehlenden Reisepass bzw. Identitätsdokument sowie zum fehlenden Aufenthaltstitel und der Einreise ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Aus dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokoll der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX .2023, wonach der BF als Zeuge bezüglich der Schlepperei einvernommen worden ist, ergibt sich, dass er schlepperunterstützt versuchte, nach Deutschland weiterzureisen. Aus dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokoll der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 .2023, wonach der BF als Zeuge bezüglich der Schlepperei einvernommen worden ist, ergibt sich, dass er schlepperunterstützt versuchte, nach Deutschland weiterzureisen.
Die Festnahme des BF konnte anhand des Festnahmeauftrages und der Eintragung in der Anhaltedatei festgestellt werden.
Ebenso aus der Anhaltedatei ergibt sich die Dauer der bisherigen Anhaltung des BF in Schubhaft.
Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz und zum durchgeführten Verfahren, insbesondere zum Konsultationsverfahren mit Bulgarien ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt (einliegender Schubhaftbescheid und zurückweisender Asylbescheid) und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales getroffen werden.
Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2023.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.
Aufgrund der Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des gestellten Verfahrenshilfeantrages, ergibt sich, dass sein Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.
Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er sich seit 30.09.2023 in Schubhaft befindet und erst am 27.09.2023 in das Bundesgebiet einreiste. Anhaltspunkte für eine maßgebliche soziale und berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung angab, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen („ich sterbe lieber im Gefängnis, als nach Bulgarien zu fahren“). Des Weiteren gab der BF bei seiner Erstbefragung am 28.09.2023 an, dass sein Reiseziel Deutschland wäre, wo sein Onkel lebt.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird durch einen entsprechenden Auszug des Strafregisters belegt.
Aus den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass Überstellungen nach Bulgarien regelmäßig durchgeführt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
In Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin III-VO geregelt.In Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin III-VO geregelt.
Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
3.2. Zu Spruchteil 1.A.):
3.2.1. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.09.2023 und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft seit 30.09.2023 (Spruchpunkt 1.A.I.)
Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin-VO) iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt.
Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen versuchte und sich den laufenden Asylverfahren entzog, da er bereits zwei Tage nach der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am XXXX .2023 versuchte schlepperunterstützt nach Deutschland weiterzureisen, um nicht nach Bulgarien abgeschoben zu werden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu umgehen versuchte und sich den laufenden Asylverfahren entzog, da er bereits zwei Tage nach der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am römisch 40 .2023 versuchte schlepperunterstützt nach Deutschland weiterzureisen, um nicht nach Bulgarien abgeschoben zu werden.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2023 wurde nunmehr mit Bescheid des BFA vom 07.11.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Bulgarien der zuständige Mitgliedsstaat ist und gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Dieser zurückweisende Asylbescheid des BFA vom 07.11.2023 ist zwar zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung ist jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten. Damit besteht auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z3 FPG.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2023 wurde nunmehr mit Bescheid des BFA vom 07.11.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages Bulgarien der zuständige Mitgliedsstaat ist und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Dieser zurückweisende Asylbescheid des BFA vom 07.11.2023 ist zwar zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung ist jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten. Damit besteht auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Z3 FPG.
Der BF stellte am 17.09.2023 in Bulgarien einen Asylantrag. Daher ist der Mitgliedstaat Bulgarien nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Zudem wollte der BF nach eigenen Angaben in einen dritten Mitgliedsstaat, nämlich Deutschland weiterreisen. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit c. FPG. Der BF stellte am 17.09.2023 in Bulgarien einen Asylantrag. Daher ist der Mitgliedstaat Bulgarien nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Zudem wollte der BF nach eigenen Angaben in einen dritten Mitgliedsstaat, nämlich Deutschland weiterreisen. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG.
Zudem verfügt der BF über keine entscheidungsmaßgebliche soziale Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im Bundesgebiet, wie Wohnsitz, Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit oder maßgebliche familiäre Bindungen. Auch besitzt der BF keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Zudem verfügt der BF über keine entscheidungsmaßgebliche soziale Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Bundesgebiet, wie Wohnsitz, Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit oder maßgebliche familiäre Bindungen. Auch besitzt der BF keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Im gegenständlichen Fall ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Durch die illegalen Reisebewegungen quer durch europäische Länder, wie Österreich, Bulgarien und Ungarn, und seiner beabsichtigten illegalen Weiterreise nach Deutschland, hat der BF bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die in Österreich und in anderen europäischen Staaten für die Einreise und den Aufenthalt geltenden Bestimmungen zu halten.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf für die Überstellung in den nach der Dublin-VO zuständigen Aufnahmestaat von einer auch als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-VO ausging, dass sich der BF, wenn er auf freiem Fuß wäre, durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Aufnahmestaat Bulgarien entziehen oder die Rückführung dorthin wesentlich erschweren könnte.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf für die Überstellung in den nach der Dublin-VO zuständigen Aufnahmestaat von einer auch als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-VO ausging, dass sich der BF, wenn er auf freiem Fuß wäre, durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Aufnahmestaat Bulgarien entziehen oder die Rückführung dorthin wesentlich erschweren könnte.
Das Verfahren wurde vom BFA insofern effizient geführt, da bereits am 02.10.2023 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet wurde, und sich Bulgarien mit Schreiben vom 10.10.2023 als ausdrücklich zuständig erklärte.
Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet. Der BF ist in Österreich in keiner Weise sozial verankert, nicht vertrauenswürdig und gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er „lieber sterbe als nach Bulgarien zurückzukehren“. Daher kann aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet. Der BF ist in Österreich in keiner Weise sozial verankert, nicht vertrauenswürdig und gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er „lieber sterbe als nach Bulgarien zurückzukehren“. Daher kann aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr mit einem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden.
Die gegenständliche Beschwerde war sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 30.09.2023 als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung seit 30.09.2023 als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft (ad.1.A.II.):
Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
Gegenständlich erklärte sich Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens ausdrücklich zuständig und wurde mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 07.11.2023 gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z1 FPG erlassen, welche zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht durchführbar ist, da derzeit die Rechtsmittelfrist noch im Laufen ist. Gegenständlich erklärte sich Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens ausdrücklich zuständig und wurde mit Bescheid des BFA, EAST-WEST, vom 07.11.2023 gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG erlassen, welche zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht durchführbar ist, da derzeit die Rechtsmittelfrist noch im Laufen ist.
Allerdings sind Überstellungen nach Bulgarien laufend mittels Charter möglich.
Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Überstellung nach Bulgarien zu entziehen - befürchten lassen.
Es ist auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.Es ist auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.
Die Fortsetzung der Schubhaft des nicht rückkehrwilligen, jedoch haftfähigen BF wegen erheblicher Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und einer zeitnah möglichen Überstellung nach Bulgarien zur Erreichung des Sicherungszwecks auch als verhältnismäßig.
Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
3.2.3. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt 1.A.III.)
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
3.3. Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt 2. A.)
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkte 1. B. und 2. B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2280916.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024