TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W282 2236296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AMD-G §2
AMD-G §29 Abs1
AMD-G §37 Abs4
AMD-G §62
B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Spruch


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W282 2236296-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL & Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX 2020, Zl. XXXX , im zweiten Rechtsgang zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL & Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , im zweiten Rechtsgang zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Im Zuge der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), durch private Rundfunkveranstalter wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefordert, binnen drei Werktagen Aufzeichnungen von Sendungen des Fernsehprogramms XXXX vom 25.09.2019, von 18:00 bis 20:00 Uhr, vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.10.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen für den eben genannten Sendezeitraum.1. Im Zuge der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KommAustria-Gesetz (KOG), der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), durch private Rundfunkveranstalter wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefordert, binnen drei Werktagen Aufzeichnungen von Sendungen des Fernsehprogramms römisch 40 vom 25.09.2019, von 18:00 bis 20:00 Uhr, vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.10.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen für den eben genannten Sendezeitraum.

2. Mit Schreiben vom 22.10.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen nach § 62 AMD-G ein, dies wegen des Verdachts, die Beschwerdeführerin habe als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms XXXX am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr im Rahmen der darin enthaltenen Sendungen die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4, 43 Abs. 1 u. 2 AMD-G verletzt; unter Einem räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. 2. Mit Schreiben vom 22.10.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen nach Paragraph 62, AMD-G ein, dies wegen des Verdachts, die Beschwerdeführerin habe als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms römisch 40 am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr im Rahmen der darin enthaltenen Sendungen die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, 43, Absatz eins, u. 2 AMD-G verletzt; unter Einem räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

3. Mit Schreiben vom 07.11.2019 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen Stellung und brachte zusammengefasst folgendes vor:

Die Beschwerdeführerin stelle außer Streit, dass der Hinweis auf die Unterstützung wie von der Behörde dargelegt gesendet wurde. Es sei aber fraglich ob es sich bei der XXXX um ein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen handle, nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege ein Sponsoring im Sinne des § 37 iVm § 2 Z 32 AMD-G nicht vor. Es handle sich bei der gegenständlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten keinesfalls um einen Beitrag zur Finanzierung in Form eines Sponsorings im Sinne des § 2 Z 32 bzw. § 37 Abs. 4 AMD-G. Vielmehr liege eine „Kooperation“ vor, welche vor allem auch im Interesse der XXXX und insbesondere zu (politischen) Bildungszwecken eingegangen worden sei. In Hinblick auf die ihr ebenfalls vorgeworfenen Verletzungen des Trennungsgebots und des Erkennbarkeitsgebots hinsichtlich weiterer Sendungen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zum damaligen Zeitpunkt an einer umfangreichen Umgestaltung der Sendungen gearbeitet, wobei insbesondere auf eine deutliche Erkennbarkeit der Werbung sowie auf eine klare Trennung vom redaktionellen Teil geachtet werden sollte. Die verfahrensgegenständlichen Beiträge sollen nach Vollendung der Umgestaltung der Sendungen nicht mehr gesendet werden. Die Beschwerdeführerin stelle außer Streit, dass der Hinweis auf die Unterstützung wie von der Behörde dargelegt gesendet wurde. Es sei aber fraglich ob es sich bei der römisch 40 um ein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen handle, nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege ein Sponsoring im Sinne des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G nicht vor. Es handle sich bei der gegenständlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten keinesfalls um einen Beitrag zur Finanzierung in Form eines Sponsorings im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, bzw. Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G. Vielmehr liege eine „Kooperation“ vor, welche vor allem auch im Interesse der römisch 40 und insbesondere zu (politischen) Bildungszwecken eingegangen worden sei. In Hinblick auf die ihr ebenfalls vorgeworfenen Verletzungen des Trennungsgebots und des Erkennbarkeitsgebots hinsichtlich weiterer Sendungen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zum damaligen Zeitpunkt an einer umfangreichen Umgestaltung der Sendungen gearbeitet, wobei insbesondere auf eine deutliche Erkennbarkeit der Werbung sowie auf eine klare Trennung vom redaktionellen Teil geachtet werden sollte. Die verfahrensgegenständlichen Beiträge sollen nach Vollendung der Umgestaltung der Sendungen nicht mehr gesendet werden.

4. Die belangte Behörde sprach in Folge mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX folgendes aus:4. Die belangte Behörde sprach in Folge mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 folgendes aus:

„Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, fest, dass die XXXX (FN XXXX ) als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms XXXX im Rahmen der am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen„Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, fest, dass die römisch 40 (FN römisch 40 ) als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms römisch 40 im Rahmen der am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen

a. die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von a. die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von

i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und

ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr

jeweils Sendungen zur politischen Information gesendet hat, die finanziell unterstützt worden sind, und

b. die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass von ca. b. die Bestimmungen der Paragraph 43, Absatz eins und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass von ca.

19:27:02 Uhr bis ca. 19:29:33 Uhr Fernsehwerbung

i. nicht leicht als solche erkennbar und

ii. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel an ihrem Anfang und ihrem Ende eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt war.

2. Die KommAustria erkennt gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Der XXXX wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. Binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr im Satellitenfernsehprogramm XXXX in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:2. Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Der römisch 40 wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. Binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr im Satellitenfernsehprogramm römisch 40 in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Die XXXX hat am 25.09.2019 im Rahmen ihres Fernsehprogramms XXXX Sendungen zur politischen Information gesendet, die finanziell unterstützt worden sind. Dadurch hat sie gegen das Verbot, Sendungen zur politischen Information zu sponsern, verstoßen. Weiters hat sie Fernsehwerbung gesendet, die als solche nicht leicht erkennbar war, und diese nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt. Dadurch hat sie gegen das Gebot der Erkennbarkeit von Fernsehwerbung sowie gegen das Gebot der eindeutigen Trennung von Werbung verstoßen.“„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Die römisch 40 hat am 25.09.2019 im Rahmen ihres Fernsehprogramms römisch 40 Sendungen zur politischen Information gesendet, die finanziell unterstützt worden sind. Dadurch hat sie gegen das Verbot, Sendungen zur politischen Information zu sponsern, verstoßen. Weiters hat sie Fernsehwerbung gesendet, die als solche nicht leicht erkennbar war, und diese nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt. Dadurch hat sie gegen das Gebot der Erkennbarkeit von Fernsehwerbung sowie gegen das Gebot der eindeutigen Trennung von Werbung verstoßen.“

3. Der XXXX wird gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrags Aufzeichnungen zu übermitteln.“ 3. Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrags Aufzeichnungen zu übermitteln.“

5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen obigen Bescheid mit Schriftsatz vom 06.08.2020 fristgerecht Beschwerde, welche am 22.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus:

In Hinblick auf das vorgeworfene Sponsoring einer Sendung zur politischen Information handle es sich einerseits bei der XXXX um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, weshalb ein Sponsoring im Sinne des § 37 iVm § 2 Z 32 AMD-G bereits aus diesem Grund nicht möglich sei. Zudem habe die XXXX in der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ( XXXX Fort- und Weiterbildung bzw. Auftragsforschung) agiert. Damit handle es sich bei der XXXX gegenständlich um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, welches mit der Leistung seines Beitrags auch nicht zugleich das Ziel verfolge, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des „Unternehmens“ zu fördern. Andererseits handle es sich bei der XXXX um keinen kommerziell tätigen Dritten. Das Vorliegen eines Beitrags zur Finanzierung im Sinne des § 2 Z 32 AMD-G könne daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Zudem handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung - wie die Behörde selbst ausführe - um eine politische Informationssendung vor einer Nationalratswahl. Es sei nicht unüblich, dass öffentliche Körperschaften wie die XXXX für eben solche politischen Diskussionen entgeltfrei ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Die verfahrensgegenständliche Sendung habe ausschließlich dem Zweck der politischen Bildung und - gerade in Vorwahlzeiten - auch der Deckung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung gedient. Anders als bei der (bloß wirtschaftlichen) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für Werbeaufnahmen an kommerziell tätige Dritte habe die XXXX im gegenständlichen Fall ein eigenes Interesse daran, im Rahmen einer „Kooperation“ mit dem Mediendiensteanbieter eine politische Sendung als Gastgeber zu beherbergen; dies insbesondere auch, um den Studierenden politische Themen näher zu bringen. Aus diesem Grund gehe daher auch der Verweis der Behörde auf die Werberichtlinien der XXXX , insbesondere auf deren Punkt 3.2., fehl und handle es sich bei der gegenständlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten keinesfalls um einen Beitrag zur Finanzierung in Form eines Sponsorings im Sinne des § 2 Z 32 bzw. § 37 Abs. 4 AMD-G. Vielmehr liege eine „Kooperation“ vor, welche vor allem auch im Interesse der XXXX und insbesondere zu (politischen) Bildungszwecken eingegangen worden sei.In Hinblick auf das vorgeworfene Sponsoring einer Sendung zur politischen Information handle es sich einerseits bei der römisch 40 um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, weshalb ein Sponsoring im Sinne des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G bereits aus diesem Grund nicht möglich sei. Zudem habe die römisch 40 in der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ( römisch 40 Fort- und Weiterbildung bzw. Auftragsforschung) agiert. Damit handle es sich bei der römisch 40 gegenständlich um kein (wirtschaftlich tätiges) öffentliches Unternehmen, welches mit der Leistung seines Beitrags auch nicht zugleich das Ziel verfolge, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des „Unternehmens“ zu fördern. Andererseits handle es sich bei der römisch 40 um keinen kommerziell tätigen Dritten. Das Vorliegen eines Beitrags zur Finanzierung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G könne daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Zudem handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung - wie die Behörde selbst ausführe - um eine politische Informationssendung vor einer Nationalratswahl. Es sei nicht unüblich, dass öffentliche Körperschaften wie die römisch 40 für eben solche politischen Diskussionen entgeltfrei ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Die verfahrensgegenständliche Sendung habe ausschließlich dem Zweck der politischen Bildung und - gerade in Vorwahlzeiten - auch der Deckung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung gedient. Anders als bei der (bloß wirtschaftlichen) Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für Werbeaufnahmen an kommerziell tätige Dritte habe die römisch 40 im gegenständlichen Fall ein eigenes Interesse daran, im Rahmen einer „Kooperation“ mit dem Mediendiensteanbieter eine politische Sendung als Gastgeber zu beherbergen; dies insbesondere auch, um den Studierenden politische Themen näher zu bringen. Aus diesem Grund gehe daher auch der Verweis der Behörde auf die Werberichtlinien der römisch 40 , insbesondere auf deren Punkt 3.2., fehl und handle es sich bei der gegenständlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten keinesfalls um einen Beitrag zur Finanzierung in Form eines Sponsorings im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, bzw. Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G. Vielmehr liege eine „Kooperation“ vor, welche vor allem auch im Interesse der römisch 40 und insbesondere zu (politischen) Bildungszwecken eingegangen worden sei.

In Hinblick auf die ihm ebenfalls vorgeworfenen Verletzungen des Trennungsgebots und des Erkennbarkeitsgebots hinsichtlich weiterer Sendungen brachte die Beschwerdeführerin und im Wesentlichen vor, im Senderbetrieb habe man zum damaligen Zeitpunkt an einer umfangreichen Umgestaltung der Sendungen gearbeitet, wobei insbesondere auf eine deutliche Erkennbarkeit der Werbung sowie auf eine klare Trennung vom redaktionellen Teil geachtet werden sollte. Die verfahrensgegenständlichen Beiträge sollen nach Vollendung der Umgestaltung der Sendungen nicht mehr gesendet werden. Diese seien unbeabsichtigt ohne Trennung bzw. werbliche Erkennbarkeit ausgestrahlt worden.

Da keine Rechtsverletzungen vorliegen würden, sei von der belangten Behörde auch zu Unrecht auf die Veröffentlichung eines entsprechenden Textes erkannt worden.

6. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde im September 2020 gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ, ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 64 Abs. 2 AMD-G hinsichtlich desselben Sachverhalts eingeleitet. Der Beschwerdeführer erhob gegen das in Folge seitens der belangten Behörde ergangene Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25.10.2021 ebenfalls Beschwerde, welche am 24.11.2021 beim BVwG einlangte und hier zur Verfahrenszahl 2248623-1 protokolliert wurde. 6. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde im September 2020 gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ, ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 64, Absatz 2, AMD-G hinsichtlich desselben Sachverhalts eingeleitet. Der Beschwerdeführer erhob gegen das in Folge seitens der belangten Behörde ergangene Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25.10.2021 ebenfalls Beschwerde, welche am 24.11.2021 beim BVwG einlangte und hier zur Verfahrenszahl 2248623-1 protokolliert wurde.

7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurden die gegenständliche Rechtssache sowie die sachverhaltsidente Verwaltungsstrafsache 2248623-1 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.

10. Am 29.03.2022 fand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Verwaltungsstrafsache W282 2248623-1 aufgrund der identen vorgeworfenen Rechtsverletzungen vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (dort als verwaltungsstrafrechtlich Beschuldigter), seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Prokurist der XXXX als Zeuge vernommen. 10. Am 29.03.2022 fand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Verwaltungsstrafsache W282 2248623-1 aufgrund der identen vorgeworfenen Rechtsverletzungen vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (dort als verwaltungsstrafrechtlich Beschuldigter), seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Prokurist der römisch 40 als Zeuge vernommen.

11. Mit Parteiengehör vom 13.04.2022 wurde den Verfahrensparteien des ggst. Verfahrens mitgeteilt, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 im Verfahren zur Verwaltungsstrafsache W282 2248623-1 zum Akt des ggst. Verfahrens genommen wurde ihnen und diese Niederschrift als Beilage übermittelt. Die Verfahrensparteien wurden unter Einem aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie ihr dort getätigtes Vorbringen auch zum Vorbringen im ggst. (sachverhaltsidenten) Verfahren erheben möchten. Die Beschwerdeführerin wurde weiters zur Bekanntgabe aufgefordert, ob sie ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ggst. Verfahren aufrechterhalte. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 14.04.2022 durch ihre Rechtsvertretung mit, dass sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsstrafverfahren W282 2248623-1 auch zum Vorbringen im ggst. Verfahren erhebe, sie verzichte im ggst. Verfahren auf die Durchführung einer (weiteren) Verhandlung. Die belangte Behörde teilte - unter geringfügiger Ergänzung ihres Vorbringens - Gleiches mit Schriftsatz vom 20.04.2022 mit.

12. Mit Erkenntnis vom 08.05.20223, GZ. W282 2236296-1/10E wies das BVwG im ersten Rechtsgang die ggst. Beschwerde unter Abänderung der Spruchpunkte 1. a. und 1. b. des angefochtenen Bescheides wie folgt als unbegründet ab:

„A)

I.       Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, dassrömisch eins. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, dass

a)       Spruchpunkt 1. a. des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:

„a. die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von „a. die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von

i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und

ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr jeweils Sendungen zur politischen Information gesendet hat, die geeignet waren, bei den Zusehern den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein, und“

b)       der nach Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G von der Beschwerdeführerin zu verlesende und einzublendende Text, bei sonst unveränderten Modalitäten, in vollständiger Neufassung nunmehr wie folgt lautet:b) der nach Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G von der Beschwerdeführerin zu verlesende und einzublendende Text, bei sonst unveränderten Modalitäten, in vollständiger Neufassung nunmehr wie folgt lautet:

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Die XXXX hat am 25.09.2019 zwischen 18:00h und 20:00h im Rahmen ihres Fernsehprogramms XXXX Sendungen zur politischen Information gesendet, die geeignet waren, bei den Zusehern den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein. Dadurch hat sie gegen das Verbot, Sendungen zur politischen Information zu sponsern, verstoßen. Weiters hat sie Fernsehwerbung gesendet, die als solche nicht leicht erkennbar war, und diese nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt. Dadurch hat sie gegen das Gebot der Erkennbarkeit, von Fernsehwerbung sowie gegen das Gebot der eindeutigen Trennung von Werbung verstoßen.“„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Die römisch 40 hat am 25.09.2019 zwischen 18:00h und 20:00h im Rahmen ihres Fernsehprogramms römisch 40 Sendungen zur politischen Information gesendet, die geeignet waren, bei den Zusehern den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein. Dadurch hat sie gegen das Verbot, Sendungen zur politischen Information zu sponsern, verstoßen. Weiters hat sie Fernsehwerbung gesendet, die als solche nicht leicht erkennbar war, und diese nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt. Dadurch hat sie gegen das Gebot der Erkennbarkeit, von Fernsehwerbung sowie gegen das Gebot der eindeutigen Trennung von Werbung verstoßen.“

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“

Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichthof (VwGH).

13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2023, Zln.: Ra 2022/03/0176-7, Ra 2022/03/0177-8 (teil-)behob der VwGH das Erkenntnis vom 08.05.2022 spruchgemäß wie folgt:

„Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A)I. und insoweit, als damit in seinem Spruchpunkt A)II. die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom 15. Juli 2020 abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“

In der Begründung erläutert der VwGH in Rz. 8 u. 9 seines Erkenntnisses den konkreten Umfang der Behebung wie folgt:

„Die Aufhebung umfasst neben Spruchpunkt A)I.a) des angefochtenen Erkenntnisses, womit die Feststellung der Rechtsverletzung in Spruchpunkt 1.a. des Bescheides abgeändert wird, auch die in Spruchpunkt A) I.b) des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene Verpflichtung zur Veröffentlichung, und zwar als Ganzes, weil die Formulierung des zu verlesenden und einzublendenden Textes so formuliert ist, dass sie sich - in untrennbarer Weise - sowohl auf die Feststellung der Verletzung des Sponsoringverbotes von Sendungen zur politischen Information (der vom Verwaltungsgericht abgeänderte Spruchpunkt 1.a. des Bescheides) als auch auf die - im Revisionsverfahren nicht mehr gegenständliche und bestandskräftige - Feststellung der Verletzung von Vorschriften über die Fernsehwerbung (Spruchpunkt 1.b. des Bescheides) bezieht. Damit fällt aber auch die Grundlage für die in Spruchpunkt 3. des Bescheides aufgetragene Übermittlung von Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung (zur Gänze) weg, sodass das angefochtene Erkenntnis auch insoweit, als damit die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides abgewiesen wurde, aufzuheben war.„Die Aufhebung umfasst neben Spruchpunkt A)I.a) des angefochtenen Erkenntnisses, womit die Feststellung der Rechtsverletzung in Spruchpunkt 1.a. des Bescheides abgeändert wird, auch die in Spruchpunkt A) römisch eins.b) des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene Verpflichtung zur Veröffentlichung, und zwar als Ganzes, weil die Formulierung des zu verlesenden und einzublendenden Textes so formuliert ist, dass sie sich - in untrennbarer Weise - sowohl auf die Feststellung der Verletzung des Sponsoringverbotes von Sendungen zur politischen Information (der vom Verwaltungsgericht abgeänderte Spruchpunkt 1.a. des Bescheides) als auch auf die - im Revisionsverfahren nicht mehr gegenständliche und bestandskräftige - Feststellung der Verletzung von Vorschriften über die Fernsehwerbung (Spruchpunkt 1.b. des Bescheides) bezieht. Damit fällt aber auch die Grundlage für die in Spruchpunkt 3. des Bescheides aufgetragene Übermittlung von Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung (zur Gänze) weg, sodass das angefochtene Erkenntnis auch insoweit, als damit die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides abgewiesen wurde, aufzuheben war.

Das Verwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher nicht nur über die Frage der Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD-G zu entscheiden haben, sondern auch über die Veröffentlichung und die Vorlage von Aufzeichnungen hinsichtlich der in Spruchpunkt 1.b. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides bestandskräftig festgestellten Verletzung von Vorschriften über die Fernsehwerbung.“Das Verwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher nicht nur über die Frage der Verletzung des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G zu entscheiden haben, sondern auch über die Veröffentlichung und die Vorlage von Aufzeichnungen hinsichtlich der in Spruchpunkt 1.b. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides bestandskräftig festgestellten Verletzung von Vorschriften über die Fernsehwerbung.“

14. Aus dem Umfang der dargestellten Behebung des VwGH resultiert daher, dass nun im zweiten Rechtsgang die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. a., 2. und 3. des angefochtenen Bescheides erneut anhängig wurde und noch verfahrensgegenständlich ist.

15. Am 16.11.2023 fand vor dem BVwG eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren GZ. W282 2248623-1 über das korrespondierend behobene, inhaltlich mit dem ggst. angefochtenen Bescheid idente Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.09.2021 statt. Am Ende dieser Verhandlungen stimmten die Parteien ebendort erneut zu, ihr Vorbringen im Strafverfahren bzw. der dortigen Verhandlung auch zum Vorbringen im ggst. Verfahren zu machen; die Niederschrift dieser Verhandlung wurde als OZ 20 zum ggst. Akt genommen.

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1 Die beschwerdeführende XXXX (FN XXXX beim HG XXXX ), verfügt über eine Zulassung der belangten Behörde zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms XXXX . Unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist XXXX . Die operative Leitung des Senderbetriebs der Beschwerdeführerin am Tag der vorgeworfenen Rechtsverletzungen oblag dem Prokuristen der XXXX , XXXX . 1.1 Die beschwerdeführende römisch 40 (FN römisch 40 beim HG römisch 40 ), verfügt über eine Zulassung der belangten Behörde zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms römisch 40 . Unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist römisch 40 . Die operative Leitung des Senderbetriebs der Beschwerdeführerin am Tag der vorgeworfenen Rechtsverletzungen oblag dem Prokuristen der römisch 40 , römisch 40 .

Zur inkriminierten Sendung:

1.2 Am 25.09.2019 wurde im Fernsehprogramm XXXX jeweils beginnend um ca. 18:16:30 Uhr und um ca. 19:30:14 Uhr die Sendung XXXX ausgestrahlt. Diese Sendung beinhaltet Statements der Spitzenkandidatinnen und -kandidaten für die Nationalratswahl 2019 zu ausgewählten Themen. In der zweiten Sendung um ca. 18:16:30 Uhr beantworten die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten die Frage „Sollen Neuwahlen künftig schneller als in vier Monaten stattfinden können?“, in der Sendung um ca. 19:30:14 Uhr die Frage „Sind Sie für Fahrverbote, wenn die Luft-Güte zu schlecht ist?“.1.2 Am 25.09.2019 wurde im Fernsehprogramm römisch 40 jeweils beginnend um ca. 18:16:30 Uhr und um ca. 19:30:14 Uhr die Sendung römisch 40 ausgestrahlt. Diese Sendung beinhaltet Statements der Spitzenkandidatinnen und -kandidaten für die Nationalratswahl 2019 zu ausgewählten Themen. In der zweiten Sendung um ca. 18:16:30 Uhr beantworten die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten die Frage „Sollen Neuwahlen künftig schneller als in vier Monaten stattfinden können?“, in der Sendung um ca. 19:30:14 Uhr die Frage „Sind Sie für Fahrverbote, wenn die Luft-Güte zu schlecht ist?“.

Abbildung 1: Statement XXXX Abbildung 1: Statement römisch 40

Am Ende der beiden Sendungen wird jeweils ein Hinweis („Mit freundlicher Unterstützung der XXXX “) und ein Hinweis auf die Produzentin der Sendung, das XXXX , ausgestrahlt:Am Ende der beiden Sendungen wird jeweils ein Hinweis („Mit freundlicher Unterstützung der römisch 40 “) und ein Hinweis auf die Produzentin der Sendung, das römisch 40 , ausgestrahlt:

Abbildung 2: Hinweis Unterstützung XXXX Abbildung 2: Hinweis Unterstützung römisch 40

Die Sendung wurde in Räumlichkeiten der XXXX gedreht, die für diesen Zweck kostenfrei bereitgestellt wurden.Die Sendung wurde in Räumlichkeiten der römisch 40 gedreht, die für diesen Zweck kostenfrei bereitgestellt wurden.

1.3 Der oben abgebildete Hinweis „Mit freundlicher Unterstützung der XXXX “ wurde von den Sendungsverantwortlichen als freiwillige Gefälligkeit für die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten ebendort eingefügt. Weder hat die XXXX auf den Inhalt der Sendung Einfluss genommen, noch hat die XXXX die Einblendung dieses Hinweises verlangt bzw. vorgeschlagen oder sonst irgendeine Gegenleistung für die kostenlose Raumbereitstellung verlangt oder vorgeschlagen.1.3 Der oben abgebildete Hinweis „Mit freundlicher Unterstützung der römisch 40 “ wurde von den Sendungsverantwortlichen als freiwillige Gefälligkeit für die kostenfreie Bereitstellung der Räumlichkeiten ebendort eingefügt. Weder hat die römisch 40 auf den Inhalt der Sendung Einfluss genommen, noch hat die römisch 40 die Einblendung dieses Hinweises verlangt bzw. vorgeschlagen oder sonst irgendeine Gegenleistung für die kostenlose Raumbereitstellung verlangt oder vorgeschlagen.

Zum operativen Senderbetrieb hinsichtlich XXXX zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung:Zum operativen Senderbetrieb hinsichtlich römisch 40 zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung:

1.4 DER OPERATIVE SENDERBETRIEB DER XXXX LAG ZUM TATZEITPUNKT IN DEN HÄNDEN VON XXXX (IN FOLGE „ZEUGE“ ODER KURZ „Z“), DEM PROKURISTEN DER XXXX . HINSICHTLICH DER EINHALTUNG MEDIENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN GAB ES ZUM TATZEITPUNKT MÜNDLICHE DIENSTANWEISUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS AN DEN ZEUGEN; EINE KONKRETE INHALTLICHE, INSTITUTIONALISIERTE UND REGELMÄSSIGE KONTROLLE DER EINHALTUNG DIESER DIENSTANWEISUNGEN DURCH DEN Z, ERFOLGTE DURCH DEN BESCHWERDEFÜHRER NICHT. 1.4 DER OPERATIVE SENDERBETRIEB DER römisch 40 LAG ZUM TATZEITPUNKT IN DEN HÄNDEN VON römisch 40 (IN FOLGE „ZEUGE“ ODER KURZ „Z“), DEM PROKURISTEN DER römisch 40 . HINSICHTLICH DER EINHALTUNG MEDIENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN GAB ES ZUM TATZEITPUNKT MÜNDLICHE DIENSTANWEISUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS AN DEN ZEUGEN; EINE KONKRETE INHALTLICHE, INSTITUTIONALISIERTE UND REGELMÄSSIGE KONTROLLE DER EINHALTUNG DIESER DIENSTANWEISUNGEN DURCH DEN Z, ERFOLGTE DURCH DEN BESCHWERDEFÜHRER NICHT.

1.5 DIE SENDERINTERNE VERANTWORTUNG FÜR DIE EINHALTUNG MEDIEN- UND FERNSEHRECHTLICHER BESTIMMUNGEN WIE AUCH DEM AMD-G OBLAG IM RAHMEN DES SENDEBETRIEBS VON XXXX DEM ZEUGEN. EINE KONKRETE WIRKSAME ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES „PLAYOUTER“, ALSO JENER PERSON, DIE TATSÄCHLICH DIE FERTIGE VIDEODATEI DER SENDUNG TECHNISCH IN DIE AUSSTRAHLUNG SCHICKT, IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES AMD-G ERFOLGTE AM TATTAG HINSICHTLICH DER INKRIMINIERTEN SENDUNG WEDER DURCH DEN ZEUGEN, NOCH DURCH DEN BESCHWERDEFÜHRER. 1.5 DIE SENDERINTERNE VERANTWORTUNG FÜR DIE EINHALTUNG MEDIEN- UND FERNSEHRECHTLICHER BESTIMMUNGEN WIE AUCH DEM AMD-G OBLAG IM RAHMEN DES SENDEBETRIEBS VON römisch 40 DEM ZEUGEN. EINE KONKRETE WIRKSAME ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DES „PLAYOUTER“, ALSO JENER PERSON, DIE TATSÄCHLICH DIE FERTIGE VIDEODATEI DER SENDUNG TECHNISCH IN DIE AUSSTRAHLUNG SCHICKT, IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES AMD-G ERFOLGTE AM TATTAG HINSICHTLICH DER INKRIMINIERTEN SENDUNG WEDER DURCH DEN ZEUGEN, NOCH DURCH DEN BESCHWERDEFÜHRER.

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

2.1 Die Feststellungen der Punkte 1.1 bis 1.5 gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Weiters nahm der erkennende Senat selbst Einsicht in die von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelten Sendungsaufzeichnungen. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Inhalt und Umfang der inkriminierten Sendungen wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der beiden mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren W282 2248623-1 außer Streit gestellt (VH-Ns. OZ 5, S 6; VH-Ns. OZ 20).

2.2. Die Feststellungen der Punktes 1.4 bis 1.5 ergeben sich sowohl aus den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als auch des Z in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Ns. OZ 5, S 7f bzw. S.12f) im Verfahren W282 2248623-1.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1.    VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

ZU SPRUCHTEIL A):

3.2.    RECHTSGRUNDLAGEN

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, lautet auszugsweise:Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[…]

2. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: Bilder mit oder ohne Ton, die

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder

b) der Unterstützung einer Sache oder einer Idee

dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 40;dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der Litera a, als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Ziffer 40,;

[…]

17. Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

[…]

27. Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind;

[…]

30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;

[…]

32. Sponsoring: jeder Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;

[…]

40. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung);

[…].“

§ 37 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 37, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, lautet auszugsweise:

„Sponsoring

§ 37. (1) Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 37, (1) Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

[…]

2. Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, bei Sendungen insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage.

[…]

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.“

Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 244/2021, lautet auszugsweise:Das KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

Regulierungsbehörde

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2, (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[…]

6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungs-strafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

[…]

3.3 Zum (verbleibenden) Verfahrensgegenstand:

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGG tritt ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Falle der
(Teil-)Behebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses, der (teil-)behoben wurde, befunden hat.
Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG tritt ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Falle der , (Teil-)Behebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses, der (teil-)behoben wurde, befunden hat.

Wie bereits im Rahmen Verfahrensganges dargelegt, auf den an dieser Stelle verwiesen wird, führt die Teilbehebung des verfahrensggst. Erkenntnisses des BVwG vom 08.05.2022 im ersten Rechtsgang dazu, dass letztlich nur der Rechtsverletzungsvorwurf des Spruchpunktes 1. b) des angefochtenen Bescheides (Vorwurf der Unterlassung der Einfügung von „Werbetrennern“) nicht mehr verfahrenggst. ist und die diesbezüglich erfolgte Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2022 bestandskräftig bleibt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass somit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. a) sowie 2. und 3 des angefochtenen Bescheides erneut anhängig wurde und noch verfahrensgegenständlich ist.

3.4.    ZU DEN VORGEWORFENEN RECHTSVERLETZUNGEN:

Die XXXX trifft als Fernsehveranstalterin iSd § 2 Z 17 AMD-G die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des AMD-G im von ihr veranstalteten Programm XXXX . Dies beinhaltet auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation.Die römisch 40 trifft als Fernsehveranstalterin iSd Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des AMD-G im von ihr veranstalteten Programm römisch 40 . Dies beinhaltet auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation.

3.4.1 Zur Verletzung von § 37 Abs. 4 AMD-G:3.4.1 Zur Verletzung von Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G:

Wie sich aus dem festgestellten, bereits von der belangten Behörde korrekt ermittelten und vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestrittenen Sachverhalt ergibt, waren die ausgestrahlten Sendungen XXXX (Spruchpunkt 1 a. des angefochtenen Bescheides) jeweils im Abspann mit einem Hinweis versehen, der auf eine Unterstützung der XXXX hinsichtlich dieser beiden Sendungen deutlich hinweist (vgl. Punkt II.1.2, Abb. 2). Wie sich aus dem festgestellten, bereits von der belangten Behörde korrekt ermittelten und vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestrittenen Sachverhalt ergibt, waren die ausgestrahlten Sendungen römisch 40 (Spruchpunkt 1 a. des angefochtenen Bescheides) jeweils im Abspann mit einem Hinweis versehen, der auf eine Unterstützung der römisch 40 hinsichtlich dieser beiden Sendungen deutlich hinweist vergleiche Punkt römisch zwei.1.2, Abb. 2).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aufgrund der Anführung des Begriffes der „Sendungen zur politischen Information“ neben den „Nachrichtensendungen“ in § 37 Abs. 4 AMD G davon auszugehen, dass mit diesem Begriff eben nicht „klassische“ Nachrichtensendungen, sondern sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen Information dienen und in diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen (VwGH 29.02.2008, 2005/04/0275). Es muss daher unstrittig sein, dass es sich bei den ggst. in Punkt II.1.4 festgestellten Sendungen in rechtlicher Hinsicht um solche zur „politischen Information“ iSd
§ 37 Abs. 4 AMD-G handelt. Dies geht im Beschwerdefall schon aus dem Inhalt der Sendungen bar jeden Zweifels hervor, da in diesen Sendungen im Vorfeld einer Nationalratswahl die jeweiligen Spitzenkandidaten der damaligen Parlamentsparteien zu verschiedensten (politisch relevanten) Themen interviewt werden. Die Qualifikation der in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen als solche zur „politischen Information“ iSd § 37 Abs. 4 AMD-G wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bestritten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aufgrund der Anführung des Begriffes der „Sendungen zur politischen Information“ neben den „Nachrichtensendungen“ in Paragraph 37, Absatz 4, AMD G davon auszugehen, dass mit diesem Begriff eben nicht „klassische“ Nachrichtensendungen, sondern sonstige Sendungen gemeint sind, die ebenso wie Nachrichten der politischen Information dienen und in diesem Sinne einen politischen Charakter aufweisen (VwGH 29.02.2008, 2005/04/0275). Es muss daher unstrittig sein, dass es sich bei den ggst. in Punkt römisch zwei.1.4 festgestellten Sendungen in rechtlicher Hinsicht um solche zur „politischen Information“ iSd , Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G handelt. Dies geht im Beschwerdefall schon aus dem Inhalt der Sendungen bar jeden Zweifels hervor, da in diesen Sendungen im Vorfeld einer Nationalratswahl die jeweiligen Spitzenkandidaten der damaligen Parlamentsparteien zu verschiedensten (politisch relevanten) Themen interviewt werden. Die Qualifikation der in Spruchpunkt a. des Straferkenntnisses inkriminierten Sendungen als solche zur „politischen Information“ iSd Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der wVP bestritten.

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, dass es sich bei der XXXX aus rechtlicher Sicht um ein öffentliches Unternehmen iSv § 2 Z 32 AMD-G handle und in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten durch die XXXX eine Produktionskostenersparnis liege, die bei Anwendung eines objektiven Entgeltmaßstabs einer entgeltlichen Leistung gleich zu halten sei. Daher liege ein unzulässiges Sponsoring einer Sendung zur politischen Information vor. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge aus, dass es sich bei der römisch 40 aus rechtlicher Sicht um ein öffentliches Unternehmen iSv Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G handle und in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten durch die römisch 40 eine Produktionskostenersparnis liege, die bei Anwendung eines objektiven Entgeltmaßstabs einer entgeltlichen Leistung gleich zu halten sei. Daher liege ein unzulässiges Sponsoring einer Sendung zur politischen Information vor.

Diese Einschätzung der belangten Behörde ist auch bei Berücksichtigung der hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu beanstanden, da dem Unternehmensbegriff des
§ 2 Z 32 AMD-G – worauf die Behörde richtig hinweist – grds. nicht bloß die insoweit enge Definition des UGB zu Grund liegt. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber den Unternehmensbegriff dieser Bestimmung bewusst weit fassen, um den Verbotstatbeständen des Sponsorings in § 37 AMD-G auch die notwendige Effektivität zu verleihen. Dies geht insoweit auch aus der Literatur und der Rsp. des Bundeskommunikationssenates als auch des VwGH zu § 2 Z 32 leg. cit. hervor (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 452; BKS 04.04.2006, 6.11.941/002; VwGH 08.10.2010, 2006/04/0089). Die Gegenabgrenzung des Begriffes „öffentliches Unternehmen“ erfolgt letztlich erst durch das Vorliegen einer Förderung durch eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts; somit sollen öffentliche Förderungen, die eine Gebietskörperschaft für eine Sendung vergibt, grds. nicht unter den Begriff des Sponsorings fallen, da hier der Begriff des öffentlichen Unternehmens seine Grenzen findet, zumal auch der mit Sponsoring verbundene „Imagewerbeeffekt“ in dieser Konstellation nicht gegeben ist. (Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O).
Diese Einschätzung der belangten Behörde ist auch bei Berücksichtigung der hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu beanstanden, da dem Unternehmensbegriff des , Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G – worauf die Behörde richtig hinweist – grds. nicht bloß die insoweit enge Definition des UGB zu Grund liegt. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber den Unternehmensbegriff dieser Bestimmung bewusst weit fassen, um den Verbotstatbeständen des Sponsorings in Paragraph 37, AMD-G auch die notwendige Effektivität zu verleihen. Dies geht insoweit auch aus der Literatur und der Rsp. des Bundeskommunikationssenates als auch des VwGH zu Paragraph 2, Ziffer 32, leg. cit. hervor (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 452; BKS 04.04.2006, 6.11.941/002; VwGH 08.10.2010, 2006/04/0089). Die Gegenabgrenzung des Begriffes „öffentliches Unternehmen“ erfolgt letztlich erst durch das Vorliegen einer Förderung durch eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts; somit sollen öffentliche Förderungen, die eine Gebietskörperschaft für eine Sendung vergibt, grds. nicht unter den Begriff des Sponsorings fallen, da hier der Begriff des öffentlichen Unternehmens seine Grenzen findet, zumal auch der mit Sponsoring verbundene „Imagewerbeeffekt“ in dieser Konstellation nicht gegeben ist. (Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O).

Somit bleibt für die von der Beschwerdeführerin angestrebte deutlich differenzierte Betrachtung des Unternehmensbegriffs in § 2 Z 32 leg. cit. kein Raum und ist auch eine Universität iSd UG 2002 im Sinne des § 2 Z 32 AMG-G als ein „öffentliches Unternehmen“ anzusehen. Dem steht auch die Bestimmung des § 4 UG 2002 nicht entgegen, der letztlich bloß anordnet, dass Universitäten „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ und nicht wie in der Beschwerde angeführt „Körperschaften öffentlichen Rechts“ sind. Mangels Eigenschaft als (und auch Eignung zur) Gebietskörperschaft steht die Qualifikation dieser Rechtsform als „öffentliches Unternehmen“ iSd § 2 Z 32 AMD-G nicht im Wege, zumal dem AMD-G als auch dessen Materialien nicht zu entnehmen wäre, dass der Gesetzgeber generell juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich des AMD-G bzw. dessen § 2 Z 32 iVm § 37 Abs. 4 ausnehmen wollte. Im Gegenteil würde eine solche Auslegung aus Sicht des erkennenden Senats sogar die Zielsetzung des Verbots von Sponsoring bei Sendungen zur politischen Information iSd § 37 Abs. 4 AMG-G unterlaufen: Gerade juristische Personen öffentlichen Rechts agieren häufig in einem Spannungsfeld von politischer Einflussnahme oder bestehen weisungsgebundene Verhältnisse zu politisch determinierten Organen, bspw. zu bestimmten Bundesministerien. Würde man nun juristische Personen öffentlichen Rechts – wie die Beschwerde insinuiert – generell aus dem Anwendungsbereich des § 2 Z 32 AMD-G ausnehmen, wäre diesfalls durch die Nicht-Anwendbarkeit des Verbotes in § 37 Abs. 4
AMD-G jede Art von Sponsoring zulässig. Vor dem Hintergrund, dass das Verbot des § 37 Abs. 4 AMD-G jedwede Beeinflussung von Sendungen zur politischen Information durch Sponsoring zu verhindern sucht, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, diese Umgehungsmöglichkeit nicht berücksichtigt zu haben.
Somit bleibt für die von der Beschwerdeführerin angestrebte deutlich differenzierte Betrachtung des Unternehmensbegriffs in Paragraph 2, Ziffer 32, leg. cit. kein Raum und ist auch eine Universität iSd UG 2002 im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, AMG-G als ein „öffentliches Unternehmen“ anzusehen. Dem steht auch die Bestimmung des Paragraph 4, UG 2002 nicht entgegen, der letztlich bloß anordnet, dass Universitäten „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ und nicht wie in der Beschwerde angeführt „Körperschaften öffentlichen Rechts“ sind. Mangels Eigenschaft als (und auch Eignung zur) Gebietskörperschaft steht die Qualifikation dieser Rechtsform als „öffentliches Unternehmen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G nicht im Wege, zumal dem AMD-G als auch dessen Materialien nicht zu entnehmen wäre, dass der Gesetzgeber generell juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich des AMD-G bzw. dessen Paragraph 2, Ziffer 32, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, ausnehmen wollte. Im Gegenteil würde eine solche Auslegung aus Sicht des erkennenden Senats sogar die Zielsetzung des Verbots von Sponsoring bei Sendungen zur politischen Information iSd Paragraph 37, Absatz 4, AMG-G unterlaufen: Gerade juristische Personen öffentlichen Rechts agieren häufig in einem Spannungsfeld von politischer Einflussnahme oder bestehen weisungsgebundene Verhältnisse zu politisch determinierten Organen, bspw. zu bestimmten Bundesministerien. Würde man nun juristische Personen öffentlichen Rechts – wie die Beschwerde insinuiert – generell aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G ausnehmen, wäre diesfalls durch die Nicht-Anwendbarkeit des Verbotes in Paragraph 37, Absatz 4, , AMD-G jede Art von Sponsoring zulässig. Vor dem Hintergrund, dass das Verbot des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G jedwede Beeinflussung von Sendungen zur politischen Information durch Sponsoring zu verhindern sucht, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, diese Umgehungsmöglichkeit nicht berücksichtigt zu haben.

Auch der Verweis in der Beschwerde darauf, dass nur ein kleiner Teil der XXXX unternehmerisch tätig sei und dies nicht dazu führen könne, dass deren gesamte juristische Person dem Unternehmerbegriff des § 2 Z 32 AMD-G zu unterwerfen sei, verfängt ggst. schon aufgrund des Organisationsrechts der Universitäten nicht: Die Rechtsfähigkeit kommt nämlich nur den Universitäten selbst, nicht jedoch ihren einzelnen Einrichtungen zu (Faulhammer in Perthold-Stoitzner, UG3 § 4 Rz. 2). Somit verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zu Recht auf die jedenfalls unternehmerische Tätigkeit der XXXX der XXXX im Bereich des Angebots von XXXX , was zur Folge hat, dass schon mangels Teilrechtsfähigkeit dieser jedenfalls unternehmerisch agierenden Einrichtung dieser Umstand zur Qualifikation der XXXX als „öffentliches Unternehmen“ iSd
§ 2 Z 32 AMD-G führt.
Auch der Verweis in der Beschwerde darauf, dass nur ein kleiner Teil der römisch 40 unternehmerisch tätig sei und dies nicht dazu führen könne, dass deren gesamte juristische Person dem Unternehmerbegriff des Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G zu unterwerfen sei, verfängt ggst. schon aufgrund des Organisationsrechts der Universitäten nicht: Die Rechtsfähigkeit kommt nämlich nur den Universitäten selbst, nicht jedoch ihren einzelnen Einrichtungen zu (Faulhammer in Perthold-Stoitzner, UG3 Paragraph 4, Rz. 2). Somit verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zu Recht auf die jedenfalls unternehmerische Tätigkeit der römisch 40 der römisch 40 im Bereich des Angebots von römisch 40 , was zur Folge hat, dass schon mangels Teilrechtsfähigkeit dieser jedenfalls unternehmerisch agierenden Einrichtung dieser Umstand zur Qualifikation der römisch 40 als „öffentliches Unternehmen“ iSd , Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G führt.

Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass kein konkretes Entgelt der XXXX für die Durchführung der Aufnahmen geleistet wurde, sondern diese insoweit bloß unbürokratisch ihre Räumlichkeiten kostenlos als Drehkulisse zur Verfügung gestellt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage des Z in der mündlichen Verhandlung, dass für derartige Sendungen keine Räumlichkeiten angemietet würden und der Dreh auf dem Gelände der XXXX , hätte seitens des Senders hierfür ein Entgelt bezahlt werden müssen, dort nicht stattgefunden hätte. Ob ein Beitrag zu den Produktionskosten durch diese entgeltfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten tatsächlich geleistet wurde, kann aber gegenständlich dahingestellt bleiben: Zur Frage der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation, zu der auch das Sponsoring iSd § 2 Z 32 AMD-G zählt, hält der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile st. Rsp. zusammenfassend fest:Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass kein konkretes Entgelt der römisch 40 für die Durchführung der Aufnahmen geleistet wurde, sondern diese insoweit bloß unbürokratisch ihre Räumlichkeiten kostenlos als Drehkulisse zur Verfügung gestellt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage des Z in der mündlichen Verhandlung, dass für derartige Sendungen keine Räumlichkeiten angemietet würden und der Dreh auf dem Gelände der römisch 40 , hätte seitens des Senders hierfür ein Entgelt bezahlt werden müssen, dort nicht stattgefunden hätte. Ob ein Beitrag zu den Produktionskosten durch diese entgeltfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten tatsächlich geleistet wurde, kann aber gegenständlich dahingestellt bleiben: Zur Frage der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation, zu der auch das Sponsoring iSd Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G zählt, hält der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile st. Rsp. zusammenfassend fest:

„Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“ (VwGH 21.06.2021, Ra 2020/03/0109)„Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen vergleiche VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“ (VwGH 21.06.2021, Ra 2020/03/0109)

Im Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2023, Ra 2022/03/0175-7, über die Revisionen gegen das Erkenntnis, mit dem über die Beschwerde gegen das korrespondierend Straferkenntnis (vgl. Punkt 15 des Verfahrensganges) entschieden wurde und auf das der VwGH gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG in seinem verfahrensggst. Erkenntnis zu den Zln. Ra 2022/03/0176-7, Ra 2022/03/0177-8 verweist, wird wie folgt festgehalten:
Im Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2023, Ra 2022/03/0175-7, über die Revisionen gegen das Erkenntnis, mit dem über die Beschwerde gegen das korrespondierend Straferkenntnis vergleiche Punkt 15 des Verfahrensganges) entschieden wurde und auf das der VwGH gemäß , Paragraph 43, Absatz 2, VwGG in seinem verfahrensggst. Erkenntnis zu den Zln. Ra 2022/03/0176-7, Ra 2022/03/0177-8 verweist, wird wie folgt festgehalten:

„[..] Vielmehr kann sich (schon) aus dem Vorliegen eines Sponsorhinweises aufgrund der gebotenen Anwendung eines objektiven Maßstabes ergeben, dass im Sinne des Gesetzes eine „gesponserte Sendung“ vorliegt, ohne dass weitere Erwägungen dazu erforderlich wären, ob und in welcher Form vom Sponsor ein Finanzierungsbeitrag (etwa durch Bereitstellung von Produktionsmitteln) mit dem Ziel der Erfüllung eines der in § 2 Z 32 AMD-G genannten Zwecke geleistet wurde. Die Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD-G bestünde aber auch in einem solchen Fall in der Ausstrahlung einer gesponserten Sendung zur politischen Information. [..]“„[..] Vielmehr kann sich (schon) aus dem Vorliegen eines Sponsorhinweises aufgrund der gebotenen Anwendung eines objektiven Maßstabes ergeben, dass im Sinne des Gesetzes eine „gesponserte Sendung“ vorliegt, ohne dass weitere Erwägungen dazu erforderlich wären, ob und in welcher Form vom Sponsor ein Finanzierungsbeitrag (etwa durch Bereitstellung von Produktionsmitteln) mit dem Ziel der Erfüllung eines der in Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G genannten Zwecke geleistet wurde. Die Verletzung des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G bestünde aber auch in einem solchen Fall in der Ausstrahlung einer gesponserten Sendung zur politischen Information. [..]“

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Sendung sowie zur Äußerung bzw. Darstellung des Hinweises auf die Unterstützung durch die XXXX hat der erkennende Senat – so wie belangte Behörde – keinen Zweifel daran, dass bei Anwendung des dargelegten objektiven Maßstabs ein solcher Unterstützungshinweis von einem kommerziell agierenden Medienunternehmen im üblichen Verkehrsgebrauch nur gegen Leistung eines Entgelts, einer sonstigen geldwerten Gegenleistung oder eines Finanzierungsbeitrags zur Sendung erbracht werden würde. Somit ergibt sich – wie der VwGH im oben wiedergeben Exzerpt aufzeigt – schon aus dem Vorliegen des Sponsorhinweises zugunsten der XXXX die Qualifikation der inkriminierten Sendung als iSv § 2 Z 32 AMD-G „gesponsert“, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welcher Form tatsächlich eine geldwerte Gegenleistung durch Bereitstellung der Räumlichkeiten erbracht wurde. Ebenso kommt es nicht weiter darauf an, dass in der fallggst. Sendung der Unterstützungshinweis freiwillig und ohne Nachfrage der XXXX , aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ gesetzt wurde, da nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab im üblichen Verkehrsgebrauch iaR für einen derartigen Hinweis eben ein Entgelt oder ein Finanzierungsbeitrag zu leisten wäre. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Sendung sowie zur Äußerung bzw. Darstellung des Hinweises auf die Unterstützung durch die römisch 40 hat der erkennende Senat – so wie belangte Behörde – keinen Zweifel daran, dass bei Anwendung des dargelegten objektiven Maßstabs ein solcher Unterstützungshinweis von einem kommerziell agierenden Medienunternehmen im üblichen Verkehrsgebrauch nur gegen Leistung eines Entgelts, einer sonstigen geldwerten Gegenleistung oder eines Finanzierungsbeitrags zur Sendung erbracht werden würde. Somit ergibt sich – wie der VwGH im oben wiedergeben Exzerpt aufzeigt – schon aus dem Vorliegen des Sponsorhinweises zugunsten der römisch 40 die Qualifikation der inkriminierten Sendung als iSv Paragraph 2, Ziffer 32, AMD-G „gesponsert“, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welcher Form tatsächlich eine geldwerte Gegenleistung durch Bereitstellung der Räumlichkeiten erbracht wurde. Ebenso kommt es nicht weiter darauf an, dass in der fallggst. Sendung der Unterstützungshinweis freiwillig und ohne Nachfrage der römisch 40 , aus „falsch verstandener Freundlichkeit“ gesetzt wurde, da nach dem anzuwendenden objektiven Maßstab im üblichen Verkehrsgebrauch iaR für einen derartigen Hinweis eben ein Entgelt oder ein Finanzierungsbeitrag zu leisten wäre.

Da die inkriminierte Sendung – vom Beschwerdeführer bzw. der wVP insoweit zugestanden – eine zur politischen Information iSd § 37 Abs. 4 AMD-G ist, wurde somit ebendiese Bestimmung durch das vorliegende Sponsoring verletzt, da diese ein ausdrückliches Verbot des Sponsorings von Sendungen zur politischen Information normiert. Im hier ggst. Rechtsverletzungsverfahren gem. § 62 Abs. 1 AMD-G kommt es darüber hinaus – wie in der Beschwerde in Teilen vorgebracht – nicht auf ein Verschulden bzw. einen Irrtum über die (geltende) Rechtslage an; diese Umstände sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124).Da die inkriminierte Sendung – vom Beschwerdeführer bzw. der wVP insoweit zugestanden – eine zur politischen Information iSd Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G ist, wurde somit ebendiese Bestimmung durch das vorliegende Sponsoring verletzt, da diese ein ausdrückliches Verbot des Sponsorings von Sendungen zur politischen Information normiert. Im hier ggst. Rechtsverletzungsverfahren gem. Paragraph 62, Absatz eins, AMD-G kommt es darüber hinaus – wie in der Beschwerde in Teilen vorgebracht – nicht auf ein Verschulden bzw. einen Irrtum über die (geltende) Rechtslage an; diese Umstände sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich vergleiche VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124).

Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 a. des angefochtenen Bescheides zu Recht von einer Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 durch die Beschwerdeführerin aus.Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 a. des angefochtenen Bescheides zu Recht von einer Verletzung des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, durch die Beschwerdeführerin aus.

3.5      Zur Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Übermittlung von Aufzeichnungen

§ 62 Abs. 3 AMD-G ordnet an, dass die Regulierungsbehörde (die belangte Behörde) auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen kann und dem Mediendiensteanbieter auftragen kann, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G ordnet an, dass die Regulierungsbehörde (die belangte Behörde) auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen kann und dem Mediendiensteanbieter auftragen kann, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde Gebrauch und erkannte darauf, dass die Beschwerdeführerin den Text: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Die XXXX hat am 25.09.2019 im Rahmen ihres Fernsehprogramms XXXX Sendungen zur politischen Information gesendet, die finanziell unterstützt worden sind. Dadurch hat sie gegen das Verbot, Sendungen zur politischen Information zu sponsern, verstoßen. Weiters hat sie Fernsehwerbung gesendet, die als solche nicht leicht erkennbar war, und diese nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt. Dadurch hat sie gegen das Gebot der Erkennbarkeit, von Fernsehwerbung sowie gegen das Gebot der eindeutigen Trennung von Werbung verstoßen.“ binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in ihrem Satellitenfernsehprogramm zu verlesen bzw. einzublenden habe.Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde Gebrauch und erkannte darauf, dass die Beschwerdeführerin den Text: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: Die römisch 40 hat am 25.09.2019 im Rahmen ihres Fernsehprogramms römisch 40 Sendungen zur politischen Information gesendet, die finanziell unterstützt worden sind. Dadurch hat sie gegen das Verbot, Sendungen zur politischen Information zu sponsern, verstoßen. Weiters hat sie Fernsehwerbung gesendet, die als solche nicht leicht erkennbar war, und diese nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt. Dadurch hat sie gegen das Gebot der Erkennbarkeit, von Fernsehwerbung sowie gegen das Gebot der eindeutigen Trennung von Werbung verstoßen.“ binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in ihrem Satellitenfernsehprogramm zu verlesen bzw. einzublenden habe.

Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt substantiell nichts weiter ausgeführt wird, sondern nur darauf verwiesen wird, dass die festgestellten Rechtsverletzungen nicht vorlägen und es somit auch nichts zu veröffentlichen gäbe. Zutreffend verweist hierzu die belangte Behörde darauf, dass die Veröffentlichung der Entscheidung ein „contrarius actus“ zur beanstandeten Sendung sein soll. Der VwGH hat das Interesse der Öffentlichkeit, über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters informiert zu werden, unterschiedslos auch im Bereich privater Rundfunkveranstalter angenommen, zumal die Veröffentlichung auch dem Informationsbedürfnis anderer Marktteilnehmer dient (VwGH 14.11.2007, 2005/04/0180; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 617). Zu beachten ist hierbei auch die bereits bestandskräftige Feststellung der Rechtsverletzungen hinsichtlich § 43 Abs. 1 u. 2 AMD-G in Spruchpunkt 1 b. des angefochtenen Bescheides, über die in diesem Erkenntnis im zweiten Rechtsgang nicht erneut abzusprechen war; da sich die bestandskräftig festgestellte Rechtsverletzung im von der belangten Behörde zur Veröffentlichung angeordneten Text entsprechend wiederfindet, bereitet dies auch insoweit keine Probleme. Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt substantiell nichts weiter ausgeführt wird, sondern nur darauf verwiesen wird, dass die festgestellten Rechtsverletzungen nicht vorlägen und es somit auch nichts zu veröffentlichen gäbe. Zutreffend verweist hierzu die belangte Behörde darauf, dass die Veröffentlichung der Entscheidung ein „contrarius actus“ zur beanstandeten Sendung sein soll. Der VwGH hat das Interesse der Öffentlichkeit, über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters informiert zu werden, unterschiedslos auch im Bereich privater Rundfunkveranstalter angenommen, zumal die Veröffentlichung auch dem Informationsbedürfnis anderer Marktteilnehmer dient (VwGH 14.11.2007, 2005/04/0180; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 617). Zu beachten ist hierbei auch die bereits bestandskräftige Feststellung der Rechtsverletzungen hinsichtlich Paragraph 43, Absatz eins, u. 2 AMD-G in Spruchpunkt 1 b. des angefochtenen Bescheides, über die in diesem Erkenntnis im zweiten Rechtsgang nicht erneut abzusprechen war; da sich die bestandskräftig festgestellte Rechtsverletzung im von der belangten Behörde zur Veröffentlichung angeordneten Text entsprechend wiederfindet, bereitet dies auch insoweit keine Probleme.

Unter diesen Gesichtspunkten ist weder der angeordneten Verlesung des dargestellten Textes, noch dem Zeitpunkt der Verlesung an einem Werktag wie jenem, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde und innerhalb eines ähnlichen Zeitrahmens wie jenem, in dem die in Rede stehenden Beiträge gesendet wurden, entgegenzutreten und ist die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde wendet weiters auch im Speziellen nichts gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ein, mit dem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufträgt, zum Nachweis der Veröffentlichung iSd Spruchpunktes 2. entsprechende Aufzeichnungen der Sendung vorzulegen, in der die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt ist. Da auf Basis des § 29 Abs. 1 AMD-G Mediendiensteanbieter auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen haben, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, wobei diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren sind und diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind, ist auch dieser Spruchpunkt nicht zu beanstanden. Dass sich dieses Verlangen auf einen letztlich zukünftig zu sendenden audiovisuellen Mediendienst bezieht, schadet hierbei jedenfalls nicht, hatte der VwGH doch zur weitgehend identen Bestimmung des § 36 Abs. 5 ORF-G idF BGBl. I Nr. 97/2004 diese Form der Anordnung nicht beanstandet (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204), weshalb auch insoweit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Beschwerde wendet weiters auch im Speziellen nichts gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ein, mit dem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufträgt, zum Nachweis der Veröffentlichung iSd Spruchpunktes 2. entsprechende Aufzeichnungen der Sendung vorzulegen, in der die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt ist. Da auf Basis des Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G Mediendiensteanbieter auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen haben, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, wobei diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren sind und diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind, ist auch dieser Spruchpunkt nicht zu beanstanden. Dass sich dieses Verlangen auf einen letztlich zukünftig zu sendenden audiovisuellen Mediendienst bezieht, schadet hierbei jedenfalls nicht, hatte der VwGH doch zur weitgehend identen Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 5, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, diese Form der Anordnung nicht beanstandet (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204), weshalb auch insoweit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.6.     ENDERGEBNIS:

Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerde somit in allen noch verfahrensgegenständlichen Punkten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 37 Abs. 4,
62 Abs. 3 u. 29 Abs. 1 AMD-G in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen war.
Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerde somit in allen noch verfahrensgegenständlichen Punkten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 37, Absatz 4,, , 62 Absatz 3, u. 29 Absatz eins, AMD-G in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen war.

ZU SPRUCHTEIL B):

UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

audiovisueller Mediendienst Aufzeichnungspflicht Entgeltlichkeit Finanzierung politischer Charakter Rechtsanschauung des VwGH Regulierungsbehörde Sponsoring Übermittlungspflicht Universität Veröffentlichungspflicht Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2236296.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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