Entscheidungsdatum
20.11.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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L502 2235235-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Die Spruchpunkte II bis VII werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.02.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.02.2020 erfolgte seine Erstbefragung, in deren Gefolge sein Asylverfahren zugelassen wurde.
3. Mit Verständigung durch die Staatsanwaltschaft XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Anklageerhebung gegen den BF in Kenntnis gesetzt.3. Mit Verständigung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Anklageerhebung gegen den BF in Kenntnis gesetzt.
4. Am 22.06.2020 wurde er vom BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Darunter befanden sich Unterlagen über ein gegen ihn in der Türkei geführtes strafgerichtliches Verfahren in türkischer Sprache, welche das BFA jedoch keiner Übersetzung zuführte.
Ihm wurden auch die Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI).5. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs).
6. Gegen den am 01.09.2020 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner damaligen anwaltlichen Vertretung vom 05.09.2020 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
7. Mit 21.09.2020 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 14.10.2020 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.8. Mit Beschluss des BVwG vom 14.10.2020 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
9. Im zweiten Rechtsgang wurde er am 02.03.2021 vor dem BFA im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachte er weitere Beweismittel in Vorlage. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen des BFA bis zum 19.03.2021 eingeräumt.
10. Am 15.03.2021 langte eine Stellungnahme seiner Vertretung beim BFA ein. Unter einem wurde ein Konvolut an Beweismitteln in Vorlage gebracht.
11. Mit Schreiben vom 15.09.2021 übermittelte er dem BFA Integrationsnachweise und ersuchte um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes.
12. Das BFA veranlasste im Oktober 2021 eine Übersetzung der fremdsprachig vorgelegten Gerichtsunterlagen in die deutsche Sprache.
13. Am 18.03.2022 gab seine vormalige anwaltliche Vertreterin die Auflösung der Vollmacht bekannt.
14. Am 05.04.2022 übermittelte er erneut das bereits am 15.09.2021 vorgelegte ÖSD Zertifikat B2 und ersuchte um rasche Erledigung seines Antrages.
15. Mit Schreiben vom 17.06.2022 ersuchte er erneut um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes.
16. Am 20.06.2022 langte eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
17. Mit Schreiben des BFA vom 29.06.2022 wurde er zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme anhand eines Fragenkatalogs aufgefordert, welche am 21.07.2022 beim BFA einlangte.
18. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.09.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).18. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.09.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
19. Mit Information des BFA vom 14.09.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.19. Mit Information des BFA vom 14.09.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
20. Gegen den mittels Hinterlegung am 16.09.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 13.10.2022 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
21. Mit 20.10.2022 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
22. Mit Schreiben vom 02.10.2023 legte das BFA eine Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 21.08.2023 dem BVwG vor.
23. Das BVwG führte am 05.10.2023 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertretung durch.
Das BVwG brachte länderkundliche Informationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren ein.
24. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und dem Strafregister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und kinderlos.
Er wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Zuletzt wohnte er in einem zweistöckigen Haus seiner Familie im Stadtzentrum von XXXX . Er wurde in römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Zuletzt wohnte er in einem zweistöckigen Haus seiner Familie im Stadtzentrum von römisch 40 .
Er hat fünf Jahre lang die Volksschule, drei Jahre lang die Mittelschule und vier Jahre lang ein Gymnasium besucht, das er mit Matura abschloss. Daran anschließend hat er an der Militärakademie XXXX in XXXX vier Jahre lang Ingenieurswissenschaft studiert und dabei den Rang eines Kadeten inngehabt. Infolge des am 15.07.2016 stattgefundenen Putschversuches wurde die Militärakademie geschlossen. Seine bereits begonnene Ausbildung konnte er an der XXXX in XXXX abschließen, wo ihm die Ausbildung an der Militärakademie angerechnet wurde. Nach Abschluss des Bachelorstudiums hat er ein Masterstudium an der XXXX in XXXX begonnen, das er jedoch aufgrund seiner Inhaftierung beenden musste. Er hat fünf Jahre lang die Volksschule, drei Jahre lang die Mittelschule und vier Jahre lang ein Gymnasium besucht, das er mit Matura abschloss. Daran anschließend hat er an der Militärakademie römisch 40 in römisch 40 vier Jahre lang Ingenieurswissenschaft studiert und dabei den Rang eines Kadeten inngehabt. Infolge des am 15.07.2016 stattgefundenen Putschversuches wurde die Militärakademie geschlossen. Seine bereits begonnene Ausbildung konnte er an der römisch 40 in römisch 40 abschließen, wo ihm die Ausbildung an der Militärakademie angerechnet wurde. Nach Abschluss des Bachelorstudiums hat er ein Masterstudium an der römisch 40 in römisch 40 begonnen, das er jedoch aufgrund seiner Inhaftierung beenden musste.
In der Türkei finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch Einnahmen aus Privatunterricht sowie mit Hilfe seines Vaters.
Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in der Türkei. Er steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.
Er hat die Türkei im Jänner 2020 unter Missachtung des gegen ihn verhängten Ausreiseverbotes und schlepperunterstützt in Richtung Griechenland verlassen. Von dort aus reiste er am 26.02.2020 mit einem gefälschten italienischen Personalausweis über den Luftweg nach Österreich weiter, wo er am 26.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
1.2. Er bezog von 27.02.2020 bis 11.10.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Er war von 17.03.2023 bis 07.06.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels, der den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährt hätte, oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.08.2023 wurde ein für ihn am 13.07.2023 gestellter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.08.2023 wurde ein für ihn am 13.07.2023 gestellter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.
Seit zwei Jahren bestreitet er seinen Lebensunterhalt mit finanzieller Hilfe vormaliger Studienkollegen und Freunden.
Er lebt gemeinsam mit drei Freunden in einer privaten Mietwohnung.
Er ist seit März 2022 Mitglied im Verein „ XXXX “ und betätigt sich dort ehrenamtlich. Er ist seit März 2022 Mitglied im Verein „ römisch 40 “ und betätigt sich dort ehrenamtlich.
Er spricht Türkisch als Muttersprache und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat am 27.07.2021 die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B2 beim ÖSD erfolgreich bestanden.
Mit Bescheid des Rektorats der Universität XXXX vom 03.09.2021 wurde seinem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Mathematik stattgegeben. Das Studium nahm er in der Folge jedoch nicht auf. Nachdem er das an der Technischen Universität XXXX begonnene Studium Computational Science and Engineering abgebrochen hatte, absolvierte er eine Online-Ausbildung als Software-Tester.Mit Bescheid des Rektorats der Universität römisch 40 vom 03.09.2021 wurde seinem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Mathematik stattgegeben. Das Studium nahm er in der Folge jedoch nicht auf. Nachdem er das an der Technischen Universität römisch 40 begonnene Studium Computational Science and Engineering abgebrochen hatte, absolvierte er eine Online-Ausbildung als Software-Tester.
Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Er ist gesund und voll erwerbsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.07.2020 wurde er von der Anklage, er habe am 26.02.2020 eine falsche italienische Identitätskarte durch Vorweisen bei der Einreisekontrolle gegenüber Zollbeamten im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht, freigesprochen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.07.2020 wurde er von der Anklage, er habe am 26.02.2020 eine falsche italienische Identitätskarte durch Vorweisen bei der Einreisekontrolle gegenüber Zollbeamten im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung und der Tatsache seiner Identität gebraucht, freigesprochen.
1.3. Der BF ist Sympathisant der sogenannten Gülen-Bewegung. Er ist aufgrund seiner Ausbildung an der Militärakademie XXXX , die von den türkischen Behörden mit dem Putschversuch 2016 und damit mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht wurde und die er bis zum Putschversuch im Juli 2016 besuchte, ins Visier der türkischen Behörden geraten. Nach dem Putschversuch wurde die Militärakademie mit Rechtsverordnung Nr. 669 geschlossen. Dadurch wurde sein Austritt aus den türkischen Streitkräften noch vor Abschluss seiner militärischen Ausbildung veranlasst. 1.3. Der BF ist Sympathisant der sogenannten Gülen-Bewegung. Er ist aufgrund seiner Ausbildung an der Militärakademie römisch 40 , die von den türkischen Behörden mit dem Putschversuch 2016 und damit mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht wurde und die er bis zum Putschversuch im Juli 2016 besuchte, ins Visier der türkischen Behörden geraten. Nach dem Putschversuch wurde die Militärakademie mit Rechtsverordnung Nr. 669 geschlossen. Dadurch wurde sein Austritt aus den türkischen Streitkräften noch vor Abschluss seiner militärischen Ausbildung veranlasst.
Er wurde ab 05.05.2018 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei der von den staatlichen Organen als terroristische Organisation eingestuften Gülen-Bewegung fünf Tage lang polizeilich angehalten und im Anschluss daran in Untersuchungshaft genommen. Seine Festnahme stützte sich auf Auswertungen von Telekommunikationsdaten (HTS-Aufzeichnungen) und Zeugenaussagen zweier vormaliger Schulkollegen des BF.
Am 10.05.2018 fand im Beisein seines anwaltlichen Vertreters eine Anhörung des in Untersuchungshaft befindlichen BF vor dem Strafgericht XXXX statt. Dabei wurde ihm der Haftantrag der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 10.05.2018 zu Gehör gebracht. Er bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er bestätigte zwar, dass er gemeinsam mit einem Klassenkameraden bei Gesprächsrunden teilgenommen habe, er sei jedoch nicht von Personen, die der Organisation der FETÖ/PDY angehören, angerufen worden. Er habe vor seinem Eintritt in das Militärgymnasium keine Häuser aufgesucht, die zur Gülen-Struktur gehören, er habe auch keine Bildungseinrichtungen der Gülen-Struktur besucht und auch keinen Kontakt zu jemanden aus der Gülen-Bewegung hergestellt. Auch während seiner Militärausbildung habe er keinerlei Bezug zu dieser Organisation gehabt. Sein Anwalt brachte zu seiner Verteidigung vor, dass die belastenden Aussagen des Zeugen XX relativierend zu betrachten seien, da er diese nur getätigt habe um die Bestimmungen der tätigen Reue für sich beanspruchen zu können. Im Verfahren seien keine belastbaren Beweise zu Tage gekommen, die bescheinigen würden, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen habe. Mit der Begründung, dass er die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe und Fluchtgefahr bestehe, wurde vom Strafgericht seine Festnahme und Anhaltung in Untersuchungshaft angeordnet. Am 10.05.2018 fand im Beisein seines anwaltlichen Vertreters eine Anhörung des in Untersuchungshaft befindlichen BF vor dem Strafgericht römisch 40 statt. Dabei wurde ihm der Haftantrag der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.05.2018 zu Gehör gebracht. Er bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er bestätigte zwar, dass er gemeinsam mit einem Klassenkameraden bei Gesprächsrunden teilgenommen habe, er sei jedoch nicht von Personen, die der Organisation der FETÖ/PDY angehören, angerufen worden. Er habe vor seinem Eintritt in das Militärgymnasium keine Häuser aufgesucht, die zur Gülen-Struktur gehören, er habe auch keine Bildungseinrichtungen der Gülen-Struktur besucht und auch keinen Kontakt zu jemanden aus der Gülen-Bewegung hergestellt. Auch während seiner Militärausbildung habe er keinerlei Bezug zu dieser Organisation gehabt. Sein Anwalt brachte zu seiner Verteidigung vor, dass die belastenden Aussagen des Zeugen römisch zwanzig relativierend zu betrachten seien, da er diese nur getätigt habe um die Bestimmungen der tätigen Reue für sich beanspruchen zu können. Im Verfahren seien keine belastbaren Beweise zu Tage gekommen, die bescheinigen würden, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen habe. Mit der Begründung, dass er die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe und Fluchtgefahr bestehe, wurde vom Strafgericht seine Festnahme und Anhaltung in Untersuchungshaft angeordnet.
Die Oberstaatsanwaltschaft XXXX beantragte mit Anklageschrift vom 31.05.2018 beim zuständigen Strafgericht eine Verurteilung des BF wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäß Art. 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Terrorbekämpfung Nr. 3713, Art. 314 Abs. 2, 53, 54, 58 Abs. 9 und 63 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 (TCK).Die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 beantragte mit Anklageschrift vom 31.05.2018 beim zuständigen Strafgericht eine Verurteilung des BF wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäß Artikel 3 und 5 Absatz eins, des Gesetzes zur Terrorbekämpfung Nr. 3713, Artikel 314, Absatz 2, 53, 54, 58, Absatz 9 und 63 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 (TCK).
Am 23.10.2018 und 12.02.2019 fand vor der 15. Großen Strafkammer in XXXX in der Strafsache des BF eine Hauptverhandlung statt, an der er, per Video aus der Strafvollzugsanstalt XXXX von Typ E, und sein ihm als Verfahrenshelfer beigegebener Verteidiger teilnahmen. Am 23.10.2018 und 12.02.2019 fand vor der 15. Großen Strafkammer in römisch 40 in der Strafsache des BF eine Hauptverhandlung statt, an der er, per Video aus der Strafvollzugsanstalt römisch 40 von Typ E, und sein ihm als Verfahrenshelfer beigegebener Verteidiger teilnahmen.
Der BF argumentierte, dass bzw. weshalb er keine Verbindung zur FETÖ/PDY gehabt und weder telefonischen noch persönlichen Kontakt zu dieser Organisation gehabt habe.
Von der Staatsanwaltschaft wurde u.a. darauf verwiesen, dass er keinen Bylock-Account habe, welches für eine geheime Kommunikation von FETÖ-Mitgliedern verwendet werde, weder er selbst noch seine Angehörigen auf der Liste der Personen aufscheinen, gegen die nach dem Putschversuch vom 15. Juli rechtliche Schritte eingeleitet worden seien, er keinen Kontakt zur Spitze der Organisation gehabt und kein Konto bei der Bank Asya eröffnet habe, bei Stiftungen oder Vereinen im Naheverhältnis zur FETÖ zu seiner Person kein Eintrag als Gründer, Führungskraft oder Mitglied und bei Firmen im Naheverhältnis zur FETÖ zu seiner Person kein Eintrag als Mitarbeiter oder Beteiligter aufscheine.
Ungeachtet dessen wurde er mit Urteil der 15. Großen Strafkammer von XXXX vom 12.02.2019 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY gemäß Art. 314 Abs. 2 TCK zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.Ungeachtet dessen wurde er mit Urteil der 15. Großen Strafkammer von römisch 40 vom 12.02.2019 wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY gemäß Artikel 314, Absatz 2, TCK zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der schriftlichen Ausfertigung des Strafurteils war zu entnehmen, dass sich die Verurteilung grundlegend auf die belastenden Zeugenaussagen seiner Schulkollegen, die Auswertung der Telekommunikationsdaten und einen Sachverständigenbericht vom 09.02.2019 stützte. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass er an Gesprächsrunden teilgenommen habe, die durch Lehrer der Militärakademie, die Mitglieder der Gülen-Bewegung gewesen seien, organisiert worden seien. Bei diesen Gesprächsrunden seien CDs von Fettulah GÜLEN vorgespielt und dessen Bücher gelesen worden. Er und die weiteren Mitglieder der Gülen-Bewegung seien mit höchster Diskretion vorgegangen, damit die Organisation der FETÖ/PDY nicht aufgedeckt werde. Sein Lehrer habe mit ihm über Festnetzanschlüsse Kontakt aufgenommen und ihm bei den Telefonaten die Treffpunkte der Gesprächsrunden bekanntgegeben. Der BF habe den Anweisungen seines Lehrers Folge geleistet und habe an den Unterhaltungen, die während seiner Schulzeit hindurch stattgefunden haben, teilgenommen.
Bei der Strafbemessung sprach das Strafgericht aus, dass er in Anbetracht seines Fehlverhaltens, der Art und Weise der Strafbegehung, der Dichte des Vorsatzes, des verursachten Schadens und der Schwere der Gefahr und ohne Berücksichtigung eines Grundes für eine Abweichung von der untersten Strafbemessung, zu einer Haftstrafe von fünf Jahren zu verurteilen ist. Da die ihm vorgeworfene Strafhandlung nach Art. 314 Abs. 2 TCK zu jenen Straftaten zählt, die in Art. 3 des Gesetzes zur Terrorbekämpfung Nr. 3713 angeführt ist, wurde das Strafausmaß um die Hälfte erhöht und daher beschlossen ihn zu sieben Jahren und sechs Monaten Haftstrafe zu verurteilen. Sein respektvolles und positives Verhalten nach Begehung der Straftat wurde strafmildernd gewertet, sodass er letztlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung sprach das Strafgericht aus, dass er in Anbetracht seines Fehlverhaltens, der Art und Weise der Strafbegehung, der Dichte des Vorsatzes, des verursachten Schadens und der Schwere der Gefahr und ohne Berücksichtigung eines Grundes für eine Abweichung von der untersten Strafbemessung, zu einer Haftstrafe von fünf Jahren zu verurteilen ist. Da die ihm vorgeworfene Strafhandlung nach Artikel 314, Absatz 2, TCK zu jenen Straftaten zählt, die in Artikel 3, des Gesetzes zur Terrorbekämpfung Nr. 3713 angeführt ist, wurde das Strafausmaß um die Hälfte erhöht und daher beschlossen ihn zu sieben Jahren und sechs Monaten Haftstrafe zu verurteilen. Sein respektvolles und positives Verhalten nach Begehung der Straftat wurde strafmildernd gewertet, sodass er letztlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
Das Strafgericht sprach seine Entlassung aus der Untersuchungshaft aus und verhängte zugleich ein Ausreiseverbot gegen ihn.
Die gegen das Strafurteil durch seinen Verteidiger erhobene Berufung wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 16.02.2021 abgewiesen, zugleich wurde die Fortsetzung der Auflagenüberwachung (Ausreiseverbot) beschlossen. Das Berufungsgericht nahm lediglich im Hinblick auf die anzuwendende Gesetzesbestimmung über die Anwendung von Maßnahmen für Wiederholungstäter Korrekturen vor, ohne eine Verhandlung durchzuführen. Dem Berufungsurteil war die Belehrung zu entnehmen, dass gegen die Abweisung der Berufung und den Beschluss über die Fortsetzung der Maßnahme der Auflagenüberwachung binnen sieben bzw. 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidung a.o. Rechtsmittel erhoben werden können.
Bei einer Rückkehr in die Türkei droht dem BF aufgrund einer ihm vorgeworfenen oppositionellen politischen Gesinnung weitere strafrechtliche Verfolgung. Es ist davon auszugehen, dass es zum Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe kommen wird. Die Umstände sowie die angewendeten Rechtsvorschriften durch die türkische Justiz zeigen, dass seine strafrechtliche Verfolgung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der von den staatlichen Organen als terroristische Organisation eingestuften Gülen-Bewegung politisch motiviert ist.
1.4. Zur Lage in der Türkei:
Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor Kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung der Türkei war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020).
Der gegenwärtige Staatspräsident Erdo?an und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach (Ta? 16.5.2017, S. 4). Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins 15.4.2014; vgl. Cagaptay 2021, S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay 2021, S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins 15.4.2014).Der gegenwärtige Staatspräsident Erdo?an und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach (Ta? 16.5.2017, S. 4). Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins 15.4.2014; vergleiche Cagaptay 2021, S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay 2021, S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins 15.4.2014).
Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation
Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdo?ans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020, S. 4).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i.e. das Kassationsgericht (türk. Yarg?tay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i.e. das Kassationsgericht (türk. Yarg?tay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vergleiche Sabah 17.6.2017).
Es ist wichtig anzumerken, dass man nicht formell Mitglied der Gülen-Bewegung werden kann. Eine Person, die sich dieser Bewegung anschließt, erhält keine Mitgliedskarte. In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen, welche infolge ihres guten Rufes auch Nicht-Gülenisten anzogen. Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den türkischen Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den türkischen Behörden vermeiden, indem sie korrupte Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsas? (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (NL-MFA 2.3.2022, S. 36, 38).
Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 28.7.2022, S. 4; vgl. UKHO 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 28.7.2022, S. 4; vergleiche UKHO 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).
Ausmaß der Verfolgung
Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022; vgl. SCF 5.10.2020). Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom Februar 2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt (SCF 4.3.2021). Laut der regierungstreuen Zeitung Sabah wurden zwischen dem 15.7.2016 und dem 15.11.2022 339.247 Verdächtige festgenommen. Über 102.000 von ihnen wurden formell verhaftet und befinden sich nun in Haft, wo sie entweder auf das Urteil in ihrem Prozess warten oder verurteilt wurden und ihre Strafe verbüßen. Mit Stand Mitte November 2022 waren 17.787 Personen formell inhaftiert, während nach 23.969 Gülen-Anhänger noch gefahndet wurde (DS 20.11.2022).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022; vergleiche SCF 5.10.2020). Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom Februar 2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt (SCF 4.3.2021). Laut der regierungstreuen Zeitung Sabah wurden zwischen dem 15.7.2016 und dem 15.11.2022 339.247 Verdächtige festgenommen. Über 102.000 von ihnen wurden formell verhaftet und befinden sich nun in Haft, wo sie entweder auf das Urteil in ihrem Prozess warten oder verurteilt wurden und ihre Strafe verbüßen. Mit Stand Mitte November 2022 waren 17.787 Personen formell inhaftiert, während nach 23.969 Gülen-Anhänger noch gefahndet wurde (DS 20.11.2022).
Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 22). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB 30.11.2022, S. 22f.). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei über 1.200 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (Anadolu 17.2.2022).Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. "Kampfes gegen den Terrorismus" dauert an (AA 28.7.2022, S. 7; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 22). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB 30.11.2022, S. 22f.). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei über 1.200 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (Anadolu 17.2.2022).
Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Anfang 2022 angeführt [Anm.: Weiter zurückliegende Beispiele finden sich in älteren Länderinformationen zur Türkei]: Am 4.1.2022 wurden bei Razzien in zahlreichen Provinzen zunächst 80 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet, die meisten unter dem Verdacht, ein Netzwerk innerhalb der Gendarmerie aufgebaut zu haben (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. DS 4.1.2022). Eine Woche später, am 11.1.2022, wurde die Verhaftung von 113 von insgesamt 185 gesuchten Gülen-Mitgliedern, insbesondere in den Reihen des Militärs, bei Razzien in über 40 Provinzen vermeldet (Anadolu 11.1.2022), gefolgt von über 50 Festnahmen am 14.1.2022 (BAMF 24.1.2022, S. 14). In der zweiten Februarhälfte wurden in Ankara und Bal?kesir 123 (Ahval 22.2.2022) und am 1.3.2022 weitere 96 Verdächtigte bei landesweiten Operationen festgenommen, wobei die Generalstaatsanwaltschaft 19 Personen einem mutmaßlichen Netzwerk der Gruppe unter dem Kommando der Luftstreitkräfte zuordnete (BAMF 7.3.2022, S. 9; vgl. DS 1.3.2022). Bereits eine Woche später wurden 105 von 127 gesuchten Verdächtigen in den Streitkräften in rund 50 Städten festgenommen (DS 8.3.2022). Der April 2022 sah mehrere Verhaftungswellen (DS 13.4.2022; DS 26.4.2022). Bei der größten Operation wurden 133 Personen, insbesondere in Izmir, verhaftet, darunter sowohl Beamte als auch ehemalige und aktive Mitglieder der Streitkräfte (DS 19.4.2022). Nachdem am 17.5.2022 35 Personen, darunter Lehr- und Krankenhauspersonal, festgenommen wurden (DS 17.5.2022; vgl. BAMF 23.5.2022, S. 13f.), wurden eine Woche später bei landesweiten Operationen, mit Schwerpunkten in Ankara und Izmir, 92 vermeintliche Gülen-Unterstützer verhaftet (DS 24.5.2022). Außerdem gab der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) am 17.5.2022 bekannt, dass 15 Richter und Staatsanwälte, die der Gülen-Mitgliedschaft beschuldigt werden, dauerhaft von ihren Posten enthoben wurden (BAMF 23.5.2022, S. 14). Am 14. Juni vermeldeten die Medien die Festnahme von 53 und eine Woche später die Verhaftung von weiteren 44 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, die vornehmlich die Streitkräfte infiltriert hätten (DS 14.6.2022; DS 21.6.2022). Da Gülen-Mitglieder einer privaten Bildungseinrichtung versucht haben sollen sich neu zu organisieren, erließ die Staatsanwaltschaft Anfang Oktober 2022 Haftbefehle gegen 40 Verdächtige. 35 Personen wurden infolge im Istanbuler Bezirk Üsküdar festgenommen (HDN 5.10.2022). Am 18.10.2022 wurden mindestens 660 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet (DS 18.10.2022). Bei der größten Operation in diesem Rahmen wurden 542 Personen in 59 der 81 Provinzen festgenommen, unter Verdacht Geld gesammelt oder weiterverteilt zu haben, das von Gülen-Anhängern aus dem Ausland geschickt worden war (Ahval 18.10.2022; vgl. DS 18.10.2022).Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Anfang 2022 angeführt [Anm.: Weiter zurückliegende Beispiele finden sich in älteren Länderinformationen zur Türkei]: Am 4.1.2022 wurden bei Razzien in zahlreichen Provinzen zunächst 80 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet, die meisten unter dem Verdacht, ein Netzwerk innerhalb der Gendarmerie aufgebaut zu haben (BAMF 10.1.2022, S. 15; vergleiche DS 4.1.2022). Eine Woche später, am 11.1.2022, wurde die Verhaftung von 113 von insgesamt 185 gesuchten Gülen-Mitgliedern, insbesondere in den Reihen des Militärs, bei Razzien in über 40 Provinzen vermeldet (Anadolu 11.1.2022), gefolgt von über 50 Festnahmen am 14.1.2022 (BAMF 24.1.2022, S. 14). In der zweiten Februarhälfte wurden in Ankara und Bal?kesir 123 (Ahval 22.2.2022) und am 1.3.2022 weitere 96 Verdächtigte bei landesweiten Operationen festgenommen, wobei die Generalstaatsanwaltschaft 19 Personen einem mutmaßlichen Netzwerk der Gruppe unter dem Kommando der Luftstreitkräfte zuordnete (BAMF 7.3.2022, S. 9; vergleiche DS 1.3.2022). Bereits eine Woche später wurden 105 von 127 gesuchten Verdächtigen in den Streitkräften in rund 50 Städten festgenommen (DS 8.3.2022). Der April 2022 sah mehrere Verhaftungswellen (DS 13.4.2022; DS 26.4.2022). Bei der größten Operation wurden 133 Personen, insbesondere in Izmir, verhaftet, darunter sowohl Beamte als auch ehemalige und aktive Mitglieder der Streitkräfte (DS 19.4.2022). Nachdem am 17.5.2022 35 Personen, darunter Lehr- und Krankenhauspersonal, festgenommen wurden (DS 17.5.2022; vergleiche BAMF 23.5.2022, S. 13f.), wurden eine Woche später bei landesweiten Operationen, mit Schwerpunkten in Ankara und Izmir, 92 vermeintliche Gülen-Unterstützer verhaftet (DS 24.5.2022). Außerdem gab der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) am 17.5.2022 bekannt, dass 15 Richter und Staatsanwälte, die der Gülen-Mitgliedschaft beschuldigt werden, dauerhaft von ihren Posten enthoben wurden (BAMF 23.5.2022, S. 14). Am 14. Juni vermeldeten die Medien die Festnahme von 53 und eine Woche später die Verhaftung von weiteren 44 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, die vornehmlich die Streitkräfte infiltriert hätten (DS 14.6.2022; DS 21.6.2022). Da Gülen-Mitglieder einer privaten Bildungseinrichtung versucht haben sollen sich neu zu organisieren, erließ die Staatsanwaltschaft Anfang Oktober 2022 Haftbefehle gegen 40 Verdächtige. 35 Personen wurden infolge im Istanbuler Bezirk Üsküdar festgenommen (HDN 5.10.2022). Am 18.10.2022 wurden mindestens 660 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet (DS 18.10.2022). Bei der größten Operation in diesem Rahmen wurden 542 Personen in 59 der 81 Provinzen festgenommen, unter Verdacht Geld gesammelt oder weiterverteilt zu haben, das von Gülen-Anhängern aus dem Ausland geschickt worden war (Ahval 18.10.2022; vergleiche DS 18.10.2022).
Auch 2023 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Mitgliedern oder Anhängern der Gülenbewegung fort. - Am 30.1.2023 verhaftete die Polizei zehn Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung (BAMF 6.2.2023, S. 11). Tags darauf wurden im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft Ankara eingeleiteten Untersuchung Haftbefehle gegen 35 Akademiker erlassen, die vormals an Gülen-Universitäten tätig waren. Bei Polizeioperationen in 32 Provinzen wurden 27 Personen festgenommen (BAMF 6.2.2023, S. 11; vgl. HDN 1.2.2023). Mitte März 2023 wurden 58 Personen, darunter Lehrer, Geschäftsleute, aktive und entlassene Militäroffiziere und ehemalige Kadetten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen (SCF 17.3.2023). Nur wenige Tage später wurden 47 Personen bei einer Operation in ?zmir, die auch in den Provinzen ?stanbul, Ankara, Samsun und Mu?la durchgeführt wurde, festgenommen, weil sie den Familien von Personen geholfen hatten, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert waren. Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in ?zmir eingeleiteten Untersuchung führte die Polizei Hausdurchsuchungen bei 57 Verdächtigen durch, nahm 47 von ihnen fest und beschlagnahmte ihre Ersparnisse, Schmuck, Mobiltelefone und Computer (SCF 20.3.2023; vgl. Anadolu 19.3.2023). Ende April bis Anfang Mai 2023 wurden über 30 Personen, darunter Lehrer, Studenten und Geschäftsleute, aufgrund von Haftbefehlen der Staatsanwaltschaften von Istanbul, Ankara und Bursa wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen (SCF 5.5.2023).Auch 2023 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Mitgliedern oder Anhängern der Gülenbewegung fort. - Am 30.1.2023 verhaftete die Polizei zehn Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung (BAMF 6.2.2023, S. 11). Tags darauf wurden im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft Ankara eingeleiteten Untersuchung Haftbefehle gegen 35 Akademiker erlassen, die vormals an Gülen-Universitäten tätig waren. Bei Polizeioperationen in 32 Provinzen wurden 27 Personen festgenommen (BAMF 6.2.2023, S. 11; vergleiche HDN 1.2.2023). Mitte März 2023 wurden 58 Personen, darunter Lehrer, Geschäftsleute, aktive und entlassene Militäroffiziere und ehemalige Kadetten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen (SCF 17.3.2023). Nur wenige Tage später wurden 47 Personen bei einer Operation in ?zmir, die auch in den Provinzen ?stanbul, Ankara, Samsun und Mu?la durchgeführt wurde, festgenommen, weil sie den Familien von Personen geholfen hatten, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert waren. Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in ?zmir eingeleiteten Untersuchung führte die Polizei Hausdurchsuchungen bei 57 Verdächtigen durch, nahm 47 von ihnen fest und beschlagnahmte ihre Ersparnisse, Schmuck, Mobiltelefone und Computer (SCF 20.3.2023; vergleiche Anadolu 19.3.2023). Ende April bis Anfang Mai 2023 wurden über 30 Personen, darunter Lehrer, Studenten und Geschäftsleute, aufgrund von Haftbefehlen der Staatsanwaltschaften von Istanbul, Ankara und Bursa wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen (SCF 5.5.2023).
Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (NL-MFA 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen].Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (NL-MFA 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020; vergleiche ICJ 14.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen].
Gerichtsurteile
Der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu zufolge haben türkische Gerichte bis Juli 2022 4.891 Angeklagte in 289 Fällen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch von 2016 verurteilt (TM 8.12.2022). Über 200 Klagen wurden gegen vermeintliche Putschisten eingereicht, und seit den ersten Prozessen im Jahr 2017 wurden über 8.725 Personen strafrechtlich verfolgt, während 1.634 Angeklagte zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden (DS 8.12.2022). Rund 1.400 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und mehr als 1.800 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Am 26.11.2020 endete einer der bislang größten Prozesse gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter zwölf unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen 12,5 und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vgl. ZO 30.12.2020). Am 7.4.2021 wurden nach knapp 250 Verhandlungstagen die Urteile gegen 497 Angeklagte verkündet. In 38 Fällen verhängte das Gericht in Ankara lebenslange Haftstrafen, davon sechs unter erschwerten Bedingungen. Hierzu zählten vor allem jene Offiziere, die in der Putschnacht den Staatssender TRT besetzten und die Verlesung einer Erklärung erzwangen. 106 weitere Personen müssen bis zu 16 Jahre ins Gefängnis. 121 wurden freigesprochen und gegen 231 verhängte das Gericht keine Strafen (DW 7.4.2021; vgl. AP 7.4.2021). Im Prozess gegen 138 Militärangehörige in Istanbul am 8.12.2022 wurden gegen 38 der Angeklagten Haftstrafen zwischen 12,5 und 15 Jahren wegen des Versuchs, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, verhängt. Zwei der Angeklagten wurden wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zwei weitere Angeklagte erhielten Bewährungsstrafen wegen desselben Vorwurfs. Das Gericht entschied, 73 Angeklagte nicht für die ihnen vorgeworfenen Straftaten zu verurteilen, weil sie auf Anweisung ihrer Vorgesetzten gehandelt hatten, die sie irrtümlich für rechtmäßig hielten. Das Gericht sprach 23 Angeklagte von allen Vorwürfen frei (TM 8.12.2022; vgl. DS 8.12.2022).Der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu zufolge haben türkische Gerichte bis Juli 2022 4.891 Angeklagte in 289 Fällen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch von 2016 verurteilt (TM 8.12.2022). Über 200 Klagen wurden gegen vermeintliche Putschisten eingereicht, und seit den ersten Prozessen im Jahr 2017 wurden über 8.725 Personen strafrechtlich verfolgt, während 1.634 Angeklagte zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden (DS 8.12.2022). Rund 1.400 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und mehr als 1.800 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Am 26.11.2020 endete einer der bislang größten Prozesse gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter zwölf unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen 12,5 und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vergleiche ZO 30.12.2020). Am 7.4.2021 wurden nach knapp 250 Verhandlungstagen die Urteile gegen 497 Angeklagte verkündet. In 38 Fällen verhängte das Gericht in Ankara lebenslange Haftstrafen, davon sechs unter erschwerten Bedingungen. Hierzu zählten vor allem jene Offiziere, die in der Putschnacht den Staatssender TRT besetzten und die Verlesung einer Erklärung erzwangen. 106 weitere Personen müssen bis zu 16 Jahre ins Gefängnis. 121 wurden freigesprochen und gegen 231 verhängte das Gericht keine Strafen (DW 7.4.2021; vergleiche AP 7.4.2021). Im Prozess gegen 138 Militärangehörige in Istanbul am 8.12.2022 wurden gegen 38 der Angeklagten Haftstrafen zwischen 12,5 und 15 Jahren wegen des Versuchs, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, verhängt. Zwei der Angeklagten wurden wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zwei weitere Angeklagte erhielten Bewährungsstrafen wegen desselben Vorwurfs. Das Gericht entschied, 73 Angeklagte nicht für die ihnen vorgeworfenen Straftaten zu verurteilen, weil sie auf Anweisung ihrer Vorgesetzten gehandelt hatten, die sie irrtümlich für rechtmäßig hielten. Das Gericht sprach 23 Angeklagte von allen Vorwürfen frei (TM 8.12.2022; vergleiche DS 8.12.2022).
Kriterien für die Verfolgung durch die Justiz
Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind (bzw. waren), sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020, S. 9). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. NL-MFA 2.3.2022, S. 38, JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.2019); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. JWF 1.2019). Weitere Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 28.7.2022, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. SCF 6.8.2019).Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind (bzw. waren), sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020, S. 9). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 28.7.2022, S. 7; vergleiche NL-MFA 2.3.2022, S. 38, JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.2019); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 28.7.2022, S. 7; vergleiche JWF 1.2019). Weitere Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 28.7.2022, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 28.7.2022, S. 7; vergleiche SCF 6.8.2019).
Laut Eigenangaben differenzieren die türkischen Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, die die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrecht erhielt bzw. dies immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an der Spitze der Gülen-Bewegung stehen (NL-MFA 18.3.2021, S. 38f.). Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarme, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf (NL-MFA 2.3.2022, S. 38).
Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein (NL-MFA 2.3.2022, S. 39). Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (NL-MFA 18.3.2021, S. 41). Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u.a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden. Darüber hinaus besteht ein praktisches Hindernis bei der Verfolgung von Gülen-Anhängern in ihrer schieren Anzahl in der Vergangenheit. So schätzen Quellen, dass im Jahr 2010 zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei in irgendeiner Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden waren (NL-MFA 2.3.2022, S. 39).
Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Es gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten (NL-MFA 2.3.2022, S. 41).
Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, der sog. "FETÖ-Meter". Dazu gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool auch etwa 1 Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021).
Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren. Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden. Infolgedessen haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder auch ihren Arbeitsplatz verloren oder fanden keine (neue) Anstellung (NL-MFA 2.3.2022, S. 41). Es gibt Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (NL-MFA 18.3.2021, S. 43).
Urteile des EGMR und des türkischen Kassationsgerichtes
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.11.2021 ein Urteil zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine "in flagranti"-Tat sein könne (BAMF 6.12.2021, S. 14). Anfang September 2022 entschied der EGMR, dass die Untersuchungshaft von 230 Richtern und Staatsanwälten nach dem gescheiterten Putsch 2016 rechtswidrig war und dass die Türkei jedem Antragsteller 5.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Bei 209 Beschwerdeführern habe die Untersuchungshaft nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren stattgefunden, während bei den übrigen 21 Klägern die Verdachtsmomente keine Begründung für die Verhängung einer Untersuchungshaft konstituierten (TM 6.9.2022).
Das Kassationsgericht (i.e. Oberstes Appelationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vgl. Bianet 22.6.2022).Das Kassationsgericht (i.e. Oberstes Appelationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vergleiche Bianet 22.6.2022).
ByLock und spezielle Münztelefone
ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Kommunikation. Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Allerdings urteilte das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020). Obwohl der EGMR am 20.7.2021 im Fall eines ehemaligen Polizeibeamten, der während des gescheiterten Putsches festgenommen und inhaftiert wurde, nur weil er die ByLock-App verwendet hatte, entschied, dass die bloße Nutzung von ByLock kein ausreichender Beweis für die Festnahme und Inhaftierung der betreffenden Person war, blieben das Herunterladen und die Nutzung der ByLock-App für die türkischen Behörden ein Kriterium für die Einstufung und Behandlung von Personen als Gülenisten (NL-MFA 2.3.2022, S. 37).
Laut Innenministerium wurden (Stand November 2021) mehr als 99.300 Nutzer von ByLock wegen Terrorismus angeklagt (SCF 22.11.2021). Mit November 2022 waren laut offiziellen Zahlen 96.856 von 101.198 ByLock-Nutzern identifiziert, während gegen 4.342 weitere Personen noch ermittelt wurde. Bei 1.745 Operationen gegen mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung, die laut Behörden über öffentliche Münztelefone kommunizierten, wurden 24.676 Personen festgenommen. Etwa 8.851 von ihnen wurden verhaftet, während sich weitere 9.163 Personen bereit erklärten, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um eine mildere Strafe zu erhalten (DS 20.11.2022).
Auch 2021 und 2022 ist es zu Verhaftungen auf der Grundlage der Verwendung von ByLock gekommen. Beispielsweise ordnete die Staatsanwaltschaft von Konya im Jänner 2021 die Festnahme von 17 Verdächtigen in einem Untersuchungsverfahren wegen der Verwendung von ByLock an. 13 bereits Festgenommene sollen via ByLock Anordnungen von höher gestellten Mitgliedern der Gülen-Bewegung an niedere Ränge weitergeleitet haben (DS 26.1.2021). Im März erließ die Staatsanwaltschaft Ankara Haftbefehle gegen 15 Verdächtige (Anadolu 10.3.2021) und im Mai 2021 wurden neun vermeintliche Benutzer von ByLock festgenommen (Anadolu 25.5.2021). Am 10.2.2022 sind mindestens 21 Personen wegen der Nutzung der App ByLock als Beweis einer Verbindung zur Gülen-Bewegung festgenommen worden (BAMF 14.2.2022, S. 18).
Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vergleiche UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).
Am 20.7.2021 entschied der EGMR, dass sich der betroffene ehemalige Polizist, Tekin Akgün, zu Unrecht seit 2016 wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft befindet, und zwar, weil die Festnahme lediglich auf der Benutzung von ByLock fußt. Laut Urteil des EGMR verfügte das türkische Gericht nicht über ausreichende Informationen zu ByLock, um zu dem Schluss zu kommen, dass diese Messenger-Anwendung ausschließlich von Mitgliedern der Gülen-Bewegung zu Zwecken der internen Kommunikation verwendet wurde. In Ermangelung anderer Beweise oder Informationen könne das fragliche Dokument, in dem lediglich festgestellt werde, dass der Kläger ein Nutzer von ByLock sei, für sich genommen nicht darauf hindeuten, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass er ByLock tatsächlich in einer Weise nutzte, die den vorgeworfenen Straftaten gleichkommen könne. Der EGMR stellte dahingehend eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Artikel 5 § 3 (Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung bis zur Gerichtsverfahren) und eine Verletzung von Artikel 5 § 4 (Recht auf eine zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Das Gericht entschied, dass die Türkei dem Kläger 12.000 Euro für den immateriellen Schaden und 1.000 Euro für Kosten und Auslagen zu ersetzen hat (ECHR 20.7.2021, S. 1, 6).Am 20.7.2021 entschied der EGMR, dass sich der betroffene ehemalige Polizist, Tekin Akgün, zu Unrecht seit 2016 wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft befindet, und zwar, weil die Festnahme lediglich auf der Benutzung von ByLock fußt. Laut Urteil des EGMR verfügte das türkische Gericht nicht über ausreichende Informationen zu ByLock, um zu dem Schluss zu kommen, dass diese Messenger-Anwendung ausschließlich von Mitgliedern der Gülen-Bewegung zu Zwecken der internen Kommunikation verwendet wurde. In Ermangelung anderer Beweise oder Informationen könne das fragliche Dokument, in dem lediglich festgestellt werde, dass der Kläger ein Nutzer von ByLock sei, für sich genommen nicht darauf hindeuten, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass er ByLock tatsächlich in einer Weise nutzte, die den vorgeworfenen Straftaten gleichkommen könne. Der EGMR stellte dahingehend eine Verletzung von Artikel 5 Paragraph eins, (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Artikel 5 Paragraph 3, (Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung bis zur Gerichtsverfahren) und eine Verletzung von Artikel 5 Paragraph 4, (Recht auf eine zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Das Gericht entschied, dass die Türkei dem Kläger 12.000 Euro für den immateriellen Schaden und 1.000 Euro für Kosten und Auslagen zu ersetzen hat (ECHR 20.7.2021, S. 1, 6).
Asya Bank
Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. Mit dem Bankengesetz Nr. 5411 wurde der Bank die Betriebserlaubnis vollständig entzogen. Eine Kontoeröffnung ist seither nicht mehr möglich. Bis zum 22.7.2016 hatten neben Gülen nahestehenden Beamten vor allem Geschäftsleute und einige Privatpersonen Konten bei der Asya-Bank. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB 30.11.2022, S. 22).
Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vgl. TP 16.2.2018). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der Bank Asya waren (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt wurden, die Messenger-App ByLock verwendet und gleichzeitig Geld in der Asya Kat?l?m Bank deponiert zu haben (DS 18.9.2019). [Mehr zu Verurteilungen siehe Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen.]Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vergleiche TP 16.2.2018). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der Bank Asya waren (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt wurden, die Messenger-App ByLock verwendet und gleichzeitig Geld in der Asya Kat?l?m Bank deponiert zu haben (DS 18.9.2019). [Mehr zu Verurteilungen siehe Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen.]
Gülen-Schulen
Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Laut der Stiftungsleitung wurden bis März 2021 216 Gülen-Schulen in 44 Ländern übernommen, zuletzt beispielsweise im Februar 2023 in der Zentralafrikanischen Republik (TM 14.2.2023). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an (NZZ 14.2.2020). Mit Stand Dezember 2022 betrieb gemäß Eigenangaben die Maarif-Stiftung 429 Schulen mit 50.000 Schülern in 49 Ländern (DS 21.12.2022)Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vergleiche DS 31.7.2018). Laut der Stiftungsleitung wurden bis März 2021 216 Gülen-Schulen in 44 Ländern übernommen, zuletzt beispielsweise im Februar 2023 in der Zentralafrikanischen Republik (TM 14.2.2023). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an (NZZ 14.2.2020). Mit Stand Dezember 2022 betrieb gemäß Eigenangaben die Maarif-Stiftung 429 Schulen mit 50.000 Schülern in 49 Ländern (DS 21.12.2022)
Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen
Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (M?T) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Laut Justizminister Abdülhamit Gül waren es Ende März 2019 107 (Anadolu 27.3.2019). Der türkische Nachrichtendienst M?T als Hauptakteur organisierte verdeckte Operationen, um hauptsächlich Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu entführen und in die Türkei zu bringen, manchmal in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes und in einigen anderen Fällen, ohne sich überhaupt die Mühe zu machen, diese zu informieren. Etliche Regierungen unterstützten die türkische Seite, indem sie selbst die Verfolgung bzw. Auslieferung von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern in ihren jeweiligen Ländern durchführten (AST 9.2020). Zu Beginn des Jahres 2021 wurden mindestens 17 Staaten gezählt, an deren Spitze Saudi-Arabien, die seit 2016 Personen mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung an die Türkei auslieferten (FT 14.1.2021). So lieferte die Ukraine Anfang Jänner 2021 zwei hochrangige Mitglieder der Gülen-Bewegung, die zuvor im Irak tätig waren, an Ankara aus (AM 6.1.2021). Mitte Februar 2021 wurden im Rahmen einer Operation des M?T in Usbekistan zwei angebliche Gülen-Mitglieder in die Türkei verbracht (DS 15.2.2021). Im Mai 2021 entführte der türkische Geheimdienst Selahaddin Gülen, einen Neffen von Fethullah Gülen, in Kenia. Die türkischen Behörden warfen dem Neffen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vor (DW 31.5.2021; vgl. France24 31.5.2021). Im März 2022 wurde Selahaddin Gülen zu drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ursprünglich war er zu zwölf Jahren verurteilt worden. Seine Strafe wurde jedoch reduziert, nachdem das Richtergremium zu der Auffassung gelangt war, dass er von der Bestimmung über die wirksame Reue nach dem türkischen Strafgesetzbuch profitieren könnte, die ihm eine Teilamnestie gewährte, nachdem er zum Informanten geworden war (TP 22.3.2022; vgl. TM 22.3.2022) und laut Medienberichten über 200 Namen vermeintlicher Gülen-Mitglieder genannt hatte (TM 22.3.2022). Mitte November 2022 wurde U?ur Demirok, gegen den ein türkischer Haftbefehl wegen "Gründung und Leitung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" vorlag, vom türkischen Geheimdienst M?T bei einer Operation in Aserbaidschan gefasst und in die Türkei gebracht (HDN 14.11.2022). Ebenfalls in Aserbaidschan entführte der türkische Geheimdienst Mitte April 2023 den vermeintlichen Kopf der Gülen-Bewegung in Aserbaidschan bis 2014, Mehmet Cintosun, und verbrachte ihn in die Türkei (Cumhuriyet 18.4.2023; vgl. apa.az 14.4.2023). Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (M?T) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Laut Justizminister Abdülhamit Gül waren es Ende März 2019 107 (Anadolu 27.3.2019). Der türkische Nachrichtendienst M?T als Hauptakteur organisierte verdeckte Operationen, um hauptsächlich Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu entführen und in die Türkei zu bringen, manchmal in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes und in einigen anderen Fällen, ohne sich überhaupt die Mühe zu machen, diese zu informieren. Etliche Regierungen unterstützten die türkische Seite, indem sie selbst die Verfolgung bzw. Auslieferung von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern in ihren jeweiligen Ländern durchführten (AST 9.2020). Zu Beginn des Jahres 2021 wurden mindestens 17 Staaten gezählt, an deren Spitze Saudi-Arabien, die seit 2016 Personen mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung an die Türkei auslieferten (FT 14.1.2021). So lieferte die Ukraine Anfang Jänner 2021 zwei hochrangige Mitglieder der Gülen-Bewegung, die zuvor im Irak tätig waren, an Ankara aus (AM 6.1.2021). Mitte Februar 2021 wurden im Rahmen einer Operation des M?T in Usbekistan zwei angebliche Gülen-Mitglieder in die Türkei verbracht (DS 15.2.2021). Im Mai 2021 entführte der türkische Geheimdienst Selahaddin Gülen, einen Neffen von Fethullah Gülen, in Kenia. Die türkischen Behörden warfen dem Neffen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vor (DW 31.5.2021; vergleiche France24 31.5.2021). Im März 2022 wurde Selahaddin Gülen zu drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ursprünglich war er zu zwölf Jahren verurteilt worden. Seine Strafe wurde jedoch reduziert, nachdem das Richtergremium zu der Auffassung gelangt war, dass er von der Bestimmung über die wirksame Reue nach dem türkischen Strafgesetzbuch profitieren könnte, die ihm eine Teilamnestie gewährte, nachdem er zum Informanten geworden war (TP 22.3.2022; vergleiche TM 22.3.2022) und laut Medienberichten über 200 Namen vermeintlicher Gülen-Mitglieder genannt hatte (TM 22.3.2022). Mitte November 2022 wurde U?ur Demirok, gegen den ein türkischer Haftbefehl wegen "Gründung und Leitung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" vorlag, vom türkischen Geheimdienst M?T bei einer Operation in Aserbaidschan gefasst und in die Türkei gebracht (HDN 14.11.2022). Ebenfalls in Aserbaidschan entführte der türkische Geheimdienst Mitte April 2023 den vermeintlichen Kopf der Gülen-Bewegung in Aserbaidschan bis 2014, Mehmet Cintosun, und verbrachte ihn in die Türkei (Cumhuriyet 18.4.2023; vergleiche apa.az 14.4.2023). Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).
Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (T?KA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 9.2020).
2021 behauptete das türkische Justizministerium, es habe 109 Länder um die Auslieferung von insgesamt 1.022 Gülen-Verdächtigen gebeten. 28 Länder hätten infolgedessen insgesamt 118 Gülenisten ausgeliefert (NL-MFA 2.3.2022, S. 40; vgl. TRT 14.7.2021). Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) lehnte es laut dem Leiter der INTERPOL-Abteilung des türkischen Innenministeriums in 773 Fällen ab, eine sogenannte Red Notice für Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung auszustellen, nachdem INTERPOL diese Anträge als politisch eingestuft hatte (SCF 4.6.2021; vgl. Ahval 5.6.2021).2021 behauptete das türkische Justizministerium, es habe 109 Länder um die Auslieferung von insgesamt 1.022 Gülen-Verdächtigen gebeten. 28 Länder hätten infolgedessen insgesamt 118 Gülenisten ausgeliefert (NL-MFA 2.3.2022, S. 40; vergleiche TRT 14.7.2021). Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) lehnte es laut dem Leiter der INTERPOL-Abteilung des türkischen Innenministeriums in 773 Fällen ab, eine sogenannte Red Notice für Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung auszustellen, nachdem INTERPOL diese Anträge als politisch eingestuft hatte (SCF 4.6.2021; vergleiche Ahval 5.6.2021).
(Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS, Version 7, Stand 29.06.2023)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, der Beschwerdeschrift sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des vorgelegten Identitätsnachweises feststellbar (AS 123 f).
Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur türkischen Volksgruppe und zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft, zu seiner Schul- und Universitätsbildung, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinen Reisebewegungen, zu den Lebensumständen seiner Verwandten in der Türkei, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Aufenthalt und seinen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm und vom BFA vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
Die Feststellung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf dem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Behördenakt einliegenden Protokollvermerk des Landesgerichtes XXXX (AS 437 ff).Die Feststellung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf dem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Behördenakt einliegenden Protokollvermerk des Landesgerichtes römisch 40 (AS 437 ff).
2.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.3. gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 27.02.2020 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass er in der Türkei zu Unrecht mit dem Putschversuch am 15.07.2016 in Verbindung gebracht und als Terrorist „abgestempelt“ worden sei. Er sei neun Monate lang inhaftiert gewesen. In der Zwischenzeit sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Bevor das Strafurteil rechtskräftig geworden sei, sei er aus der Haft entlassen worden. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Urteil sei rechtskräftig geworden und er habe sich dann entschieden, sich ins Ausland „abzusetzen“. Bei einer Rückkehr befürchte er den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2020 gab er an, dass die Militärakademie, die er besucht habe, am 31.07.2016, sohin 15 Tage nach dem Putschversuch, geschlossen worden sei. Alle Studenten seien als Verräter „abgestempelt worden“. Am 03.05.2018 habe er festgestellt, dass die Polizei nach ihm suche. Er habe sich der Polizei freiwillig gestellt. Er sei daraufhin fünf Tage lang polizeilich angehalten worden und daran anschließend etwa neun Monate lang in Untersuchungshaft gewesen. Am 12.02.2019 sei er unter der Auflage, das Land nicht verlassen zu dürfen, freigelassen worden. Er sei schließlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er habe versucht weiterhin in der Türkei zu leben, sei aber von der Polizei beobachtet worden. Er sei im Jänner 2020 polizeilich kontrolliert worden, drei Wochen später sei er aus der Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr erwarte ihn der Vollzug der Gefängnisstrafe, obwohl er kein Gesetz gebrochen habe.
Im zweiten Rechtsgang wurde er am 02.03.2021 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er sein Vorbringen und führte ergänzend dazu aus, dass nunmehr das Berufungsurteil vorliege, das seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten bestätige.
In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm aufgrund der von türkischen Behörden unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe. Als stigmatisierter „Gülen-Anhänger“ drohen ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei maßgebliche Verletzungen seiner grundlegenden Menschenrechte. Der von der belangten Behörde angenommene Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG liege jedenfalls aufgrund der willkürlichen Verurteilung der türkischen Gerichte nicht vor. Eine – von der Behörde erneut unterlassene – inhaltliche Auseinandersetzung mit den von ihm vorgelegten Gerichtsunterlagen ergebe, dass die strafrechtliche Verfolgung sowie die konkrete Strafbemessung auf Willkür beruhe. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nur aufgrund des Besuchs der Militärschule XXXX in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten.In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm aufgrund der von türkischen Behörden unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe. Als stigmatisierter „Gülen-Anhänger“ drohen ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei maßgebliche Verletzungen seiner grundlegenden Menschenrechte. Der von der belangten Behörde angenommene Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG liege jedenfalls aufgrund der willkürlichen Verurteilung der türkischen Gerichte nicht vor. Eine – von der Behörde erneut unterlassene – inhaltliche Auseinandersetzung mit den von ihm vorgelegten Gerichtsunterlagen ergebe, dass die strafrechtliche Verfolgung sowie die konkrete Strafbemessung auf Willkür beruhe. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei nur aufgrund des Besuchs der Militärschule römisch 40 in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten.
2.3.2. Dass er ein Sympathisant der Gülen-Bewegung ist, konnte anhand seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 05.10.2023 festgestellt werden. Dort führte er glaubhaft aus, zwar keine offizielle Verbindung zur Gülen-Bewegung gehabt zu haben, aber an die Ideologie der Bewegung zu glauben. Er legte auch glaubhaft dar mit der Ideologie der Bewegung vertraut zu sein. Er habe auch an ihren Veranstaltungen und Versammlungen teilgenommen (OZ 6, 6).
Den Gerichtsunterlagen war zu entnehmen, dass die von ihm besuchte Militärakademie nach dem Putschversuch am 15.07.2016 mittels Rechtsverordnung geschlossen und sein Austritt aus den türkischen Streitkräften veranlasst wurde (insb. AS 727). Dem Inhalt der übersetzten Gerichtsunterlagen war schlüssig zu entnehmen, dass Lehrkräfte und Schüler der Militärakademie mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht und gegen diese – wie auch gegen den BF – Strafverfahren eingeleitet wurden.
2.3.3. Die Feststellungen zum Strafverfahren in der Türkei stützen sich auf die von ihm beigebrachten umfangreichen Gerichtsunterlagen (Protokoll zur Auswertung und Untersuchung der HTS-Aufzeichnungen, AS 605 ff; Beschluss in sonstiger Sache, AS 615 ff; Einvernahmeprotokoll vom 10.05.2018, AS 629 ff; Anklageschrift, AS 639 ff; Zwischenentscheidungen zur Fortsetzung der Untersuchungshaft, AS 665 ff, AS 685 ff und AS 703 ff; Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2018, AS 673 ff; Verhandlungsprotokoll vom 12.02.2019, AS 689 ff; Verhandlungsprotokoll vom 12.02.2019, AS 707 ff; schriftliche Urteilsausfertigung, AS 719 ff; Berufung, AS 759 ff; Berufungsausführung, AS 763 ff; Berufungsentscheidung, AS 769 ff), die von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und auch von der Behörde nicht angezweifelt wurden (AS 921), und die auch mit seinen im gesamten Verfahren einheitlichen, schlüssigen und stringenten Angaben in Einklang standen. Der Inhalt des Strafurteils deckte sich mit seinen in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben zum gegen ihn erhobenen Strafvorwurf (OZ 6, 7; insb. AS 731).
Bereits das BFA stellte fest, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten drohe (AS 795). Für das BFA war es jedoch nicht glaubhaft, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass er „auf freien Fuße“ gesetzt worden sei, zeige, dass es sich hier um keine willkürliche Maßnahme gehandelt habe. Aus Sicht des BFA habe es sich in seinem Fall um ein korrektes Gerichtsverfahren gehandelt, zumal sein Verfahren mehrere Instanzen durchlaufen habe (AS 921).
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes greifen die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde für eine solche Schlussfolgerung jedoch zu kurz.
Wie bereits im Beschluss des BVwG vom 14.10.2020 hervorgehoben wurde, setzt die Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit bzw. insbesondere des Umstandes, ob das gegen ihn geführte Strafverfahren „politisch oder anderweitig unsachlich“ motiviert war bzw. ist, jedenfalls voraus, dass sich das BFA konkret mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sowie letztlich mit der Begründung des türkischen strafgerichtlichen Urteils auseinandersetzt. Ebendies unterließ die belangte Behörde jedoch erneut. Das BFA traf neuerlich keine dahingehenden Feststellungen und setzte sich auch mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen seitens der türkischen Justiz nicht auseinander. Der Beweiswürdigung war nicht zu entnehmen, dass sich das Bundesamt mit den – nunmehr im fortgesetzten Verfahren – übersetzten Gerichtsunterlagen inhaltlich auseinandersetzte, sodass sich die Schlussfolgerung der Behörde, dass er ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren durchlaufen habe, erneut als unbegründet darstellte.
Das BFA traf zwar Feststellungen zur Lage und insbesondere zur strafgerichtlichen Verfolgung potentieller Gülen-Anhänger (AS 808 ff), setzte sich damit aber nicht inhaltlich auseinander, obwohl dies das Kernvorbringen des BF darstellte.
Die Beweiswürdigung der Behörde erwies sich auch als unschlüssig. Insofern von der Behörde vermeint wurde, der Umstand, dass er aus der Haft entlassen worden sei, zeige auf, dass er von keinen willkürlichen Maßnahmen der türkischen Justiz betroffen gewesen sei, verkennt sie dabei, dass seine Freilassung vor Rechtskraft seiner Verurteilung erfolgte und gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt wurde. Bis zur Erlangung der Rechtskraft und Beginn der Vollstreckung wurde vom Strafgericht die Maßnahme der Auflagenüberwachung in Form „des Ausreiseverbotes ins Ausland“ verhängt (AS 734), welches vom Berufungsgericht auch bestätigt und fortgesetzt wurde (AS 770). Das BFA befasste sich auch nicht damit, dass er das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot missachtete und aus der Türkei ausreiste.
Der Umstand allein, dass „sein Verfahren mehrere Instanzen durchlaufen habe“, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines fairen Verfahrens. Das BFA setzte sich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem Kontext und der tatsächlichen Situation vermeintlicher Gülen-Anhänger seit dem Putschversuch 2016 auseinander.
Den Länderfeststellungen war zu entnehmen, dass die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen oder nicht, sehr willkürlich zu sein scheint. Auch der Ausgang der gegen sie geführten Strafverfahren ist laut Länderberichtslage willkürlich. Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u.a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden noch diese konsequent anwenden. Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. „Kampfes gegen den Terrorismus“ dauert nach wie vor an. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Insbesondere ehemalige oder aktive Mitglieder der Streitkräfte sowie ehemalige Kadeten werden wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung strafrechtlich verfolgt.
Für das erkennende Gericht ergaben sich aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen stichhaltige Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der BF, der ein Kadet einer Militärakademie war, von einer willkürlichen Rechtsprechung der türkischen Justiz betroffen war. So war dem Strafurteil nicht zu entnehmen, dass sich das Strafgericht mit den von ihm aufgezeigten Unstimmigkeiten im Beweisverfahren inhaltlich auseinandersetzte. Das Strafgericht führte selbst aus, dass die Personalien der anrufenden Personen und der Inhalt der Telefongespräche nicht festgestellt werden konnten, trotzdem gelangte das Strafgericht zur Erkenntnis, dass „keine Möglichkeit besteht, der Verteidigung des Angeklagten Beachtung zu schenken, da seine Verteidigung bezüglich der Personen, die ihn anriefen, nicht mit einem gewöhnlichen Ablauf des Lebens vereinbar ist.“ Beweiswürdigende Überlegungen zu seinen Gunsten waren dem Strafurteil nicht zu entnehmen. So beschäftigte sich das Strafgericht nicht mit den entlastenden Ermittlungsergebnissen, wie beispielsweise, dass er keinen Bylock-Account und kein Konto bei der Asya Bank hat, die typischerweise für die türkischen Behörden ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung indizieren. Für das BVwG ergab sich der Eindruck, dass die Feststellung des türkischen Gerichts, dass er Mitglied in einer terroristischen Vereinigung ist, auf einer vagen und unschlüssigen Verdachtslage beruht. Dem Urteil konnte auch keine differenzierte Betrachtung der belastenden Zeugenaussagen, die vor dem Hintergrund der Bestimmungen der tätigen Reue erforderlich gewesen wäre, entnommen werden. Für das BVwG erhellte zudem nicht, wie eine bloße Kontaktaufnahme mit Schulkollegen bereits eine terroristische Straftat darstellen kann, die eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten rechtfertigt. Der BF konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, bei dem sich das erkennende Gericht auch einen persönlichen Eindruck von ihm machte, auch glaubhaft schildern, dass die türkische Justiz keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die für eine angebliche Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung sprechen, finden konnte und das Strafverfahren daher politisch motiviert war.
Für das erkennende Gericht kamen auch Zweifel auf, ob er das ihm grundsätzlich zustehende Recht auf Verteidigung ausreichend wahrnehmen konnte. Ihm wurde zwar amtswegig ein Verfahrenshilfeverteidiger zur Seite gestellt, der BF schilderte jedoch, dass mehrmalige Kontaktaufnahmen mit ihm scheiterten (AS 473). Vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach Anwälte von angeblichen Gülen-Anhängern Gefahr laufen, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben, und mit Blick auf die lediglich zwei Seiten umfassende Berufungsschrift erhärtete sich dieser Eindruck.
Zu beachten war schließlich auch, dass die Europäische Union nach wie vor die Gülen-Bewegung nicht als Terrororganisation einstuft (siehe Beschluss [GASP] 2023/1514 des Rates vom 20.07.2023). Auch für die USA ist die Gülen-Bewegung keine Terrororganisation. Eine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung stellt daher in Österreich kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.
Mit Blick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zur willkürlichen strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung vermeintlicher Gülen-Anhänger war daher festzustellen, dass ihm kein rechtsstaatliches und faires Verfahren zuteilwurde.
Es war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit dem Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Die Länderberichte lassen auch nicht die Annahme zu, dass er zu einem späteren Zeitpunkt noch möglicherweise freigesprochen wird.
Zudem war zu beachten, dass er das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot missachtet hat und ins Ausland ausgereist ist, sodass er auch aus diesem Grund mit Sanktionen zu rechnen haben würde. Auch mit diesem Risikofaktor hat sich das BFA bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung nicht befasst.
2.3.4. Im Lichte der Länderfeststellungen zur Gülen-Bewegung, der schlüssigen und glaubhaften Schilderung des BF und der Vorlage zahlreicher Beweismittel war für das erkennende Gericht zur Feststellung zu gelangen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine politisch motivierte strafgerichtliche Verfolgung droht.
2.4. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat unter 1.4. stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS (Version 7, Stand 29.06.2023). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK gelten. Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK gelten.
Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).
Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN).
Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VfGH 08.06.2021, E4123/2020).
1.2. Der BF wurde in der Türkei wegen der Mitgliedschaft bei der von den staatlichen Organen als terroristische Organisation eingestuften Gülen-Bewegung gemäß Art. 314 Abs. 2 TCK iVm Art. 3 des Gesetzes zur Terrorbekämpfung Nr. 3713 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. 1.2. Der BF wurde in der Türkei wegen der Mitgliedschaft bei der von den staatlichen Organen als terroristische Organisation eingestuften Gülen-Bewegung gemäß Artikel 314, Absatz 2, TCK in Verbindung mit Artikel 3, des Gesetzes zur Terrorbekämpfung Nr. 3713 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Das BVwG kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF glaubhaft machen konnte im Herkunftsstaat auf willkürliche Weise einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechenden Strafverfahren unterworfen worden zu sein. Dieses strafgerichtliche Vorgehen der türkischen Justiz gegen ihn war durch seine von den türkischen Behörden unterstellte politische Haltung bestimmt. Als vormaliger Kadet einer Militärakademie, die von den türkischen Behörden mit dem Putschversuch 2016 und damit mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht wurde, wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet. Für die Oberstaatsanwaltschaft bestand der Verdacht, dass er mit Schulkollegen und Lehrkräften, die der Gülen-Bewegung angehören würden, an Gesprächsrunden, bei denen die Ideologie der Gülen-Bewegung gelehrt wird, teilgenommen habe. Das türkische Strafgericht erachtete die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als erwiesen, ohne konkret auf die Argumente seiner Verteidigung einzugehen. Schon deshalb stellt sich das Strafurteil als Ausfluss einer politisch motivierten Strafverfolgung dar, die sich im Falle einer Rückkehr in die Türkei im Wege des Vollzuges der Bestrafung fortsetzen würde. Bereits bei der Einreise würde der BF ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörde geraten, weil er dort als „Mitglied der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY“ angesehen wird und er auch gegen das Ausreiseverbot verstoßen hat. Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei war zu gewinnen, dass die flächendeckende Strafverfolgung potentieller Gülen-Anhänger durch die türkischen Staatsorgane eben nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren, sondern als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn anzusehen ist, zumal in gegen Gülen-Anhänger geführten Strafprozessen kein faires Verfahren sichergestellt ist und in diesen offenbar strafgerichtlich Sanktionen verhängt werden, denen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.
Ungeachtet der Tatsache, dass in Österreich die Gülen-Bewegung nicht als Terrororganisation eingestuft wird und daher eine Mitgliedschaft bei dieser Organisation kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt, zeigt auch ein Vergleich mit dem in Österreich grundsätzlich einschlägigen Straftatbestand des § 278b Abs. 2 StGB eine deutlich unverhältnismäßige Bestrafung auf. Nach § 278b Abs. 2 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Bei unbescholtenen Tätern ist in der Rechtsprechungspraxis üblicherweise eine Strafe im unteren Drittel des gesetzlichen Rahmens zu erwarten („Einstiegsdrittel“). Das BVwG erachtet auch die verhängte Strafe in Höhe von sechs Jahren und drei Monaten daher als unverhältnismäßig.Ungeachtet der Tatsache, dass in Österreich die Gülen-Bewegung nicht als Terrororganisation eingestuft wird und daher eine Mitgliedschaft bei dieser Organisation kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt, zeigt auch ein Vergleich mit dem in Österreich grundsätzlich einschlägigen Straftatbestand des Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB eine deutlich unverhältnismäßige Bestrafung auf. Nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Bei unbescholtenen Tätern ist in der Rechtsprechungspraxis üblicherweise eine Strafe im unteren Drittel des gesetzlichen Rahmens zu erwarten („Einstiegsdrittel“). Das BVwG erachtet auch die verhängte Strafe in Höhe von sechs Jahren und drei Monaten daher als unverhältnismäßig.
Die gg. Verurteilung des BF war daher als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren.
Aufgrund der festgestellten Verfolgung durch staatliche Organe besteht für ihn keine Möglichkeit in einem anderen Teil der Türkei Schutz zu finden, sodass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Im Verfahren kamen auch keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Ausschlussgründe hervor.
1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Er stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 26.02.2020 und somit nach dem 15.11.2015 (§ 75 Abs. 24 AsylG). In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Er stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 26.02.2020 und somit nach dem 15.11.2015 (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF waren folgerichtig die Spruchpunkte II bis VII ersatzlos aufzuheben.2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF waren folgerichtig die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben ersatzlos aufzuheben.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L502.2235235.2.00Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023