TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/27 L529 2199523-3

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L529 2199523-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, ZI. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2022, ZI. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.06.2018, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.06.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 22.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit am 21.10.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. I416 2199523-1/20E, als unbegründet ab. Der BF war - trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung - zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Auf Antrag des BF vom 04.11.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG am 01.12.2021 schriftlich ausgefertigt.

I.2. Mit Schreiben vom 04.11.2021 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 04.11.2021 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Dieser Antrag des BF wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2021; I416 2199523-2/2E, als unbegründet abgewiesen.

I.3. Der BF brachte am 02.02.2022 persönlich den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG beim BFA ein. römisch eins.3. Der BF brachte am 02.02.2022 persönlich den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG beim BFA ein.

Im Antrag verwies der BF auf seinen durchgängigen Aufenthalt seit 13.11.2015 und auf seine Beschäftigungszeiten von 16.12.2019 - 15.03.2020 und von 05.08.2020 - 18.09.2020 sowie auf seine guten Deutschkenntnisse.

I.4.1. Nach Anforderung durch das BFA übermittelte der Arbeitgeber des BF einen aktuellen Lohnzettel. römisch eins.4.1. Nach Anforderung durch das BFA übermittelte der Arbeitgeber des BF einen aktuellen Lohnzettel.

I.4.2. Das BFA wurde vom AMS in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Arbeitgeber des BF ein Strafverfahren aufgrund der fehlenden Beschäftigungsbewilligung anhängig sei.römisch eins.4.2. Das BFA wurde vom AMS in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Arbeitgeber des BF ein Strafverfahren aufgrund der fehlenden Beschäftigungsbewilligung anhängig sei.

I.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.römisch eins.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass seit der letzten Rückkehrentscheidung nur ein kurzer Zeitraum vergangen und eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.

I.6. Gegen den Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Arbeitswilligkeit und die Möglichkeit, im Gastgewerbe erwerbstätig zu sein, weshalb von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei, sowie auf seinen nunmehr 6,5 Jahre währenden Aufenthalt in Österreich. römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA vom 26.07.2022 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Arbeitswilligkeit und die Möglichkeit, im Gastgewerbe erwerbstätig zu sein, weshalb von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei, sowie auf seinen nunmehr 6,5 Jahre währenden Aufenthalt in Österreich.

I.7. Die gegenständliche Beschwerde vom 19.08.2022 langte samt Verwaltungsakten des BFA am 12.10.2023 beim BVwG ein.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde vom 19.08.2022 langte samt Verwaltungsakten des BFA am 12.10.2023 beim BVwG ein.

I.8.1. Das BVwG ersuchte im Wege der Amtshilfe die PI XXXX um Erhebungen zum Aufenthalt des BF.römisch eins.8.1. Das BVwG ersuchte im Wege der Amtshilfe die PI römisch 40 um Erhebungen zum Aufenthalt des BF.

I.8.2. Die LPD XXXX teilte dem BVwG mit, dass der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei; der letzte Vermieter habe angegeben, dass sich der BF ins Ausland habe absetzen wollen.römisch eins.8.2. Die LPD römisch 40 teilte dem BVwG mit, dass der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei; der letzte Vermieter habe angegeben, dass sich der BF ins Ausland habe absetzen wollen.

I.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak.römisch zwei.1.2. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak.

Der BF stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.06.2018 zur Gänze abgewiesen wurde. Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit mündlich verkündeter Entscheidung des BVwG vom 21.10.2021, auf Antrag des BF vom 04.11.2021 schriftlich ausgefertigt am 01.12.2021, abgewiesen.

Gegen den BF besteht eine seit 21.10.2021 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung. Ab diesem Zeitpunkt war der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK am 02.02.2022 gem. § 55 AsylG. Der BF stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK am 02.02.2022 gem. Paragraph 55, AsylG.

Der BF hat nicht dargetan, dass sich in Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 21.10.2021 eine maßgebliche Änderung ergeben hätte.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF war in Österreich zeitweise erwerbstätig, zum Teil jedoch ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Der BF war von 05.02.2016 - 12.04.2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Der BF hat in Österreich zum hg. Entscheidungszeitpunkt keinen gemeldeten Wohnsitz mehr und ist auch nicht auffindbar. Durch seine fehlende Wohnsitzmeldung hat er sein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens bekundet und hat seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt.

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif.

II. 2. Beweiswürdigung:römisch zwei. 2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergebem sich aus dem Ermittlungsverfahren des rk. abgeschlossenen Asylverfahrens. römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergebem sich aus dem Ermittlungsverfahren des rk. abgeschlossenen Asylverfahrens.

Die Feststellungen zum Ausgang des Asylverfahrens und zur Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2021, schriftlich ausgefertigt am 01.12.2021.

Der BF war seit seinem Asylantrag im November 2015 bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 in Österreich aufhältig, dass er bis zu diesem - nicht näher feststellbaren - Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nach Abweisung seines Asylantrages und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen ist, wurde nicht bestritten.

Dass der BF von 05.02.2016 - 12.04.2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich verfügte, ist dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Aufgrund der fehlenden Wohnsitzmeldung versuchte das BVwG erfolglos den Aufenthaltsort des BF zu eruieren. Den Angaben des letzten Vermieters zufolge habe ihm der BF zu verstehen gegeben, dass in Österreich alles schlecht sei und er sich ins Ausland absetzen werde (OZ 6), weshalb davon auszugehen ist, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, er damit sein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens bekundet hat und seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, zumal er im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt worden war.

Da der Sachverhalt - keine Änderung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 21.10.2021 - aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif ist, war eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich.

II.2.3. Das erkennende Gericht tritt der Auffassung des BFA, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, bei der die Relevanz des Privat- und Familienlebens des BF geprüft wurde, keine maßgebliche Änderungen ergeben haben; dies aus folgenden Gründen:römisch zwei.2.3. Das erkennende Gericht tritt der Auffassung des BFA, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, bei der die Relevanz des Privat- und Familienlebens des BF geprüft wurde, keine maßgebliche Änderungen ergeben haben; dies aus folgenden Gründen:

Der BF ist nach wie vor ledig, und hat keine Sorgepflichten. Er ist in Österreich auch nach wie vor strafrechtlich unbescholten, was sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt. Die Bemühungen des BF, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wurden bereits im hg. Erkenntnis vom 21.10.2021 in der Interessensabwägung berücksichtigt. Auch der Umstand, dass sich der BF in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat, wurde bereits ebenfalls in der Entscheidung vom 21.10.2021 berücksichtigt. Zudem lassen die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten zwei Empfehlungsschreiben weder eine besondere Integration noch eine besondere Beziehung des BF zu den Verfassern dieser Schreiben erkennen. Das BVwG stellte weiters in seiner Entscheidung vom 21.10.2021 fest, dass der BF einen Deutschkurs gemacht hat und im Besitz eines ÖSD-Sprachzertifikats auf dem Niveau A1 ist. Doch auch in Hinblick auf seine Deutschkenntnisse hat sich keine Änderung ergeben, zumal der BF - seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge - bislang auch keine weitere Deutschprüfung bestanden hat (AS 239).

Darüber hinaus wurden seitens des BF keine zu seinen Gunsten zu wertenden Umstände vorgebracht, aus denen ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hervorgehen würde. Darüber hinaus wurden seitens des BF keine zu seinen Gunsten zu wertenden Umstände vorgebracht, aus denen ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hervorgehen würde.

Neu hervorgekommen ist lediglich, dass der BF auch nach der letzten Rückkehrentscheidung, nämlich von 27.12.2021 - 14.03.2022 und 02.05.2022 - 31.07.2022, als Arbeiter erwerbstätig war, diesfalls jedoch ohne eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, zumal der BF nur über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 07.05.2019 bis 06.11.2019 verfügte. Eine darüber hinausgehende Beschäftigungsbewilligung wurde vom BF nicht vorgelegt und wurde zudem gegen einen ehemaligen Arbeitsgeber des BF ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingeleitet (AS 197), sodass - auch in Anbetracht seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich seit dem 21.10.2021 - von einer unerlaubten Erwerbstätigkeit des BF in Österreich auszugehen ist.

II.2.4. Zur Beschwerde des BFrömisch zwei.2.4. Zur Beschwerde des BF

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, es liege ein geänderter Sachverhalt vor, da auf Grund der mit der Beschwerde vorgelegten Einstellungszusage von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei und sich die Aufenthaltsdauer seit der letzten Rückkehrentscheidung auf nunmehr 6,5 Jahre verlängert habe (AS 240), ist festzuhalten, dass bereits in der Vergleichsentscheidung vom 21.10.2021 eine - fallweise - Erwerbstätigkeit des BF berücksichtigt wurde und dennoch keine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festgestellt werden konnte. Daran ändert auch die vorgelegte Einstellungszusage nichts, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass einer etwaigen Einstellungszusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen). Umso mehr muss dies für den Fall gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Einstellungszusage zu einem Zeitpunkt (15.08.2022) ausgestellt wurde, zu dem sich der BF aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet aufhielt. Auch wenn einem Arbeitsvorvertrag oder einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203), so ist dennoch festzuhalten, dass aus der vorgelegten Einstellungszusage nicht einmal hervorgeht, von wem diese stammt (AS 242).

Es sind somit lediglich Umstände - Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Schwarzarbeit – hinzugekommen, die zu Lasten des BF zu werten sind.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels römisch zwei.3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

II.3.1.1. gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.1. gesetzliche Grundlagen

§ 55 AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

„§ 55 (1): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“

§ 58 AsylG: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren

„[...]

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

[…]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“

II.3.1.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:römisch zwei.3.1.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." "Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).

Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362).Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

II.3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist der 21.10.2021 (Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung) bis zur Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses des BFA am 02.08.2022, somit ein Zeitraum von nicht einmal einem Jahr.

Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden lediglich einige wenige Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diesbezüglich überhaupt keine Neuerung zu Gunsten des BF eingetreten ist, sondern – im Gegenteil – der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr, zumindest nicht legal, erwerbstätig war. Weder hat sich die Integration des BF verfestigt noch seine familiären Verhältnisse in Österreich in der Art verändert, dass eine potentiell andere Beurteilung des Antrags möglich wäre, zumal im rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.10.2021 die bislang erfolgten Integrationsschritte des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, Bekanntenkreis) zu Gunsten des BF berücksichtigt wurden. Soweit seitens des Beschwerdeführers die lange Aufenthaltsdauer hervorgehoben wird, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 21.10.2021 und der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde am 02.08.2022 – somit etwa zehn Monate – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden lediglich einige wenige Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diesbezüglich überhaupt keine Neuerung zu Gunsten des BF eingetreten ist, sondern – im Gegenteil – der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr, zumindest nicht legal, erwerbstätig war. Weder hat sich die Integration des BF verfestigt noch seine familiären Verhältnisse in Österreich in der Art verändert, dass eine potentiell andere Beurteilung des Antrags möglich wäre, zumal im rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.10.2021 die bislang erfolgten Integrationsschritte des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, Bekanntenkreis) zu Gunsten des BF berücksichtigt wurden. Soweit seitens des Beschwerdeführers die lange Aufenthaltsdauer hervorgehoben wird, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 21.10.2021 und der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde am 02.08.2022 – somit etwa zehn Monate – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht.

Zudem erweist sich die hinzugekommene Aufenthaltsdauer als unrechtmäßig.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

II.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“ Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“

II.4.2. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. römisch zwei.4.2. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre.

II.4.3. Hinzu kommt, dass der BF sich bewusst dem Verfahren entzogen hat und daher davon auszugehen ist, dass er selbst nicht an der mündlichen Erörterung seines Vorbringens interessiert ist.römisch zwei.4.3. Hinzu kommt, dass der BF sich bewusst dem Verfahren entzogen hat und daher davon auszugehen ist, dass er selbst nicht an der mündlichen Erörterung seines Vorbringens interessiert ist.

Im Übrigen legten sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).Im Übrigen legten sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Deutschkenntnisse illegaler Aufenthalt Integration wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2199523.3.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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