Entscheidungsdatum
17.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W140 2281147-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 , über die weitere Anhaltung von römisch 40 , in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 26.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von XXXX zu sein. Seit 30.06.2022 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen ( Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.09.2022) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 26.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige(r) von römisch 40 zu sein. Seit 30.06.2022 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen ( Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.09.2022) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF verließ in weiterer Folge Österreich, wurde am 26.05.2023 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am 26.05.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Ab 26.05.2023 befand sich der BF wieder in Grundversorgung. Mit 13.06.2023 wurde der BF wieder von der Grundversorgung abgemeldet, da er die ihm zugewiesene Unterkunft selbstständig und ohne Hinterlassung einer neuen Meldeanschrift verlassen hat. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.06.2023) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF verließ in weiterer Folge Österreich, wurde am 26.05.2023 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am 26.05.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Ab 26.05.2023 befand sich der BF wieder in Grundversorgung. Mit 13.06.2023 wurde der BF wieder von der Grundversorgung abgemeldet, da er die ihm zugewiesene Unterkunft selbstständig und ohne Hinterlassung einer neuen Meldeanschrift verlassen hat. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.06.2023) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF wurde am XXXX 2023 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und am gleichen Tag in die XXXX eingeliefert. Gegen den BF wurde am XXXX 2023 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in das XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 2023 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und am gleichen Tag in die römisch 40 eingeliefert. Gegen den BF wurde am römisch 40 2023 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am römisch 40 2023 wurde der BF durch Beamte der römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in das römisch 40 überstellt.
Der BF wurde am XXXX 2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:Der BF wurde am römisch 40 2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:
„(…)
F: Warum haben Sie sich zweimal dem Asylverfahren entzogen?
A: Ich war bei Freunden und dann wollte ich wieder ins Lager, aber sie haben mich nicht mehr reingelassen.
F: Wussten Sie, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht?F: Wussten Sie, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot besteht?
A: Nein wusste ich nicht.
F: Wann, wie und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich bin am 26.05.2023 kommend aus Deutschland nach Österreich überstellt worden.
F: Was haben Sie in Deutschland gemacht?
A: Ich habe dort um Asyl angesucht. Ich bin von Italien nach Frankreich nach Deutschland ausgereist. Ich bin am 25.06.2022 nach Österreich, war dann vier Tage im Bundesgebiet und bin dann ausgereist.
F: Warum haben Sie dann in Österreich um Asyl angesucht, wenn Sie weiterreisen wollten?
A: Ich wollte hier kein Asyl. Ich will jetzt auch nicht hier sein, sondern nach Italien oder Frankreich. Ich kann in Italien auch ohne Asyl leben.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am XXXX 2023 Unterkunft bezogen? F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am römisch 40 2023 Unterkunft bezogen?
A: Ich habe bei der Caritas ( XXXX ) geschlafen und auf der Straße.A: Ich habe bei der Caritas ( römisch 40 ) geschlafen und auf der Straße.
F: Können Sie in Österreich irgendwo Unterkunft nehmen?
A: Nein
F: Haben Sie alle Sachen bei sich?
A: Ich habe keine Sachen.
F: Verfügen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel?
A: Nein.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: Nein.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige in Marokko?
A: In Marokko leben meine Eltern und meine Geschwister.
F: Wie sieht Ihr Familienstand aus? Haben Sie Kinder?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Verfügen Sie über einen gültigen Reisepass?
A: Ich habe ihn in der Türkei verloren. Ich habe mich um keinen neuen Reisepass gekümmert. Ich habe kein Geld.
F: Mit viel Barmittel sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich hatte nicht. Ich habe gebettelt und habe 75€.
F: Wie haben Sie sich den Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert?
A: Durch Bettelein. Ich borge mir auch Geld aus. F: Wie haben Sie sich den Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert?, A: Durch Bettelein. Ich borge mir auch Geld aus.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland gearbeitet?
A: In Marokko habe ich als Klimatechniker gearbeitet.
F: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Heimatland?
A: 30.05.2022
F: Warum wurden Sie in die JA eingeliefert?
A: Ein Typ hat einen Polizisten Drogen verkauft und ich stand nur daneben. Ich hatte nichts damit zum tun. Ich wollte eigentlich ins Flüchtlingslager. Sollte ich wiederkommen, können Sie gegen mich ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.
F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: Nein. Ich mache keine Probleme und habe keine Probleme.
F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Marokko?
A: Ich habe familiäre Probleme. Ich habe aber sonst keine Probleme.F: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Marokko?, A: Ich habe familiäre Probleme. Ich habe aber sonst keine Probleme.
F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit?
A: Nein.
Entscheidung
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot.
Gegen Sie wird die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, da sich keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befinden. Weiters haben Sie keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie sind daher in Schubhaft zu nehmen. Der Sicherungsbedarf zu Ihrer Person ist evident, da Sie im Bundesgebiet keinerlei Ankerpunkte aufweisen.
Bezüglich der Schubhaft steht Ihnen ebenfalls eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird Ihnen mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.
Sie werden nach Einlangen des Heimreisezertifikates zeitnahe in Ihr Heimatland abgeschoben.
F: Möchten Sie zur Schubhaft Stellung nehmen?
A: Sie haben mir keine Chance gegeben freiwillig auszureisen. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich will aber nicht nach Marokko.(…)“
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX 2023 (um XXXX ) zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 2023 (um römisch 40 ) zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 in Schubhaft.
Der BF befand sich von 21.07.2023 bis 27.07.2023, 04.08.2023 bis 06.08.2023 sowie von 13.08.2023 bis 17.08.2023 im Hungerstreik.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2023 (RK XXXX 2023) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat XXXX 2023) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2023 (RK römisch 40 2023) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat römisch 40 2023) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Am 18.08.2023, 12.09.2023, 13.10.2023 und am 03.11.2023 wurden gemäß § 80 Abs. 6 FPG amtswegige Überprüfungen der Schubhaft durch das BFA durchgeführt.Am 18.08.2023, 12.09.2023, 13.10.2023 und am 03.11.2023 wurden gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG amtswegige Überprüfungen der Schubhaft durch das BFA durchgeführt.
Am 09.11.2023 teilte das XXXX mit, dass XXXX den BF unter den Personendaten XXXX feststellt (AS 131).Am 09.11.2023 teilte das römisch 40 mit, dass römisch 40 den BF unter den Personendaten römisch 40 feststellt (AS 131).
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 14.11.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 14.11.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 14.11.2023 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:
„(…) XXXX (in der Folge BF genannt) ist erstmalig am XXXX 2022 durch Beamten der XXXX in XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er wurde festgenommen und in das XXXX überstellt. Am 26.06.2022 hat er im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.„(…) römisch 40 (in der Folge BF genannt) ist erstmalig am römisch 40 2022 durch Beamten der römisch 40 in römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er wurde festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Am 26.06.2022 hat er im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid vom 23.09.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz oder auf subsidiären Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren erlassen. Da er keine Meldung im Bundesgebiet hatte, wurde der Bescheid gem. § 23 ZustellG im Akt hinterlegt. Der Bescheid erwuchs am 27.10.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.09.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz oder auf subsidiären Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren erlassen. Da er keine Meldung im Bundesgebiet hatte, wurde der Bescheid gem. Paragraph 23, ZustellG im Akt hinterlegt. Der Bescheid erwuchs am 27.10.2022 in Rechtskraft.
Derr BF reiste illegal nach Deutschland, stellte dort einen weiteren Asylantrag, wurde dort aufgegriffen und ins Bundesgebiet zurückgestellt. Am gleichen Tag, 26.05.2023 stellten er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.06.2023 wurde sein Antrag auf international Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am gleichen Tag im Akt hinterlegt. Dieser erwuchs am 13.07.2023 in Rechtskraft.
Er wurde am XXXX 2023 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und am gleichen Tag Er wurde am römisch 40 2023 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und am gleichen Tag
in die XXXX eingeliefert. Nach der Entlassung wurde er der dem BFA vorgeführt, mit XXXX 2023 wurde die Schubhaft verhängt.in die römisch 40 eingeliefert. Nach der Entlassung wurde er der dem BFA vorgeführt, mit römisch 40 2023 wurde die Schubhaft verhängt.
Der Sicherungsbedarf ist noch immer gegeben, da die Sachlage sich nicht geändert hat. Der Fremde hat
? das österreichische Asylsystem missbraucht, da er erst nach einer fremdenrechtlichen Festnahme und im Stande dieser am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher letzten Endes rk. negativ beschieden wurde.
? sich dem Asylverfahren, sohin einem Verfahren, welches auf Ihren eigenen Wunsch eröffnet wurde, entzogen, indem Sie untertauchten.
? seinen illegalen Aufenthalt in Deutschland fortgesetzt und hat auch in DE einen unbegründeten Asylantrag gestellt.
? sich auch seinem zweiten Asylverfahren entzogen und verließ ohne weitere Bekanntgabe seine damalige Meldeadresse.
? seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet und verblieb illegal im Bundesgebiet.
? in seiner Einvernahme am XXXX 2023 angeführt, nicht in Österreich sein zu wollen, sondern nach Italien oder Frankreich zu wollen.? in seiner Einvernahme am römisch 40 2023 angeführt, nicht in Österreich sein zu wollen, sondern nach Italien oder Frankreich zu wollen.
? ist auch weiterhin nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen- siehe Einvernahme vom XXXX 2023 („ich will nicht nach Marokko“).? ist auch weiterhin nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen- siehe Einvernahme vom römisch 40 2023 („ich will nicht nach Marokko“).
? nicht oder mangelhaft bei der Identitätsprüfung mitgewirkt- Genannter gibt an, nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes zu sein
? keine familiäre Integration – keine Angehörige im Bundesgebiet
? keine soziale Integration – keine relevanten sozialen Bindungen ersichtlich
? keine gesicherte Unterkunft- Genannter verfügte in Österreich über keine Unterkunft. Im gegenständlichen Fall besteht daher keine gesicherte behördliche Greifbarkeit.
? kein gesichertes Einkommen – ist noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen- hat sich Barmittel erbettelt; weiters steht Genanntem keine GVS mehr zu.
? keine berufliche Integration
Das BFA hat aufgrund der Angaben des BF ein HRZ Verfahren mit Marokko geführt. Eine Identifizierung und eine HRZ Zusage blieben seitens der marokkanischer Behörden bis heute aus. Das ist kein Wunder, musste doch die Behörde erkennen, dass der BF über die ganze Zeit gelogen hat. Am 09.11.2023 erreichte das BF ein Schriftstück des XXXX , aus dem hervorging, dass der BF von XXXX unter dem Namen XXXX als tunesischer Staatsbürger identifiziert wurde. Das BFA hat aufgrund der Angaben des BF ein HRZ Verfahren mit Marokko geführt. Eine Identifizierung und eine HRZ Zusage blieben seitens der marokkanischer Behörden bis heute aus. Das ist kein Wunder, musste doch die Behörde erkennen, dass der BF über die ganze Zeit gelogen hat. Am 09.11.2023 erreichte das BF ein Schriftstück des römisch 40 , aus dem hervorging, dass der BF von römisch 40 unter dem Namen römisch 40 als tunesischer Staatsbürger identifiziert wurde.
Mit 10.11.2023 wurde ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet. Tunesien stellt HRZs aus, es finden auch Vorführungen statt. Nachdem der BF durch XXXX identifiziert wurde, ist mit einem eher kurzen verfahren zu rechnen.Mit 10.11.2023 wurde ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet. Tunesien stellt HRZs aus, es finden auch Vorführungen statt. Nachdem der BF durch römisch 40 identifiziert wurde, ist mit einem eher kurzen verfahren zu rechnen.
Wie aus der Chronologie ersichtlich, ist jegliche Verzögerung dem BF zuzuschreiben, die Behörde erledigt ihre Hausaufgaben zügig. XXXX trat bereits drei Mal in den Hungerstreik. Dies von 21.07. – 27.07; 04.08. bis 06.08. und von 13.08. bis 17.08.2023 und zeigt damit auf, dass er bereit ist, sich an seiner eigenen Gesundheit zu schädigen, nur um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Außerlandesbringung verzögert sich lediglich durch die falschen Angaben des BF. Die Behörde zweifelt auch nicht im Geringsten daran, dass der BF die Asylanträge bis dato nur mit Verzögerungsabsicht stellt und dass er einer Abschiebung auf freiem Fuß niemals zur Verfügung stehen würde.Wie aus der Chronologie ersichtlich, ist jegliche Verzögerung dem BF zuzuschreiben, die Behörde erledigt ihre Hausaufgaben zügig. römisch 40 trat bereits drei Mal in den Hungerstreik. Dies von 21.07. – 27.07; 04.08. bis 06.08. und von 13.08. bis 17.08.2023 und zeigt damit auf, dass er bereit ist, sich an seiner eigenen Gesundheit zu schädigen, nur um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Außerlandesbringung verzögert sich lediglich durch die falschen Angaben des BF. Die Behörde zweifelt auch nicht im Geringsten daran, dass der BF die Asylanträge bis dato nur mit Verzögerungsabsicht stellt und dass er einer Abschiebung auf freiem Fuß niemals zur Verfügung stehen würde.
Die Regionaldirektion Wien ersucht in diesem Sine das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.(…)“Die Regionaldirektion Wien ersucht in diesem Sine das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.(…)“
Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 14.11.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Am 15.11.2023 langte eine Stellungnahme der Vertretung des BF ein. In dieser wird u. a. ausgeführt, dass der BF entgegen den Ausführungen der Behörde kooperativ sei und bereit sei an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mitzuwirken. Bisher sei weder ein HRZ von der Marokkanischen Botschaft noch von der Tunesischen Botschaft ausgestellt worden und sei davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden könne. Seit der Inschubhaftnahme seien vier Monate vergangen und konnte kein HRZ für den BF erlangt werden. Es sei somit nicht mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Somit sei die Anhaltung des BF jedenfalls unverhältnismäßig. Der BF sei kooperativ und rückkehrwillig. Die Tatsache, dass für den BF bisher kein HRZ erlangt werden konnte liege nicht an dessen Kooperationswilligkeit. Es liege an der Behörde Beweise dafür zu liefern, dass einerseits die Erteilung eines HRZ absehbar sei und andererseits, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF möglich sei. Neben der Unerreichbarkeit des Sicherungszweckes der Schubhaft sei diese auch in ihrer Dauer unverhältnismäßig. Der BF verfüge über eine Meldemöglichkeit bei in Österreich aufhältigen Freunden und sei bereit freiwillig auszureisen. Es wäre jedenfalls die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens vollkommen ausreichend gewesen. Der BF wäre bereit einem gelinderen Mittel Folge zu leisten und einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft), der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführbarkeit der Abschiebung nach Tunesien sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2023 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 16.11.2023 teilte die XXXX des BFA Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2023 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 16.11.2023 teilte die römisch 40 des BFA Folgendes mit:
„Für den Fremden wurde am 29.06.2023 ein HRZ-Verfahren für Marokko gestartet. Da sich die Angaben des Fremden auf eine StA Marokko bezogen, wurde der HRZ-Antrag an die Botschaft von Marokko übermittelt, die Ablehnung der marokkanischen Behörden langte am 14.11.2023 mittels NV ein.
Am 10.11.2023 wurde die Personenfeststellung der XXXX an die XXXX übermittelt, aus der die Staatsangehörigkeit von Tunesien hervorging. Daraufhin wurde von der XXXX unmittelbar ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet. Am 10.11.2023 wurde die Personenfeststellung der römisch 40 an die römisch 40 übermittelt, aus der die Staatsangehörigkeit von Tunesien hervorging. Daraufhin wurde von der römisch 40 unmittelbar ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet.
Am 13.11.2023 wurde der Antrag auf HRZ-Ausstellung inklusive des Schreibens der XXXX an die Botschaft von Tunesien mit dem Hinweis übermittelt, dass gegen den Fremden eine angeordnete Schubhaft besteht und um prioritäre Behandlung gebeten wird. Am 13.11.2023 wurde der Antrag auf HRZ-Ausstellung inklusive des Schreibens der römisch 40 an die Botschaft von Tunesien mit dem Hinweis übermittelt, dass gegen den Fremden eine angeordnete Schubhaft besteht und um prioritäre Behandlung gebeten wird.
Erfahrungsgemäß dauert eine Bearbeitung zur Identitätsfeststellung bei den tunesischen Behörden zwischen 3 – 6 Monate, wobei gesagt werden kann, dass die letzten Identifizierungen bereits nach 2 Monaten eingelangt sind. Da auch die positive Identifizierung durch die XXXX an die Botschaft übermittelt wird, ist mit einer zeitnahen Antwort der Botschaft von Tunesien zu rechnen. Erfahrungsgemäß dauert eine Bearbeitung zur Identitätsfeststellung bei den tunesischen Behörden zwischen 3 – 6 Monate, wobei gesagt werden kann, dass die letzten Identifizierungen bereits nach 2 Monaten eingelangt sind. Da auch die positive Identifizierung durch die römisch 40 an die Botschaft übermittelt wird, ist mit einer zeitnahen Antwort der Botschaft von Tunesien zu rechnen.
Aufgrund der High Priority unterliegt der Akt einerseits einem qualifizierten Monitoring, weiters erfolgen in regelmäßigen Abständen Urgenzen per E-Mail und telefonisch an die tunesische Botschaft.
Die Zusammenarbeit mit der Botschaft und dem Konsul der tunesischen Botschaft ist sehr gut. Anfragen, welche per E-Mail an die Botschaft ergehen, werden üblicherweise innerhalb einiger Stunden beantwortet.
Bei einer positiven Identifizierung stellt die tunesische Botschaft nach einer erfolgten Flugbuchung zur Außerlandesbringung - Vorlaufszeit ca. 4 Wochen - ein HRZ aus.
Im Jahr 2023 wurden bislang 11 Personen zwangsweise in den Herkunftsstaat abgeschoben, davon 4 Personen mit einem Heimreisezertifikat.“
Am 16.11.2023 teilte die XXXX des BFA in einer ergänzenden Stellungnahme Folgendes mit: „Zur Anfrage für die (…)für die og. Person teile ich Ihnen ergänzend mit, dass XXXX die Identifizierung mittels der vorliegenden Fingerabdrücke vornimmt. Somit steht die Person eindeutig fest. Der HRZ-Antrag für XXXX wurde bereits an die Botschaft von Tunesien weitergeleitet und mit einer Bestätigung der Identifizierung sowie der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft wird zeitnah gerechnet.“Am 16.11.2023 teilte die römisch 40 des BFA in einer ergänzenden Stellungnahme Folgendes mit: „Zur Anfrage für die (…)für die og. Person teile ich Ihnen ergänzend mit, dass römisch 40 die Identifizierung mittels der vorliegenden Fingerabdrücke vornimmt. Somit steht die Person eindeutig fest. Der HRZ-Antrag für römisch 40 wurde bereits an die Botschaft von Tunesien weitergeleitet und mit einer Bestätigung der Identifizierung sowie der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft wird zeitnah gerechnet.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Am 09.11.2023 teilte das XXXX mit, dass XXXX den BF unter den Personendaten XXXX feststellt. Die Identität des BF steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.Am 09.11.2023 teilte das römisch 40 mit, dass römisch 40 den BF unter den Personendaten römisch 40 feststellt. Die Identität des BF steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF stellte am 26.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von XXXX zu sein. Seit 30.06.2022 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen ( Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.09.2022) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF stellte am 26.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige(r) von römisch 40 zu sein. Seit 30.06.2022 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen ( Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.09.2022) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF verließ in weiterer Folge Österreich, wurde am 26.05.2023 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am 26.05.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Ab 26.05.2023 befand sich der BF wieder in Grundversorgung. Mit 13.06.2023 wurde der BF wieder von der Grundversorgung abgemeldet, da er die ihm zugewiesene Unterkunft selbstständig und ohne Hinterlassung einer neuen Meldeanschrift verlassen hat. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.06.2023) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF verließ in weiterer Folge Österreich, wurde am 26.05.2023 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am 26.05.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Ab 26.05.2023 befand sich der BF wieder in Grundversorgung. Mit 13.06.2023 wurde der BF wieder von der Grundversorgung abgemeldet, da er die ihm zugewiesene Unterkunft selbstständig und ohne Hinterlassung einer neuen Meldeanschrift verlassen hat. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.06.2023) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF wurde am XXXX 2023 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und am gleichen Tag in die XXXX eingeliefert. Gegen den BF wurde am XXXX 2023 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in das XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 2023 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und am gleichen Tag in die römisch 40 eingeliefert. Gegen den BF wurde am römisch 40 2023 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am römisch 40 2023 wurde der BF durch Beamte der römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in das römisch 40 überstellt.
Der BF wurde am XXXX 2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX 2023 (um XXXX ) zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 2023 (um römisch 40 ) zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 in Schubhaft.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2023 (RK XXXX 2023) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat XXXX 2023) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2023 (RK römisch 40 2023) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat römisch 40 2023) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Am 18.08.2023, 12.09.2023, 13.10.2023 und am 03.11.2023 wurden gemäß § 80 Abs. 6 FPG amtswegige Überprüfungen der Schubhaft durch das BFA durchgeführt.Am 18.08.2023, 12.09.2023, 13.10.2023 und am 03.11.2023 wurden gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG amtswegige Überprüfungen der Schubhaft durch das BFA durchgeführt.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Am 12.06.2023, 24.07.2023 sowie am 20.09.2023 wurden durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF Rückkehrberatungsgespräche durchgeführt. Laut den übermittelten Rückkehrberatungsprotokollen war der BF nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX 2023 sagte der BF: „Sie haben mir keine Chance gegeben freiwillig auszureisen. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich will aber nicht nach Marokko.“ Der BF befand sich von 21.07.2023 bis 27.07.2023, 04.08.2023 bis 06.08.2023 sowie von 13.08.2023 bis 17.08.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik.Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Am 12.06.2023, 24.07.2023 sowie am 20.09.2023 wurden durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF Rückkehrberatungsgespräche durchgeführt. Laut den übermittelten Rückkehrberatungsprotokollen war der BF nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 2023 sagte der BF: „Sie haben mir keine Chance gegeben freiwillig auszureisen. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich will aber nicht nach Marokko.“ Der BF befand sich von 21.07.2023 bis 27.07.2023, 04.08.2023 bis 06.08.2023 sowie von 13.08.2023 bis 17.08.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik.
Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 16.11.2023 ist der BF haftfähig.
Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Der BF hat die Behörde über seine Identität getäuscht. HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt von der Tunesischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Tunesien sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt statt. Es bestehen keine Reisebeschränkungen. Im Jahr 2023 wurden bislang 11 Personen zwangsweise nach Tunesien abgeschoben, davon 4 Personen mit einem HRZ. Für den BF wurde am 29.06.2023 ein HRZ-Verfahren für Marokko gestartet. Da sich die Angaben des BF auf eine Staatsangehörigkeit Marokko bezogen, wurde der HRZ-Antrag an die Botschaft von Marokko übermittelt, die Ablehnung der marokkanischen Behörden langte am 14.11.2023 ein. Am 09.11.2023 teilte das XXXX mit, dass XXXX den BF unter den Personendaten XXXX feststellt. XXXX nimmt die Identifizierung mittels der vorliegenden Fingerabdrücke vor. Die Personenfeststellung der XXXX - aus der die Staatsangehörigkeit von Tunesien hervorging - wurde in weiterer Folge an die HRZ-Abteilung übermittelt. Daraufhin wurde von dieser ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet. Am 13.11.2023 wurde der Antrag auf HRZ-Ausstellung inklusive des Schreibens von XXXX an die Botschaft von Tunesien mit dem Hinweis übermittelt, dass gegen den Fremden eine angeordnete Schubhaft besteht und um prioritäre Behandlung gebeten wird. Erfahrungsgemäß dauert eine Bearbeitung zur Identitätsfeststellung bei den tunesischen Behörden zwischen 3 – 6 Monaten. Die letzten Identifizierungen langten bereits nach 2 Monaten ein. Aufgrund der hohen Priorisierung sowie im Zusammenhang damit, dass auch die positive Identifizierung durch die XXXX an die Botschaft übermittelt wurde, ist mit einer zeitnahen Antwort der Botschaft von Tunesien/Bestätigung der Identifizierung sowie der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Aufgrund der High Priority erfolgen auch in regelmäßigen Abständen Urgenzen per E-Mail und telefonisch an die Tunesische Botschaft. Bei einer positiven Bestätigung der Identifizierung stellt die Tunesische Botschaft - nach einer erfolgten Flugbuchung - zur Außerlandesbringung ein HRZ aus.Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Der BF hat die Behörde über seine Identität getäuscht. HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt von der Tunesischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Tunesien sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt statt. Es bestehen keine Reisebeschränkungen. Im Jahr 2023 wurden bislang 11 Personen zwangsweise nach Tunesien abgeschoben, davon 4 Personen mit einem HRZ. Für den BF wurde am 29.06.2023 ein HRZ-Verfahren für Marokko gestartet. Da sich die Angaben des BF auf eine Staatsangehörigkeit Marokko bezogen, wurde der HRZ-Antrag an die Botschaft von Marokko übermittelt, die Ablehnung der marokkanischen Behörden langte am 14.11.2023 ein. Am 09.11.2023 teilte das römisch 40 mit, dass römisch 40 den BF unter den Personendaten römisch 40 feststellt. römisch 40 nimmt die Identifizierung mittels der vorliegenden Fingerabdrücke vor. Die Personenfeststellung der römisch 40 - aus der die Staatsangehörigkeit von Tunesien hervorging - wurde in weiterer Folge an die HRZ-Abteilung übermittelt. Daraufhin wurde von dieser ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet. Am 13.11.2023 wurde der Antrag auf HRZ-Ausstellung inklusive des Schreibens von römisch 40 an die Botschaft von Tunesien mit dem Hinweis übermittelt, dass gegen den Fremden eine angeordnete Schubhaft besteht und um prioritäre Behandlung gebeten wird. Erfahrungsgemäß dauert eine Bearbeitung zur Identitätsfeststellung bei den tunesischen Behörden zwischen 3 – 6 Monaten. Die letzten Identifizierungen langten bereits nach 2 Monaten ein. Aufgrund der hohen Priorisierung sowie im Zusammenhang damit, dass auch die positive Identifizierung durch die römisch 40 an die Botschaft übermittelt wurde, ist mit einer zeitnahen Antwort der Botschaft von Tunesien/Bestätigung der Identifizierung sowie der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Aufgrund der High Priority erfolgen auch in regelmäßigen Abständen Urgenzen per E-Mail und telefonisch an die Tunesische Botschaft. Bei einer positiven Bestätigung der Identifizierung stellt die Tunesische Botschaft - nach einer erfolgten Flugbuchung - zur Außerlandesbringung ein HRZ aus.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX 2023 sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 2023 sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des BF.
Die Feststellung zu den Familienangehörigen des BF in Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX 2023. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX 2023. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).Die Feststellung zu den Familienangehörigen des BF in Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 2023. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 2023. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Die Bescheide des BFA vom 23.09.2022 sowie vom 28.06.2023 liegen im Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023 liegt im Akt ein.Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Die Bescheide des BFA vom 23.09.2022 sowie vom 28.06.2023 liegen im Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023 liegt im Akt ein.
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 16.11.2023.
Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Die fehlende Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus den Rückkehrberatungsgesprächen der BBU vom 12.06.2023, 24.07.2023 sowie vom 20.09.2023. Weiters aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX 2023. Auch zeigte sich der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens ganz und gar nicht kooperativ. Er verschleierte seine Identität so lange es möglich war, gab an aus Marokko zu stammen und führte Aliasidentitäten. Aus dem Akteninhalt und der Tatsache - dass der BF über Aliasidentitäten verfügt - ergibt sich, dass der BF bestrebt war, seine Identität geheim zu halten. Erst durch die Mitteilung des XXXX vom 09.11.2023, dass XXXX den BF unter den Personendaten XXXX feststellte, konnte ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet werden. Der BF hat somit die Behörde über seine Identität getäuscht. Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Die fehlende Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus den Rückkehrberatungsgesprächen der BBU vom 12.06.2023, 24.07.2023 sowie vom 20.09.2023. Weiters aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 2023. Auch zeigte sich der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens ganz und gar nicht kooperativ. Er verschleierte seine Identität so lange es möglich war, gab an aus Marokko zu stammen und führte Aliasidentitäten. Aus dem Akteninhalt und der Tatsache - dass der BF über Aliasidentitäten verfügt - ergibt sich, dass der BF bestrebt war, seine Identität geheim zu halten. Erst durch die Mitteilung des römisch 40 vom 09.11.2023, dass römisch 40 den BF unter den Personendaten römisch 40 feststellte, konnte ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet werden. Der BF hat somit die Behörde über seine Identität getäuscht.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Tunesien ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen.
Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Zum konkret vorliegenden Fall:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.
Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor. Das Gericht sieht weiterhin die Tatbestandsmerkmale der Z 1, Z 3 und Z 9 als erfüllt an.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Das Gericht sieht weiterhin die Tatbestandsmerkmale der Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, als erfüllt an., Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der BF entfernte sich zwei Mal aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seiner Asylverfahren nicht ab. Am XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Am 12.06.2023, 24.07.2023 sowie am 20.09.2023 wurden durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF Rückkehrberatungsgespräche durchgeführt. Laut den übermittelten Rückkehrberatungsprotokollen war der BF nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX 2023 sagte der BF: „Sie haben mir keine Chance gegeben freiwillig auszureisen. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich will aber nicht nach Marokko.“ Der BF befand sich von 21.07.2023 bis 27.07.2023, 04.08.2023 bis 06.08.2023 sowie von 13.08.2023 bis 17.08.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik. Der BF war bestrebt, seine Identität geheim zu halten. Erst aufgrund der Mitteilung des XXXX vom 09.11.2023, dass XXXX den BF unter den Personendaten XXXX feststellte, konnte ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet werden. Ein etwaiges Vorbringen des BF freiwillig nach Tunesien ausreisen zu wollen ist daher nicht glaubwürdig.Der BF entfernte sich zwei Mal aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seiner Asylverfahren nicht ab. Am römisch 40 2023 wurde der BF durch Beamte der römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Am 12.06.2023, 24.07.2023 sowie am 20.09.2023 wurden durch die BBU-Rückkehrberatung mit dem BF Rückkehrberatungsgespräche durchgeführt. Laut den übermittelten Rückkehrberatungsprotokollen war der BF nicht rückkehrwillig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 2023 sagte der BF: „Sie haben mir keine Chance gegeben freiwillig auszureisen. Ich möchte nicht in Österreich bleiben. Ich will aber nicht nach Marokko.“ Der BF befand sich von 21.07.2023 bis 27.07.2023, 04.08.2023 bis 06.08.2023 sowie von 13.08.2023 bis 17.08.2023 zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik. Der BF war bestrebt, seine Identität geheim zu halten. Erst aufgrund der Mitteilung des römisch 40 vom 09.11.2023, dass römisch 40 den BF unter den Personendaten römisch 40 feststellte, konnte ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet werden. Ein etwaiges Vorbringen des BF freiwillig nach Tunesien ausreisen zu wollen ist daher nicht glaubwürdig.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Der BF stellte am 26.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von XXXX zu sein. Seit 30.06.2022 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen ( Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.09.2022) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF stellte am 26.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige(r) von römisch 40 zu sein. Seit 30.06.2022 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen ( Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.09.2022) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF verließ in weiterer Folge Österreich, wurde am 26.05.2023 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am 26.05.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Ab 26.05.2023 befand sich der BF wieder in Grundversorgung. Mit 13.06.2023 wurde der BF wieder von der Grundversorgung abgemeldet, da er die ihm zugewiesene Unterkunft selbstständig und ohne Hinterlassung einer neuen Meldeanschrift verlassen hat. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.06.2023) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der BF entfernte sich zwei Mal aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seiner Asylverfahren nicht ab.Der BF verließ in weiterer Folge Österreich, wurde am 26.05.2023 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am 26.05.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Ab 26.05.2023 befand sich der BF wieder in Grundversorgung. Mit 13.06.2023 wurde der BF wieder von der Grundversorgung abgemeldet, da er die ihm zugewiesene Unterkunft selbstständig und ohne Hinterlassung einer neuen Meldeanschrift verlassen hat. Der BF war in weiterer Folge unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt (erfolgt mit 28.06.2023) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF entfernte sich zwei Mal aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seiner Asylverfahren nicht ab.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht das HRZ-Verfahren sowie seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF entfernte sich zwei Mal aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seiner Asylverfahren nicht ab. Am XXXX 2023 wurde der BF durch Beamte der XXXX angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF war nicht kooperativ. Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF ist aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitbar. Der BF ist in Österreich weder legal beruflich noch familiär oder verfahrensrelevant sozial verankert. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF entfernte sich zwei Mal aus dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier, tauchte in weiterer Folge unter und wartete den Ausgang seiner Asylverfahren nicht ab. Am römisch 40 2023 wurde der BF durch Beamte der römisch 40 angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF war nicht kooperativ. Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF ist aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitbar. Der BF ist in Österreich weder legal beruflich noch familiär oder verfahrensrelevant sozial verankert. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung des BF nach Tunesien ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen ist, dass er nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Tunesien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend - ist sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose kann vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Zur Verhältnismäßigkeit:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF über keine familiären sowie verfahrensrelevanten sozialen Kontakte verfügt.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2023 (RK XXXX 2023) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat XXXX 2023) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2023 (RK römisch 40 2023) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG (Datum der letzten Tat römisch 40 2023) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der BF wird seit XXXX 2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist auf die mangelnde Mitwirkung des BF zurückzuführen. Der BF hat die Behörde über seine Identität getäuscht. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Das Verhalten des BF im HRZ-Verfahren war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Für den BF wurde am 29.06.2023 ein HRZ-Verfahren für Marokko gestartet. Da sich die Angaben des BF auf eine Staatsangehörigkeit Marokko bezogen, wurde der HRZ-Antrag an die Botschaft von Marokko übermittelt, die Ablehnung der marokkanischen Behörden langte am 14.11.2023 ein. Am 09.11.2023 teilte das XXXX mit, dass XXXX den BF unter den Personendaten XXXX feststellt. XXXX nimmt die Identifizierung mittels der vorliegenden Fingerabdrücke vor. Die Personenfeststellung der XXXX - aus der die Staatsangehörigkeit von Tunesien hervorging - wurde in weiterer Folge an die HRZ-Abteilung übermittelt. Daraufhin wurde von dieser ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet. Am 13.11.2023 wurde der Antrag auf HRZ-Ausstellung inklusive des Schreibens von XXXX an die Botschaft von Tunesien mit dem Hinweis übermittelt, dass gegen den Fremden eine angeordnete Schubhaft besteht und um prioritäre Behandlung gebeten wird. HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt von der Tunesischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Tunesien sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt statt. Es bestehen keine Reisebeschränkungen. Im Jahr 2023 wurden bislang 11 Personen zwangsweise nach Tunesien abgeschoben, davon 4 Personen mit einem HRZ. Erfahrungsgemäß dauert eine Bearbeitung zur Identitätsfeststellung bei den tunesischen Behörden zwischen 3 – 6 Monaten. Die letzten Identifizierungen langten bereits nach 2 Monaten ein. Aufgrund der hohen Priorisierung sowie im Zusammenhang damit, dass auch die positive Identifizierung durch die XXXX an die Botschaft übermittelt wurde, ist mit einer zeitnahen Antwort der Botschaft von Tunesien/Bestätigung der Identifizierung sowie der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Aufgrund der High Priority erfolgen auch in regelmäßigen Abständen Urgenzen per E-Mail und telefonisch an die Tunesische Botschaft. Bei einer positiven Bestätigung der Identifizierung stellt die Tunesische Botschaft - nach einer erfolgten Flugbuchung - zur Außerlandesbringung ein HRZ aus. Der BF wird seit römisch 40 2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist auf die mangelnde Mitwirkung des BF zurückzuführen. Der BF hat die Behörde über seine Identität getäuscht. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Das Verhalten des BF im HRZ-Verfahren war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Für den BF wurde am 29.06.2023 ein HRZ-Verfahren für Marokko gestartet. Da sich die Angaben des BF auf eine Staatsangehörigkeit Marokko bezogen, wurde der HRZ-Antrag an die Botschaft von Marokko übermittelt, die Ablehnung der marokkanischen Behörden langte am 14.11.2023 ein. Am 09.11.2023 teilte das römisch 40 mit, dass römisch 40 den BF unter den Personendaten römisch 40 feststellt. römisch 40 nimmt die Identifizierung mittels der vorliegenden Fingerabdrücke vor. Die Personenfeststellung der römisch 40 - aus der die Staatsangehörigkeit von Tunesien hervorging - wurde in weiterer Folge an die HRZ-Abteilung übermittelt. Daraufhin wurde von dieser ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet. Am 13.11.2023 wurde der Antrag auf HRZ-Ausstellung inklusive des Schreibens von römisch 40 an die Botschaft von Tunesien mit dem Hinweis übermittelt, dass gegen den Fremden eine angeordnete Schubhaft besteht und um prioritäre Behandlung gebeten wird. HRZ werden zum Entscheidungszeitpunkt von der Tunesischen Botschaft ausgestellt. Flüge nach Tunesien sowie Abschiebungen finden zum Entscheidungszeitpunkt statt. Es bestehen keine Reisebeschränkungen. Im Jahr 2023 wurden bislang 11 Personen zwangsweise nach Tunesien abgeschoben, davon 4 Personen mit einem HRZ. Erfahrungsgemäß dauert eine Bearbeitung zur Identitätsfeststellung bei den tunesischen Behörden zwischen 3 – 6 Monaten. Die letzten Identifizierungen langten bereits nach 2 Monaten ein. Aufgrund der hohen Priorisierung sowie im Zusammenhang damit, dass auch die positive Identifizierung durch die römisch 40 an die Botschaft übermittelt wurde, ist mit einer zeitnahen Antwort der Botschaft von Tunesien/Bestätigung der Identifizierung sowie der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Aufgrund der High Priority erfolgen auch in regelmäßigen Abständen Urgenzen per E-Mail und telefonisch an die Tunesische Botschaft. Bei einer positiven Bestätigung der Identifizierung stellt die Tunesische Botschaft - nach einer erfolgten Flugbuchung - zur Außerlandesbringung ein HRZ aus.
Der BF wird seit XXXX 2023 - seit 4 Monaten - in Schubhaft angehalten. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht aus aktueller Sicht weiterhin. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Die rezente Judikatur des VwGH zu dieser Frage ist hier daher nicht einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer HRZ-Erlangung durch das BFA mehr gegeben werden konnte und der VwGH aussprach, ein Bemühen des Bundesamtes allein reiche nicht aus. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.Der BF wird seit römisch 40 2023 - seit 4 Monaten - in Schubhaft angehalten. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht aus aktueller Sicht weiterhin. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Die rezente Judikatur des VwGH zu dieser Frage ist hier daher nicht einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer HRZ-Erlangung durch das BFA mehr gegeben werden konnte und der VwGH aussprach, ein Bemühen des Bundesamtes allein reiche nicht aus. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit XXXX 2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit römisch 40 2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.
Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W140.2281147.1.00Im RIS seit
21.02.2024Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024