TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 W272 2277876-1

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Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W272 2277876-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, unvertreten wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Zahl 22-1317881000/22239164 betreffend dem am 01.08.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, unvertreten wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Zahl 22-1317881000/22239164 betreffend dem am 01.08.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:, A) Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:

I. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.römisch eins. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.

II. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.römisch zwei. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am Folgetag erfolgte die niederschriftliche Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei und er nicht am Krieg beteiligt sein möchte. Bei Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe. Weiters gab er an, dass er eine Frau und 1 Kind in Syrien habe. Seine Eltern, 3 Brüder und 5 Schwestern seien ebenfalls in Syrien aufhältig. Er sei im Juli 2022 zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist und über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn in Österreich eingereist. Er sei XXXX Jahre alt, XXXX und gehöre der XXXX Volksgruppe an. Zuletzt habe er als Verkäufer gearbeitet. ER sei in Aleppo geboren und habe dort gewohnt. Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und es in seiner Heimat nicht sicher wäre. 1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am Folgetag erfolgte die niederschriftliche Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei und er nicht am Krieg beteiligt sein möchte. Bei Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe. Weiters gab er an, dass er eine Frau und 1 Kind in Syrien habe. Seine Eltern, 3 Brüder und 5 Schwestern seien ebenfalls in Syrien aufhältig. Er sei im Juli 2022 zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist und über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn in Österreich eingereist. Er sei römisch 40 Jahre alt, römisch 40 und gehöre der römisch 40 Volksgruppe an. Zuletzt habe er als Verkäufer gearbeitet. ER sei in Aleppo geboren und habe dort gewohnt. Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und es in seiner Heimat nicht sicher wäre.

2. Der BF wurde dem Quartier in Schwechat zugewiesen. Am 01.12.2022 erfolgte die Aktenübermittlung an das BFA Tirol, da der BF an die GVS Innsbruck überwiesen wurde.

3. Am 27. Februar 2023 teilte der BF mit, dass er sich nunmehr an der neuen Meldeadresse XXXX aufhalte und seit dem 09.02.2023 dort gemeldet sei, an der alten Meldeadresse habe er sich abgemeldet.3. Am 27. Februar 2023 teilte der BF mit, dass er sich nunmehr an der neuen Meldeadresse römisch 40 aufhalte und seit dem 09.02.2023 dort gemeldet sei, an der alten Meldeadresse habe er sich abgemeldet.

4. Aufgrund seines Wohnsitzwechsels wurde an die Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 07.03.2023 eine Sachverhaltsmitteilung übermittelt, indem vorgebracht wurde, dass der BF über eine in § 121 FPG aufgezählte Gebietsverletzung bzw. Meldepflichtverletzung begangen habe. Der BF unterliege seit 01.12.2022 eine für das Bundesland Tirol geltende Wohnsitzbeschränkung gem. § 15c AsylG. Am 09.02.2023 habe er aus eigenem seinen Hauptwohnsitz nach XXXX verlegt und dies erst mit E-Mail vom 27.02.2023 beim Bundesamt angezeigt.4. Aufgrund seines Wohnsitzwechsels wurde an die Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 07.03.2023 eine Sachverhaltsmitteilung übermittelt, indem vorgebracht wurde, dass der BF über eine in Paragraph 121, FPG aufgezählte Gebietsverletzung bzw. Meldepflichtverletzung begangen habe. Der BF unterliege seit 01.12.2022 eine für das Bundesland Tirol geltende Wohnsitzbeschränkung gem. Paragraph 15 c, AsylG. Am 09.02.2023 habe er aus eigenem seinen Hauptwohnsitz nach römisch 40 verlegt und dies erst mit E-Mail vom 27.02.2023 beim Bundesamt angezeigt.

5. Am 24.04.2023 erfolgte seitens des BF durch die Rechtsberatung Asylrecht Caritas der Erzdiözese Wien-Hilfe in Not an das BFA in Wien eine Urgenz auf einen Einvernahmetermin.

6. Am 28.08.2023 ersuchte der BF, durch die BBU, das BFA Tirol, um Bekanntgabe eines Einvernahmetermins bzw. ob die Einvernahme in Tirol möglich sei. Wenn dies nicht möglich sei so werde um Einvernahme in Wien bzw. der Abtretung des Asylverfahrens an das BFA Wien ersucht.

7. Seitens des BFA Tirol wurde am 31.08.2023 mitgeteilt, dass der BF einer Wohnsitzbeschränkung unterliegt und daher die Zuständigkeit nicht beim BFA Wien, sondern beim BFA Tirol liegt.

8. Am 16.08.2023 verlegt der BF seinen Wohnsitz nach XXXX .8. Am 16.08.2023 verlegt der BF seinen Wohnsitz nach römisch 40 .

9. Am 15.07.2023 erhob der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde.

10. Mit Beschwerdevorlage, eingelangt am 11.09.2023, wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt. Im Rahmen der Vorlage der Säumnisbeschwerde wurde seitens des BFA eine Stellungnahme der Behörde zur Verfahrensverzögerung übermittelt.

11. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte das BVwG die vom BFA eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen eine Stellungnahme hiezu abzugeben.

12. Mit Eingabe vom 04.11.2023 erfolgte eine Stellungnahme seitens des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Als Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er zum syrischen Militär einberufen wurde. Er sich nicht am Krieg beteiligen möchte und bei Rückkehr eine Haftstrafe erwarte.

Der BF wurde einem Quartier in Tirol zugewiesen, meldete jedoch mit 27.02.2023 seine Wohnsitzverlegung nach Wien. Der BF ersuchte um Einvernahme am 24.04.2023. Seitens des BF erfolgte keine Einvernahme noch sonstige Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF.

Am 15.07.2023 erfolgte die Einbringung der Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht. Am 11.09.2023 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem BVwG vor

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf § 17 Abs. 2 AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 4). Der damalige § 17 Abs. 2 AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Gemäß dem geltenden § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR XXV. GP, S. 12).Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S. 4). Der damalige Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Gemäß dem geltenden Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR römisch 25 . GP, S. 12).

Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2022 gestellt, dieser galt gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 ebenso am 01.08.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 15.06.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2022 gestellt, dieser galt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 ebenso am 01.08.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 15.06.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.

3.2. Zum überwiegenden Verschulden der Behörde

Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).

Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl. Nr 24/2016 der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen (AB 1097 BlgNR XXV. GP, S. 7-8).Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 24 aus 2016, der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen Ausschussbericht 1097 BlgNR römisch 25 . GP, S. 7-8).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im Wesentlichen aus, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Es sei ab Sommer 2021 zu einem deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen gekommen, diese würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei dem mit organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung begegnet. Es sei auch ein Personalpaket umgesetzt worden, eines befinde sich aktuell in Umsetzung. Das mit dem unvorhersehbaren Krieg in der Ukraine einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene würde eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt darstellen. So verglich es die Situation mit dem Jahr 2015 und verwies darauf, dass damals 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden waren und daher die 6-monatige Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden konnte. Auch der VwGH stellte dem Rechnung und bestätigte eine unverschuldete Verletzung der Entscheidungsfrist aufgrund der Ausnahmesituation im Jahr 2015 (VwGH vom 24.05.2016, Ro2016/01/0001). Neben dem deutlichen Anstieg berücksichtigte es auch die Personalaufstockung um 206 Mitarbeiter, trotzdem sich die offenen Verfahren mehr als verdoppelt haben (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Verfahren Ende Februar 2016). Das BFA argumentierte daher mit der vergleichbaren Situation indem im Jahr 2021 ein deutlicher Anstieg der Asylanträge um rund 170% erfolgte sei auf rund 40.000 Personen und einer Verschärfung der Lage im Jahr 2022 auf rund 112.000 Anträge. Damit sei der Spitzenwert, welcher der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016 herangezogen habe, überschritten worden. Aber auch die Dublin Out und In Verfahren seien auf rund 24.000 Verfahren gestiegen. Der explosionsartige Anstieg sei jedoch nicht mit einer adäquaten Aufstockung an Personal einhergegangen, wenngleich im Sommer 2021 mit personellen Maßnahmen reagiert worden sei, indem verfahrensführende Referent*Innen aus dem fremdenrechtlichen Bereich für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt worden seien. Auch seien Ende Februar 2022 47 Planstellen und 15 Verwaltungspraktikant*Innen bewilligt worden. Auch 2023 seien um weitere 39 Mitarbeiter*Innen aufgestockt worden. Es bestand trotzdem am 01.08.2023 ein Rückstau von 27.065 offenen Asylverfahren. Der Personalstand sei von März 2016 mit 1.020, auf Ende des vergangenen Jahres mit 1.121 und Anfang August 2023 mit 1.148 Personen angestiegen. So sei daher auch seit dem Jahr 2018 durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2022 mit 3,5 Monaten möglich gewesen. Es bedarf jedoch weitere Schulung der Mitarbeiter um ein entsprechend qualitatives, rechtsstaatliches Verfahren führen zu können. Durch den explosionsartigen Anstieg, wie im Jahre 2015 sei es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen.

Der BF hielt dem entgegen, dass die Steigerung der Anträge nicht mit einer Steigerung der Arbeitsbelastung gleichzusetzen sei. Doch seien eine Vielzahl an Verfahren eingestellt worden, wodurch es nicht zu einer entsprechenden Arbeitsbelastung gekommen sei. Weiters seien eine Vielzahl an Antragsstellern, lediglich durch Österreich durchgereist und danach in andere Mitgliedstaaten weitergereist. Auch erfolgte die Einreise zumeist auf dem Landweg, wodurch auch für geschulte Referent*Innen es zu schnellen Dublin-In und Out Verfahren gekommen sei, ohne inhaltliche Asylverfahren durchführen zu müssen. Aber auch die Fluchtbewegung aus der Ukraine führte nicht zu einer Mehrbelastung, da gerade die Vertriebenen-Verordnung dazu führte, dass die Verfahren schnell und verfahrensökonomisch durchgeführt werden konnten und sollten. Diese durch die Sicherheitsbehörden vorwiegend geführt und ein Vertriebenenausweis ausgestellt worden sei, ohne dass es in den überwiegenden Fällen zu einer persönlichen oder auch nur schriftlichen Kontaktaufnahme gekommen sei. Es erhellt sich dem BF auch nicht, dass gerade sein Verfahren solange dauert bzw. nicht einmal eine Einvernahme erfolgte, obwohl die Behörde angibt, dass die Verfahren eine durchschnittliche Dauer von 3,5 Monaten haben. So zeigt es sich, dass die Behörde schlichtweg die Zeit ungenützt verstreichen ließ. So legte die Behörde auch erst drei Monate nach Einbringen der Säumnisbeschwerde, diese dem BVwG vor und erwecke wiederum den Eindruck bewusst das Verfahren verzögert zu haben. So werde auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.06.2023, Ra 2023/20/0166 verwiesen, indem auch die Tatsache der 3,2 monatigen Entscheidungsfrist hingewiesen wurde und daher von einem Organisationsverschulden auszugehen sei.

Seitens des Verwaltungsgerichts ist auszuführen, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits am 01.08.2022 gestellt wurde. Die Entscheidungsfrist war damit zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde am 07.09.2023 mit bereits um beinahe das Doppelte überschritten. Nach der Erstbefragung wurde keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, insbesondere wurde keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und der Verwaltungsakt nach Einlangen der Säumnisbeschwerde mit fast dreimonatiger Verzögerung, ohne Setzung einer sonstigen Maßnahme, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Damit geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass selbst innerhalb einer Frist von 13 Monaten eine Erledigung nicht möglich ist. Eine individuelle Rechtfertigung, warum der konkrete Akt nicht erledigt werden konnte, wurde nicht erstattet. Die behördliche Stellungnahme nimmt nur auf die generelle organisatorische Belastung Bezug. Bei organisatorischer Überlastung hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG auf 15 Monate anzuheben. Die unionsrechtliche Ermächtigung findet sich in Art. 31 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU.Seitens des Verwaltungsgerichts ist auszuführen, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits am 01.08.2022 gestellt wurde. Die Entscheidungsfrist war damit zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde am 07.09.2023 mit bereits um beinahe das Doppelte überschritten. Nach der Erstbefragung wurde keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, insbesondere wurde keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und der Verwaltungsakt nach Einlangen der Säumnisbeschwerde mit fast dreimonatiger Verzögerung, ohne Setzung einer sonstigen Maßnahme, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Damit geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass selbst innerhalb einer Frist von 13 Monaten eine Erledigung nicht möglich ist. Eine individuelle Rechtfertigung, warum der konkrete Akt nicht erledigt werden konnte, wurde nicht erstattet. Die behördliche Stellungnahme nimmt nur auf die generelle organisatorische Belastung Bezug. Bei organisatorischer Überlastung hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG auf 15 Monate anzuheben. Die unionsrechtliche Ermächtigung findet sich in Artikel 31, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU.

Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Entscheidungsfrist auf 15 Monate anzuheben, nicht Gebrauch gemacht. Dies hätte aber eine Überlastung der gesamten Behörde zumindest indiziert (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Jedoch erscheint es auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Anstiegs der Asylverfahren und der – im Vergleich zur Zeit der hohen Asylantragszahlen 2015/2016, der damals vom Gesetzgeber durch Erstreckung der Entscheidungsfrist Rechnung getragen wurde, inzwischen verbesserten – Personalsituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden konnte.Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Entscheidungsfrist auf 15 Monate anzuheben, nicht Gebrauch gemacht. Dies hätte aber eine Überlastung der gesamten Behörde zumindest indiziert vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Jedoch erscheint es auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Anstiegs der Asylverfahren und der – im Vergleich zur Zeit der hohen Asylantragszahlen 2015 aus 2016,, der damals vom Gesetzgeber durch Erstreckung der Entscheidungsfrist Rechnung getragen wurde, inzwischen verbesserten – Personalsituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden konnte.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Statistikmaterial (vorläufige ASYL-STATISTIK des BMI Stand November 2022, aus Dezember 2022) und der parlamentarischen Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Inneres Dr. Gerhard KARNER vom 12.09.2022, GZ: 2022-0.512.478, ergibt sich:

- dass zwar von Jänner 2022 bis November 2022 101.757 Asylanträge gestellt wurden, hingegen im Jahr 2015 „nur“ 88.340 Asylanträge, dass aber beim Bundesamt im Jahr 2015 (per 31.12.2015) 73.444 Verfahren offen (und damit anhängig) waren, 2022 (Stand Ende November) aber „nur“ – trotz der zahlenmäßig höheren Quantität an Asylanträgen - 50.526 Verfahren, was bezogen auf das Jahr 2022 u.a. auch an ca. 42.000 vom BFA eingestellten Verfahren (die zwar auch Aufwand, aber im Vergleich zu inhaltlich zu treffenden Entscheidungen ungleich geringeren Aufwand bedeuten) im Jahr 2022 liegen mag; somit waren Ende des Jahres 2022 deutlich weniger Verfahren beim Bundesamt offen (um ca. 23.000 Verfahren) als Ende des Jahres 2015.

- dass mit Stichtag 30.06.2021 beim Bundesamt 6.798 Verfahren offen waren, dass mit Stichtag 30.06.2022 beim BFA 25.165 Verfahren offen waren, und dass mit Stichtag 01.07.2021 in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des Bundesamt in Summe 452 Referentinnen und Referenten tätig waren, davon 410 ausschließlich verfahrensführende Referentinnen und Referenten, dass aber mit Stichtag 01.07.2022 in den unterschiedlichen Organisationseinheiten des Bundesamtes in Summe 458 Referentinnen und Referenten tätig waren, davon 416 ausschließlich verfahrensführende Referentinnen und Referenten. Daraus ergibt sich, dass eine maßgebliche parallele Aufstockung des Personals im Zeitraum ansteigender offener Verfahren, die aus Sicht des Bundesamtes zu einer strukturellen Überlastung geführt hätten, jedenfalls nicht erfolgt ist. Dies führte auch zu einer Verzögerung der nachfolgenden Verfahren, wie jenen des BF.

- dass Säumnisbeschwerden fast ausnahmslos die Regionaldirektion Steiermark des BFA, und vereinzelt Fällen die Regionaldirektion Tirol des BFA betreffen, nicht aber andere Organisationseinheiten des BFA – diese Wahrnehmung wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt -, was nicht für eine generelle Überlastung des BFA ins Treffen geführt werden kann, sondern wenn, dann allenfalls für die Überlastung einer Organisationseinheit, die aber durch innerbehördliche Umverteilung bzw. Umschichtungen des Arbeitsanfalles gemildert werden könnte, was zu einer gleichmäßigeren Auslastung führen könnte.

- dass entsprechend einer parlamentarischen Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Inneres Dr. Gerhard KARNER vom 12.09.2022 mit Stichtag 30.06.2022 insgesamt 25.165 Verfahren beim BFA offen waren sowie insbesondere, dass die erstinstanzliche Verfahrensdauer im ersten Halbjahr 2022 durchschnittlich 3,2 Monate betrug. Und wie das BFA mitteilte für das Jahr 2022 lediglich 3, 5 Monate betrug. Nicht jedoch ersichtlich und begründbar ist, warum das Verfahren des BF nicht innerhalb von 13 Monaten erledigt bzw. eine erste niederschriftliche Einvernahme erfolgen konnte.

- dass laut Angaben von Dr. Christian STOCKER, Generalsekretär der ÖVP, die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Verfahrens vor dem BFA seit dem Amtsantritt des Bundesministers für Inneres Dr. Gerhard KARNER (im Dezember 2021) 3,5 Monate beträgt.

- dass letztlich nicht ersichtlich ist, dass die Personalaufstockungen, die anlässlich der außergewöhnliche Belastungssituation des Jahres 2015 beim BFA zum Zwecke der Bewältigung derselben erfolgten, zwischenzeitlich wieder rückgängig gemacht worden wären. Sollte dem nämlich nicht so sein, so ist nicht ersichtlich, dass mit der auf Grund der außergewöhnlichen Belastungssituation des Jahres 2015 einhergegangenen Personalaufstockung nicht auch aktuell ein Personalstand vorliegt, der in der Lage sein müsste, auch die nunmehrige Belastungssituation zu bewältigen.

Dieses Daten- bzw. Zahlenmaterial, insbesondere aber eine durchschnittliche erstinstanzliche Verfahrensdauer beim Bundesamt von (lediglich) 3,5 Monaten im Jahr 2022 mag zwar eine Belastung des Bundesamtes zeigen, es vermag aber – auch unter Berücksichtigung der vor allem in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 erforderlich gewordenen Verfahren betreffend die Vertriebenen aus der Ukraine, die aber überwiegend geringeren Arbeitsaufwand bedurften - innerhalb der Entscheidungsfrist des gegenständlichen Falles - eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des Bundesamtes in diesem Zeitraum jedenfalls nicht darzustellen, und daher auch nicht eine außergewöhnliche Belastungssituation, die jener des Jahres 2015 entsprechen würde.

Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.09.2023 ergibt sich keine plausible Erklärung dafür, wieso nun das Bundesamtes bei einer durchschnittlichen erstinstanzlichen Verfahrensdauer von 3,5 Monaten im Jahr 2022 gerade im konkreten, gegenständlichen Säumnisbeschwerdefall die Entscheidung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten ab Antragstellung am 1.8. 2022 – also bis 18. 2. 2023 – treffen konnte, und wieso auch zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 15. 6. 2023 (also nach 10 Monaten) noch immer keine Entscheidung vom Bundesamt getroffen werden konnte, aber auch noch in der Dauer von fast 2 Monaten bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keine Maßnahmen gesetzt wurden und warum das gegenständliche Verfahren mit einer derart überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer behaftet war.

Soweit das Bundesamt nun vorbringt, dass es trotz umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung derzeit nicht möglich sei, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen und das Bundesamt daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden treffe, ist dem zudem entgegenzuhalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/01/0001, grundsätzlich festgehalten hat, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung einer Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann. Lediglich in dieser besonderen Konstellation im Jahr 2015/16 hat er angenommen, dass aufgrund der damaligen „Rekordwerte“ an Asylanträgen (Verdreifachung der Anträge gegenüber dem Vorjahr; Verdoppelung der offenen Verfahren trotz Personalaufstockung; jahrelange Arbeit an der Abarbeitung dieser Verfahren) im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Entscheidungsfrist zu verlängern, ein Verschulden des Bundesamtes an der Verletzung der Entscheidungsfrist zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlag.

Das Bundesamt hat daher bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht konkret und individuell darzulegen vermocht, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Schließlich ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war. Es wird nicht übersehen, dass der BF seinen Wohnsitz änderte, dies jedoch mitteilte und dem BFA bekannt war. Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht erscheint daher im konkreten Fall als gegeben, weswegen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war.

3.3.

Zum Teilerkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVGZum Teilerkenntnis nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 7 VwGVG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 11.07.2023, Ra 2022/07/0205).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 11.07.2023, Ra 2022/07/0205).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts räumt § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7) – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts räumt Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).

Ausgehend von den festgelegten Rechtsanschauungen, ist der Sachverhalt klärungsbedürftig. Um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr prüfen zu können, bedarf es Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und einer niederschriftlichen Einvernahme.

3.3.1.

Zu § 3 AsylG 2005Zu Paragraph 3, AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich:

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordert, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH, 04.07.2023/Ra 2023/18/0108).In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordert, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH, 04.07.2023/Ra 2023/18/0108).

Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa in unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art 9 Abs. 2 lit. e); Letzteres betrifft ua. Fälle in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erschein, dass er durch Ausübung seiner Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemein Bürgerkrieges abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19,Rs EZ).Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa in unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft ua. Fälle in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erschein, dass er durch Ausübung seiner Funktion eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemein Bürgerkrieges abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19,Rs EZ).

Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen.Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen.

Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugung (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöse Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie kann aber auch durch Gründe erfolgen, die nicht in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie Deckung finden, z.B. aus Furcht. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Es kann aber auch sein, dass eine Asylrelevanz auch dann zukommt, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird. Wie der EuGH bereits klargestellt hat, ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugung (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöse Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie kann aber auch durch Gründe erfolgen, die nicht in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie Deckung finden, z.B. aus Furcht. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Es kann aber auch sein, dass eine Asylrelevanz auch dann zukommt, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird.

Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen diesem Verhalten vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; jüngst VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318). Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen diesem Verhalten vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; jüngst VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318).

Auch wird zu prüfen sein, ob eine derartige – mit einem Konventionsgrund verbundene – Bedrohung des Beschwerdeführers allenfalls durch die kurdische Selbstverwaltung oder bereits unmittelbar bei der Einreise (VwGH 18.08.2023, Ra 2023/18/0046) oder Durchreise (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) droht.

Sollte die Prüfung zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, wird das BFA zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Sollte die Prüfung zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, wird das BFA zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.

Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.3.2.

Zu § 8 AsylG 2005Zu Paragraph 8, AsylG 2005

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden vergleiche VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).

Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der VwGH stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der VwGH stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

§ 8 Abs 1 AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu ermitteln haben und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ebene der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen haben. So wird es zu prüfen haben ob der BF im Herkunftsstaat in Gefahr läuft, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Wobei eine schwierige Lebenssituation im Herkunftsstaat, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Liegen jedoch exzeptionelle Umstände vor, die den BF in Syrien z.b aufgrund des langen Bürgerkrieges in die Lage versetzen würden, die Bedürfnisse menschlicher Existenz nicht sichern zu können so kann die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts maßgeblich wahrscheinlich sein.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu ermitteln haben und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ebene der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen haben. So wird es zu prüfen haben ob der BF im Herkunftsstaat in Gefahr läuft, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Wobei eine schwierige Lebenssituation im Herkunftsstaat, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Liegen jedoch exzeptionelle Umstände vor, die den BF in Syrien z.b aufgrund des langen Bürgerkrieges in die Lage versetzen würden, die Bedürfnisse menschlicher Existenz nicht sichern zu können so kann die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts maßgeblich wahrscheinlich sein.

Auch hat die Behörde gemäß § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen, wenn in Bezug auf den Herkunftsort des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben wäre, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates jedoch nicht. Auch hat die Behörde gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen, wenn in Bezug auf den Herkunftsort des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben wäre, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates jedoch nicht.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gegenständlich ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung sowie Länderinformationen im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung sowie Länderinformationen im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bürgerkrieg Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst politische Gesinnung Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2277876.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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