Entscheidungsdatum
21.11.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L518 2140004-1/63E
L518 2140015-1/64EL518 2140004-1/63E, L518 2140015-1/64E
L518 2140008-1/67E
L518 2140012-1/52E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX , der (3.) XXXX , geb. XXXX und der (4.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch RA Mag. MOSCHITZ-KUMAR, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.10.2016, Zl. 1090115401-151501361, Zl. 1090115510-151501400, Zl. 1090054208-151501396, Zl. 1090054306-151501388, wegen §§ 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und der (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch RA Mag. MOSCHITZ-KUMAR, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.10.2016, Zl. 1090115401-151501361, Zl. 1090115510-151501400, Zl. 1090054208-151501396, Zl. 1090054306-151501388, wegen Paragraphen 8, 10 und 57 AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2022, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Zum Ausreisegrund befragt führte der BF1 aus, Georgien aufgrund der Leukämie-Erkrankung der BF 3 verlassen zu haben. Vorgelegt wurden diverse medizinische Befunde aus Österreich und Georgien, Bestätigungen zur Ausbildung und Berufssoldatentätigkeit des BF1, Führerschein des BF1, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Unterlagen zur Integration und ein Personalausweis der BF2.
I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgebrachten Ausreisegründe keine Relevanz entfalten und zudem teilweise nicht glaubhaft sind. Die BF2 hätte zudem bekannt gegeben, dass die BF3 in Österreich zurzeit nur eine Erhaltungstherapie macht und sie zurzeit keine Leukämiezellen aufweist. Der BF1 gab an, dass Ärzte in Österreich von einer Knochenmarkstransplantation abraten, weil die BF3 diese nicht überleben würde. Stattdessen wurde eine Chemotherapie angeordnet, welche gut angenommen wurde. Aufgrund dieser Feststellung kam die Behörde zu dem Entschluss, dass es durchaus zumutbar ist, die BF3 wieder in Georgien behandeln zu lassen. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Georgien ist ersichtlich, dass die notwendigen medizinischen Behandlungen, sowie die entsprechenden Laboruntersuchungen durch einen Onkologen, welche bei der BF3 in Georgien bereits durchgeführt wurden, durchaus gewährleistet sind. Die in den Medikamenten enthaltenen Wirkstoffe, welche in Österreich verabreicht werden, sind mit Ausnahme von Amphotericin B in Georgien verfügbar. Der Länderinformationen ist weiters zu entnehmen, dass Leukämiebehandlungen in Georgien in rund 80 % gut verlaufen und dank neueren Behandlungsmethoden die Heilungsrate bei Ersterkrankung bei 90 % liegt. Festgehalten wurde, dass weder Leukämie, noch der Umstand, dass aufgrund einer Analyse zur Tauglichkeit einer möglichen Knochenmarkstransplantation durch andere Familienmitglieder, welche zudem nicht notwendig ist, asylrelevanten Gründe darstellen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.3. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten II., III. und IV. erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass das BFA seine Ermittlungspflichten verletzt habe. Die gesamte Anfragebeantwortung sei nicht offengelegt worden und seien generell die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht entsprechend erhoben worden. Auch Mediziner hätten bestätigt, dass die Behandlung der BF 3 in Georgien nicht möglich ist. Der Familie sei aufgrund der Erkrankung der BF 3 subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei im Falle einer negativen Entscheidung das Kindeswohl verletzt. Die Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK sei zudem nicht entsprechend durchgeführt worden. römisch eins.3. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass das BFA seine Ermittlungspflichten verletzt habe. Die gesamte Anfragebeantwortung sei nicht offengelegt worden und seien generell die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht entsprechend erhoben worden. Auch Mediziner hätten bestätigt, dass die Behandlung der BF 3 in Georgien nicht möglich ist. Der Familie sei aufgrund der Erkrankung der BF 3 subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei im Falle einer negativen Entscheidung das Kindeswohl verletzt. Die Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK sei zudem nicht entsprechend durchgeführt worden.
I.4. Am 07.10.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. römisch eins.4. Am 07.10.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die Leukämie der BF3 seit einigen Monaten in Remission befindet und eine Transplantation bislang – trotz mehreren Rezidiven - nicht vorgenommen wurde. Eine Transplantation, welche, wie die rechtsfreundliche Vertretung zutreffend ausführte, in Georgien nicht geleistet werden kann, wäre als Behandlungsoption im Falle eines Rezidivs vorgesehen. Wenngleich es zu mehreren Rezidiven kam, ist nicht abzusehen, ob ein solches neuerlich auftritt, vielmehr liegt darin lediglich eine Vermutung. Ebenso zutreffend erweist sich das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die medizinische Behandlung in Georgien nicht kostenfrei oder auf gleichem Standard wie in Österreich ist. Dennoch steht es den beiden volljährigen gesunden und arbeitsfähigen Erst- und Zweitbeschwerdeführerin frei ggf. durch Gelegenheitsarbeit für das Familieneinkommen und die medizinische Versorgung der Drittbeschwerdeführerin zu sorgen. Die Weiterführung der Chemotherapie ist in Georgien möglich und wurde durch die Angaben der Beschwerdeführer letzten Endes bestätigt. Ebenso sind die dafür maßgeblichen Medikamente erhältlich. Dies wird auch durch die in der Verhandlung erläuterte Anfragebeantwortung des BFA untermauert, wenn darin festgehalten wurde, dass die Medikamente für die Primärbehandlung aller vier Leukämiearten zur Verfügung stehen und wenn die Chemotherapie die geeignete Therapie für einen Leukämie-Patienten ist, er/sie behandelt wird.
I.5. Mit Eingabe vom 08.10.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse beantragt. römisch eins.5. Mit Eingabe vom 08.10.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse beantragt.
I.6. Am 23.03.2020 wurde von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision gem. Art 133 Abs 1 Z 1 und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. römisch eins.6. Am 23.03.2020 wurde von der rechtlichen Vertretung eine außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben.
Mit Beschluss des VwGH vom 01.04.2020 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
I.7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2021, Ra 2020/18/0018 bis 0021-9, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Es wurde ausgeführt, dass die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht rügt, dass das BVwG keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen hat. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. etwa VwGH 24.1.2020, Ra 2020/18/0008, mwN). Auf der Basis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Befunde, die auf eine schwere Leukämieerkrankung der Drittrevisionswerberin mit mehrfachen Rezidiven hinwiesen, eine engmaschige Kontrolle ihres Krankheitsverlaufes empfahlen und bei einem weiteren Rezidiv die in Georgien nicht erhältliche allogene Stammzellentransplantation als einzige kurative Möglichkeit erachteten, um die Patientin am Leben zu erhalten, lässt sich nicht nachvollziehen, dass das BVwG sich ohne medizinischen Sachverständigen in der Lage vermeinte, ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr der Drittrevisionswerberin nach Georgien verneinen zu können. Vielmehr hätte das BVwG unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit eines solchen Rückfalls, die diesbezüglichen Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten einerseits in Österreich und andererseits in Georgien sowie die Intensität des damit für die Drittrevisionswerberin verbundenen Leidens sowie die Verkürzung der Lebenserwartung genauer erheben müssen. römisch eins.7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2021, Ra 2020/18/0018 bis 0021-9, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Es wurde ausgeführt, dass die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht rügt, dass das BVwG keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen hat. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt vergleiche etwa VwGH 24.1.2020, Ra 2020/18/0008, mwN). Auf der Basis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Befunde, die auf eine schwere Leukämieerkrankung der Drittrevisionswerberin mit mehrfachen Rezidiven hinwiesen, eine engmaschige Kontrolle ihres Krankheitsverlaufes empfahlen und bei einem weiteren Rezidiv die in Georgien nicht erhältliche allogene Stammzellentransplantation als einzige kurative Möglichkeit erachteten, um die Patientin am Leben zu erhalten, lässt sich nicht nachvollziehen, dass das BVwG sich ohne medizinischen Sachverständigen in der Lage vermeinte, ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Rückkehr der Drittrevisionswerberin nach Georgien verneinen zu können. Vielmehr hätte das BVwG unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit eines solchen Rückfalls, die diesbezüglichen Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten einerseits in Österreich und andererseits in Georgien sowie die Intensität des damit für die Drittrevisionswerberin verbundenen Leidens sowie die Verkürzung der Lebenserwartung genauer erheben müssen.
I.8. Mit Beschluss des VfGH vom 10.06.2021, E 177-180/2020-19, wurde die auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen ist. römisch eins.8. Mit Beschluss des VfGH vom 10.06.2021, E 177-180/2020-19, wurde die auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen ist.
I.9 Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2021, L518 2140008-1/44Z, wurde Herr Univ. Doz. Dr. XXXX , PMPH, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt. römisch eins.9 Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2021, L518 2140008-1/44Z, wurde Herr Univ. Doz. Dr. römisch 40 , PMPH, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt.
Das Gutachten des SV, Univ.Doz.Dr. XXXX , PMPH, langte am 17.12.2021 ein. Zusammengefasst führt der SV aus, dass die BF3 derzeit nicht aktiv erkrankt sei. Durch die gewählte Therapie konnte eine komplette molekulare Remission erzielt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist derzeit keine Behandlung erforderlich. Das Gutachten des SV, Univ.Doz.Dr. römisch 40 , PMPH, langte am 17.12.2021 ein. Zusammengefasst führt der SV aus, dass die BF3 derzeit nicht aktiv erkrankt sei. Durch die gewählte Therapie konnte eine komplette molekulare Remission erzielt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist derzeit keine Behandlung erforderlich.
I.10. Mit Eingabe vom 02.02.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung weitere medizinische Unterlagen der BF3, sowie Unterlagen zur Integration.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 02.02.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung weitere medizinische Unterlagen der BF3, sowie Unterlagen zur Integration.
I.11. Am 07.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.römisch eins.11. Am 07.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Leukämie seit einigen Jahren in Remission befindet und eine Transplantation bislang - trotz mehreren Rezidiven - nicht vorgenommen wurde. Eine Transplantation, welche, wie die rechtsfreundliche Vertretung zutreffend ausführte, in Georgien nicht geleistet werden kann, wäre als Behandlungsoption im Falle eines Rezidivs vorgesehen. Wenngleich es zu mehreren Rezidiven kam, ist derzeit nicht abzusehen, ob ein solches neuerlich auftritt, vielmehr liegt darin eine Vermutung. Festgehalten wird, dass auch der fachärztliche Sachverständigenbeweis eindeutig darlegt, dass seit dem 3.Krankheitsrückfall im Mai 2017 durch Therapiemaßnahmen eine molekulare Remission erzielt werden konnte, welche bis heute anhält. Auch zeigt sich bei der BF3 ein gutes Therapieansprechen nach der initialen Cortisontherapie und war dies bei der Datenauswertung der Studie mit einer 10 Jahres ereignisfreien Überlebensrate von 85% assoziiert. Gemäß dieser Auswertung nach Risikogruppen betrugen die 10 Jahres ereignisfreien Überlebensraten für die Standardrisikogruppe 88,3 %, für die intermediäre Risikogruppe 78, 5% und für die Hochrisikogruppe 48%. Gem. der Risikoratifizierung des zur Behandlung gewählten ALL REZ-BFM 2002 Protokolls war die P3 der S2 Risikogruppe (der zweitgenannten Risikogruppe) zuzurechnen. Zudem wird im Regelfall nur bei Patienten mit Knochenmarkrezidiv eine Stammzelltransplantation durchgeführt und erfolgt bei einem Rückfall außerhalb des Knochenmarkes eine deutlich zurückhaltendere Haltung, da mit einer eingeschränkteren Wirkung gerechnet wird. Bei der BF3 war im Oktober 2015 ein Krankheitsrückfall mit dem Befall des ZNS und des Knochenmarkes gegeben, darüberhinaus wurde „nur" ein Befall des ZNS objektiviert.
Mit Eingabe vom 08.02.2022 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.12. Mit Eingabe vom 11.02.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung die Vollmachtsbekanntgabe und beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. römisch eins.12. Mit Eingabe vom 11.02.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung die Vollmachtsbekanntgabe und beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde am 16.03.2022 schriftlich ausgefertigt.
I.13. Gegen die Erkenntnisse wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 14.04.2022, E 883-886/2022-4, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.13. Gegen die Erkenntnisse wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 14.04.2022, E 883-886/2022-4, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.14. Mit Erkenntnis des VfGH vom 04.10.2023, E 883-886/2022-10, wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben, weil die BF dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden. römisch eins.14. Mit Erkenntnis des VfGH vom 04.10.2023, E 883-886/2022-10, wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben, weil die BF dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden.
Begründend wurde ausgeführt Das Bundesverwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Innere Medizin eingeholt. Das achtseitige Gutachten stützt sich lediglich auf vorhandene, in den Jahren 2017 bis 2021 erstellte Arztberichte. Begründend verweist das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen auf die im Gutachten getroffene Aussage, dass bei der Drittbeschwerdeführerin – nach drei Krankheitsrückfällen – "derzeit keine aktive Erkrankung" bestehe. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines weiteren (vierten) Rückfalles hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin um eine Krankheit handle, "bei welcher sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder Rückfälle auftreten können". Hinsichtlich der Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten einerseits in Österreich und andererseits in Georgien führt das Bundesverwaltungsgericht – unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2018 – aus, dass im Herkunftsstaat "nicht von einem gänzlichen Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden" könne. In Bezug auf die Intensität des mit einem weiteren Rückfall verbundenen Leidens hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass "zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes" der Drittbeschwerdeführerin gerechnet werden müsse. Eine unwiederbringliche oder besonders gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht zu gewärtigen.
In Zusammenhang mit der Rückführung schwerkranker minderjähriger Personen in ihren Herkunftsstaat hat der Verfassungsgerichtshof – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend – hervorgehoben, dass dem jungen Alter und der sich daraus ergebenden besonderen Vulnerabilität für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili, Z 174 sowie VfSlg. 20.371/2020; VfGH 22.9.2020, E 2246/2020 ua.). Der Verfassungsgerichts-hof vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten – den Anforderungen an die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht entsprechenden (vgl. zB VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122) – fachärztlichen Gutachten und dem Verweis auf eine – im Ent-scheidungszeitpunkt knapp drei Jahre alte – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dieser besonderen Vulnerabilität hinreichend Rechnung getragen hat.In Zusammenhang mit der Rückführung schwerkranker minderjähriger Personen in ihren Herkunftsstaat hat der Verfassungsgerichtshof – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend – hervorgehoben, dass dem jungen Alter und der sich daraus ergebenden besonderen Vulnerabilität für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besondere Bedeutung zukommt vergleiche EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili, Ziffer 174, sowie VfSlg. 20.371 aus 2020,; VfGH 22.9.2020, E 2246 aus 2020, ua.). Der Verfassungsgerichts-hof vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten – den Anforderungen an die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht entsprechenden vergleiche zB VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122) – fachärztlichen Gutachten und dem Verweis auf eine – im Ent-scheidungszeitpunkt knapp drei Jahre alte – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dieser besonderen Vulnerabilität hinreichend Rechnung getragen hat.
I.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist der Mehrheits- und Titularethnie angehöriger Georgier, welcher sich zum Christentums bekennt. Der BF1 wurde am XXXX geboren und lebte zuletzt mit seiner Gattin und den beiden Kindern in einem Haus in XXXX , welches noch in seinem Eigentum steht. Der BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er besuchte in Georgien die Mittelschule und war vor der Ausreise als Berufssoldat tätig. Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist der Mehrheits- und Titularethnie angehöriger Georgier, welcher sich zum Christentums bekennt. Der BF1 wurde am römisch 40 geboren und lebte zuletzt mit seiner Gattin und den beiden Kindern in einem Haus in römisch 40 , welches noch in seinem Eigentum steht. Der BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er besuchte in Georgien die Mittelschule und war vor der Ausreise als Berufssoldat tätig.
In Georgien wohnen noch der Vater, eine Schwester mit Familie und weitere 20 Verwandte in Form von Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten.
Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, welcher sich zum Christentums bekennt. Die BF2 wurde am XXXX geboren. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Die BF2 besuchte neun Jahre die Schule und absolvierte danach ein dreijähriges Steuerrecht-College. Nach der Hochzeit kümmerte sie sich um den Haushalt und die beiden gemeinsamen Kinder. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, welcher sich zum Christentums bekennt. Die BF2 wurde am römisch 40 geboren. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Die BF2 besuchte neun Jahre die Schule und absolvierte danach ein dreijähriges Steuerrecht-College. Nach der Hochzeit kümmerte sie sich um den Haushalt und die beiden gemeinsamen Kinder.
In Georgien wohnen noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder. Die Geschwister sind verheiratet und haben je zwei Kinder. Die BF2 hat täglichen Kontakt zu ihren Verwandten.
Die minderjährigen BF3 und die BF4 führen den im Spruch genannten Namen und sind der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierinnen und Christen. Die BF3 wurde am XXXX in Georgien geboren, die BF4 am XXXX . Die minderjährigen BF3 und BF4 leben bei und von den Eltern. Die minderjährigen BF3 und die BF4 führen den im Spruch genannten Namen und sind der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierinnen und Christen. Die BF3 wurde am römisch 40 in Georgien geboren, die BF4 am römisch 40 . Die minderjährigen BF3 und BF4 leben bei und von den Eltern.
Bei der mj. BF3 wurde im Jahr 2012 im Alter von fünf Jahren in einem Zentrum für Onko-Hematologie in Georgien, Leukämie diagnostiziert. Sie wurde aufgrund ihrer Erkrankung in Georgien behandelt und erhielt dort eine Chemotherapie in drei Blöcken für neun Monate. Nach der Chemotherapie wurde eine Erhaltungstherapie durchgeführt. Nach eineinhalb Jahren wurde ein Rückfall festgestellt und hatte sich eine Neuroleukämie entwickelt. Nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF3 wurde von den Eltern die Chemotherapie abgebrochen. Ein georgischer Arzt empfahl nach mehreren Rückfällen den Eltern der BF3, nach Österreich oder Deutschland zu reisen und dort die Behandlungen fortzuführen.
Vom medizinischen Sachverständigen, Univ.Doz.Dr. XXXX , PMPH, wurde in seinem Gutachten festgehalten, dass die BF3 derzeit nicht aktiv erkrankt sei. Durch die gewählte Therapie konnte eine komplette molekulare Remission erzielt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist derzeit keine Behandlung erforderlich. Vom medizinischen Sachverständigen, Univ.Doz.Dr. römisch 40 , PMPH, wurde in seinem Gutachten festgehalten, dass die BF3 derzeit nicht aktiv erkrankt sei. Durch die gewählte Therapie konnte eine komplette molekulare Remission erzielt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist derzeit keine Behandlung erforderlich.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und wann die Erkrankung der BF3 noch einmal ausbrechen könnte.
Die BF4 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die Familie reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wo sie am 07.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die minderjährigen BF werden dabei von der Mutter gesetzlich vertreten.
Die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erwuchs mit 02.11.2016 in Rechtskraft.
Die Identitäten der BF stehen fest.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF leben von der Grundversorgung. Die volljährigen BF haben in Österreich keine Verwandten und sind außer für ihre minderjährigen Kinder, für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Sie haben Deutsch- und Integrationskurse besucht. Von der BF2 wurde ein Zertifikat A1 vorgelegt. Für den BF1 wurde von der Fa. „Car Lovers“ eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Der BF1 war Mitglied im Fußballverein Gleisdorf. Die minderjährigen BF besuchten einen Schwimm- und Tenniskurs. Beide besuchen die Musikmittelschule Ferdinandeum in Graz. Für die BF wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vorgelegt.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
II.1.2.1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:römisch zwei.1.2.1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-10-02 13:20
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Georgien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
COVID-19
Letzte Änderung 2023-10-02 12:55
Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.). Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vergleiche Provax o.D.).
Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).
Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vergleiche WKO 22.3.2023).,
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-10-02 14:28
Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).
Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am 6. Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wählerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023).
Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020).
Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).
Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-10-03 08:52
Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023).
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).
Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).
Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023).
Korruption
Letzte Änderung 2023-10-03 08:57
Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023).Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023).
Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a).
Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-10-03 09:15
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).
Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-03 09:24
Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020).
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023).
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 09:33
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023).
Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).
Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 09:35
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023).
Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022).
Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023).
Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz "ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als "ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am 9. März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023).
Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).
Opposition
Letzte Änderung 2023-10-03 09:36
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).
Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022).
Kritiker werfen der Regierungspartei "Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023).
2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).
Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-10-03 09:39
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vergleiche AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 09:45
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vgl. BAMF 10.2020).Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vergleiche BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).
Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PDG 3.4.2023).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2022 98 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 117 im Jahr zuvor (USDOS 15.5.2023). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2023a).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-03 13:30
Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (MRG o.D.; vgl. BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a).Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (MRG o.D.; vergleiche BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a).
Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2023a). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023).
Trotz einiger Fortschritte auf gesetzlicher und politischer Ebene in Georgien seit 2015 sind Rassismus und Intoleranz gegenüber einigen ethnischen Gruppen nach wie vor ein Problem (CoE 22.6.2023). Die Standards für den Schutz der Menschenrechte der verschiedenen Minderheitengruppen sind niedrig. Ethnische Minderheiten leben in einem diskriminierenden Umfeld (HRC 2023).
Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). Das Niveau des georgischen Sprachunterrichts für ethnische Minderheiten im Land ist jedoch unzureichend. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PDG 3.4.2023).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2023-10-03 09:54
Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vgl. FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023).Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vergleiche FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023).Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vergleiche HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023).
Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 20.3.2023). Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2023a). Gemäß der Ombudsperson wurden im Jahr 2022 25 Morde und 37 Mordversuche an Frauen gemeldet. Hier ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg zu verzeichnen [2021: 22 Morde; 31 Mordversuche] (PDG 3.4.2023).
Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022).
Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 20.3.2023). Es kommt zu sehr wenigen Anzeigen und Fällen, die vor Gericht landen. Die anhaltenden patriarchalischen Normen und tief verwurzelten Stereotypen in der georgischen Gesellschaft neigen dazu, die Opfer zu beschuldigen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu dulden (UN Women 25.11.2022).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2023 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 76 [55 im Jahr 2022] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Äthiopien und Kenia. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 20.6.2023).
Kinder
Letzte Änderung 2023-10-03 10:01
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vgl. AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vergleiche AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.).
Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die rechtzeitige Aufdeckung und die wirksame Umsetzung der Strafverfolgung bleiben eine Herausforderung. Die nationale Gesetzgebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder steht nicht im Einklang mit den verbindlichen Menschenrechtskonventionen, denen Georgien beigetreten ist. Allerdings ist die Strafverfolgungsrate bei Verbrechen sexueller Gewalt gegen Kinder gestiegen. Ein „Psychosoziales Servicezentrum“ (Barnahus) ermöglicht die Einführung eines kindgerechten Ansatzes in den Justizprozess und die Rehabilitierung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind (PDG 3.4.2023).
Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023).Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023).
Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 12.2022). Die Schulbeteiligung von Kindern aus benachteiligten und marginalisierten Gruppen wie Straßenkindern, Kindern mit Behinderungen und Kindern in Pflegeheimen ist gering (USDOS 20.3.2023). Angesichts der unzureichenden Zahl an Hilfsangeboten und der Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Betroffenen ist die Zahl der auf der Straße lebenden und/oder arbeitenden Kinder weiterhin hoch. In einigen Fällen müssen Kinder verschiedene schwere Arbeiten ausführen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Allerdings gibt es Lücken im georgischen Rechtsrahmen, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des Mindestarbeitsalters. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. Trotz der Bemühungen der Regierung, die schlimmste Form der Kinderarbeit zu bekämpfen, entspricht das Mindestarbeitsalter in Georgien nicht den internationalen Standards, da es nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Kinder im Alter von 15 Jahren sind anfällig für die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, da sie zwar nicht mehr schulpflichtig sind, aber auch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen dürfen (USDOL 28.9.2022).
Eine der größten Herausforderungen für das Land bleibt die wachsende Kinderarmut. So ist die Zahl der Familien mit Kindern in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien im Vergleich zum Vorjahr um 28 % gestiegen, und die Zahl der Minderjährigen, die an dem Programm teilnehmen, erreichte 235.252. Die bestehenden Programme sind jedoch nicht in der Lage, die in Armut lebenden Familien langfristig zu unterstützen und ihre soziale Funktion zu verbessern (HRC 2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 70] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 96] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 119] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungs- und Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungs- und Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 10:17
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a).
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). ,
Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vergleiche FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023).
Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vgl. SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert. Gemäß der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vergleiche SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert. Gemäß der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021).
Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 28.2.2022).Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 28.2.2022).
In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vergleiche VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-10-03 10:22
Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2022 308.000 Binnenvertriebene (IDMC o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden (USDOS 20.3.2023).
UNHCR engagiert sich in der Schutzüberwachung und Interessenvertretung mit der Regierung. Die politischen Diskussionen mit allen wichtigen Interessengruppen werden fortgesetzt, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung der Bedürfnisse Binnenvertriebener und der Aktualisierung der Regierungsstrategie liegt (UNHCR 2.2023). Die Regierung bietet den Binnenvertriebenen weiterhin alternative Lösungen in Bezug auf Wohnraum und Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen an. Darüber hinaus gewährt die staatliche Agentur für Binnenvertriebene, Wirtschaftsflüchtlinge und Lebensunterhalt in Georgien Binnenvertriebenen monatliche Zuwendungen und einmalige finanzielle Unterstützung (CoE 3.4.2023). Trotz der vom Staat erklärten Verantwortung, sie zu unterstützen und ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, lebt ein beträchtlicher Teil unverändert unter unzureichenden Bedingungen und/oder erhält keine dauerhafte Unterkunft (PDG 23.12.2022).
Binnenvertriebene (IDPs) aus Abchasien und der Region Tskhinvali haben weiterhin nicht die Möglichkeit, in ihre Häuser zurückzukehren. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt in den vom Staat oder/und internationalen Organisationen errichteten Häusern, wo sie mit Problemen wie Feuchtigkeit, Rissbildung, Überhitzung und Kälte konfrontiert sind. Neben sozioökonomischen Problemen haben Binnenflüchtlinge auch Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (HRC 2023).
Binnenvertriebene stellen eine sozioökonomisch gefährdete Gruppe dar, die eine etwa doppelt so hohe Arbeitslosenquote im Vergleich zur übrigen Bevölkerung aufweist. Mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen lebte vor ihrer Vertreibung in ländlichen Siedlungen und war in der Landwirtschaft tätig. Nach der Vertreibung mussten sich 77 % der betroffenen Personen in Städten niederlassen, was ein zusätzliches Problem bei der Arbeitssuche darstellt (PDG 23.12.2022).
Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die De-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.3.2023).
Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR) (AA 26.5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 20.3.2023). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Mehrheitsgesellschaft schwierig (AA 26.5.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-10-03 10:24
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3 % an(Geo Stat o.D.a). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023). Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 12.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2023). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt (IOM 12.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 [ca. EUR 757] und bei den Frauen bei GEL 1.412 [ca. EUR 504](Geo Stat o.D.b).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 % (Geo Stat o.D.c). Der georgische Lari wertete 2022 ab, und das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 % (WKO 5.2023). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (THF 2023). Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL [ca. EUR 1,3 Milliarden] zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (GIP 1.2.2023).
Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2022 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 15,4 %. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2022 betrugen diese Überweisungen insgesamt USD 4,4 Mrd.; 86 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2023).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-10-03 10:24
Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 12.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, muss ein Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit des Sozialamtes gestellt und das vorgeschriebene Antragsformular zur Registrierung in der Datenbank ausgefüllt werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten (GYLA o.D.).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022).
Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-10-03 10:35
Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997).
Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023).
Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vgl. IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vergleiche IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).
Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).
UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.).
Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).
In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 2020).
Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).
Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023).
Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 2023).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vgl. AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vgl. BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vergleiche AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vergleiche BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).
Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (CoE 3.2022).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-03 10:38
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).
Dokumente
Letzte Änderung 2023-10-03 10:58
Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022).
Im Rahmen des IOM-Projekts "Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenzübergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).
Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023).
II.1.2.2. römisch zwei.1.2.2.
Bern-Wabern, 21. März 2018, Focus Georgien Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung Staatliche Krankenversicherung Universal Health Care (UHC)
1. Beschreibung
Georgien führte im Sommer 2013 das Universal Health Care (UHC) Program ein. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit grossmehrheitlich privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selber bezahlen, spricht man von einem co-payment System.
2. Zugang
2.1. Zielgruppe
Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohnern der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Süd-Ossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1. Januar 2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1. Mai 2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial vulnerable Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen.
Hinweis: Georgien registriert Haushalte, die unter der Armutsgrenze leben, in einer «Datenbank sozial-vulnerabler Familien». Anhand eines Punktesystems bewertet die Social Service Agency des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialfragen einen Haushalt betreffend Einkommen und Besitz. Von diesem Wert hängt ab, welche Unterstützung ein Haushalt erhält. Ein Wert unter 100'000 Punkten bedeutet, dass die Familie unter der Armutsgrenze lebt, ein Wert unter 70'000 bedeutet große Armut.
2.2. Administrativer Ablauf
In einem Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines georgischen Allgemeinpraktikers an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Garantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus. Laut regionalem UNHCR-Büro ist es einfach sich für die UHC zu registrieren.
3. Leistungen
Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen. Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100 % übernommen. Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung, onkologische Behandlungen (chirurgische Eingriffe, Chemo-, Hormontherapie und Bestrahlung) und Geburten zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen. Spezifische staatlich festgelegte ambulante Behandlungen werden zu 70 – 100 % übernommen, darunter unter anderem:
• Termine beim Allgemeinpraktiker;
• routine Blut- und Urintests;
• EKG-Untersuchungen; Unterleibsultraschall.
Seit 2017 übernimmt der Staat 90 % der Kosten spezifischer Medikamente für Personen mit einem Wert von weniger als 100'000 in der Datenbank sozial-vulnerabler Familien. Es handelt sich um Medikamente gegen folgende chronische Erkrankungen:
• Herzkreislauferkrankungen
• Lungenerkrankungen
• Diabetes Typ 2
• Schilddrüsenerkrankungen
Konkret sind folgende Medikamente zu 90 % gedeckt :
• Herzkreislauf:
o Enalapril (Bluthochdruck); o Losartan (Bluthochdruck); o Amlodipin (Bluthochdruck); o Metoprolol (Bluthochdruck); o Amiodaron (Antiarrhythmikum); o Isosorbid Dinitrat (u. a. bei Angina pectoris und Koronarsklerose); o Varparin (Blutverdünner);
o Clopidogrel (Thrombozytenaggregationshemmer); o Digoxin (Herzinsuffizienz, supraventrikuläre Tachyarrhythmien); o Furosemid (Diuretikum); o Spironolacton (Diuretikum); o Atorvastatin
(Lipidsenker).
• Antidiabetica:
o Metformin (orales Antidiabetikum); o Gliclazid (orales Antidiabetikum); o Glimepirid (orales Antidiabetikum).
• Asthma- und Nasensprays sowie systemisches Lungenmedikament:
o Budenoside Suspension (kortisonhaltiges Antiasthmatikum); o Budenoside Aerosol (kortisonhaltiger Nasenspray); o Albuterol
(Antiasthmatikum); o Salmeterol/fluticasone (Antiasthmatikum: Bronchodilatator in Kombination mit Kortison); o Salbutamol (Antiasthmatikum: Bronchodilatator); o Tiotropium Bromide (Bronchodilatator bei chronisch obstruktiver
Lungenkrankheit COPD); o Methylprednisolone (systemisches (Antiasthmatikum); o Salmeterol/fluticasone (Antiasthmatikum: Bronchodilatator in Kombination mit Kortison); o Salbutamol (Antiasthmatikum: Bronchodilatator); o Tiotropium Bromide (Bronchodilatator bei chronisch obstruktiver , Lungenkrankheit COPD); o Methylprednisolone (systemisches
Glukokortikoid).
• Schilddrüsenhormone:
o Thiamazol (Schilddrüsenüberfunktion); o Levothyroxine (Schilddrüsenhormon bei Schilddrüsenunterfunktion).
Von der UHC nicht gedeckt sind Behandlungen im Ausland sowie Transplantationen, mit der Ausnahme von Nierentransplantationen. Es steht Georgiern offen, ergänzend zur UHC private Krankenversicherungen individuell oder über den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.
3.1. Differenzierung nach Personengruppe
Praktischer Hinweise: Die oben beschriebenen Leistungen wurden seit der Einführung der UHC mehrmals angepasst. Es ist davon auszugehen, dass es auch in Zukunft gewisse Änderungen geben wird. Auf der Webseite der Social Service Agency findet sich eine Liste der medizinischen Dienstleistungen, die von der UHC gedeckt sind, sowie die Anteile an den Kosten, die der Staat für spezifische Personengruppen übernimmt. Die Liste ist nur auf Georgisch verfügbar und deshalb mit Hilfe eines Dolmetschers zu konsultieren.
Die gesamten unter Kapitel 3.3. aufgeführten Leistungen erhalten :
• Personen mit einem Wert unter 70'000 in der Datenbank für sozial-vulnerable Familien;
• Kinder zwischen 0 – 6 Jahren;
• Rentner, d. h. Frauen ab 60, Männer ab 65 Jahren;
• Lehrer;
• Studenten;
• Intern Vertriebene (Internally Displaced Persons IDP); Personen mit einer Behinderung.
Die Leistungen mit minimalen Einschränkungen erhalten auch :
• Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren;
• Personen mit einem Wert zwischen 70'000 und 100'000 in der Datenbank für sozialvulnerable Familien.
Die Leistungen für diese Gruppe sind pro Notfall auf maximal GEL 15'000 / CHF 5'696 beschränkt. Für Operationen, inklusiv onkologische chirurgische Eingriffe, werden jährlich maximal GEL 15'000 / CHF 5'696 bezahlt. Ein jährliches Maximum von GEL 12'000 / CHF 4'557 gilt für Chemo-, Hormontherapie und Bestrahlung.
Ein eingeschränktes UHC Versicherungspaket erhalten : Die Leistungen für diese Gruppe sind pro Notfall auf maximal GEL 15'000 / CHF 5'696 beschränkt. Für Operationen, inklusiv onkologische chirurgische Eingriffe, werden jährlich maximal GEL 15'000 / CHF 5'696 bezahlt. Ein jährliches Maximum von GEL 12'000 / CHF 4'557 gilt für Chemo-, Hormontherapie und Bestrahlung. , Ein eingeschränktes UHC Versicherungspaket erhalten :
• Personen mit einem monatlichen Einkommen unter GEL 1'000 / CHF 380;
• Selbständigerwerbende;
• Personen mit unregelmässigem Einkommen.
Bei Notfällen wird für diese Gruppe die ambulante Behandlung zu 50 % übernommen, stationär zu 100 %. Geplante stationäre Behandlungen werden zu 100 % übernommen, falls die Kosten höher als GEL 500 / CHF 190 sind. Kosten für spezifisch vom Staat festgelegte ambulante Behandlungen werden zu 50 % rückerstattet. Es ändert sich nichts bei der Behandlung von onkologischen Krankheiten (Chemo-, Hormontherapie und Bestrahlung) und Geburten. Es gelten die gleichen maximalen Leistungen wie für die obgenannte Gruppe (u. a. Kinder und Jugendliche zwischen 6 – 18 Jahren).
Die Leistungen für Personen mit einem monatlichen Einkommen über GEL 1'000 / CHF 380 und einem Jahreseinkommen unter GEL 40'000 / CHF 15'190 sind noch stärker eingeschränkt. Stationäre Notfalldienstleistungen werden zu 90 % zurückerstattet. Geplante stationäre Behandlungen werden zu 70 % übernommen, falls die Kosten höher als GEL 1'000 / CHF 380 sind. Es ändert sich nichts bei der Behandlung von onkologischen Krankheiten (Chemotherapie, Hormontherapie und Bestrahlung) und Geburten. Es gelten die gleichen maximalen Beträge wie für die obgenannte Gruppe (u. a. Kinder und Jugendliche zwischen 6 – 18 Jahren).
Georgische Bürger mit einem Einkommen über GEL 40'000 / CHF 15'190 sind seit Mai 2017 von der UHC ausgeschlossen. Die Differenzierung nach Vulnerabilität, Alter und Einkommen gilt nur für die UHC und nicht für die in der Folge beschriebenen staatlichen Gesundheitsprogramme.
4. Zuständige medizinische Institutionen
Alle offiziell anerkannten medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Georgier sind frei in der Wahl der medizinischen Institution. Alle zwei Monate kann sie gewechselt werden.
5. Beurteilung
Ende 2012 verfügte etwa 40 % der georgischen Bevölkerung über eine Krankenversicherung. Durch UHC war bis Ende 2014 erstmals die gesamte georgische Bevölkerung durch eine Krankenkasse versichert. Rund 90 % der Bevölkerung profitierte von der UHC, der Rest war über den Arbeitgeber oder individuell privat versichert. Eine Untersuchung des georgischen Gesundheitsministeriums vom August 2014, finanziert von der World Health Organization WHO/Europe, USAID und Weltbank, zeigte eine überwiegend positive Einstellung der Bevölkerung zur UHC. Weitere Untersuchungen sowie der georgische Ombudsmann für Menschenrechte (Public Defender of Georgia) bestätigen, dass sich der Zugang zum Gesundheitswesen mit der Einführung der UHC verbessert hat.
Medizinische Institutionen werden im Krankheitsfall häufiger aufgesucht, da sich die finanziellen Barrieren verringert hatten. Laut offiziellen Angaben lag der Anteil, den Patienten für medizinische Dienstleistungen selber bezahlten 2010 bei 73 % und 2014 bei 57 %. Das ist im Vergleich zu anderen Ländern immer noch ein hohen Anteil Zahlungen aus eigener Tasche, so die WHO.
Die UHC steht wegen Ineffizienz und hohen Kosten in der Kritik. Sie sei zu schnell eingeführt worden, so dass sich die Anbieterseite nicht auf das neue System einstellen konnte. Es fehlt eine umfassende Regulierung und somit eine gewisse Kontrolle über die privaten Anbieter. Die Gesundheitskosten werden dadurch unnötig steigen und das System für Missbrauch anfällig, wird befürchtet. Es gibt Berichte von gefälschten medizinischen Akten und unnötiger Hospitalisierung, um staatliche Vergütungen abzuzweigen. Der georgische Ombudsmann kritisierte 2017 die State Regulation Agency for Medical Activities, Beschwerden von Patienten betreffend UHC würden zu lange nicht behandelt und Antragsteller nicht korrekt angehört. Kritiker monieren, finanziell sei die UHC für den georgischen Staat langfristig nicht tragbar. Die neue Differenzierung nach Einkommen, das heißt, eine zielgerichtete Unterstützung der bedürftigen Bevölkerung, ist als Antwort auf diese Kritik zu verstehen.
Das zuständige Ministerium und andere Akteure sehen Probleme bei der Berechnung der Kosten von medizinischen Dienstleistungen, die den medizinischen Institutionen vom Staat rückvergütet werden. Sie fallen nicht immer einheitlich aus. Laut dem georgischen Ombudsmann sind die Rückvergütungen oft zu tief.
Angehörige des medizinischen Personals bemängeln lange Wartezeiten vor Operationen sowie beschränkt verfügbare Medikamente und Labortests im ambulanten Teil der UHC.
Der Ombudsmann bezeichnet die Regelung als willkürlich, wonach Personen, die vor Januar 2017 privat versichert waren, von der UHC ausgeschlossen sind.
6. Kommentar und Bewertung
Der Zugang zum Gesundheitswesen hat sich in den letzten fünf Jahren deutlich verbessert.
Das betrifft besonders die Krankheiten Hepatitis C, HIV/Aids und Drogensucht. Der Anteil, den Patienten selber an ihre Gesundheitskosten bezahlen, ist immer noch vergleichsweise hoch. Je nach Krankheit und medizinischem Anbieter fallen Zahlungen aus eigener Tasche höher oder tiefer aus. Patienten können seit 2013 ihre medizinischen Anbieter frei wählen. Mobile Personen haben somit die Möglichkeit, unter verschiedenen Anbietern die optimalste Lösung zu finden. Georgien hat die alltägliche Korruption in den letzten Jahren stark reduziert.
Informelle Zahlungen im Gesundheitswesen sind somit kaum ein Thema mehr. Im Georgien-Kontext ist zudem die hohe Solidarität innerhalb der Grossfamilie zu berücksichtigen. Sie spielt auch bei der Finanzierung von medizinischen Behandlungen eine wichtige Rolle. Der einfachere Zugang zum Gesundheitswesen wird der georgischen Regierung Georgian Dream hoch angerechnet. Der Erfolgsdruck, der deswegen auf Georgian Dream lastet, führte dazu, dass die Reformen im Gesundheitswesen rasch und zum Teil ohne genügende Vorbereitung umgesetzt wurden. Besonders deutlich wird dies bei der UHC. Die Krankenversicherung wurde ohne Regulierungsmechanismen und ohne langfristigen Finanzierungsplan eingeführt und bot der Anbieterseite kaum Zeit, sich auf das neue System einzustellen. Es stellt sich deshalb die Frage, wie nachhaltig die Entwicklungen der letzten Jahre sind, besonders in finanzieller Hinsicht. Die kommenden Jahre mit dem Ende der Global Fund Unterstützung werden zeigen, ob die Regierung ihren Finanzierungsplan für die Programme auch umsetzen wird.
Zuversichtlich stimmt, dass beispielsweise das HIV/Aids Programm und das Programm betreffend Drogensucht gut etabliert sind, was rechtliche Grundlage und zuständige Institutionen anbelangt. Georgien zeichnet sich im regionalen Vergleich zudem durch eine grosse Offenheit gegenüber ausländischer Unterstützung und Know-How-Transfer aus. Das zeigen die Drogenersatzprogramme genauso wie die innovative Zusammenarbeit mit externen Akteuren, welche die kostenlose Abgabe der teuren Hepatitis C Medikamente ermöglicht.
II.1.2.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation GEORGIEN zu Leukämie , römisch zwei.1.2.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation GEORGIEN zu Leukämie
1. Können diese vier Leukämie-Erkrankungen generell richtig diagnostiziert werden in Georgien?
2. Sind diese vier Leukämie-Erkrankungen in Georgien behandelbar? Ist eine generelle Behandlung dieser vier Leukämie-Erkrankungen verfügbar?
3. Falls ja in welchen medizinischen Einrichtungen bzw. Institutionen ist die medizinische Behandlung und generelle Versorgung in Georgien verfügbar?
4. Gibt es in Georgien Leukämie-Erkrankungen, welche absolut nicht behandelbar sind, falls ja welche genau, konkret warum nicht und was ist nicht behandelbar?
5. Gibt es etwaige Behandlungen bzw. Therapien bezüglich Leukämie-Erkrankungen, welche nicht in Georgien durchgeführt werden (Stichwort:
Blutstammzellentransplantation, allogene oder autologe Stammzellentransplantation, Knochenmarkstransplantation etc.)?
6. Gibt es im Vorfeld etwaiger nicht verfügbarer Behandlungen bzw. Therapien bereits im Vorfeld eine medizinische Behandlung bzw. Versorgung? Gibt es mögliche Alternativen?
7. Ist eine weitere allenfalls notwendige Versorgung nach der (stationären) Behandlung in Georgien verfügbar (Stichwort: onkologische Nachsorge, Kontrolle bzgl. Rezidiv, psychische und physische Therapien, welche Patienten psychoonkologisch begleiten und unterstützen)?
8. Ist eine allenfalls notwendige Medikation für Leukämie-Patienten von der Diagnose über die Behandlung, über die onkologische Nachsorge bis hin zu einer vollständigen Genesung in Georgien verfügbar? 7. Ist eine weitere allenfalls notwendige Versorgung nach der (stationären) Behandlung in Georgien verfügbar (Stichwort: onkologische Nachsorge, Kontrolle bzgl. Rezidiv, psychische und physische Therapien, welche Patienten psychoonkologisch begleiten und unterstützen)? , 8. Ist eine allenfalls notwendige Medikation für Leukämie-Patienten von der Diagnose über die Behandlung, über die onkologische Nachsorge bis hin zu einer vollständigen Genesung in Georgien verfügbar?
9. Wer trägt die anfallenden Kosten einer Leukämie-Erkrankung und der damit verbundenen kompletten Behandlung (stationär, gesamte Medikation, onkologische Nachsorge und Betreuung)?
10. Welche Kosten werden vom georgischen Staat übernommen und welche sind privat von Leukämie-Patienten zu bezahlen?
11. Sind die Kosten für eine Leukämie Behandlung privat im Voraus von den betroffenen Patienten zu entrichten, oder gibt es die Möglichkeit die Kosten erst imNachhinein zu bezahlen (Stichwort: Kredit, Bankgarantie etc.)?
12. Falls die Partei die Kosten nicht im Voraus der Behandlung begleichen kann, wird Ihr dann die lebensnotwendige Behandlung verwehrt?
13. Stehen Leukämie Patienten, vor allem alleinstehenden Patienten, irgendwelche
Hilfsangebote oder irgendeine andere finanzielle Unterstützung in Georgien zur Verfügung (Stichwort: NGOs, private Vereine oder Organisationen, Sozialbeihilfe oder Zuschüsse jeglicher Art, kann Geld rückerstattet werden)?
14. Gibt es irgendwelche Unterschiede bei den Behandlungsmöglichkeiten und
Therapiekosten zwischen Kindern, Erwachsenen, Pensionisten, alleinstehenden Patienten oder sozial bedürftigen Patienten in Georgien?
15. Wie lange dauert es, dass eine an Leukämie laborierende Personim Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien weiter stationär oder generell medizinisch behandelt wird (Stichwort: automatisch krankenversichert, nächststehende Klinik aufsuchen)?
16. Können sich georgische Staatsangehörige in irgendeinem anderen Staat, z.B. in der
Russischen Föderation, (ebenfalls kostengünstiger) behandeln lassen? Gibt es diesbezüglich irgendwelche bilateralen Abkommen zwischen Georgien und anderen Staaten, falls ja welche?
Einzelquellen:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt dazu an, dass alle vier Arten von Leukämie diagnostiziert werden können. Alle vier Typen können nur mit Chemotherapie behandelt werden. Eine spezialisierte Leukämiebehandlung wie die BlutstammzellenTransplantation oder die allogene und autologe Stammzellen-Transplantation ist in Georgien nicht möglich.
Die in Georgien verwendeten Chemotherapeutika haben nicht die gleiche Qualität wie in den entwickelten EU-Ländern. Chemotherapeutika, die der Staat importieren kann, sind von geringerer Qualität. Mentale und Physiotherapien (und in der Regel Rehabilitationsmaßnahmen) nach stationärer Behandlung sind in Georgien nicht möglich. Zudem sind palliative Behandlungsmöglichkeiten sehr schwer zugänglich. Einerseits ist die Qualität der Palliativbehandlung in Georgien gering. Andererseits ist die Infrastruktur für die Palliativbehandlung nicht ausgebaut und die Kapazitäten reichen nicht aus. Die Medikamente für die Primärbehandlung aller vier Leukämiearten stehen zur Verfügung. Wenn die Chemotherapie die geeignete Therapie für einen Leukämie-Patienten ist, wird er/sie behandelt. Benötigt ein Patient jedoch andere Therapieformen (z.B. Blutstammzelltransplantation, allogene und autologe Stammzelltransplantation oder Knochenmarktransplantation), erhält er nicht die erforderliche Behandlung.
Diagnosedienstleistungen sind verfügbar, aber nicht von der Versicherung gedeckt. Die Diagnosekosten müssen von den Patienten (egal ob minderjährig oder erwachsen) getragen werden. Die Behandlung von Kindern/Jugendlichen unter 22 Jahren mit Leukämie (nur Chemotherapie) wird durch das staatliche Programm abgedeckt. Die Behandlungskosten von Patienten über 22Jahren werden durch verschiedene Quellen (Privatversicherung, Patient/Familie) gedeckt. Die Patienten zahlen in der Regel 30% der Behandlungskosten.
Die Chemotherapie-Transfusion selbst kostet etwa 190 bis 230 georgische Lari. Hinzu kommen zahlreiche Zusatzkosten für die Eltern während und nach der Chemotherapie (z.B. für Transport, Hygieneartikel, Medikamente, Spezialnahrung), die für eine Familie oft finanziell belastend sind. Wenn ein Patient den Selbstbehalt nicht im Voraus bezahlen kann, wird die Chemotherapie abgelehnt. Der Patient erhält dann eine Basisbehandlung wie z.B. eine Schmerztherapie, aber nicht die notwendige Spezialbehandlung wie z.B. eine Chemotherapie. Es gibt eine gewisse Unterstützung für Kinder und ihre Familien durch NGOs oder staatliche Institutionen. Familien mit niedrigem Einkommen werden teilweise von den staatlichen Programmen unterstützt, aber in der Regel sind teure Behandlungsprogramme wie die Chemotherapie für sie sehr schwer zu finanzieren. Rückkehrer, insbesondere leukämiekranke Kinder, haben Anspruch auf eine Chemotherapie bei ihrer Ankunft in Georgien ohne mögliche Hindernisse. Wenn ein spezialisierterer Eingriff wie eine Transplantation notwendig wäre, kann dem Patienten in Georgien nicht geholfen werden.
IOM -International Organization for Migration (20.7.2018), Auskunft von IOM Tiflis per Email. Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen beinhalten.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Die BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
II.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit der Gewährung von subsidiären Schutz ist festzuhalten, dass es den BF auch in der Verhandlung und im fortgeführten Verfahren nicht gelang eine Relevanz iSd Art. 3 EMRK darzulegen.
römisch zwei.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit der Gewährung von subsidiären Schutz ist festzuhalten, dass es den BF auch in der Verhandlung und im fortgeführten Verfahren nicht gelang eine Relevanz iSd Artikel 3, EMRK darzulegen. ,
Wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass es in Georgien keine Möglichkeit gibt, seine Tochter nur halb so gut wie in Österreich behandeln zu lassen, bleibt festzuhalten, dass in Georgien die Erkrankung der BF3 diagnostiziert und im Anschluss auch entsprechend der dortigen Möglichkeiten behandelt wurde.
Die volljährigen BF gaben bekannt, dass die BF3 bereits in Georgien eine Chemotherapie erhielt und hat das Bundesamt im Verfahrensgang zitierten Bescheid entsprechend dargestellt, dass die Angaben des BF1 teilweise nicht glaubwürdig waren. Diesen Ausführungen muss gefolgt werden und zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, dass die BF versuchen, die Lage in Georgien als äußerst schlecht darzustellen. So gab die BF2 auf die Frage, ob sie sich jemals an eine Behörde oder NGO wegen einer allfälligen Unterstützung wandte, verschwommen zur Antwort „Am Anfang, als sie krank wurde, war sie in einem Programm für Leukämie kranke Kinder. Als es zu einer Rezidive kam, versuchte jeder das Kind ins Ausland zu transportieren. Es gab leider keine andere Möglichkeit.“ Aus diesem Grund wurde die BF2 abermals dazu befragt, welche Anträge konkret bei welchen Behörden oder NGO gestellt worden wären, worauf die BF2 ausführte, „Nein, wir haben keine Anträge eingebracht.“ Es wird deswegen vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die BF versuchen, die Erkrankung und Behandlungssituation in Georgien – wenn auch verständlicher Weise zu Gunsten der kranken BF3 – wahrheitswidrig als besonders schlecht darzustellen. Offensichtlich versuchten die BF nicht einmal ernsthaft eine Unterstützung für die Behandlungen und Medikamente zu bekommen, sondern folgten der in Georgien bereits weit verbreitenden Meinung, nach Österreich zu reisen um dort eine qualitativ hochwertige und vor allem kostenfreie Behandlung zu erhalten.
Die volljährigen BF gaben bekannt, dass die BF3 bereits in Georgien eine Chemotherapie erhielt und hat das Bundesamt im Verfahrensgang zitierten Bescheid entsprechend dargestellt, dass die Angaben des BF1 teilweise nicht glaubwürdig waren. Diesen Ausführungen muss gefolgt werden und zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, dass die BF versuchen, die Lage in Georgien als äußerst schlecht darzustellen. So gab die BF2 auf die Frage, ob sie sich jemals an eine Behörde oder NGO wegen einer allfälligen Unterstützung wandte, verschwommen zur Antwort „Am Anfang, als sie krank wurde, war sie in einem Programm für Leukämie kranke Kinder. Als es zu einer Rezidive kam, versuchte jeder das Kind ins Ausland zu transportieren. Es gab leider keine andere Möglichkeit.“ Aus diesem Grund wurde die BF2 abermals dazu befragt, welche Anträge konkret bei welchen Behörden oder NGO gestellt worden wären, worauf die BF2 ausführte, „Nein, wir haben keine Anträge eingebracht.“ Es wird deswegen vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die BF versuchen, die Erkrankung und Behandlungssituation in Georgien – wenn auch verständlicher Weise zu Gunsten der kranken BF3 – wahrheitswidrig als besonders schlecht darzustellen. Offensichtlich versuchten die BF nicht einmal ernsthaft eine Unterstützung für die Behandlungen und Medikamente zu bekommen, sondern folgten der in Georgien bereits weit verbreitenden Meinung, nach Österreich zu reisen um dort eine qualitativ hochwertige und vor allem kostenfreie Behandlung zu erhalten. ,
Auch zu den damals vagen und unbelegten Behauptungen des BF1, dass in Georgien eine Krankenschwester als Ärztin eingesetzt und eine andere Patientin, die sich im Zimmer der BF3 befand, mit Hepatitis angesteckt worden sei bzw. die BF2 ausführte, dass eine Frau nach Rücküberstellung aus Italien in Georgien verstorben sei ist festzuhalten, dass diese Angaben einerseits nicht verifiziert werden können und andererseits nichts mit der Erkrankung und den Behandlungsmöglichkeiten der BF3 zu tun haben. Zudem passiert es auch in österreichischen Krankenhäusern, dass Patienten beispielsweise mit Krankenhauskeimen konfrontiert werden, die zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen können. Zum Zustand des Gesundheitswesens in Georgien und den dortigen Behandlungsmöglichkeiten für die BF3 wird auf die Länderfeststellungen und insbesondere die Anfragebeantwortung verwiesen, aus denen sich derart prekäre Verhältnisse im Gesundheitswesen, wie sie von der rechtsfreundlichen Vertretung bzw. den BF substandlos behauptet wurden, gerade nicht ableiten lassen.
Auch zu den damals vagen und unbelegten Behauptungen des BF1, dass in Georgien eine Krankenschwester als Ärztin eingesetzt und eine andere Patientin, die sich im Zimmer der BF3 befand, mit Hepatitis angesteckt worden sei bzw. die BF2 ausführte, dass eine Frau nach Rücküberstellung aus Italien in Georgien verstorben sei ist festzuhalten, dass diese Angaben einerseits nicht verifiziert werden können und andererseits nichts mit der Erkrankung und den Behandlungsmöglichkeiten der BF3 zu tun haben. Zudem passiert es auch in österreichischen Krankenhäusern, dass Patienten beispielsweise mit Krankenhauskeimen konfrontiert werden, die zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen können. Zum Zustand des Gesundheitswesens in Georgien und den dortigen Behandlungsmöglichkeiten für die BF3 wird auf die Länderfeststellungen und insbesondere die Anfragebeantwortung verwiesen, aus denen sich derart prekäre Verhältnisse im Gesundheitswesen, wie sie von der rechtsfreundlichen Vertretung bzw. den BF substandlos behauptet wurden, gerade nicht ableiten lassen. ,
Zum Vorbringen, dass es in Georgien keine Medikamente gäbe ist wiederum auf die Länderfeststellungen und Anfragebeantwortung zu verweisen, wonach – mit Ausnahme der Transplantation – alle Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Präparate vorhanden und erhältlich sind. Hinsichtlich der Behauptung, die BF könnten sich die notwendigen Medikamente in Georgien nicht leisten ist festzuhalten, dass zwar generell hervorgekommen ist, dass die Familie nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit des BF1 in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Es kann jedoch aus aktueller Sicht angenommen werden, dass der BF1 wieder einer Tätigkeit nachgehen kann, weil sich primär die BF2 um die Kinder kümmert. Zudem wurde die Familie bereits in Georgien von Familienangehörigen, Verwandten und Freunden finanziell unterstützt und ist kein Grund ersichtlich, warum dies in Zukunft nicht wieder erfolgen könnte. Ferner sind sich staatliche Unterstützungsleistungen erhältlich.
Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die medizinische Behandlung in Georgien nicht kostenfrei oder auf gleichem Standard wie in Österreich ist. Dennoch steht es den beiden volljährigen gesunden und arbeitsfähigen BF1 und BF2 frei, zumindest durch Gelegenheitsarbeit für das Familieneinkommen und die medizinische Versorgung der BF3 zu sorgen. Ebenfalls verfügt die Familie über einen erheblichen familiären Rückhalt in Georgien und steht es ihnen frei, das – wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche – Sozialsystem in Georgien in Anspruch zu nehmen. So bestehend etwa in Ansehung der Anfragebeantwortung des BFA gewisse Unterstützung für Kinder und ihre Familien durch NGOs oder staatliche Institutionen.
Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die medizinische Behandlung in Georgien nicht kostenfrei oder auf gleichem Standard wie in Österreich ist. Dennoch steht es den beiden volljährigen gesunden und arbeitsfähigen BF1 und BF2 frei, zumindest durch Gelegenheitsarbeit für das Familieneinkommen und die medizinische Versorgung der BF3 zu sorgen. Ebenfalls verfügt die Familie über einen erheblichen familiären Rückhalt in Georgien und steht es ihnen frei, das – wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche – Sozialsystem in Georgien in Anspruch zu nehmen. So bestehend etwa in Ansehung der Anfragebeantwortung des BFA gewisse Unterstützung für Kinder und ihre Familien durch NGOs oder staatliche Institutionen. ,
Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% bis zu einer Summe von 12.000 GEL [4.160 €] pro Jahr abgedeckt. Die restlichen 20% müssen vom Patienten getragen werden, der auch alle Kosten für Behandlungen über GEL 12.000 zu tragen hat. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere, wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (MedCOI 25.5.2018).
Chemotherapie und Bestrahlung sind zu 80% bis zu einer Summe von 12.000 GEL [4.160 €] pro Jahr abgedeckt. Die restlichen 20% müssen vom Patienten getragen werden, der auch alle Kosten für Behandlungen über GEL 12.000 zu tragen hat. Obwohl verfügbar, bestehen Zweifel an der Qualität von Medikamenten und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere, wenn sie vom Staat bereitgestellt werden. Wenn der Patient nicht in der Lage ist, die Kosten zu decken, wird ihm die Behandlung verweigert. Zwar gibt es etliche NGOs und Wohlfahrtsorganisationen, doch sind diese auf Kinder und Behinderte ausgerichtet (MedCOI 25.5.2018). ,
Es kann zwar nachvollzogen werden, dass georgische Ärzte eine Behandlung in Österreich oder Deutschland empfohlen haben und eine Transplantation nicht durchgeführt werden kann. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass eine solche auch in Österreich aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist. Dass anderen Maßnahmen in Georgien nicht wiederum bei der BF3 angewandt und dort – auch im Falle eines Rezidivs – weitergeführt werden könnten, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.
Es kann zwar nachvollzogen werden, dass georgische Ärzte eine Behandlung in Österreich oder Deutschland empfohlen haben und eine Transplantation nicht durchgeführt werden kann. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass eine solche auch in Österreich aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist. Dass anderen Maßnahmen in Georgien nicht wiederum bei der BF3 angewandt und dort – auch im Falle eines Rezidivs – weitergeführt werden könnten, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. ,
Es erhellt sich für das Gericht auch nicht, wie die, die klinische Bestätigung vom 09.11.2016 ausstellenden österreichischen Ärzte zur Ansicht gelangten, dass eine Rückführung der Familie nach Georgien aus medizinischen und humanitären Gründen derzeit nicht vorstellbar wäre, wie dies bereits in den ersten Erkenntnissen erörtert wurde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Woher die österreichischen Ärzte ihr Wissen herhaben, wie sich die Situation in Georgien für die BF3 darstellt oder woher diese ihre Kenntnisse über das dortige Gesundheitssystem nehmen, kann nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Ärzte im Rahmen eines Gefälligkeitsbefundes aufgrund der Angaben der BF diese klinische Bestätigung mit einem über den Gesundheitszustand der BF3 wiedergebenden Inhalt hinausgehenden Beurteilung erstellt haben.
Es erhellt sich für das Gericht auch nicht, wie die, die klinische Bestätigung vom 09.11.2016 ausstellenden österreichischen Ärzte zur Ansicht gelangten, dass eine Rückführung der Familie nach Georgien aus medizinischen und humanitären Gründen derzeit nicht vorstellbar wäre, wie dies bereits in den ersten Erkenntnissen erörtert wurde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Woher die österreichischen Ärzte ihr Wissen herhaben, wie sich die Situation in Georgien für die BF3 darstellt oder woher diese ihre Kenntnisse über das dortige Gesundheitssystem nehmen, kann nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Ärzte im Rahmen eines Gefälligkeitsbefundes aufgrund der Angaben der BF diese klinische Bestätigung mit einem über den Gesundheitszustand der BF3 wiedergebenden Inhalt hinausgehenden Beurteilung erstellt haben. ,
Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich nicht nur, dass alle vier Arten von Leukämie diagnostiziert werden können. Alle vier Typen können auch mit Chemotherapie behandelt werden. Eine spezialisierte Leukämiebehandlung wie die Blutstammzellen-Transplantation oder die allogene und autologe Stammzellen-Transplantation sind in Georgien nicht möglich und haben die Medikamente auch nicht die gleiche Qualität wie die in den entwickelten EU Ländern. Mentale und Physiotherapien (und in der Regel Rehabilitationsmaßnahmen) nach stationärer Behandlung sind in Georgien nicht möglich. Die Medikamente für die Primärbehandlung aller vier Leukämiearten stehen zur Verfügung. Wenn die Chemotherapie die geeignete Therapie für einen Leukämie-Patienten ist, wird er/sie behandelt. Diagnosedienstleistungen sind verfügbar, aber nicht von der Versicherung gedeckt. Die Diagnosekosten müssen von den Patienten (egal ob minderjährig oder erwachsen) getragen werden. Die Behandlung von Kindern/Jugendlichen unter 22 Jahren mit Leukämie (nur Chemotherapie) wird durch das staatliche Programm abgedeckt. Es gibt eine gewisse Unterstützung für Kinder und ihre Familien durch NGOs oder staatliche Institutionen. Familien mit niedrigem Einkommen werden teilweise von den staatlichen Programmen unterstützt, aber in der Regel sind teure Behandlungsprogramme wie die Chemotherapie für sie sehr schwer zu finanzieren. Rückkehrer, insbesondere leukämiekranke Kinder, haben Anspruch auf eine Chemotherapie bei ihrer Ankunft in Georgien ohne mögliche Hindernisse. Dass die Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2018 stammt, ist dabei nicht hinderlich, weil sich die medizinischen Möglichkeiten nicht verschlechtert haben werden. Die Anfragebeantwortung demonstriert lediglich, dass – die Blutstammzellen-Transplantation ausgenommen – sämtliche Medikamente und Behandlungen in Georgien möglich sind, und das bereits seit über fünf Jahren.
Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich nicht nur, dass alle vier Arten von Leukämie diagnostiziert werden können. Alle vier Typen können auch mit Chemotherapie behandelt werden. Eine spezialisierte Leukämiebehandlung wie die Blutstammzellen-Transplantation oder die allogene und autologe Stammzellen-Transplantation sind in Georgien nicht möglich und haben die Medikamente auch nicht die gleiche Qualität wie die in den entwickelten EU Ländern. Mentale und Physiotherapien (und in der Regel Rehabilitationsmaßnahmen) nach stationärer Behandlung sind in Georgien nicht möglich. Die Medikamente für die Primärbehandlung aller vier Leukämiearten stehen zur Verfügung. Wenn die Chemotherapie die geeignete Therapie für einen Leukämie-Patienten ist, wird er/sie behandelt. Diagnosedienstleistungen sind verfügbar, aber nicht von der Versicherung gedeckt. Die Diagnosekosten müssen von den Patienten (egal ob minderjährig oder erwachsen) getragen werden. Die Behandlung von Kindern/Jugendlichen unter 22 Jahren mit Leukämie (nur Chemotherapie) wird durch das staatliche Programm abgedeckt. Es gibt eine gewisse Unterstützung für Kinder und ihre Familien durch NGOs oder staatliche Institutionen. Familien mit niedrigem Einkommen werden teilweise von den staatlichen Programmen unterstützt, aber in der Regel sind teure Behandlungsprogramme wie die Chemotherapie für sie sehr schwer zu finanzieren. Rückkehrer, insbesondere leukämiekranke Kinder, haben Anspruch auf eine Chemotherapie bei ihrer Ankunft in Georgien ohne mögliche Hindernisse. Dass die Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2018 stammt, ist dabei nicht hinderlich, weil sich die medizinischen Möglichkeiten nicht verschlechtert haben werden. Die Anfragebeantwortung demonstriert lediglich, dass – die Blutstammzellen-Transplantation ausgenommen – sämtliche Medikamente und Behandlungen in Georgien möglich sind, und das bereits seit über fünf Jahren. ,
So geht auch aus dem Bericht zur Reform des georgischen Gesundheitswesens hervor, dass sich der Zugang zum Gesundheitswesen in den letzten fünf Jahren, in welchen die BF sich in Österreich aufhielten, deutlich verbessert hat. Informelle Zahlungen im Gesundheitswesen sind kaum ein Thema mehr. Im Georgien-Kontext ist zudem die hohe Solidarität innerhalb der Großfamilie zu berücksichtigen. Sie spielt auch bei der Finanzierung von medizinischen Behandlungen eine wichtige Rolle und spiegeln die Angaben der BF zu Unterstützungsleistungen diese Feststellungen wieder.
II.2.6. Um den gesundheitlichen Zustand der BF3 konkret bewerten zu können, wurde Univ.Doz.Dr. XXXX , PMPH, mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2021 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt. Dr. XXXX erstellte anhand sämtlicher vorhandenen medizinischen Unterlagen der BF3 am 13.12.2021 sein Gutachten und beantwortete, die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen wie folgt: römisch zwei.2.6. Um den gesundheitlichen Zustand der BF3 konkret bewerten zu können, wurde Univ.Doz.Dr. römisch 40 , PMPH, mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2021 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin (Hämato-Onkologie) bestellt. Dr. römisch 40 erstellte anhand sämtlicher vorhandenen medizinischen Unterlagen der BF3 am 13.12.2021 sein Gutachten und beantwortete, die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fragen wie folgt:
1) An welchen Erkrankungen leidet die bP aktuell?
Nach dem 3. Krankheitsrückfall im Mai 2017 konnte durch die Therapiemaßnahme eine molekulare Remission (MRD negative = fehlender Nachweis von Leukämiezellen auf molekularer Ebene, Nachweisgrenze: 1 Leukämiezelle in 1 Million gesunder Zellen) erzielt werden, die bis heute andauert. Es besteht somit derzeit keine aktive Erkrankung.
2) Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die bP einen „Rückfall" erleidet?
Die Prognoseeinschätzung für einen potentiellen Krankheitsrückfall zum Zeitpunkt der Erstdiagnose hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dabei ist zunächst einmal entscheidend, welches Therapieprotokoll zur Anwendung kommt und welcher Risikogruppe die Patientin angehört. Im Fall von XXXX wurde das Deutsche Studienprotokoll ALL BFM 95 {i.e. Protokoll zur Behandlung von Kindern mit, einer akuten lymphoblastischen Leukämie der Studiengruppe Berlin-Frankfurt-Münster) verwendet, wobei aus den Unterlagen nicht hervorgeht, welcher Risikogruppe XXXX angehörte.Die Prognoseeinschätzung für einen potentiellen Krankheitsrückfall zum Zeitpunkt der Erstdiagnose hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dabei ist zunächst einmal entscheidend, welches Therapieprotokoll zur Anwendung kommt und welcher Risikogruppe die Patientin angehört. Im Fall von römisch 40 wurde das Deutsche Studienprotokoll ALL BFM 95 {i.e. Protokoll zur Behandlung von Kindern mit, einer akuten lymphoblastischen Leukämie der Studiengruppe Berlin-Frankfurt-Münster) verwendet, wobei aus den Unterlagen nicht hervorgeht, welcher Risikogruppe römisch 40 angehörte.
Insgesamt wurden mit diesem Studienprotokoll 2169 Kinder behandelt. Dabei kam es im Verlauf bei 16.9% zu Krankheitsrückfall, wovon 1.9% einen isolierten Krankheitsrückfall des zentralen Nervensystems aufwiesen (Möricke et al. 2010). Gemäß den Unterlagen zeigte s ch nach der initialen Cortisontherapie bei XXXX ein gutes Therapieansprechen. Dies war bei der Datenauswertung der Studie mit einer 10Jahres ereignisfreien Überlebensrate (i.e. ohne Krankheitsrückfall) von 85% assoziiert. Gemäß einer Auswertung nach Risikogruppen betrugen die ID-Jahres ereignisfreien Überlebensrate für die Standardrisikogruppe 88.3%, für die intermediäre Risikogruppe 78.5% und für die Hochrisikogruppe 48%.Insgesamt wurden mit diesem Studienprotokoll 2169 Kinder behandelt. Dabei kam es im Verlauf bei 16.9% zu Krankheitsrückfall, wovon 1.9% einen isolierten Krankheitsrückfall des zentralen Nervensystems aufwiesen (Möricke et al. 2010). Gemäß den Unterlagen zeigte s ch nach der initialen Cortisontherapie bei römisch 40 ein gutes Therapieansprechen. Dies war bei der Datenauswertung der Studie mit einer 10Jahres ereignisfreien Überlebensrate (i.e. ohne Krankheitsrückfall) von 85% assoziiert. Gemäß einer Auswertung nach Risikogruppen betrugen die ID-Jahres ereignisfreien Überlebensrate für die Standardrisikogruppe 88.3%, für die intermediäre Risikogruppe 78.5% und für die Hochrisikogruppe 48%.
Im Mai 2015 kam es bei XXXX zu einem isolierten Krankheitsrückfall im zentralen Nervensystem. Gemäß der Risikostratifizierung des zur Behandlung gewählten ALLREZ-BFM 2002 Protokolls war XXXX der S2 Risikogruppe (i.e. intermediäre Risikogruppe zuzuordnen (i.e. isolierter Befall und Zeitlicher Rückfall >18 Monate nach Diagnosestellung und <6 Monate nach Behandlungsende). Eine Auswertung dieser Studie existiert bisweilen allerdings lediglich für die Hochrisikogruppe (Eckertæt al. 2021). Von den 278 behandelten Patienten mit einer B-ALL konnte bei 54% im Anschluss an die Induktionstherapie eine Krankheitsfreiheit (i.e:. komplette Remission) erzielt werden. Bei 13 Patienten bei denen im Anschluss an die Postinduktionsphase keine allogene Stammzelltransplantation durchgeführt werden konnte (n=13), 'führte dies bei 11 Fällen zu einem Krankheitsrückfall. Dagegen wurde von den 131 transplantierten Patienten bei 48 Patienten ein Krankheitsrückfall beobachtet. In der Gesamtauswertung betrug das ereignisfreie Überleben nach zwei Jahren rund 30% und das Gesamtüberleben rund 42%.Im Mai 2015 kam es bei römisch 40 zu einem isolierten Krankheitsrückfall im zentralen Nervensystem. Gemäß der Risikostratifizierung des zur Behandlung gewählten ALLREZ-BFM 2002 Protokolls war römisch 40 der S2 Risikogruppe (i.e. intermediäre Risikogruppe zuzuordnen (i.e. isolierter Befall und Zeitlicher Rückfall >18 Monate nach Diagnosestellung und <6 Monate nach Behandlungsende). Eine Auswertung dieser Studie existiert bisweilen allerdings lediglich für die Hochrisikogruppe (Eckertæt al. 2021). Von den 278 behandelten Patienten mit einer B-ALL konnte bei 54% im Anschluss an die Induktionstherapie eine Krankheitsfreiheit (i.e:. komplette Remission) erzielt werden. Bei 13 Patienten bei denen im Anschluss an die Postinduktionsphase keine allogene Stammzelltransplantation durchgeführt werden konnte (n=13), 'führte dies bei 11 Fällen zu einem Krankheitsrückfall. Dagegen wurde von den 131 transplantierten Patienten bei 48 Patienten ein Krankheitsrückfall beobachtet. In der Gesamtauswertung betrug das ereignisfreie Überleben nach zwei Jahren rund 30% und das Gesamtüberleben rund 42%.
Im Oktober 2015 kam es bei XXXX erneut zu einem Krankheitsrückfall, wobei neben dem zentralen Nervensystem nun auch das Knochenmark betroffen war. In Hinblick auf die therapeutische Vorgangsweise war man auf eine Einzelfallempfehlung angewiesen, da die zur Verfügung stehenden Protokolle lediglich einen singúlären Krankheitsrückfall berücksichtigen. In Anlehnung an das ALL-REZ-BMF 2002 Protokoll bestand zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls eine Hochrisikosituation (Kombinierter Befall innerhalb von 6 Monaten nach Therapieende). In Ermangelung von Daten kann in diesem Fall keine Prognoseeschätzung erfolgen, es ist jedoch unwidersprochen, dass diese mit zunehmender Anzahl an Krankheitsrückfällen schlechter wird.Im Oktober 2015 kam es bei römisch 40 erneut zu einem Krankheitsrückfall, wobei neben dem zentralen Nervensystem nun auch das Knochenmark betroffen war. In Hinblick auf die therapeutische Vorgangsweise war man auf eine Einzelfallempfehlung angewiesen, da die zur Verfügung stehenden Protokolle lediglich einen singúlären Krankheitsrückfall berücksichtigen. In Anlehnung an das ALL-REZ-BMF 2002 Protokoll bestand zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls eine Hochrisikosituation (Kombinierter Befall innerhalb von 6 Monaten nach Therapieende). In Ermangelung von Daten kann in diesem Fall keine Prognoseeschätzung erfolgen, es ist jedoch unwidersprochen, dass diese mit zunehmender Anzahl an Krankheitsrückfällen schlechter wird.
Nachdem mit den gewählten Therapiemaßnahmen abermals eine komplette molekulare Remission erzielt werden konnte, wurde am 29.02.2016 die Erhaltungstherapie initiiert.
Am 31.05.2017 kam es zu einem weiteren Krankheitsrückfall, wobei diesesmal wiederum ein isolierter Rückfall im Bereich des zentralen Nervensystems objektiviert wurde. Durch die gewählte Therapie konnte bisweilen wiederum eine komplette molekulare Remission erzielt werden, die bis dato andauert.
3) Welche Behandlung wäre bei einem „Rückfall" notwendig? Etwa Stammzelltransplantation? et». Wäre auch eine andere Behandlung möglich?
Die Stammzelltransplantation stellt eine intensivierte Therapieoption für Patienten mit ungünstiger Prognose nach dem Erreichen einer kompletten Remission dar. Sie ist allerdings mit einem höheren Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko assoziiert. Seit Beginn der Studien ALL-REZ-BFM wurde die Stammzelltransplantation vom HLA-identen Geschwister in der Regel nur Patienten mit einem Knochenmarkrezidiv durchgeführt, sofern ein passendes Geschwister vorhanden war (Dopfer et al. 1991). Bei einem Rückfall außerhalb des Knochenmarkes wurde die Indikation deutlich zurückhaltender gestellt, da man mit einer eingeschränkten Wirkung rechnet (Borgmann et al. 1995). Die Indikationsstellung in der intermediären Risikogruppe bleibt insgesamt Gegenstand der Diskussion. Gemäß dem ALL-REZ-BMF 2002 Protokoll wäre, wie bei Ekatarine, im Fall einer Standardrisikokonstellation zum Zeitpunkt des ersten Krankheitsrückfalls auch keine autologe Stammzelltransplantation indiziert gewesen.
Grundsätzlich existieren auch andere Therapieoptionen, die allerdings spezialisierten Zentren vorbehalten und zudem nicht ubiquitär erhältlich sind. Es handelt dabei im Wesentlichen um Immuntherapien. Zu beispielhaften Vertretern zählen u.a. Blinatumumab (Brown et al. 2021), Inotuzumab Ozogamicin (Bhojwani et al. 2019), Epratuzumab (Raetz et al. 2019 und CAR-T Zellen (i.e. Chimere Antigen Rezeptor T Zellen) (Grupp et al. 2013).
4) Welche gesundheitlichen Folgen hätte es für die bP, wenn sie - bei Erfordernis einer Stammzelltransplantation — diese nicht erhält (Leiden, Verkürzung, Lebensdauer)?
In Hinblick auf die Beantwortung der Frage darf auf die Auswertung der ALL-REZ'.-BMF 2002 Studie verwiesen werden (Möricke 2010). Von den 13 Fällen, die keiner allogenen Transplantation zugeführt wurden, kam es bei 11 Fällen zu einem Krankheitsrückfall. Eine gesonderte Auswertung über den Zeitraum des Krankheitsrückfalls wurde jedoch nicht durchgeführt.
5) Welche aktuelle medizinische Versorgung (Medikation) ist derzeit notwendig?
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und nach Rücksprache mit Ao.Univ.Prof.Dr.H. XXXX von der Universitätsklinik Graz (Klinische Abteilung für Pädiatrische HämatoOnkologie ist derzeit keine Behandlung erforderlich.Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und nach Rücksprache mit Ao.Univ.Prof.Dr.H. römisch 40 von der Universitätsklinik Graz (Klinische Abteilung für Pädiatrische HämatoOnkologie ist derzeit keine Behandlung erforderlich.
6) Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der bP nach Georgien? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten?
Gemäß dem rezenten Jahresbericht der Europäischen Gesellschaft für Knochenmarktransplantation (E13MT) (Passeg et al. 2021) befindet sich in Tbilisi das einzige Transplantationszentrurn (High Technology Medical Center, University Clinic). Über die Qualität des Zentrums und über die Aktivitäten kann jedoch keine Aussage getroffen werden, da dieses Zentrum für den Jahresbericht keine Daten übermittelte. Inwieweit innovative Therapiestrategien dort angeboten werden können, kann ebenso nicht beurteilt werden.
7) Allgemeine Frage: Wie hoch ist das allgemeine Risiko, als Raucher Lungenkrebs zu bekommen?
Das Risiko als Raucher einen Lungenkrebs zu entwickeln hängt vom Alter, der Anzahl der Zigaretten und der Dauer des Tabakkonsums ab. Im Vergleich zu „niemals Raucher" besteht bei Rauchern ein 20-fach höheres Risiko an Lungenkrebs zu erkranken (Bassiony et al. 2015)
Vom Sachverständigen Univ.Doz.Dr. XXXX , PMPH, wird demnach in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei der BF3 derzeit keine aktive Erkrankung besteht. Nachdem mit den gewählten Therapiemaßnahmen abermals eine komplette molekulare Remission erzielt werden konnte, wurde am 29.02.2016 die Erhaltungstherapie initiiert. Am 31.05.2017 kam es dann zu einem weiteren Krankheitsrückfall, wobei dieses Mal wiederum ein isolierter Rückfall im Bereich des zentralen Nervensystems objektiviert wurde. Durch die gewählte Therapie konnte jedoch bisweilen wiederum eine komplette molekulare Remission erzielt werden, die bis dato andauert. Hinsichtlich der von der rechtlichen Vertretung vorgebrachten Transplantation, die in Georgien nicht möglich sei, führte der SV aus, dass bei der BF3, im Fall einer Standardrisikokonstellation schon zum Zeitpunkt des ersten Krankheitsrückfalls auch keine autologe Stammzelltransplantation indiziert gewesen wäre. Zudem würden neben der Transplantation auch noch andere Therapieoptionen existieren. Dr. XXXX konnte auch nicht bestätigen, dass eine Rückführung der BF3 nach Georgien eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen würde bzw. dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten sei. Zudem führte Dr. XXXX aus, dass nach Rücksprache mit Ao.Univ.Prof.Dr.H. XXXX von der Universitätsklinik Graz (Klinische Abteilung für Pädiatrische HämatoOnkologie) derzeit keine Behandlung bei der BF3 erforderlich ist.Vom Sachverständigen Univ.Doz.Dr. römisch 40 , PMPH, wird demnach in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei der BF3 derzeit keine aktive Erkrankung besteht. Nachdem mit den gewählten Therapiemaßnahmen abermals eine komplette molekulare Remission erzielt werden konnte, wurde am 29.02.2016 die Erhaltungstherapie initiiert. Am 31.05.2017 kam es dann zu einem weiteren Krankheitsrückfall, wobei dieses Mal wiederum ein isolierter Rückfall im Bereich des zentralen Nervensystems objektiviert wurde. Durch die gewählte Therapie konnte jedoch bisweilen wiederum eine komplette molekulare Remission erzielt werden, die bis dato andauert. Hinsichtlich der von der rechtlichen Vertretung vorgebrachten Transplantation, die in Georgien nicht möglich sei, führte der SV aus, dass bei der BF3, im Fall einer Standardrisikokonstellation schon zum Zeitpunkt des ersten Krankheitsrückfalls auch keine autologe Stammzelltransplantation indiziert gewesen wäre. Zudem würden neben der Transplantation auch noch andere Therapieoptionen existieren. Dr. römisch 40 konnte auch nicht bestätigen, dass eine Rückführung der BF3 nach Georgien eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen würde bzw. dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten sei. Zudem führte Dr. römisch 40 aus, dass nach Rücksprache mit Ao.Univ.Prof.Dr.H. römisch 40 von der Universitätsklinik Graz (Klinische Abteilung für Pädiatrische HämatoOnkologie) derzeit keine Behandlung bei der BF3 erforderlich ist.
Zur Qualifikation des Univ.Doz.Dr. Thomas XXXX , PMPH, bleibt festzuhalten, dass dieser Additivfacharzt für Hämatologie-Onkologie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist. Der Sachverständige hatte im konkreten Fall nicht bloß den Auftrag, ein Gutachten über den Gesundheitszustand der BF3 bzw. über Art und Fortschritt ihrer schweren Krebserkrankung zu erstatten, sondern darüber hinaus auch darzustellen, welche Behandlungsoptionen bei einem Krankheitsrückfall zur Verfügung stehen, welche gesundheitlichen Folgen bei fehlender Stammzelltransplantation daraus resultieren würden, welche Folgen eine Überstellung nach Georgien für sie hätte und wie hoch das Risiko für Raucher ist an Lungenkrebs zu erkranken. All diese Fragen gehen über den üblichen standardisierten Leistungsumfang eines ärztlichen Gutachtens weit hinaus. Zudem stützte der Sachverständige seine Expertise nur deswegen auf die in den Jahren 2017 bis 2021 erstellte Arztberichte, weil von den BF keine aktuelleren Befunde und Berichte mehr in Vorlage gebracht wurden. Der diesbezüglichen Monierung im Erkenntnis des VfGH kann deswegen nicht gefolgt werden und erweist sich als nicht nachvollziehbar. Zur Qualifikation des Univ.Doz.Dr. Thomas römisch 40 , PMPH, bleibt festzuhalten, dass dieser Additivfacharzt für Hämatologie-Onkologie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist. Der Sachverständige hatte im konkreten Fall nicht bloß den Auftrag, ein Gutachten über den Gesundheitszustand der BF3 bzw. über Art und Fortschritt ihrer schweren Krebserkrankung zu erstatten, sondern darüber hinaus auch darzustellen, welche Behandlungsoptionen bei einem Krankheitsrückfall zur Verfügung stehen, welche gesundheitlichen Folgen bei fehlender Stammzelltransplantation daraus resultieren würden, welche Folgen eine Überstellung nach Georgien für sie hätte und wie hoch das Risiko für Raucher ist an Lungenkrebs zu erkranken. All diese Fragen gehen über den üblichen standardisierten Leistungsumfang eines ärztlichen Gutachtens weit hinaus. Zudem stützte der Sachverständige seine Expertise nur deswegen auf die in den Jahren 2017 bis 2021 erstellte Arztberichte, weil von den BF keine aktuelleren Befunde und Berichte mehr in Vorlage gebracht wurden. Der diesbezüglichen Monierung im Erkenntnis des VfGH kann deswegen nicht gefolgt werden und erweist sich als nicht nachvollziehbar.
II.2.7. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die BF rein aus wirtschaftlichen Gründen und der erhofften, besseren und vor allem kostenfreien medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gereist sind. Als Fluchtgrund wurde deswegen auch die bessere Behandlungsmöglichkeit und sozialrechtliche Absicherung für die BF3 angegeben. Dies wird durch die Aussagen der BF2, dass sie bei einer Rückkehr ihr Kind verlieren könnte, demonstriert. Die BF können jedenfalls nach Georgien zurückkehren, wo sie über ein breit gefächertes familiäres Umfeld verfügen und so zumindest für die erste Zeit Wohnraum und finanzielle Unterstützung gewährleistet ist. römisch zwei.2.7. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die BF rein aus wirtschaftlichen Gründen und der erhofften, besseren und vor allem kostenfreien medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gereist sind. Als Fluchtgrund wurde deswegen auch die bessere Behandlungsmöglichkeit und sozialrechtliche Absicherung für die BF3 angegeben. Dies wird durch die Aussagen der BF2, dass sie bei einer Rückkehr ihr Kind verlieren könnte, demonstriert. Die BF können jedenfalls nach Georgien zurückkehren, wo sie über ein breit gefächertes familiäres Umfeld verfügen und so zumindest für die erste Zeit Wohnraum und finanzielle Unterstützung gewährleistet ist.
II.2.8. Abschließend kann somit festgehalten werden, dass auch hinsichtlich der bei der BF3 diagnostizierten Erkrankung unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, sowie des medizinischen Sachverständigengutachtens des Univ.Doz.Dr. XXXX , PMPH, die Behandlung der BF3 in Georgien möglich und alle dafür benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich sind. Da es sich bei den BF um georgische Staatsbürger handelt, gelten die gleichen Bedingungen und Voraussetzungen und besteht kein Unterschied hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Behandlung. Die Darstellung der rechtlichen Vertretung und der BF, dass die BF3 in Georgien sterben würde, stellt sich folgerichtig als übertrieben dar und wird dieser durch das SV-Gutachten des Univ.Doz.Dr. XXXX , PMPH, fachlich deutlich entgegengetreten. römisch zwei.2.8. Abschließend kann somit festgehalten werden, dass auch hinsichtlich der bei der BF3 diagnostizierten Erkrankung unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, sowie des medizinischen Sachverständigengutachtens des Univ.Doz.Dr. römisch 40 , PMPH, die Behandlung der BF3 in Georgien möglich und alle dafür benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe erhältlich sind. Da es sich bei den BF um georgische Staatsbürger handelt, gelten die gleichen Bedingungen und Voraussetzungen und besteht kein Unterschied hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Behandlung. Die Darstellung der rechtlichen Vertretung und der BF, dass die BF3 in Georgien sterben würde, stellt sich folgerichtig als übertrieben dar und wird dieser durch das SV-Gutachten des Univ.Doz.Dr. römisch 40 , PMPH, fachlich deutlich entgegengetreten.
II.2.9. Wenn in der Beschwerde der rechtlichen Vertretung vorgebracht wird, dass die mehrere Medikamente nicht vom staatlichen Programm erfasst und vom Patienten selber zu bezahlen seien, so ist festzustellen, dass damit den Äußerungen des dem BVwG aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Verbindungsbeamten nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF eben wieder von ihren Verwandten in Georgien wie schon vor der Ausreise finanziell unterstützt werden können bzw. ihnen Unterkunft gewähren. Auch der Verweis, dass die Erkrankung bei der BF3 wieder ausbrechen könne, geht insoweit ins Leere, weil Krankheiten in jedem Land der Erde, sohin auch in Österreich, ausbrechen können. Es ist schon bei lebensnaher Betrachtungsweise sohin unmöglich, einen in Zukunft eventuell eintretenden gesundheitlichen Vorfall oder Komplikationen vorauszusagen. Derartige Überlegungen sind ausschließlich rein spekulativer Natur. Daran ändert auch die höhere Rückfallwahrscheinlichkeit bei der BF3 nichts, ist damit doch keinesfalls garantiert, ob und wann es zu einem Rückfall kommt. römisch zwei.2.9. Wenn in der Beschwerde der rechtlichen Vertretung vorgebracht wird, dass die mehrere Medikamente nicht vom staatlichen Programm erfasst und vom Patienten selber zu bezahlen seien, so ist festzustellen, dass damit den Äußerungen des dem BVwG aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Verbindungsbeamten nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass die BF eben wieder von ihren Verwandten in Georgien wie schon vor der Ausreise finanziell unterstützt werden können bzw. ihnen Unterkunft gewähren. Auch der Verweis, dass die Erkrankung bei der BF3 wieder ausbrechen könne, geht insoweit ins Leere, weil Krankheiten in jedem Land der Erde, sohin auch in Österreich, ausbrechen können. Es ist schon bei lebensnaher Betrachtungsweise sohin unmöglich, einen in Zukunft eventuell eintretenden gesundheitlichen Vorfall oder Komplikationen vorauszusagen. Derartige Überlegungen sind ausschließlich rein spekulativer Natur. Daran ändert auch die höhere Rückfallwahrscheinlichkeit bei der BF3 nichts, ist damit doch keinesfalls garantiert, ob und wann es zu einem Rückfall kommt.
Schließlich ist noch zu den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung hinsichtlich eventueller Kosten für bestimmte medizinische Leistungen in Georgien anzuführen, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Anfragebeantwortungen, welche auch nicht widersprüchlich sind, sondern nur allgemein von einem finanziellen Ersatz von 80 - 100 % der Kosten sprechen. Anzumerken bleibt zu der Erkrankung der BF3 insbesondere, dass diese grundsätzlich ein uneingeschränktes Leben führt, die Schule besucht und zudem ein Instrument erlernt. Somit können vor diesem Hintergrund folgerichtig keine gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Auch die BF1 und BF2 führen an, dass sie in Österreich arbeiten möchten und ist davon auszugehen, dass sie damit auch voll erwerbsfähig sind. Damit können sie auch in Georgien für ihren Lebensunterhalt sorgen.
II.2.10. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die weiteren Kontrollen, Behandlungen und die dafür notwendige Medikation der BF3 in Georgien möglich ist. Es handelt sich bei der Erkrankung der BF3 letztlich auch um eine Krankheit, welche sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder aufflackern kann, wie bereits erörtert wurde. Dass die BF3 jedoch in Georgien in diesem Zusammenhang dem Risiko ausgesetzt wäre, unter besonders qualvollen Umständen zu sterben, kann nicht angenommen werden und wurde dies auch vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX nicht bestätigt. römisch zwei.2.10. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die weiteren Kontrollen, Behandlungen und die dafür notwendige Medikation der BF3 in Georgien möglich ist. Es handelt sich bei der Erkrankung der BF3 letztlich auch um eine Krankheit, welche sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder aufflackern kann, wie bereits erörtert wurde. Dass die BF3 jedoch in Georgien in diesem Zusammenhang dem Risiko ausgesetzt wäre, unter besonders qualvollen Umständen zu sterben, kann nicht angenommen werden und wurde dies auch vom medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 nicht bestätigt.
Den Länderinformationen zu Georgien ist weiters zu entnehmen, wie sich der Zugang zur medizinischen Behandlung, besonders für Rückkehrer gestaltet:
Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Weil die BF3 georgische Staatsbürgerin ist, ist sie automatisch versichert und muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen.
Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Dass die BF3 in der Lage ist, eine Klinik aufzusuchen, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie zusammen mit ihren Eltern rückgeführt wird und diese somit dafür sorgen können, dass sie die Klinik erreicht, so wie das auch bereits vor der Ausreise möglich war.
Daher ist der BF3 der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich möglich. Die BF3 erfüllt alle Kriterien für den Zugang zu den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr. Dass die BF3 einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, ergibt sich in diesem Fall nicht.
Es wird auch angemerkt, dass die BF3 während des Rücktransfers in ihr Heimatland bei Bedarf ärztliches Beisein zur Verfügung gestellt werden kann. Bei einer Abschiebung nach Georgien ist jedenfalls eine adäquate ärztliche Behandlung der BF3 realistisch und durchführbar.
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die BF3 im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat behandelt werden kann und demnach für den Fall einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten würde. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt – wie umfassend dargelegt – jedenfalls nicht vor.
II.2.11.Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF1 und BF2 im Asylverfahren. Wie diesen entkommen werden kann, befinden sich zahlreiche Verwandte in Georgien, die notfalls Unterstützung leisten können. Es kann angenommen werden, dass die BF von Verwandten in Georgien unterstützt werden. Dass seitens der Verwandten kein Platz für die BF vorhanden wäre, kann somit nicht erkannt werden. Zudem sind der BF1 und die BF2 selbst arbeitsfähig und geben diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie arbeiten möchten. Durch die Beschäftigungen bzw. den erhaltenen Pensionen der in Georgien aufhältigen Verwandten wird demonstriert, dass diese nicht von „der Hand in den Mund“ leben, sondern vielmehr in finanziell gesicherten Verhältnissen, welche auch in weiterer Folge die Versorgung der BF nach der Rückkehr in Georgien ermöglicht. römisch zwei.2.11.Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF1 und BF2 im Asylverfahren. Wie diesen entkommen werden kann, befinden sich zahlreiche Verwandte in Georgien, die notfalls Unterstützung leisten können. Es kann angenommen werden, dass die BF von Verwandten in Georgien unterstützt werden. Dass seitens der Verwandten kein Platz für die BF vorhanden wäre, kann somit nicht erkannt werden. Zudem sind der BF1 und die BF2 selbst arbeitsfähig und geben diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie arbeiten möchten. Durch die Beschäftigungen bzw. den erhaltenen Pensionen der in Georgien aufhältigen Verwandten wird demonstriert, dass diese nicht von „der Hand in den Mund“ leben, sondern vielmehr in finanziell gesicherten Verhältnissen, welche auch in weiterer Folge die Versorgung der BF nach der Rückkehr in Georgien ermöglicht.
II.2.12. Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).römisch zwei.2.12. Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die minderjährigen BF keiner besonders gefährdeten Gruppe angehören und ist auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihren Eltern davon auszugehen, sodass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der minderjährigen BF nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. BF1 und BF2 vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihrer Kinder sehr interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Minderjährige im Bundesgebiet liegen nicht vor. Ausgehend davon ist auch nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF im Rückkehrfall einem davon abgeleiteten Risiko ausgesetzt würden oder sie sonst von häuslicher Gewalt betroffen wären.
In Georgien ist die Grundversorgung mit Nahrung und medizinische Versorgung gegeben und steht den schulpflichtigen Kindern auch ein diskriminierungsfreier Zugang zum Schulsystem offen. Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sonstiger Gewalt, wie etwa Blutrache oder einem Ehrenmord, zum Opfer fallen würden.
Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.
Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den minderjährigen BF im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und der durch das breite familiäre Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass den BF Ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr haben Sie in Georgien familiären Anschluss und steht Ihnen die Rückkehr in Ihren Familienverband unverändert offen. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).
Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an.
Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:
- Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti
- Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli
- Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti
- Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria
- Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti
- Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti
Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet:
- Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten
- Finanzierung einkommensschaffender Projekte
- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der
Begünstigten
- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).
Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Die BF erfüllen somit die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm.
Aufgrund des weiträumigen familiären Netzwerkes kann daher nicht erkannt werden, dass die BF nicht wiederum nach der Rückkehr Unterkunft und familiäre Unterstützung vorfinden. Ferner spricht nichts dagegen, dass der BF1 und die BF2 nach der Rückkehr berufliche Tätigkeiten aufnehmen, um für ein geregeltes Familieneinkommen zu sorgen. Zumindest die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls vorstellbar.
Insbesondere wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erkrankung der BF3 um eine Krankheit handelt, bei welcher sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder Rückfälle auftreten können. Dass die BF3 jedoch in Georgien in diesem Zusammenhang dem Risiko ausgesetzt wäre, unter besonders qualvollen Umständen zu sterben, kann nicht angenommen werden. Dass eine weitere Nachbehandlung in Georgien etwa nicht auf demselben Niveau wie in Österreich erfolgt, vermag im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Relevanz zu entfalten. Insbesondere wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erkrankung der BF3 um eine Krankheit handelt, bei welcher sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder Rückfälle auftreten können. Dass die BF3 jedoch in Georgien in diesem Zusammenhang dem Risiko ausgesetzt wäre, unter besonders qualvollen Umständen zu sterben, kann nicht angenommen werden. Dass eine weitere Nachbehandlung in Georgien etwa nicht auf demselben Niveau wie in Österreich erfolgt, vermag im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Relevanz zu entfalten.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BF1 und der BF2 ist zudem festzuhalten, dass die in den Raum gestellten Annahmen, die BF3 würde keine Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer Nachsorge und Kontrolle vorfinden bzw. sich diese nicht finanzieren können, letztlich durch die festgestellte Berichtslage als widerlegt angesehen werden kann. Die BF, sowie die rechtliche Vertretung, waren zwar sichtlich bemüht, den Zustand und die Leistungsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems in einem möglichst schlechten und mit der Tatsachenwelt nur sehr bedingt übereinstimmenden Licht darzustellen, entspricht dies jedoch nicht den Länderinformationen entnehmbaren Berichten, der Anfragebeantwortung und der tatsächlichen Lage.
In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die rechtsfreundlich vertretenen BF im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten oder die Behandlungskosten in Georgien vorlegten. Genauso beruhen die Behauptungen des BF1 und der BF2, dass in Georgien keine adäquate Nachbehandlung bzw. eine solche nur im Ausland möglich wäre auf bloßen Mutmaßungen. Einzelne Fehldiagnosen bzw. Komplikationen sind in jedem Land möglich und können auch in Österreich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Behandlung der BF3 in Georgien in der Vergangenheit zu finanziellen Belastungen der Familie führte und zudem nunmehr auch eine in Zukunft mögliche Nachbehandlung zu Kosten führen kann. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF zumindest mit finanzieller Unterstützung der Familie nicht für die Kosten für die notwendigen Behandlungen aufkommen können.
Auch aufgrund des ergänzendem Ermittlungsverfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits in den vorangehenden Entscheidungsfindungen aufgezeigt wurde.
Eine allfällige notwendige Behandlung der BF3 ist gegeben und können die BF bei etwaigen Selbstbehalten um eine Refundierung über eine staatliche Kommission ansuchen. Die BF verfügen über ein großflächiges verwandtschaftliches und soziales Netzwerk, welches sie bei der Existenzsicherung unterstützten kann und wird. Der BF1 und die BF2 stehen zudem in regelmäßigen Kontakt mit der in Georgien wohnhaften Verwandtschaft. Insbesondere können die volljährigen BF beruflichen Tätigkeiten nachgehen und so selbst für ihren Unterhalt sorgen. Unterkunftsmöglichkeiten stehen zumindest vorübergehend in den Wohnräumen der Verwandtschaft, zur Verfügung. Daneben steht der Bezug der staatlichen Sozialhilfe offen und kann vom österreichischen Staat Rückkehrhilfe gewährt werden. Auch internationale Organisationen bieten für Rückkehrer Unterstützung an.
Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der Erkrankung des BF3 ihr Heimatland verlassen haben. Im Bundesgebiet ist die medizinische Versorgung und Behandlung auf höchstem Niveau und zudem kostenlos. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren und wurde eine solche von den BF auch zu keiner Zeit behauptet.
Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
II.2.13. Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).römisch zwei.2.13. Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.1.2. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:römisch zwei.3.1.2. Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, die minderjährigen BF3 und BF4 sind die leiblichen Kinder der beiden. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, die minderjährigen BF3 und BF4 sind die leiblichen Kinder der beiden. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten römisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Bescheide wurde nicht in Beschwerde gezogen, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Bescheide wurde nicht in Beschwerde gezogen, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:, „§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
…“(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht., …“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. , (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch die BF1 selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie und ihr Sohn in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch die BF1 selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie und ihr Sohn in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Zur Erkrankung bzw. zum Gesundheitszustand der BF3 bleibt festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Zur Erkrankung bzw. zum Gesundheitszustand der BF3 bleibt festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst, unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05. 1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMRaußerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher lautmedizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8-14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02. 05. 1997 - 146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst, unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05. 1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMRaußerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher lautmedizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8-14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02. 05. 1997 - 146/1996/767/964).
Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nichtausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF3 führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF3 führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben ist.
Es liegt aktuell auch bei der BF3 keine derartige Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würden, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt in Georgien auch wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlichst erörtert und der Anfragebeantwortung entnehmbar, Behandlungsmöglichkeiten und sind die gleichen Medikamente bzw. Ersatzpräparate wie in Österreich erhältlich. Es kann damit nicht von einem gänzlichen Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden und muss zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes der BF3 gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Die Eltern konnten in Georgien auch trotz der Erkrankung der BF3 vor ihrer Ausreise für den Lebensunterhalt sorgen. In Georgien wohnen noch der Vater, eine Schwester mit Familie und weitere 20 Verwandte in Form von Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins des BF1. Seitens der BF2 halten sich in Georgien noch die Eltern, eine Schwester und ein Bruder auf. Die Geschwister sind verheiratet und haben je zwei Kinder. Die BF1 und BF2 haben regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten. Neben den Möglichkeiten, Sozialleistungen zu beziehen, steht den BF damit auch ein Netz von Verwandten zur Verfügung, welche zur Finanzierung der etwaig teilweise kostenpflichtigen Behandlung beitragen können.
Im Ergebnis war festzuhalten, dass die BF3 seit mehreren Jahren, wie ho. bereits im Jahr 2019 zutreffend festgestellt, rezidiv frei ist und derzeit keinerlei Behandlung benötigt. Dies ergibt sich aus dem veranlassten medizinischen fachärztlichen Gutachten, als auch aus den Angaben der erwachsenen BF eingangs der öffentlich mündlichen Verhandlung. Dass die Krankheit eines Tages wieder ausbrechen kann wird nicht verkannt. Es kann jedoch auch nicht festgestellt werden, ob und wann sie wieder ausbricht, derartige Ausführungen wären mehr als höchst spekulativ und ist das Bundesverwaltungsgericht folgerichtig nicht in der Lage, derartige Offenbarungen zu tätigen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der BF3 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden. Zudem wurde vom medizinischen Sachverständigen, Univ.Doz.Dr. XXXX , PMPH, in seinem Gutachten festgehalten, dass die BF3 derzeit nicht aktiv erkrankt sei. Durch die gewählte Therapie konnte eine komplette molekulare Remission erzielt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (es wurden keine aktuellen Befunde oder Berichte in Vorlage gebracht) ist derzeit keine Behandlung erforderlich. Im vorliegenden Fall konnten seitens der BF3 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden. Zudem wurde vom medizinischen Sachverständigen, Univ.Doz.Dr. römisch 40 , PMPH, in seinem Gutachten festgehalten, dass die BF3 derzeit nicht aktiv erkrankt sei. Durch die gewählte Therapie konnte eine komplette molekulare Remission erzielt werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (es wurden keine aktuellen Befunde oder Berichte in Vorlage gebracht) ist derzeit keine Behandlung erforderlich.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der BF beschriebenen und diagnostizierten Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
II.3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.römisch zwei.3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und
Weder droht den BF im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 04.10.2023, E 883-886/2022-10, wurde jedoch diametral dazu festgestellt: das Bundesverwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Innere Medizin eingeholt. Das achtseitige Gutachten stützt sich lediglich auf vorhandene, in den Jahren 2017 bis 2021 erstellte Arztberichte. Begründend verweist das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen auf die im Gutachten getroffene Aussage, dass bei der Drittbeschwerdeführerin – nach drei Krankheitsrückfällen – "derzeit keine aktive Erkrankung" bestehe. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines weiteren (vierten) Rückfalles hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin um eine Krankheit handle, "bei welcher sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt jederzeit wieder Rückfälle auftreten können". Hinsichtlich der Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten einerseits in Österreich und andererseits in Georgien führt das Bundesverwaltungsgericht – unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2018 – aus, dass im Herkunftsstaat "nicht von einem gänzlichen Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden" könne. In Bezug auf die Intensität des mit einem weiteren Rückfall verbundenen Leidens hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass "zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes" der Drittbeschwerdeführerin gerechnet werden müsse. Eine unwiederbringliche oder besonders gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht zu gewärtigen.
In Zusammenhang mit der Rückführung schwerkranker minderjähriger Personen in ihren Herkunftsstaat hat der Verfassungsgerichtshof – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend – hervorgehoben, dass dem jungen Alter und der sich daraus ergebenden besonderen Vulnerabilität für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili, Z 174 sowie VfSlg. 20.371/2020; VfGH 22.9.2020, E 2246/2020 ua.). Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten – den Anforderungen an die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht entsprechenden (vgl. zB VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122) – fachärztlichen Gutachten und dem Verweis auf eine – im Ent-scheidungszeitpunkt knapp drei Jahre alte – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dieser besonderen Vulnerabilität hinreichend Rechnung getragen hat. Begründend stützt sich das Bundesverwaltungsgericht wesentlich auf die im Gutachten enthaltene Aussage, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin "derzeit keine aktive Erkrankung" bestehe. Dabei lässt es das junge Alter, die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit, die damit einhergehenden Behandlungsnotwendigkeiten sowie die – nach den eigenen Feststellungen eingeschränkt bzw. nicht vorhandenen – Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gänzlich außer Betracht. Mit der Frage, welche Leidensintensität die Drittbeschwerdeführerin im Falle eines neuerlichen Rezidivs im Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt zudem zu erheben, ob die Nichtverfügbarkeit bestimmter Therapien in Georgien zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin führen kann. Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich eine auf die Erhebung des allgemeinen Lungenkrebsrisikos von Rauchern bezogene Ermittlungstätigkeit im vorliegenden Fall als geeignet erweist, die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Rückkehrfall zu bemessen.In Zusammenhang mit der Rückführung schwerkranker minderjähriger Personen in ihren Herkunftsstaat hat der Verfassungsgerichtshof – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend – hervorgehoben, dass dem jungen Alter und der sich daraus ergebenden besonderen Vulnerabilität für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besondere Bedeutung zukommt vergleiche EGMR 13.12.2016 [GK], 41.738/10, Paposhvili, Ziffer 174, sowie VfSlg. 20.371 aus 2020,; VfGH 22.9.2020, E 2246 aus 2020, ua.). Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten – den Anforderungen an die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht entsprechenden vergleiche zB VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122) – fachärztlichen Gutachten und dem Verweis auf eine – im Ent-scheidungszeitpunkt knapp drei Jahre alte – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dieser besonderen Vulnerabilität hinreichend Rechnung getragen hat. Begründend stützt sich das Bundesverwaltungsgericht wesentlich auf die im Gutachten enthaltene Aussage, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin "derzeit keine aktive Erkrankung" bestehe. Dabei lässt es das junge Alter, die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit, die damit einhergehenden Behandlungsnotwendigkeiten sowie die – nach den eigenen Feststellungen eingeschränkt bzw. nicht vorhandenen – Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gänzlich außer Betracht. Mit der Frage, welche Leidensintensität die Drittbeschwerdeführerin im Falle eines neuerlichen Rezidivs im Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt zudem zu erheben, ob die Nichtverfügbarkeit bestimmter Therapien in Georgien zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin führen kann. Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich eine auf die Erhebung des allgemeinen Lungenkrebsrisikos von Rauchern bezogene Ermittlungstätigkeit im vorliegenden Fall als geeignet erweist, die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Rückkehrfall zu bemessen.
Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden und ist das Erkenntnis daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden und ist das Erkenntnis daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
Den Beschwerden zum Spruchpunkt II. der gegenständlichen Bescheide war daher aufgrund des in diesem Verfahren konkret ergangenen Erkenntnisses des VfGH vom 04.10.2023 Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Den Beschwerden zum Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Bescheide war daher aufgrund des in diesem Verfahren konkret ergangenen Erkenntnisses des VfGH vom 04.10.2023 Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Weil keiner der genannten Ausschließungsgründe vorliegt, war auch dem BF1, der BF2 und der minderjährigen BF4 im Familienverfahren der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen.
II.3.4. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigterömisch zwei.3.4. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Den BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Den BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.
II.3.5. Behebung der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.3.5. Behebung der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Den BF wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben waren.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten Erkrankung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Gesundheitszustand medizinische Versorgung Rechtsanschauung des VfGH Rückfallsgefahr Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sachverständigengutachten schriftliche Ausfertigung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2140015.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024