Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
W240 2173567-2/7E
W240 2173572-2/8E
W240 2173570-2/7E
W240 2173574-2/7EW240 2173567-2/7E, W240 2173572-2/8E, W240 2173570-2/7E, W240 2173574-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alleDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle
StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. M. OBERBICHLER als Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021, Zlen 1.) 1092517407/210652431, 2.) 1152051809/210652466,
3.) 1101083502/210652458 und 4.) 1092517908/210652440, zu Recht:StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. M. OBERBICHLER als Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021, Zlen 1.) 1092517407/210652431, 2.) 1152051809/210652466, , 3.) 1101083502/210652458 und 4.) 1092517908/210652440, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF4), alle syrische Staatsangehörige aus der Provinz Latakia, stellten am 26.10.2015 gemeinsam mit dem Ehemann der BF1
(Beschwerdeführer W203 2173568-2) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF2 und BF3 wurden in Österreich geboren.1. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF4), alle syrische Staatsangehörige aus der Provinz Latakia, stellten am 26.10.2015 gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 , (Beschwerdeführer W203 2173568-2) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF2 und BF3 wurden in Österreich geboren.
2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.01.2020 zu W170 2173567-1 ua wurde den BF1 bis BF4 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, gleichzeitig wurde die Beschwerde des Ehemannes der BF1 gegen den den Asylstatus nicht stattgebenden Bescheid des BFA infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung abgewiesen.
Nach einer Mitteilung der LDS XXXX vom XXXX .2021 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des Ehemannes der BF1 im Dezember 2020 die österreichischen Reisepässe der BF1 bis BF4 aufgefunden, obwohl diese Personen in Deutschland nicht registriert waren.Nach einer Mitteilung der LDS römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des Ehemannes der BF1 im Dezember 2020 die österreichischen Reisepässe der BF1 bis BF4 aufgefunden, obwohl diese Personen in Deutschland nicht registriert waren.
Nach der Auskunft des BFA vom 19.05.2021 ist der Ehemann der BF1 seit dem 26.11.2020 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet, auch die BF sind nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet.
3. Auf Anregung der belangten Behörde wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX .2021 RA. Dr. M. OBERBICHLER zum Abwesenheitskurator für die BF1 bis BF4 bestellt. 3. Auf Anregung der belangten Behörde wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 .2021 RA. Dr. M. OBERBICHLER zum Abwesenheitskurator für die BF1 bis BF4 bestellt.
4. Mit Schreiben vom 08.09.2021 wurde die Vertretung der Beschwerdeführer durch das BFA über die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens informiert, eine aktuelle Version des Länderinformationsblattes für Syrien übermittelt und eine Frist eingeräumt, innerhalb dieser die Vertretung allfällige Beweismittel vorlegen konnte sowie Stellung nehmen konnte zur geplanten Asylaberkennung.
5. Mit Schriftsatz vom 26.09.2021 nahm der Abwesenheitskurator zur beabsichtigten Asylaberkennung betreffend die BF1 bis BF4 seitens des BFA Stellung. Es wurde insbesondere behauptet, dass das BFA keineswegs mit Gewissheit wisse, ob sich die Beschwerdeführer noch im österreichischen Bundesgebiet aufhalten oder diese freiwillig und endgültig das Land verlassen haben. Selbst wenn die Beschwerdeführer vorübergehend aus Österreich ausgereist seien, bedeute dies laut Abwesenheitskurator keineswegs, dass die Beschwerdeführer ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlagern wollen. Der Abwesenheitskurator sprach sich gegen eine Asylaberkennung aus.
6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.11.2021 wurde den BF1 bis BF4, der ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2020 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF seit spätestens 26.11.2020 (Datum der Abmeldung im ZMR) im österreichischen Bundesgebiet über keinen aufrechten Wohnsitz mehr verfügen. Der Ehegatte der BF1 sei am 16.12.2020 in Deutschland registriert und bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 16.12.2020 seien auch die Konventionspässe der in Deutschland nicht registrierten BF1 bis BF4 gefunden worden. Der Ehegatte der BF1 sei nicht mehr in Deutschland, sondern vermutlich in der Türkei aufhältig. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BF1 bis BF4 unter Berücksichtigung des oa. Sachverhalts und mangels aufrechter Meldung Österreich unstrittig verlassen und ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hätten. Daher sei Asyl gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen und die Zuerkennung von subsidiärem Schutz komme gemäß § 8 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.11.2021 wurde den BF1 bis BF4, der ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2020 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF seit spätestens 26.11.2020 (Datum der Abmeldung im ZMR) im österreichischen Bundesgebiet über keinen aufrechten Wohnsitz mehr verfügen. Der Ehegatte der BF1 sei am 16.12.2020 in Deutschland registriert und bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 16.12.2020 seien auch die Konventionspässe der in Deutschland nicht registrierten BF1 bis BF4 gefunden worden. Der Ehegatte der BF1 sei nicht mehr in Deutschland, sondern vermutlich in der Türkei aufhältig. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BF1 bis BF4 unter Berücksichtigung des oa. Sachverhalts und mangels aufrechter Meldung Österreich unstrittig verlassen und ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hätten. Daher sei Asyl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen und die Zuerkennung von subsidiärem Schutz komme gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht in Betracht.
7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde mangels Einvernahme der BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei. Auch bezüglich des Kindeswohls sei nicht ermittelt worden. Laut Information des zuständigen LKA sei die Familie mittlerweile in der Türkei aufhältig. Sollten sich die BF1 bis BF4 in der Türkei aufhalten, wäre eine Asylaberkennung nicht möglich, weil die Türkei einen geographischen Vorbehalt zur GFK habe sowie nichteuropäische Flüchtlinge nicht anerkenne und aufnehme. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keinen Abgleich mit Länderfeststellungen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht abschließend feststellen könne, wo sich die BF aufhalten bzw. ihren Hauptwohnsitz begründet hätten. Die Behörde sei lediglich infolge der Nichtmeldung der BF in Österreich davon ausgegangen, dass diese ins Ausland verzogen seien. Dies würde jedoch keinen ausreichenden Beleg dafür darstellen, dass die BF ins Ausland verzogen seien. Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 komme nur in Betracht, wenn die BF in einen Vertragsstaat weitergewandert wären, wo sie Flüchtlingsstatus erlangen könnten. Nach § 8 AsylG 2005 wäre ihnen subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 bis BF4 durch den Abwesenheitskurator, dieser vertreten durch die BBU, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde mangels Einvernahme der BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei. Auch bezüglich des Kindeswohls sei nicht ermittelt worden. Laut Information des zuständigen LKA sei die Familie mittlerweile in der Türkei aufhältig. Sollten sich die BF1 bis BF4 in der Türkei aufhalten, wäre eine Asylaberkennung nicht möglich, weil die Türkei einen geographischen Vorbehalt zur GFK habe sowie nichteuropäische Flüchtlinge nicht anerkenne und aufnehme. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keinen Abgleich mit Länderfeststellungen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht abschließend feststellen könne, wo sich die BF aufhalten bzw. ihren Hauptwohnsitz begründet hätten. Die Behörde sei lediglich infolge der Nichtmeldung der BF in Österreich davon ausgegangen, dass diese ins Ausland verzogen seien. Dies würde jedoch keinen ausreichenden Beleg dafür darstellen, dass die BF ins Ausland verzogen seien. Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 komme nur in Betracht, wenn die BF in einen Vertragsstaat weitergewandert wären, wo sie Flüchtlingsstatus erlangen könnten. Nach Paragraph 8, AsylG 2005 wäre ihnen subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.
8. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 02.05.2022 vorgelegt, mit dem Hinweis des BFA in der Beschwerdevorlage, dass nach der Judikatur des VwGH eine Verpflichtung zur Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren nicht bestehe. Hinsichtlich des Kindeswohls wurde darauf verwiesen, dass die BF1 bis BF4 Österreich aus freien Stücken verlassen hätten. Zudem sei entgegen der Behauptung der BBU lediglich festgestellt worden, dass sich die BF1 bis BF4 nicht mehr in Österreich befänden. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verlange die Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltsortes der BF nicht. Die angefochtene Entscheidung sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 AVG zustande gekommen. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltsort der BF auch dem aus diesem Grund bestellten Abwesenheitskurator nicht bekannt sei. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 habe der Gesetzgeber auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 AsylG auf Personen beschränkt, welche sich tatsächlich in Österreich aufhalten.8. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 02.05.2022 vorgelegt, mit dem Hinweis des BFA in der Beschwerdevorlage, dass nach der Judikatur des VwGH eine Verpflichtung zur Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren nicht bestehe. Hinsichtlich des Kindeswohls wurde darauf verwiesen, dass die BF1 bis BF4 Österreich aus freien Stücken verlassen hätten. Zudem sei entgegen der Behauptung der BBU lediglich festgestellt worden, dass sich die BF1 bis BF4 nicht mehr in Österreich befänden. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 verlange die Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltsortes der BF nicht. Die angefochtene Entscheidung sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, AVG zustande gekommen. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltsort der BF auch dem aus diesem Grund bestellten Abwesenheitskurator nicht bekannt sei. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 habe der Gesetzgeber auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auf Personen beschränkt, welche sich tatsächlich in Österreich aufhalten.
9. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2022, W203 2173568-2/16E, wurde das Verfahren des Ehemannes der BF1 wegen Aberkennung des subsidiären Schutzes samt Rückkehrentscheidung bei unzulässiger Abschiebung und 10-jährigem Einreiseverbot mit Bescheid des BFA vom 15.05.2020 mangels Wohnsitz des BF seit 26.11.2020 in Österreich eingestellt.
10. Mit Schreiben vom 24.05.2023 hielt die BBU die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 10.11.2021 ausdrücklich aufrecht. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe und deren Aufenthaltsort unbekannt sei.
11. In der Stellungnahme vom 06.09.2023 zum eingeräumten Parteiengehör vom 21.08.2023 betreffend die aktuellen Länderberichte vom 17.07.2023 vertritt die BBU die Ansicht, dass Gründe für die Aberkennung wegen geänderter Lage bzw. die Nichterteilung von subsidiärem Schutz weiterhin nicht vorlägen. Daher würden die Gründe für eine Aberkennung wegen geänderter Lage bzw. insbesondere die Gründe für die Nicht-Zuerkennung von subsidiärem Schutz laut BBU weiterhin nicht vorliegen. Das BVwG hatte im Rahmen des letzten Parteiengehörs die Vertretung ausdrücklich darüber aufgefordert, binnen einer eingeräumten Frist entsprechende Beweismittel zu übermitteln, sollte – im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten aktuellen Auszüge – dennoch ein Aufenthalt der BF in Österreich behauptet werden. Im Rahmen der Stellungnahme durch die BBU wurde jedoch eingeräumt, dass keine aufrechte Meldung der BF in Österreich besteht und der Aufenthaltsort der BF unbekannt ist.
Laut aktuellen ZMR-Auszügen verfügten die BF lediglich bis 26.11.2020 über aufrechte Meldungen in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Den BF1 bis BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Unter einem wurde die Beschwerde des Gatten der BF1 infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung hinsichtlich Asyl abgewiesen.
Die BF1 bis BF4 waren bis 26.11.2020 in Österreich behördlich gemeldet. Am 16.12.2020 wurden ihre Reisepässe in der Wohnung des Ehemannes der BF1 in Deutschland aufgefunden, wo lediglich der Ehegatte der BF1 registriert war. Laut Information des zuständigen LKA ist die Familie der Beschwerdeführer mittlerweile in der Türkei aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine (beruflichen, engen familiären und sozialen) Bindungen zu Österreich.
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer hat sich von Österreich in einen anderen Staat verlagert.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, die Beschwerde und durch die Einholung von Auszügen Beweis erhoben.
Der Schutzstatus der BF ergibt sich aus den im Verfahrensgang angeführten Entscheidungen.
Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung der BF1 bis BF4 bis zum 26.11.2020 im Bundesgebiet basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass sich die BF in der Wohnung des Ehegatten der BF1 danach in Deutschland aufgehalten haben, ergibt sich aus der Bezug habenden Anfrage der deutschen Behörden. Dass dieser dort registriert war, ebenso.
Dass die Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfügen, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen, woraus klar ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer seit drei Jahren über keinen Wohnsitz in Österreich verfügen und keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen sind.
Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde durch die Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator nicht vorgebracht, weshalb das Ende ihrer Wohnsitzmeldung am 26.11.2020 in Österreich laut aktuellen ZMR-Auszügen eindeutig dafür spricht, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz außerhalb Österreichs verlagert haben. Die Lebensumstände der Beschwerdeführer lassen bei einer Gesamtbetrachtung nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich haben: Sie halten seit drei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund der langandauernden Abwesenheit von keinen freundschaftlichen oder anderen sozialen Verbindungen im Inland auszugehen ist. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer verfügen seit dem 26.11.2020 über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet mehr. Dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet, wurde von den Beschwerdeführern vertreten durch den Abwesenheitskurator auch nicht substantiell bestritten. In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände der Beschwerdeführer war der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer eindeutig außerhalb Österreichs festzustellen.
Dass die Familie der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich mittlerweile in der Türkei aufhältig ist, ergibt sich aus der Information des zuständigen LKA. Es bedarf nach Auffassung des BVwG entgegen dem Beschwerdevorbringen keiner weiteren Ermittlungen über den derzeitigen tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführer, da deren Wegzug aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreichend belegt und festgestellt wurde. Anzumerken ist ausdrücklich, dass auch der Abwesenheitskurator und die BBU, welchen diesen vertritt im gegenständlichen Verfahren, keine Kenntnis vom genauen Aufenthaltsort der BF haben. Das BVwG hatte im Rahmen des letzten Parteiengehörs die Vertretung ausdrücklich darüber aufgefordert, binnen einer eingeräumten Frist entsprechende Beweismittel zu übermitteln, sollte – im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten aktuellen Auszüge – dennoch ein Aufenthalt der BF in Österreich behauptet werden. Im Rahmen der Stellungnahme durch die BBU wurde jedoch eingeräumt, dass keine aufrechte Meldung der BF in Österreich besteht und der Aufenthaltsort der BF unbekannt ist.
Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für das BVwG nicht nachvollziehbar, wie die abwesende Beschwerdeführer, insbesondere wenn aus diesem Anlass bereits ein Abwesenheitskurator bestellt werden musste, dazu hätten einvernommen werden können. Durch die freiwillige Ausreise der BF wurde in keiner Weise durch eine behördliche Maßnahme in das Privat- und Familienleben der BF eingegriffen, weshalb auch für das BVwG kein Anlass für eine Berücksichtigung des Kindeswohls ersichtlich ist. Auch die Notwendigkeit für einen Abgleich mit den Länderfeststellungen kann mangels Asylaberkennung infolge Lageänderung bzw. einer Prüfung von subsidiärem Schutz im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bei Wegverlegung des Lebensmittelpunktes der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet seitens des BVwG nicht erblickt werden.Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für das BVwG nicht nachvollziehbar, wie die abwesende Beschwerdeführer, insbesondere wenn aus diesem Anlass bereits ein Abwesenheitskurator bestellt werden musste, dazu hätten einvernommen werden können. Durch die freiwillige Ausreise der BF wurde in keiner Weise durch eine behördliche Maßnahme in das Privat- und Familienleben der BF eingegriffen, weshalb auch für das BVwG kein Anlass für eine Berücksichtigung des Kindeswohls ersichtlich ist. Auch die Notwendigkeit für einen Abgleich mit den Länderfeststellungen kann mangels Asylaberkennung infolge Lageänderung bzw. einer Prüfung von subsidiärem Schutz im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bei Wegverlegung des Lebensmittelpunktes der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet seitens des BVwG nicht erblickt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten aberkannt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben die Betreffenden im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 dann, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz begründet haben. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art 6 Abs. 3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist.Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben die Betreffenden im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 dann, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz begründet haben. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist.
Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt vergleiche VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081)
Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).
Ungeachtet des womöglich subjektiven Willens der BF ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, haben die BF aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat verlegt.
Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz in Österreich spätestens im November 2020 aufgegeben und sind seither im österreichischen Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten. Anzumerken ist, dass der Ehemann der BF1 infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot belegt wurde, sodass ein weiteres gemeinsames Familienleben mit ihm hier nicht möglich bzw. in nächster Zukunft nicht absehbar war.
Es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Infolge der Abmeldung ihres Hauptwohnsitzes haben die BF auch keine Wohnmöglichkeit im Inland aufrechterhalten. Zudem spricht die Vornahme der Abmeldung des Wohnsitzes dafür, dass die Beschwerdeführer auch ihren subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben haben.
Zutreffend ist das BFA davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben, zumal sie seit November 2020 weder einen Wohnsitz im Inland haben, noch sonst hier in Erscheinung getreten sind, insbesondere da gegen den Ehemann der BF1 ein 10-jähriges Einreiseverbot nach strafrechtlicher Verurteilung besteht.
Dass die Familie der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich mittlerweile in der Türkei aufhältig ist, ergibt sich aus der Information des zuständigen LKA. Es bedarf nach Auffassung des BVwG entgegen dem Beschwerdevorbringen keiner weiteren Ermittlungen über den derzeitigen tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführer, da deren Wegzug aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreichend belegt und festgestellt wurde.
Aufgrund des langen Zeitraums der Abwesenheit von rund drei Jahren ist es gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wären, um ihren Lebensunterhalt (Erwerbstätigkeit, Sozialhilfe) hier bestreiten zu können. Die Beschwerdeführer verfügen daher über keinerlei wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Lebensbeziehungen in Österreich.
Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass die Beschwerdeführer nach ihrem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten haben (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass die Beschwerdeführer nach ihrem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten haben vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).
Das BFA hat den Beschwerdeführern daher den Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 AsylG zu Recht aberkannt. Das BFA hat den Beschwerdeführern daher den Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu Recht aberkannt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Da sich die Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befinden und § 1 AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.Da sich die Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befinden und Paragraph eins, AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit drei Jahren nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat haben, einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach
§ 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit drei Jahren nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat haben, einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Den Beschwerdeführern war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen. Den Beschwerdeführern war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß
§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach
§§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach , Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da sich die Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhalten, zählen sie nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 57 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Da sich die Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhalten, zählen sie nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Hauptwohnsitz Lebensmittelpunkt real risk reale Gefahr subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2173570.2.00Im RIS seit
29.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024