TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/22 W183 2265765-1

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Veröffentlicht am 22.11.2023
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Entscheidungsdatum

22.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


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W183 2265765-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Tassilo WALLENTIN LL.M., gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 01.12.2022, Zl. XXXX , betreffend Stellung unter Denkmalschutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Tassilo WALLENTIN LL.M., gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 01.12.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Stellung unter Denkmalschutz zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die Innenerscheinung des Untergeschosses von der Unterschutzstellung ausgenommen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die sog. „Villa Liebehenschel, KZ Außenlager St. Gilgen, XXXX , im Umfang „gesamte Außenerscheinung mitsamt dem auf der vorgelagerten Terrasse eingebauten Steintisch; dem Untergeschoß mit seinen prägnanten Bruchsteinmauern in seiner Gesamtheit (Innen- und Außenerscheinung)“ unter Denkmalschutz gestellt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 20.01.2022. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die sog. „Villa Liebehenschel, KZ Außenlager St. Gilgen, römisch 40 , im Umfang „gesamte Außenerscheinung mitsamt dem auf der vorgelagerten Terrasse eingebauten Steintisch; dem Untergeschoß mit seinen prägnanten Bruchsteinmauern in seiner Gesamtheit (Innen- und Außenerscheinung)“ unter Denkmalschutz gestellt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 20.01.2022.

2.       Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 erhob die grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

3.       Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 (eingelangt am 18.01.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4.       Am 18.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien zur Kenntnis. Seitens der Beschwerdeführerin langte eine Stellungnahme samt Fotobeilagen dazu ein.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, ein vom Gericht beigezogener Amtssachverständiger sowie ein Vertreter der belangten Behörde und ein von der Behörde beigezogener Amtssachverständiger teilnahmen. Das Protokoll wurde den Legalparteien zur Kenntnis gebracht.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 13.11.2023 eine Grundbuchsabfrage durch, woraus die Beschwerdeführerin als alleinige grundbücherliche Eigentümerin verfahrensgegenständlicher Liegenschaften ersichtlich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Verfahrensgegenstand ist die Villa Liebehenschel, KZ Außenlager St. Gilgen, im Umfang „gesamte Außenerscheinung mitsamt dem auf der vorgelagerten Terrasse eingebauten Steintisch; dem Untergeschoß mit seinen prägnanten Bruchsteinmauern in seiner Gesamtheit (Innen- und Außenerscheinung)“, gelegen auf dem Gst. Nr. XXXX Die Villa befindet sich auf einem Grundstück, welches Hans Loritz, damals Kommandant des Konzentrationslagers Dachau, im Jahr 1938 zusammen mit weiteren Grundstücken in der Nachbarschaft erwarb. Loritz ließ für sich auf einem Nachbargrundstück eine Villenanlage errichten. Zur Arbeit wurden KZ-Gefangene herangezogen, welche zum Großteil der Opfergruppe der sog. Bibelforscher (Jehovas Zeugen) angehörten. Ab 1941 bis 1942 wurden die Gefangenen zum Bau auch der nun verfahrensgegenständlichen Villa herangezogen. Das KZ-Außenlager St. Gilgen galt offiziell als Außenlager von Dachau. 1.1. Verfahrensgegenstand ist die Villa Liebehenschel, KZ Außenlager St. Gilgen, im Umfang „gesamte Außenerscheinung mitsamt dem auf der vorgelagerten Terrasse eingebauten Steintisch; dem Untergeschoß mit seinen prägnanten Bruchsteinmauern in seiner Gesamtheit (Innen- und Außenerscheinung)“, gelegen auf dem Gst. Nr. römisch 40 Die Villa befindet sich auf einem Grundstück, welches Hans Loritz, damals Kommandant des Konzentrationslagers Dachau, im Jahr 1938 zusammen mit weiteren Grundstücken in der Nachbarschaft erwarb. Loritz ließ für sich auf einem Nachbargrundstück eine Villenanlage errichten. Zur Arbeit wurden KZ-Gefangene herangezogen, welche zum Großteil der Opfergruppe der sog. Bibelforscher (Jehovas Zeugen) angehörten. Ab 1941 bis 1942 wurden die Gefangenen zum Bau auch der nun verfahrensgegenständlichen Villa herangezogen. Das KZ-Außenlager St. Gilgen galt offiziell als Außenlager von Dachau.

1.2.    Der Villa kommt im Umfang der gesamten Außenerscheinung mitsamt dem auf der vorgelagerten Terrasse eingebauten Steintisch eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.

Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Villa – zusammen mit der benachbarten Anlage Villa Waldruhe/Haus Loritz – um das einzige materielle Zeugnis des zwischen 1938 und 1942 bestehenden KZ-Außenlagers St. Gilgen sowie um ein Dokument des Einsatzes von Häftlingsarbeit handelt. Die Villa ist ein einzigartiges zeithistorisches Zeugnis von großem dokumentarischen Wert – einerseits für die Opfergruppe von Jehovas Zeugen und den Einsatz von KZ-Gefangenen beim Bau der Anlage, andererseits aufgrund des Bauherrn Liebehenschel, dem als Kommandanten mehrerer Konzentrationslager (Auschwitz I, Lublin-Majdanek) und weiterer Leitungsfunktionen eine führende Position im NS-Regime zukam. Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Villa – zusammen mit der benachbarten Anlage Villa Waldruhe/Haus Loritz – um das einzige materielle Zeugnis des zwischen 1938 und 1942 bestehenden KZ-Außenlagers St. Gilgen sowie um ein Dokument des Einsatzes von Häftlingsarbeit handelt. Die Villa ist ein einzigartiges zeithistorisches Zeugnis von großem dokumentarischen Wert – einerseits für die Opfergruppe von Jehovas Zeugen und den Einsatz von KZ-Gefangenen beim Bau der Anlage, andererseits aufgrund des Bauherrn Liebehenschel, dem als Kommandanten mehrerer Konzentrationslager (Auschwitz römisch eins, Lublin-Majdanek) und weiterer Leitungsfunktionen eine führende Position im NS-Regime zukam.

Die Villa ist ein gut erhaltenes Beispiel eines Ferienhauses eines Funktionärs des NS-Regimes. Stilistisch bestehen Parallelen zu der Anlage Villa Waldruhe/Haus Loritz. Die Anbiederung an vermeintlich bescheidene bäuerliche Bautypologien ist prototypisch für die vorgespielte „Volksnähe“ und „Bescheidenheit“ der NS-Eliten; auch ist die Abwesenheit avantgardistischer Elemente typisch für die NS-Zeit. Der aus der Bauzeit stammende, weiterhin an seinem Ursprungsort vorhandene Steintisch auf der Terrasse ist auf einem historischen Foto, welches Ilse Döring mit Kind im Jahr 1944 bzw. 1945 zeigt, verewigt. Ilse Döring gehört der Opfergruppe der Zeugen Jehovas an und war eine KZ-Gefangene, welche bis zum Kriegsende im Haushalt von Liebehenschel eingesetzt war. Der erhaltene Steintisch hat somit ebenfalls eine geschichtliche Dokumentationsfunktion.

Eine kulturelle Bedeutung ist insofern gegeben, als die Villa von Erinnerungswert ist. Sie dokumentiert gleichermaßen die Architektur der Täter wie auch der Opfer. Weiters hat die Anlage einen Erinnerungs- und Mahnwert in Bezug auf die Verfolgung der Opfergruppe der sog. „Bibelforscher“.

1.3.    Die Villa ist im spruchgemäßen Umfang gut und authentisch erhalten. Sie repräsentiert neben der Anlage Villa Waldruhe/Haus Loritz das KZ-Außenlager St. Gilgen und dokumentiert den Einsatz von KZ-Gefangenen. Jene bereits stark veränderten oder nach dem 2. Weltkrieg errichteten Bauteile wie das Innere des Erd- und Obergeschosses oder die Terrasse samt Stütz- und Brüstungsmauern wurden mangels Denkmalbedeutung bereits von der belangten Behörde vom Schutzumfang ausgenommen.

An der Außenerscheinung des Gebäudes selbst wurden Veränderungen vorgenommen. Diese betrafen einen Anbau im Nordwesten, dem per se keine Denkmalbedeutung zukommt, der aber aufgrund der Fortführung des Daches mit dem Gebäude untrennbar verbunden. Der Anbau ist nicht derart gravierend, dass die bauzeitliche Kubatur nicht mehr ablesbar wäre und es zu einer wesentlichen Änderung der Außenerscheinung insgesamt gekommen wäre. Spätere Veränderungen betrafen weiters die Dachdeckung, den Einbau von Fenstern und die Anbringung von Fenstergittern, die Erneuerung von Türen und des Balkons. Diese Veränderungen stellen keine wesentlichen Eingriffe in Substanz und Erscheinung dar und sind als geringfügig zu bewerten. Der Balkon als prägendes Element der Außenerscheinung ist auch nach seiner teilweisen Erneuerung in seiner Erscheinung authentisch erhalten. Die späteren Veränderungen führen insgesamt zu keiner Schmälerung der dargelegten Bedeutung.

1.4.    Die Erscheinung des Inneren des Untergeschosses erfuhr tiefgreifende Veränderungen, welche den Bodenbelag, das teilweise Anbringen von Bruchsteinmauerwerk, das Setzen neuer Mauerteile, den Einbau einer Sauna und eines Kamins oder die Belichtung betrafen. Ein geschichtlicher oder kultureller Dokumentationswert der Erscheinung des Inneren ist nicht gegeben. Die markanten Bruchsteinmauern bilden die Außenmauern und ist hinsichtlich der Außenerscheinung – wie oben bereits festgestellt – eine Bedeutung gegeben.

1.5.     Die gegenständliche Villa hat Seltenheitswert. So handelt es sich bei ihr – zusammen mit der Anlage Villa Waldruhe/Haus Loritz – um das einzige materielle Zeugnis des KZ-Außenlagers St. Gilgen. Darüber hinaus gibt es wenige Vergleichsbeispiele für Villen und Wohnbauten von NS-Funktionsträgern. Auch die Opfergruppe der sog. Bibelforscher ist nur anhand weniger erhaltener Denkmale repräsentiert. Die Anlage weist damit regional und österreichweit einen hohen Stellenwert auf.

1.6.    Die in einem inhaltlichen/historischen Zusammenhang stehende Anlage Villa Waldruhe/Haus Loritz steht rechtskräftig unter Denkmalschutz (BVwG 27.12.2022, W183 2257941-1/16E, VwGH 16.03.2023, Ra 2023/09/0024).

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten), dem Gerichtsakt, dem vom BVwG durchgeführten Augenschein sowie der mündlichen Verhandlung samt mündlicher Erstattung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens.

2.2.    Für die Feststellung der Bedeutung und des Stellenwerts des Objektes sind die beiden Amtssachverständigengutachten relevant.

Zu den beiden Amtssachverständigengutachten ist festzuhalten, dass die das Gutachten verfassenden Amtssachverständigen und akademisch facheinschlägig ausgebildeten Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes über die erforderliche Fachkenntnis verfügen, ein solches Gutachten abzugeben. Sie sind Mitarbeiter der Abteilung für Salzburg bzw. Oberösterreich und verfügen somit über die spezifische Expertise und praktische Kenntnis des Denkmalbestandes. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten. Beide Amtssachverständige besichtigten das Objekt vor Ort.

Zu dem Vorwurf seitens der Beschwerdeführerin, der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige sei befangen, wird festgehalten, dass gemäß § 14 BVwGG dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen und gemäß § 52 Abs. 1 AVG vorrangig Amtssachverständige beizuziehen sind (vgl. VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0159). Ein formelles Ablehnungsrecht bezüglich der Amtssachverständigen besteht nicht (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038), doch ist auch kein Umstand hervorgekommen, welcher eine Befangenheit nahegelegt hätte (zur Unbedenklichkeit der Beiziehung der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in Rechtsmittelverfahren siehe VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der bloße Umstand, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige unter anderem auch auf den Befund des im behördlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens und die dort zitierte Literatur stützte, lässt keine Befangenheit erkennen, weil es sich bei dem Befund um ein Beweismittel – neben dem Augenschein – handelt, und der gerichtliche Amtssachverständige eigenständig Schlüsse daraus für sein Gutachten zog. Auch gab der gerichtliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung an, die zitierte Literatur (Berichte) selbst gelesen zu haben (VH S 14). Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet ist und gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (VwGH 16.03.2023, Ra 2023/09/0024). Eine Beschränkung der Beweismittel auf Berichte von Personen, die unter Wahrheitspflicht aussagten, ist dem AVG nicht zu entnehmen, und können im Rahmen von Denkmalschutzverfahren sehr wohl auch historische Quellen und Zeitzeugenberichte zwecks Erstellung eines Gutachtens auf dem Gebiet der (Kunst-)geschichte herangezogen werden, zumal es dem Sachverständigen obliegt, seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu begründen, was gegenständlich auch erfolgte. Zu dem Vorwurf seitens der Beschwerdeführerin, der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige sei befangen, wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 14, BVwGG dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen und gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG vorrangig Amtssachverständige beizuziehen sind vergleiche VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0159). Ein formelles Ablehnungsrecht bezüglich der Amtssachverständigen besteht nicht (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038), doch ist auch kein Umstand hervorgekommen, welcher eine Befangenheit nahegelegt hätte (zur Unbedenklichkeit der Beiziehung der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in Rechtsmittelverfahren siehe VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der bloße Umstand, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige unter anderem auch auf den Befund des im behördlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens und die dort zitierte Literatur stützte, lässt keine Befangenheit erkennen, weil es sich bei dem Befund um ein Beweismittel – neben dem Augenschein – handelt, und der gerichtliche Amtssachverständige eigenständig Schlüsse daraus für sein Gutachten zog. Auch gab der gerichtliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung an, die zitierte Literatur (Berichte) selbst gelesen zu haben (VH S 14). Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet ist und gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (VwGH 16.03.2023, Ra 2023/09/0024). Eine Beschränkung der Beweismittel auf Berichte von Personen, die unter Wahrheitspflicht aussagten, ist dem AVG nicht zu entnehmen, und können im Rahmen von Denkmalschutzverfahren sehr wohl auch historische Quellen und Zeitzeugenberichte zwecks Erstellung eines Gutachtens auf dem Gebiet der (Kunst-)geschichte herangezogen werden, zumal es dem Sachverständigen obliegt, seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu begründen, was gegenständlich auch erfolgte.

Das Gutachten des behördlichen Amtssachverständigen ist in Bezug auf die Außenerscheinung schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nahvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher die gegenständliche Villa detailliert beschreibt sowie auf Genese, Lage, Erhaltungszustand und Veränderungen eingeht. Seitens des gerichtlichen Amtssachverständigen wurde dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Lediglich in Bezug auf die Innenerscheinung des Untergeschosses ist das behördliche Amtssachverständigengutachten nicht nachvollziehbar, weil der Augenschein zeigte, dass tiefgreifende Veränderungen erfolgten und somit kein authentischer Dokumentationswert mehr gegeben ist. Der gerichtliche Amtssachverständige wurde ebenfalls zum Inneren befragt, doch ergab sich daraus lediglich, dass sich im Untergeschoss Zwangsarbeiter aufhielten und das Mauerwerk sichtbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Mauerwerk aber Teil der Außenmauern ist, welche aufgrund des gegenständlichen Spruches vom Schutzumfang ohnehin erfasst sind. Somit ist das Untergeschoss räumlich durch die Außenmauern definiert und haben diese Außenmauern den festgestellten Dokumentationswert. Dass die bloße Erscheinung des Inneren (zB Binnenstruktur, Ausstattungselemente) ebenfalls einen historischen Dokumentationswert hätte, konnte nicht belegt werden. Was die späteren Veränderungen an der Außenerscheinung des Gebäudes anbelangt, gab der gerichtliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass diese ohne Auswirkungen auf die Bedeutung seien (Verhandlung S 7).

Die Bedeutung wird von beiden Amtssachverständigen umfassend begründet und nach den Bedeutungsbereichen „geschichtlich“ und „kulturell“ gegliedert. Die Gutachten sind wissenschaftlich fundiert, weil sie sich auf Literaturquellen beziehen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte der Befund anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist somit abzulehnen.

2.3.    Seitens der Beschwerdeführerin wurde kein Gegengutachten vorgelegt. Sie merkte jedoch im Verfahren mehrfach an, dass es keine Hinweise auf eine Errichtung durch KZ-Häftlinge bzw. durch Jehovas Zeugen gebe und deshalb auch keine Bedeutung vorliege. Dazu ist festzuhalten, dass einerseits nicht alleine der Umstand des Einsatzes von Häftlingen zu Bautätigkeiten die Denkmalbedeutung im gegenständlichen Fall begründet (VH S 8), sondern sich diese Bedeutung aus mehreren Umständen, wie etwa der Person des Bauherrn oder der Einstufung als Teil des KZ-Außenlagers, ergibt. Andererseits erschließt sich aus den historischen und auch im Gutachten zahlreich zitierten Quellen, darunter Zeitzeugenberichte und wissenschaftliche Literatur, zweifelsfrei, dass Häftlinge aus den Konzentrationslagern zu Arbeitszwecken an diesem Objekt herangezogen wurden. Dies alleine ist ausreichend, um eine historische Bedeutung zu begründen. Auch die Position des Bauherrn im NS Regime ist aufgrund der zahlreich zitierten Literatur und Quellen eindeutig belegt.

2.5.    Was den regionalen und österreichweiten Stellenwert der gegenständlichen Villa anbelangt, ist auf das mündlich erstattete Gutachten des gerichtlichen Amtssachverständigen zu verweisen, welcher den hohen österreichweiten bzw. auch internationalen Stellenwert darlegte, und ausführte, dass es regional kaum Vergleichsbeispiele gebe (VH S 8). Ein Seltenheitswert ist damit belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.     Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Wie bereits festgestellt wurde, kommt der Villa im spruchgemäßen Umfang aufgrund der vollständigen, fachlich schlüssigen Gutachten der beiden fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Seitens der Beschwerdeführerin wurde kein Gegengutachten vorgebracht. Es steht damit fest, dass es sich bei der Villa im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt. Wie bereits festgestellt wurde, kommt der Villa im spruchgemäßen Umfang aufgrund der vollständigen, fachlich schlüssigen Gutachten der beiden fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Seitens der Beschwerdeführerin wurde kein Gegengutachten vorgebracht. Es steht damit fest, dass es sich bei der Villa im spruchgemäßen Umfang um ein Denkmal iSd Paragraph eins, Absatz eins, DMSG handelt.

3.2.    Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. 3.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).Eine Konkretisierung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass die Villa einen Seltenheitswert hat, weil sich kaum vergleichbare Objekte erhalten haben. Es handelt sich bei ihr – zusammen mit der Anlage Villa Waldruhe/Haus Loritz – um das einzige materielle Zeugnis des zwischen 1938 und 1942 bestehenden KZ-Außenlagers St. Gilgen. Darüber hinaus ist die Villa authentisch erhalten und dokumentiert eine Ferienvilla eines hochrangigen NS-Funktionärs, welche unter Einsatz von Häftlingsarbeit errichtet wurde. Sie hat eine überregionale Dokumentationsfunktion. Der Umstand, dass es sich bei dem Bauherrn um einen deutschen Staatsbürger handelte und die Häftlinge aus deutschen Konzentrationslagern stammten, ändert nichts daran, dass sich die Villa auf österreichischem Staatsgebiet befindet und somit dem DMSG unterliegt. Wenngleich es sich um historische Ereignisse mit internationalem Bezug handelt, so fanden diese doch in Österreich einen materiellen Niederschlag.

3.3.    Da seitens der belangten Behörde bereits eine Teilunterschutzstellung vorgenommen wurde und diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter ausgedehnt wird, ist hier auch auf die Frage der Teilunterschutzstellung einzugehen:

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). § 1 Abs. 8 DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 8 DMSG (1769 der Beilagen XX. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus Paragraph eins, Absatz 8, DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). Paragraph eins, Absatz 8, DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph eins, Absatz 8, DMSG (1769 der Beilagen römisch zwanzig. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein.

Wie im gegenständlichen Fall insbesondere der Augenschein zeigte, weist die Innenerscheinung des Untergeschosses keinen Dokumentationswert auf. Da es sich hierbei um einen abgeschlossenen Teil handelt, war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung dieser Bereich auszunehmen. Die authentisch erhaltene Mauerstruktur im Untergeschoss ist aufgrund der Außenmauern, welche vom Schutzumfang erfasst sind, dokumentiert.

Eine Ausnahme auch des Anbaus an die Villa ist rechtlich nicht möglich, weil dieser aufgrund des Daches, welches im Wesentlichen die historische Kubatur wiedergibt und sich über die gesamte Villa erstreckt, mit der Villa fest verbunden und damit untrennbar ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Teilunterschutzstellung alle Teile zu umfassen hat, welche für die Erhaltung der schutzwürdigen Teile Voraussetzung sind; zu diesen gehört auch das Dach (VwGH 21.10.1976, 266/75).

Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit im Ergebnis fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei der Villa im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit im Ergebnis fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei der Villa im spruchgemäßen Umfang um ein zu schützendes Denkmal handelt.

3.4.    Betreffend die an der Villa durchgeführten Veränderungen wie etwa die Gitter an den Fenstern oder den Anbau und die Dachdeckung oder Erneuerung des Balkons und dergleichen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018), wonach spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (Hinweis E 10. Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E 20. November 2001, 2001/09/0072; E 18. Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt.

Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei zu Wohn- und Geschäftszwecken genutzten Objekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten.

3.5.    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente (zB Sanierungsaufwand und -kosten) in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). 3.5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente (zB Sanierungsaufwand und -kosten) in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).

Dem öffentlichen Interesse kann schließlich auch nicht durch das Anbringen einer Gedenktafel Rechnung getragen werden (vgl. VwGH 16.01.1975, 1799/74), womit die Argumente der Beschwerdeführerin, sie würde eine solche Tafel anbringen oder es genüge die digitalisierte Aufbereitung der Geschichte dieser Anlage in einem Dokumentationszentrum bzw. Museum, ins Leere gehen. Mit der Unterschutzstellung wird die materielle Bewahrung der Anlage um ihres besonderen Wertes willen bezweckt.Dem öffentlichen Interesse kann schließlich auch nicht durch das Anbringen einer Gedenktafel Rechnung getragen werden vergleiche VwGH 16.01.1975, 1799/74), womit die Argumente der Beschwerdeführerin, sie würde eine solche Tafel anbringen oder es genüge die digitalisierte Aufbereitung der Geschichte dieser Anlage in einem Dokumentationszentrum bzw. Museum, ins Leere gehen. Mit der Unterschutzstellung wird die materielle Bewahrung der Anlage um ihres besonderen Wertes willen bezweckt.

3.6.    Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Villa im spruchmäßigen Umfang um ein Denkmal handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde, womit ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (vgl. die oben unter Punkt 3. zitierte Judikatur); Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vergleiche die oben unter Punkt 3. zitierte Judikatur); Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Augenschein Denkmalbedeutung Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Dokumentationscharakter historische Bedeutung kulturelle Bedeutung öffentliches Erhaltungsinteresse Sachverständigengutachten Seltenheitswert Teilstattgebung Teilunterschutzstellung Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2265765.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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