TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/23 W136 2280297-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2023
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Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2280297-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.09.2023, GZ: 2023-0.541.905, Senat 26, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.09.2023, GZ: 2023-0.541.905, Senat 26, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit 01.10.2020 Dienst beim SPK XXXX . 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit 01.10.2020 Dienst beim SPK römisch 40 .

2. Mit Anschreiben vom 26.07.2023, bei der belangten Behörde am 02.08.2023 eintreffend, erstattete die LPD XXXX Disziplinaranzeige und führte aus, dass ihr der angezeigte Sachverhalt durch einen Amtsvermerk der DSN vom 14.02.2023 am 17.02.2023 zur Kenntnis gelangt sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass mit Bericht der DNS vom 08.03.2023 Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts nach § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG und § 133 Abs. 1 iVm § 313 StGB erstattet worden sei.2. Mit Anschreiben vom 26.07.2023, bei der belangten Behörde am 02.08.2023 eintreffend, erstattete die LPD römisch 40 Disziplinaranzeige und führte aus, dass ihr der angezeigte Sachverhalt durch einen Amtsvermerk der DSN vom 14.02.2023 am 17.02.2023 zur Kenntnis gelangt sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass mit Bericht der DNS vom 08.03.2023 Anzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG und Paragraph 133, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 313, StGB erstattet worden sei.

3. Am 18.09.2023 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979, weil der BF im Verdacht stünde, er habe (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text durch BVwG)3. Am 18.09.2023 fasste der zuständige Senat der BDB einen Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979, weil der BF im Verdacht stünde, er habe (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text durch BVwG)

„1. im September 2019 basierend auf seiner waffenrechtlichen Bewilligung auf Ersuchen seines Sohnes die Pistole Glock 17 gekauft und auf sich registrieren lassen, um die Waffe seinem Sohn zu übergeben, obwohl dieser über kein waffenrechtliches Dokument verfügt und habe er diesem die Waffe sowie die in Punkt 2 beschriebene Munition überlassen, sodass diese bei der an seiner Wohnadresse am 31.03.2023 durchgeführten Hausdurchsuchung im Schlafzimmer seines Sohnes im Kasten befindlich, sichergestellt werden konnte,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Punkt § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Punkt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

2. zu einem unbekannten Zeitpunkt, vermutlich zwischen 2004-2009, in welcher Zeit er Einsatztrainer gewesen ist, zumindest 125 Stück Munition der Marke „Sellier&Bellot“, welche Munition in Schachteln nur beim vorgeschriebenen Einsatztraining für Schießübungen zur Verfügung gestellt werden, der Landespolizeidirektion XXXX weggenommen und sich dadurch angeeignet, wodurch dieselben anlässlich der an seiner Wohnadresse durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten, 2. zu einem unbekannten Zeitpunkt, vermutlich zwischen 2004-2009, in welcher Zeit er Einsatztrainer gewesen ist, zumindest 125 Stück Munition der Marke „Sellier&Bellot“, welche Munition in Schachteln nur beim vorgeschriebenen Einsatztraining für Schießübungen zur Verfügung gestellt werden, der Landespolizeidirektion römisch 40 weggenommen und sich dadurch angeeignet, wodurch dieselben anlässlich der an seiner Wohnadresse durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § § 43 Abs.1 und 2 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph Paragraph 43, Absatz eins und 2 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

3. auf einem in seinem Eigentum stehenden Laptop polizeiliche Daten gespeichert und diesen ungesichert im Verfügungsbereiches seines Sohnes und dessen Lebensgefährtin, wo dieser anlässlich der an der Wohnadresse des Beamten durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte, aufbewahrt und damit die zu erwartende Sorgfaltspflicht für den Schutz dieser Daten vermissen lassen,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen.“er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des Einleitungsbeschlusses.

Begründend führte er darin im Wesentlichen nach Darlegung der Verjährungsbestimmungen des § 94 Abs. 1 und Abs. 1a BDG 1979 aus, dass die belangte Behörde im Einleitungsbeschluss nicht dargelegt habe, ob eine Hemmung der Anlastung eingetreten sei und ob die Anlastung in der konkreten Form auch Gegenstand des Strafverfahrens sei. Außerdem liege hinsichtlich der Aneignung der Munition kein Dauerdelikt vor, da dieses mit Aneignung abgeschlossen sei und geben es keinen Hinweis darauf, dass der unbekannte Zeitraum nach dem Jahr 2009 anzusetzen sei. Selbst wenn man von Veruntreuung nach § 133 Abs.1 StGB ausgehe, läge seit 2013 Verjährung nach § 94 BDG 1979 vor. Der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben oder aufgehoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Begründend führte er darin im Wesentlichen nach Darlegung der Verjährungsbestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins und Absatz eins a, BDG 1979 aus, dass die belangte Behörde im Einleitungsbeschluss nicht dargelegt habe, ob eine Hemmung der Anlastung eingetreten sei und ob die Anlastung in der konkreten Form auch Gegenstand des Strafverfahrens sei. Außerdem liege hinsichtlich der Aneignung der Munition kein Dauerdelikt vor, da dieses mit Aneignung abgeschlossen sei und geben es keinen Hinweis darauf, dass der unbekannte Zeitraum nach dem Jahr 2009 anzusetzen sei. Selbst wenn man von Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB ausgehe, läge seit 2013 Verjährung nach Paragraph 94, BDG 1979 vor. Der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben oder aufgehoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

5. Mit Schreiben vom 23.10.2023 (eingelangt beim BVwG am 25.10.2023) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang steht fest und ergibt sich aus der Aktenlage.

1.2. Zu der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung des Spruchpunktes 2.:

Der Verdacht, dass sich der BF als Polizeibeamter 125 Stück Munition aus Polizeibeständen angeeignet hat, gründet einerseits auf dem Umstand, dass diese Munition anlässlich einer Hausdurchsuchung am 31.01.2023 an der Wohnadresse des BF vorgefunden wurde und andererseits den niederschriftlichen Angaben des BF bei seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag, wonach die Munition aus „Altbeständen der Polizei“ stamme (vgl. Disziplinarakt AS 167).Der Verdacht, dass sich der BF als Polizeibeamter 125 Stück Munition aus Polizeibeständen angeeignet hat, gründet einerseits auf dem Umstand, dass diese Munition anlässlich einer Hausdurchsuchung am 31.01.2023 an der Wohnadresse des BF vorgefunden wurde und andererseits den niederschriftlichen Angaben des BF bei seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag, wonach die Munition aus „Altbeständen der Polizei“ stamme vergleiche Disziplinarakt AS 167).

Es steht somit fest, dass bezüglich der in Spruchpunkt 2.- erhobenen Anschuldigung nach der Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vorliegt. Auch wenn der Tatzeitraum im konkreten Fall nicht festgestellt wurde, sondern mit „vermutlich zwischen 2004 und 2009“ angegeben wurde, weil der BF in diesem Zeitraum Einsatztrainer war, steht dennoch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge, nämlich die vom BF zugestandene Aneignung der bei ihm vorgefundenen Munition, den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden.

Der BF hat in seiner Beschwerde geltend gemacht, dass es keinen Hinweis darauf gäbe, dass der Deliktszeitraum nach 2009 anzusetzen wäre und somit der Vorwürfe bereits verjährt sei (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung), den festgestellten Sachverhalt hat er jedoch nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen BF ohnehin nicht beantragt wurde, wird aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, vgl. dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen BF ohnehin nicht beantragt wurde, wird aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, vergleiche dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr.333/1979, idgF BGBl. I Nr. 6/2023) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr.333 aus 1979,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,) maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[…]
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt., […]

„Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1.         innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2.         innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Paragraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht, 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;, 2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;, 3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
1.         für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3.         für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4.         für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5.         für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a)         über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b)         der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c)         der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt, 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,, 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,, 4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und, 5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung, a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder, c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1.         für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,, 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. (4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

„Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

[…]“

Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

2.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten für eine weitere Verteidigung im Spruch hinreichend festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde in ihrem Einleitungsbeschluss nicht dargelegt habe, ob ein die Verjährungsfristen nach § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 hemmender Tatbestand vorliege, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich zu Spruchpunkt 2. ausdrücklich auf das gegen den BF laufende Verfahren nach der Strafprozessordnung und den dadurch gehemmten Fristenlauf Bezug genommen wurde (vgl. Bescheid Seite 3 und Seite 19, 5. Absatz).Das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde in ihrem Einleitungsbeschluss nicht dargelegt habe, ob ein die Verjährungsfristen nach Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG 1979 hemmender Tatbestand vorliege, ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich zu Spruchpunkt 2. ausdrücklich auf das gegen den BF laufende Verfahren nach der Strafprozessordnung und den dadurch gehemmten Fristenlauf Bezug genommen wurde vergleiche Bescheid Seite 3 und Seite 19, 5. Absatz).

Nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO 1975" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war. Nach § 1 Abs. 2 StPO 1975, idF BGBl. I Nr. 19/2004, beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich (VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Unter Bedachtnahme darauf, dass der BF in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 31.01.2023 ua ergänzend zur Herkunft der an seiner Wohnadresse aufgefundene Munition befragt wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Strafverfahren nach der StPO eingeleitet war und der Ablauf der Verjährungsfristen gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 gehemmt war.Nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO 1975" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war. Nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben". Dass alle Ermittlungen dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangen, ist nicht erforderlich (VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Unter Bedachtnahme darauf, dass der BF in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 31.01.2023 ua ergänzend zur Herkunft der an seiner Wohnadresse aufgefundene Munition befragt wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Strafverfahren nach der StPO eingeleitet war und der Ablauf der Verjährungsfristen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 gehemmt war.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Verhalten des BF, selbst wenn man von der Verwirklichung des Tatbestandes der Veruntreuung ausgehe, jedenfalls kein Dauerdelikt darstellt, ist dem zu folgen (vgl. Fabrizy, Kurzkommentar StGB, § 133, RZ 1). Daraus ergibt sich jedoch keineswegs, dass hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes 2. seit zumindest 2013 Verjährung nach § 94 BDG 1994 vorläge. Denn die belangte Behörde hat den Tatzeitraum nicht mit 2009 begrenzt, sondern dem BF angelastet, sich zu einem unbekannten Zeitpunkt die Munition angeeignet zu haben und lediglich die Vermutung angestellt, dass dies in der Zeit gewesen wäre, als der BF Einsatztrainer war. Wenn der BF einwendet, dass es keinen Hinweis dafür gäbe, dass er sich die Munition nach 2009 angeeignet habe, ist darauf zu verweisen, dass er den unter Spruchpunkt 1. angelastete Waffenkauf der Pistole Glock erst im Jahr 2019 vorgenommen hat und daher eine Verschaffung der für diese Waffe vorgesehenen Munition ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zumindest denkmöglich erscheint. Dabei ist nicht zu übersehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach § 114 Abs. 2 BDG 1979 auch keine weiteren Erhebungen in diesem Zusammenhang, zB durch Befragung des BF treffen konnte. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Verhalten des BF, selbst wenn man von der Verwirklichung des Tatbestandes der Veruntreuung ausgehe, jedenfalls kein Dauerdelikt darstellt, ist dem zu folgen vergleiche Fabrizy, Kurzkommentar StGB, Paragraph 133,, RZ 1). Daraus ergibt sich jedoch keineswegs, dass hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes 2. seit zumindest 2013 Verjährung nach Paragraph 94, BDG 1994 vorläge. Denn die belangte Behörde hat den Tatzeitraum nicht mit 2009 begrenzt, sondern dem BF angelastet, sich zu einem unbekannten Zeitpunkt die Munition angeeignet zu haben und lediglich die Vermutung angestellt, dass dies in der Zeit gewesen wäre, als der BF Einsatztrainer war. Wenn der BF einwendet, dass es keinen Hinweis dafür gäbe, dass er sich die Munition nach 2009 angeeignet habe, ist darauf zu verweisen, dass er den unter Spruchpunkt 1. angelastete Waffenkauf der Pistole Glock erst im Jahr 2019 vorgenommen hat und daher eine Verschaffung der für diese Waffe vorgesehenen Munition ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zumindest denkmöglich erscheint. Dabei ist nicht zu übersehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 auch keine weiteren Erhebungen in diesem Zusammenhang, zB durch Befragung des BF treffen konnte.

Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Dies bedeutet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht, dass die belangte Behörde im nach Beendigung des Strafverfahrens fortzusetzenden Disziplinarverfahren nicht auch die Frage einer allfälligen Strafbarkeitsverjährung, insbesondere durch Befragung des BF zum genauen Tatzeitpunkt, zu prüfen haben wird und gegebenenfalls der BF von der Anlastung infolge Verjährung freizusprechen ist.Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Dies bedeutet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht, dass die belangte Behörde im nach Beendigung des Strafverfahrens fortzusetzenden Disziplinarverfahren nicht auch die Frage einer allfälligen Strafbarkeitsverjährung, insbesondere durch Befragung des BF zum genauen Tatzeitpunkt, zu prüfen haben wird und gegebenenfalls der BF von der Anlastung infolge Verjährung freizusprechen ist.

Nachdem eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Spruchpunktes 2. des Einleitungsbeschlusses nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Fristenhemmung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren Verdacht Verdachtslage Verjährung Veruntreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2280297.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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