TE Bvwg Beschluss 2023/12/4 W284 2276632-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
AVG §71
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
ZustG §13 Abs1
ZustG §13 Abs3
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W284 2276635-2/7E

W284 2276631-2/3E

W284 2276632-2/3E

W284 2276634-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über den Antrag von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN, 2. – 4. gesetzlich vertreten durch 1., alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 04.07.2023, Zl. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.) und XXXX (ad 4.), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über den Antrag von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. SYRIEN, 2. – 4. gesetzlich vertreten durch 1., alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.) und römisch 40 (ad 4.), beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Mit den im Kopf bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) jeweils vom 04.07.2023 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer drei minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit den im Kopf bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) jeweils vom 04.07.2023 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer drei minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen die Versagung des Asylstatus (Spruchpunkt I.) richteten sie eine gemeinsame Beschwerde.2. Gegen die Versagung des Asylstatus (Spruchpunkt römisch eins.) richteten sie eine gemeinsame Beschwerde.

3. Aufgrund einer - infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) - Unzuständigkeitsanzeige des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2023 durch die männlich besetzte Gerichtsabteilung W180 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 neu zugewiesen.3. Aufgrund einer - infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) - Unzuständigkeitsanzeige des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2023 durch die männlich besetzte Gerichtsabteilung W180 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W284 neu zugewiesen.

4. Mit Verspätungsvorhalt vom 18.09.2023 wurde den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern unter Vorlage des im Akt aufliegenden Zustellnachweises der zu bekämpfenden Bescheide, Gelegenheit gegeben, binnen Frist zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen.

5. Nachdem der rechtsfreundlichen Vertretung hg. die Frist zur Äußerung verlängert wurde, erstattete sie schließlich mit Schriftsatz vom 27.09.2023 eine Stellungnahme.

6. Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 stellte die Vertretung für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023 zu den Zahlen W284 2276635-1, W284 2276631-1, W284 2276632-1, W284 2276634-1, wurde die gemeinsame Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 07.08.2023 als verspätet zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Fest steht, dass die rechtsfreundliche Vertretung die Information, wann den Beschwerdeführern und ihren Klienten die Bescheide vom Juli 2023, mit denen die Behörde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern jeweils den Asylstatus versagte und ihnen den Status als subsidiär Schutzberechtigte erteilte, zugestellt wurden, nicht von den Beschwerdeführern erlangte. Die Vertretung bat daher - hilfsweise - bei der belangten Behörde darum, den Zustellnachweis der Bescheide zur fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu übermitteln.

Die Behörde übermittelte einen Zustellnachweis, jedoch nicht jenen, der die Beschriftung „Bescheid § 3 neg. 8 pos. + Karte“ und als Beginn der Abholfrist den 07.07.2023 als Datum trägt, sondern einen Zustellnachweis mit folgender Beschriftung: „Karten sub. Schutz Kinder“, und den 18.07.2023 als Beginn der Abholfrist. Die Behörde übermittelte somit irrtümlich einen anderen als den erbetenen Zustellnachweis. Die Behörde übermittelte einen Zustellnachweis, jedoch nicht jenen, der die Beschriftung „Bescheid Paragraph 3, neg. 8 pos. + Karte“ und als Beginn der Abholfrist den 07.07.2023 als Datum trägt, sondern einen Zustellnachweis mit folgender Beschriftung: „Karten sub. Schutz Kinder“, und den 18.07.2023 als Beginn der Abholfrist. Die Behörde übermittelte somit irrtümlich einen anderen als den erbetenen Zustellnachweis.

Obwohl ein Zustellnachweis mit der ausdrücklichen Bezeichnung „Karten sub. Schutz Kinder“ übermittelt wurde, hinterfragte die Vertretung nicht, welcher Zustellvorgang damit beurkundet wurde. Weder fragte sie bei der Behörde nach, ob es sich tatsächlich um den erfragten Zustellnachweis betreffend die Erlassung der angefochtenen Bescheide handelt, noch versuchte sie in Erfahrung zu bringen, ob dieser Zustellnachweis etwa auch den Zustellvorgang betreffend die hinterlegten Bescheide erfasst. Dies, obwohl der Zustellnachweis klar und ausschließlich die Bezeichnung „Karten sub. Schutz Kinder“ aufweist, wobei die Bezeichnung dabei korrekt anführt, welchen Inhalt die Sendung hatte. Die Vertretung wäre bei der gebotenen Aufmerksamkeit gehalten gewesen, nachzuprüfen, welcher Zustellvorgang mit dem übermittelten Nachweis belegt wird.

Ausgehend von den – nach erfolglosem Zustellversuch am 06.07.2023 – tatsächlich bereits am 07.07.2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheiden endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.08.2023. Die am 07.08.2023 und somit verspätet eingebrachte gemeinsame Beschwerde wurde zuvor mit hg. gemeinsamen Beschluss vom 04.10.2023, Zahlen W284 2276635-1/9E, W284 2276631-1/9E, W284 2276632-1/9E und W284 2276634-1/10E, als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden (Wiedereinsetzung-) sowie im vorangegangenen Verfahren (betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet).

Die Rechtsvertretung brachte das E-Mail (s. Dokument 2 in OZ 7 im vorangegangenen Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, Zl. W284 2276635-1) mit der Aufforderung an das BFA in Vorlage, den Zustellnachweis der Bescheide zur fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu übermitteln.

Zudem liegen die in den Feststellungen angeführten Zustellnachweise in den Akten ein, wobei AS 257 im Akt der Erstbeschwerdeführerin den Zustellvorgang der Bescheiderlassung beurkundet, AS 259 dagegen jenen der Zustellung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte.

Aus der Einsichtnahme in die aufliegenden Rückscheine ergibt sich, dass diese den Beginn der Abholfrist betreffend Tag und Monat gut leserlich darstellen, lediglich betreffend die Jahreszahl ist der Zustellnachweis auf AS 257 schwer lesbar. Dass dieser jedoch die Zustellung im Jahr 2023 beurkundet, lässt sich, unabhängig vom Rückschein, anhand des Verfahrensganges und der chronologischen Ereignisabläufe zweifelsfrei erschließen. Wenn die BBU demnach mit Schriftsatz vom 28.09.2023 ausführt, es würde sich der Beginn der Abholfrist auch deswegen nicht klar ergeben, „da die handschriftlich ausgefüllte Jahreszahl 2017, 2022 oder 2021 lauten könnte, sicherlich jedoch nicht 2023“, ist dem zu entgegen, dass die Beschwerdeführer ihre Asylanträge am 4. Juli 2023 stellten, womit eine zuvor erfolgte Zustellung der Bescheide in den Jahren 2017, 2021 und 2022 denkunmöglich ist, weshalb dieser Argumentation, die überdies, wie die rechtliche Beurteilung zeigen wird, auf kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis abzielt, bereits die Grundlage entzogen ist. Zudem erhielt die Rechtsvertretung auch den (wenngleich) falschen Zustellnachweis (AS 259), der wiederum die Jahreszahl gut leserlich darstellt. Somit war ohne jeden Zweifel von 2023 als Jahr der Bescheiderlassung auszugehen.

Dass die Rechtsvertretung trotz der am Rückschein enthaltenen Überschrift „Karten sub. Schutz Kinder“, welche nahelegt, dass der Zustellvorgang die Übermittlung selbiger, nämlich der Karten für subsidiär Schutzberechtigte belegt, keine wie immer geartete Rückfrage bei der Behörde tätigte, war festzustellen, weil die BBU dies nicht einmal behauptete/vorbrachte. Auch der Umstand, dass der BBU ein anderer als der erfragte Rückschein übermittelt wurde, weshalb sie die Beschwerde verspätet erhob (s. dazu auch die zurückweisenden Beschlüsse im ersten Verfahren), steht außer Frage und wurde den Feststellungen zugrunde gelegt.

Somit steht der wesentliche Sachverhalt fest, die Tatsachenebene ist geklärt, weshalb auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden durfte. Es gilt lediglich noch die Rechtsfragen zu beantworten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Abweisung des Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Der am 28.09.2023 gestellte und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangte Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, war rechtzeitig und zulässig, er ist jedoch nicht begründet:

a) Gesetzliche Grundlage und Judikatur:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Grundsätzlich sind die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Grundsätzlich sind die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).

Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 44 mwN; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (1998), E 182).Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 44 mwN; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (1998), E 182).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, d.h. die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, d.h. die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).

b) Zum gegenständlichen Fall:

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führt im Antrag aus, dass am Zustellnachweis die handschriftlich ausgefüllte Jahreszahl nicht klar erkennbar wäre. Auch wenn sich, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, die Jahreszahl mit 2023 schon aufgrund der chronologischen Ereignisse und Verfahrensabläufe, insbesondere der Asylantragstellung im selben Jahr, erschließt, beschriebt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan wird, welches die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Dass es sich um das Jahr 2023 handelt, war der Vertretung dabei auch durchaus bewusst, immerhin erhob sie ja eine Beschwerde gegen die Bescheide, nur eben verspätet. Hätte sie tatsächlich 2017, 2021 oder 2022 als Datum der Bescheiderlassung erachtet, wäre eine Beschwerdeerhebung im Jahr 2023 obsolet gewesen. Auch werden damit keine tragfähigen Argumente dazu vorgetragen, warum die Rechtsvertretung an solch einer Verspätung nur ein minderer Grad des Versehens treffen sollte und schließt der Blick auf die erfolgte Asylantragstellung der Beschwerdeführer und die somit erst nachfolgend mögliche Erlassung der Bescheide im Asylverfahren bereits eine Zustellung in den Jahren 2017, 2021 und 2022 klar aus, weshalb mit dieser Argumentation für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führt im Antrag aus, dass am Zustellnachweis die handschriftlich ausgefüllte Jahreszahl nicht klar erkennbar wäre. Auch wenn sich, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, die Jahreszahl mit 2023 schon aufgrund der chronologischen Ereignisse und Verfahrensabläufe, insbesondere der Asylantragstellung im selben Jahr, erschließt, beschriebt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan wird, welches die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Dass es sich um das Jahr 2023 handelt, war der Vertretung dabei auch durchaus bewusst, immerhin erhob sie ja eine Beschwerde gegen die Bescheide, nur eben verspätet. Hätte sie tatsächlich 2017, 2021 oder 2022 als Datum der Bescheiderlassung erachtet, wäre eine Beschwerdeerhebung im Jahr 2023 obsolet gewesen. Auch werden damit keine tragfähigen Argumente dazu vorgetragen, warum die Rechtsvertretung an solch einer Verspätung nur ein minderer Grad des Versehens treffen sollte und schließt der Blick auf die erfolgte Asylantragstellung der Beschwerdeführer und die somit erst nachfolgend mögliche Erlassung der Bescheide im Asylverfahren bereits eine Zustellung in den Jahren 2017, 2021 und 2022 klar aus, weshalb mit dieser Argumentation für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.

Tragend wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass die Rechtsvertretung nachweislich ein Schreiben an das BFA mit der Bitte um Übermittlung des Zustellnachweises des Bescheides zur fristgerechten Einbringung der Beschwerde gerichtet hat. Das BFA übermittelte in der Folge jedoch irrtümlich einen anderen Zustellnachweis, aus dem sich der 17.07.2023 als Datum des Zustellversuchs sowie der 18.07.2023 als Beginn der Abholfrist, sohin insgesamt ein späterer Zeitpunkt der Zustellung ergibt. Entsprechend der Auskunft des BFA berechnet die BBU von diesem Datum ausgehend unter dem Vieraugenprinzip die Rechtsmittelfrist.

Zutreffend ist, dass das BFA der Rechtsvertretung zwar einen anderen Zustellnachweis, nämlich jenen betreffend die Karten subsidiär Schutzberechtigter übermittelt hat. Ausschlaggebend ist aber, dass dies die BBU hätte erkennen müssen, zumal der Zustellnachweis den Inhalt der Sendung korrekt bezeichnet. So ist dem vom BFA an die BBU übermittelten Zustellnachweis eindeutig die Bezeichnung „Karten sub. Schutz Kinder XXXX “ zu entnehmen. Die BBU wäre mit Blick auf die Bezeichnung der Sendung sohin verpflichtet gewesen, beim BFA nachzufragen, hat es aber unterlassen, jedwede Klärung zum Sendungsinhalt des übermittelten Rückscheines in die Wege zu leiten. Dies verwundert umso mehr vor dem Hintergrund, dass die BBU im Wiedereinsetzungsantrag ausführt, dass der Behörde „oftmals“ Ungenauigkeiten unterlaufen würden, wie etwa die falsch angegebene Staatsangehörigkeit („Afghanistan“ statt Syrien) oder eine alternative Schreibweise des Namens der Erstbeschwerdeführerin. Dem folgend, wäre die BBU aber umso eher gehalten gewesen, abzusichern, ob es sich hierbei (auch) um den Zustellnachweis zur Übermittlung der Bescheide handelt, weil die Überschrift klar darauf hindeutet, dass, der Bezeichnung folgend, die Karten für die subsidiär Schutzberechtigten übermittelt wurden und (nur) diese Sendung mit dem in Rede stehenden Zustellnachweis beurkundet wird, nicht dagegen die Erlassung der Bescheide. Soweit die BBU ausführt, dass „oftmals“ (vgl. S. 4 des Wiedereinsetzungsantrages) mit dem Bescheid, mit dem subsidiärer Schutz gewährt wird, auch die entsprechenden Karten in einem Kuvert übermittelt werden, räumt sie selbst ein, dass dies nicht durchgehend so gepflogen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es hierzu keine einheitliche Vorgangsweise der Behörde gibt, auf welche die Rechtsvertretung vertrauen dürfte. Die BBU, welche zudem auf Asylverfahren spezialisiert ist und demnach Kenntnis über die Zustellung von nicht nur Bescheiden, sondern auch Karten hat, hätte sich vielmehr veranlasst sehen müssen, abzuklären, ob – trotz anderslautender Aufschrift – dennoch (auch) die Zustellung der erbetenen Bescheide damit beurkundet wird. Zutreffend ist, dass das BFA der Rechtsvertretung zwar einen anderen Zustellnachweis, nämlich jenen betreffend die Karten subsidiär Schutzberechtigter übermittelt hat. Ausschlaggebend ist aber, dass dies die BBU hätte erkennen müssen, zumal der Zustellnachweis den Inhalt der Sendung korrekt bezeichnet. So ist dem vom BFA an die BBU übermittelten Zustellnachweis eindeutig die Bezeichnung „Karten sub. Schutz Kinder römisch 40 “ zu entnehmen. Die BBU wäre mit Blick auf die Bezeichnung der Sendung sohin verpflichtet gewesen, beim BFA nachzufragen, hat es aber unterlassen, jedwede Klärung zum Sendungsinhalt des übermittelten Rückscheines in die Wege zu leiten. Dies verwundert umso mehr vor dem Hintergrund, dass die BBU im Wiedereinsetzungsantrag ausführt, dass der Behörde „oftmals“ Ungenauigkeiten unterlaufen würden, wie etwa die falsch angegebene Staatsangehörigkeit („Afghanistan“ statt Syrien) oder eine alternative Schreibweise des Namens der Erstbeschwerdeführerin. Dem folgend, wäre die BBU aber umso eher gehalten gewesen, abzusichern, ob es sich hierbei (auch) um den Zustellnachweis zur Übermittlung der Bescheide handelt, weil die Überschrift klar darauf hindeutet, dass, der Bezeichnung folgend, die Karten für die subsidiär Schutzberechtigten übermittelt wurden und (nur) diese Sendung mit dem in Rede stehenden Zustellnachweis beurkundet wird, nicht dagegen die Erlassung der Bescheide. Soweit die BBU ausführt, dass „oftmals“ vergleiche S. 4 des Wiedereinsetzungsantrages) mit dem Bescheid, mit dem subsidiärer Schutz gewährt wird, auch die entsprechenden Karten in einem Kuvert übermittelt werden, räumt sie selbst ein, dass dies nicht durchgehend so gepflogen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es hierzu keine einheitliche Vorgangsweise der Behörde gibt, auf welche die Rechtsvertretung vertrauen dürfte. Die BBU, welche zudem auf Asylverfahren spezialisiert ist und demnach Kenntnis über die Zustellung von nicht nur Bescheiden, sondern auch Karten hat, hätte sich vielmehr veranlasst sehen müssen, abzuklären, ob – trotz anderslautender Aufschrift – dennoch (auch) die Zustellung der erbetenen Bescheide damit beurkundet wird.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer trifft an der Fristversäumnis nicht nur ein minderer Grad des Verschuldens: Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15. 9. 1994, 94/09/0141; 27. 11. 2001, 2001/18/0114; 23. 6. 2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28. 4. 1992, 92/05/0051; 23. 2. 1993, 91/08/0170; 23. 6. 2008, 2008/05/0122. Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 26. 1. 1995, 94/06/0090). Dabei müssen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufliche rechtskundige Parteienvertreter bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (VwGH 19. 9. 1991, 91/06/0067; 1. 6. 2006, 2005/07/0044). An dieser Stelle wird zu berücksichtigen sein, dass der BBU bekannt sein muss, dass bei der vorliegenden Art von Verfahren (Asylverfahren; Herkunftsstaat Syrien [aber auch Afghanistan]), in denen in der überwiegenden Zahl der Fälle zumindest ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird, auch die Übermittlung von Karten, wie es die Vertretung im Wiedereinsetzungsantrag auch anführt, an die Antragsteller erfolgt. Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass in einem Verfahren sowohl Bescheide als auch bezughabende Karten übermittelt werden und verdeutlicht dies die Verpflichtung der Beschwerdeführer und in weiterer Folge ihrer Vertretung, darauf zu achten, wann ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, erlassen/zugestellt wird. Generell unterliegt das Zustelldatum nämlich einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13. 12. 1989, 89/03/0091; 8. 7. 1992, 92/03/0093; 26. 5. 1999, 99/03/0029). Zu betonen ist dabei auch, dass das BFA den Zustellnachweise hilfsweise übermittelt hat. Wenn die BBU im Wiedereinsetzungsantrag ausführt, dass es das „standardmäßige Vorgehen“ zwischen der Behörde und der BBU sei, Zustellnachweise zu übermitteln, verkennt sie, dass es in erster Linie bei den Beschwerdeführern liegt, sich das Datum der Zustellung zu notieren oder eine Kopie bzw. Fotografie des Zustelldatums anzufertigen (vgl. dazu hg. W204 2195868-1/7E ua.) bzw. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19. 9. 1997, 96/19/0679; 20. 5. 2003, 2003/02/0028; 28. 5. 2008, 2008/21/0320). Dass die Behörde schließlich, offenbar in Ermangelung der Beschwerdeführer, in dem von ihnen angestrengten Verfahren, die erfolgten Zustellungen gehörig zu dokumentieren, einen Zustellnachweis hilfsweise übermittelt, kann die BBU nicht davon entbinden, zu kontrollieren, ob der richtige Zustellvorgang belegt wird, zumal die Aufschrift am Rückschein den Hinweis enthält, dass damit der Zustellvorgang zur Übermittlung der Karten für Schutzberechtigte Personen dokumentiert wurde und nicht der Zustellvorgang der Bescheiderlassung. Insofern ist der vorliegende Fall auch von der im Wiedereinsetzungsantrag beschriebenen „missverständlichen Mitteilung des BFA“ zu unterscheiden, weil nämlich, wenngleich der falsche Nachweis übersandt wurde, die Aufschrift am Zustellnachweis korrekt wiedergibt, welcher Zustellvorgang beurkundet wird, nämlich jener der Übermittlung der Karten für Schutzberechtigte. Somit erteilte die Behörde gerade keine missverständliche Auskunft, sie übermittelte vielmehr ein „aliud“, nämlich einen anderen Zustellnachweis und wäre es an der Rechtsvertretung gelegen, die fehlerhafte Übermittlung zu kontrollieren, wogegen die BBU keinerlei Schritte in diese Richtung unternahm (vgl. zur besonderen Prüfpflicht etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064, wonach es auch ein sorgfaltswidriges Verhalten darstellt, wenn bei der telefonischen Übermittlung eines Zustelldatums eines Bescheides keine Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums getroffen werden, etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums). Umgekehrt, würde man die Rechtsvertretung in einem Fall, in dem bereits die (korrekte) Aufschrift „Karten sub. Schutz Kinder“ darauf hindeutet, dass der Inhalt der Sendung ein anderer als der erbetene ist, gänzlich davon entbinden, nachzuprüfen, ob es sich um den fraglichen Zustellvorgang handelt, käme dies einem Überwälzen der Gefahr zur Wahrung von Rechtsmittelfristen auf die Behörde gleich. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer nicht die sorgfältige, berufsgebotene Kontrolle, welcher Zustellvorgang mit dem übermittelten Nachweis tatsächlich beurkundet wurde, in die Wege geleitet hat, weshalb die Partei verspätet Beschwerde erhob. Die mit Blick auf die anderslautende Beschriftung indizierte Kontrolle, welche die BBU, offenbar in der Annahme, die Behörde würde bei der Ausstellung der Zustellnachweise sowieso „Ungenauigkeiten bzw. mangelnde Sorgfalt“ walten lassen, schlichtweg unterließ, legt vielmehr dar, dass die Rechtsvertretung in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise den - für eine rechtskundige Partei zudem erhöhten - Sorgfaltsmaßstab außer Acht gelassen hat.Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer trifft an der Fristversäumnis nicht nur ein minderer Grad des Verschuldens: Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15. 9. 1994, 94/09/0141; 27. 11. 2001, 2001/18/0114; 23. 6. 2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28. 4. 1992, 92/05/0051; 23. 2. 1993, 91/08/0170; 23. 6. 2008, 2008/05/0122. Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 26. 1. 1995, 94/06/0090). Dabei müssen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufliche rechtskundige Parteienvertreter bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (VwGH 19. 9. 1991, 91/06/0067; 1. 6. 2006, 2005/07/0044). An dieser Stelle wird zu berücksichtigen sein, dass der BBU bekannt sein muss, dass bei der vorliegenden Art von Verfahren (Asylverfahren; Herkunftsstaat Syrien [aber auch Afghanistan]), in denen in der überwiegenden Zahl der Fälle zumindest ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird, auch die Übermittlung von Karten, wie es die Vertretung im Wiedereinsetzungsantrag auch anführt, an die Antragsteller erfolgt. Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass in einem Verfahren sowohl Bescheide als auch bezughabende Karten übermittelt werden und verdeutlicht dies die Verpflichtung der Beschwerdeführer und in weiterer Folge ihrer Vertretung, darauf zu achten, wann ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, erlassen/zugestellt wird. Generell unterliegt das Zustelldatum nämlich einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13. 12. 1989, 89/03/0091; 8. 7. 1992, 92/03/0093; 26. 5. 1999, 99/03/0029). Zu betonen ist dabei auch, dass das BFA den Zustellnachweise hilfsweise übermittelt hat. Wenn die BBU im Wiedereinsetzungsantrag ausführt, dass es das „standardmäßige Vorgehen“ zwischen der Behörde und der BBU sei, Zustellnachweise zu übermitteln, verkennt sie, dass es in erster Linie bei den Beschwerdeführern liegt, sich das Datum der Zustellung zu notieren oder eine Kopie bzw. Fotografie des Zustelldatums anzufertigen vergleiche dazu hg. W204 2195868-1/7E ua.) bzw. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19. 9. 1997, 96/19/0679; 20. 5. 2003, 2003/02/0028; 28. 5. 2008, 2008/21/0320). Dass die Behörde schließlich, offenbar in Ermangelung der Beschwerdeführer, in dem von ihnen angestrengten Verfahren, die erfolgten Zustellungen gehörig zu dokumentieren, einen Zustellnachweis hilfsweise übermittelt, kann die BBU nicht davon entbinden, zu kontrollieren, ob der richtige Zustellvorgang belegt wird, zumal die Aufschrift am Rückschein den Hinweis enthält, dass damit der Zustellvorgang zur Übermittlung der Karten für Schutzberechtigte Personen dokumentiert wurde und nicht der Zustellvorgang der Bescheiderlassung. Insofern ist der vorliegende Fall auch von der im Wiedereinsetzungsantrag beschriebenen „missverständlichen Mitteilung des BFA“ zu unterscheiden, weil nämlich, wenngleich der falsche Nachweis übersandt wurde, die Aufschrift am Zustellnachweis korrekt wiedergibt, welcher Zustellvorgang beurkundet wird, nämlich jener der Übermittlung der Karten für Schutzberechtigte. Somit erteilte die Behörde gerade keine missverständliche Auskunft, sie übermittelte vielmehr ein „aliud“, nämlich einen anderen Zustellnachweis und wäre es an der Rechtsvertretung gelegen, die fehlerhafte Übermittlung zu kontrollieren, wogegen die BBU keinerlei Schritte in diese Richtung unternahm vergleiche zur besonderen Prüfpflicht etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064, wonach es auch ein sorgfaltswidriges Verhalten darstellt, wenn bei der telefonischen Übermittlung eines Zustelldatums eines Bescheides keine Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums getroffen werden, etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums). Umgekehrt, würde man die Rechtsvertretung in einem Fall, in dem bereits die (korrekte) Aufschrift „Karten sub. Schutz Kinder“ darauf hindeutet, dass der Inhalt der Sendung ein anderer als der erbetene ist, gänzlich davon entbinden, nachzuprüfen, ob es sich um den fraglichen Zustellvorgang handelt, käme dies einem Überwälzen der Gefahr zur Wahrung von Rechtsmittelfristen auf die Behörde gleich. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer nicht die sorgfältige, berufsgebotene Kontrolle, welcher Zustellvorgang mit dem übermittelten Nachweis tatsächlich beurkundet wurde, in die Wege geleitet hat, weshalb die Partei verspätet Beschwerde erhob. Die mit Blick auf die anderslautende Beschriftung indizierte Kontrolle, welche die BBU, offenbar in der Annahme, die Behörde würde bei der Ausstellung der Zustellnachweise sowieso „Ungenauigkeiten bzw. mangelnde Sorgfalt“ walten lassen, schlichtweg unterließ, legt vielmehr dar, dass die Rechtsvertretung in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise den - für eine rechtskundige Partei zudem erhöhten - Sorgfaltsmaßstab außer Acht gelassen hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdefrist Erkennbarkeit Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Jahreszahl minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zustellnachweis Zustellung durch Hinterlegung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W284.2276632.2.00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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