Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I413 2272323-1/28E, I413 2272323-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 03.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag förmlich vernommen.
3. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.04.2023 Beschwerde, die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden war. Dieser Antrag wird zusammengefasst damit begründet, dass ein Zustellmangel vorliege. Der Beschwerdeführer gehe gewissenhaft mit der täglichen Post um. Es sei dem Antrag daher stattzugeben.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Gegen diesen am 14.04.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird ausgefasst, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohner sehr sorgfältig mit der Post umgehen würden, da ihnen bewusst sei, dass möglicherweise behördliche Dokumente Fristen mit sich bringen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Benachrichtigung zur Hinterlegung des Bescheides unabsichtlich dem Beschwerdeführer nicht weitergegeben worden sei. Die belangte Behörde sei auf die Antragsbegründung nicht eingegangen und habe den beantragen Zeugenbeweis nicht aufgenommen. Es liege zudem ein Zustellmangel vor.
7. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 (eingelangt am 23.05.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Am 21.09.2023 - nach Verlegung der für 14.07.2023 anberaumten Verhandlung wegen Erkrankung einer Zeugin - führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie Zeugen befragt wurden.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte ergänzend den Sendungsverlauf eines Poststückes sowie Unterlagen zum Versandauftrag der neu auszustellenden Aufenthaltskarte beim BFA ein. Die Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer übermittelt und diesem ermöglicht, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
10. Am 10.10.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Zustellung der neuen Aufenthaltsberechtigungskarte nicht die Frist der Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand ausgelöst hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX geboren, spricht ausschließlich Arabisch, verfügt über eine mit Reifeprüfung abgeschlossene vierzehnjährige Schulbildung und graduierte als Goldschmied in einem technischen Institut für Handwerkerarbeit in Damaskus. Er arbeitete als Schmuckverkäufer im Geschäft seines Bruders. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 geboren, spricht ausschließlich Arabisch, verfügt über eine mit Reifeprüfung abgeschlossene vierzehnjährige Schulbildung und graduierte als Goldschmied in einem technischen Institut für Handwerkerarbeit in Damaskus. Er arbeitete als Schmuckverkäufer im Geschäft seines Bruders. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer beantragte am 14.12.2021 in Österreich internationalen Schutz. Am 27.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Die Ladung zu dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt und von diesem einen Tag nach der Hinterlegung im Postamt abgeholt.
Am 03.02.2023 verfügte die belangte Behörde, den Bescheid des BFA vom 03.02.2023 über den Antrag vom 14.12.2021 vom RSa dem Beschwerdeführer an seine gemäß ZMR/GVS-Ausdruck ersichtliche Adresse XXXX , zuzustellen. Am 03.02.2023 verfügte die belangte Behörde, den Bescheid des BFA vom 03.02.2023 über den Antrag vom 14.12.2021 vom RSa dem Beschwerdeführer an seine gemäß ZMR/GVS-Ausdruck ersichtliche Adresse römisch 40 , zuzustellen.
Der Beschwerdeführer wohnte vom 28.06.2022 bis 30.03.2023 durchgängig und ohne längere Abwesenheiten in der Wohnung mit der Adresse XXXX bei XXXX , (im Folgenden kurz als "Wohnung" bezeichnet) und war dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. In dieser Wohnung waren in dieser Zeit drei, fallweise auch vier Fremde, darunter der Beschwerdeführer, untergebracht. Zur Wohnung gehört ein mit den Namen der jeweiligen Bewohner gut leserlich beschriftetes Brieffach, welches für den Postzusteller frei zugänglich ist. Das Brieffach trug in der Zeit vom 28.06.2022 bis 30.03.2023, dem Zeitraum, innerhalb dessen der Beschwerdeführer in der Wohnung lebte, gut leserlich auch seinen Namen.Der Beschwerdeführer wohnte vom 28.06.2022 bis 30.03.2023 durchgängig und ohne längere Abwesenheiten in der Wohnung mit der Adresse römisch 40 bei römisch 40 , (im Folgenden kurz als "Wohnung" bezeichnet) und war dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. In dieser Wohnung waren in dieser Zeit drei, fallweise auch vier Fremde, darunter der Beschwerdeführer, untergebracht. Zur Wohnung gehört ein mit den Namen der jeweiligen Bewohner gut leserlich beschriftetes Brieffach, welches für den Postzusteller frei zugänglich ist. Das Brieffach trug in der Zeit vom 28.06.2022 bis 30.03.2023, dem Zeitraum, innerhalb dessen der Beschwerdeführer in der Wohnung lebte, gut leserlich auch seinen Namen.
Die Bewohner der Wohnung teilten sich einen Schlüssel zum gemeinsamen Brieffach. Dieses wurde täglich durch einen ihrer Bewohner entleert und die die Post untereinander verteilt. Es bestand intern kein Kontrollsystem, das gewährleistete, dass die Poststücke auch tatsächlich ihrem jeweiligen Adressaten übergeben wurde. Der Beschwerdeführer überprüfte und vergewisserte sich auch nicht, dass er alle an ihn adressierten Poststücke erhielt. Der Betreuer der Unterkunft kümmerte sich um die an die in der Unterkunft lebenden Bewohner gerichtete Post nicht und erachtete sich hierfür auch nicht für zuständig.
Die damals als Urlaubsvertretung eingeteilte Zustellerin XXXX klingelte am 07.02.2023 bei der Wohnungstüre des Beschwerdeführers. Nachdem ihr nicht geöffnet wurde und sie den Beschwerdeführer damit nicht antraf, hinterließ sie im Brieffach des Beschwerdeführers die Benachrichtigung von der Hinterlegung eines Poststücks, auf dem ua die Zeit, innerhalb der es abgeholt werden konnte, sowie die Postgeschäftsstelle aufschienen. Die damals als Urlaubsvertretung eingeteilte Zustellerin römisch 40 klingelte am 07.02.2023 bei der Wohnungstüre des Beschwerdeführers. Nachdem ihr nicht geöffnet wurde und sie den Beschwerdeführer damit nicht antraf, hinterließ sie im Brieffach des Beschwerdeführers die Benachrichtigung von der Hinterlegung eines Poststücks, auf dem ua die Zeit, innerhalb der es abgeholt werden konnte, sowie die Postgeschäftsstelle aufschienen.
Die Hinterlegung des Poststückes (Bescheid des BFA) erfolgte in der Post-Geschäftsstelle XXXX . Der Beginn der Abholfrist war der 07.02.2023. Die Hinterlegung des Poststückes (Bescheid des BFA) erfolgte in der Post-Geschäftsstelle römisch 40 . Der Beginn der Abholfrist war der 07.02.2023.
Das Poststück wurde nicht behoben und am 28.02.2023 mit dem Vermerk "Nicht behoben, Unclaimed" dem BFA retourniert.
Der Bescheid des BFA vom 03.02.2023 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Am 21.03.2023 wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung die Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 AsylG) und die Aufforderung des BFA zugestellt, die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG) wegen Ungültigkeit zurückzustellen. Eine entsprechende Verständigung von der Hinterlegung dieses Poststücks wurde am 21.03.2023 im Brieffach des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer nahm diese Postsendung am 22.03.2023 entgegen. Spätestens mit diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer bewusst, dass eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom BFA getroffen worden ist, ihm subsidiärer Schutz, jedoch nicht Asyl zuerkannt wurde, und er die Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid versäumt hatte.Am 21.03.2023 wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung die Karte für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 52, AsylG) und die Aufforderung des BFA zugestellt, die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG) wegen Ungültigkeit zurückzustellen. Eine entsprechende Verständigung von der Hinterlegung dieses Poststücks wurde am 21.03.2023 im Brieffach des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer nahm diese Postsendung am 22.03.2023 entgegen. Spätestens mit diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer bewusst, dass eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom BFA getroffen worden ist, ihm subsidiärer Schutz, jedoch nicht Asyl zuerkannt wurde, und er die Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid versäumt hatte.
Dem Beschwerdeführer war das laufende Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz bekannt. Ihm war auch bewusst, dass nach der Einvernahme durch die belangte Behörde mit einer Entscheidung und deren Zustellung an ihn zu rechnen war.
Der Beschwerdeführer hielt sich nicht den ganzen Tag in der Wohnung auf, sodass mehrfach behördliche Briefsendungen durch Hinterlegung zugestellt wurden. Dem Beschwerdeführer war das System der Hinterlegung vom Briefsendungen beim Postamt bekannt.
Am 06.04.2023 stellte der nun rechtsvertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Aussagen zu seiner Person vor der belangten Behörde am 27.01.2023 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2023. Da er keine seine Identität bezeugenden Urkunden vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist in der Niederschrift vom 14.12.2021 belegt, ebenso ist die niederschriftliche Einvernahme durch den Beschwerdeführer am 27.01.2023 durch das BFA durch die vorgelegte Niederschrift belegt. Aus den nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie dem vorliegenden Rückschein ergibt sich, dass die Ladung vom 17.01.2023 zur Einvernahme des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt und am 20.01.2023 am Postamt behoben wurde.
Die Feststellung über die Verfügung vom 03.02.2023 betreffend die Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.02.2023 über den Antrag vom 14.12.2021 ergibt sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfügung.
Aus dem ZMR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich, dass dieser in der Zeit vom 28.06.2022 bis 30.03.2023 in der Wohnung mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX , der für die Grundversorgung von Asylwerbern ua in der Wohnung zuständig war, steht zweifelsfrei fest, dass in der Wohnung drei, fallweise vier Bewohner untergebracht waren. Ebenfalls steht hierdurch fest, dass der Beschwerdeführer selbst auch dort gewohnt hat. Aufgrund der Aussagen der Zeugin XXXX , des Zeugen XXXX und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass zur Wohnung ein Brieffach gehört, das für den Postzusteller frei zugänglich ist. Die Zeugin XXXX XXXX und der Zeuge XXXX teilten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend mit, dass das Brieffach mit den Namen der Bewohner der Wohnung beschriftet war, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Namen dieser Bewohner, darunter der Name des Beschwerdeführers während des Zeitraums, innerhalb dessen er in der Wohnung lebte, am Brieffach vermerkt waren. Dass die Namen gut leserlich waren, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage von XXXX , wonach die Namen der Bewohner der Wohnung mit einem eigenen Gerät geschrieben und ausgedruckt werden und die Nachnamen der Bewohner ersichtlich sind.Aus dem ZMR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich, dass dieser in der Zeit vom 28.06.2022 bis 30.03.2023 in der Wohnung mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 , der für die Grundversorgung von Asylwerbern ua in der Wohnung zuständig war, steht zweifelsfrei fest, dass in der Wohnung drei, fallweise vier Bewohner untergebracht waren. Ebenfalls steht hierdurch fest, dass der Beschwerdeführer selbst auch dort gewohnt hat. Aufgrund der Aussagen der Zeugin römisch 40 , des Zeugen römisch 40 und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass zur Wohnung ein Brieffach gehört, das für den Postzusteller frei zugänglich ist. Die Zeugin römisch 40 römisch 40 und der Zeuge römisch 40 teilten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und übereinstimmend mit, dass das Brieffach mit den Namen der Bewohner der Wohnung beschriftet war, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Namen dieser Bewohner, darunter der Name des Beschwerdeführers während des Zeitraums, innerhalb dessen er in der Wohnung lebte, am Brieffach vermerkt waren. Dass die Namen gut leserlich waren, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage von römisch 40 , wonach die Namen der Bewohner der Wohnung mit einem eigenen Gerät geschrieben und ausgedruckt werden und die Nachnamen der Bewohner ersichtlich sind.
Der Beschwerdeführer teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass jede Wohnung (gemeint waren seine Wohnung und weitere von Asylwerbern genutzte Wohnungen in der Wohnhausanlage) einen Schlüssel zum jeweiligen Brieffach hatte und sich die Syrer untereinander unterstützen würden. Damit gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass für das zur Wohnung gehörige Brieffach ein Schlüssel bestand und diesen sich die Bewohner der Wohnung teilten. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ist weiters abzuleiten, dass das Brieffach täglich entleert wurde, was glaubhaft erscheint, weil die Bewohner der Wohnung, darunter auch der Beschwerdeführer, auf Post von der belangten Behörde warteten. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und jenen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung wird das Brieffach von den Bewohnern der Wohnung entleert und die Post untereinander verteilen. Hierbei ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen XXXX , dass es den Bewohnern der Wohnung überlassen blieb, wie sie die Entleerung des Brieffaches und den Zugriff auf dieses regelten. Er konnte auch nicht ausschließen, dass Poststücke oder Abholscheine in Verstoß gerieten. Der Beschwerdeführer schildert den Umgang mit der Post eher allgemein, wenn die Post komme, würden sie hinuntergehen und schauen, ob sie auch Post erhielten. Dass er sich vergewisserte, die an ihn adressierte Post zu erhalten, erwähnte er nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass sich der Beschwerdeführer darauf verließ, dass ihm sein Mitbewohner die an ihn adressierten Poststücke aushändigen werden. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass es kein System gab, das gewährleistete, dass die an den jeweiligen Bewohner der Wohnung adressierte Post auch tatsächlich den Adressaten erreichte bzw diesem seine Post auch tatsächlich übergeben wurde. Ebenfalls steht aufgrund der Aussage des XXXX , die Behandlung der Post und der Briefkästen sei den Bewohnern überlassen worden, fest, dass dieser als Betreuer der Unterkunft sich nicht um die eingehende Post seiner Bewohner kümmerte und dies auch nicht als in seiner Zuständigkeit gelegen ansah. Der Beschwerdeführer teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass jede Wohnung (gemeint waren seine Wohnung und weitere von Asylwerbern genutzte Wohnungen in der Wohnhausanlage) einen Schlüssel zum jeweiligen Brieffach hatte und sich die Syrer untereinander unterstützen würden. Damit gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass für das zur Wohnung gehörige Brieffach ein Schlüssel bestand und diesen sich die Bewohner der Wohnung teilten. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ist weiters abzuleiten, dass das Brieffach täglich entleert wurde, was glaubhaft erscheint, weil die Bewohner der Wohnung, darunter auch der Beschwerdeführer, auf Post von der belangten Behörde warteten. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und jenen des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung wird das Brieffach von den Bewohnern der Wohnung entleert und die Post untereinander verteilen. Hierbei ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen römisch 40 , dass es den Bewohnern der Wohnung überlassen blieb, wie sie die Entleerung des Brieffaches und den Zugriff auf dieses regelten. Er konnte auch nicht ausschließen, dass Poststücke oder Abholscheine in Verstoß gerieten. Der Beschwerdeführer schildert den Umgang mit der Post eher allgemein, wenn die Post komme, würden sie hinuntergehen und schauen, ob sie auch Post erhielten. Dass er sich vergewisserte, die an ihn adressierte Post zu erhalten, erwähnte er nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass sich der Beschwerdeführer darauf verließ, dass ihm sein Mitbewohner die an ihn adressierten Poststücke aushändigen werden. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass es kein System gab, das gewährleistete, dass die an den jeweiligen Bewohner der Wohnung adressierte Post auch tatsächlich den Adressaten erreichte bzw diesem seine Post auch tatsächlich übergeben wurde. Ebenfalls steht aufgrund der Aussage des römisch 40 , die Behandlung der Post und der Briefkästen sei den Bewohnern überlassen worden, fest, dass dieser als Betreuer der Unterkunft sich nicht um die eingehende Post seiner Bewohner kümmerte und dies auch nicht als in seiner Zuständigkeit gelegen ansah.
Die Zeugin XXXX schilderte lebensnah in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar den Zustellvorgang am 07.02.2023. Sie habe geklingelt, niemand habe ihr aufgemacht und sie habe daraufhin eine Verständigung von der Hinterlegung des Poststücks im Brieffach, das den Namen des Beschwerdeführers trug, eingeworfen. Der erkennende Richter ist aufgrund des von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht angegeben, vorgegangen ist und, nachdem sie den Beschwerdeführer persönlich nicht angetroffen hatte, die Verständigung von der Hinterlegung des Poststücks in das Brieffach, das auch den Namen des Beschwerdeführers trug, eingelegt hatte. Wenn der Zeuge XXXX meinte, in den letzten Monaten sei es nicht zu ganz glücklichen Abläufen in der Zustellung und zu Fehlzustellungen gekommen, spricht dies nicht gegen die Aussage der Zeugin, da seine Aussage sehr unspezifisch und wenig konkret war. Der erkennende Richter hatte auch den persönlichen Eindruck, dass der Zeuge sehr darauf bedacht war, keine Zweifel seiner Tätigkeit als Betreuer der Wohnung aufkommen zu lassen, weshalb diese allgemein gehaltene und unspezifische Aussage in diese Richtung zu werten ist und keinen Beleg oder Beweis liefert, dass im konkreten Fall das Zustellorgan keine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt hat. Der Mutmaßung in der Beschwerde, es sei möglich, dass die Benachrichtigung in einen anderen Postkasten eingeworfen worden, erscheint angesichts des Umstandes, dass das Brieffach der Wohnung, in der der Beschwerdeführer lebte, gut leserlich mit den Namen seiner Bewohner (darunter auch der Name des Beschwerdeführers) beschriftet war, nicht wahrscheinlich. Während bei schlecht leserlichen Namenszügen eine solche Möglichkeit sicherlich besteht, ist dies bei maschingeschriebenen, ordentlich am Brieffach angebrachten Namensschildern – wovon nach den Aussagen von XXXX und der der Zustellerin XXXX auszugehen ist – eine solche Möglichkeit wenig wahrscheinlich. Die Zeugin XXXX machte in der mündlichen Verhandlung zudem einen kompetenten und sorgfältigen Eindruck, sodass aufgrund ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung und dem von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennende Richter keine Zweifel hat, dass die Zustellerin ihre Pflichten – hierzu gehört auch die Hinterlegung einer Verständigung von der Hinterlegung eines Poststücks in dem für den Beschwerdeführer zugänglichen Brieffach – vollständig und sorgfältig nachgekommen ist. Dagegen werden in der Beschwerde nur Mutmaßungen über einen Fehler im Zustellvorgang behauptet, ohne auch nur aufzuzeigen, dass ein solcher Fehler wahrscheinlich wäre. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagen würde, dass ein Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung eines Poststücks bei Nichtzugang an den Adressaten falsch behandeln würde, etwa in ein anderes Brieffach eingeworfen hätte. In diesem Zusammenhang ist die konkrete Situation in Betracht zu ziehen. Es hatten neben dem Beschwerdeführer auch seine drei Mitbewohner Zugang zum Brieffach und lag es am Beschwerdeführer und seinen Mitbewohnern dieses zu entleeren und die Post untereinander zu verteilen, was ohne jede Kontrolle, dass der jeweilige Adressat tatsächlich die an ihn gerichtete Post erhielt. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer überprüft hätte, dass er seine Post auch tatsächlich ausgehändigt erhält oder dass zumindest seine Post von den Poststücken seiner Mitbewohner separiert beiseitegelegt worden wäre. Offensichtlich verließ sich der Beschwerdeführer darauf, dass er die an ihn gerichtete Post erhalten werde, wie sich auch der Betreuer der Wohnung, XXXX , darauf verließ, dass sich die Bewohner die Behandlung der an sie gerichteten Post (Abholung vom Brieffach Verteilung der Post) untereinander ausmachen würden. Der Beschwerdeführer gab schließlich an, die meiste Zeit in der Wohnung gewesen zu sein und nirgendwo hingegangen zu sein. Es habe nicht am 07.02.2023 geläutet. Zugleich steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach hinterlegte Post beim Postamt abholen musste, weil er beim Zustellversuch nicht zu Hause war – das gilt sowohl für die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, als auch für das Aufforderungsschreiben vom 10.03.2023, mit dem ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte zugekommen ist. Schon dieser Umstand lässt daran zweifeln, dass die Aussage, es habe nicht geklingelt und jene, er sei die meiste Zeit zu Hause gewesen, zutrifft. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angibt, nur zu Hause gewesen sei, während er selbst vor der belangten Behörde zumindest zugestand, ab und zu einen Ausflug bzw Spaziergang in die Stadt zu machen, was lebensnah erscheint und zweifellos zutrifft. Die Zeugin römisch 40 schilderte lebensnah in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar den Zustellvorgang am 07.02.2023. Sie habe geklingelt, niemand habe ihr aufgemacht und sie habe daraufhin eine Verständigung von der Hinterlegung des Poststücks im Brieffach, das den Namen des Beschwerdeführers trug, eingeworfen. Der erkennende Richter ist aufgrund des von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht angegeben, vorgegangen ist und, nachdem sie den Beschwerdeführer persönlich nicht angetroffen hatte, die Verständigung von der Hinterlegung des Poststücks in das Brieffach, das auch den Namen des Beschwerdeführers trug, eingelegt hatte. Wenn der Zeuge römisch 40 meinte, in den letzten Monaten sei es nicht zu ganz glücklichen Abläufen in der Zustellung und zu Fehlzustellungen gekommen, spricht dies nicht gegen die Aussage der Zeugin, da seine Aussage sehr unspezifisch und wenig konkret war. Der erkennende Richter hatte auch den persönlichen Eindruck, dass der Zeuge sehr darauf bedacht war, keine Zweifel seiner Tätigkeit als Betreuer der Wohnung aufkommen zu lassen, weshalb diese allgemein gehaltene und unspezifische Aussage in diese Richtung zu werten ist und keinen Beleg oder Beweis liefert, dass im konkreten Fall das Zustellorgan keine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt hat. Der Mutmaßung in der Beschwerde, es sei möglich, dass die Benachrichtigung in einen anderen Postkasten eingeworfen worden, erscheint angesichts des Umstandes, dass das Brieffach der Wohnung, in der der Beschwerdeführer lebte, gut leserlich mit den Namen seiner Bewohner (darunter auch der Name des Beschwerdeführers) beschriftet war, nicht wahrscheinlich. Während bei schlecht leserlichen Namenszügen eine solche Möglichkeit sicherlich besteht, ist dies bei maschingeschriebenen, ordentlich am Brieffach angebrachten Namensschildern – wovon nach den Aussagen von römisch 40 und der der Zustellerin römisch 40 auszugehen ist – eine solche Möglichkeit wenig wahrscheinlich. Die Zeugin römisch 40 machte in der mündlichen Verhandlung zudem einen kompetenten und sorgfältigen Eindruck, sodass aufgrund ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung und dem von ihr gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennende Richter keine Zweifel hat, dass die Zustellerin ihre Pflichten – hierzu gehört auch die Hinterlegung einer Verständigung von der Hinterlegung eines Poststücks in dem für den Beschwerdeführer zugänglichen Brieffach – vollständig und sorgfältig nachgekommen ist. Dagegen werden in der Beschwerde nur Mutmaßungen über einen Fehler im Zustellvorgang behauptet, ohne auch nur aufzuzeigen, dass ein solcher Fehler wahrscheinlich wäre. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagen würde, dass ein Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung eines Poststücks bei Nichtzugang an den Adressaten falsch behandeln würde, etwa in ein anderes Brieffach eingeworfen hätte. In diesem Zusammenhang ist die konkrete Situation in Betracht zu ziehen. Es hatten neben dem Beschwerdeführer auch seine drei Mitbewohner Zugang zum Brieffach und lag es am Beschwerdeführer und seinen Mitbewohnern dieses zu entleeren und die Post untereinander zu verteilen, was ohne jede Kontrolle, dass der jeweilige Adressat tatsächlich die an ihn gerichtete Post erhielt. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer überprüft hätte, dass er seine Post auch tatsächlich ausgehändigt erhält oder dass zumindest seine Post von den Poststücken seiner Mitbewohner separiert beiseitegelegt worden wäre. Offensichtlich verließ sich der Beschwerdeführer darauf, dass er die an ihn gerichtete Post erhalten werde, wie sich auch der Betreuer der Wohnung, römisch 40 , darauf verließ, dass sich die Bewohner die Behandlung der an sie gerichteten Post (Abholung vom Brieffach Verteilung der Post) untereinander ausmachen würden. Der Beschwerdeführer gab schließlich an, die meiste Zeit in der Wohnung gewesen zu sein und nirgendwo hingegangen zu sein. Es habe nicht am 07.02.2023 geläutet. Zugleich steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach hinterlegte Post beim Postamt abholen musste, weil er beim Zustellversuch nicht zu Hause war – das gilt sowohl für die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, als auch für das Aufforderungsschreiben vom 10.03.2023, mit dem ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte zugekommen ist. Schon dieser Umstand lässt daran zweifeln, dass die Aussage, es habe nicht geklingelt und jene, er sei die meiste Zeit zu Hause gewesen, zutrifft. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angibt, nur zu Hause gewesen sei, während er selbst vor der belangten Behörde zumindest zugestand, ab und zu einen Ausflug bzw Spaziergang in die Stadt zu machen, was lebensnah erscheint und zweifellos zutrifft.
Die Feststellung zur Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 03.02.2023 (betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und dessen Stattgabe in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten) ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Poststück (AS 295).
Aus dem auf diesem Poststück (AS 295) angebrachten rosafarbenen Aufkleber ergibt sich der festgestellte Vermerk. Dass das Poststück dem BFA retourniert worden ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem das RSa gekennzeichnete Poststück ungeöffnet einliegt (AS 295).
Dass der nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin XXXX ordnungsgemäß durch Verständigung des Beschwerdeführers von der Hinterlegung in seinem Brieffach und durch Hinterlegung zugestellte Bescheid vom 03.02.2023 nicht bekämpft worden ist und damit rechtskräftig wurde, ist unstrittig und Grundlage des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand. Dass der nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin römisch 40 ordnungsgemäß durch Verständigung des Beschwerdeführers von der Hinterlegung in seinem Brieffach und durch Hinterlegung zugestellte Bescheid vom 03.02.2023 nicht bekämpft worden ist und damit rechtskräftig wurde, ist unstrittig und Grundlage des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand.
Dass dem Beschwerdeführer am 21.03.2023 durch Hinterlegung die Karte für subsidiär Schutzberechtigte samt der Aufforderung, die weiße Aufenthaltskarte (gemäß § 51 AsylG) zurückzustellen, zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wenn er angibt, den Ausweis am 21.03.2023 bekommen zu haben, aus dem vorgelegten Rückschein sowie aus den ergänzend vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde betreffend diese Sendung (OZ 18, 19). Aus den Sendedetails zu dieser Sendung geht unzweifelhaft hervor, dass das Einschreiben, welches die Karte für subsidiär Schutzberechtigte und Aufforderung zur Rückgabe der weißen Karte enthielt, am 21.03.2023 hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 22.03.2023 behoben wurde. Mit der Entgegennahme dieser Sendung und deren Öffnung am 22.03.2023 erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, nicht eines Asylberechtigten hat. Dieser Umstand war ihm auch zu diesem Zeitpunkt bewusst, weil er am gleichen Tag (er gab zwar als Datum den 21.03.2023 an, was offensichtlich ein Irrtum ist, da er erst am 22.03.2023 effektiv vom Inhalt des Einschreibens Kenntnis haben konnte), an dem er den Einschreiber bekommen hat, seinen Betreuer kontaktierte. Demgemäß gab auch XXXX in der mündlichen Verhandlung an, dass er üblicherweise bei behördlichen Schriftstücken von den von ihm betreuten Fremden kontaktiert wird. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sofort nach Entgegennahme des Einschreibens am 22.03.2023 den Zeugen aufgesucht und ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gezeigt hat. Der erkennende Richter ist aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Zeugen und von Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer erklärte, was diese Karte bedeutete, nämlich, dass ihm (bloß) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, was der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, indem er angab, überrascht und schockiert gewesen zu sein, nicht Asyl erhalten zu haben. Damit war dem Beschwerdeführer auch das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens und damit auch der wesentliche Inhalt des Bescheides vom 03.02.2023 klar. Vor dem Hintergrund seiner Aussage, überrascht und schockiert gewesen zu sein, nicht Asyl erhalten zu haben, war dem Beschwerdeführer bewusst, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 03.02.2023 entschieden hatte. Auch der Umstand, dass er noch am gleichen oder nächsten Tag seine Rechtsvertretung aufgesucht zu haben, zeigt, dass ihm spätestens am 22.03.2023 bewusst war, dass über seinen Antrag auf internationaler Schutz entschieden worden ist und er die Rechtsmittelfrist versäumt hatte. Dass dem Beschwerdeführer am 21.03.2023 durch Hinterlegung die Karte für subsidiär Schutzberechtigte samt der Aufforderung, die weiße Aufenthaltskarte (gemäß Paragraph 51, AsylG) zurückzustellen, zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wenn er angibt, den Ausweis am 21.03.2023 bekommen zu haben, aus dem vorgelegten Rückschein sowie aus den ergänzend vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde betreffend diese Sendung (OZ 18, 19). Aus den Sendedetails zu dieser Sendung geht unzweifelhaft hervor, dass das Einschreiben, welches die Karte für subsidiär Schutzberechtigte und Aufforderung zur Rückgabe der weißen Karte enthielt, am 21.03.2023 hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 22.03.2023 behoben wurde. Mit der Entgegennahme dieser Sendung und deren Öffnung am 22.03.2023 erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, nicht eines Asylberechtigten hat. Dieser Umstand war ihm auch zu diesem Zeitpunkt bewusst, weil er am gleichen Tag (er gab zwar als Datum den 21.03.2023 an, was offensichtlich ein Irrtum ist, da er erst am 22.03.2023 effektiv vom Inhalt des Einschreibens Kenntnis haben konnte), an dem er den Einschreiber bekommen hat, seinen Betreuer kontaktierte. Demgemäß gab auch römisch 40 in der mündlichen Verhandlung an, dass er üblicherweise bei behördlichen Schriftstücken von den von ihm betreuten Fremden kontaktiert wird. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sofort nach Entgegennahme des Einschreibens am 22.03.2023 den Zeugen aufgesucht und ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gezeigt hat. Der erkennende Richter ist aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Zeugen und von Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer erklärte, was diese Karte bedeutete, nämlich, dass ihm (bloß) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, was der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, indem er angab, überrascht und schockiert gewesen zu sein, nicht Asyl erhalten zu haben. Damit war dem Beschwerdeführer auch das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens und damit auch der wesentliche Inhalt des Bescheides vom 03.02.2023 klar. Vor dem Hintergrund seiner Aussage, überrascht und schockiert gewesen zu sein, nicht Asyl erhalten zu haben, war dem Beschwerdeführer bewusst, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 03.02.2023 entschieden hatte. Auch der Umstand, dass er noch am gleichen oder nächsten Tag seine Rechtsvertretung aufgesucht zu haben, zeigt, dass ihm spätestens am 22.03.2023 bewusst war, dass über seinen Antrag auf internationaler Schutz entschieden worden ist und er die Rechtsmittelfrist versäumt hatte.
Dass betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz das Verwaltungsverfahren vor dem BFA lief, war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er am 27.01.2023 niederschriftliche einvernommen wurde und selbst in der mündlichen Verhandlung mitteilte, auf Post gewartet zu haben. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der Ungewissheit, ob ein Fremder aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verblieben kann, nachvollziehbar. Es ist auch nur natürlich, wenn eine Partei nach deren Einvernahme zeitnah eine behördliche Entscheidung erwartet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass er eine Entscheidung nach seiner Einvernahme erhalten werde und rechnete auch damit.
Aufgrund des Umstandes, dass nicht nur der Bescheid vom 03.02.2023 nicht persönlich dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden konnte, sondern auch die Ladung zu seiner Einvernahme am 27.01.2023 und das Einschreiben, mit welchem ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte übermittelt wurde, nicht durch Aushändigung an ihn oder einen Mitbewohner, sondern durch Hinterlegung zugestellt wurden, zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht immer in der Wohnung aufhältig war. Da er sowohl die Ladung als auch das Einschreiben beim Postamt behob, war dem Beschwerdeführer zweifelsfrei das System der Hinterlegung von Briefsendungen beim Postamt bekannt.
Dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer am 06.04.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden mit der versäumten Rechtshandlung, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2023, einbrachte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt (AS 297).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, mwN; 17.11.2022, Ra 2021/06/0162).3.1. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, mwN; 17.11.2022, Ra 2021/06/0162).
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, es liege ein Zustellmangel hinsichtlich der Benachrichtigung der Hinterlegung vor.
Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188, mwN).Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188, mwN).
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Ebensowenig ist die in der Beschwerde formulierte Vermutung, dass die Benachrichtung der Hinterlegung in einem falschen Postkasten eingeworfen worden sei, nicht geeignt, die gesetzliche Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen. Das Beschwerdevorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Hinterlegungsanzeige bei drei weiteren Mitbewohnern unabsichtlich nicht überreicht wurde, bescheinigt keinen Zustellmangel. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188, mwN; 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, womit der in der Beschwerde behauptete, jedoch nicht begründete Zustellmangel nicht vorliegt. Die bloße Mutmaßung, es sei die Benachrichtigung in einen falschen Postkasten eingworfen worden, ohne konkret zu begründen, weshalb diese Mutmaßung wahrscheinlich den Tatsachen entspricht, vermag daher keinen Zustellmangel aufzuzeigen. Es liegt daher eine mangelfreie Zustellung vor. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer seine Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Zustellmangels mit Mutmaßungen und Vermutungen nicht nachgekommen ist. Es gibt keine rechtliche Vermutung, dass eine Benachrichtigung von der Hinterlegung, wenn sie einem Adressaten tatsächlich nicht zugekommen ist, in einen falschen Postkasten eingeworfen worden sei oder sonst ein Fehler beim Zustellorgan liege. Die Frage nach dem Sorgfaltsmaßstab stellt sich in diesem Zusammenhang hingegen nicht.
Aufgrund der rechtswirksamen Zustellung gegen den Bescheid vom 03.02.2023 hat der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid versäumt.
3.2. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gemäß § 33 Abs 1 VwGVG (inhaltlich übereinstimmend mit § 71 Abs 1 AVG), dass eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis eine Frist (hier die Rechtsmittelfrist von vier Wochen) versäumt hat und dadurch einen Rechtnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Zudem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in Fällen des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (inhaltlich übereinstimmend mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG), dass eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis eine Frist (hier die Rechtsmittelfrist von vier Wochen) versäumt hat und dadurch einen Rechtnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Zudem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; 25.02.2003, 2002/10/0223; 21.05.1997, 96/21/0574). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; 25.02.2003, 2002/10/0223; 21.05.1997, 96/21/0574).
Nach § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ua eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Im konkreten Fall begann die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den durch Hinterlegung gültig zugestellten Bescheid vom 03.02.2023 mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen und verstrich ungenützt vier Wochen später.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ua eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Im konkreten Fall begann die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den durch Hinterlegung gültig zugestellten Bescheid vom 03.02.2023 mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen und verstrich ungenützt vier Wochen später.
Im vorliegenden Fall ist – wie belangte Behörde und Beschwerdeführer übereinstimmend darlegen – nur die Frage eines unvorgergesehenen Ereignisses zu prüfen. Ein solches liegt vor, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht der Partei nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976). Hierbei ist von den subjektiven Verhältnissen der Partei auszugehen. In jenem Fall, in dem – wie im vorliegenden Fall – von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; 12.11.1996, 95/19/0392). In diesem Zusammenhang ist weiters zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden anzulasten ist. Nach der Rechtsprechung sind Fehler, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen, ein minderer Grad des Versehens (vgl hierzu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG IV § 71 Rz 40 f zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist – wie belangte Behörde und Beschwerdeführer übereinstimmend darlegen – nur die Frage eines unvorgergesehenen Ereignisses zu prüfen. Ein solches liegt vor, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht der Partei nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976). Hierbei ist von den subjektiven Verhältnissen der Partei auszugehen. In jenem Fall, in dem – wie im vorliegenden Fall – von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; 12.11.1996, 95/19/0392). In diesem Zusammenhang ist weiters zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden anzulasten ist. Nach der Rechtsprechung sind Fehler, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen, ein minderer Grad des Versehens vergleiche hierzu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier Paragraph 71, Rz 40 f zitierte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig, nicht der deutschen Sprache mächtig und in Österreich fremd. Er war sich allerdings bewusst, in einem Verwaltungsverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz zu befinden, zumal er am 27.01.2023 zu seinem Antrag befragt worden ist. Er musste damit rechnen, dass er in weiterer Folge die behördliche Entscheidung übermittelt bekommen würde und rechnete auch damit. Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt, dass die belangte Behörde Zustellungen mit Rückschein vornimmt und solche Poststücke, wenn der Adressat nicht zu Hause angetroffen wird, hinterlegt werden und der Adressat durch eine Nachricht von der Hinterlegung im Brieffach benachrichtigt wird. Damit waren ihm auch die gelben Benachrichtigungen „Verständigung der Hinterlegung“ bekannt und geläufig. Obwohl dem Beschwerdeführer die Tragweite behördlicher Zustellungen zumindest in seiner Laiensphäre bewusst war, trafen er und seine Mitbewohner keine Maßnahmen, die gewährleisteten, dass die Poststücke den jeweiligen Adressaten erreichten, wie etwa eigene Postfächer in der Wohnung, auf die die Post aufgeteilt werden könnte oder ähnliche Maßnahmen. Damit verließ sich letztlich der Beschwerdeführer auf die Sorgfalt seiner Mitbewohner beim Entleeren des Brieffaches und der Verteilung der Post untereinander. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme durch die belangte Behörde mit einer Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz rechnen konnte und rechnete, hätte ein sorgfältiger, mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers ausgestatteter Fremder das Brieffach entweder stets selbst entleert oder zumindest die Verteilung der Post untereinander kontrolliert, um sicherzustellen, dass kein an ihn adressiertes Poststück (bzw keine Hinterlegungsanzeige) verloren gehen kann. Der Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund, dass er sich bei der Entleerung des Brieffaches auf seine Mitbewohner verließ, auffallend sorglos gewesen. Damit ist der belangten Behörde in ihrer Beurteilung kein Fehler unterlaufen und war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Fahrlässigkeit Fristablauf Fristversäumung Glaubhaftmachung grobe Fahrlässigkeit minderer Grad eines Versehens mündliche Verhandlung objektiver Maßstab rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2272323.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024