Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L512 2208556-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 56, 10 Absatz 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56, 10, Absatz 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte am 19.07.2017 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte am 19.07.2017 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.08.2018 gab der BF zu Protokoll, dass seine Familie in Pakistan Feinde habe und von diesen ständig bedroht werde.
Im Rahmen der folgenden niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) gab der BF am 18.09.2018 befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Pakistan aufgrund einer durch Erbstreitigkeiten ausgelösten Verfolgung seitens seiner Halbbrüder verlassen habe.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erkannte das BFA Beschwerden gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.1.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erkannte das BFA Beschwerden gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.1.).
Das BFA führte aus, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, in Pakistan einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein.
Gegen diesen Bescheid wurde am 18.10.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend: BVwG) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde Spruchpunkt V.1. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeersatzlos behoben. Es wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend: BVwG) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde Spruchpunkt römisch fünf.1. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeersatzlos behoben. Es wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.
Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben binnen sechs Wochen eine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderberichten zu erstatten. Am 15.12.2021 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BVwG ein, worin die Sicherheitslage in Pakistan thematisiert wurde. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben binnen sechs Wochen eine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderberichten zu erstatten. Am 15.12.2021 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BVwG ein, worin die Sicherheitslage in Pakistan thematisiert wurde.
Die Beschwerde des BF wurde mittels Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Die Beschwerde des BF wurde mittels Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Zusammengefasst wurde dargelegt, dass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF auch außerhalb der näheren Umgebung seines Heimatdorfes und demnach in ganz Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine Halbgeschwister bedroht ist.
Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (nachfolgend: VwGH) vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen. Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (nachfolgend: VwGH) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , abgewiesen.
I.2. Am 07.07.2022 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und legte diverse Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen bei. Der BF gab an, als XXXX bei der XXXX tätig zu sein, ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erhalten und keine strafrechtlichen Verurteilungen aufzuweisen. römisch eins.2. Am 07.07.2022 stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und legte diverse Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen bei. Der BF gab an, als römisch 40 bei der römisch 40 tätig zu sein, ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erhalten und keine strafrechtlichen Verurteilungen aufzuweisen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2022 wurde durch die Rechtsvertretung die formelle Zurückziehung des Antrages und die erneute Antragstellung mit Datum vom 29.11.2022 bekanntgegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 PFG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, PFG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA legte zusammengefasst dar, dass der BF über keinen besonders hohen oder auch nur hohen Integrationsgrad besitzt. Zudem seien seit dem negativen Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , keine weiteren Integrationsbemühungen durch den BF gesetzt worden. Das BFA legte zusammengefasst dar, dass der BF über keinen besonders hohen oder auch nur hohen Integrationsgrad besitzt. Zudem seien seit dem negativen Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , keine weiteren Integrationsbemühungen durch den BF gesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Das BVwG beraumte für den XXXX eine mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Pakistan übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben bis spätestens in der mündlichen Verhandlung dazu eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die Gelegenheit eingeräumt, zur Integration und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen.Das BVwG beraumte für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Pakistan übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben bis spätestens in der mündlichen Verhandlung dazu eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die Gelegenheit eingeräumt, zur Integration und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen.
Dem BF wurde zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt. Am 09.11.2023 langte ein entsprechendes Schriftstück durch die rechtsfreundliche Vertretung ein. Darin wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG sowie jene für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vorliegen würden.Dem BF wurde zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt. Am 09.11.2023 langte ein entsprechendes Schriftstück durch die rechtsfreundliche Vertretung ein. Darin wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sowie jene für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vorliegen würden.
I.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Die Identität des BF steht nicht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, der der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört. Der BF stammt aus dem Ort XXXX in XXXX in der pakistanischen Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Der BF besuchte in Pakistan ein Jahr die Schule. Die Identität des BF steht nicht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, der der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört. Der BF stammt aus dem Ort römisch 40 in römisch 40 in der pakistanischen Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Der BF besuchte in Pakistan ein Jahr die Schule.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF spricht die Sprachen Paschtu, Urdu, Englisch, sowie ein wenig Farsi und Deutsch.
Der Vater des BF sowie dessen Mutter sind bereits verstorben. Der BF ist der Sohn der zweiten Frau seines Vaters. Der BF hat fünf männliche Halbgeschwister, die sich nach wie vor in Pakistan aufhalten. Zudem leben drei leibliche Schwestern des BF bei einem Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Zwei leibliche Brüder des BF leben außerhalb von Pakistan.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der BF ist arbeitsfähig.
Der BF reiste im Juli 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegen die negative Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Der BF reiste im Juli 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegen die negative Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Am 07.07.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.Am 07.07.2022 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Der BF hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2017 im österreichischen Bundesgebiet auf.
In Österreich hat der BF keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen.
Der BF bezog vom XXXX bis XXXX verschiedenste Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF bezog vom römisch 40 bis römisch 40 verschiedenste Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF war von XXXX bis XXXX bei der XXXX als XXXX beschäftigt. Der Bruttomonatslohn betrug XXXX zuzüglich Sonderzahlungen. Hierbei handelte es sich um eine Beschäftigung ohne Vorliegen einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung. Die XXXX brachte am XXXX eine Selbstanzeige bei der Finanzpolizei ein.Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 als römisch 40 beschäftigt. Der Bruttomonatslohn betrug römisch 40 zuzüglich Sonderzahlungen. Hierbei handelte es sich um eine Beschäftigung ohne Vorliegen einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung. Die römisch 40 brachte am römisch 40 eine Selbstanzeige bei der Finanzpolizei ein.
Der BF legt eine an den Erhalt eines gültigen Aufenthaltstitels geknüpfte Wiedereinstellungszusage der XXXX vom XXXX für eine Anstellung als XXXX vor. Der BF legt eine an den Erhalt eines gültigen Aufenthaltstitels geknüpfte Wiedereinstellungszusage der römisch 40 vom römisch 40 für eine Anstellung als römisch 40 vor.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Der BF hat im Jahr XXXX Deutschkurse auf Niveau A1/1 sowie Niveau A1/2 absolviert. Der BF hat bis dato keine Deutschprüfung positiv abgelegt. Weitergehende Deutschkurse hat der BF seit dem Jahr XXXX nicht besucht. Der BF versucht eigenständig Deutsch zu lernen. Die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 hat der BF im XXXX nicht positiv absolvieren können.Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Der BF hat im Jahr römisch 40 Deutschkurse auf Niveau A1/1 sowie Niveau A1/2 absolviert. Der BF hat bis dato keine Deutschprüfung positiv abgelegt. Weitergehende Deutschkurse hat der BF seit dem Jahr römisch 40 nicht besucht. Der BF versucht eigenständig Deutsch zu lernen. Die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 hat der BF im römisch 40 nicht positiv absolvieren können.
Der BF hat in Österreich Freundschaften verschiedener Nationalitäten geschlossen und verbringt seine Freizeit mit diesen. Der BF kennt einen Großteil seiner Freunde durch die Arbeit bei XXXX Der BF hat in Österreich Freundschaften verschiedener Nationalitäten geschlossen und verbringt seine Freizeit mit diesen. Der BF kennt einen Großteil seiner Freunde durch die Arbeit bei römisch 40
Der BF nahm an sozialen Projekten im österreichischen Bundesgebiet teil. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX hat der BF das Projekt „ XXXX besucht. Der BF nahm an sozialen Projekten im österreichischen Bundesgebiet teil. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 hat der BF das Projekt „ römisch 40 besucht.
Der BF ist in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Der BF ist weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig.
Der BF hat in Österreich in der Vergangenheit ansonsten keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Gegen den BF wurde aufgrund seiner Missachtung der Ausreiseverpflichtung ein Straferkenntnis der XXXX vom XXXX erlassen. Es wurde gemäß § 120 Abs 1 b FPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der BF Beschwerde erhoben. Zurzeit befindet sich das Verfahren im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ.Gegen den BF wurde aufgrund seiner Missachtung der Ausreiseverpflichtung ein Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 120, Absatz eins, b FPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der BF Beschwerde erhoben. Zurzeit befindet sich das Verfahren im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG OÖ.
Der BF lebt allein in einer Mietwohnung. Der BF lebt aktuell von seinen Ersparnissen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Covid-19
Letzte Änderung 2023-04-12 10:35
COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit 23. März 2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit 16. März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022).
Insgesamt sind in Pakistan bis zum 10. März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644 damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministerium wurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a)
Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 31. März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b).
[Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage].
Quellen:
? BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023
? IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023
? JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023
? NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023
? NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023
? WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallstreet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-04-12 11:08
Hintergrund - Allgemeine Entwicklungen im Bezug auf Terrorismus
Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).
Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021).
Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023).
Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu die TTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte die TTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als "Abwehrreaktionen" reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023).
Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023).
Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023).
Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022).
Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr 2022. Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. Die TTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021).
2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023).
Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023).
Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023).
PIPS 11.1.2023In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023)., PIPS 11.1.2023
Regionale Konzentration der Anschlagszahlen
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023).
Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Baltistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023).
Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021).
Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022).
Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge
Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten. Zwei Anschläge zielten gegen Schiiten, darunter der große Anschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 11.1.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). 2020 berichtete PIPS, dass sich 58 Prozent der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021).
Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021).
Entwicklung Anschlagszahlen Anfang 2023
Im Jänner 2023 starben 124 Menschen bei 26 Terroranschlägen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar. 116 der 124 Todesopfer vom Jänner 2023 waren Polizei- oder Sicherheitskräfte, sechs waren Zivilisten und zwei Terroristen. Regional zeigt sich weiterhin der gravierende Schwerpunkt auf Khyber Pakhtunkhwa. 16 Terroranschläge mit 116 Toten sind dort verzeichnet worden, sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte - in Belutschistan. Ein Anschlag ohne Tote wurde aus dem Sindh vermeldet; zwei aus dem Punjab, bei denen zwei Vertreter des Geheimdienstes getötet wurden. Die Sicherheitskräfte führten 10 Operationen durch. Insgesamt wurden in 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen 156 Menschen getötet (PIPS 20.2.2023).
Im Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechs Anti-Terroroperationen durch, in denen 29 mutmaßliche Terroristen getötet wurden, sowie elf Suchoperationen, in denen 44 mutmaßliche Terroristen verhaftet wurden. Insgesamt wurden in 41 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt 78 Menschen getötet (PIPS 8.3.2023).
Für den Zeitraum vom 1.-22. März 2023 zeichnete PIPS in seiner Datenbank 22 Anschläge mit 32 Toten auf sowie zehn Anti-Terroroperationen mit 34 Toten auf (PIPS 22.3.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus
Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand 22. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vergleiche Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand 22. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023).
Grenzübergriffe
Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).
2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vgl. ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023)2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vergleiche ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023)
Insgesamt ging im Jahr 2022 allerdings im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan. Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich die Lage an dieser Grenze signifikant verbessert, während sich seit der Übernahme von Kabul durch die Taliban die Lage an der afghanischen Grenze verschlechtert hat (PIPS 11.1.2023).
Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden [Anm.: zu Demonstrationen im Zuge der politischen Entwicklungen rund um Oppositionsführer Imran Khan siehe Kap. Politische Lage ] (AA 22.3.2023).
Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von ethnopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind(PIPS 4.1.2022).
CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.).
Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020).
Quellen:Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020)., Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.3.2023
? ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2023,Zugriff 18.3.2023
? ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023
? ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 16.3.2023
? Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resumes, Zugriff 18.3.2023
? AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022
? CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023
? CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022
? Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul's consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022
? Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 22.3.2023
? EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
? FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2023
? Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, herunterzuladen unter http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, herunterzuladen unter https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan's Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_for-website.pdf, Zugriff 10.3.2023
? WION (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023
Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2023-04-12 11:14
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vgl. PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vgl. AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vergleiche PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vergleiche AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).
2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa 169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf 169. Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 15.6.2021).2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa 169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf 169. Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 15.6.2021).
2022 waren 21 Distrikte Khyber Pakhtunkhwas von Terroranschlägen betroffen, hauptsächlich allerdings - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen (PIPS 11.1.2023). 2021 entfielen allein auf Nord-Waziristan 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt waren 20 Distrikte von KP von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022). 2020 waren dies 19 Distrikte, dabei ebenfalls hauptsächlich Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen (PIPS 15.6.2021).
Zur Terrorismusbekämpfung führten die Sicherheitskräfte nach den Daten von PIPS 2022 in KP 57 Operationen durch, 24 davon in Nord-Waziristan. Zusammen forderten sie 193 Tote, überwiegend unter Militanten (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden 43 Anti-Terror-Operationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt (PIPS 4.1.2022). in denselben vier KPTDs
CRSS registrierte für Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2022 221 Terrorakte mit 394 Toten sowie 88 Anti-Terror- oder Sicherheitsoperationen mit 232 Toten (CRSS 2.2.2023).
Insgesamt zählt PIPS 2022 für Khyber Pakhtunkhwa 258 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit 551 Toten. Darunter waren, neben den Anschlägen und Anti-Terror-Operationen, neun Grenzübergriffe aus Afghanistan mit 21 Toten, zwei Zusammenstöße zwischen verschiedenen Terrorgruppen, ein gewaltvoller Zusammenstoß zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Vorfälle religiöser Natur (PIPS 11.1.2023).
CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023). Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und Anti-Terroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] (vgl. CRSS 3.1.2022).CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023). Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und Anti-Terroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] vergleiche CRSS 3.1.2022).
Zielsetzungen der Anschläge und Wahl der Mittel
Ungefähr 77 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, also 130 an der Zahl, zielten gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Sie kosteten insgesamt 178 Menschenleben, davon 127 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane. 15 Anschläge richteten sich gegen politische Führer oder Stammesältere, die für die Regierung Stellung beziehen, und sechs zielten auf zivile Ziele. Ein Terrorakt zielte gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich um einen Großanschlag mit 65 Toten. 2022 waren auch die christliche und die Sikh-Gemeinde von Khyber Pakhtunkhwa von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 11.1.2023). 2021 richteten sich 71 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und damit 79 gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen (PIPS 4.1.2022). 2020 zielten 63 Prozent der Anschläge - 50 an der Zahl - gegen Sicherheitskräfte (PIPS 15.6.2021).
104 der Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa wurden 2022 mit Schusswaffen durchgeführt, 22 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 25 mit Handgranaten, sieben mit Schusswaffen und Sprengsätzen gemeinsam und einmal erfolgte ein Raketenangriff. 10 der 13 Selbstmordanschläge im Land wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Außerdem konnten häufiger als zuvor auch Großanschläge - nämlich 13 - umgesetzt werden. In einzelnen Fällen wurden Polizeistationen von Militanten direkt mit Schusswaffen und Sprengsätzen angegriffen(PIPS 11.1.2023). In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vgl. Dawn 21.12.2022).104 der Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa wurden 2022 mit Schusswaffen durchgeführt, 22 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 25 mit Handgranaten, sieben mit Schusswaffen und Sprengsätzen gemeinsam und einmal erfolgte ein Raketenangriff. 10 der 13 Selbstmordanschläge im Land wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Außerdem konnten häufiger als zuvor auch Großanschläge - nämlich 13 - umgesetzt werden. In einzelnen Fällen wurden Polizeistationen von Militanten direkt mit Schusswaffen und Sprengsätzen angegriffen(PIPS 11.1.2023). In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vergleiche Dawn 21.12.2022).
Regionale Konzentration: Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs; vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA)
Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vgl. dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023).Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vergleiche dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023).
Die KPTDs wurden durch die Regierung jahrelang vernachlässigt. Der neue Führer der pakistanischen Taliban hat seine Propaganda dahingehend geändert, dass er die Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der Region anspricht (Al Jazeera 2.2.2023).
Einige der sieben Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Jahre Kämpfer von Al-Kaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region zurückzugewinnen. Viele Extremisten wurden vertrieben oder getötet. Dennoch befinden sich Teile des pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 8.8.2022).
Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage in vier der sieben KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Nord- und Süd-Waziristan, Bajaur und Khyber beobachtet, während in den anderen KPTDs Anschläge sporadisch weiterhin vorkamen (FRC 1.2021).
Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] (vgl. PIPS 11.1.2023).
PIPS 11.1.2023; Distriktweise Auswertung der Anschläge in KP 2022 Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] vergleiche PIPS 11.1.2023). , PIPS 11.1.2023; Distriktweise Auswertung der Anschläge in KP 2022
Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd-Waziristan mit 16 und Bajaur mit 12. Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen (vgl. PIPS 4.1.2022).Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd-Waziristan mit 16 und Bajaur mit 12. Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen vergleiche PIPS 4.1.2022).
Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begonnen hat, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Außerdem erstarkte der ISKP, wobei PIPS anhand lokaler Quellen davon ausgeht, dass dieser in den KPTDs Bajaur, Mohmand, Orakzai und Kurram sowie in der Hauptstadt Peschawar aktiv ist (PIPS 11.1.2023).
Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den KPTDs nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den KPTDs verzeichnet, ihr Hauptfokus lag auf Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, acht in Süd-Waziristan und zwei in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). 2022 wurden in den KPTDs 24 Anti-Terroroperationen in Nord-Waziristan, vier in Khyber und zwei in Tank durchgeführt. Von den Distrikten mit eingegliederten Frontier Regions wurden acht in Lakki Marwat, sieben in DI Khan, sechs in Peschawar und fünf in Bannu umgesetzt. Mit Ausnahme einer Operation in einem weiteren Distrikt waren sonst keine Distrikte Khyber Pakthunkhwas von einer Militäroperation betroffen (vgl. PIPS 11.1.2023).
FRC 7.1.2021; Geographische Einordnung der ehemaligen AgenciesDie pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den KPTDs nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den KPTDs verzeichnet, ihr Hauptfokus lag auf Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, acht in Süd-Waziristan und zwei in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). 2022 wurden in den KPTDs 24 Anti-Terroroperationen in Nord-Waziristan, vier in Khyber und zwei in Tank durchgeführt. Von den Distrikten mit eingegliederten Frontier Regions wurden acht in Lakki Marwat, sieben in DI Khan, sechs in Peschawar und fünf in Bannu umgesetzt. Mit Ausnahme einer Operation in einem weiteren Distrikt waren sonst keine Distrikte Khyber Pakthunkhwas von einer Militäroperation betroffen vergleiche PIPS 11.1.2023)., FRC 7.1.2021; Geographische Einordnung der ehemaligen Agencies
Entwicklungen 2023
Im Jänner 2023 waren 16 Terroranschläge mit 116 Toten in Khyber Pakthunkhwa zu verzeichnen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar (PIPS 20.2.2023). Im Februar wurden 14 Anschläge mit acht Toten in Khyber Pakthunkhwa durchgeführt (PIPS 8.3.2023). Für März verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 22.3. neun Anschläge mit 12 Toten (PIPS 23.3.2023).
Proteste
Stammesangehörige berichteten 2022 von zunehmenden Aktivitäten und Bewegungen Militanter, hauptsächlich in den beiden Waziristans, aber auch in Swat und Dir. In betroffenen Gebieten wurden größere Protestdemonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 11.1.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten Khyber Pakthunkhwas gegen den Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Auch Polizisten organisierten - erstmals - eigene Demonstrationen (ANI 1.2.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
? Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023
? ANI - Asian News International (1.2.2023): Pakistan: Khyber Pakhtunkhwa police protest against rising terrorism in province, https://www.aninews.in/news/world/asia/pakistan-khyber-pakhtunkhwa-police-protest-against-rising-terrorism-in-province20230201231830/, Zugriff 22.3.2023
? CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022
? Dawn (21.12.2022): Militants storm Wana police station in South Waziristan, flee with weapons, https://www.dawn.com/news/1727460/militants-storm-wana-police-station-in-south-waziristan-flee-with-weapons, Zugriff 9.3.2023
? EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
? FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2021
? FRC - FATA Research Center (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020 [Anmerkung: Die Quelle liegt als pdf in der Staatendokumentation auf]
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (23.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, Province K.P., http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 23.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.2.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.2.2023
? Siasat - The Siasat Daily (4.2.2023): Thousands rally as wave of terrorism hits Pakistan in Khyber-Pakhtunkhwa, https://www.siasat.com/thousands-rally-as-wave-of-terrorism-hits-pakistan-2518839/, Zugriff 22.3.2023
? The Nation (16.12.2022): Ex-FATA remains centre of neglect since merger into KP, https://www.nation.com.pk/16-Dec-2022/ex-fata-remains-centre-of-neglect-since-merger-into-kp, Zugriff 22.3.2023
Punjab und Islamabad
Letzte Änderung 2023-04-12 11:16
Punjab
Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.).
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Zwei der Anschläge betrafen die Provinzhauptstadt Lahore, einer Rawalpindi. Im Süden der Provinz, an der Grenze zu Belutschistan, kam es darüber hinaus im November zu heftigen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen, die sich mit belutschischen Unabhängigkeitsgruppen verbündet hatten (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge in Rawalpindi durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 verzeichnete Punjab sieben Terroranschläge mit fünf Todesopfern. Mit Ausnahme eines Anschlags im Süden betrafen alle Anschläge Rawalpindi (PIPS 15.6.2021).
Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023).
Außerdem war Punjab 2022 von fünf Vorfällen gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen, betroffen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet worden ist, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden gleichsam wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). 2020 kam es zu zwei solcher Vorfälle von gesellschaftlicher religiöser Gewalt [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 15.6.2021).
Mit Stand 22. März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Mit Stand 22. März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023).
Außerdem fanden die Proteste der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) 2021 hauptsächlich in den Städten des Punjabs statt, wo sie häufig auch in Gewalt umschlugen. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgegeben und ihren Anführer aus der Haft freigelassen sowie das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufgehoben hat, zeigt, welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022).
CRSS registrierte für das Jahr 2022 für Punjab 28 Tote in 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zwei dieser Vorfälle werden politischen Rivalitäten zugeordnet, einer wird als Sicheroperationen angegeben. Der Rest der Vorfälle sowie 27 Tote werden Terrorismus zugeordnet (CRSS 2.2.2023). Für 2021 registrierte CRSS 66 Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021).
In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad vergleiche PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023).
CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote [Anm.: keine Zuordnung der Todesopfer zur Art des Vorfalls] (CRSS 2.2.2023).
Quellen:
? CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023
? CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022
? EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
? Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2022
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2022
? PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.1.2023
? WION - WION News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023
?
Sicherheitsbehörden, inklusive KP Tribal Districts (ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2023-04-12 15:38
Die Polizei ist für den größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei Letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.8.2022). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 20.3.2023).
Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 20.3.2023).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist die Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann. Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 2022). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 8.8.2022).
Auch die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist laut Berichten weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 8.8.2022).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 20.3.2023).
Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 11.1.2023). So zielten von den 262 Anschlägen des Jahres 2022 69 Prozent auf staatliche Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane (PIPS 11.1.2023). Auch der tödlichste Anschlag seit Langem richtete sich gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (TET 7.2.2023). Ziel des Anschlags, für den die pakistanischen Taliban zwischenzeitlich die Verantwortung übernommen hatten, war eine Moschee in einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (Al Jazeera 2.2.2023; vgl. Dawn 31.1.2023).Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PIPS 11.1.2023). So zielten von den 262 Anschlägen des Jahres 2022 69 Prozent auf staatliche Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane (PIPS 11.1.2023). Auch der tödlichste Anschlag seit Langem richtete sich gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (TET 7.2.2023). Ziel des Anschlags, für den die pakistanischen Taliban zwischenzeitlich die Verantwortung übernommen hatten, war eine Moschee in einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (Al Jazeera 2.2.2023; vergleiche Dawn 31.1.2023).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Areas (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022).
Im Juli 2022 wurden die ersten Polizeieinsatzpläne für die Stammesdistrikte ausgegeben - als Fahrplan für den Übergang von der Präsenz lokaler Sicherheitskräfte zum staatlichen Polizei- und Justizsystem. Dabei sollen auch Partnerschaften mit der lokalen Bevölkerung und anderen Behörden aufgebaut werden (EJ 22.7.2022; vgl. Dawn 23.7.2022). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und der Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden ist zwar im Gange, geht aber lokalen Berichten zufolge nur sehr langsam voran (PIPS 11.1.2023). Er trifft auch auf grundlegende infrastrukturelle Probleme, wie einen Mangel an Polizisten und Unterkünften. Mit einer Anpassung des Rekrutierungsprozesses sollen Vakanzen gefüllt und auch Bewohner der Stammesgebiete für die Polizei angeworben werden. Außerdem wurde für die Gebiete der "Hard area status" für Zuschüsse bewilligt (TET 3.11.2022).Im Juli 2022 wurden die ersten Polizeieinsatzpläne für die Stammesdistrikte ausgegeben - als Fahrplan für den Übergang von der Präsenz lokaler Sicherheitskräfte zum staatlichen Polizei- und Justizsystem. Dabei sollen auch Partnerschaften mit der lokalen Bevölkerung und anderen Behörden aufgebaut werden (EJ 22.7.2022; vergleiche Dawn 23.7.2022). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und der Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden ist zwar im Gange, geht aber lokalen Berichten zufolge nur sehr langsam voran (PIPS 11.1.2023). Er trifft auch auf grundlegende infrastrukturelle Probleme, wie einen Mangel an Polizisten und Unterkünften. Mit einer Anpassung des Rekrutierungsprozesses sollen Vakanzen gefüllt und auch Bewohner der Stammesgebiete für die Polizei angeworben werden. Außerdem wurde für die Gebiete der "Hard area status" für Zuschüsse bewilligt (TET 3.11.2022).
Laut Polizeiführung konzentriert man sich in den Stammesgebieten auf die Ausbildung, Ausrüstung und das Kommunikationssystem für die Polizei und hat ein Programm zur beschleunigten Umsetzung eingesetzt. Eine Beschleunigung ist noch nicht gelungen, was zu Protesten und zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung von Seiten lokaler Gruppen führt - eine Forderung, die auch von den Taliban aufgegriffen wurde. Auch nahmen die Angriffe von Terrorgruppen auf die Polizei in den Stammesdistrikten zu (PIPS 11.1.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
? Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023
? Dawn (23.7.2022): Newly merged KP districts get first-ever policing plans ,https://www.dawn.com/news/1701086, Zugriff 9.2.2023
? Dawn (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 9.2.2023
? EJ- Embassy of Japan in Pakistan [Japan] (22.7,2022): Khyber Pakhtunkhwa Police launches the first ever Policing Plans for the Seven Newly Merged Districts https://www.pk.emb-japan.go.jp/itpr_ja/11_000001_00350.html, Zugriff 6.2.2023
? FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/pakistan, Zugriff 19.1.2023
? ISPR - Inter Services Public Relations Pakistan [Pakistan] (11.2.2022): 4th and last cycle of the training to the former personnel of Khasadar & Levies by Pakistan Army & FC was recently concluded in the tribal districts of Bajaur, Mohmand and Khyber, https://ispr.gov.pk/press-release-detail.php?id=6362, Zugriff 7.2.2023
? PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
? TET - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber's head, hair matches with body https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matche s-with-body, Zugriff 6.2.2023
? TET - The Express Tribune (3.11.2022): K-P takes more steps to bolster police force, https://tribune.com.pk/story/2384410/k-p-takes-more-steps-to-bolster-police-force, Zugriff 3.2.2023
? TET - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 22.1.2023
? UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 16.1.2023
? UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032939/Pakistan-Actors_of_protection-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 16.1.2023
? UNDP - United Nation Development Programme (5.12.2022): UNDP supports Khyber Pakhtunkhwa Police to deliver specialized trainings to 2000 police personnel of Merged Districts, https://www.undp.org/pakistan/press-releases/undp-supports-khyber-pakhtunkhwa-police-deliver-specialized-trainings-2000-police-personnel-merged-districts, Zugriff 9.2.2023
? UNDP - United Nation Development Programme (5.7.2022): UNDP Support Police Training in Pakistan for Citizen Service Oriented Policing, https://www.undp.org/pakistan/news/undp-support-police-training-pakistan-citizen-service-oriented-policing, Zugriff 8.2.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 18.8.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.1.2023
? USIP - United States Institute of Peace [USA]/ U.M. Khan; R.H. Ijaz; S. Saadat (6.4.2021): Extending Constitutional Rights to Pakistan’s Tribal Areas, https://www.usip.org/publications/2021/04/extending-constitutional-rights-pakistans-tribal-areas, Zugriff 12.1.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-04-12 15:51
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023).
Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022).
Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vgl. HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vergleiche HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung - weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle. Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.8.2022).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vgl. HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022).Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vergleiche HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022).
Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 12.4.2022). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender waren mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 12.1.2023). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob staatliche oder nicht-staatliche - fördert (USDOS 12.4.2022).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Seit 2015 hat Pakistan eine nicht bei der GANHRI (Vereinigung nationaler Menschenrechtsinstitutionen) akkreditierte National Commission for Human Rights. Sie hat als eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution nur begrenzte Kapazitäten und verfügt über kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 8.8.2022). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 2.9.2022
? EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 11.12.2022
? HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html , Zugriff 19.1.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 14.8.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-04-12 15:57
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 2022). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 12.4.2022). Innerhalb sensibler Gebiete ist die Bewegungsfreiheit auch durch Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2022). In den Wochen vor und während der Gedenkfeierlichkeiten zum schiitischen Trauermonat Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von gelisteten Klerikern unterschiedlicher Sekten eingeschränkt, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird. Es wird angegeben, damit Gewalt vermeiden zu wollen (USDOS 2.6.2022).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 2022). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 2022). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 2022). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 2022). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).
Regierungsangestellte und Studenten müssen laut Richtlinien vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten tatsächlich verlangt (USDOS 12.4.2022).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 8.8.2022). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Diese können in der Einschätzung des britischen Innenministeriums je nach individuellen Umständen eine Ausweichmöglichkeit ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 8.8.2022).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 8.8.2022). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 8.8.2022). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung allerdings gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 8.8.2022).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 8.8.2022). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).
Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 Kilometer quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 6.1.2023; vgl. UKHO 6.2020).Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 Kilometer quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 6.1.2023; vergleiche UKHO 6.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022
? EB - Encyclopedia Britannica (6.1.2023): Pakistan, Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Labour-and-taxation, Zugriff 12.1.2023
? FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 11.1.2023
? HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
? UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2022): Country Policy and Information Note Pakistan: Hazaras, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076103/Country_policy_and_information_note_Hazaras__Pakistan__July_2022.pdf, Zugriff 11.1.2023
? UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 2.1.2023
? UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055925/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 3.1.2023
? UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 2.1.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 3.8.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.8.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-12 16:06
Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vergleiche WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).
Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vergleiche DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vergleiche Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vergleiche TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).
Die Flutkatastrophe von 2022 hatte überwältigende Auswirkungen auf das Gesundheitssystem in den betroffenen Gebieten. Einrichtungen wurden zerstört oder waren nicht mehr zugänglich und die Flutwasser verursachten Ausbrüche von Infektionskrankheiten. Die Nothilfeteams haben effizient eingegriffen, doch ist weiterhin Unterstützung notwendig. Darüber hinaus sind auch in den nicht von der Flut betroffenen Regionen die Gesundheitseinrichtungen durch die intern Vertriebenen überlastet (IOM 22.3.2023).
Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units (BHUs) und Rural Health Centers (RHCs) geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Mit Stand 2020 gibt die WHO eine Ratio von 0,6 Grundversorgungseinrichtungen und 5,8 Spitalsbetten sowie 10,8 Ärzten und 4,9 Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen und Hebammen pro 10.000 Einwohner an (WHO 2022). Außerdem waren mit Stand 2019 über 100.000 Lady Health Workers tätig (WHO 2020). Diese versorgen vornehmlich den ländlichen Raum (DFAT 25.1.2022). Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen zerstört, das sind laut WHO mehr als 13 Prozent der Gesamtzahl des Landes (WHO 2023).
In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vgl. SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vgl. SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022). In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vergleiche SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vergleiche SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vergleiche IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022).
Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vgl. IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vgl. IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c). Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vergleiche IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vergleiche IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c).
Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vgl. TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vergleiche TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).
In der Provinz Sindh wurde erst kürzlich mit der Einführung des SSP begonnen, welches zunächst mehr als einer halben Million Familien zugutekam. Die vollständige Einführung in der Provinz steht jedoch noch aus. Auch die Provinz Belutschistan hinkt hinterher. Dort wurde das Programm in sechs Distrikten ausgerollt, in denen zunächst über hunderttausend Familien registriert worden sind (IJERPH 7.6.2022). Mit Stand 6.3.2023 sind laut Angaben der Programmadministration ca. 41 Millionen Familien für das SSP registriert, die auf eine Gesamtzahl von ca. 4,9 Millionen Krankenhausbesuche kommen (SSP 2023a).
Für permanente Einwohner aller noch nicht erfassten Standorte in Pakistan bietet allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaf Card fallen (IOM 22.3.2023).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation (AKF) mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 8.8.2022).
Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vergleiche Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).
Laut einer Lancet Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Teilen des Landes befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs wird allerdings damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet 24.2.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Anm.: Zu weiteren Informationen betreffend die Lage zu COVID-19 und zur Flutkatastrophe 2022 siehe die entsprechend benannten Kapiteln.Anmerkung, Zu weiteren Informationen betreffend die Lage zu COVID-19 und zur Flutkatastrophe 2022 siehe die entsprechend benannten Kapiteln.
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.2.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023
? AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://the.akdn/en/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 13.2.2023
? Borgen - The Borgen Project (9.9.2022): Mental Health in Pakistan, https://borgenproject.org/mental-health-in-pakistan/, Zugriff 11.4.2023
? Dawn (18.1.2022): Govt hopes Sehat Sahulat Programme will address health issues, https://www.dawn.com/news/1670009/govt-hopes-sehat-sahulat-programme-will-address-health-issues, Zugriff 13.2.2023
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 8.2.2023
? Lancet - Lancet / Forman, Shakhar, Shah, Mossialos, Nasir (18.10.2022): "Sehat sahulat: A social health justice policy leaving no one behind", In The Lancet Regional Health Southeast Asia 7, https://www.thelancet.com/journals/lansea/article/PIIS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitle0001, Zugriff 1.3.2023
? IJERPH - International Journal of Environmental Research and Public Health / Hasan, Ul Mustafa, Kow, Merchant (7.6.2022): "Sehat Sahulat Program": A Leap into the Universal Health Coverage in Pakistan, In International Journal of Environmental Research and Public Health 19, Heft 12, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9223125/, Zugriff 13.2.2023
? IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
? Lancet (24.2.2023): Drug use, drug use disorders, and treatment services in the Eastern Mediterranean region: a systematic review, https://www.thelancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0366(22)00435-7/fulltext, Zugriff 11.4.2023
? Marham (6.8.2022): Major Challenges Faced by Health Sector in Pakistan, https://www.marham.pk/healthblog/major-challenges-faced-by-health-sector-in-pakistan/, Zugriff 8.2.2023
? PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Landscape-Analysis.pdf, Zugriff 11.4.2023
? Sehat Kajani (25.10.2022): Mental Health & and Why Is It Still a Taboo in Pakistan, https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo/, Zugriff 11.4.2023 ? Sehat Kajani (25.10.2022): Mental Health & and Why römisch eins s römisch eins t Still a Taboo in Pakistan, https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo/, Zugriff 11.4.2023
? SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023a): Sehat Sahulat Program, Prime Minister National Health Programme (PMNHP) Startseite, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/, Zugriff 6.3.2023
? SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023b): Prime Minister National Health Programme (PMNHP), About the Program, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/about-us/, Zugriff 1.3.2023
? SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023c): Sehat Card Plus, Sehat Sahulat Programme History, https://sehatsahulat.com.pk/sehat-sahulat-programme-history/, Zugriff 6.3.2023
? TIP - Transparency International Pakistan (9.12.2022): National Corruption Perception Survey TI Pakistan 2022, https://transparency.org.pk/wp-content/uploads/2023/01/National-Corruption-Perception-Survey-2022.pdf, Zugriff 1.3.2023
? TNI - The News International (12.11.2021): All set for expansion of Sehat Sahulat Programme, https://www.thenews.com.pk/print/908098-all-set-for-expansion-of-sehat-sahulat-programme, Zugriff 13.2.2023
? TSOP - Taiwanese Journal of Psychiatry (2020): Mental Health Care in Pakistan, https://e-tjp.org/article.asp?issn=1028-3684;year=2020;volume=34;issue=1;spage=6;epage=14;aulast=Javed;type=3, Zugriff 8.2.2023
? WHO - World Health Organization (2023): Outbreak and Crisis Response Appeal 2023, https://www.who.int/emergencies/funding/outbreak-and-crisis-response-appeal/2023/2023-appeals/appeal-pakistan, Zugriff 11.4.2023
? WHO - World Health Organization (2022): Monitoring health and health system performance in the Eastern Mediterranean Region: Core indicators and indicators on the health-related Sustainable Development Goals 2021. Cairo: WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, https://applications.emro.who.int/docs/WHOEMHST247E-eng.pdf?ua=1, Zugriff 11.4.2023
? WHO - World Health Organization (2022): Monitoring health and health system performance in the Eastern Mediterranean Region: Core indicators and indicators on the health-related Sustainable Development Goals 2021. Cairo: WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, https://applications.emro.who.int/docs/WHOEMHST247E-eng.pdf?ua=1, Zugriff 11.4.2023,
? WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memberstate Profile Pakistan, https://www.who.int/publications/m/item/mental-health-atlas-pak-2020-country-profile, Zugriff 11.4.2023
? WHO - World Health Organization (2020): Health and well-being profile of the Eastern Mediterranean Region, https://applications.emro.who.int/docs/9789290223399-eng.pdf?ua=1&ua=1, Zugriff 11.4.2023
? WHO - World Health Organization (o.D.): Pakistan. Health service delivery, http://www.emro.who.int/pak/programmes/service-delivery.html, Zugriff 8.2.2023
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-04-12 16:06
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 8.8.2022). Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z.B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).
Das IOM Landesbüro für Österreich implementiert aktuell kein Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach und Reintegration in Pakistan. Menschen, die aus Österreich freiwillige nach Pakistan zurückkehren möchten, können sich für das Reintegrationsprogramm von Frontex (Joint Reintegration Services/JRS) anmelden. Im Falle der Bewilligung stehen folgende Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung: Post-Arrival Paket zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs nach der Rückkehr (z.B. für Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft für die ersten 3 Tage sowie medizinische Unterstützung nach der Ankunft). Reintegrationspaket im Wert von 2.000 Euro für den Hauptantragsteller sowie im Wert von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied (IOM 24.1.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.3.2023
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per E-Mail
? ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.3.2023
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF in seinem Asylverfahren sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dem BF im Asylverfahren ein Name zugeschrieben wird, dient dies daher als Zuordnung einer Verfahrensidentität, nicht jedoch als Identitätsfeststellung für den allgemeinen Rechtsverkehr.
Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF diese selbst im Asylverfahren und zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vorbrachte.
Aufgrund unterschiedlicher Angaben hinsichtlich der Anzahl der leiblichen Geschwister bzw. Halbgeschwister des BF geht das Gericht davon aus, dass die Ausführungen des BF im Zuge seines Asylverfahrens der Wahrheit entsprechen. Hier gelangte der zuständige Richter aufgrund der diesbezüglichen kohärenten, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben zu der Feststellung, dass der BF 3 leibliche Brüder und 3 leibliche Schwestern habe, wobei ein Bruder bereits verstorben sei. Der Vater des BF war zuvor mit einer anderen Frau verheiratet. Dieser Ehe entstammen 5 Söhne. Hierbei handelt es sich folglich um Halbgeschwister. Wenn der BF im gegenständlichen Verfahren darlegte, er habe 5 Halbbrüder und 3 Halbschwestern, er sei ein Einzelkind, entstand durch diesen Sachvortrag der Eindruck, dass der BF offenbar seine Rückkehrsituation prekär darstellen möchte. Durch die Beschreibung er sei ein Einzelkind, er habe mit seinen Halbbrüdern Probleme, wäre daraus der Schluss zu ziehen, dass der BF offenbar keine Verwandten in Pakistan habe, mit denen er Kontakt habe bzw. aufnehmen könne. Da der BF jedoch im vorangegangen Asylverfahren gleichbleibenden Angaben machte, ist dieses Vorbringen als glaubwürdig zu erachten.
Die Ausführungen zu den Eltern des BF fußen jedoch auf übereinstimmenden Angaben des BF.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Asylverfahren, im gegenständlichen Verfahren, insbesondere zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo der BF angab, dass es ihm momentan gesundheitlich sehr gut gehe. Soweit der BF auf eine Operation im Jahr 2018 verwies und ebenso gesundheitliche Probleme im Asylverfahren zu berücksichtigen sind, wird darauf verwiesen, dass der BF schlüssig vor dem BVwG am XXXX darlegte, dass es ihm zurzeit gut gehe, somit gesundheitliche Probleme nicht mehr vorliegen. Er erklärte zudem auch, dass er aktuell keine Medikamente einnehme. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Asylverfahren, im gegenständlichen Verfahren, insbesondere zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo der BF angab, dass es ihm momentan gesundheitlich sehr gut gehe. Soweit der BF auf eine Operation im Jahr 2018 verwies und ebenso gesundheitliche Probleme im Asylverfahren zu berücksichtigen sind, wird darauf verwiesen, dass der BF schlüssig vor dem BVwG am römisch 40 darlegte, dass es ihm zurzeit gut gehe, somit gesundheitliche Probleme nicht mehr vorliegen. Er erklärte zudem auch, dass er aktuell keine Medikamente einnehme.
Dass der BF in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, beruht auf dessen Angaben, der ehemaligen Tätigkeit als XXXX sowie den vorgelegten arbeitsrelevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnis, Dienstzeugnis). Auch die im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachte Einstellungszusage lässt die Annahme der Arbeitsfähigkeit zu. Der BF könnte wieder als XXXX beschäftigt werden, sobald er freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Dass der BF in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, beruht auf dessen Angaben, der ehemaligen Tätigkeit als römisch 40 sowie den vorgelegten arbeitsrelevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnis, Dienstzeugnis). Auch die im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachte Einstellungszusage lässt die Annahme der Arbeitsfähigkeit zu. Der BF könnte wieder als römisch 40 beschäftigt werden, sobald er freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat.
Die illegale Einreise nach Österreich, die Asylantragstellung und der Verlauf des Asylverfahrens, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG sowie die Dauer des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten hinsichtlich der Asylantragstellung des BF und des Antrages auf Aufenthaltstitels. Die illegale Einreise nach Österreich, die Asylantragstellung und der Verlauf des Asylverfahrens, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG sowie die Dauer des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten hinsichtlich der Asylantragstellung des BF und des Antrages auf Aufenthaltstitels.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der BF seit der negativen Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutzes und dem Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat. Verwiesen darf in diesem Zusammenhang auf das Straferkenntnis der XXXX vom XXXX . Hier wurde aufgrund der Missachtung der Ausreiseverpflichtung gemäß § 120 Abs 1 b FPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt.Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der BF seit der negativen Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutzes und dem Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat. Verwiesen darf in diesem Zusammenhang auf das Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 . Hier wurde aufgrund der Missachtung der Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, b FPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Dauer des Aufenthaltes des BF beruhen auf den im Akt befindlichen Unterlagen zur Asylantragstellung, einer aktuellen Anfrage aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und den damit übereinstimmenden Angaben des BF.
Der Umstand, dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, lässt sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF zuletzt bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG treffen.
Dass der BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen hat, ist dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen hat, ist dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.
Die Erwerbstätigkeit des BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX ist durch die vorgelegten arbeitsrelevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnis, Dienstzeugnis) sowie den Sozialversicherungsauszug ersichtlich. Dass der BF keine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung, welche ihm eine legale unselbstständige Tätigkeit ermöglicht, verfügte, ergibt sich aus den Ausführungen des BF sowie durch Anfragebeantwortungen des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) und der zuständigen Finanzpolizei. Die Erwerbstätigkeit des BF im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ist durch die vorgelegten arbeitsrelevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnis, Dienstzeugnis) sowie den Sozialversicherungsauszug ersichtlich. Dass der BF keine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung, welche ihm eine legale unselbstständige Tätigkeit ermöglicht, verfügte, ergibt sich aus den Ausführungen des BF sowie durch Anfragebeantwortungen des Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) und der zuständigen Finanzpolizei.
Die Wiedereinstellungszusage ist dem Schreiben der XXXX vom XXXX zu entnehmen.Die Wiedereinstellungszusage ist dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen.
Die Deutschkenntnisse des BF auf Niveau A1 ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen (Teilnahmebestätigungen des XXXX vom XXXX Niveau A1/1 sowie vom XXXX Niveau A1/2 und der Teilnahmebestätigung von XXXX vom XXXX Der Umstand, dass der BF bis dato keine Prüfung positiv absolvierte bzw. Deutsch selbstständig lernt, resultiert aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX . Die Deutschkenntnisse des BF auf Niveau A1 ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen (Teilnahmebestätigungen des römisch 40 vom römisch 40 Niveau A1/1 sowie vom römisch 40 Niveau A1/2 und der Teilnahmebestätigung von römisch 40 vom römisch 40 Der Umstand, dass der BF bis dato keine Prüfung positiv absolvierte bzw. Deutsch selbstständig lernt, resultiert aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .
Das Bestehen von freundschaftlichen und sozialen Kontakten im österreichischen Bundesgebiet ist aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX ableitbar. Das Bestehen von freundschaftlichen und sozialen Kontakten im österreichischen Bundesgebiet ist aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ableitbar.
Die Teilnahme an sozialen Projekten geht aus den vorgelegten Bestätigungen, Urkunden und Fotos hervor.
Dass der BF weder in Vereinen oder Organisationen aktiv ist noch ehrenamtlich tätig ist und keine weiteren Bildungsangebote in Anspruch genommen sowie keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung besucht hat, ist im Lichte der Aussagen des BF nicht zweifelhaft.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor.
Die Feststellung bezüglich des Vorliegens des Straferkenntnisses und des aktuellen Verfahrensstandes konnte durch eine Anfrage an die XXXX sowie die darauffolgende Übermittelung der diesbezüglichen Schriftstücke gemacht werden. Die Feststellung bezüglich des Vorliegens des Straferkenntnisses und des aktuellen Verfahrensstandes konnte durch eine Anfrage an die römisch 40 sowie die darauffolgende Übermittelung der diesbezüglichen Schriftstücke gemacht werden.
Die Wohnverhältnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF. Dass der BF aktuell von seinen Ersparnissen lebt, lässt sich anhand der Angaben des BF feststellen.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde dazu die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Der BF ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.
Sofern der BF die schlechte Sicherheitslage in Pakistan vorbrachte, lässt sich nicht erkennen, dass sich daraus ein Abschiebehindernis konkret für den BF ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt. Auf Grundlage des aktuellen Länderinformationsblattes (LIB) der Staatendokumentation des BFA kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer extremen Gefährdungslage in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
Vielmehr wird in der zitierten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes des BFA darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme des Jahres 2013 sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr 2020 zeigte. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021).
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022).
Der BF kann sich dieser unsicheren Lage in seiner Heimatregion entziehen, wenn er sich bspw. im Punjab, wie in Islamabad niederlässt. 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). Der BF kann sich dieser unsicheren Lage in seiner Heimatregion entziehen, wenn er sich bspw. im Punjab, wie in Islamabad niederlässt. 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad vergleiche PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023).
Zur Bewegungsfreiheit in Pakistan in Form einer Verlegung eines Lebensmittelpunktes ist zu bedenken, dass anhand der aktuellen bzw. im Verfahren miteinbezogenen Berichtslage feststeht, dass es für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit gibt in Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande zu leben, dies gilt auch für potentiell Verfolgte. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Zudem besteht die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann, der wenn auch zumindest vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem könnte der BF bei seiner Rückkehr Rückkehrhilfe bzw. Unterstützung von Hilfsorganisationen bzw. Freunden und Bekannten in Pakistan in Anspruch nehmen.
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Pakistan aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.,
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.2. römisch zwei.3.2.
§ 56 AsylG 2005 lautet auszugsweise: Paragraph 56, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
…
Der BF stellte am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2022 wurde durch die Rechtsvertretung die formelle Zurückziehung des Antrages und die erneute Antragstellung mit Datum von 29.11.2022 bekanntgegeben. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung hielt sich der BF mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit erfüllt. Der BF stellte am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2022 wurde durch die Rechtsvertretung die formelle Zurückziehung des Antrages und die erneute Antragstellung mit Datum von 29.11.2022 bekanntgegeben. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung hielt sich der BF mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit erfüllt.
Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu. Der BF hielt sich von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag au internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX – und damit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren – rechtmäßig auf. Beim BF liegt somit ein durchgängiger rechtmäßiger Aufenthalt von mehr als drei Jahren iSd § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG vor. Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu. Der BF hielt sich von der Zulassung des Asylverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag au internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 – und damit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren – rechtmäßig auf. Beim BF liegt somit ein durchgängiger rechtmäßiger Aufenthalt von mehr als drei Jahren iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.
Den Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG entspricht der BF jedoch nicht. Der BF hat keinen Nachweis über eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG vorgelegt. Zudem geht der BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, nach. Den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG entspricht der BF jedoch nicht. Der BF hat keinen Nachweis über eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG vorgelegt. Zudem geht der BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, nach.
In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 des § 56 AsylG vor, weshalb dem BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 56 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist.In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Paragraph 56, AsylG vor, weshalb dem BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG zu erteilen ist.
II.3.3. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sind darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen des § 60 AsylG zu erfüllen. römisch zwei.3.3. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sind darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG zu erfüllen.
Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 AsylG sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.
Im gegensändlichen Fall besteht gegen den BF keine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.
§ 60 Abs. 2 AsylG normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, einen über alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig und der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Paragraph 60, Absatz 2, AsylG normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, einen über alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig und der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Anzuführen ist, dass der BF durch die Vorlage eines aufrechten Mietvertrages belegen konnte, dass er aktuell eine Mietwohnung bewohnt und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG verfügt. Anzuführen ist, dass der BF durch die Vorlage eines aufrechten Mietvertrages belegen konnte, dass er aktuell eine Mietwohnung bewohnt und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verfügt.
Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG ist anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet kann nach der Rechtsprechung auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032 mwN). Es kann daher vorgelegten Arbeitsvorverträgen und Einstellungszusagen nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet kann nach der Rechtsprechung auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032 mwN). Es kann daher vorgelegten Arbeitsvorverträgen und Einstellungszusagen nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002) reicht eine hinreichend konkrete Aussicht für eine näher konkretisierte Erwerbstätigkeit aus.
Der BF konnte eine Wiedereinstellungszusage vom XXXX in Vorlage bringen. Der ehemalige Arbeitgeber des BF hat hierin die Bereitschaft beurkundet, den BF neuerlich zu beschäftigen, wenn dieser über einen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. Der BF hat bisher mit seinem monatlichen Gehalt seinen Lebensunterhalt bestritten bzw. liegen keine Hinweise vor, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Im Rahmen der von ihm aufzunehmenden Erwerbstätigkeit wird der BF der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen. Ein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz war daher nicht zu erbringen (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG-DV).Der BF konnte eine Wiedereinstellungszusage vom römisch 40 in Vorlage bringen. Der ehemalige Arbeitgeber des BF hat hierin die Bereitschaft beurkundet, den BF neuerlich zu beschäftigen, wenn dieser über einen Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. Der BF hat bisher mit seinem monatlichen Gehalt seinen Lebensunterhalt bestritten bzw. liegen keine Hinweise vor, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Im Rahmen der von ihm aufzunehmenden Erwerbstätigkeit wird der BF der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen. Ein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz war daher nicht zu erbringen vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG-DV).
II.3.4. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach § 56 Abs. 3 AsylG römisch zwei.3.4. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt jedoch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt jedoch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).
Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht erkannt werden, dass die gesetzten Integrationsschritte ein übliches Maß überschreiten:
Der BF hat während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung absolviert. Er verfügt bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A1. Seit XXXX hat der BF keine weiterführenden Deutschkurse besucht, sodass im Hinblick auf den Spracherwerb kein besonders hohes Ausmaß an integrativen Bemühungen gesehen wird. Der BF hat während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung absolviert. Er verfügt bloß über rudimentäre Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A1. Seit römisch 40 hat der BF keine weiterführenden Deutschkurse besucht, sodass im Hinblick auf den Spracherwerb kein besonders hohes Ausmaß an integrativen Bemühungen gesehen wird.
Zugutezuhalten ist dem BF zwar seine Arbeitswilligkeit sowie der Umstand, dass er nach XXXX nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung einbezogen war. Der BF verfügt über Freunde und Bekannten in Österreich.Zugutezuhalten ist dem BF zwar seine Arbeitswilligkeit sowie der Umstand, dass er nach römisch 40 nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung einbezogen war. Der BF verfügt über Freunde und Bekannten in Österreich.
Zu Lasten des BF fällt seine Beschäftigung im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als XXXX . Diese Beschäftigung wurde ohne notwendige arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen durchgeführt. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung stellt keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt dar (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Zu Lasten des BF fällt seine Beschäftigung im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 . Diese Beschäftigung wurde ohne notwendige arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen durchgeführt. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung stellt keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt dar vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Aus dieser vormaligen Tätigkeit lässt sich zwar eine mögliche Selbsterhaltungsfähigkeit schließen, die illegale Tätigkeit zeigt jedoch auch deutlich, dass der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet. Dieser Umstand kann auch das Straferkenntnis vom XXXX verdeutlichen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.Aus dieser vormaligen Tätigkeit lässt sich zwar eine mögliche Selbsterhaltungsfähigkeit schließen, die illegale Tätigkeit zeigt jedoch auch deutlich, dass der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet. Dieser Umstand kann auch das Straferkenntnis vom römisch 40 verdeutlichen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Hinsichtlich einer sozialen Integration des BF in Österreich ist festzuhalten, dass diese – gemessen an der Aufenthaltsdauer – das übliche Maß nicht zu überschreiten vermag. Der BF engagiert sich nicht in Vereinen oder Organisationen. Er geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Gegenständlich ist daher insgesamt ersichtlich, dass der BF über keinen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Sein Integrationsgrad ist für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend. Insgesamt fehlt es damit bereits an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles (vgl. VwGH 11.02.2020, Ra 2019/21/0308).Gegenständlich ist daher insgesamt ersichtlich, dass der BF über keinen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Sein Integrationsgrad ist für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend. Insgesamt fehlt es damit bereits an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles vergleiche VwGH 11.02.2020, Ra 2019/21/0308).
II.3.5. Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.5. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. römisch zwei.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
II.3.5.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.5.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).
II.3.5.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).römisch zwei.3.5.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Verwandten oder familienähnliche Beziehungen und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
II.3.5.4. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.römisch zwei.3.5.4. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Aspekt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG (Relativierung aufgrund unsicheren Aufenthaltsstatus) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. jeweils VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Aspekt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG (Relativierung aufgrund unsicheren Aufenthaltsstatus) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche jeweils VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).
Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.
Der BF befindet sich seit knapp über fünf Jahren in Österreich. Der BF verfügte seit Juli 2017 bis zur negativen Entscheidung des BVwG vom XXXX über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber, wobei ihm der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der BF befindet sich seit knapp über fünf Jahren in Österreich. Der BF verfügte seit Juli 2017 bis zur negativen Entscheidung des BVwG vom römisch 40 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber, wobei ihm der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag befindet sich der BF unrechtmäßig in Österreich. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach. Mit der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG musste dem BF bewusst gewesen sein, dass dieser Antrag nach § 58 Absatz 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag befindet sich der BF unrechtmäßig in Österreich. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach. Mit der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG musste dem BF bewusst gewesen sein, dass dieser Antrag nach Paragraph 58, Absatz 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ erwies sich als unberechtigt. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich bzw. des Aufenthaltstitelverfahrens fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der BF konnte mit der Teilnahmebestätigung des Deutschkurses auf Niveau A1 eine gewisse sprachliche Integration geltend machen, die jedoch – in Hinblick auf den mehr als 5-jährigen Aufenthalt – kein außergewöhnliches Maß erreicht. Zwar stellt der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).Der BF konnte mit der Teilnahmebestätigung des Deutschkurses auf Niveau A1 eine gewisse sprachliche Integration geltend machen, die jedoch – in Hinblick auf den mehr als 5-jährigen Aufenthalt – kein außergewöhnliches Maß erreicht. Zwar stellt der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zudem pflegt der BF freundschaftliche Kontakte in Österreich. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden könnten, jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die er während seines Aufenthaltes in Österreich kennen gelernt hat, gänzlich abzurechen. Dem BF steht es frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
In Hinblick auf eine berufliche Integrität ist anzumerken, dass der BF zwar beruflich tätig war, diese Beschäftigung jedoch ohne Vorliegen einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung erfolgte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung nach der Rechtsprechung keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt darstellt (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). In Hinblick auf eine berufliche Integrität ist anzumerken, dass der BF zwar beruflich tätig war, diese Beschäftigung jedoch ohne Vorliegen einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung erfolgte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ausübung einer Tätigkeit ohne die notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung nach der Rechtsprechung keine nachhaltige Integration eines Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt darstellt vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Anzuführen ist, dass die Arbeitswilligkeit des BF außer Frage steht. Jedoch kann die vorgelegte Einstellungszusage die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich auch nicht in einem besonderen Maß stärken. Die Zusage knüpft nämlich an die Bedingung, dass der BF sämtliche Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung erfüllt, an. Insofern fallen daher die Erwerbstätigkeit sowie die in Vorlage gebrachte Wiedereinstellungszusage bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.
Ein Engagement in Vereinen oder Organisationen ist beim BF nicht gegeben, sodass auch keine Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, anzunehmen sind.
Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung seines persönlichen Interesses an einem Aufenthalt in Österreich, noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung seines persönlichen Interesses an einem Aufenthalt in Österreich, noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbrachte und dort sozialisiert wurde, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass er vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hat. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in dem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. Antrages eines Aufenthaltstitels allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. Antrages eines Aufenthaltstitels allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Aufenthaltstitels- bzw. der Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Aufenthaltstitels- bzw. der Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.5.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.römisch zwei.3.5.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig verneint. Der BF hat daher bereits im Asylverfahren keine solche Gefahren glaubhaft vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liegen daher keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 rechtskräftig verneint. Der BF hat daher bereits im Asylverfahren keine solche Gefahren glaubhaft vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liegen daher keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd. VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Der Sicherheitslage könnte der BF durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen (siehe auch diesbezügliche Ausführungen im Erkenntnis des BVwG zum Asylverfahren.).
Die derzeitige COVID-19 (sog. Corona-) Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, führt zu keiner Änderung der oben angeführten Erläuterungen zu Pakistan.
Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich der BF in Pakistan mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen ist, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn der BF aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten. Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich der BF in Pakistan mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen ist, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn der BF aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten.
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, dass der BF detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Dies wurde vom BF nicht dargelegt (vgl. VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, dass der BF detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Dies wurde vom BF nicht dargelegt vergleiche VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN).
Eine derartige Extremgefahr kann für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht angenommen werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und er nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
II.3.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe illegale Beschäftigung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verwaltungsübertretung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L512.2208556.2.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023