Entscheidungsdatum
01.12.2023Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W240 2272106-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. 1339521001-230064534, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023, Zl. 1339521001-230064534, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (auch BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste nach Österreich und stellte am 09.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Griechenland am 24.02.2022 und am 03.03.2022 aufgrund der illegalen Einreise sowie am 12.04.2022 anlässlich der Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Im Zuge seiner Erstbefragung vom 10.01.2023 gab der BF an, er habe Afghanistan im November 2021 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er zehn Monate gewesen. Er hätte in Griechenland Probleme mit Paschtunen und Streit gehabt. Daher hätte er von dort weg gewollt. Er habe einen Konventionsreisepass gehabt, diesen jedoch verloren.
Im Zuge der Erstbefragung legte der BF seine griechische Karte für Asylberechtigte vor.
Aufgrund der Angaben des BF und des EURODAC-Treffers richtete BFA am 08.03.2023 Informationsersuchen gem. Art 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Italien und Griechenland.Aufgrund der Angaben des BF und des EURODAC-Treffers richtete BFA am 08.03.2023 Informationsersuchen gem. Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Italien und Griechenland.
Mit Schreiben vom 13.03.2023 teilte Griechenland mit, dass dem BF am 29.09.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Außerdem wurde mitgeteilt, es sei dem BF ein „Residence permit“ (gültig bis 28.09.2025), sowie ein Reisedokument (gültig bis 09.11.2027) ausgestellt worden.
Am 21.03.2023 wurde der BF bezüglich seiner angeblichen Minderjährigkeit untersucht. Das medizinische Sachverständigengutachten kam zum Ergebnis, dass der BF spätestens am XXXX 2004 geboren wurde.Am 21.03.2023 wurde der BF bezüglich seiner angeblichen Minderjährigkeit untersucht. Das medizinische Sachverständigengutachten kam zum Ergebnis, dass der BF spätestens am römisch 40 2004 geboren wurde.
Am 04.04.2023 wurde dem BF die Verfahrensanordnung zur Feststellung des spätestmöglichen Geburtsdatums ausgefolgt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2023 tätigte der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers insbesondere folgende Angaben:
„(…)
LA: Sprechen Sie auch Griechisch?
VP: Nein.
LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: ich bin gesund.
LA: Sie haben eine griechische Karte für Asylberechtigte vorgelegt. Darauf ist als Geburtsdatum der XXXX vermerkt. Wie kam Griechenland zu dieser Angabe?LA: Sie haben eine griechische Karte für Asylberechtigte vorgelegt. Darauf ist als Geburtsdatum der römisch 40 vermerkt. Wie kam Griechenland zu dieser Angabe?
VP: Ich habe keine Tazkira und habe dort auch keine vorgelegt. Mein Alter wurde in Griechenland so festgelegt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine Schwester gefragt habe, sie hat mir ein Geburtsdatum gesagt und das gab ich den Griechen weiter.
LA: Welches Geburtsdatum hat sie Ihnen gesagt.
VP: Das, das auf der Karte steht.
LA: Hat sie Ihnen das Geburtsdatum im gregoriansichen Kalender gesagt.
VP: Sie sagte, dass ich XXXX geboren wurde.VP: Sie sagte, dass ich römisch 40 geboren wurde.
LA: Aufgrund der Altersfeststellung steht fest, dass Sie spätestens am XXXX .2004 geboren wurden. Sie sind daher volljährig. Was sagen Sie dazu?LA: Aufgrund der Altersfeststellung steht fest, dass Sie spätestens am römisch 40 .2004 geboren wurden. Sie sind daher volljährig. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich kann dazu nichts sagen, ich habe in Griechenland mein Geburtsdatum angegeben, das wurde aufgenommen. In Österreich sagt der Arzt etwas anderes, so ist das. Ich werde ohnehin in 7 oder 8 Tagen volljährig.
LA: Haben Sie noch weitere Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
VP: Nein.
LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.01.2023 durch die Polizei erstbefragt. Haben Sie da die Wahrheit gesagt?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige Angehörige?
VP: Ja, meine Schwester.
LA: Wie heißt Ihre Schwester?
VP: XXXX nachgefragt gebe ich an, dass sie in der Unterlagen in Österreich XXXX heißt, urspr. hieß sie XXXX VP: römisch 40 nachgefragt gebe ich an, dass sie in der Unterlagen in Österreich römisch 40 heißt, urspr. hieß sie römisch 40
LA: Wann wurde sie geboren?
VP: Darf ich nachsehen, ich habe am Handy eine Karte.
AW erkennt auf einem Foto seine Schwester (IFA 1289622302).
LA: Wo lebt sie?
VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .
LA: Wann haben Sie Ihre Schwester zuletzt gesehen?
VP: Vor vier Monaten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie in XXXX traf.VP: Vor vier Monaten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie in römisch 40 traf.
LA: Warum haben Sie sie seither nicht mehr gesehen?
VP: Weil ich immer wieder in einem Camp war.
LA: Wie sieht Ihr Kontakt derzeit aus?
VP: Wir telefonieren.
LA: Wie hat Ihr Kontakt ausgesehen, bevor Sie nach Österreich kamen?
VP: Wir hatten damals auch telefonisch Kontakt hatten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie jahrelang nicht gesehen habe.
LA: Sind Sie vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Ihnen wurde in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Wieso haben Sie Griechenland verlassen?
VP: Ich gehe davon aus, dass Sie die Situation in Griechenland kennen. Die Flüchtlinge werden dort komplett im Stich gelassen, man bekommt keine Ausbildung, keinen Job, keine Wohnung. Wenn etwas passiert und jemand verletzt ist, kommt die Polizei ganz spät und fragt was los war.
LA: Bleiben wir konkret bei Ihnen. Wie hat Ihre Situation in Griechenland ausgesehen?
VP: Ich war in einem Camp in Athen, ich habe keine Ausbildung bekommen und nicht gearbeitet. Die Wahrheit und die Theorie sehen ganz anders aus. Alle sagen, dass die Flüchtlinge dort betreut werden, gut behandelt werden, ich war persönlich dort. Das ist nicht der Fall. Alle Mitarbeiter dieses Camps waren Griechen, sie haben uns gefragt, warum wir bleiben und unser Zukunft vergeuden.
LA: Wie lange waren Sie in Griechenland?
VP: Ca. 6-7 Monate.
LA: Haben Sie versucht Griechisch zu lernen?
VP: Versucht habe ich es schon, mit YouTube und Internet, aber es ist nicht so einfach, wenn man keine Kurse bekommt.
LA: Wie lernen Sie Deutsch?
VP: Wir bekommen im Camp jeden Tag Deutschunterricht, von 10-11 Uhr und dann üben wir mit Hilfe von YouTube.
LA: Haben Sie da eine Bestätigung?
VP: Nein, ich habe ein Lehrbuch bekommen, ich muss dort jeden Tag eine Anwesenheitsliste unterschreiben, mehr habe ich nicht.
LA: Haben Sie versucht in Griechenland eine Arbeit zu finden?
VP: Es gibt keine Arbeit.
LA: Was haben Sie versucht?
VP: Ich habe Freunde, Bekannte, nach Arbeit gefragt, wenn man die Sprache nicht beherrscht, ist es sehr schwer etwas zu finden.
LA: Sie haben in Österreich in ein paar Monate zumindest ein bisschen Deutsch gelernt. Das wäre in Griechenland ja auch möglich.
VP: Die Sprache hier kann man mit englisch vergleichen, Griechisch ist ganz anders.
LA: Gab es noch weitere Gründe, warum Sie Griechenland verlassen haben?
VP: Es gab immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara. Ich wurde einmal von Paschtunen in einem Park geschlagen.
LA: Was ist da passiert?
VP: Wir haben Volleyball gespielt, der Ball gehört uns. Sie wollten mitspielen, wir wollten es nicht, sie haben uns angegriffen und geschlagen. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich nicht arbeiten durfte, solange ich im Camp war.
LA: Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise im Camp.
VP: Ja. In Athen ist es sehr schwer eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden, deshalb war ich immer im Camp. Auch viele Griechen sind arbeitslos, für Ausländer gibt es keine Arbeit.
LA: Aufgrund der Antwort der griechischen Behörden gehe ich davon aus, dass Sie schon drei Monate in Griechenland asylberechtigt waren, bevor Sie Griechenland verlassen haben.
VP: Ich war bis zum Schluss im Camp. Vor acht Uhr und nach 23 Uhr durften wir das Camp nicht verlassen. Jeden Tag wurde dort verkündet, dass wir nicht arbeiten durften, solange wir im Camp sind.
LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie als Mechaniker gearbeitet haben. Wo war das?
VP: In Afghanistan, nachgefragt gebe ich an, dass ich KFZ-Mechaniker war.
LA: Findet man als KFZ-Mechaniker keinen Job in Griechenland. Das würde mich überraschen.
VP: Das Problem war, dass man sich dort völlig allein fühlt. Niemand kennt mich, niemand weiß, was ich kann. So einfach ist es nicht einen Job zu finden.
LA: Waren Sie jemals bei einer offiziellen Arbeitsvermittlungsstelle?
VP: Ich durfte nicht arbeiten, ich hatte keine Erlaubnis, weil ich minderjährig war. Ich ging zu einer Stelle, wegen einer Ausbildung, die habe ich aber nicht bekommen.
LA: Wo waren Sie da?
VP: ich habe mit dem Personal im Camp gesprochen, außerhalb des Camps kannte ich niemand, ich kannte mich nicht aus.
LA: Wie lange waren Sie in Athen?
VP: Ca. 1,5 Monate war ich auf einer Insel namens XXXX Sonst war ich immer in Athen.VP: Ca. 1,5 Monate war ich auf einer Insel namens römisch 40 Sonst war ich immer in Athen.
LA: Wovon haben Sie in Griechenland gelebt?
VP: Ich habe im Camp alles bekommen, also Essen und Trinken, keine Kleidung.
LA: Haben Sie sich an die Behörden gewandt, wegen der Probleme mit den Paschtunen?
VP: Nein.
LA: Wieso nicht?
VP: Warum sollte ich?
LA: Wenn Sie sich bedroht fühlten, wenn Sie vielleicht verletzt wurden, dachte ich, dass Sie vielleicht eine Anzeige machen.
VP: Mein Leben lang in Afghanistan habe ich immer gehört, dass man sich selber um seine Probleme kümmert, man geht nicht zu den Behörden, wegen so etwas.
LA: Sie haben am 27.04.2023 die Länderinformationen zu Griechenland bekommen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Die Informationen entsprechen nicht der Wahrheit. Man wird mich in die Türkei und vielleicht weiter nach Afghanistan abschieben.
LA: Sie sind in Griechenland asylberechtigt. Dh. es gibt keine Grund Sie von Griechenland abzuschieben.
VP: Aber meine Probleme beginnen von vorne.
LA: Welche Probleme?
VP: Alles, alles ist dort problematisch. Wo gehe ich hin, im Camp werden sie mich nicht mehr aufnehmen. Dh. ich muss auf der Straße leben. Was ist dann mit Essen, mit Arbeit – dort kümmert sich niemand um mich.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
VP: Ich möchte gerne in Österreich bleiben. Ich möchte auf keinen Fall nach Griechenland zurück. Wenn man mich hier nicht will, sagen Sie es mir, dann gehe ich woanders hin. Ich will in einem Land leben, wo ich lernen kann und mich weiterentwickeln kann. Das ist in Griechenland nicht der Fall.
(…)“
2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, die Identität des BF stehe nicht fest, er sei volljährig. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Ihm sei am 29.09.2022 von den griechischen Behörden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Er besitze eine Residence Permit Card. Er habe in Österreich keine entscheidungsrelevanten Familienmitglieder oder enge Verwandte. Dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten würde, habe nicht festgestellt werden können. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Griechenland Schutz gefunden habe. Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich keine ergeben. Es liege kein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Es bestünden keine Abhängigkeiten und eine außergewöhnliche Integration habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher der Zulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung entgegenstehen würde, ergeben.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, die Identität des BF stehe nicht fest, er sei volljährig. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Ihm sei am 29.09.2022 von den griechischen Behörden der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Er besitze eine Residence Permit Card. Er habe in Österreich keine entscheidungsrelevanten Familienmitglieder oder enge Verwandte. Dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde, habe nicht festgestellt werden können. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Griechenland Schutz gefunden habe. Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich keine ergeben. Es liege kein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Es bestünden keine Abhängigkeiten und eine außergewöhnliche Integration habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher der Zulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung entgegenstehen würde, ergeben.
3. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den BF richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass der BF im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen wäre, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstoßen würden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. In den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland werde auch an vielen Stellen auf die aktuelle Stellungnahme von PRO ASYL „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ vom April 2021 verwiesen. Der BF würde bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, er hätte weder bei der Rückkehr nach Griechenland einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernissen sei – wie in den zitierten Länderberichten dargestellt – davon auszugehen, dass der BF mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung seines nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. 3. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den BF richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass der BF im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen wäre, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. In den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland werde auch an vielen Stellen auf die aktuelle Stellungnahme von PRO ASYL „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ vom April 2021 verwiesen. Der BF würde bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, er hätte weder bei der Rückkehr nach Griechenland einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernissen sei – wie in den zitierten Länderberichten dargestellt – davon auszugehen, dass der BF mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Artikel 3, EMRK Verletzung ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF trotz seines Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung seines nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 23.05.2023 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß
§ 17 BFA-VG zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 23.05.2023 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß , Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste nach Österreich und stellte am 09.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich
Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Griechenland am 24.02.2022 und am 03.03.2022 aufgrund der illegalen Einreise sowie am 12.04.2022 anlässlich der Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Mit Schreiben vom 13.03.2023 teilte Griechenland mit, dass dem BF am 29.09.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Außerdem wurde mitgeteilt, es sei dem BF ein „Residence permit“ (gültig bis 28.09.2025), sowie ein Reisedokument (gültig bis 09.11.2027) ausgestellt worden.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Der BF führte im Zuge des Verfahrens aus, er sei in Griechenland aufgrund seines jungen Alters in einem Camp untergebracht gewesen, es sei ihm nicht erlaubt gewesen zu arbeiten und die Situation in Griechenland sei sehr schlecht. Er habe sich in Griechenland im Stich gelassen gefühlt, er habe keine Ausbildung, keine Wohnung und keine Arbeitsstelle bekommen. Er beherrsche die griechische Sprache nicht, daher sei es sehr schwierig eine Arbeitsstelle in Griechenland zu erhalten. Er habe auch versucht zu einer Arbeitsvermittlungsstelle in Griechenland zu gehen um eine Arbeitsstelle zu bekommen, dies sei jedoch nicht erfolgreich gewesen.
Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen des BF nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland liegen nicht vor und das BFA hat im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen betreffend den BF getroffen. Im angefochtenen Bescheid unterzieht das BFA die geltend gemachte Unterbringungslage und die Versorgung in der Zeit nach Erteilung des Schutzstatus und insbesondere nach der Rückkehr nach Griechenland keiner hinreichenden Würdigung. Es wurde der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen.
Nicht festgestellt werden kann, ob der BF bereits eine Steueridentifikationsnummer und/oder eine Sozialversicherungsnummer in Griechenland erlangen konnte.
Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des BF – als Inhaber des Status des Asylberechtigten, der in Besitz einer griechischen RPC und eines Konventionsreisepasses ist bzw. konnte dies nicht aus dem Akt schlüssig nachvollzogen werden - im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, hat die Behörde jedoch keine hinreichenden Ausführungen erstattet. Die Behörde traf etwa keine hinreichenden gesicherten Feststellungen dazu, ob der BF zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr - dh bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente - Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben wird. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen, sodass keine Entscheidungsreife vorliegt.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter
Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen des BF in Österreich und Griechenland sowie dessen Flüchtlingsstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 13.03.2023 und den in Kopie im Akt vorliegenden griechischen Dokumenten.
Die Feststellung zum Vorbringen des BF stützt sich auf seine Einvernahmeprotokolle und auf die erhobene Beschwerde, die festgestellten Ausführungen der belangten Behörde aus dem angefochtenen Bescheid.
Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände des BF nach Zuerkennung des Status in Griechenland vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass der BF aufgrund der Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werde.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich das erkennende Gericht auf die aktualisierten Länderfeststellungen zu Griechenland vom 16.01.2023, Version 5, stützt, denen keine relevante Verbesserung der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zu entnehmen ist.
Die Behörde hat keine hinreichenden Ermittlungen dazu vorgenommen, wie die Rückkehrsituation des BF konkret in Hinblick auf seine Unterkunft, seine Versorgung und eine mögliche Arbeitsstelle in Griechenland sein wird.
Die Negativfeststellung betreffend das Bestehen einer Steueridentifikations- oder Sozialversicherungsnummer ergeben sich aus dem Umstand, dass die Behörde im Rahmen ihrer Einvernahmen keine diesbezüglichen Fragen an den BF gerichtet hat und damit der Sachverhalt in diesen wesentlichen Punkten unklar geblieben ist.
Die erstinstanzliche Behörde hat in Summe eine abschließende Beurteilung des gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des BF nicht hinreichend durchgeführt. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei dem BF eine reale Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:, „§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
----------
-1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,-1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:…, Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
…“,
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:, „§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist., (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet:
„(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.2. Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach
§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des BF nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach , Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:
Unbestritten ist, dass dem BF nach Antragstellung in Griechenland der Flüchtlingsstatus erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei dem BF eine reale Gefährdung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen BF zu erfolgen hat.
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
3.4. Der BF gab im Zuge des Verfahrens insbesondere an, er sei in Griechenland aufgrund seines jungen Alters in einem Camp untergebracht gewesen, es sei ihm nicht erlaubt gewesen zu arbeiten und die Situation in Griechenland sei sehr schlecht. Er habe sich in Griechenland im Stich gelassen gefühlt, er habe keine Ausbildung, keine Wohnung und keine Arbeitsstelle bekommen. Er beherrsche die griechische Sprache nicht, daher sei es sehr schwierig eine Arbeitsstelle in Griechenland zu erhalten. Er habe auch versucht zu einer Arbeitsvermittlungsstelle in Griechenland zu gehen um eine Arbeitsstelle zu bekommen, dies sei jedoch nicht erfolgreich gewesen.
Dem BFA ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – gegenständlich nicht entgegenzutreten, dass dem BF in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das BFA vertritt die Ansicht, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben würden, dass das griechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweise. Allerding wird in dieser Beurteilung übersehen, dass anzunehmen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine staatliche Unterstützung erhalten werde. Darauf und auf jene Umstände, in denen der BF in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus lebte bzw. zurückkehren würde, ist das Bundesamt nicht hinreichend eingegangen.
Die Situation Schutzberechtigter in Griechenland wird in den vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten wie oben angeführt beschrieben. Zusammenfassend zeichnen diese Länderfeststellungen die auf seriösen Berichten beruhen für Schutzberechtigte in Griechenland ein Bild großer Schwierigkeiten und Hindernisse beim Zugang zu Unterkünften und Versorgung, das insbesondere geprägt ist von komplexen Kettenvoraussetzungen. Schon vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte sich das Bundesamt mit der Frage näher auseinandersetzen müssen, ob der BF im Fall der Rückkehr nach Griechenland eine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung zu gewärtigen hätten.Die Situation Schutzberechtigter in Griechenland wird in den vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten wie oben angeführt beschrieben. Zusammenfassend zeichnen diese Länderfeststellungen die auf seriösen Berichten beruhen für Schutzberechtigte in Griechenland ein Bild großer Schwierigkeiten und Hindernisse beim Zugang zu Unterkünften und Versorgung, das insbesondere geprägt ist von komplexen Kettenvoraussetzungen. Schon vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte sich das Bundesamt mit der Frage näher auseinandersetzen müssen, ob der BF im Fall der Rückkehr nach Griechenland eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung zu gewärtigen hätten.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:
„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“
Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt:
- „Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). […] Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. […] Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).“- „Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). […] Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. […] Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vergleiche VB 7.4.2022).“
- „Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. […] Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).“- „Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. […] Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche AIDA 5.2022).“
- „Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. […] Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).“
- „Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM), den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).“
- „Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. […] Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022). In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt.“- „Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. […] Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vergleiche VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022). In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt.“
- „Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).“- „Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).“
- „Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 31. Jänner 2023.“
Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021, wäre das BFA im vorliegenden Fall gehalten gewesen, die Rückkehrsituation des BF näher zu prüfen. Das Bundesamt hat zudem in der kurzen Begründung seines Bescheides keine hinreichende auf den gegenständlichen Fall bezogene Beurteilung einer allenfalls bestehenden Gefährdung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF vorgenommen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wäre das BFA im vorliegenden Fall gehalten gewesen, die Rückkehrsituation des BF näher zu prüfen. Das Bundesamt hat zudem in der kurzen Begründung seines Bescheides keine hinreichende auf den gegenständlichen Fall bezogene Beurteilung einer allenfalls bestehenden Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des BF vorgenommen.
Auch mit rezenter Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023,
E 818/2023-11, wurde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2023 in einem ähnlich gelagerten Fall aufhoben und feststellt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Es wurde in der vorzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere auch darauf verwiesen, dass die unzureichende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die konkrete Situation in entscheidenden Punkten zu der Entscheidung geführt habe (vgl. VfGH 15.12.2021, E 3242/2021; 29.4.2022, E 3231/2021, betreffend männliche Beschwerdeführer).Auch mit rezenter Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, , E 818/2023-11, wurde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2023 in einem ähnlich gelagerten Fall aufhoben und feststellt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Es wurde in der vorzitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere auch darauf verwiesen, dass die unzureichende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die konkrete Situation in entscheidenden Punkten zu der Entscheidung geführt habe vergleiche VfGH 15.12.2021, E 3242 aus 2021,; 29.4.2022, E 3231 aus 2021,, betreffend männliche Beschwerdeführer).
Gegenständlich kann das Risiko der Verletzung des BF in seinen in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten noch nicht abschließend beurteilt werden. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Rückkehrsituation und zu der Frage getroffen, ob der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung des BF nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des BF – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte. Gegenständlich kann das Risiko der Verletzung des BF in seinen in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten noch nicht abschließend beurteilt werden. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zur Rückkehrsituation und zu der Frage getroffen, ob der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung des BF nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des BF – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte.
3.5. Es erweisen sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen und ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren.3.5. Es erweisen sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen und ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von , Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren.
3.6. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur die konkrete Rückkehrsituation des BF näher prüfen müssen, insbesondere welche Hürden er zur Erlangung von Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. zu überwinden hat sowie, ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von etwaigen bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021,
E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15).3.6. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur die konkrete Rückkehrsituation des BF näher prüfen müssen, insbesondere welche Hürden er zur Erlangung von Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. zu überwinden hat sowie, ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von etwaigen bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, , E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15).
3.7. Im vorliegenden Fall kann somit zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob es bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung zu einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition kommen könnte.3.7. Im vorliegenden Fall kann somit zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob es bei dem BF aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung zu einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition kommen könnte.
3.8. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.3.8. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
3.9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.9. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Flüchtlingseigenschaft individuelle Verhältnisse Kassation medizinische Versorgung Mitgliedstaat real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2272106.1.01Im RIS seit
15.01.2024Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024