TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/24 W250 2280336-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2023
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Entscheidungsdatum

24.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W250 2280336-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 02.09.2022 statt. Bereits am 11.09.2022 verließ der BF sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Er verfügte zwar von 22.09.2022 bis 21.11.2022 über eine Meldeadresse, gab danach jedoch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) seinen Aufenthaltsort nicht bekannt, sodass das Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 11.01.2023 gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG eingestellt wurde. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 02.09.2022 statt. Bereits am 11.09.2022 verließ der BF sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Er verfügte zwar von 22.09.2022 bis 21.11.2022 über eine Meldeadresse, gab danach jedoch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) seinen Aufenthaltsort nicht bekannt, sodass das Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 11.01.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG eingestellt wurde.

2. Am 31.01.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines vom Bundesamt am 11.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner am selben Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführten Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Familienangehörige in Österreich habe. Er sei legal aus Indien ausgereist und über Dubai, Serbien und Ungarn illegal nach Österreich eingereist. Seinen Reisepass habe er in Serbien verloren. Indien habe er wegen einer alten Grundstücksstreiterei in seiner Familie verlassen. Der BF werde vom Sohn seines Onkels und den Söhnen seiner Tante angegriffen und es sei versucht worden, ihn umzubringen. Andere Gründe habe er nicht.

Nach dem Abschluss der Einvernahme wurde der BF aus der Anhaltung entlassen, sein indischer Führerschein wurde sichergestellt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.09.2022 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF seit 21.11.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte.

4. Das Bundesamt erließ am 04.09.2023 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einen Ladungsbescheid den BF betreffend und veranlasste die Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der ehemaligen Meldeadresse des BF. Im Zuge der diesbezüglichen Erhebungen gab der Mieter der betreffenden Wohnung gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sich der BF seit November 2022 nicht mehr in der betreffenden Wohnung aufhalte und ihm der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt sei. Eine Zustellung des Ladungsbescheides an den BF war nicht möglich.

5. Am 12.09.2023 wurde der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 08.09.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführten Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er zwar Eisenpräparate und ein Mittel gegen Übersäuerung einnehme, ansonsten aber gesund sei. Auf Vorhalt, dass das Asylverfahren des BF rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und eine Hauserhebung ergeben habe, dass der BF an seiner ehemaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig sei, gab der BF an, dass er keine Informationen über sein Asylverfahren gehabt habe, er habe derzeit keinen festen Wohnsitz. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch seine Arbeit als Zeitungszusteller, an Barmittel habe er derzeit EUR 10,--, er verfüge über eine Bankomatkarte, habe jedoch keine Ersparnisse. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, in Österreich verfüge er über keine Angehörigen. Unterkunft nehme er in einem Sikh Tempel, persönliche Gegenstände besitze er nicht. In Indien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, er werde privat verfolgt, habe das aber in seinem Asylverfahren angegeben. Nach Belehrung über die Ausreiseverpflichtung und die Absicht des Bundesamtes Schubhaft über den BF anzuordnen, stellte der BF im Zuge der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.5. Am 12.09.2023 wurde der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 08.09.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführten Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er zwar Eisenpräparate und ein Mittel gegen Übersäuerung einnehme, ansonsten aber gesund sei. Auf Vorhalt, dass das Asylverfahren des BF rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und eine Hauserhebung ergeben habe, dass der BF an seiner ehemaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig sei, gab der BF an, dass er keine Informationen über sein Asylverfahren gehabt habe, er habe derzeit keinen festen Wohnsitz. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch seine Arbeit als Zeitungszusteller, an Barmittel habe er derzeit EUR 10,--, er verfüge über eine Bankomatkarte, habe jedoch keine Ersparnisse. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, in Österreich verfüge er über keine Angehörigen. Unterkunft nehme er in einem Sikh Tempel, persönliche Gegenstände besitze er nicht. In Indien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, er werde privat verfolgt, habe das aber in seinem Asylverfahren angegeben. Nach Belehrung über die Ausreiseverpflichtung und die Absicht des Bundesamtes Schubhaft über den BF anzuordnen, stellte der BF im Zuge der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt hielt die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk fest und stellte diesen dem BF zu.Das Bundesamt hielt die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk fest und stellte diesen dem BF zu.

6. Am 13.09.2023 fand die Erstbefragung des BF zu seinem im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sich seit seinem Erstantrag nichts geändert habe, er habe alle Fluchtgründe genannt. Bei einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben, da er von Familienmitgliedern verfolgt werde und es bereits einen Angriff auf ihn gegeben habe. Hinweise, dass er bei seiner Rückkehr mit unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe oder irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei in Österreich unsteten Aufenthalts und vermeide bewusst eine behördliche Anmeldung, er sei laut seinen Angaben derzeit auch obdachlos. Gegen den BF bestehe eine effektuierbare Rückkehrentscheidung. Der BF sei bewusst seit 2022 untergetaucht und könne oder wolle seine letzten Aufenthalts-Adressen nicht nennen. Der BF wisse um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes und ignoriere die bestehende Rechtslage vehement. Er habe am 13.09.2023 einen Asylantrag im Stande der Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG gestellt. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch familiär oder sozial integriert oder verankert. Zudem sei er mittellos. Der BF sei bisher überwiegend unsteten Aufenthalts gewesen und habe im Verborgenen Unterkunft genommen. Da sich der BF als wenig vertrauenswürdig erwiesen habe, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei in Österreich unsteten Aufenthalts und vermeide bewusst eine behördliche Anmeldung, er sei laut seinen Angaben derzeit auch obdachlos. Gegen den BF bestehe eine effektuierbare Rückkehrentscheidung. Der BF sei bewusst seit 2022 untergetaucht und könne oder wolle seine letzten Aufenthalts-Adressen nicht nennen. Der BF wisse um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes und ignoriere die bestehende Rechtslage vehement. Er habe am 13.09.2023 einen Asylantrag im Stande der Anhaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestellt. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch familiär oder sozial integriert oder verankert. Zudem sei er mittellos. Der BF sei bisher überwiegend unsteten Aufenthalts gewesen und habe im Verborgenen Unterkunft genommen. Da sich der BF als wenig vertrauenswürdig erwiesen habe, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.09.2023 zugestellt.

8. Bereits am 14.09.2023 trat der BF in den Hungerstreik und wurde am 29.09.2023 auf Grund der dadurch herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

9. Am 25.10.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.09.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde wiederholt Festnahmeaufträge gegen den BF erlassen habe, da sie davon ausgegangen sei, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei. Der BF habe tatsächlich an seiner Meldeadresse gewohnt, ihm sei jedoch im Zuge des Verfahrens bekannt geworden, dass ihn irgendjemand abgemeldet habe, sodass er keine Poststücke erhalten habe. Zuletzt habe der BF im Februar 2023 eine Benachrichtigung erhalten, wonach ein Strafverfahren eingestellt worden sei. Da die Schubhaft zu Unrecht erfolgt sei und der BF ein Asylverfahren anhängig habe, werde die gegenständliche Schubhaftbeschwerde erhoben.

Der BF habe am 01.09.2022 einen Asylantrag gestellt und habe sämtlichen Ladungen Folge geleistet. Trotzdem gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF ohne Unterkunft und unsteten Aufenthaltes sei. Tatsächlich sei der BF an einer in der Beschwerde genannten Adresse – seiner ehemaligen Meldeadresse – wohnhaft. Die belangte Behörde hätte dem BF lediglich eine Ladung an seiner Adresse zustellen müssen und hätte der BF dieser Ladung Folge geleistet. Dass er im Asylverfahren untergetaucht sei, sei unzutreffend, zumal er an der Durchführung des Asylverfahrens interessiert sei. Anhaltspunkte dafür, dass der BF einer Ladung nicht Folge leisten würde, lägen nicht vor. Es sei lediglich dazu gekommen, dass eine Abmeldung des BF von seiner Wohnadresse in dessen Unkenntnis erfolgt sei. Der BF halte darüber hinaus fest, dass er Indien auf Grund seiner Unterstützung zur Schaffung eines unabhängigen Khalistans verlassen habe, sodass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Aus diesem Grund sei zu erwarten, dass der BF jedenfalls als Flüchtling zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, das Asylverfahren durchzuführen und erweise sich vor diesem Hintergrund die erfolgte Schubhaftverhängung als verfehlt. Der BF sei seinen Mitwirkungspflichten immer nachgekommen und werde diesen auch weiterhin nachkommen. Aus diesem Grund erweise sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als verfehlt.

Der BF beantragte nach mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der neben einer ausführlichen Schilderung des Verfahrensganges ausgeführt wird, dass eine Wohnsitzerhebung ergeben habe, dass der BF an seiner ehemaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und dies durch den BF in seiner Einvernahme am 13.09.2023 bestätigt worden sei und er überdies ausgeführt habe, dass er in einem Sikh-Tempel schlafe. Der BF sei am 29.09.2023 aus der Schubhaft entlassen worden und halte sich seither wiederum ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

11. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin er mit Schriftsatz vom 20.11.2023 ausführte, dass die belangte Behörde den Akteninhalt aus ihrer Sicht wiedergegeben habe, der BF auf sein Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde verweise und die dort gestellten Anträge aufrecht halte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er gibt an ein Staatsangehöriger Indiens zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft gesund und haftfähig.

1.2.3. Der BF wurde von 14.09.2023 bis 29.09.2023 in Schubhaft angehalten.

1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

1.3.1. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Obwohl er Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat, legte der BF bisher weder dieses Dokument noch eine Kopie dieses Dokumentes vor.

1.3.2. Der BF entzog sich dem Verfahren auf Grund des am 01.09.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Er verließ bereits am 11.09.2022 das Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Von 22.09.2022 bis 21.11.2022 verfügte er zwar über eine Meldeadresse, er tauchte jedoch abermals unter, weshalb das Asylverfahren eingestellt wurde. Seine Einvernahme im Asylverfahren war nur möglich, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt wurde.

1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.09.2022 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF seit 21.11.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3.4. Der Versuch, dem BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 04.09.2023 einen Ladungsbescheid an seiner ehemaligen Meldeadresse zuzustellen scheiterte, da sich der BF seit November 2022 nicht mehr an dieser Adresse aufgehalten hat. Der BF hat durch sein Untertauchen seine Abschiebung erschwert.

1.3.5. Am 12.09.2023 wurde der BF auf Grund eines vom Bundesamt am 08.09.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Während der darauffolgenden Anhaltung stellte der BF am 13.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF stellte diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.1.3.5. Am 12.09.2023 wurde der BF auf Grund eines vom Bundesamt am 08.09.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Während der darauffolgenden Anhaltung stellte der BF am 13.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF stellte diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

1.3.6 Der BF trat am 14.09.2023 in den Hungerstreik und erzwang so am 29.09.2023 seine Freilassung aus der Schubhaft auf Grund von Haftunfähigkeit.

1.4. Familiäre und soziale Komponente

1.4.1. In Österreich befanden sich keine Familienangehörigen oder Freunde des BF.

1.4.2. Der BF ging in Österreich vor Anordnung der Schubhaft keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügte der BF nicht. Er finanzierte seinen Aufenthalt durch eine Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller, zu der er nicht berechtigt war.

1.4.3. Der BF verfügte über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit, vor Anordnung der Schubhaft nächtigte er in einem Sikh Tempel.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie aus dem Gerichtsakt.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des BF in der Erstbefragung vom 02.09.2022 sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesamt am 31.01.2023 und 13.09.2023, in denen er jeweils angab, dass er seinen Reisepass in Serbien verloren habe. In der Erstbefragung gab er überdies an, dass er auch nicht in der Lage sei, Kopien seiner Dokumente zu beschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2022 rechtskräftig abgewiesen wurde und im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft über den am 13.09.2023 gestellten Asylfolgeantrag noch nicht entschieden war konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 13.09.2023 wonach er lediglich Eisenpräparate und Mittel gegen Übersäuerung einnehme, jedoch keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF – abgesehen von jenen, die der BF selbst durch Hungerstreik herbeigeführt hat – zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

2.2.3. Dass der BF von 14.09.2023 bis 29.09.2023 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Dass die Einreise des BF nach Österreich nicht rechtmäßig war steht insofern fest, als er nach seinen eigenen Angaben kein Reisedokument bei sich führte. Dass er Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat, steht auf Grund der Angaben des BF in der Erstbefragung vom 02.09.2022 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.01.2023 fest, da er jeweils angab, Indien mit einem gültigen Reisedokument verlassen zu haben. Zum Verbleib dieses Dokumentes gab er im Asyl- sowie im Schubhaftverfahren an, dass er den Reisepass in Serbien verloren habe, im Asylverfahr gab er darüber hinaus an, dass er nicht in der Lage sei, Kopien dieses Dokumentes vorzulegen.

2.3.2. Aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich, dass der BF am 11.09.2022 sein Grundversorgungsquartier verlassen hat und unbekannten Aufenthaltes war. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aus dem Verwaltungsakt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.09.2022 betreffend ergibt sich überdies, dass das Asylverfahren auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt wurde und seine Einvernahme im Asylverfahren nur nach seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich war. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat. In der Beschwerde führt der BF aus, dass er ohne sein Wissen von seiner Meldeadresse abgemeldet worden sei. Hätte ihm das Bundesamt eine Ladung an dieser Adresse zugestellt, so wäre er dieser nachgekommen. Dieses Vorbringen des BF ist jedoch aus folgenden Erwägungen als Schutzbehauptung zu werten: Das Bundesamt versuchte den BF mit Ladungsbescheid vom 04.09.2023 für 13.09.2023 zu laden. Da der BF über keine Meldeadresse verfügte veranlasste das Bundesamt die Zustellung dieses Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der ehemaligen Meldeadresse des BF. An dieser Adresse konnte der BF entsprechend dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 07.09.2023 nicht angetroffen werden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass am 04.09.2023 an der ehemaligen Meldeadresse des BF der Mieter der Wohnung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen wurde und dieser angab, dass der BF seit November 2022 an dieser Adresse nicht mehr aufhältig bzw. wohnhaft war. Der BF selbst gab bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 13.09.2023 an, dass er über keinen festen Wohnsitz verfüge und in einem Sikh-Tempel übernachte. Es steht daher fest, dass sich der BF seit 21.11.2022 – entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister – nicht mehr an seiner (ehemaligen) Meldeadresse aufgehalten hat und er sich dadurch dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat.

2.3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem diesbezüglichen Zustellnachweis in Verbindung mit den im Verwaltungsakt dokumentierten Erhebungen zum Aufenthaltsort des BF.

2.3.4. Die Feststellungen zum Versuch dem BF den Ladungsbescheid vom 04.09.2023 an seiner ehemaligen Meldeadresse zuzustellen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 07.09.2023.

2.3.5. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 12.09.2023 auf Grundlage eines am 08.09.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sowohl der genannte Festnahmeauftrag als auch das Anhalteprotokoll vom 12.09.2023 einliegen. Dass der BF am 13.09.2023 während seiner Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung des BF durch das Bundesamt vom 13.09.2023.2.3.5. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 12.09.2023 auf Grundlage eines am 08.09.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sowohl der genannte Festnahmeauftrag als auch das Anhalteprotokoll vom 12.09.2023 einliegen. Dass der BF am 13.09.2023 während seiner Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung des BF durch das Bundesamt vom 13.09.2023.

Die Feststellung, wonach der BF diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu verzögern gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Da der BF in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag vom 13.09.2023 angab, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und er den Antrag nur stelle, da er vom rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erst im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.09.2023 erfahren habe, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Asylantrag am 13.09.2023 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt wurde. In der Beschwerde bringt der BF zwar vor, dass er in Indien politisch verfolgt werde, da er Indien wegen seiner Unterstützung zur Schaffung eines unabhängigen Khalistans verlassen habe. Dieses Vorbringen steht jedoch in Widerspruch zu den vom BF selbst in seinen Asylverfahren gemachten Angaben. So gab er in der Erstbefragung vom 02.09.2022 an, dass er Indien auf Grund eines Grundstücksstreits mit seinem Onkel verlassen habe. Dieser habe ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht. Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Bestrafung oder die Todesstrafe drohe gebe es keine, er habe auch mit keinen Sanktionen zu rechnen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 31.01.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen eines alten Grundstücksstreits vom Sohn seines Onkels und den Söhnen seiner Tante angegriffen worden sei und versucht worden sei, ihn umzubringen. Andere Gründe habe er nicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.09.2023 gab der BF an, dass er in Indien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde, er werde privat verfolgt, habe seine Fluchtgründe aber im Asylverfahren angegeben. In der Erstbefragung auf Grund des am 13.09.2023 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz gab der BF an, dass sich seit seinem Erstantrag nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe, er habe alle Fluchtgründe genannt. Bei einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben, da er von Familienmitgliedern verfolgt werde und es bereits einen Angriff auf ihn gegeben habe. Hinweise, dass er bei einer Rückkehr mit unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe oder irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

Da der BF bei sämtlichen Einvernahmen bzw. Befragungen eine politische Verfolgung in Indien verneinte, seine Fluchtgründe ausdrücklich auf einen privaten Grundstücksstreit beschränkte, das Vorliegen weiterer Fluchtgründe verneinte und zu seinem Folgeantrag am 13.09.2023 angab, dass er diesen Antrag stelle, da er erst im Zuge der Anhaltung vom Abschluss seines – ersten – Asylverfahrens erfahren habe, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz während seiner auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG gestützten Anhaltung in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gestellt hat. Dass er tatsächlich an der Durchführung des Asylverfahrens kein Interesse hatte, ergibt sich auch aus seinem Verhalten nach der Stellung des Asylfolgeantrages. So erzwang er durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft und erlangte bisher – wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt – wiederum keine Meldeadresse.Da der BF bei sämtlichen Einvernahmen bzw. Befragungen eine politische Verfolgung in Indien verneinte, seine Fluchtgründe ausdrücklich auf einen privaten Grundstücksstreit beschränkte, das Vorliegen weiterer Fluchtgründe verneinte und zu seinem Folgeantrag am 13.09.2023 angab, dass er diesen Antrag stelle, da er erst im Zuge der Anhaltung vom Abschluss seines – ersten – Asylverfahrens erfahren habe, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz während seiner auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Anhaltung in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gestellt hat. Dass er tatsächlich an der Durchführung des Asylverfahrens kein Interesse hatte, ergibt sich auch aus seinem Verhalten nach der Stellung des Asylfolgeantrages. So erzwang er durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft und erlangte bisher – wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt – wiederum keine Meldeadresse.

2.3.6. Entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung trat der BF am 14.09.2023 in den Hungerstreik. Seine Entlassung erfolgte am 29.09.2023 auf Grund eines im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachtens, aus dem sich die Haftunfähigkeit des BF auf Grund seines Hungerstreiks ergibt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft erzwang.

2.4. Familiäre und soziale Komponente

2.4.1. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen oder Freunde des BF befanden ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.09.2023.

2.4.2. Die Feststellungen zur mangelnden legalen beruflichen Tätigkeit sowie seinen Vermögensverhältnissen ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 13.09.2023. Dass der BF einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachging ergibt sich ebenso aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 13.09.2023, da er angab, als Zeitungszusteller seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.

2.4.3. Dass der BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügte, ergibt sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF am 13.09.2023 vor dem Bundesamt, wonach er über keinen festen Wohnsitz verfügt und in einem Sikh-Tempel übernachtet.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er war im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF stellte vor Anordnung der Schubhaft während seiner auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG gestützten Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Durchsetzung der mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das Bundesamt hielt die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht, da Gründe zur Annahme vorlagen, dass der BF diesen Antrag in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt hat. Diese Gründe wurden in einem Aktenvermerk festgehalten und dieser dem BF zur Kenntnis gebracht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 13.09.2023 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb die Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG zu Recht erfolgt ist und die Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt werden konnte. Entsprechend § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG setzte daher die Anordnung der Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraus.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF stellte vor Anordnung der Schubhaft während seiner auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Durchsetzung der mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Das Bundesamt hielt die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, da Gründe zur Annahme vorlagen, dass der BF diesen Antrag in der Absicht der Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt hat. Diese Gründe wurden in einem Aktenvermerk festgehalten und dieser dem BF zur Kenntnis gebracht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 13.09.2023 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb die Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zu Recht erfolgt ist und die Anordnung der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden konnte. Entsprechend Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG setzte daher die Anordnung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraus.

Der BF bringt in seiner Beschwerde überdies vor, dass das Bundesamt jedenfalls verpflichtet gewesen sei, das Asylverfahren durchzuführen und sich vor diesem Hintergrund die Schubhaftverhängung als verfehlt erweise. Der BF übersieht dabei jedoch, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet wurde und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG auch die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft gesetzlich vorgesehen ist.Der BF bringt in seiner Beschwerde überdies vor, dass das Bundesamt jedenfalls verpflichtet gewesen sei, das Asylverfahren durchzuführen und sich vor diesem Hintergrund die Schubhaftverhängung als verfehlt erweise. Der BF übersieht dabei jedoch, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet wurde und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG auch die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft gesetzlich vorgesehen ist.

3.1.4. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.4. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, obwohl er mit einem gültigen Reisepass aus Indien ausgereist ist. Darüber hinaus hat er durch sein Untertauchen seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vereitelt, da die Zustellung des Ladungsbescheides vom 04.09.2023 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an den BF auf Grund seines unbekannten Aufenthaltsortes nicht möglich war. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, obwohl er mit einem gültigen Reisepass aus Indien ausgereist ist. Darüber hinaus hat er durch sein Untertauchen seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vereitelt, da die Zustellung des Ladungsbescheides vom 04.09.2023 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an den BF auf Grund seines unbekannten Aufenthaltsortes nicht möglich war. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und tauchte bereits am 11.09.2022 unter. Nachdem er von 22.09.2022 bis 21.11.2022 über eine Meldeadresse verfügte tauchte er neuerlich unter, sodass seine Einvernahme im Asylverfahren nur nach seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich war. Nach seiner Einvernahme durch das Bundesamt tauchte der BF wiederum unter, sodass eine Zustellung der Entscheidung im Asylverfahren nur durch Hinterlegung im Akt möglich war. Da sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG daher insgesamt erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und tauchte bereits am 11.09.2022 unter. Nachdem er von 22.09.2022 bis 21.11.2022 über eine Meldeadresse verfügte tauchte er neuerlich unter, sodass seine Einvernahme im Asylverfahren nur nach seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich war. Nach seiner Einvernahme durch das Bundesamt tauchte der BF wiederum unter, sodass eine Zustellung der Entscheidung im Asylverfahren nur durch Hinterlegung im Akt möglich war. Da sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG daher insgesamt erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z. 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz am 13.09.2023 lag die mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung vor und der BF wurde auf Grund eines gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 FPG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz am 13.09.2023 lag die mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung vor und der BF wurde auf Grund eines gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügte in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Er ging keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine finanziellen Mittel oder Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte der BF nicht, wo der BF tatsächlich zuletzt gewohnt hat, gab er gegenüber dem Bundesamt nicht an.

Es lagen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es lagen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen ist.

3.1.5. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem diesbezüglichen Verfahren entzog er sich bereits nach weniger als zwei Wochen durch Untertauchen. Er verfügte danach zwar über eine Meldeadresse, verließ diese jedoch und tauchte neuerlich unter. Ihm konnte weder die Entscheidung in seinem Asylverfahren noch ein Ladungsbescheid im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zugestellt werden. Ein Reisedokument hat er bisher nicht vorgelegt, obwohl er Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat. Dem Bundesamt gab er bei seiner Einvernahme am 13.09.2023 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich nicht bekannt.

In Österreich war der BF weder familiär noch sozial oder beruflich verankert und er verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Es war daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügte. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen.

Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.7. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde.

Der BF zeigte seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich, dass er nicht bereit ist, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. So tauchte er bereits wenige Tage nach der Stellung des Asylantrages unter. Er verfügte zwar für einen Zeitraum von ca. 2 Monaten über eine Meldeadresse, entzog sich jedoch seinem Asylverfahren sowie dem Zugriff durch das Bundesamt sodass seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde nicht möglich war. Seinen Aufenthalt in Österreich finanzierte er durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Noch in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.09.2023 machte er keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem Wohnort. Es lag daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Unterstrichen wird das unkooperative Verhalten des BF noch dadurch, dass er bereits am 14.09.2023 in den Hungerstreik trat und so seine Freilassung aus der Schubhaft erzwang und er seither wiederum keine Meldeadresse erlangt hat.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.

3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

3.1.9. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das Bundesamt – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht erfolgt ist. Da der BF bereits am 29.09.2023 aus der Schubhaft entlassen worden ist, führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Änderung in seiner rechtlichen Position.3.1.9. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das Bundesamt – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht erfolgt ist. Da der BF bereits am 29.09.2023 aus der Schubhaft entlassen worden ist, führt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Änderung in seiner rechtlichen Position.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.

3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der BF hat keinen Kostenersatz beantragt.

3.4. Zu Spruchteil B) – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2280336.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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