TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 W246 2245404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45a
BDG 1979 §59
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 45a heute
  2. BDG 1979 § 45a gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.2023 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. BDG 1979 § 59 heute
  2. BDG 1979 § 59 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 59 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 59 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 59 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 59 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W246 2245404-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSc als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.06.2021, Zl. PAD/20/00977730/005/AA, betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSc als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.06.2021, Zl. PAD/20/00977730/005/AA, betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes ([Stamm]Arbeitsplatz: Kommandant der Polizeiinspektion XXXX – Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7), wurde mit Schreiben (Weisung) der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) vom 08.06.2020 mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum XXXX dienstzugeteilt. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 25.08.2020 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.11.2020.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes ([Stamm]Arbeitsplatz: Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 – Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7), wurde mit Schreiben (Weisung) der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) vom 08.06.2020 mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum römisch 40 dienstzugeteilt. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 25.08.2020 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.11.2020.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der o.a. Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien.

Mit Bescheid vom 20.10.2020, Zl. PAD/20/00977730/003/AA, sprach die Behörde über diesen Antrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die angeführte Weisung vom 08.06.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2238210-1 protokolliert wurde.

2. Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt und dem dortigen Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ zur Dienstleistung zugewiesen; die Behörde führte dazu an, dass diese Zuteilung aufgrund der beabsichtigten Versetzung des Beschwerdeführers erfolge und seine weitere Verwendung in der Polizeiinspektion XXXX bis „zum Abschluss des Verfahrens“ nicht vertretbar sei. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021.2. Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion römisch 40 zugeteilt und dem dortigen Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ zur Dienstleistung zugewiesen; die Behörde führte dazu an, dass diese Zuteilung aufgrund der beabsichtigten Versetzung des Beschwerdeführers erfolge und seine weitere Verwendung in der Polizeiinspektion römisch 40 bis „zum Abschluss des Verfahrens“ nicht vertretbar sei. In der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der o.a. Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die angeführten Weisungen rechtswidrig seien.

Die Behörde sprach über diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.01.2021, Zl. PAD/20/00977730/004/AA, ab und stellte fest, dass er die angeführte Weisung vom 25.11.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W221 2243521-1 protokolliert wurde.

3. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2020 gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 leg.cit. beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a / 7) abzuberufen und ihn auf den Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ in der Polizeiinspektion XXXX (E2a / 4) zu versetzen. 3. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2020 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mit, dass wegen Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, leg.cit. beabsichtigt sei, ihn von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (E2a / 7) abzuberufen und ihn auf den Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ in der Polizeiinspektion römisch 40 (E2a / 4) zu versetzen.

Dazu führte die Behörde aus, dass aufgrund von im Rahmen der Disziplinaranzeigen vom 17.06. und 05.07.2020 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen und aufgrund des von der Staatsanwaltschaft XXXX in Bezug auf seine Person diesbezüglich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§§ 2, 302 Abs. 1 und 304 Abs. 1 StGB) seine weitere Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht vertretbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein geordneter Dienstbetrieb auf seiner Dienststelle auf andere Weise als durch die beabsichtigte Versetzung aufrechterhalten werden könne, weshalb der Abzug des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz und seiner Dienststelle unbedingt erforderlich sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verfehlungen sei es zu einem erheblichen Vertrauensverlust zwischen ihm und seinen Vorgesetzten gekommen, der schon alleine dazu geeignet sei, ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung für gerechtfertigt zu erachten. Zudem sei es zu Konflikten und Spannungen mit anderen Bediensteten gekommen, die hauptsächlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden seien. Ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung sei aus Sicht der Behörde daher jedenfalls gegeben. Für eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX spreche der Umstand, dass ihre Entfernung von seinem Wohnort in einem zumutbaren Bereich liege und der beabsichtigte Zielarbeitsplatz, der seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Einstufung noch am nächsten komme, derzeit vakant sei.Dazu führte die Behörde aus, dass aufgrund von im Rahmen der Disziplinaranzeigen vom 17.06. und 05.07.2020 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen und aufgrund des von der Staatsanwaltschaft römisch 40 in Bezug auf seine Person diesbezüglich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 2, 302, Absatz eins und 304 Absatz eins, StGB) seine weitere Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht vertretbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein geordneter Dienstbetrieb auf seiner Dienststelle auf andere Weise als durch die beabsichtigte Versetzung aufrechterhalten werden könne, weshalb der Abzug des Beschwerdeführers von seinem (Stamm)Arbeitsplatz und seiner Dienststelle unbedingt erforderlich sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verfehlungen sei es zu einem erheblichen Vertrauensverlust zwischen ihm und seinen Vorgesetzten gekommen, der schon alleine dazu geeignet sei, ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung für gerechtfertigt zu erachten. Zudem sei es zu Konflikten und Spannungen mit anderen Bediensteten gekommen, die hauptsächlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden seien. Ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung sei aus Sicht der Behörde daher jedenfalls gegeben. Für eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 spreche der Umstand, dass ihre Entfernung von seinem Wohnort in einem zumutbaren Bereich liege und der beabsichtigte Zielarbeitsplatz, der seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Einstufung noch am nächsten komme, derzeit vakant sei.

4. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters „Einwendungen“ gegen die beabsichtigte Versetzung, indem er mittels näherer Ausführungen Stellung zu den in den angeführten Disziplinaranzeigen erhobenen Vorwürfen nahm und das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung seiner Person bestritt. Dabei führte er v.a. aus, dass es nicht zu dem von der Behörde angeführten Vertrauensverlust gekommen sei, wofür er Beweise in Vorlage brachte (Auszüge aus Whats-App-Chat-Verkehr; E-Mails; Lichtbilder) und anführte (mehrere namentlich genannte Bedienstete der Behörde).

5. Der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens gab mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 10.02.2021 bekannt, die Versetzung des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen.

6. In der Folge berief die Behörde den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit in die Polizeiinspektion XXXX auf den dortigen Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) (§ 38 BDG 1979). Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung zu vertreten habe und dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 38 Abs. 7 leg.cit. keine aufschiebende Wirkung zukomme.6. In der Folge berief die Behörde den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit in die Polizeiinspektion römisch 40 auf den dortigen Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) (Paragraph 38, BDG 1979). Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung zu vertreten habe und dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach Paragraph 38, Absatz 7, leg.cit. keine aufschiebende Wirkung zukomme.

In ihrer Begründung führte die Behörde zunächst aus, dass gegen den Beschwerdeführer – auf Grundlage der in der Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 aufgezeigten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 22.06.2020 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a, 44 Abs. 1 und 45a BDG 1979 eingeleitet worden sei. In der Folge sei – auf Grundlage der im Nachtrag vom 05.07.2020 zur Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 angeführten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 05.08.2020 ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 59 Abs. 1 leg.cit. eingeleitet worden. Schließlich sei gegen den Beschwerdeführer von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren (§§ 2, 302 Abs. 1 und 304 Abs. 1 StGB) eingeleitet worden. Die diesen Verfahren zugrundeliegenden Vorfälle seien durch Zeitungsartikel und Radioberichte bereits öffentlich bekannt geworden. In ihrer Begründung führte die Behörde zunächst aus, dass gegen den Beschwerdeführer – auf Grundlage der in der Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 aufgezeigten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 22.06.2020 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a, 44 Absatz eins und 45 a BDG 1979 eingeleitet worden sei. In der Folge sei – auf Grundlage der im Nachtrag vom 05.07.2020 zur Disziplinaranzeige vom 17.06.2020 angeführten dienstrechtlichen Verfehlungen – mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 05.08.2020 ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, 45, Absatz 2 und 59 Absatz eins, leg.cit. eingeleitet worden. Schließlich sei gegen den Beschwerdeführer von Seiten der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren (Paragraphen 2, 302, Absatz eins und 304 Absatz eins, StGB) eingeleitet worden. Die diesen Verfahren zugrundeliegenden Vorfälle seien durch Zeitungsartikel und Radioberichte bereits öffentlich bekannt geworden.

Eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX erscheine der Behörde vor diesem Hintergrund nicht vertretbar. Es sei davon auszugehen, dass der geordnete Dienstbetrieb auf dieser Dienststelle nur durch einen Abzug des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz und von dieser Dienststelle aufrecht zu erhalten sei, der aus Sicht der Behörde durch seine Verfehlungen dem Anforderungsprofil an einen Vorgesetzten nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe im Dienst und außerhalb des Dienstes ein Fehlverhalten gesetzt, welches der gebotenen Vorbildfunktion eines Vorgesetzten zuwiderlaufe und das Vertrauen der Allgemeinheit in die objektive Wahrnehmung der Amtsgeschäfte negativ beeinflusse. Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu einer ernsthaften Störung des Betriebsfriedens bzw. zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas innerhalb der Polizeiinspektion XXXX beigetragen. Im Ergebnis sei aufgrund des durch seine mangelhafte Dienstführung aufgetretenen Spannungsverhältnisses, das zu einem unüberwindbaren Vertrauensverlust seiner Vorgesetzten geführt habe, eine weitere Belassung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX nicht möglich, womit an seinem Abzug von diesem Arbeitsplatz ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 BDG 1979 gegeben sei.Eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 erscheine der Behörde vor diesem Hintergrund nicht vertretbar. Es sei davon auszugehen, dass der geordnete Dienstbetrieb auf dieser Dienststelle nur durch einen Abzug des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz und von dieser Dienststelle aufrecht zu erhalten sei, der aus Sicht der Behörde durch seine Verfehlungen dem Anforderungsprofil an einen Vorgesetzten nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe im Dienst und außerhalb des Dienstes ein Fehlverhalten gesetzt, welches der gebotenen Vorbildfunktion eines Vorgesetzten zuwiderlaufe und das Vertrauen der Allgemeinheit in die objektive Wahrnehmung der Amtsgeschäfte negativ beeinflusse. Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu einer ernsthaften Störung des Betriebsfriedens bzw. zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas innerhalb der Polizeiinspektion römisch 40 beigetragen. Im Ergebnis sei aufgrund des durch seine mangelhafte Dienstführung aufgetretenen Spannungsverhältnisses, das zu einem unüberwindbaren Vertrauensverlust seiner Vorgesetzten geführt habe, eine weitere Belassung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 nicht möglich, womit an seinem Abzug von diesem Arbeitsplatz ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, BDG 1979 gegeben sei.

Aufgrund der getroffenen Erwägungen sei auch eine Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Kommandanten-Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle im Interesse des Dienstbetriebes nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer sei zunächst mit Weisung vom 08.06.2020 dem Anhaltezentrum XXXX (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 30,3 km) auf einen dortigen E2a/3-wertigen Arbeitsplatz und in der Folge mit Weisung vom 25.11.2020 der Polizeiinspektion XXXX (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 9,1 km) auf einen dortigen E2a/4-wertigen Arbeitsplatz dienstzugeteilt worden. Die nunmehr auf diesen E2a/4-wertigen Arbeitsplatz in der letztgenannten Dienststelle verfügte Versetzung des Beschwerdeführers sei somit unter Berücksichtigung der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten „schonendsten Variante“ erfolgt.Aufgrund der getroffenen Erwägungen sei auch eine Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Kommandanten-Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle im Interesse des Dienstbetriebes nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer sei zunächst mit Weisung vom 08.06.2020 dem Anhaltezentrum römisch 40 (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 30,3 km) auf einen dortigen E2a/3-wertigen Arbeitsplatz und in der Folge mit Weisung vom 25.11.2020 der Polizeiinspektion römisch 40 (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 9,1 km) auf einen dortigen E2a/4-wertigen Arbeitsplatz dienstzugeteilt worden. Die nunmehr auf diesen E2a/4-wertigen Arbeitsplatz in der letztgenannten Dienststelle verfügte Versetzung des Beschwerdeführers sei somit unter Berücksichtigung der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten „schonendsten Variante“ erfolgt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angeführten Bescheid getroffenen Ausführungen zum Vorliegen eines an der Versetzung bestehenden wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 BDG 1979 mit näheren Ausführungen entgegentrat. In der Beschwerde stellte er den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angeführten Bescheid getroffenen Ausführungen zum Vorliegen eines an der Versetzung bestehenden wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, BDG 1979 mit näheren Ausführungen entgegentrat. In der Beschwerde stellte er den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.08.2021 vorgelegt und sind am 13.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Mit Beschluss vom 02.09.2021, Zl. W246 2245404-1/5Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels dahingehend gesetzlich vorgesehenen Antragsrechts als unzulässig zurück.

10. Nach dahingehend gestelltem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Bundesdisziplinarbehörde mit Schreiben vom 10.09.2021 mit, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahren erst nach Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängigen Ermittlungsverfahrens weitergeführt werden würden.10. Nach dahingehend gestelltem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Bundesdisziplinarbehörde mit Schreiben vom 10.09.2021 mit, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahren erst nach Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängigen Ermittlungsverfahrens weitergeführt werden würden.

11. Mit Beschluss vom 02.03.2022, Zl. W246 2245404-1/9Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde geführten Disziplinarverfahren aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die sich in den gegen den Beschwerdeführer geführten und nach wie vor anhängigen Disziplinarverfahren stellende Hauptfrage, ob er die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen habe und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen sei, eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers gemäß § 38 BDG 1979 zu beurteilen sei, auftauchende Vorfrage sei. 11. Mit Beschluss vom 02.03.2022, Zl. W246 2245404-1/9Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde geführten Disziplinarverfahren aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die sich in den gegen den Beschwerdeführer geführten und nach wie vor anhängigen Disziplinarverfahren stellende Hauptfrage, ob er die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen habe und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen sei, eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, BDG 1979 zu beurteilen sei, auftauchende Vorfrage sei.

12. Mit Schreiben vom 27.07. und 23.08.2022 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.07.2022 betreffend die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und die dazu ergangene Einstellungsbegründung vom 19.08.2022 vor. 12. Mit Schreiben vom 27.07. und 23.08.2022 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.07.2022 betreffend die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und die dazu ergangene Einstellungsbegründung vom 19.08.2022 vor.

13. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2023 im Wege seines Rechtsvertreters das gegen ihn erlassene Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.12.2022, mit welchem der Beschwerdeführer in Bezug auf die in den Disziplinaranzeigen erhobenen Vorwürfe teils schuldig gesprochen und teils freigesprochen wurde.

14. Mit Schreiben vom 20.07.2023 legte der Beschwerdeführer das in seinem Disziplinarverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dauerhaft dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7) zur Dienstleistung zugewiesen war. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dauerhaft dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 7) zur Dienstleistung zugewiesen war.

Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum XXXX dienstzugeteilt; diese Dienstzuteilung wurde mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.08.2020 bis zum Ablauf des 30.11.2020 verlängert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt und dort dem Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) zur Dienstleistung zugewiesen; in der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021.Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 09.06. bis 31.08.2020 dem Anhaltezentrum römisch 40 dienstzugeteilt; diese Dienstzuteilung wurde mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.08.2020 bis zum Ablauf des 30.11.2020 verlängert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 25.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 der Polizeiinspektion römisch 40 zugeteilt und dort dem Arbeitsplatz des „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) zur Dienstleistung zugewiesen; in der Folge verlängerte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 16.03.2021 diese Dienstzuteilung bis zum Ablauf des 30.06.2021.

Die Behörde berief den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.06.2021, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 02.07.2021, von Amts wegen von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit auf den Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) in der Polizeiinspektion XXXX . Die kürzeste, einfache Wegstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers XXXX zur Polizeiinspektion XXXX XXXX beträgt 9,1 km. Die Behörde berief den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.06.2021, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 02.07.2021, von Amts wegen von seinem bisherigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (E2a / 7) ab und versetzte ihn mit sofortiger Wirksamkeit auf den Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und Stellvertreters des Kommandanten“ (E2a / 4) in der Polizeiinspektion römisch 40 . Die kürzeste, einfache Wegstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers römisch 40 zur Polizeiinspektion römisch 40 römisch 40 beträgt 9,1 km.

1.2.1. Mit Schreiben vom 17.06. und 05.07.2020 erstattete die Behörde Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen darin näher genannter Vorwürfe. Das von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach Abtretung an die Staatsanwaltschaft XXXX von dieser laut Benachrichtigung vom 07.07.2022 eingestellt.1.2.1. Mit Schreiben vom 17.06. und 05.07.2020 erstattete die Behörde Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen darin näher genannter Vorwürfe. Das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach Abtretung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 von dieser laut Benachrichtigung vom 07.07.2022 eingestellt.

1.2.2. Die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres beschloss mit Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 in dieser Angelegenheit die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

1.2.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde über den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der – nunmehr zuständigen – Bundesdisziplinarbehörde vom 05.12.2022 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 2.500,-- verhängt, weil er

1. es am 14.05.2020 in XXXX als Leiter eines polizeilichen Einsatzes anlässlich einer Demonstration unterlassen habe, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, obwohl eine Trageverpflichtung für Polizisten im Außendienst bestanden habe,1. es am 14.05.2020 in römisch 40 als Leiter eines polizeilichen Einsatzes anlässlich einer Demonstration unterlassen habe, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, obwohl eine Trageverpflichtung für Polizisten im Außendienst bestanden habe,

2. es — entgegen den Vorgaben des § 45a BDG 1979 — unterlassen habe, einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch zu führen und zwar mit2. es — entgegen den Vorgaben des Paragraph 45 a, BDG 1979 — unterlassen habe, einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch zu führen und zwar mit

a. seiner Mitarbeiterin XXXX im Jahr 2019,a. seiner Mitarbeiterin römisch 40 im Jahr 2019,

b. seinem Mitarbeiter XXXX in den Jahren 2017 bis 2019,b. seinem Mitarbeiter römisch 40 in den Jahren 2017 bis 2019,

c. seinem Mitarbeiter XXXX im Jahr 2016 undc. seinem Mitarbeiter römisch 40 im Jahr 2016 und

d. seinem Mitarbeiter XXXX im Jahr 2019,d. seinem Mitarbeiter römisch 40 im Jahr 2019,

3. gemeinsam mit 17 Polizisten der Polizeiinspektion XXXX am XXXX im Dienst an einem Skiausflug nach XXXX teilgenommen und im Hinblick auf seine amtliche Stellung bzw. Amtsführung für sich und Mitarbeiter ein Geschenk angenommen habe und zwar von Rechtsanwalt XXXX die Tageskarten für die Benutzung der Liftanlagen im Wert von je EUR 40,--.3. gemeinsam mit 17 Polizisten der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 im Dienst an einem Skiausflug nach römisch 40 teilgenommen und im Hinblick auf seine amtliche Stellung bzw. Amtsführung für sich und Mitarbeiter ein Geschenk angenommen habe und zwar von Rechtsanwalt römisch 40 die Tageskarten für die Benutzung der Liftanlagen im Wert von je EUR 40,--.

Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten

nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 31.03.2020, Zl. 2020-0.208.339, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 31.03.2020, Zl. 2020-0.208.339, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,

nach § 45a leg.cit., nämlich einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch mit jedem Bediensteten zu führen, und nach Paragraph 45 a, leg.cit., nämlich einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch mit jedem Bediensteten zu führen, und

nach § 59 Abs. 1 leg.cit., nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung keine Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder andere anzunehmen, nach Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit., nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung keine Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder andere anzunehmen,

gemäß § 91 leg.cit. schuldhaft verletzt. Von den übrigen, in den beiden Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 erhobenen Vorwürfen sprach die Bundesdisziplinarbehörde den Beschwerdeführer frei.gemäß Paragraph 91, leg.cit. schuldhaft verletzt. Von den übrigen, in den beiden Einleitungsbeschlüssen vom 22.06. und 05.08.2020 erhobenen Vorwürfen sprach die Bundesdisziplinarbehörde den Beschwerdeführer frei.

1.2.4. Mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde ab und bestätigte die damit ergangenen Schuldsprüche. Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis seitens der Disziplinaranwaltschaft eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht teilweise statt, indem es die damit ergangenen Freisprüche (zu den Spruchpunkten 2 und 5 des Einleitungsbeschlusses vom 22.06.2020) aufhob und den Beschwerdeführer schuldig erkannte, als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX 1.2.4. Mit Erkenntnis vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde ab und bestätigte die damit ergangenen Schuldsprüche. Der gegen dieses Disziplinarerkenntnis seitens der Disziplinaranwaltschaft eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht teilweise statt, indem es die damit ergangenen Freisprüche (zu den Spruchpunkten 2 und 5 des Einleitungsbeschlusses vom 22.06.2020) aufhob und den Beschwerdeführer schuldig erkannte, als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40

a) während eines gemeinsamen Skiausfluges der Polizeiinspektion XXXX am XXXX in XXXX in Gegenwart von Privatpersonen und seinen Mitarbeitern übermäßig viel Alkohol konsumiert zu haben, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit den Skiern abzufahren und mit einem Ski-Doo ins Tal gebracht werden und sich auf der Heimfahrt während einer Pause übergeben habe müssen;a) während eines gemeinsamen Skiausfluges der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 in Gegenwart von Privatpersonen und seinen Mitarbeitern übermäßig viel Alkohol konsumiert zu haben, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit den Skiern abzufahren und mit einem Ski-Doo ins Tal gebracht werden und sich auf der Heimfahrt während einer Pause übergeben habe müssen;

b) beim Antrittsgespräch von XXXX im Mai 2019 zu dieser gesagt zu haben: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“b) beim Antrittsgespräch von römisch 40 im Mai 2019 zu dieser gesagt zu haben: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“

Der Beschwerdeführer habe damit gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaftDer Beschwerdeführer habe damit gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft

zu a) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 leg.cit. verstoßen, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und zu a) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, leg.cit. verstoßen, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und

zu b) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 leg.cit. iVm § 8a Abs. 2 B-GlBG verstoßen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und als Vertreter des Dienstgebers geschlechtsbezogene Diskriminierungen zu unterlassen habe.zu b) fahrlässig gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, B-GlBG verstoßen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und als Vertreter des Dienstgebers geschlechtsbezogene Diskriminierungen zu unterlassen habe.

Im Übrigen (mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis erfolgter Freispruch zu Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vom 05.08.2020) wurde die Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der seitens der Disziplinaranwaltschaft gegen die im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Strafhöhe erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht statt und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX . Im Übrigen (mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis erfolgter Freispruch zu Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vom 05.08.2020) wurde die Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der seitens der Disziplinaranwaltschaft gegen die im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Strafhöhe erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht statt und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR römisch 40 .

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Weisungen der Behörde vom 08.06.2020, 25.08.2020, 25.11.2020 und 16.03.2021, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E) und aus der Einsichtnahme in die vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zln. W246 2238210-1 und W221 2243521-1 geführten Beschwerdeakten. Die Feststellungen zur Wegstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers zur Dienststelle des Zielarbeitsplatzes folgen aus der am 09.11.2023 auf der Homepage https://www.viamichelin.at dahingehend erfolgten Abfrage.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Weisungen der Behörde vom 08.06.2020, 25.08.2020, 25.11.2020 und 16.03.2021, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E) und aus der Einsichtnahme in die vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu den Zln. W246 2238210-1 und W221 2243521-1 geführten Beschwerdeakten. Die Feststellungen zur Wegstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers zur Dienststelle des Zielarbeitsplatzes folgen aus der am 09.11.2023 auf der Homepage https://www.viamichelin.at dahingehend erfolgten Abfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des § 38 leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, womit in Bezug auf die gegenständliche Rechtssache eine Senatszuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des Paragraph 38, leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, womit in Bezug auf die gegenständliche Rechtssache eine Senatszuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

[…]

5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
5. Abschnitt, DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

[…]

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

[…]

Mitarbeitergespräch

§ 45a. (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.Paragraph 45 a, (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) – (7) […]

Verbot der Geschenkannahme

§ 59. (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.Paragraph 59, (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.4. abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn

1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt, 1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,

3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

3.1.2. Die Materialien zum § 38 Abs. 3 Z 5 (zuvor: Z 4) BDG 1979 führen Folgendes aus (RV 1577 BlgNR 18. GP, S. 157):3.1.2. Die Materialien zum Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, (zuvor: Ziffer 4,) BDG 1979 führen Folgendes aus Regierungsvorlage 1577 BlgNR 18. GP, S. 157):

„Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Abs. 3 Z 4 soll zum Ausdruck gebracht werden, daß auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint.„Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Absatz 3, Ziffer 4, soll zum Ausdruck gebracht werden, daß auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

Im Fall des Abs. 3 Z 4 wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird bemerkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird bemerkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Absatz 3, um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben.

Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung sind zu nennen: ‚Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle‘, sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (zB Verwendungsbeschränkungen nach § 42 BDG 1979), ‚anmaßendes und unkooperatives Verhalten‘, ‚erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung‘, ‚andere schwere Störungen des Arbeitsklimas‘ oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, daß bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind.“Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung sind zu nennen: ‚Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle‘, sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (zB Verwendungsbeschränkungen nach Paragraph 42, BDG 1979), ‚anmaßendes und unkooperatives Verhalten‘, ‚erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung‘, ‚andere schwere Störungen des Arbeitsklimas‘ oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, daß bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind.“

3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 22.04.1998, 93/12/0128; 27.02.1989, 87/12/0060; 27.10.1986, 85/12/0148). Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes (s. VwGH 24.11.1995, 92/12/0130).3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 22.04.1998, 93/12/0128; 27.02.1989, 87/12/0060; 27.10.1986, 85/12/0148). Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes (s. VwGH 24.11.1995, 92/12/0130).

§ 18 Abs. 3 Z 3 Stmk L-DBR nennt (wie auch § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979) als Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass „wegen der Art und Schwere der von ihm / ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten / der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint“. Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der – der (Disziplinar)Strafe zu Grunde liegenden – Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 10.09.2004, 2003/12/0113). Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzten kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse. Die Leitungsfunktion eines Beamten erschöpft sich nicht in Kontrollaufgaben, weshalb von einem Vorgesetzten auch ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert wird, dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes (vgl. VwGH 04.07.1986, 85/12/0235; vgl. dazu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057; 12.01.1987, 86/12/0078; 17.03.1986, 85/12/0212). Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk L-DBR nennt (wie auch Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979) als Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass „wegen der Art und Schwere der von ihm / ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten / der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint“. Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der – der (Disziplinar)Strafe zu Grunde liegenden – Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen vergleiche VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 10.09.2004, 2003/12/0113). Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzten kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse. Die Leitungsfunktion eines Beamten erschöpft sich nicht in Kontrollaufgaben, weshalb von einem Vorgesetzten auch ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert wird, dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes vergleiche VwGH 04.07.1986, 85/12/0235; vergleiche dazu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057; 12.01.1987, 86/12/0078; 17.03.1986, 85/12/0212).

Ist der Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, so besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat (s. etwa VwGH 26.05.1993, 93/12/0015; 18.03.1992, 91/12/0073).

Eine Auswahl im Verständnis der Gesetzesbestimmung des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (Abzugsinteresse). Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 leg.cit. erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 leg.cit. nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 leg.cit. nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 17.04.2013, 2012/12/0116; 14.09.1994, 94/12/0127). Eine Auswahl im Verständnis der Gesetzesbestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (Abzugsinteresse). Die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 17.04.2013, 2012/12/0116; 14.09.1994, 94/12/0127).

Die Behörde ist bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn „schonendste Variante“ zu wählen. Die Verwendungsänderung soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116, und zudem VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190; 17.04.2013, 2012/12/0125).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, Zl. W246 2245404-1/9Z, nach § 38 AVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren galt aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens des Beschwerdeführers (s. Pkt. II.1.2.3. und 1.2.4.) ab diesem Zeitpunkt als fortgesetzt.Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, Zl. W246 2245404-1/9Z, nach Paragraph 38, AVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren galt aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens des Beschwerdeführers (s. Pkt. römisch zwei.1.2.3. und 1.2.4.) ab diesem Zeitpunkt als fortgesetzt.

3.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.2.1.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser gegenüber zumindest einer Partei erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. durch Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) an eine Partei vorliegt. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten (s. jeweils mit Judikaturhinweisen Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 426 f., und Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56 AVG, Rz 34 und 55, sowie § 62, Rz 1 und 3). 3.2.1.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser gegenüber zumindest einer Partei erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. durch Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) an eine Partei vorliegt. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten (s. jeweils mit Judikaturhinweisen Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 426 f., und Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56, AVG, Rz 34 und 55, sowie Paragraph 62,, Rz 1 und 3).

Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke werden daher „privilegiert behandelt“ (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, § 18 AVG, Rz 26).Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke werden daher „privilegiert behandelt“ vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 18, AVG, Rz 26).

3.2.1.2. Zu den vom Beschwerdeführer auf S. 2 f. und 28 f. der Beschwerde getroffenen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Bescheid vom 28.06.2021 (s. oben unter Pkt. I.6. und II.1.1.) dem Beschwerdeführer gemäß § 62 AVG iVm § 11 DVG am 02.07.2021 zu eigenen Handen zugestellt und somit an diesem Tag erlassen wurde (zur nicht bestehenden Zustellvollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren s. das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende diesbezügliche Schreiben vom 30.06.2021). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 30.06.2021 erfolgte Übernahme einer Fassung des Bescheides (vom 28.06.2021), in der fälschlicherweise ein (Stamm)Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion XXXX angeführt war, führte mangels Vorliegens einer Zustellvollmacht nicht zur rechtskonformen Erlassung dieser Fassung des Bescheides (vom 28.06.2021). Die vorliegende Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen den Bescheid der Behörde vom 28.06.2021 (mittels an den Beschwerdeführer erfolgter Zustellung am 02.07.2021 rechtskonform erlassen), mit dem eine Versetzung von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX auf einen Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX ausgesprochen wurde. Dieser, sämtliche Bescheidmerkmale des § 58 AVG erfüllende, Bescheid ist mit einer Amtssignatur vom 01.07.2021 versehen. Es handelt sich somit um einen Ausdruck einer Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen Dokuments, womit sie keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen braucht.3.2.1.2. Zu den vom Beschwerdeführer auf S. 2 f. und 28 f. der Beschwerde getroffenen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Bescheid vom 28.06.2021 (s. oben unter Pkt. römisch eins.6. und römisch zwei.1.1.) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, AVG in Verbindung mit Paragraph 11, DVG am 02.07.2021 zu eigenen Handen zugestellt und somit an diesem Tag erlassen wurde (zur nicht bestehenden Zustellvollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren s. das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende diesbezügliche Schreiben vom 30.06.2021). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 30.06.2021 erfolgte Übernahme einer Fassung des Bescheides (vom 28.06.2021), in der fälschlicherweise ein (Stamm)Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion römisch 40 angeführt war, führte mangels Vorliegens einer Zustellvollmacht nicht zur rechtskonformen Erlassung dieser Fassung des Bescheides (vom 28.06.2021). Die vorliegende Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen den Bescheid der Behörde vom 28.06.2021 (mittels an den Beschwerdeführer erfolgter Zustellung am 02.07.2021 rechtskonform erlassen), mit dem eine Versetzung von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 auf einen Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 ausgesprochen wurde. Dieser, sämtliche Bescheidmerkmale des Paragraph 58, AVG erfüllende, Bescheid ist mit einer Amtssignatur vom 01.07.2021 versehen. Es handelt sich somit um einen Ausdruck einer Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen Dokuments, womit sie keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen braucht.

Es liegt somit ein zulässiger Beschwerdegegenstand vor. Da auch die übrigen Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

3.2.2. Zur Versetzung:

3.2.2.1. Die Absätze 2 und 3 des § 38 BDG 1979 fordern für die Zulässigkeit einer Versetzung das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wobei die Aufzählung der Gründe in § 38 Abs. 3 leg.cit. (aufgrund der Anführung des Wortes „insbesondere“) eine demonstrative ist. § 38 Abs. 3 Z 5 leg.cit. geht dabei vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses aus, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint (s. hierzu die unter Pkt. II.3.1.3. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die unter Pkt. II.3.1.2. wiedergegebenen Materialien).3.2.2.1. Die Absätze 2 und 3 des Paragraph 38, BDG 1979 fordern für die Zulässigkeit einer Versetzung das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wobei die Aufzählung der Gründe in Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. (aufgrund der Anführung des Wortes „insbesondere“) eine demonstrative ist. Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, leg.cit. geht dabei vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses aus, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint (s. hierzu die unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. wiedergegebenen Materialien).

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45a sowie 59 Abs. 1 BDG 1979 (Unterlassen des Tragens eines Mund-Nasenschutzes als Leiter eines polizeilichen Einsatzes; Unterlassen der Führung von jährlichen Mitarbeitergesprächen mit den Bediensteten; Geschenkannahme in Form von Tageskarten für die Benützung einer Liftanlage im Rahmen eines Skiausfluges der Polizeiinspektion XXXX ; übermäßig viel Konsum von Alkohol im Rahmen dieses Skiausfluges, weshalb er sich übergeben musste; Mitteilung an eine Bedienstete bei ihrem Antrittsgespräch: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX verurteilt (s. im Detail oben unter Pkt. II.1.2.3. und 1.2.4.). 3.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit – in Rechtskraft erwachsenem – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45 a, sowie 59 Absatz eins, BDG 1979 (Unterlassen des Tragens eines Mund-Nasenschutzes als Leiter eines polizeilichen Einsatzes; Unterlassen der Führung von jährlichen Mitarbeitergesprächen mit den Bediensteten; Geschenkannahme in Form von Tageskarten für die Benützung einer Liftanlage im Rahmen eines Skiausfluges der Polizeiinspektion römisch 40 ; übermäßig viel Konsum von Alkohol im Rahmen dieses Skiausfluges, weshalb er sich übergeben musste; Mitteilung an eine Bedienstete bei ihrem Antrittsgespräch: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR römisch 40 verurteilt (s. im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3. und 1.2.4.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der Art und Schwere des dieser disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Verwendung als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX steht, seine Belassung in dieser Verwendung in dieser Dienststelle nicht mehr vertretbar. In Übereinstimmung mit den im Erkenntnis vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, getroffenen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren davon aus, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vollzogene Geschenkannahme iSd § 59 Abs. 1 BDG 1979 eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt, weil dadurch „das Vertrauen in eine korruptionsfreie Polizei und damit in den Rechtsstaat“ untergraben wurde (s. S. 34 f. dieses Erkenntnisses). Dadurch und durch sein weiteres Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 45a sowie 59 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, was einem Beamten im Allgemeinen und gerade einem Beamten in einer Leitungsfunktion im Besonderen grob zum Vorwurf zu machen ist. Dem Kommandanten einer Polizeiinspektion kommt in dieser Leitungsfunktion eine besondere Vorbildfunktion für die ihm unterstellten Bediensteten zu, welcher der Beschwerdeführer durch das der disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende, auch nicht nur einmalig gesetzte, Fehlverhalten in keiner Weise gerecht geworden ist. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher beim Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens (im Hinblick auf seine Art und Schwere) iVm der dazu ergangenen disziplinarrechtlichen Verurteilung (womit – bei Heranziehung von durchschnittlich vernunftbegabten Beamten und Beamtinnen – zwangsläufig ein Ansehens- und Autoritätsverlust seiner Person und eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses mit seinen Vorgesetzten einhergehen müssen) die Fähigkeit iSd o.a. Judikatur zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht mehr gegeben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der Art und Schwere des dieser disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Verwendung als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 steht, seine Belassung in dieser Verwendung in dieser Dienststelle nicht mehr vertretbar. In Übereinstimmung mit den im Erkenntnis vom 19.07.2023, Zl. W208 2265289-1/21E, getroffenen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren davon aus, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vollzogene Geschenkannahme iSd Paragraph 59, Absatz eins, BDG 1979 eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt, weil dadurch „das Vertrauen in eine korruptionsfreie Polizei und damit in den Rechtsstaat“ untergraben wurde (s. S. 34 f. dieses Erkenntnisses). Dadurch und durch sein weiteres Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, 45 a, sowie 59 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, was einem Beamten im Allgemeinen und gerade einem Beamten in einer Leitungsfunktion im Besonderen grob zum Vorwurf zu machen ist. Dem Kommandanten einer Polizeiinspektion kommt in dieser Leitungsfunktion eine besondere Vorbildfunktion für die ihm unterstellten Bediensteten zu, welcher der Beschwerdeführer durch das der disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende, auch nicht nur einmalig gesetzte, Fehlverhalten in keiner Weise gerecht geworden ist. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher beim Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens (im Hinblick auf seine Art und Schwere) in Verbindung mit der dazu ergangenen disziplinarrechtlichen Verurteilung (womit – bei Heranziehung von durchschnittlich vernunftbegabten Beamten und Beamtinnen – zwangsläufig ein Ansehens- und Autoritätsverlust seiner Person und eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses mit seinen Vorgesetzten einhergehen müssen) die Fähigkeit iSd o.a. Judikatur zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht mehr gegeben.

Der Behörde ist daher im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.1.3. angeführte Judikatur im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 an seiner Versetzung ausgeht.Der Behörde ist daher im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführte Judikatur im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 an seiner Versetzung ausgeht.

3.2.2.3. Gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 hat die Behörde im Versetzungsbescheid festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht, wobei diese Feststellung und der Abspruch über die Versetzung in untrennbarem Zusammenhang stehen (s. RV 1258 BlgNr 20. GP, S. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen, wobei diese Fälle dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit) betreffen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, mwH). 3.2.2.3. Gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 hat die Behörde im Versetzungsbescheid festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht, wobei diese Feststellung und der Abspruch über die Versetzung in untrennbarem Zusammenhang stehen (s. Regierungsvorlage 1258 BlgNr 20. GP, S. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen, wobei diese Fälle dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit) betreffen vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, mwH).

Da der Beschwerdeführer mit dem seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen iSd angeführten Judikatur begangen hat, ist die durch die Behörde erfolgte Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung zu vertreten hat, zu Recht erfolgt.

3.2.2.4. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer (Wohnadresse: XXXX ) mit dem angefochtenen Bescheid von dem E2a/7-wertigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX auf den E2a/4-wertigen Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und stellvertretenden Kommandanten“ in der Polizeiinspektion XXXX (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 9,1 km), nachdem sie zuvor noch eine Dienstzuteilung (vom 09.06. bis 30.11.2020) zum Anhaltezentrum XXXX (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 30 km) und in der Folge eine weitere Dienstzuteilung auf den nunmehrigen Zielarbeitsplatz verfügt hatte (s. oben unter Pkt. II.1.1.). 3.2.2.4. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer (Wohnadresse: römisch 40 ) mit dem angefochtenen Bescheid von dem E2a/7-wertigen Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 auf den E2a/4-wertigen Arbeitsplatz eines „Sachbereichsleiters und stellvertretenden Kommandanten“ in der Polizeiinspektion römisch 40 (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 9,1 km), nachdem sie zuvor noch eine Dienstzuteilung (vom 09.06. bis 30.11.2020) zum Anhaltezentrum römisch 40 (Entfernung zum Wohnort des Beschwerdeführers: 30 km) und in der Folge eine weitere Dienstzuteilung auf den nunmehrigen Zielarbeitsplatz verfügt hatte (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden somit die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort angeführten Verhältnisse seitens der Behörde hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, wonach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km zumutbar sei). Die nach dem zweiten Satz des § 38 Abs. 4 leg.cit. geforderte Prüfung eines für den Beschwerdeführer durch die Versetzung bestehenden „wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils“ (Z 1) und eines etwaig zur Verfügung stehenden weiteren Beamten, der für die Versetzung in Frage käme, (Z 2) ist bei dem im vorliegenden Verfahren bestehenden wichtigen dienstlichen Interesses nach § 38 Abs. 3 Z 5 leg.cit. nicht vorzunehmen (s. hierzu auch die unter Pkt. II.3.1.3. angeführte Judikatur), womit die auf S. 14 der Beschwerde getroffenen Ausführungen betreffend für den Zielarbeitsplatz zur Verfügung stehender Beamter ins Leere gehen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden somit die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort angeführten Verhältnisse seitens der Behörde hinreichend berücksichtigt vergleiche dazu Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, wonach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km zumutbar sei). Die nach dem zweiten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. geforderte Prüfung eines für den Beschwerdeführer durch die Versetzung bestehenden „wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils“ (Ziffer eins,) und eines etwaig zur Verfügung stehenden weiteren Beamten, der für die Versetzung in Frage käme, (Ziffer 2,) ist bei dem im vorliegenden Verfahren bestehenden wichtigen dienstlichen Interesses nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, leg.cit. nicht vorzunehmen (s. hierzu auch die unter Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführte Judikatur), womit die auf S. 14 der Beschwerde getroffenen Ausführungen betreffend für den Zielarbeitsplatz zur Verfügung stehender Beamter ins Leere gehen.

Soweit der Beschwerdeführer auf S. 14 seiner Beschwerde zudem geltend macht, dass die neue Verwendung mit seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig sei und sowohl eine Degradierung seiner Person als auch finanzielle Nachteile mit sich bringe, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass die Behörde der von der o.a. Judikatur geforderten „schonendsten Variante“ betreffend die besoldungsrechtliche Einstufung hinreichend Rechnung getragen hat, weil eine mittels Versetzung erfolgte Zuweisung auch auf einen im Vergleich zum Stammarbeitsplatz niedriger bewerteten Zielarbeitsplatz erfolgen kann (vgl. dazu etwa VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; s. auch Berufungskommission 16.09.2013, 58/12-BK/13). Im Hinblick auf die Zuweisung einer möglichst adäquaten neuen Verwendung betreffend die Aufgabeninhalte ist auszuführen, dass aufgrund des der disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit einer Leitungsfunktion in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 22 des angefochtenen Bescheides aus den bereits unter Pkt. II.3.2.2.2 genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch VwGH 03.07.2008, 2006/12/0217); es ist daher auch in Bezug auf die Aufgabeninhalte durch die Zuweisung des Arbeitsplatzes eines „Sachbereichsleiters und stellvertretenden Kommandanten“ auf einer anderen Polizeiinspektion eine Verletzung des Gebots der „schonendsten Variante“ für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Soweit der Beschwerdeführer auf S. 14 seiner Beschwerde zudem geltend macht, dass die neue Verwendung mit seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig sei und sowohl eine Degradierung seiner Person als auch finanzielle Nachteile mit sich bringe, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass die Behörde der von der o.a. Judikatur geforderten „schonendsten Variante“ betreffend die besoldungsrechtliche Einstufung hinreichend Rechnung getragen hat, weil eine mittels Versetzung erfolgte Zuweisung auch auf einen im Vergleich zum Stammarbeitsplatz niedriger bewerteten Zielarbeitsplatz erfolgen kann vergleiche dazu etwa VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; s. auch Berufungskommission 16.09.2013, 58/12-BK/13). Im Hinblick auf die Zuweisung einer möglichst adäquaten neuen Verwendung betreffend die Aufgabeninhalte ist auszuführen, dass aufgrund des der disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit einer Leitungsfunktion in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 22 des angefochtenen Bescheides aus den bereits unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.2 genannten Gründen nicht in Betracht kommt vergleiche dazu auch VwGH 03.07.2008, 2006/12/0217); es ist daher auch in Bezug auf die Aufgabeninhalte durch die Zuweisung des Arbeitsplatzes eines „Sachbereichsleiters und stellvertretenden Kommandanten“ auf einer anderen Polizeiinspektion eine Verletzung des Gebots der „schonendsten Variante“ für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

3.2.2.5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf S. 25 der Beschwerde geltend macht, die Behörde habe mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides (welcher erst sieben Monate nach der ersten Ankündigung der Versetzung und auf Grundlage von bereits im Jahr 2020 vorgefallenen Sachverhalten erfolgt sei) gegen das „Zügigkeitsverbot“ verstoßen, ist Folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber hat es in § 38 BDG 1979 bewusst unterlassen, die Grenze des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern hat es vielmehr der Dienstbehörde überlassen, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen (s. VwGH 14.12.1994, 94/12/0217). Die Behörde reagierte mit Disziplinaranzeigen vom 17.06. und 05.07.2020 auf das ihr zur Kenntnis gelangte und insbesondere auch Vorfälle in den Jahren 2019 und 2020 betreffende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, wobei sie den Beschwerdeführer auch mittels – durch die Weisungen vom 08.06.2020, 25.08.2020 25.11.2020 und 16.03.2021 erfolgten – Dienstzuteilungen mit Wirksamkeit ab 09.06.2020 von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX entfernte (s. hierzu auch Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 38 BDG 1979, Anm. 7, wonach im Hinblick auf das vorgesehene Verfahren eine sofortige Versetzung eines Beamten ohne seine Zustimmung auch aus wichtigen dienstlichen Interessen nicht möglich und daher vorerst mit Dienstzuteilungen vorzugehen sei). Diese Vorgehensweise verschaffte der Behörde Zeit zur Führung des Versetzungsverfahrens (Parteiengehör, Prüfung der Vorwürfe), welches mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2021 erstinstanzlich abgeschlossen wurde.Der Gesetzgeber hat es in Paragraph 38, BDG 1979 bewusst unterlassen, die Grenze des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern hat es vielmehr der Dienstbehörde überlassen, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen (s. VwGH 14.12.1994, 94/12/0217). Die Behörde reagierte mit Disziplinaranzeigen vom 17.06. und 05.07.2020 auf das ihr zur Kenntnis gelangte und insbesondere auch Vorfälle in den Jahren 2019 und 2020 betreffende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, wobei sie den Beschwerdeführer auch mittels – durch die Weisungen vom 08.06.2020, 25.08.2020 25.11.2020 und 16.03.2021 erfolgten – Dienstzuteilungen mit Wirksamkeit ab 09.06.2020 von seinem (Stamm)Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 entfernte (s. hierzu auch Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Paragraph 38, BDG 1979, Anmerkung 7, wonach im Hinblick auf das vorgesehene Verfahren eine sofortige Versetzung eines Beamten ohne seine Zustimmung auch aus wichtigen dienstlichen Interessen nicht möglich und daher vorerst mit Dienstzuteilungen vorzugehen sei). Diese Vorgehensweise verschaffte der Behörde Zeit zur Führung des Versetzungsverfahrens (Parteiengehör, Prüfung der Vorwürfe), welches mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2021 erstinstanzlich abgeschlossen wurde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vor diesem Hintergrund entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von einem angemessenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der gegenständlich getroffenen Personalmaßnahme auszugehen.

3.2.2.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 29 der Beschwerde (wonach er von einem Personalvertreter erfahren habe, dass der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens einer Versetzung des Beschwerdeführers nicht zugestimmt habe) ist auf das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Schreiben des Fachausschusses vom 10.02.2021 hinzuweisen, wonach diesem (iSd § 9 Abs. 3 lit. a) iVm § 12 Abs. 1 lit. a) PVG) eine Versetzung lediglich schriftlich mitzuteilen ist. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.3.2.2.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 29 der Beschwerde (wonach er von einem Personalvertreter erfahren habe, dass der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens einer Versetzung des Beschwerdeführers nicht zugestimmt habe) ist auf das im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Schreiben des Fachausschusses vom 10.02.2021 hinzuweisen, wonach diesem (iSd Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,) PVG) eine Versetzung lediglich schriftlich mitzuteilen ist. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.

3.2.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt (disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund von im Dienst getätigten Fehlverhaltens) unstrittig aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Einvernahme von insgesamt 15 Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass es aufgrund seines Verhaltens nicht zu einem Vertrauensverlust bzw. zu Konflikten und Spannungen in der Dienststelle gekommen sei (s. S. 27 f. der Beschwerde) ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass sich eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses mit seinen Vorgesetzten (wie auch ein Ansehens- und Autoritätsverlust seiner Person) iSd oben unter Pkt. II. 3.2.2.2. getroffenen Ausführungen bereits aus der Art und Schwere des von ihm in einer Leitungsfunktion gesetzten dienstlichen Fehlverhaltens ergibt (s. hierzu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Beamten in Leitungsfunktion offenkundig auch wichtige dienstliche Interesses an einer Versetzung berührt sind, woran auch die Vorlage einer „Vertrauenserklärung“ von Kollegen nichts zu ändern vermag). Eine Einvernahme der beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben.Da sich im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt (disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund von im Dienst getätigten Fehlverhaltens) unstrittig aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Einvernahme von insgesamt 15 Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass es aufgrund seines Verhaltens nicht zu einem Vertrauensverlust bzw. zu Konflikten und Spannungen in der Dienststelle gekommen sei (s. S. 27 f. der Beschwerde) ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass sich eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses mit seinen Vorgesetzten (wie auch ein Ansehens- und Autoritätsverlust seiner Person) iSd oben unter Pkt. römisch zwei. 3.2.2.2. getroffenen Ausführungen bereits aus der Art und Schwere des von ihm in einer Leitungsfunktion gesetzten dienstlichen Fehlverhaltens ergibt (s. hierzu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Beamten in Leitungsfunktion offenkundig auch wichtige dienstliche Interesses an einer Versetzung berührt sind, woran auch die Vorlage einer „Vertrauenserklärung“ von Kollegen nichts zu ändern vermag). Eine Einvernahme der beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

dienstliche Interessen Dienstpflichtverletzung Dienstzuteilung Exekutivdienst Fehlverhalten Geschenkannahme Leitungsfunktion öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Versetzung Vertrauensverlust Vorbildwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2245404.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten