TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W192 2191651-2

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W192 2191651-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023, Zl. 1160155704/210017906, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023, Zl. 1160155704/210017906, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.03.2018, Zl. 1160155704/170888408, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 14.03.2019 erteilt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.03.2018, Zl. 1160155704/170888408, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 14.03.2019 erteilt.

Begründend kam die Behörde in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass er als Siebenjähriger Afghanistan verlassen habe und seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Seine Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Begründend kam die Behörde in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass er als Siebenjähriger Afghanistan verlassen habe und seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Seine Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Eine gegen die Abweisung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 gerichtetes Beschwerdeverfahren wurde infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2019 eingestellt. Eine gegen die Abweisung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 gerichtetes Beschwerdeverfahren wurde infolge Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2019 eingestellt.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2021 verlängerte das BFA zuletzt die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für 2 Jahre.

2.1. Am 27.05.2022 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verständigt, da dieser dringend im Verdacht stand, ein Verbrechen gemäß § 28a Abs. 1 SMG begangen zu haben. 2.1. Am 27.05.2022 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verständigt, da dieser dringend im Verdacht stand, ein Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begangen zu haben.

Mit Aktenvermerk vom 01.06.2022 wurde seitens des BFA hinsichtlich des erteilten subsidiären Schutzes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 14.09.2022 gemäß §§ 28a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z. 1 1. u. 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 14.09.2022 gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. u. 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.

2.3. Am 28.12.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich im Rahmen des Aberkennungsverfahrens einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, abseits von Schlafproblemen und psychischen Problemen gesund zu sein. Er habe diesbezüglich bereits Tabletten bekommen, könne jedoch keine Befunde vorweisen. Er wohne mit seiner Freundin zusammen, mit welcher er seit 1 ½ Jahren eine Beziehung führe. Er mache eine Ausbildung als Metalltechniker. Nach Vorhalt, dass er seit Mai 2022 als arbeitslos gemeldet sei und aus dem von ihm vorgelegten Ausbildungsvertrag hervorgehe, dass die Ausbildung mit 30.11.2021 ausgelaufen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er arbeite, von Mai bis September 2022 jedoch im Gefängnis gewesen sei. Befragt, was eintreten würde, wenn er heute nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass sein Leben in Gefahr wäre und er von den Taliban getötet würde. Die Sicherheitslage sei schlecht und es passiere jeden Tag ein Bombenanschlag.

Nach Vorhalt der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht mit Absicht begangen habe und nur wegen seiner Albträume Suchtmittel konsumiert habe. Er bereue, was er getan habe. Er habe das nur gemacht, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Er habe auch eine Suchmitteltherapie gehabt, diese habe jedoch nichts geholfen.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 14.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 12.03.2021 zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 14.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 12.03.2021 zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend stellte das BFA zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens nach § 28a SMG und eines Vergehens nach § 27 SMG rechtskräftig durch das zuständige Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon 8 Monate bedingt, verurteilt worden sei. Er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Nicht festgestellt werden könne, dass er an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat sei unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK bedeuten würde. Er erfülle die Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht. Seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle keine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig am 14.09.2022 wegen eines Verbrechens nach dem SMG verurteilt worden sei. Dies stelle für sich genommen einen absoluten Aberkennungsgrund dar. Eine im Rahmen der Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot zu prüfende Verhaltensprognose falle nicht zu seinen Gunsten aus. Insbesondere wegen der Schwere und besonderen Verabscheuungswürdigkeit und der beinahe zweieinhalb Jahre andauernden und wiederholten Tatbegehungen, der erst kürzlich erfolgten Verurteilung und des Faktums, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Milieu der Suchtmittelkonsumenten verkehre, sei der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Auch hätten frühere Therapieversuche durch Obsorgeberechtigte oder Sozialarbeiter keine Wirkung gezeigt, sodass aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen sei, dass er die verfügte Bewährungshilfe nachhaltig annehmen werde. Der Verkauf von Suchtgift an junge Personen sei schwerwiegend und im höchsten Maße sozialschädlich und manifestiere sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen Gefahr seien daher höher zu bewerten als sein Interesse an einem Aufenthalt. Durch eine Rückkehr werde nicht in unzulässiger Weise in sein Privatleben eingegriffen und hätten sich keine Sachverhalte ergeben, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders humanitären Gründen zu gewähren sei. Aufgrund des Umstandes, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angeführten Dauer geboten. Begründend stellte das BFA zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens nach Paragraph 28 a, SMG und eines Vergehens nach Paragraph 27, SMG rechtskräftig durch das zuständige Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon 8 Monate bedingt, verurteilt worden sei. Er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Nicht festgestellt werden könne, dass er an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat sei unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Er erfülle die Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht. Seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle keine unzulässige Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig am 14.09.2022 wegen eines Verbrechens nach dem SMG verurteilt worden sei. Dies stelle für sich genommen einen absoluten Aberkennungsgrund dar. Eine im Rahmen der Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot zu prüfende Verhaltensprognose falle nicht zu seinen Gunsten aus. Insbesondere wegen der Schwere und besonderen Verabscheuungswürdigkeit und der beinahe zweieinhalb Jahre andauernden und wiederholten Tatbegehungen, der erst kürzlich erfolgten Verurteilung und des Faktums, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Milieu der Suchtmittelkonsumenten verkehre, sei der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Auch hätten frühere Therapieversuche durch Obsorgeberechtigte oder Sozialarbeiter keine Wirkung gezeigt, sodass aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen sei, dass er die verfügte Bewährungshilfe nachhaltig annehmen werde. Der Verkauf von Suchtgift an junge Personen sei schwerwiegend und im höchsten Maße sozialschädlich und manifestiere sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen Gefahr seien daher höher zu bewerten als sein Interesse an einem Aufenthalt. Durch eine Rückkehr werde nicht in unzulässiger Weise in sein Privatleben eingegriffen und hätten sich keine Sachverhalte ergeben, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders humanitären Gründen zu gewähren sei. Aufgrund des Umstandes, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angeführten Dauer geboten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2023 gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bezüglich der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers das Jugendstrafrecht zu beachten gehabt hätte, wonach gemäß § 5 Z 10 JGG das Prinzip des Rechtsfolgenausschlusses gelte, demzufolge aufgrund der besonderen Vulnerabilität jugendlicher Straftäter jegliche Rechtsfolgen, die in gesetzlichen Bestimmungen bei Delinquenz vorliegen würden, nicht zur Anwendung kommen dürften, um die Resozialisierung von Tätern nicht zusätzlich zu erschweren. Das Aberkennungsverfahren sei seitens des BFA unter Missachtung dieses Prinzips eingeleitet worden. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2023 gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bezüglich der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers das Jugendstrafrecht zu beachten gehabt hätte, wonach gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, JGG das Prinzip des Rechtsfolgenausschlusses gelte, demzufolge aufgrund der besonderen Vulnerabilität jugendlicher Straftäter jegliche Rechtsfolgen, die in gesetzlichen Bestimmungen bei Delinquenz vorliegen würden, nicht zur Anwendung kommen dürften, um die Resozialisierung von Tätern nicht zusätzlich zu erschweren. Das Aberkennungsverfahren sei seitens des BFA unter Missachtung dieses Prinzips eingeleitet worden.

Der Beschwerdeführer sei ausschließlich wegen des Handels bzw. des Besitzes von Cannabis verurteilt worden. Ihm sei bewusst, dass der Handel mit Cannabis Unrecht gewesen sei, er sei jedoch auf bestem Wege, sein Leben in den Griff zu bekommen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie beim Beschwerdeführer offenbar keine Integrationsverfestigung angenommen habe. Er lebe seit der Haftentlassung mit seiner Freundin in einer eigenen Wohnung und betreibe nach Absolvierung der Pflichtschule zielstrebig eine Ausbildung zum Metalltechniker und habe er seit seiner Haftentlassung nachweislich keine Drogen mehr konsumiert. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Würdigung und korrekter rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen dürfen, da in seinem Fall keine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliege und überdies das Jugendstrafrecht zur Anwendung gekommen sei, demzufolge im vorliegenden Fall keine über die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hinausgehende Sanktion zulässig sei, wie sie die Aberkennung seines Asylstatus (gemeint wohl: Status des subsidiär Schutzberechtigten), der Entzug der Aufenthaltsberechtigung und vor allem die Rückkehrentscheidung und das mit 8 Jahren sehr lange Einreiseverbot darstellen würden. Darüber hinaus stelle die erlassene Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage sei die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 stattzufinden habe, nicht weiter aufrecht zu halten. Vielmehr sei bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005, welcher nach Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetze, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliege. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 könne nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Es müsse eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliege. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung seien auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu würdigen. Im Falle des Beschwerdeführers könne angenommen werden, dass dieser keine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie begangen habe, welche eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Er sei unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monate unbedingt, verurteilt worden. Dies liege zweifellos an der unteren Grenze des Strafrahmens, was ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem seien seitens der belangten Behörde die Strafmilderungsgründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei rechtswidrig erfolgt. Zudem erweise sich das mit 8 Jahren bemessene Einreiseverbot als unrechtmäßig, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren rechtfertigen würde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Der Beschwerdeführer sei ausschließlich wegen des Handels bzw. des Besitzes von Cannabis verurteilt worden. Ihm sei bewusst, dass der Handel mit Cannabis Unrecht gewesen sei, er sei jedoch auf bestem Wege, sein Leben in den Griff zu bekommen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie beim Beschwerdeführer offenbar keine Integrationsverfestigung angenommen habe. Er lebe seit der Haftentlassung mit seiner Freundin in einer eigenen Wohnung und betreibe nach Absolvierung der Pflichtschule zielstrebig eine Ausbildung zum Metalltechniker und habe er seit seiner Haftentlassung nachweislich keine Drogen mehr konsumiert. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Würdigung und korrekter rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen dürfen, da in seinem Fall keine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliege und überdies das Jugendstrafrecht zur Anwendung gekommen sei, demzufolge im vorliegenden Fall keine über die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hinausgehende Sanktion zulässig sei, wie sie die Aberkennung seines Asylstatus (gemeint wohl: Status des subsidiär Schutzberechtigten), der Entzug der Aufenthaltsberechtigung und vor allem die Rückkehrentscheidung und das mit 8 Jahren sehr lange Einreiseverbot darstellen würden. Darüber hinaus stelle die erlassene Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage sei die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden habe, nicht weiter aufrecht zu halten. Vielmehr sei bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, welcher nach Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetze, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliege. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 könne nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Es müsse eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliege. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung seien auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu würdigen. Im Falle des Beschwerdeführers könne angenommen werden, dass dieser keine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie begangen habe, welche eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Er sei unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monate unbedingt, verurteilt worden. Dies liege zweifellos an der unteren Grenze des Strafrahmens, was ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem seien seitens der belangten Behörde die Strafmilderungsgründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei rechtswidrig erfolgt. Zudem erweise sich das mit 8 Jahren bemessene Einreiseverbot als unrechtmäßig, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren rechtfertigen würde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Beigefügt wurden der Beschwerde ein Konvolut an integrationsrelevanten Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1.Zur Person des Beschwerdeführers:

Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der afghanischen Provinz Nangarhar. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Familienverband mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern bei seinem Onkel in Jalalabad. Er spricht Paschtu. Er verfügt über keine Schulbildung im Herkunftsstaat.

Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben bei seinem Onkel in Jalalabad und es steht der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt.

Beim Beschwerdeführer liegt abseits einer langjährigen Suchtmittelabhängigkeit keine schwerwiegende Erkrankung vor, die seiner Arbeitsfähigkeit entgegensteht. Er unterzieht sich aktuell keiner Drogenentzugstherapie. Er befindet sich seit September 2022 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eines psychosozialen Dienstes. Das letzte Drogenscreening des Beschwerdeführers stammt vom Oktober 2022 und fiel negativ aus.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er seit 23.09.2022 im gemeinsamen Haushalt lebt. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konsumiert Suchtmittel.

Der Beschwerdeführer hat von 2017 bis 2019 eine neue Mittelschule sowie im Schuljahr 2020/2021 eine Landesberufsschule im Bundesgebiet besucht. Er absolvierte von 09.07.2019 bis 30.05.2022 eine außerbetriebliche Lehrausbildung zum Metalltechniker. Der Beschwerdeführer befand sich von 25.05.2022 bis 04.08.2022 in Justizhaft. Er geht aktuell keiner erlaubten Beschäftigung nach und bezieht seit 23.09.2022 Arbeitslosengeld Der Beschwerdeführer hat von 2017 bis 2019 eine neue Mittelschule sowie im Schuljahr 2020 aus 2021, eine Landesberufsschule im Bundesgebiet besucht. Er absolvierte von 09.07.2019 bis 30.05.2022 eine außerbetriebliche Lehrausbildung zum Metalltechniker. Der Beschwerdeführer befand sich von 25.05.2022 bis 04.08.2022 in Justizhaft. Er geht aktuell keiner erlaubten Beschäftigung nach und bezieht seit 23.09.2022 Arbeitslosengeld

1.1.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2018, Zl. 1160155704/170888408, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 12.03.2021, Zl. 1160155704/170888408 verlängert.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 14.09.2022 gemäß §§ 28a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall und 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 14.09.2022 gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Sommer 2020 bis Ende Mai 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar zumindest 1.193 Gramm Cannabiskraut beinhaltend eine Reinsubstanzmenge von 7,1 Gramm Delta Delta-9 THC (Reinsubstanz 0,6 % Delta 9 THC) und rund 94,64 Gramm THCA (Reinsubstanzgehalt 8 % THCA) anderen überlassen, in dem er dieses an namentlich genannte Abnehmer großteils mit einem Gewinnaufschlag von zumindest € 2,00 verkaufte, zu einem geringen Teil auch unentgeltlich übergab.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum ab Jänner 2021 bis Ende Mai 2022 in mehrfachen Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabisblüten.

Der Beschwerdeführer hat damit 1.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG und 2.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen. Der Beschwerdeführer hat damit 1.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und 2.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd das teilweise jugendliche Alter unter 21 Jahren, das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum sowie die große Anzahl der Abnehmer gewertet.

Zur subjektiven Tatseite wurde im Urteil ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der Erwerb und Besitz von Suchtgift zum eigenen Gebrauch sowie die Weitergabe von Suchtgift verboten sind. Dennoch verkaufte der Beschwerdeführer die angeführte Menge Cannabiskraut an andere weiter und konsumierte auch gemeinsam mit anderen wiederholt nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabiskraut, das er zur Verfügung stellte. Es kam ihm bei jedem seiner Verkäufe darauf an, sich durch den sukzessiven Verkauf von die Grenzmenge für sich genommen nicht übersteigenden Suchtgiftmengen diese Mengen mit der Zeit auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge zu summieren, dies auch nach Erreichen der Volljährigkeit. Er hielt es ernsthaft für möglich und fand sich auch damit ab, eine die Grenzmenge an THCA und Delta-9-THC übersteigende Menge zu verkaufen.

1.3. Der Beschwerdeführer zeigte sich im zwar Strafverfahren umfassend reumütig und geständig und trug damit zur Wahrheitsfindung bei. Im Verfahren vor dem BFA zeigte der Beschwerdeführer hingegen nicht, dass er zu seinen Taten steht und wich damit von seiner geständigen Verantwortung im Strafverfahren ab.

Der Beschwerdeführer unterzog sich bereits einer Suchtmitteltherapie, die jedoch keinen Erfolg hinsichtlich einer nachhaltigen Entwöhnung von Suchtgiften brachte.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

1.4. Nach dem rechtskräftigen Spruchpunkt V. des Bescheides des BFA vom 02.01.2023 wurde eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzulässig festgestellt, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK bedeuten würde. Eine entscheidungswesentliche nachhaltige Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan nicht eingetreten und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. 1.4. Nach dem rechtskräftigen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des BFA vom 02.01.2023 wurde eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzulässig festgestellt, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine entscheidungswesentliche nachhaltige Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan nicht eingetreten und die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen weiterhin vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen Person des Beschwerdeführers und zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in vor dem BFA. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 23.09.2022 mit seiner Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist, im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA sowie einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.

Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin Suchtgift konsumiert, ergibt sich einerseits aus der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers (AS 401 u. 407) sowie aus einem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Abschluss-Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 29.06.2023 (OZ , woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am 26.06.2023 nach Auffinden von Suchtgift bei einer oberflächigen Durchsuchung festgenommen und kurzfristig angehalten wurde und danach bei einer Durchsuchung an seiner Wohnadresse weiteres Suchtgift gefunden wurde, wobei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dies als ihr Eigentum bezeichnete.

Die Feststellungen bezüglich der in Österreich absolvierten Schulen ergeben sich aus den vorgelegten Schulnachrichten des Beschwerdeführers. Die Feststellung betreffend die seitens des Beschwerdeführers absolvierte außerbetriebliche Lehre als Metalltechniker ergibt sich aus den diesbezüglichen von Amts wegen eingeholten Sozialversicherungsdaten. Der Beschwerdeführer wurde wenige Tage vor Auslaufen des Lehrverhältnisses in Untersuchungshaft genommen, sodass nicht feststellbar ist, ob dieser die Lehre ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Sozialversicherungsdatenauszug, sodass sich seine Behauptung vor dem BFA am 28.12.2022, aktuell zu arbeiten und hierbei ein Einkommen von € 900,00 zu beziehen (AS 401), als wahrheitswidrig erweist. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell einer erlaubten Beschäftigung nachgeht. Diese Situation hat sich bis Herbst 2023 nach einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug nicht geändert.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 401). Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bereits einer Suchtgifttherapie unterzogen hatte, die jedoch letztlich erfolglos blieb, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 405). Die Feststellung betreffend den Umstand, dass das letzte Drogenscreening des Beschwerdeführers vom Oktober 2022 negativ ausfiel, ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Bestätigung eines psychosozialen Dienstes vom 16.01.2023. Dieser ist auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2022 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung bei eben demselben psychosozialen Dienst befindet.

2.1.2. Die Feststellungen über die Zuerkennung, Verlängerung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den entsprechenden, oben angeführten Bescheiden.

2.2. Die Feststellungen zur Suchtmitteldelinquenz des Beschwerdeführers beruhen auf dem oben genannten Strafurteil.

2.3. Die Feststellung zur Verantwortung des Beschwerdeführers im Strafverfahren beruht auf dem vorliegenden Strafurteil.

Auffallend zeigte sich jedoch im Verfahren vor dem BFA, dass der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit hinsichtlich der begangenen Straftaten herunterzuspielen versuchte, da er in seiner Einvernahme am 28.12.2022 angab, „das“ nicht mit Absicht begangen zu haben. Er habe nur wegen seiner Albträume Suchtmittel konsumiert (AS 405). Auch seine nach Vorhalt, dass es nicht um den Suchtmittelkonsum, sondern den Suchtmittelhandel in großem Ausmaß gehe, erfolgte Erklärung, er habe das gemacht, um seinen eigenen Konsum zu finanziere, vermag nicht zu überzeugen. So geht nämlich aus dem seinerzeitigen Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 25.05.2022, in dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde, hervor, dass der Beschwerdeführer den Verdienst aus dem Suchtgifthandel nach eigenen Angaben zur Bezahlung von Essen und Miete verwendet hat (AS 336). Der Beschwerdeführer vermochte damit nicht überzeugend und glaubwürdig darzulegen, dass er hinsichtlich seiner Taten ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat oder ernstlich bereit ist, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Daher erscheint die Aussage des Beschwerdeführers in Einvernahme vor dem BFA (AS 405), wonach er bereue, was er getan habe, floskelhaft und überzeugt nicht. Daraus ergab sich für das erkennende Gericht deutlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Verantwortung für seine Straftaten übernimmt.

2.4. Die derzeitige Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Spruchpunkt V. des Bescheids des BFA vom 02.01.2023. Eine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen.2.4. Die derzeitige Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids des BFA vom 02.01.2023. Eine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/20053.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1)…Paragraph 9, (1)…

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.       der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.       der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

§ 17 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, lautet:Paragraph 17, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, lautet:

„Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oderParagraph 17, (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder

mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Artikel 17

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung

subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die

Annahme rechtfertigen, dass er

a) (...)

b) eine schwere Straftat begangen hat;

c) (...)

d) (...)

(...)“

„Artikel 19

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären

Schutzstatus

(1) (...)

(2) (...)

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b) (...)

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

3.2.1. Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AslyG 2005 lagen nicht vor, wie sich schon aus dem rechtskräftigen Spruchpunkt V. des Bescheids des BFA vom 02.01.2023 ergibt.3.2.1. Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AslyG 2005 lagen nicht vor, wie sich schon aus dem rechtskräftigen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids des BFA vom 02.01.2023 ergibt.

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des mit Bescheid vom 14.03.2018 gewährten subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 2 Z. 3, in eventu Z. 2 AsylG 2005, wie der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des mit Bescheid vom 14.03.2018 gewährten subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,, in eventu Ziffer 2, AsylG 2005, wie der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist.

Im Zusammenhang mit der zuerst genannten Bestimmung verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Zahl Ra 2018/18/0295 ergangenen Entscheidung vom 06.11.2018 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.09.2018 im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikels 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Im Zusammenhang mit der zuerst genannten Bestimmung verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Zahl Ra 2018/18/0295 ergangenen Entscheidung vom 06.11.2018 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.09.2018 im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikels 17 Absatz eins, der Status-Richtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.09.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei von dieser Freiheitsstrafe 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich innerhalb der Probezeit einer Suchtgifttherapie zu unterziehen. Das Strafgericht wertete die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und die große Anzahl der Abnehmer.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.09.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei von dieser Freiheitsstrafe 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich innerhalb der Probezeit einer Suchtgifttherapie zu unterziehen. Das Strafgericht wertete die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und die große Anzahl der Abnehmer.

Der Beschwerdeführer wurde sohin (auch) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Der in § 28 Abs. 1 SMG normierte Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geht dabei sogar über die in § 17 Abs. 1 StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.Der Beschwerdeführer wurde sohin (auch) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Der in Paragraph 28, Absatz eins, SMG normierte Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geht dabei sogar über die in Paragraph 17, Absatz eins, StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.

Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt seit dessen Inkrafttreten mit 1. September 2018 (§ 73 Abs. 20 AsylG 2005), abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl. dazu auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222). Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenteilige Beschwerdebehauptung als verfehlt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 liegt seit dessen Inkrafttreten mit 1. September 2018 (Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005), abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist vergleiche dazu auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222). Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenteilige Beschwerdebehauptung als verfehlt.

Im Fall eines Revisionswerbers, der wegen mehrerer Vergehen nach § 27 SMG, unter anderem wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, verurteilt wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Suchtgiftdeliquenz jüngst Folgendes aus: „In Bezug auf Suchtgiftdeliquenz hat der Verwaltungsgerichtshof – vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG – bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN).“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562-14).Im Fall eines Revisionswerbers, der wegen mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, SMG, unter anderem wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, verurteilt wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Suchtgiftdeliquenz jüngst Folgendes aus: „In Bezug auf Suchtgiftdeliquenz hat der Verwaltungsgerichtshof – vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG – bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN).“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562-14).

Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen als Suchtgiftdelikte im Hinblick auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde liegt, den auch der Gesetzgeber mit den für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen berücksichtigt hat.Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen als Suchtgiftdelikte im Hinblick auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde liegt, den auch der Gesetzgeber mit den für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen berücksichtigt hat.

Im Hinblick auf die im konkreten Fall bestehenden sonstigen Umstände wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Begehung seiner strafbaren Handlungen (teils) noch um einen jungen Erwachsenen im Sinne des § 1 Z 5 JGG gehandelt hat und der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zur Tatbegehung – einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und sich vor dem Strafgericht durchaus reuig zeigte. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA, wie oben bereits ausgeführt, versuchte, seine Verantwortung für seine Taten herunterzuspielen, indem er lapidar erklärte, „das nicht mit Absicht begangen“ zu haben. Auch stellt sich seine Erklärung vor dem BFA, den Suchtgifthandel lediglich im Hinblick auf die Finanzierung seines eigenen Konsums begangen zu haben vor dem Hintergrund, dass er vor dem Strafgericht selbst erklärt hat, den Verdienst aus dem Suchtgifthandel zur Bezahlung von Essen und Miete verwendet zu haben, als nicht glaubhaft dar. Im Hinblick auf die im konkreten Fall bestehenden sonstigen Umstände wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Begehung seiner strafbaren Handlungen (teils) noch um einen jungen Erwachsenen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, JGG gehandelt hat und der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zur Tatbegehung – einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und sich vor dem Strafgericht durchaus reuig zeigte. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA, wie oben bereits ausgeführt, versuchte, seine Verantwortung für seine Taten herunterzuspielen, indem er lapidar erklärte, „das nicht mit Absicht begangen“ zu haben. Auch stellt sich seine Erklärung vor dem BFA, den Suchtgifthandel lediglich im Hinblick auf die Finanzierung seines eigenen Konsums begangen zu haben vor dem Hintergrund, dass er vor dem Strafgericht selbst erklärt hat, den Verdienst aus dem Suchtgifthandel zur Bezahlung von Essen und Miete verwendet zu haben, als nicht glaubhaft dar.

Gerade vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und dem auch in dem Urteil des Landesgerichtes vom 14.09.2022 erschwerend berücksichtigten langen Tatzeitraum und der großen Anzahl an Abnehmern war dem BFA nicht entgegenzutreten, soweit es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens aberkannte, zumal es sich bei Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0400).Gerade vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und dem auch in dem Urteil des Landesgerichtes vom 14.09.2022 erschwerend berücksichtigten langen Tatzeitraum und der großen Anzahl an Abnehmern war dem BFA nicht entgegenzutreten, soweit es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens aberkannte, zumal es sich bei Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0400).

Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)“ im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)“ im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie begangen und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aber auch eine solche Gefährdungsprogose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte: So gab er selbst im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA im Dezember 2022 an, dass die Suchtgifttherapie, der er sich in den Jahren 2019 und 2020 unterzogen hätte, „nicht geholfen“ habe (AS 409). Weiters bewegt sich der Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund, dass seine Lebensgefährtin, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt, laut Angaben des Beschwerdeführers auch aktuell Suchtmittel konsumiert, nach wie vor im Suchtgiftmilieu. Letztlich ist auch der seit seiner Entlassung aus der Haft im August 2022 verstrichene Zeitraum als zu kurz zu bezeichnen, als dass ein etwaiges seit der Strafhaft bestehendes längeres Wohlverhalten des Beschwerdeführers – umso mehr vor dem Hintergrund des sich über die Dauer von fast zwei Jahren erstreckenden straffälligen Verhaltens – zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte. Insgesamt betrachtet könnte im Falle des Beschwerdeführers daher – selbst vor dem Hintergrund, dass sein letztes Drogenscreening im Oktober 2022 negativ ausfiel – aktuell auch keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden.

Da nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3.    Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und VII. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids:

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, nach Ergehen der Vorabentscheidungen des EUGH mit Urteilen vom 06.07.2023, C-663/21, C-402/22 und C-8/22 zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen folgendes ausgeführt:

„Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).

Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C -663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C -663/21).

Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).

Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben

Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).

Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.

Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.

Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“

3.3.2. Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG nicht zulässig sei, war es gemäß der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher waren diese (Spruchpunkt IV.) und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte III und VII.) aufzuheben.3.3.2. Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nicht zulässig sei, war es gemäß der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher waren diese (Spruchpunkt römisch vier.) und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte römisch drei und römisch sieben.) aufzuheben.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet, das der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen würde. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet, das der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und VII. des angefochtenen Bescheids unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid in diesem Umfang zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid in diesem Umfang zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdungsprognose Jugendstraftat Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsrecht Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2191651.2.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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