TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W282 2248623-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AMD-G §2
AMD-G §37 Abs4
AMD-G §64
B-VG Art133 Abs4
KOG §2
ORF-G §17
VStG 1950 §1
VStG 1950 §19
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §50 Abs1
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 64 heute
  2. AMD-G § 64 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. AMD-G § 64 gültig von 14.04.2022 bis 30.04.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2022
  4. AMD-G § 64 gültig von 01.01.2021 bis 13.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. AMD-G § 64 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  6. AMD-G § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  7. AMD-G § 64 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 64 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 64 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 64 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. ORF-G § 17 heute
  2. ORF-G § 17 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. ORF-G § 17 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  5. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ORF-G § 17 gültig von 21.11.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986
  7. ORF-G § 17 gültig von 29.09.1984 bis 20.11.1986
  1. VStG 1950 § 1 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


,

W282 2248623-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , weitere Verfahrenspartei: XXXX GesmbH, beide vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL & Partner RAe GmbH, gegen den noch verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt a. des Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX 2021,
Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 und 16.11.2023 im zweiten Rechtsgang zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , weitere Verfahrenspartei: römisch 40 GesmbH, beide vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL & Partner RAe GmbH, gegen den noch verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt a. des Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 2021, , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 und 16.11.2023 im zweiten Rechtsgang zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe wird teilweise Folge gegeben und die zu Spruchpunkt a. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 5 Stunden) herabgesetzt. Korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf (gesamt) EUR 155,- und der zu zahlende Gesamtbetrag, für den die weitere Verfahrenspartei gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet, auf EUR 1.705,-.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe wird teilweise Folge gegeben und die zu Spruchpunkt a. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 5 Stunden) herabgesetzt. Korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, VStG auf (gesamt) EUR 155,- und der zu zahlende Gesamtbetrag, für den die weitere Verfahrenspartei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet, auf EUR 1.705,-.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Im Zuge der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) durch private Rundfunkveranstalter wurde die im Spruchkopf genannte weitere Verfahrenspartei (wVP) von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefordert, binnen drei Werktagen Aufzeichnungen von Sendungen des Fernsehprogramms XXXX vom XXXX 2019, von 18:00 bis 20:00 Uhr, vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.10.2019 übermittelte die wVP Aufzeichnungen für den eben genannten Sendezeitraum.1. Im Zuge der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KommAustria-Gesetz (KOG), der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) durch private Rundfunkveranstalter wurde die im Spruchkopf genannte weitere Verfahrenspartei (wVP) von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefordert, binnen drei Werktagen Aufzeichnungen von Sendungen des Fernsehprogramms römisch 40 vom römisch 40 2019, von 18:00 bis 20:00 Uhr, vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.10.2019 übermittelte die wVP Aufzeichnungen für den eben genannten Sendezeitraum.

2. Mit Schreiben vom 22.10.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen nach § 62 AMD-G ein, dies wegen des Verdachts, die wVP habe als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms XXXX am XXXX 2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr im Rahmen der darin enthaltenen Sendungen die Bestimmungen der
§§ 37 Abs. 4, 43 Abs. 1 u. 2 AMD-G verletzt; unter Einem räumte die belangte Behörde der wVP die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 07.11.2019 nahm die wVP zu den ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen Stellung. Die belangte Behörde stellte in Folge mit Bescheid vom XXXX 2020, XXXX , gemäß § 62 AMD-G fest, dass die wVP in dem am XXXX 2019 von 18:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm XXXX die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 AMD-G sowie des § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt habe.
2. Mit Schreiben vom 22.10.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen nach Paragraph 62, AMD-G ein, dies wegen des Verdachts, die wVP habe als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms römisch 40 am römisch 40 2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr im Rahmen der darin enthaltenen Sendungen die Bestimmungen der , Paragraphen 37, Absatz 4, 43, Absatz eins, u. 2 AMD-G verletzt; unter Einem räumte die belangte Behörde der wVP die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 07.11.2019 nahm die wVP zu den ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen Stellung. Die belangte Behörde stellte in Folge mit Bescheid vom römisch 40 2020, römisch 40 , gemäß Paragraph 62, AMD-G fest, dass die wVP in dem am römisch 40 2019 von 18:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm römisch 40 die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G sowie des Paragraph 43, Absatz eins und 2 AMD-G verletzt habe.

3. In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der wVP das – verfahrensgegenständliche – Verwaltungsstrafverfahren nach § 64 Abs. 2 AMD-G hinsichtlich des identen, mit Bescheid gemäß § 62 AMD-G vom XXXX 2020 festgestellten Sachverhalts eingeleitet. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 15.09.2020 zur Rechtfertigung aufgefordert und der wVP mit Schreiben vom selben Tag die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben jeweils vom 30.09.2020 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer und nahm auch die wVP Stellung.3. In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der wVP das – verfahrensgegenständliche – Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 64, Absatz 2, AMD-G hinsichtlich des identen, mit Bescheid gemäß Paragraph 62, AMD-G vom römisch 40 2020 festgestellten Sachverhalts eingeleitet. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 15.09.2020 zur Rechtfertigung aufgefordert und der wVP mit Schreiben vom selben Tag die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben jeweils vom 30.09.2020 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer und nahm auch die wVP Stellung.

Darin brachte der Beschwerdeführer und sinngemäß auch die wVP zusammengefasst folgendes vor: In Hinblick auf das vorgeworfene Sponsoring einer Sendung zur politischen Information handle es sich einerseits bei der XXXX um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, weshalb ein Sponsoring im Sinne des § 37 iVm § 2 Z 32 AMD-G bereits aus diesem Grund nicht möglich sei. Zudem habe die XXXX in der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ( XXXX Fort- und Weiterbildung bzw. Auftragsforschung) agiert. Damit handle es sich bei der XXXX gegenständlich um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, welches mit der Leistung seines Beitrags auch nicht zugleich das Ziel verfolge, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des „Unternehmens“ zu fördern. Andererseits handle es sich bei der XXXX GesmbH um keinen kommerziell tätigen Dritten. Das Vorliegen eines Beitrags zur Finanzierung im Sinne des § 2 Z 32 AMD-G könne daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Zudem handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung - wie die Behörde selbst ausführe - um eine politische Informationssendung vor einer Nationalratswahl. Es sei nicht unüblich, dass öffentliche Körperschaften wie die XXXX für eben solche politischen Diskussionen entgeltfrei ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellten. Die verfahrensgegenständliche Sendung habe ausschließlich dem Zweck der politischen Bildung und - gerade in Vorwahlzeiten - auch der Deckung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung gedient. Anders als bei der (bloß wirtschaftlichen) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für Werbeaufnahmen an kommerziell tätige Dritte habe die XXXX im gegenständlichen Fall ein eigenes Interesse daran, im Rahmen einer „Kooperation“ mit dem Mediendiensteanbieter eine politische Sendung als Gastgeber zu beherbergen; dies insbesondere auch, um den Studierenden politische Themen näher zu bringen. Aus diesem Grund gehe daher auch der Verweis der Behörde auf die Werberichtlinien der XXXX , insbesondere auf deren Punkt 3.2., fehl und handle es sich bei der gegenständlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten keinesfalls um einen Beitrag zur Finanzierung in Form eines Sponsorings im Sinne des § 2 Z 32 bzw. § 37 Abs. 4 AMD-G. Vielmehr liege eine „Kooperation“ vor, welche vor allem auch im Interesse der XXXX und insbesondere zu (politischen) Bildungszwecken eingegangen worden sei.Darin brachte der Beschwerdeführer und sinngemäß auch die wVP zusammengefasst folgendes vor: In Hinblick auf das vorgeworfene Sponsoring einer Sendung zur politischen Information handle es sich einerseits bei der römisch 40 um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, weshalb ein Sponsoring im Sinne des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G bereits aus diesem Grund nicht möglich sei. Zudem habe die römisch 40 in der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ( römisch 40 Fort- und Weiterbildung bzw. Auftragsforschung) agiert. Damit handle es sich bei der römisch 40 gegenständlich um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, welches mit der Leistung seines Beitrags auch nicht zugleich das Ziel verfolge, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des „Unternehmens“ zu fördern. Andererseits handle es sich bei der römisch 40 GesmbH um keinen kommerziell tätigen Dritten. Das Vorliegen eines Beitrags zur Finanzierung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G könne daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Zudem handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung - wie die Behörde selbst ausführe - um eine politische Informationssendung vor einer Nationalratswahl. Es sei nicht unüblich, dass öffentliche Körperschaften wie die römisch 40 für eben solche politischen Diskussionen entgeltfrei ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellten. Die verfahrensgegenständliche Sendung habe ausschließlich dem Zweck der politischen Bildung und - gerade in Vorwahlzeiten - auch der Deckung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung gedient. Anders als bei der (bloß wirtschaftlichen) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für Werbeaufnahmen an kommerziell tätige Dritte habe die römisch 40 im gegenständlichen Fall ein eigenes Interesse daran, im Rahmen einer „Kooperation“ mit dem Mediendiensteanbieter eine politische Sendung als Gastgeber zu beherbergen; dies insbesondere auch, um den Studierenden politische Themen näher zu bringen. Aus diesem Grund gehe daher auch der Verweis der Behörde auf die Werberichtlinien der römisch 40 , insbesondere auf deren Punkt 3.2., fehl und handle es sich bei der gegenständlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten keinesfalls um einen Beitrag zur Finanzierung in Form eines Sponsorings im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, bzw. Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G. Vielmehr liege eine „Kooperation“ vor, welche vor allem auch im Interesse der römisch 40 und insbesondere zu (politischen) Bildungszwecken eingegangen worden sei.

Der Beschwerdeführer sei zwar unternehmensrechtlich gesehen Geschäftsführer der wVP, habe jedoch nicht die operative Leitung der Gesellschaft in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Sendungen inne, diese obliege vielmehr einem Prokuristen. Damit mangle es dem Beschuldigten auch am notwendigen Verschulden.

4. In Folge wurde die wVP mit Schreiben vom 10.06.2021 von der belangten Behörde aufgefordert, Auskunft über den verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu geben.4. In Folge wurde die wVP mit Schreiben vom 10.06.2021 von der belangten Behörde aufgefordert, Auskunft über den verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu geben.

5. Mit Schreiben vom 25.06.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass der erwähnte Prokurist zum Tatzeitpunkt am XXXX 2019 nicht offiziell verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG gewesen sei. Mit dem Vorbringen in der schriftlichen Rechtfertigung hätten nur die tatsächlichen internen Verhältnisse dargestellt und aufgezeigt werden sollen, dass der Beschwerdeführer nicht die operative Leitung innehatte. Daher mangle es dem Beschuldigten in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Verstöße an einem Verschulden bzw. sollte dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden.5. Mit Schreiben vom 25.06.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass der erwähnte Prokurist zum Tatzeitpunkt am römisch 40 2019 nicht offiziell verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG gewesen sei. Mit dem Vorbringen in der schriftlichen Rechtfertigung hätten nur die tatsächlichen internen Verhältnisse dargestellt und aufgezeigt werden sollen, dass der Beschwerdeführer nicht die operative Leitung innehatte. Daher mangle es dem Beschuldigten in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Verstöße an einem Verschulden bzw. sollte dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden.

6. Mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Straferkenntnis vom XXXX 2021, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde folgendes aus:6. Mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Straferkenntnis vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 sprach die belangte Behörde folgendes aus:

„Sie haben als Geschäftsführer der XXXX GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der XXXX GesmbH zu verantworten, dass im von der XXXX GesmbH veranstalteten Satellitenfernsehprogramm XXXX im Rahmen der am XXXX 2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen„Sie haben als Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der römisch 40 GesmbH zu verantworten, dass im von der römisch 40 GesmbH veranstalteten Satellitenfernsehprogramm römisch 40 im Rahmen der am römisch 40 2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen

a.       jeweils von

i.       ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und

ii.      ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr

Sendungen zur politischen Information gesendet wurden, die finanziell unterstützt worden sind, und

b.       von ca. 19:27:02 Uhr bis ca. 19:29:33 Uhr Fernsehwerbung

i.       nicht leicht als solche erkennbar und

ii.      nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel an ihrem Anfang und ihrem Ende eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt war.

Tatort: jeweils XXXX Tatort: jeweils römisch 40

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu a.: § 64 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, und § 9 Abs. 1 VStGZu a.: Paragraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, und Paragraph 9, Absatz eins, VStG

Zu b. i.: § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015, und § 9 Abs. 1 VStGZu b. i.: Paragraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, und Paragraph 9, Absatz eins, VStG

Zu b. ii.: § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015, und § 9 Abs. 1 VStGZu b. ii.: Paragraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, und Paragraph 9, Absatz eins, VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

Zu a.: 650,-

Zu b. i.: 400,-

Zu b. ii.: 650,-

6 Stunden

6 Stunden

6 Stunden

keine

§ 64 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 und §§ 16 und 19 VStGParagraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, und Paragraphen 16 und 19 VStG

§ 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 und §§ 16 und 19 VStGParagraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, und Paragraphen 16 und 19 VStG

§ 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 und §§ 16 und 19 VStGParagraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, und Paragraphen 16 und 19 VStG

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX GesmbH für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 GesmbH für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

170,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

 

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher,

1870,-

Euro“

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 25.10.2021 Beschwerde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge in der Sache selbst erkennen, (eventualiter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wesentlich herabsetzen bzw. bloß eine Ermahnung aussprechen.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen jenes Vorbringen, das seiner Rechtfertigung vom 30.09.2020 sowie seiner Stellungnahme vom 25.06.2021 vor der belangten Behörde zu Grunde liegt.

8. Die Beschwerde langte am 24.11.2021 beim BVwG ein. Die belangte Behörde gab bekannt, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.

10. Am 29.03.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers genannte Prokurist der wVP als Zeuge vernommen.

11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2022, GZ. W282 2248623-1/9E wurde im ersten Rechtsgang wie folgt über die verfahrensggst. Beschwerde abgesprochen:

„A)

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt a. insofern abgeändert, dass dieser Spruchpunkt nunmehr lautet wie folgt:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Spruchpunkt a. insofern abgeändert, dass dieser Spruchpunkt nunmehr lautet wie folgt:

„a. jeweils von

i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und

ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr

Sendungen zur politischen Information gesendet wurden, die geeignet waren, bei den Zusehern den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein, und“

II. Der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe wird teilweise Folge gegeben und die zu Spruchpunkt a. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 2 Stunden) herabgesetzt. Korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf EUR 115,- und der zu zahlende Gesamtbetrag, für den die weitere Verfahrenspartei gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet, auf EUR 1.265,-.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe wird teilweise Folge gegeben und die zu Spruchpunkt a. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 2 Stunden) herabgesetzt. Korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, VStG auf EUR 115,- und der zu zahlende Gesamtbetrag, für den die weitere Verfahrenspartei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet, auf EUR 1.265,-.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig“

11. Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Beide ao. Revisionen wurden dem VwGH (dg. einlangend) am 27.06.2022 vom BVwG vorgelegt.

12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2023, Zl. Ra 2022/03/0175-7 wurde der ao. Revision der belangten Behörde Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2022 in seinen Spruchpunkten A) I. und A) II. behoben. Mit tagesgleichem Beschluss zur Zl.
Ra 2022/03/0175-8 wurde das Verfahren über die ao. Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgrund Klaglosstellung für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt; im Übrigen wurde die Revision gegen den weiteren Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses vom 08.05.2022 [Spruchpunkt A) III.] zurückgewiesen. Das (teil-)behebende Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2023, Zl. Ra 2022/03/0175-7 wurde dem BVwG am 26.09.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt.
12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2023, Zl. Ra 2022/03/0175-7 wurde der ao. Revision der belangten Behörde Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2022 in seinen Spruchpunkten A) römisch eins. und A) römisch zwei. behoben. Mit tagesgleichem Beschluss zur Zl. , Ra 2022/03/0175-8 wurde das Verfahren über die ao. Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgrund Klaglosstellung für gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt; im Übrigen wurde die Revision gegen den weiteren Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses vom 08.05.2022 [Spruchpunkt A) römisch drei.] zurückgewiesen. Das (teil-)behebende Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2023, Zl. Ra 2022/03/0175-7 wurde dem BVwG am 26.09.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt.

13. Aus der in Punkt 12. dargestellten Behebung durch den VwGH in Verbindung mit der Zurückweisung der Revision gegen Spruchpunkt A) III. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2023 ergibt sich, dass nunmehr im zweiten Rechtsgang nur noch die Beschwerde gegen Spruchpunkt lit. a. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom XXXX 2021 verfahrensgegenständlich ist.13. Aus der in Punkt 12. dargestellten Behebung durch den VwGH in Verbindung mit der Zurückweisung der Revision gegen Spruchpunkt A) römisch drei. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2023 ergibt sich, dass nunmehr im zweiten Rechtsgang nur noch die Beschwerde gegen Spruchpunkt Litera a, des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom römisch 40 2021 verfahrensgegenständlich ist.

14. Über Ladung fand vor dem BVwG am 16.11.2023 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde statt, in der sachverhaltsbezogene Änderungen – soweit solche eingetreten sind – erörtert wurden.

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1 Der Beschwerdeführer ist aktuell und war zum Tatzeitpunkt ( XXXX 2019) handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GesmbH (FN XXXX beim HG XXXX ), welche über eine Zulassung der belangten Behörde zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms XXXX verfügt. Die operative Leitung des Senderbetriebs oblag hierbei dem Prokuristen der XXXX GesmbH, XXXX . 1.1 Der Beschwerdeführer ist aktuell und war zum Tatzeitpunkt ( römisch 40 2019) handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH (FN römisch 40 beim HG römisch 40 ), welche über eine Zulassung der belangten Behörde zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms römisch 40 verfügt. Die operative Leitung des Senderbetriebs oblag hierbei dem Prokuristen der römisch 40 GesmbH, römisch 40 .

1.2 Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AMD-G verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG war zum Tatzeitpunkt nicht und ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestellt.1.2 Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AMD-G verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG war zum Tatzeitpunkt nicht und ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestellt.

1.3. Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GesmbH ist mit EUR XXXX ,- jährlich zu schätzen. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom XXXX 2019, XXXX , als Geschäftsführer der XXXX GesmbH wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 64 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 AMD- G idF BGBl. I Nr. 86/2015 iVm § 9 Abs. 1 VStG zu einer Geldstrafe verurteilt.1.3. Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH ist mit EUR römisch 40 ,- jährlich zu schätzen. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom römisch 40 2019, römisch 40 , als Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7, AMD- G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu einer Geldstrafe verurteilt.

Zur verfahrensgegenständlichen inkriminierten Sendung:

1.4 Am XXXX 2019 wurde im Fernsehprogramm XXXX jeweils beginnend um ca. 18:16:30 Uhr und um ca. 19:30:14 Uhr die Sendung XXXX ausgestrahlt. Diese Sendung beinhaltet Statements der Spitzenkandidatinnen und –kandidaten der im Nationalrat vertreten Parteien für die Nationalratswahl 2019 zu ausgewählten Themen. In der zweiten Sendung um ca. 18:16:30 Uhr beantworten die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten die Frage „Sollen Neuwahlen künftig schneller als in vier Monaten stattfinden können?“, in der Sendung um ca. 19:30:14 Uhr die Frage „Sind Sie für Fahrverbote, wenn die Luft-Güte zu schlecht ist?“.1.4 Am römisch 40 2019 wurde im Fernsehprogramm römisch 40 jeweils beginnend um ca. 18:16:30 Uhr und um ca. 19:30:14 Uhr die Sendung römisch 40 ausgestrahlt. Diese Sendung beinhaltet Statements der Spitzenkandidatinnen und –kandidaten der im Nationalrat vertreten Parteien für die Nationalratswahl 2019 zu ausgewählten Themen. In der zweiten Sendung um ca. 18:16:30 Uhr beantworten die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten die Frage „Sollen Neuwahlen künftig schneller als in vier Monaten stattfinden können?“, in der Sendung um ca. 19:30:14 Uhr die Frage „Sind Sie für Fahrverbote, wenn die Luft-Güte zu schlecht ist?“.

Abbildung 1: Statement XXXX Abbildung 1: Statement römisch 40

Am Ende der beiden Sendungen wird jeweils ein Hinweis („Mit freundlicher Unterstützung der XXXX “) und ein Hinweis auf die Produzentin der Sendung, das XXXX , ausgestrahlt:Am Ende der beiden Sendungen wird jeweils ein Hinweis („Mit freundlicher Unterstützung der römisch 40 “) und ein Hinweis auf die Produzentin der Sendung, das römisch 40 , ausgestrahlt:

Abbildung 2: Hinweis Unterstützung XXXX Abbildung 2: Hinweis Unterstützung römisch 40

Die Sendung wurde in Räumlichkeiten der XXXX gedreht, die für diesen Zweck kostenfrei bereitgestellt wurden. Die Sendung wurde in Räumlichkeiten der römisch 40 gedreht, die für diesen Zweck kostenfrei bereitgestellt wurden.

1.5. Der oben abgebildete Hinweis „Mit freundlicher Unterstützung der XXXX “ wurde von den Sendungsverantwortlichen als freiwillige Gefälligkeit für die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten ebendort eingefügt. Weder hat die XXXX auf den Inhalt der Sendung Einfluss genommen, noch hat die XXXX die Einblendung dieses Hinweises verlangt bzw. vorgeschlagen oder sonst irgendeine Gegenleistung für die kostenlose Raumbereitstellung verlangt oder vorgeschlagen.1.5. Der oben abgebildete Hinweis „Mit freundlicher Unterstützung der römisch 40 “ wurde von den Sendungsverantwortlichen als freiwillige Gefälligkeit für die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten ebendort eingefügt. Weder hat die römisch 40 auf den Inhalt der Sendung Einfluss genommen, noch hat die römisch 40 die Einblendung dieses Hinweises verlangt bzw. vorgeschlagen oder sonst irgendeine Gegenleistung für die kostenlose Raumbereitstellung verlangt oder vorgeschlagen.

Zum operativen Senderbetrieb hinsichtlich XXXX zum Tatzeitpunkt:Zum operativen Senderbetrieb hinsichtlich römisch 40 zum Tatzeitpunkt:

1.6 Der operative Senderbetrieb der XXXX GesmbH lag zum Tatzeitpunkt in den Händen von XXXX (in Folge „Zeuge“ oder kurz „Z“), dem Prokuristen der XXXX GesmbH. Hinsichtlich der Einhaltung medienrechtlicher Vorschriften gab es zum Tatzeitpunkt mündliche Dienstanweisungen des Beschwerdeführers an den Zeugen; eine konkrete inhaltliche, institutionalisierte und regelmäßige Kontrolle der Einhaltung dieser Dienstanweisungen durch den Z, erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht. 1.6 Der operative Senderbetrieb der römisch 40 GesmbH lag zum Tatzeitpunkt in den Händen von römisch 40 (in Folge „Zeuge“ oder kurz „Z“), dem Prokuristen der römisch 40 GesmbH. Hinsichtlich der Einhaltung medienrechtlicher Vorschriften gab es zum Tatzeitpunkt mündliche Dienstanweisungen des Beschwerdeführers an den Zeugen; eine konkrete inhaltliche, institutionalisierte und regelmäßige Kontrolle der Einhaltung dieser Dienstanweisungen durch den Z, erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht.

1.7. Die senderinterne Verantwortung für die Einhaltung medien- und fernsehrechtlicher Bestimmungen wie auch dem AMD-G oblag im Rahmen des Sendebetriebs von XXXX dem Zeugen. Eine konkrete wirksame Überwachung und Kontrolle des „Playouter“, also jener Person, die tatsächlich die fertige Videodatei der Sendung technisch in die Ausstrahlung schickt, im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des AMD-G erfolgte am Tattag hinsichtlich der inkriminierten Sendung weder durch den Zeugen, noch durch den Beschwerdeführer. 1.7. Die senderinterne Verantwortung für die Einhaltung medien- und fernsehrechtlicher Bestimmungen wie auch dem AMD-G oblag im Rahmen des Sendebetriebs von römisch 40 dem Zeugen. Eine konkrete wirksame Überwachung und Kontrolle des „Playouter“, also jener Person, die tatsächlich die fertige Videodatei der Sendung technisch in die Ausstrahlung schickt, im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des AMD-G erfolgte am Tattag hinsichtlich der inkriminierten Sendung weder durch den Zeugen, noch durch den Beschwerdeführer.

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

2.1 Die Feststellungen der Punkte 1.1 bis 1.4 gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Weiters nahm der erkennende Senat selbst Einsicht in die von wVP an die belangte Behörde übermittelten Sendungsaufzeichnungen. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Inhalt und Umfang der inkriminierten Sendungen wurden vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt (VH-Ns. OZ 7 S 6). Ebenso übernommen wurde die plausible Schätzung des Einkommens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, zumal der BF auch in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Punkt keine Angaben machen wollte und die Schätzung durch die Behörde zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 bekräftigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals, diese Schätzung nicht zu bestreiten.

2.2 Die Feststellungen der Punkte 1.5 bis 1.7 ergeben sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch des Z in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Soweit dort - auf der Tatsachebene - sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z erkennbar bemüht waren, die im Rahmen des operativen Sendebetriebs von XXXX zum Tatzeitpunkt implementierten Kontrollmechanismen hinsichtlich der Einhaltung von medienrechtlichen Vorschriften als im gesetzlichen Sinne „wirksam“ darzustellen, ist festzuhalten, dass diese Bemühungen nicht überzeugend waren. Zum einen ging aus der Aussage des Beschwerdeführers klar hervor, dass eine über die Erteilung mündlicher Dienstanweisungen hinausgehende (wobei auch diese nicht weiter konkretisiert wurden) Kontrolle der Einhaltung derselben durch den Z als operativer Leiter durch den Beschwerdeführer selbst nicht stattgefunden hat. Weiters ergibt sich die mangelnde Kontrolleffektivität aus den Angaben des Z in der Verhandlung: So gab der Zeuge zuerst an (VHNs. OZ 7 S. 15), „Wir haben Mitarbeiter die damit befasst sind und auch andere die die werberechtlichen Bestimmungen kennen und dementsprechend auch geschult sind. Wir haben auch Schulungen dazu abhalten lassen um über den regionalen Medienverband Österreichs die Zuständigkeiten der internen MitarbeiterInnen klarer definiert.“ und hierzu auf Nachfrage, dass diese Schulungen und Definitionen der internen Zuständigkeiten das Resultat des angefochten Straferkenntnisses bzw. der dort inkriminierten Vorfälle gewesen sei. In Folge gab der Z aber an (VHNs. OZ 7
S. 16): Dieser institutionalisierte Ablauf, dass eine angelieferte Sendung der Produktionsleitung vorgelegt wird, in weiter Folge dann in die Sendungsabwicklung gelangt und eine weitere Kontrolle stattfindet und in der Fragestellung auch meine Expertise einzuholen wäre diesen Kontrollmechanismus, der war zu dem damaligen Zeitpunkt schon etabliert.“ Es ist für den erkennenden Senat hierzu nicht nachvollziehbar, warum – wenn doch schon ein zum Tatzeitpunkt „wirksames“ Kontrollsystem bestand – dennoch erst in Folge der ggst. Vorfälle hinsichtlich medienrechtlicher Bestimmungen (Nach-)Schulungen und Klärungen der internen Mitarbeiterzuständigkeiten notwendig waren. Dies verfestigt den Eindruck, dass gerade eben vor den inkriminierten Vorfällen keine tatsächlich wirksamen Regel- und Kontrollmechanismen bestanden, sondern ein Prozess zur Implementierung derselben erst als Resultat der inkriminierten Vorfälle in die Wege geleitet wurde.
2.2 Die Feststellungen der Punkte 1.5 bis 1.7 ergeben sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch des Z in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Soweit dort - auf der Tatsachebene - sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z erkennbar bemüht waren, die im Rahmen des operativen Sendebetriebs von römisch 40 zum Tatzeitpunkt implementierten Kontrollmechanismen hinsichtlich der Einhaltung von medienrechtlichen Vorschriften als im gesetzlichen Sinne „wirksam“ darzustellen, ist festzuhalten, dass diese Bemühungen nicht überzeugend waren. Zum einen ging aus der Aussage des Beschwerdeführers klar hervor, dass eine über die Erteilung mündlicher Dienstanweisungen hinausgehende (wobei auch diese nicht weiter konkretisiert wurden) Kontrolle der Einhaltung derselben durch den Z als operativer Leiter durch den Beschwerdeführer selbst nicht stattgefunden hat. Weiters ergibt sich die mangelnde Kontrolleffektivität aus den Angaben des Z in der Verhandlung: So gab der Zeuge zuerst an (VHNs. OZ 7 S. 15), „Wir haben Mitarbeiter die damit befasst sind und auch andere die die werberechtlichen Bestimmungen kennen und dementsprechend auch geschult sind. Wir haben auch Schulungen dazu abhalten lassen um über den regionalen Medienverband Österreichs die Zuständigkeiten der internen MitarbeiterInnen klarer definiert.“ und hierzu auf Nachfrage, dass diese Schulungen und Definitionen der internen Zuständigkeiten das Resultat des angefochten Straferkenntnisses bzw. der dort inkriminierten Vorfälle gewesen sei. In Folge gab der Z aber an (VHNs. OZ 7 , S. 16): Dieser institutionalisierte Ablauf, dass eine angelieferte Sendung der Produktionsleitung vorgelegt wird, in weiter Folge dann in die Sendungsabwicklung gelangt und eine weitere Kontrolle stattfindet und in der Fragestellung auch meine Expertise einzuholen wäre diesen Kontrollmechanismus, der war zu dem damaligen Zeitpunkt schon etabliert.“ Es ist für den erkennenden Senat hierzu nicht nachvollziehbar, warum – wenn doch schon ein zum Tatzeitpunkt „wirksames“ Kontrollsystem bestand – dennoch erst in Folge der ggst. Vorfälle hinsichtlich medienrechtlicher Bestimmungen (Nach-)Schulungen und Klärungen der internen Mitarbeiterzuständigkeiten notwendig waren. Dies verfestigt den Eindruck, dass gerade eben vor den inkriminierten Vorfällen keine tatsächlich wirksamen Regel- und Kontrollmechanismen bestanden, sondern ein Prozess zur Implementierung derselben erst als Resultat der inkriminierten Vorfälle in die Wege geleitet wurde.

2.3. Zumindest zum Teil nachvollziehbar vermitteln konnten sowohl der Z als auch der Beschwerdeführer, dass die Einfügung dieses Hinweises keineswegs mangels Kontrolle „durchgerutscht“ oder ein Irrtum gewesen sei, man habe diesen bewusst aus „falsch verstandener Freundlichkeit gesetzt“ und sei insofern gar nicht auf die Idee gekommen, dass dieser Hinweis in rechtlicher Hinsicht problematisch sein könnte, weil in der bloßen kostenlosen Bereitstellung von Räumlichkeiten durch die XXXX – bzw. deren Öffentlichkeitscharakter – ohne jede Gegenleistung bzw. ohne dass auch nur die Nachfrage nach einer Gegenleistung erhoben wurde, keiner der Beteiligten ein „Sponsoring“ iSd AMD-G erblickt habe. Dahingehend hinterließen aber sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z beim erkennenden Senat einen insoweit geläuterten Eindruck, sodass glaubhaft ist, dass beide aufgrund des „Lerneffekts“ durch das ggst. Strafverfahren jedenfalls im Zweifelsfall für das zukünftige Unterbleiben von Sponsoring bei Sendungen zur politischen Information und somit für die Einhaltung des § 37 AMD-G Sorge tragen werden. 2.3. Zumindest zum Teil nachvollziehbar vermitteln konnten sowohl der Z als auch der Beschwerdeführer, dass die Einfügung dieses Hinweises keineswegs mangels Kontrolle „durchgerutscht“ oder ein Irrtum gewesen sei, man habe diesen bewusst aus „falsch verstandener Freundlichkeit gesetzt“ und sei insofern gar nicht auf die Idee gekommen, dass dieser Hinweis in rechtlicher Hinsicht problematisch sein könnte, weil in der bloßen kostenlosen Bereitstellung von Räumlichkeiten durch die römisch 40 – bzw. deren Öffentlichkeitscharakter – ohne jede Gegenleistung bzw. ohne dass auch nur die Nachfrage nach einer Gegenleistung erhoben wurde, keiner der Beteiligten ein „Sponsoring“ iSd AMD-G erblickt habe. Dahingehend hinterließen aber sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z beim erkennenden Senat einen insoweit geläuterten Eindruck, sodass glaubhaft ist, dass beide aufgrund des „Lerneffekts“ durch das ggst. Strafverfahren jedenfalls im Zweifelsfall für das zukünftige Unterbleiben von Sponsoring bei Sendungen zur politischen Information und somit für die Einhaltung des Paragraph 37, AMD-G Sorge tragen werden.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1.    VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

ZU SPRUCHTEIL A):

3.2.    RECHTSGRUNDLAGEN

Gemäß § 64 Abs. 2 AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 8.000,- zu bestrafen, wer unter anderem die Bestimmung des § 37 AMD-G verletzt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 8.000,- zu bestrafen, wer unter anderem die Bestimmung des Paragraph 37, AMD-G verletzt.

Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Nach § 64 Abs. 2 Z 5 und 9 AMD-G in der zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2021 beträgt – bei inhaltlich unveränderten Tatbeständen – der Strafrahmen EUR 10.000,-. Somit richtet sich nach § 1 Abs. 2 VStG die Strafe nach dem in seiner Gesamtwirkung günstigeren Recht zur Zeit der Begehung der Verstöße durch Ausstrahlung der Sendungen, also nach der am XXXX 2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 des
AMD-G.
Nach Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5 und 9 AMD-G in der zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, beträgt – bei inhaltlich unveränderten Tatbeständen – der Strafrahmen EUR 10.000,-. Somit richtet sich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG die Strafe nach dem in seiner Gesamtwirkung günstigeren Recht zur Zeit der Begehung der Verstöße durch Ausstrahlung der Sendungen, also nach der am römisch 40 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, des , AMD-G.

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, lautet auszugsweise:Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[…]

2. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: Bilder mit oder ohne Ton, die

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder

b) der Unterstützung einer Sache oder einer Idee

dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 40;dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der Litera a, als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Ziffer 40,;

[…]

17. Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

[…]

27. Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind;

[…]

30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;

[…]

32. Sponsoring: jeder Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;

[…]

40. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung);

[…].“

§ 37 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 37, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, lautet auszugsweise:

„Sponsoring

§ 37. (1) Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 37, (1) Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

[…]

2. Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, bei Sendungen insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage.

[…]

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.“

Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 244/2021, lautet auszugsweise:Das KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

Regulierungsbehörde

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2, (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[…]

6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungs-strafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

[…]

Das ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lautete auszugsweise:Das ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, lautete auszugsweise:

§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 17, (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.

3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß § 13 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph 13, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. [..]“(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden. [..]“

3.3 ZUM (VERBLEIBENDEN) VERFAHRENSGEGENSTAND UND ZUR VERJÄHRUNG:

3.3.1 Zum Verfahrensgegenstand:

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGG tritt ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Falle der
(Teil-)Behebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses, der (teil-)behoben wurde, befunden hat.
Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG tritt ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Falle der , (Teil-)Behebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses, der (teil-)behoben wurde, befunden hat.

Wie bereits in den Punkten 12. und 13. des Verfahrensganges dargelegt, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, hat die Teilbehebung des verfahrensggst. Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2022 im ersten Rechtsgang im Umfang dessen Spruchpunkte A) I. und II., in Verbindung mit der Zurückweisung der Revision gegen Spruchpunkt A) III. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2023 zur Folge, dass nunmehr im zweiten Rechtsgang nur noch die Beschwerde gegen Spruchpunkt lit. a. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom XXXX 2021 verfahrensgegenständlich ist.Wie bereits in den Punkten 12. und 13. des Verfahrensganges dargelegt, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, hat die Teilbehebung des verfahrensggst. Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2022 im ersten Rechtsgang im Umfang dessen Spruchpunkte A) römisch eins. und römisch zwei., in Verbindung mit der Zurückweisung der Revision gegen Spruchpunkt A) römisch drei. des in Revision gezogenen Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2023 zur Folge, dass nunmehr im zweiten Rechtsgang nur noch die Beschwerde gegen Spruchpunkt Litera a, des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom römisch 40 2021 verfahrensgegenständlich ist.

3.3.2 Zur Strafbarkeitsverjährung:

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 leg. cit. genannten Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist werden Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG nicht eingerechnet, wobei im Falle einer (späteren) Revisionsstattgabe gegen ein Erkenntnis / einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes nach st. Rsp. des VwGH die Fortlaufhemmung der Frist für die Strafbarkeitsverjährung erst mit Einlangen (einer) Revision ebendort eintritt. Die Fortlaufhemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest der Frist wieder zu laufen beginnt, die Verjährungsfrist ist somit so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3
§ 31 Rz. 18f)
Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. genannten Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist werden Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG nicht eingerechnet, wobei im Falle einer (späteren) Revisionsstattgabe gegen ein Erkenntnis / einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes nach st. Rsp. des VwGH die Fortlaufhemmung der Frist für die Strafbarkeitsverjährung erst mit Einlangen (einer) Revision ebendort eintritt. Die Fortlaufhemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest der Frist wieder zu laufen beginnt, die Verjährungsfrist ist somit so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 , Paragraph 31, Rz. 18f)

Beide verfahrensggst. gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2022 erhobenen Revisionen wurden am 27.06.2022 (einlangend) dem VwGH vorgelegt. Somit ergibt sich ausgehend vom Tattag, dem XXXX 2019, an dem mit Ausstrahlung der Sendung die vorgeworfene Straftat abgeschlossen wurde, bei Nicht-Berücksichtigung des Enddatums ein Zeitraum von 1006 Tagen, oder 2 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen, wodurch der Fristenrest 89 Tage beträgt. Das teilbehebende Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2023 zur Zl. Ra 2022/03/0175-7 wurde dem BVwG am 26.09.2023 im ERV zugestellt, wodurch die Fortlaufhemmung endete. Ausgehend von diesem Datum verjährt die verfahrensggst. Verwaltungsübertretung daher mit Ablauf des 24.12.2023; die Strafbarkeitsverjährung ist daher hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ebenso wenig eingetreten, wie die Verjährung nach § 43 VwGVGBeide verfahrensggst. gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2022 erhobenen Revisionen wurden am 27.06.2022 (einlangend) dem VwGH vorgelegt. Somit ergibt sich ausgehend vom Tattag, dem römisch 40 2019, an dem mit Ausstrahlung der Sendung die vorgeworfene Straftat abgeschlossen wurde, bei Nicht-Berücksichtigung des Enddatums ein Zeitraum von 1006 Tagen, oder 2 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen, wodurch der Fristenrest 89 Tage beträgt. Das teilbehebende Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2023 zur Zl. Ra 2022/03/0175-7 wurde dem BVwG am 26.09.2023 im ERV zugestellt, wodurch die Fortlaufhemmung endete. Ausgehend von diesem Datum verjährt die verfahrensggst. Verwaltungsübertretung daher mit Ablauf des 24.12.2023; die Strafbarkeitsverjährung ist daher hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ebenso wenig eingetreten, wie die Verjährung nach Paragraph 43, VwGVG

3.4.    ZUR ERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDES

3.4.1 Zur Verantwortlichkeit für die ggst. vorgeworfene Verwaltungsübertretung:

Die XXXX GesmbH trifft als Fernsehveranstalterin iSd § 2 Z 17 AMD-G die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des AMD-G im von ihr veranstalteten Programm XXXX . Dies beinhaltet auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation.Die römisch 40 GesmbH trifft als Fernsehveranstalterin iSd Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des AMD-G im von ihr veranstalteten Programm römisch 40 . Dies beinhaltet auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation.

3.4.2 Zur Verletzung von § 37 Abs. 4 AMD-G:3.4.2 Zur Verletzung von Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G:

Wie sich aus dem festgestellten, bereits von der belangten Behörde korrekt ermittelten und vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestrittenen Sachverhalt ergibt, waren die ausgestrahlten Sendungen XXXX (Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses) jeweils im Abspann mit einem Hinweis versehen, der auf eine Unterstützung der XXXX hinsichtlich dieser beiden Sendungen deutlich hinweist (vgl. Punkt II.1.4, Abb. 2). Wie sich aus dem festgestellten, bereits von der belangten Behörde korrekt ermittelten und vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestrittenen Sachverhalt ergibt, waren die ausgestrahlten Sendungen römisch 40 (Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses) jeweils im Abspann mit einem Hinweis versehen, der auf eine Unterstützung der römisch 40 hinsichtlich dieser beiden Sendungen deutlich hinweist vergleiche Punkt römisch zwei.1.4, Abb. 2).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aufgrund der Anführung des Begriffes der „Sendungen zur politischen Information“ neben den „Nachrichtensendungen“ in § 37 Abs. 4 AMD G davon auszugehen, dass mit diesem Begriff eben nicht „klassische“ Nachrichtensendungen, sondern sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen Information dienen und in diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen (VwGH 29.02.2008, 2005/04/0275). Es muss daher unstrittig sein, dass es sich bei den ggst. in Punkt II.1.4 festgestellten Sendungen in rechtlicher Hinsicht um solche zur „politischen Information“ iSd
§ 37 Abs. 4 AMD-G handelt. Dies geht im Beschwerdefall schon aus dem Inhalt der Sendungen bar jeden Zweifels hervor, da in diesen Sendungen im Vorfeld einer Nationalratswahl die jeweiligen Spitzenkandidaten der damaligen Parlamentsparteien zu verschiedensten (politisch relevanten) Themen interviewt werden. Die Qualifikation der in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen als solche zur „politischen Information“ iSd § 37 Abs. 4 AMD-G wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bestritten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aufgrund der Anführung des Begriffes der „Sendungen zur politischen Information“ neben den „Nachrichtensendungen“ in Paragraph 37, Absatz 4, AMD G davon auszugehen, dass mit diesem Begriff eben nicht „klassische“ Nachrichtensendungen, sondern sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen Information dienen und in diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen (VwGH 29.02.2008, 2005/04/0275). Es muss daher unstrittig sein, dass es sich bei den ggst. in Punkt römisch zwei.1.4 festgestellten Sendungen in rechtlicher Hinsicht um solche zur „politischen Information“ iSd , Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G handelt. Dies geht im Beschwerdefall schon aus dem Inhalt der Sendungen bar jeden Zweifels hervor, da in diesen Sendungen im Vorfeld einer Nationalratswahl die jeweiligen Spitzenkandidaten der damaligen Parlamentsparteien zu verschiedensten (politisch relevanten) Themen interviewt werden. Die Qualifikation der in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen als solche zur „politischen Information“ iSd Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bestritten.

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, dass es sich bei der XXXX aus rechtlicher Sicht um ein öffentliches Unternehmen iSv § 2 Z 32 AMD-G handle und in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten durch die XXXX eine Produktionskostenersparnis liege, die bei Anwendung eines objektiven Entgeltmaßstabs einer entgeltlichen Leistung gleich zu halten sei. Daher liege ein unzulässiges Sponsoring einer Sendung zur politischen Information vor. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, dass es sich bei der römisch 40 aus rechtlicher Sicht um ein öffentliches Unternehmen iSv Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G handle und in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten durch die römisch 40 eine Produktionskostenersparnis liege, die bei Anwendung eines objektiven Entgeltmaßstabs einer entgeltlichen Leistung gleich zu halten sei. Daher liege ein unzulässiges Sponsoring einer Sendung zur politischen Information vor.

Diese Einschätzung der belangten Behörde ist auch bei Berücksichtigung der hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu beanstanden, da dem Unternehmensbegriff des
§ 2 Z 32 AMD-G – worauf die Behörde richtig hinweist – grds. nicht die insoweit enge Definition des UGB zu Grund liegt. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber den Unternehmensbegriff dieser Bestimmung bewusst weit fassen, um den Verbotstatbeständen des Sponsorings in
§ 37 AMD-G auch die notwendige Effektivität zu verleihen. Dies geht insoweit auch aus der Literatur und der Rsp. des Bundeskommunikationssenates als auch des VwGH zu § 2 Z 32 leg. cit. hervor (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 452; BKS 04.04.2006, 6.11.941/002; VwGH 08.10.2010, 2006/04/0089). Die Gegenabgrenzung des Begriffes „öffentliches Unternehmen“ erfolgt letztlich erst durch das Vorliegen einer Förderung durch eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts; somit sollen öffentliche Förderungen, die eine Gebietskörperschaft für eine Sendung vergibt, grds. nicht unter den Begriff des Sponsorings fallen, da hier der Begriff des öffentlichen Unternehmens seine Grenzen findet, zumal auch der mit Sponsoring verbundene „Imagewerbeeffekt“ in dieser Konstellation nicht gegeben ist. (Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O).
Diese Einschätzung der belangten Behörde ist auch bei Berücksichtigung der hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu beanstanden, da dem Unternehmensbegriff des , Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G – worauf die Behörde richtig hinweist – grds. nicht die insoweit enge Definition des UGB zu Grund liegt. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber den Unternehmensbegriff dieser Bestimmung bewusst weit fassen, um den Verbotstatbeständen des Sponsorings in , Paragraph 37, AMD-G auch die notwendige Effektivität zu verleihen. Dies geht insoweit auch aus der Literatur und der Rsp. des Bundeskommunikationssenates als auch des VwGH zu Paragraph 2, Ziffer 32, leg. cit. hervor (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 452; BKS 04.04.2006, 6.11.941/002; VwGH 08.10.2010, 2006/04/0089). Die Gegenabgrenzung des Begriffes „öffentliches Unternehmen“ erfolgt letztlich erst durch das Vorliegen einer Förderung durch eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts; somit sollen öffentliche Förderungen, die eine Gebietskörperschaft für eine Sendung vergibt, grds. nicht unter den Begriff des Sponsorings fallen, da hier der Begriff des öffentlichen Unternehmens seine Grenzen findet, zumal auch der mit Sponsoring verbundene „Imagewerbeeffekt“ in dieser Konstellation nicht gegeben ist. (Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O).

Somit bleibt für die von der Beschwerdeführerin angestrebte deutlich differenzierte Betrachtung des Unternehmensbegriffs in § 2 Z 32 leg. cit. kein Raum und ist auch eine Universität iSd UG 2002 im Sinne des § 2 Z 32 AMG-G als ein „öffentliches Unternehmen“ anzusehen. Dem steht auch die Bestimmung des § 4 UG 2002 nicht entgegen, der letztlich bloß anordnet, dass Universitäten „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ und nicht wie in der Beschwerde angeführt „Körperschaften öffentlichen Rechts“ sind. Mangels Eigenschaft als (und auch Eignung zur) Gebietskörperschaft steht die Qualifikation dieser Rechtsform als „öffentliches Unternehmen“ iSd § 2 Z 32 AMD-G nicht im Wege, zumal dem AMD-G als auch dessen Materialien nicht zu entnehmen wäre, dass der Gesetzgeber generell juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich des AMD-G bzw. dessen § 2 Z 32 iVm § 37 Abs. 4 ausnehmen wollte. Im Gegenteil würde eine solche Auslegung aus Sicht des erkennenden Senats sogar die Zielsetzung des Verbots von Sponsoring bei Sendungen zur politischen Information iSd § 37 Abs. 4 AMG-G unterlaufen: Gerade juristische Personen öffentlichen Rechts agieren häufig in einem Spannungsfeld von politischer Einflussnahme oder bestehen weisungsgebundene Verhältnisse zu politisch determinierten Organen, bspw. zu bestimmten Bundesministerien. Würde man nun juristische Personen öffentlichen Rechts – wie die Beschwerde insinuiert – generell aus dem Anwendungsbereich des § 2 Z 32 AMD-G ausnehmen, wäre diesfalls durch die Nicht-Anwendbarkeit des Verbotes in § 37 Abs. 4
AMD-G jede Art von Sponsoring zulässig. Vor dem Hintergrund, dass das Verbot des § 37 Abs. 4 AMD-G jedwede Beeinflussung von Sendungen zur politischen Information durch Sponsoring zu verhindern sucht, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, diese Umgehungsmöglichkeit nicht berücksichtigt zu haben.
Somit bleibt für die von der Beschwerdeführerin angestrebte deutlich differenzierte Betrachtung des Unternehmensbegriffs in Paragraph 2, Ziffer 32, leg. cit. kein Raum und ist auch eine Universität iSd UG 2002 im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, AMG-G als ein „öffentliches Unternehmen“ anzusehen. Dem steht auch die Bestimmung des Paragraph 4, UG 2002 nicht entgegen, der letztlich bloß anordnet, dass Universitäten „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ und nicht wie in der Beschwerde angeführt „Körperschaften öffentlichen Rechts“ sind. Mangels Eigenschaft als (und auch Eignung zur) Gebietskörperschaft steht die Qualifikation dieser Rechtsform als „öffentliches Unternehmen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G nicht im Wege, zumal dem AMD-G als auch dessen Materialien nicht zu entnehmen wäre, dass der Gesetzgeber generell juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich des AMD-G bzw. dessen Paragraph 2, Ziffer 32, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, ausnehmen wollte. Im Gegenteil würde eine solche Auslegung aus Sicht des erkennenden Senats sogar die Zielsetzung des Verbots von Sponsoring bei Sendungen zur politischen Information iSd Paragraph 37, Absatz 4, AMG-G unterlaufen: Gerade juristische Personen öffentlichen Rechts agieren häufig in einem Spannungsfeld von politischer Einflussnahme oder bestehen weisungsgebundene Verhältnisse zu politisch determinierten Organen, bspw. zu bestimmten Bundesministerien. Würde man nun juristische Personen öffentlichen Rechts – wie die Beschwerde insinuiert – generell aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G ausnehmen, wäre diesfalls durch die Nicht-Anwendbarkeit des Verbotes in Paragraph 37, Absatz 4, , AMD-G jede Art von Sponsoring zulässig. Vor dem Hintergrund, dass das Verbot des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G jedwede Beeinflussung von Sendungen zur politischen Information durch Sponsoring zu verhindern sucht, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, diese Umgehungsmöglichkeit nicht berücksichtigt zu haben.

Auch der Verweis in der Beschwerde darauf, dass nur ein kleiner Teil der XXXX unternehmerisch tätig sei und dies nicht dazu führen könne, dass deren gesamte juristische Person dem Unternehmerbegriff des § 2 Z 32 AMD-G zu unterwerfen sei, verfängt ggst. schon aufgrund des Organisationsrechts der Universitäten nicht: Die Rechtsfähigkeit kommt nämlich nur den Universitäten selbst, nicht jedoch ihren einzelnen Einrichtungen zu (Faulhammer in Perthold-Stoitzner, UG3 § 4 Rz. 2). Somit verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zu Recht auf die jedenfalls unternehmerische Tätigkeit der XXXX der XXXX im Bereich des Anbots von XXXX , was zur Folge hat, dass schon mangels Teilrechtsfähigkeit dieser jedenfalls unternehmerisch agierenden Einrichtung dieser Umstand zur Qualifikation der XXXX als „öffentliches Unternehmen“ iSd
§ 2 Z 32 AMD-G führt.
Auch der Verweis in der Beschwerde darauf, dass nur ein kleiner Teil der römisch 40 unternehmerisch tätig sei und dies nicht dazu führen könne, dass deren gesamte juristische Person dem Unternehmerbegriff des Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G zu unterwerfen sei, verfängt ggst. schon aufgrund des Organisationsrechts der Universitäten nicht: Die Rechtsfähigkeit kommt nämlich nur den Universitäten selbst, nicht jedoch ihren einzelnen Einrichtungen zu (Faulhammer in Perthold-Stoitzner, UG3 Paragraph 4, Rz. 2). Somit verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zu Recht auf die jedenfalls unternehmerische Tätigkeit der römisch 40 der römisch 40 im Bereich des Anbots von römisch 40 , was zur Folge hat, dass schon mangels Teilrechtsfähigkeit dieser jedenfalls unternehmerisch agierenden Einrichtung dieser Umstand zur Qualifikation der römisch 40 als „öffentliches Unternehmen“ iSd , Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G führt.

Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass kein konkretes Entgelt seitens der XXXX für die Durchführung der Aufnahmen geleistet wurde, sondern diese insoweit bloß unbürokratisch ihre Räumlichkeiten kostenlos als Drehkulisse zur Verfügung gestellt hat. Dies ergibt sich insoweit auch glaubwürdig aus der Aussage des Z in der mündlichen Verhandlung, dass für derartige Sendungen keine Räumlichkeiten angemietet würden und der Dreh auf dem Gelände der XXXX , hätte seitens des Senders hierfür ein Entgelt bezahlt werden müssen, dort nicht stattgefunden hätte. Ob ein Beitrag zu den Produktionskosten durch diese entgeltfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten tatsächlich geleistet wurde, kann aber gegenständlich dahingestellt bleiben: Zur Frage der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation, zu der auch das Sponsoring iSd § 2 Z 32 AMD-G zählt, hält der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile st. Rsp. zusammenfassend fest (VwGH 21.06.2021, Ra 2020/03/0109):Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass kein konkretes Entgelt seitens der römisch 40 für die Durchführung der Aufnahmen geleistet wurde, sondern diese insoweit bloß unbürokratisch ihre Räumlichkeiten kostenlos als Drehkulisse zur Verfügung gestellt hat. Dies ergibt sich insoweit auch glaubwürdig aus der Aussage des Z in der mündlichen Verhandlung, dass für derartige Sendungen keine Räumlichkeiten angemietet würden und der Dreh auf dem Gelände der römisch 40 , hätte seitens des Senders hierfür ein Entgelt bezahlt werden müssen, dort nicht stattgefunden hätte. Ob ein Beitrag zu den Produktionskosten durch diese entgeltfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten tatsächlich geleistet wurde, kann aber gegenständlich dahingestellt bleiben: Zur Frage der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation, zu der auch das Sponsoring iSd Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G zählt, hält der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile st. Rsp. zusammenfassend fest (VwGH 21.06.2021, Ra 2020/03/0109):

„Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“ „Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen vergleiche VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“

Auch in dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergangen Erkenntnis vom 08.09.2023, Ra 2022/03/0175-7 verweist der VwGH auf diese Judikatur und hält in Rz. 31 des Erkenntnisses überdies fest:

„[..] Vielmehr kann sich (schon) aus dem Vorliegen eines Sponsorhinweises aufgrund der gebotenen Anwendung eines objektiven Maßstabes ergeben, dass im Sinne des Gesetzes eine „gesponserte Sendung“ vorliegt, ohne dass weitere Erwägungen dazu erforderlich wären, ob und in welcher Form vom Sponsor ein Finanzierungsbeitrag (etwa durch Bereitstellung von Produktionsmitteln) mit dem Ziel der Erfüllung eines der in § 2 Z 32 AMD-G genannten Zwecke geleistet wurde. Die Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD-G bestünde aber auch in einem solchen Fall in der Ausstrahlung einer gesponserten Sendung zur politischen Information. [..]“„[..] Vielmehr kann sich (schon) aus dem Vorliegen eines Sponsorhinweises aufgrund der gebotenen Anwendung eines objektiven Maßstabes ergeben, dass im Sinne des Gesetzes eine „gesponserte Sendung“ vorliegt, ohne dass weitere Erwägungen dazu erforderlich wären, ob und in welcher Form vom Sponsor ein Finanzierungsbeitrag (etwa durch Bereitstellung von Produktionsmitteln) mit dem Ziel der Erfüllung eines der in Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G genannten Zwecke geleistet wurde. Die Verletzung des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G bestünde aber auch in einem solchen Fall in der Ausstrahlung einer gesponserten Sendung zur politischen Information. [..]“

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Sendung sowie zur Äußerung bzw. Darstellung des Hinweises auf die Unterstützung durch die XXXX hat der erkennende Senat – so wie die belangte Behörde – keinen Zweifel daran, dass bei Anwendung des dargelegten objektiven Maßstabs ein solcher Unterstützungshinweis von einem kommerziell agierenden Medienunternehmen im üblichen Verkehrsgebrauch nur gegen Leistung eines Entgelts, einer sonstigen geldwerten Gegenleistung oder eines Finanzierungsbeitrags zur Sendung erbracht werden würde. Somit ergibt sich – wie der VwGH im oben wiedergeben Exzerpt aufzeigt – schon aus dem Vorliegen des Sponsorhinweises zugunsten der XXXX die Qualifikation der inkriminierten Sendung als iSv § 2 Z 32 AMD-G „gesponsert“, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welcher Form tatsächlich eine geldwerte Gegenleistung durch Bereitstellung der Räumlichkeiten erbracht wurde. Ebenso kommt es nicht weiter darauf an, dass in der fallggst. Sendung der Unterstützungshinweis freiwillig und ohne Nachfrage der XXXX , aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ gesetzt wurde, da nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab im üblichen Verkehrsgebrauch iaR für einen derartigen Hinweis eben ein Entgelt oder ein Finanzierungsbeitrag zu leisten wäre. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Sendung sowie zur Äußerung bzw. Darstellung des Hinweises auf die Unterstützung durch die römisch 40 hat der erkennende Senat – so wie die belangte Behörde – keinen Zweifel daran, dass bei Anwendung des dargelegten objektiven Maßstabs ein solcher Unterstützungshinweis von einem kommerziell agierenden Medienunternehmen im üblichen Verkehrsgebrauch nur gegen Leistung eines Entgelts, einer sonstigen geldwerten Gegenleistung oder eines Finanzierungsbeitrags zur Sendung erbracht werden würde. Somit ergibt sich – wie der VwGH im oben wiedergeben Exzerpt aufzeigt – schon aus dem Vorliegen des Sponsorhinweises zugunsten der römisch 40 die Qualifikation der inkriminierten Sendung als iSv Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G „gesponsert“, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welcher Form tatsächlich eine geldwerte Gegenleistung durch Bereitstellung der Räumlichkeiten erbracht wurde. Ebenso kommt es nicht weiter darauf an, dass in der fallggst. Sendung der Unterstützungshinweis freiwillig und ohne Nachfrage der römisch 40 , aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ gesetzt wurde, da nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab im üblichen Verkehrsgebrauch iaR für einen derartigen Hinweis eben ein Entgelt oder ein Finanzierungsbeitrag zu leisten wäre.

Da die inkriminierte Sendung – vom Beschwerdeführer bzw. der wVP insoweit zugestanden – eine zur politischen Information iSd § 37 Abs. 4 AMD-G ist, wurde somit ebendiese Bestimmung durch das vorliegende Sponsoring verletzt, da diese ein ausdrückliches Verbot des Sponsorings von Sendungen zur politischen Information normiert. Da die inkriminierte Sendung – vom Beschwerdeführer bzw. der wVP insoweit zugestanden – eine zur politischen Information iSd Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G ist, wurde somit ebendiese Bestimmung durch das vorliegende Sponsoring verletzt, da diese ein ausdrückliches Verbot des Sponsorings von Sendungen zur politischen Information normiert.

Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde in Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 37 Abs. 4 AMD-G iVm § 64 Abs. 2 AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 aus.Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde in Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, aus.

3.4      Zur subjektiven Tatseite

3.4.1. Zur Verantwortlichkeit gem. § 9 Abs. 1 VStG:3.4.1. Zur Verantwortlichkeit gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GesmbH und somit zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen befugt war. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AMD-G verantwortlicher Beauftragter war zum Tatzeitpunt nicht bestellt. Der beschuldigte Beschwerdeführer war daher für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX GesmbH nach dem AMD-G zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH und somit zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen befugt war. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AMD-G verantwortlicher Beauftragter war zum Tatzeitpunt nicht bestellt. Der beschuldigte Beschwerdeführer war daher für die Einhaltung der Verpflichtungen der römisch 40 GesmbH nach dem AMD-G zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

3.4.2. Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs. 1a VStG gilt
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, VStG gilt , Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.

§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 5 mwN).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 5 mwN).

Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften der § 37 Abs. 4 AMD-G iVm § 64 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 8.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften der Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass Paragraph 5 a, Absatz eins a, VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 8.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.

Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der für das in Rede stehende Unternehmen strafrechtlich Verantwortliche (hier: der Beschwerdeführer) gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der für das in Rede stehende Unternehmen strafrechtlich Verantwortliche (hier: der Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011 mwN).

3.4.3 Zum Nicht-Vorliegen eines „wirksamen“ Kontrollsystems:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des § 9 Abs. 1 VStG im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Das bedeutet, dass der Beschuldigte alles initiativ von sich aus darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedarf es der Darlegung, dass er im Betrieb ein tatsächlich effektives und wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0172, mwN). Delegiert der primär Verantwortliche die Pflichten hierarchisch, so hat er für ein Organisations- und Regelwerk samt Durchsetzungsinstrumenten einzustehen, die den vorerwähnten Anforderungen entsprechen (dabei sind Verletzungen dieses Regelwerks mit in Rechnung zu stellen). Insb. hat der Primärpflichtige bei der Aufgabenübertragung für die Auswahl, Organisation, Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung einzustehen. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5, Rz. 12; vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl5 413; Wessely in N. Raschauer/Wessely2 § 5 Rz 11 „Gehilfenhaftung“). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt also verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG zur Last zu legen ist (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Das bedeutet, dass der Beschuldigte alles initiativ von sich aus darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedarf es der Darlegung, dass er im Betrieb ein tatsächlich effektives und wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche VwGH 27.04.2011, 2010/08/0172, mwN). Delegiert der primär Verantwortliche die Pflichten hierarchisch, so hat er für ein Organisations- und Regelwerk samt Durchsetzungsinstrumenten einzustehen, die den vorerwähnten Anforderungen entsprechen (dabei sind Verletzungen dieses Regelwerks mit in Rechnung zu stellen). Insb. hat der Primärpflichtige bei der Aufgabenübertragung für die Auswahl, Organisation, Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung einzustehen. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5,, Rz. 12; vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl5 413; Wessely in N. Raschauer/Wessely2 Paragraph 5, Rz 11 „Gehilfenhaftung“). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt also verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG zur Last zu legen ist vergleiche VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).

Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten vergleiche VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll vergleiche VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).

Im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer sein subjektives Verschulden dadurch in Abrede zu stellen, dass er auf die Verantwortlichkeit eines Dritten, nämlich des Z und Prokuristen des Senders XXXX hinsichtlich dessen operativer Leitung am Tattag verwies. Dazu ist einleitend erneut auf § 9 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Der bloße Verweis darauf, dass eine andere Person faktisch die operative Leitung des Sendebetriebs von XXXX oblag, vermag (mag sie im täglichen Geschäftsleben auch so oftmals praktiziert werden) noch keine Schuldfreizeichnung des Beschwerdeführers zu erzielen, solange diese andere Person nicht gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des AMD-G bestellt ist. Im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer sein subjektives Verschulden dadurch in Abrede zu stellen, dass er auf die Verantwortlichkeit eines Dritten, nämlich des Z und Prokuristen des Senders römisch 40 hinsichtlich dessen operativer Leitung am Tattag verwies. Dazu ist einleitend erneut auf Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Der bloße Verweis darauf, dass eine andere Person faktisch die operative Leitung des Sendebetriebs von römisch 40 oblag, vermag (mag sie im täglichen Geschäftsleben auch so oftmals praktiziert werden) noch keine Schuldfreizeichnung des Beschwerdeführers zu erzielen, solange diese andere Person nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des AMD-G bestellt ist.

Tatsächlich geht aber der erkennende Senat nach den weiteren Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des Z auch keinesfalls vom Vorliegen eines „wirksamen“ Kontrollsystems aus, das den Beschwerdeführer exkulpieren könnte (vgl. auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung hierzu):Tatsächlich geht aber der erkennende Senat nach den weiteren Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des Z auch keinesfalls vom Vorliegen eines „wirksamen“ Kontrollsystems aus, das den Beschwerdeführer exkulpieren könnte vergleiche auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung hierzu):

Zum einen ging aus der Aussage des Beschwerdeführers klar hervor, dass eine über die Erteilung mündlicher Dienstanweisungen hinaus (wobei auch diese nicht weiter konkretisiert wurden) effektive unmittelbare Kontrolle durch den Beschwerdeführer selbst im Hinblick auf die Einhaltung der Anweisungen durch den Z nicht stattgefunden hat. Es reicht aber schon an dieser Stelle nicht aus, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren (vgl. VwGH 04.07.2000, 2000/11/0123; VwGH 25.02.2010, 2008/09/0224). Der entscheidende Senat verkennt dabei nicht, dass die Ausübung unmittelbarer Kontrolle und Aufsicht bei einer gleichzeitigen Geschäftsführertätigkeit für mehrere Konzerngesellschaften eine praktische Herausforderung darstellen kann. Vice-Versa ist der Beschwerdeführer aber diesfalls auch dafür verantwortlich, durch Bestellung von verantwortlichen Beauftragten und Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems eine Verletzung von Rechtsvorschriften hintanzuhalten, widrigenfalls er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich von Verstößen letztlich gegen sich gelten lassen muss, die von Unternehmen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, begangen werden. Zum einen ging aus der Aussage des Beschwerdeführers klar hervor, dass eine über die Erteilung mündlicher Dienstanweisungen hinaus (wobei auch diese nicht weiter konkretisiert wurden) effektive unmittelbare Kontrolle durch den Beschwerdeführer selbst im Hinblick auf die Einhaltung der Anweisungen durch den Z nicht stattgefunden hat. Es reicht aber schon an dieser Stelle nicht aus, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren vergleiche VwGH 04.07.2000, 2000/11/0123; VwGH 25.02.2010, 2008/09/0224). Der entscheidende Senat verkennt dabei nicht, dass die Ausübung unmittelbarer Kontrolle und Aufsicht bei einer gleichzeitigen Geschäftsführertätigkeit für mehrere Konzerngesellschaften eine praktische Herausforderung darstellen kann. Vice-Versa ist der Beschwerdeführer aber diesfalls auch dafür verantwortlich, durch Bestellung von verantwortlichen Beauftragten und Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems eine Verletzung von Rechtsvorschriften hintanzuhalten, widrigenfalls er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich von Verstößen letztlich gegen sich gelten lassen muss, die von Unternehmen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, begangen werden.

Weiters waren auch die Angaben des Z in der Verhandlung hinsichtlich der behaupteten Kotrollmaßnahmen nicht schlüssig: So gab der Zeuge zuerst an, man habe Mitarbeiter, die damit (Anm.: mit der Kontrolle der Sendungen) befasst seien, und auch andere Mitarbeiter, die die entsprechenden Bestimmungen des AMD-G kennen würden und dementsprechend auch geschult seien. Weiters seien auch Schulungen zu diesem Thema abgehalten worden, weiters habe man die Zuständigkeiten der internen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen klarer definiert. Auf Nachfrage, wann diese Maßnahmen ergriffen wurden, gab der Z an, dass diese Schulungen und Definitionen der internen Zuständigkeiten bzw. die Einholung konkreter medienrechtlicher Beratung letztlich erst Resultat der Vorfälle gewesen sein, die zum angefochten Straferkenntnis geführt haben. Schon hieraus wird ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt kein iSd VwGH Judikatur „effektives“ Kontrollsystem bestanden haben kann, wenn so grundlegende Mechanismen wie die klare Definition der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen- Zuständigkeiten bzw. konkrete medienrechtliche Schulungen über den Umfang der Verpflichtungen nach dem AMD-G erst nach diesen Vorfällen ergriffen wurden. Weiters waren auch die Angaben des Z in der Verhandlung hinsichtlich der behaupteten Kotrollmaßnahmen nicht schlüssig: So gab der Zeuge zuerst an, man habe Mitarbeiter, die damit Anmerkung, mit der Kontrolle der Sendungen) befasst seien, und auch andere Mitarbeiter, die die entsprechenden Bestimmungen des AMD-G kennen würden und dementsprechend auch geschult seien. Weiters seien auch Schulungen zu diesem Thema abgehalten worden, weiters habe man die Zuständigkeiten der internen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen klarer definiert. Auf Nachfrage, wann diese Maßnahmen ergriffen wurden, gab der Z an, dass diese Schulungen und Definitionen der internen Zuständigkeiten bzw. die Einholung konkreter medienrechtlicher Beratung letztlich erst Resultat der Vorfälle gewesen sein, die zum angefochten Straferkenntnis geführt haben. Schon hieraus wird ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt kein iSd VwGH Judikatur „effektives“ Kontrollsystem bestanden haben kann, wenn so grundlegende Mechanismen wie die klare Definition der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen- Zuständigkeiten bzw. konkrete medienrechtliche Schulungen über den Umfang der Verpflichtungen nach dem AMD-G erst nach diesen Vorfällen ergriffen wurden.

Hinsichtlich der inkriminierten, hier noch verfahrensggst. Sendung XXXX ist noch zu ergänzen, dass die Frage der grundlegenden Möglichkeit, den Verstoß durch ein Kontrollsystem zu verhindern, insoweit auch nicht vorrangig relevant ist, da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z übereinstimmend angaben, von der Einfügung des Unterstützungshinweises der XXXX vor der Ausstrahlung dem Grunde nach gewusst zu haben, jedoch darin im Hinblick auf die Bestimmungen des AMD-G kein rechtliches Problem erkannt zu haben. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs scheiterte die Verhinderung des Verstoßes daher zusätzlich an mangelnder Rechtskenntnis im Hinblick auf den Umfang des Anwendungsbereichs der §§ 2 Z 32 u. 37 Abs. 4 AMD-G, was aber letztlich nur einen zusätzlichen Mosaikbaustein der zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Unwirksamkeit des bei der wVP bestehenden Kontrollsystems darstellt. Ein unverschuldeter Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG ist im Hinblick auf die Unkenntnis des Beschwerdeführers und des Z aufgrund ihrer jeweiligen Stellung als Geschäftsführer eines der größten Medienhäuser des Landes bzw. als Prokurist eines Konzernunternehmens ebendieses Konzerns nicht zu erblicken. Hinsichtlich der inkriminierten, hier noch verfahrensggst. Sendung römisch 40 ist noch zu ergänzen, dass die Frage der grundlegenden Möglichkeit, den Verstoß durch ein Kontrollsystem zu verhindern, insoweit auch nicht vorrangig relevant ist, da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z übereinstimmend angaben, von der Einfügung des Unterstützungshinweises der römisch 40 vor der Ausstrahlung dem Grunde nach gewusst zu haben, jedoch darin im Hinblick auf die Bestimmungen des AMD-G kein rechtliches Problem erkannt zu haben. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs scheiterte die Verhinderung des Verstoßes daher zusätzlich an mangelnder Rechtskenntnis im Hinblick auf den Umfang des Anwendungsbereichs der Paragraphen 2, Ziffer 32, u. 37 Absatz 4, AMD-G, was aber letztlich nur einen zusätzlichen Mosaikbaustein der zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Unwirksamkeit des bei der wVP bestehenden Kontrollsystems darstellt. Ein unverschuldeter Verbotsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG ist im Hinblick auf die Unkenntnis des Beschwerdeführers und des Z aufgrund ihrer jeweiligen Stellung als Geschäftsführer eines der größten Medienhäuser des Landes bzw. als Prokurist eines Konzernunternehmens ebendieses Konzerns nicht zu erblicken.

Aufgrund des Gesagten hatte der Beschwerdeführer am Tattag im Betrieb der wVP kein tatsächlich effektives Kontrollsystem eingerichtet, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass die gesetzten Maßnahmen, soweit diese als Kontrollsystem taugen, letztendlich schon unter Umständen, die für einen normalen Fernsehsenderbetrieb typisch sind, versagt haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen, sodass von einer fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Straftaten durch den Beschwerdeführer auszugehen war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu widerlegen, sodass von einer fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Straftaten durch den Beschwerdeführer auszugehen war.

3.5      Zur Strafbemessung:

3.5.1    Zur beantragten Einstellung des Strafverfahrens bzw. zum Ausspruch einer Ermahnung:

Der Beschwerdeführer beantragt ua. in der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering seien bzw. den Beschwerdeführer nur ein sehr geringes Verschulden treffe.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des
§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des , Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).

Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092), wobei es hinsichtlich der hier in Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses inkriminierten Sendung auch keinen Unterschied macht, dass dieses Kontrollsystem in diesem Fall aufgrund mangelnder Rechtskenntnis im Hinblick auf § 37 Abs. 4 AMD-G versagt hat. Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092), wobei es hinsichtlich der hier in Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses inkriminierten Sendung auch keinen Unterschied macht, dass dieses Kontrollsystem in diesem Fall aufgrund mangelnder Rechtskenntnis im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G versagt hat.

Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein derart geringes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden, dass eine Einstellung oder Ermahnung in Frage käme. Die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall auch daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 8.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Erhaltung des öffentlichen Interesses an der Unparteilichkeit und Unbeeinflussbarkeit der Medien in politischer Berichterstattung; Spruchpunkt) nicht mehr als gering zu betrachten ist.Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein derart geringes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden, dass eine Einstellung oder Ermahnung in Frage käme. Die Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall auch daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 8.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Erhaltung des öffentlichen Interesses an der Unparteilichkeit und Unbeeinflussbarkeit der Medien in politischer Berichterstattung; Spruchpunkt) nicht mehr als gering zu betrachten ist.

3.5.2   Zur konkreten Bemessung der Strafe:

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wird ein ordentliches Strafverfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 Rz 3, 4 und 8).Wird ein ordentliches Strafverfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 19, Rz 3, 4 und 8).

Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor als Geschäftsführer eines großen Medienkonzerns tätig. Es sprechen daher spezial- und generalpräventive Umstände dafür, dass eine Bestrafung grds. als notwendig zu erachten ist. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber in spezialpräventiver Hinsicht im Hinblick auf die Notwendigkeit einer deutlich spürbaren Höhe der zu verhängenden Geldstrafe, zur Hintanhaltung gleichgelagerter zukünftiger Verstöße, von insoweit von jenen der Behörden leicht abweichenden Prämissen aus: Fallgegenständlich hat sich der erkennende Senat – im Gegensatz zum Verfahren vor der belangten Behörde – einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Rechtfertigung für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verschafft. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer – soweit es die Gefahr einer etwaigen Wiederholung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes betrifft – glaubhaft darlegen, dass der „Lerneffekt“ durch die bloße Einleitung des ggst. Strafverfahrens für sich genommen ein umfangreicher war und ausreichen werde, in Zukunft keinerlei (potentiellen) Sponsoringhinweise ohne ausführliche rechtliche Abklärung bzw. keine solchen Hinweise aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ in Sendungen zu setzen. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen aufgrund dieser Umstände von einer etwas reduzierten spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer deutlich spürbaren Geldstrafe aus, um zukünftig gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer hintanzuhalten (vgl. zum Verhältnis von Spezialprävention und Strafbemessung: Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz. 27).Der Beschwerdeführer ist nach wie vor als Geschäftsführer eines großen Medienkonzerns tätig. Es sprechen daher spezial- und generalpräventive Umstände dafür, dass eine Bestrafung grds. als notwendig zu erachten ist. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber in spezialpräventiver Hinsicht im Hinblick auf die Notwendigkeit einer deutlich spürbaren Höhe der zu verhängenden Geldstrafe, zur Hintanhaltung gleichgelagerter zukünftiger Verstöße, von insoweit von jenen der Behörden leicht abweichenden Prämissen aus: Fallgegenständlich hat sich der erkennende Senat – im Gegensatz zum Verfahren vor der belangten Behörde – einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Rechtfertigung für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verschafft. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer – soweit es die Gefahr einer etwaigen Wiederholung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes betrifft – glaubhaft darlegen, dass der „Lerneffekt“ durch die bloße Einleitung des ggst. Strafverfahrens für sich genommen ein umfangreicher war und ausreichen werde, in Zukunft keinerlei (potentiellen) Sponsoringhinweise ohne ausführliche rechtliche Abklärung bzw. keine solchen Hinweise aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ in Sendungen zu setzen. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen aufgrund dieser Umstände von einer etwas reduzierten spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer deutlich spürbaren Geldstrafe aus, um zukünftig gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer hintanzuhalten vergleiche zum Verhältnis von Spezialprävention und Strafbemessung: Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 32, Rz. 27).

Darüber hinaus liegen keine Erschwerungsgründe vor, weil die gegen den Beschwerdeführer bereits verhängte Verwaltungsstrafe nach dem AMD-G nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Als mildernd war in Übereinstimmung mit der Wertung der Behörde auch anzusehen, dass es sich hierbei um die bisher ersten Verwaltungsübertretungen gegen die §§ 37 Abs. 4 AMD-G durch den Beschwerdeführer handelt.Darüber hinaus liegen keine Erschwerungsgründe vor, weil die gegen den Beschwerdeführer bereits verhängte Verwaltungsstrafe nach dem AMD-G nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Als mildernd war in Übereinstimmung mit der Wertung der Behörde auch anzusehen, dass es sich hierbei um die bisher ersten Verwaltungsübertretungen gegen die Paragraphen 37, Absatz 4, AMD-G durch den Beschwerdeführer handelt.

Zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist für XXXX und verfügt über überdurchschnittliche Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse.Der Beschwerdeführer ist für römisch 40 und verfügt über überdurchschnittliche Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann nach der Rechtsprechung des VwGH von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (§ 19 Abs. 2 VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 mwN). Bei dieser Schätzung kann – in Ermangelung näherer Informationen – von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322 mwN).Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann nach der Rechtsprechung des VwGH von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 mwN). Bei dieser Schätzung kann – in Ermangelung näherer Informationen – von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322 mwN).

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen wollte, jedenfalls aber die Schätzung der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. Auch das BVwG findet angesichts der von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegten Parameter für die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers keinen Grund für eine Beanstandung der geschätzten Summe.

Zu den objektiven Verschuldenskriterien:

Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (vgl. oben) dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht bloß als gering einzustufen ist. Es besteht, wie der VwGH im in seinem Erkenntnis v. 26.02.2016, Ra 2015/03/0087 ausführt, ein hohes Interesse daran, dass Zuseher einer Sendung zur politischen Information oder einer Nachrichtensendung keinesfalls den Eindruck erhalten, dass diese Form von Sendungen gesponsert werden, da mit dem Eindruck des Sponsorings beim Zuseher auch der Eindruck einhergehen kann, dass jene Einrichtung bzw. jenes Unternehmen, die/das die Sendung sponsert, dafür irgendeine Form von „Gegenleistung“, also eine mögliche Einflussnahme auf die Berichterstattung erhält. Ob dieser Eindruck letztlich gerechtfertigt ist oder aber auch völlig unberechtigt ist, tut dabei nichts mehr zur Sache.Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert vergleiche oben) dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht bloß als gering einzustufen ist. Es besteht, wie der VwGH im in seinem Erkenntnis v. 26.02.2016, Ra 2015/03/0087 ausführt, ein hohes Interesse daran, dass Zuseher einer Sendung zur politischen Information oder einer Nachrichtensendung keinesfalls den Eindruck erhalten, dass diese Form von Sendungen gesponsert werden, da mit dem Eindruck des Sponsorings beim Zuseher auch der Eindruck einhergehen kann, dass jene Einrichtung bzw. jenes Unternehmen, die/das die Sendung sponsert, dafür irgendeine Form von „Gegenleistung“, also eine mögliche Einflussnahme auf die Berichterstattung erhält. Ob dieser Eindruck letztlich gerechtfertigt ist oder aber auch völlig unberechtigt ist, tut dabei nichts mehr zur Sache.

Verschuldensmildernd ist aber bei Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und vor allem im Hinblick auf die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat festzuhalten, dass es sich bei der XXXX als öffentliche Universität mit grds. streng gesetzlich definiertem Auftrag, um einen Akteur handelt, den ein durchschnittlicher Zuseher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit – abseits von bildungspolitischen Fragen – nicht mit einer Einflussnahme auf die Berichterstattung einer Sendung zur allgemeinen politischen Information verbindet. Dies resultiert auch aus der Tatsache, dass die XXXX zwar (auch) auf Gewinn gerichtete Betriebe unterhält (z.B. das von der Behörde ins Treffen geführte Anbot kostenpflichtiger XXXX u.a.m.), jedoch in die öffentliche Wahrnehmung deutlich überwiegend als öffentliche XXXX ohne spezifisches politisches Engagement Eingang findet. Aufgrund dieser Erwägungen ist durch die begangene, in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierte Verwaltungsstraftat keine sehr hohe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes zu sehen. Verschuldensmildernd ist aber bei Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und vor allem im Hinblick auf die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat festzuhalten, dass es sich bei der römisch 40 als öffentliche Universität mit grds. streng gesetzlich definiertem Auftrag, um einen Akteur handelt, den ein durchschnittlicher Zuseher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit – abseits von bildungspolitischen Fragen – nicht mit einer Einflussnahme auf die Berichterstattung einer Sendung zur allgemeinen politischen Information verbindet. Dies resultiert auch aus der Tatsache, dass die römisch 40 zwar (auch) auf Gewinn gerichtete Betriebe unterhält (z.B. das von der Behörde ins Treffen geführte Anbot kostenpflichtiger römisch 40 u.a.m.), jedoch in die öffentliche Wahrnehmung deutlich überwiegend als öffentliche römisch 40 ohne spezifisches politisches Engagement Eingang findet. Aufgrund dieser Erwägungen ist durch die begangene, in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierte Verwaltungsstraftat keine sehr hohe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes zu sehen.

Zu den subjektiven Verschuldenskriterien:

Auch wenn nicht übersehen wird, dass – wie bereits zuvor dargelegt – gegenständlich das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß sehr geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens in einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses im konkreten Fall nicht als gravierend zu bewerten. Im Gegenteil konnten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z dem erkennenden Senat im persönlichen Eindruck glaubhaft vermitteln, dass die Einfügung des Unterstützungshinweises zugunsten der XXXX lediglich aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ (VH-Ns. S. 8) für die Bereitstellung der Räumlichkeiten durch die XXXX erst im Rahmen der Produktion durch die wVP eingefügt wurde. Auch erfolgte die Einfügung dieses Hinweises keineswegs ohne Wissen des Z bzw. des Beschwerdeführers, diesen war der Hinweis am Ende der Sendung bekannt, jedoch konnten ebenso beide in der Verhandlung dazu befragt darlegen, letztlich aufgrund eines (wenn auch verschuldeten und vorwerfbaren) Rechtsirrtums über den Umfang des Sponsoringverbots des § 37 Abs. 4 AMD-G, so gehandelt zu haben. Ausschlaggebend dafür war, dass es sich aus Sicht des Z bzw. des Beschwerdeführers (in rechtlicher Hinsicht) bei der XXXX um kein zum „Sponsoring“ fähiges Unternehmen gehandelt habe. Aus Sicht des erkennenden Senats kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der Einfügung dieses Unterstützungshinweises letztlich sowohl der Z als auch der Beschwerdeführer darlegen konnten, dass schon die Einleitung des ggst. Verwaltungsstrafverfahrens insofern eine „schlagartige“ Erkenntnis- und Bewusstseinsbildung verursacht hätten, sodass ein solcher „Fehler“ sicherlich nicht nochmals passieren werde.Auch wenn nicht übersehen wird, dass – wie bereits zuvor dargelegt – gegenständlich das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß sehr geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens in einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses im konkreten Fall nicht als gravierend zu bewerten. Im Gegenteil konnten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z dem erkennenden Senat im persönlichen Eindruck glaubhaft vermitteln, dass die Einfügung des Unterstützungshinweises zugunsten der römisch 40 lediglich aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ (VH-Ns. S. 8) für die Bereitstellung der Räumlichkeiten durch die römisch 40 erst im Rahmen der Produktion durch die wVP eingefügt wurde. Auch erfolgte die Einfügung dieses Hinweises keineswegs ohne Wissen des Z bzw. des Beschwerdeführers, diesen war der Hinweis am Ende der Sendung bekannt, jedoch konnten ebenso beide in der Verhandlung dazu befragt darlegen, letztlich aufgrund eines (wenn auch verschuldeten und vorwerfbaren) Rechtsirrtums über den Umfang des Sponsoringverbots des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G, so gehandelt zu haben. Ausschlaggebend dafür war, dass es sich aus Sicht des Z bzw. des Beschwerdeführers (in rechtlicher Hinsicht) bei der römisch 40 um kein zum „Sponsoring“ fähiges Unternehmen gehandelt habe. Aus Sicht des erkennenden Senats kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der Einfügung dieses Unterstützungshinweises letztlich sowohl der Z als auch der Beschwerdeführer darlegen konnten, dass schon die Einleitung des ggst. Verwaltungsstrafverfahrens insofern eine „schlagartige“ Erkenntnis- und Bewusstseinsbildung verursacht hätten, sodass ein solcher „Fehler“ sicherlich nicht nochmals passieren werde.

HIERAUS FOLGT:

Im Ergebnis vertritt der erkennende Senat aufgrund des oben Gesagten in von jener der belangten Behörde ein wenig abweichender Beurteilung daher zu diesem Spruchpunkt die Meinung, dass das gegenständlich tatbildmäßige Verhalten aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zumindest in einem Umfang zurücktritt, dass die Verhängung einer zwar noch merkbaren aber nicht deutlich spürbaren Geldstrafe ausreichend ist, um den Beschwerdeführer bzw. die wVP von zukünftigen Verstößen gegen § 37 Abs. 4 AMD-G abzuhalten. Dies ist auch in jenem Lichte zu sehen, dass die belangte Behörde zutreffend ausführt, es lägen keine Erschwerungsgründe vor, weil die gegen den Beschuldigten bereits verhängte Verwaltungsstrafe nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Auch die dargelegten spezialpräventiven Erwägungen, die maßgeblich auf dem vom Beschwerdeführer gewonnen persönlichen Eindruck beruhen, sprechen für eine moderate Reduzierung der verhängten Geldstrafe. Im Ergebnis vertritt der erkennende Senat aufgrund des oben Gesagten in von jener der belangten Behörde ein wenig abweichender Beurteilung daher zu diesem Spruchpunkt die Meinung, dass das gegenständlich tatbildmäßige Verhalten aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zumindest in einem Umfang zurücktritt, dass die Verhängung einer zwar noch merkbaren aber nicht deutlich spürbaren Geldstrafe ausreichend ist, um den Beschwerdeführer bzw. die wVP von zukünftigen Verstößen gegen Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G abzuhalten. Dies ist auch in jenem Lichte zu sehen, dass die belangte Behörde zutreffend ausführt, es lägen keine Erschwerungsgründe vor, weil die gegen den Beschuldigten bereits verhängte Verwaltungsstrafe nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Auch die dargelegten spezialpräventiven Erwägungen, die maßgeblich auf dem vom Beschwerdeführer gewonnen persönlichen Eindruck beruhen, sprechen für eine moderate Reduzierung der verhängten Geldstrafe.

Angesichts dieser Umstände und bei Berücksichtigung der zuvor genannten Milderungsgründe ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise stattzugeben und im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensübung statt der von der belangten Behörde hierzu verhängten Geldstrafe von EUR 650,- eine Geldstrafe von
EUR 500,- zu verhängen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass dieser Strafsatz aufgrund der dargelegten Umstände ausreichen wird, um zukünftige Verstöße gegen § 37 Abs. 4
AMD-G hintanzuhalten und ist dieser auch schuld- und tatangemessen.
Angesichts dieser Umstände und bei Berücksichtigung der zuvor genannten Milderungsgründe ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise stattzugeben und im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensübung statt der von der belangten Behörde hierzu verhängten Geldstrafe von EUR 650,- eine Geldstrafe von , EUR 500,- zu verhängen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass dieser Strafsatz aufgrund der dargelegten Umstände ausreichen wird, um zukünftige Verstöße gegen Paragraph 37, Absatz 4, , AMD-G hintanzuhalten und ist dieser auch schuld- und tatangemessen.

Wie schon erwähnt, scheidet jedoch eine Verfahrenseinstellung oder der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das verbleibende nicht bloß sehr geringe Verschulden hinsichtlich diese Tatvorwurfs aus. Wie schon erwähnt, scheidet jedoch eine Verfahrenseinstellung oder der Ausspruch einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das verbleibende nicht bloß sehr geringe Verschulden hinsichtlich diese Tatvorwurfs aus.

3.6.     ENDERGEBNIS:

Der Schuldausspruch des noch verfahrensggst. Spruchpunktes a. des angefochtenen Straferkenntnisses war gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Verletzung von § 37 Abs. 4 AMD-G iVm der Strafnorm des § 64 Abs. 2 Z 5 AMD-G (jeweils idF BGBl. I Nr. 86/2015) zu bestätigten und die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Der Schuldausspruch des noch verfahrensggst. Spruchpunktes a. des angefochtenen Straferkenntnisses war gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinsichtlich der Verletzung von Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G in Verbindung mit der Strafnorm des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, AMD-G (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,) zu bestätigten und die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Der Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses war in teilweiser Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG auf den Ausspruch einer Geldstrafe von EUR 500,- sowie auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall reduzierend abzuändern, ebenso der gemäß § 64 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz, sowie der zu zahlende Gesamtbetrag. Zu berücksichtigen war hierbei, dass der (vom VwGH im Rahmen von Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses vom 08.05.2022 vollständig behobene) Kostenausspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten für das Strafverfahren erster Instanz nur noch insoweit einer Abänderung zugänglich war, als ein Sockelbetrag von zumindest EUR 105,- nicht unterschritten wird, der aus der Zurückweisung der ao. Revision des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt A) III. des Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2022 im ersten Rechtsgang resultiert. Da die damit ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Schuld- und Strafaussprüche des Spruchpunktes lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses und somit ein Strafbetrag von EUR 1.050,- bestandskräftig bleibt, führte dies zu einem Sockelkostenbetrag für die Verfahrenskosten erster Instanz von EUR 105,-. Unter Berücksichtigung der nun verhängten Geldstrafe von EUR 500,- ergibt sich somit ein Gesamtstrafbetrag aufgrund des angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 1.550,- und somit ein Kostenbeitrag iHv 10% zum Verfahren erster Instanz von (gesamt) EUR 155,-.Der Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt a. des angefochtenen Straferkenntnisses war in teilweiser Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG auf den Ausspruch einer Geldstrafe von EUR 500,- sowie auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall reduzierend abzuändern, ebenso der gemäß Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz, sowie der zu zahlende Gesamtbetrag. Zu berücksichtigen war hierbei, dass der (vom VwGH im Rahmen von Spruchpunkt A) römisch eins. des Erkenntnisses vom 08.05.2022 vollständig behobene) Kostenausspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten für das Strafverfahren erster Instanz nur noch insoweit einer Abänderung zugänglich war, als ein Sockelbetrag von zumindest EUR 105,- nicht unterschritten wird, der aus der Zurückweisung der ao. Revision des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt A) römisch drei. des Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2022 im ersten Rechtsgang resultiert. Da die damit ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Schuld- und Strafaussprüche des Spruchpunktes Litera b,) des angefochtenen Straferkenntnisses und somit ein Strafbetrag von EUR 1.050,- bestandskräftig bleibt, führte dies zu einem Sockelkostenbetrag für die Verfahrenskosten erster Instanz von EUR 105,-. Unter Berücksichtigung der nun verhängten Geldstrafe von EUR 500,- ergibt sich somit ein Gesamtstrafbetrag aufgrund des angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 1.550,- und somit ein Kostenbeitrag iHv 10% zum Verfahren erster Instanz von (gesamt) EUR 155,-.

Die wVp haftet für den nunmehr reduzierten Gesamtbetrag unverändert gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. Die wVp haftet für den nunmehr reduzierten Gesamtbetrag unverändert gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.

3.7.    Kosten:

Da der Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise Folge gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.Da der Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise Folge gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

3.8.    Zahlungsinformation:

Die Zahlungsinformationen bzw. Zahlungsfristen sind dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen. Soweit bereits anteilig Strafbeträge bzw. Kostenbeiträge bezahlt oder überwiesen wurden, sind diese entsprechend von den oben angegebenen Beträgen in Abzug zu bringen.

Gemäß § 64 Abs. 5 AMDG idgF fließen die verhängten Geldstrafen dem Bund zu.Gemäß Paragraph 64, Absatz 5, AMDG idgF fließen die verhängten Geldstrafen dem Bund zu.

ZU SPRUCHTEIL B):

UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

audiovisueller Mediendienst Entgeltlichkeit Ermessensausübung Fahrlässigkeit Geldstrafe Geschäftsführer Herabsetzung Kontrollsystem Milderungsgründe politischer Charakter Rechtsanschauung des VwGH Regulierungsbehörde Sponsoring Straferkenntnis Strafhöhe Teilstattgebung Ungehorsamsdelikt Universität Verantwortlicher Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2248623.1.00

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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