TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 W166 2271122-1

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Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §114
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §92 Abs3
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs4
FPG §94 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W166 2271122-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 2017 gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Am 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 01.10.2022 ausgestellt.

Mit Urteil des deutschen Amtsgerichts XXXX als Schöffengericht vom 21.03.2022 (in den Rechtsfolgen abgeändert durch das Urteil des Landgericht XXXX vom 15.09.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des deutschen Amtsgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 21.03.2022 (in den Rechtsfolgen abgeändert durch das Urteil des Landgericht römisch 40 vom 15.09.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Am 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars. Am 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verurteilung des Landgerichts XXXX vom 15.09.2022, XXXX , wegen Einschleusens von Ausländern sowie Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung die Annahme rechtfertige, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen der Schlepperei zu verstoßen. Aufgrund der erst kurz zurückliegenden Tatbegehung könne eine Zukunftsprognose zurzeit keinesfalls zugunsten des Antragstellers ausfallen und die solcherart vom Antragssteller ausgehende Gefahr auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend relativiert werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verurteilung des Landgerichts römisch 40 vom 15.09.2022, römisch 40 , wegen Einschleusens von Ausländern sowie Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung die Annahme rechtfertige, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen der Schlepperei zu verstoßen. Aufgrund der erst kurz zurückliegenden Tatbegehung könne eine Zukunftsprognose zurzeit keinesfalls zugunsten des Antragstellers ausfallen und die solcherart vom Antragssteller ausgehende Gefahr auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend relativiert werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, mit am 19.04.2023 eingebrachten Schriftsatz, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus elf Monate seiner Haftstrafe verbüßt und sich seit der Verurteilung, die er zutiefst bereue, wohl verhalten zu haben. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den Konventionsreisepass benützen wolle um Schlepperei zu begehen bzw. durch seinen Aufenthalt die Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, würden im konkreten Fall nicht vorliegen: Es sei kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden, weshalb ihm nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukomme. Seine letzte Straftat liege bereits mehr als ein Jahr zurück und ein Großteil der verhängten Freiheitsstrafe sei bedingt verhängt worden, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Er habe seit vielen Jahren in Österreich seinen Lebensmittelpunkt, gehe einer Beschäftigung nach und habe neben seiner Familie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Zudem brauche er ein Reisedokument für alle Lebensbereiche.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 02.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien.

Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 02.10.2017 ein Konventionsreisepass (Nr. XXXX ) mit Gültigkeit bis zum 01.10.2022 ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 02.10.2017 ein Konventionsreisepass (Nr. römisch 40 ) mit Gültigkeit bis zum 01.10.2022 ausgestellt.

In einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des deutschen Amtsgericht XXXX als Schöffengericht am 21.03.2022 ausgesprochen: In einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des deutschen Amtsgericht römisch 40 als Schöffengericht am 21.03.2022 ausgesprochen:

1.       Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in sieben tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem weiteren Fall in fünf tateinheitlichen Fällen und in einem weiteren Fall in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen.

2.       Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

3.       Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

4.       Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.200 EUR wird angeordnet.

5.       (Kostenfolgen).

Das Urteil des Amtsgerichts XXXX wurde durch das Landgericht XXXX als Berufungsinstanz am 15.09.2022 dahingehend abgeändert, dass Das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 wurde durch das Landgericht römisch 40 als Berufungsinstanz am 15.09.2022 dahingehend abgeändert, dass

Ad. 2. der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird und

Ad. 3. die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten nunmehr von noch sechs Monate keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

A)       Am 24.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer mit einem PKW sieben syrische Staatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste. A) Am 24.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer mit einem PKW sieben syrische Staatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.

Im Zuge der polizeilichen Kontrolle flüchtete der Beschwerdeführer mit stark überhöhter Geschwindigkeit, wobei er die Gefahr von Kollisionen mit erheblichem Sach- und Personenschaden zumindest billigend in Kauf nahm.

B)       Am 13.10.2021 oder 14.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer fünf nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.B) Am 13.10.2021 oder 14.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer fünf nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige gegen Entgelt in Höhe von 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.

C)       Am 17.10.2021 oder 18.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sechs nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige von XXXX kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste. C) Am 17.10.2021 oder 18.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sechs nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige von römisch 40 kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.

D)       Am 20.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sechs nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige vermutlich von Österreich kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.D) Am 20.10.2021 verbrachte der Beschwerdeführer zumindest sechs nicht näher identifizierte Drittstaatsangehörige vermutlich von Österreich kommend gegen Entgelt in Höhe von jedenfalls 400 EUR pro Person über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschland. Die Drittstaatsangehörigen waren dabei nicht im Besitz der für eine Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Aufenthaltstitel, was der Beschwerdeführer auch wusste.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft.

Am 17.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses und bezog sich hierbei auf die Bestimmung § 94 Abs. 1 FPG. Am 17.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses und bezog sich hierbei auf die Bestimmung Paragraph 94, Absatz eins, FPG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status eines Asylberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem auch eine Kopie des nicht mehr gültigen Konventionsreisepasses mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 02.10.2017, einliegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status eines Asylberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem auch eine Kopie des nicht mehr gültigen Konventionsreisepasses mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 02.10.2017, einliegt.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie seine Untersuchungshaft aus den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteilen des deutschen Amtsgerichts XXXX vom 21.03.2022, XXXX , sowie des Landgerichts XXXX vom 15.09.2022, XXXX (Berufungsinstanz).Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie seine Untersuchungshaft aus den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteilen des deutschen Amtsgerichts römisch 40 vom 21.03.2022, römisch 40 , sowie des Landgerichts römisch 40 vom 15.09.2022, römisch 40 (Berufungsinstanz).

Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete und mit 17.10.2022 datierte Antragsformular zur Ausstellung eines Fremdenpasses liegt im Akt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

„Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(…)

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.       der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2.       der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3.       der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4.       der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5.       durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) auszulegen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) auszulegen vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen vergleiche idS auch Artikel 28, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, Schlepperei).Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, E9, mit Hinweis auf VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 bzw. VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, Schlepperei).

Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Dem Beschwerdeführer wurde nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 02.10.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland vom Amtsgericht XXXX (unter Abänderung der Rechtsfolgen durch das Landgericht XXXX als Berufungsinstanz am 15.09.2022) wegen gewerbsmäßiger Schlepperei insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 24.10.2021 in Untersuchungshaft kam und diese bis zum 15.09.2022 angedauert hat. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 02.10.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland vom Amtsgericht römisch 40 (unter Abänderung der Rechtsfolgen durch das Landgericht römisch 40 als Berufungsinstanz am 15.09.2022) wegen gewerbsmäßiger Schlepperei insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 24.10.2021 in Untersuchungshaft kam und diese bis zum 15.09.2022 angedauert hat.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2021, 13.10.2021 (oder 14.10.2021), 17.10.2021 (oder 18.10.2021) sowie 20.10.2021 insgesamt mindestens 24 Drittstaatsangehörige gegen Entgelt über den Grenzübergang bei XXXX in das Bundesgebiet Deutschland verbrachte. Aufgrund der Gegenleistung eines Entgelts in Höhe von (jedenfalls) 400 EUR pro Person handelte der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2021, 13.10.2021 (oder 14.10.2021), 17.10.2021 (oder 18.10.2021) sowie 20.10.2021 insgesamt mindestens 24 Drittstaatsangehörige gegen Entgelt über den Grenzübergang bei römisch 40 in das Bundesgebiet Deutschland verbrachte. Aufgrund der Gegenleistung eines Entgelts in Höhe von (jedenfalls) 400 EUR pro Person handelte der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht.

Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (vgl. auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat vergleiche auch VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viermal am deutsch-österreichischen Grenzübergang XXXX , folglich verbunden mit einer Reisebewegung ins Ausland und unter Verwendung seines Konventionsreisepasses, in Bereicherungsabsicht den Straftatbestand der Schlepperei begangen hat und dafür verurteilt wurde rechtfertigt im Sinne der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung zweifellos die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Sinne des Versagungstatbestandes des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG auch in Zukunft seinen Konventionsreisepass benutzen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viermal am deutsch-österreichischen Grenzübergang römisch 40 , folglich verbunden mit einer Reisebewegung ins Ausland und unter Verwendung seines Konventionsreisepasses, in Bereicherungsabsicht den Straftatbestand der Schlepperei begangen hat und dafür verurteilt wurde rechtfertigt im Sinne der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung zweifellos die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Sinne des Versagungstatbestandes des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG auch in Zukunft seinen Konventionsreisepass benutzen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Festzuhalten ist insbesondere, dass an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Ihr kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mwN). Dies gilt natürlich umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, wie sie der Beschwerdeführer verübte.Festzuhalten ist insbesondere, dass an der Verhinderung der Schlepperei – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Ihr kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 mwN). Dies gilt natürlich umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, wie sie der Beschwerdeführer verübte.

Darüber hinaus erfolgte die letzte Tatbegehung am 20.10.2021. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft, weshalb die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG (die am 15.09.2022 zu laufen begann) noch nicht abgelaufen ist und im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen war. Darüber hinaus erfolgte die letzte Tatbegehung am 20.10.2021. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 24.10.2021 bis zum 15.09.2022 in Untersuchungshaft, weshalb die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG (die am 15.09.2022 zu laufen begann) noch nicht abgelaufen ist und im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen war.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen – ungeachtet der noch offenen Dreijahresfrist – nicht dazu geeignet wäre, von einem Wegfall der Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen:

Der Beschwerdeführer monierte, dass ein Großteil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt verhängt worden sei. Wäre das Landgericht XXXX von einer Gefährdung seiner Person ausgegangen, wäre keine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. aus der Rechtsprechung zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0078 sowie VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). So beurteilte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe im Gesamtausmaß von 240 EUR bedingt auf drei Jahre die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG nicht als rechtswidrig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).Der Beschwerdeführer monierte, dass ein Großteil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt verhängt worden sei. Wäre das Landgericht römisch 40 von einer Gefährdung seiner Person ausgegangen, wäre keine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche aus der Rechtsprechung zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0078 sowie VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). So beurteilte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe im Gesamtausmaß von 240 EUR bedingt auf drei Jahre die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht als rechtswidrig vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärte, dass er seit vielen Jahren in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe, er einer Beschäftigung nachgehe und neben seiner Kernfamilie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich habe ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).

Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor in allen Lebensbereichen dringend ein Reisedokument zu benötigen. Eine Jobbewerbung, das Eröffnen eines Bankkontos und das Anmelden eines Mobiltelefons würden ihn vor unlösbare Herausforderungen stellen, da er derzeit über keinen gültigen Lichtbildausweis verfüge. Allerdings ist die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Soweit es in diesem Zusammenhang um den Nachweis der Identität geht ist auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG zu beantragen zu verweisen. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor in allen Lebensbereichen dringend ein Reisedokument zu benötigen. Eine Jobbewerbung, das Eröffnen eines Bankkontos und das Anmelden eines Mobiltelefons würden ihn vor unlösbare Herausforderungen stellen, da er derzeit über keinen gültigen Lichtbildausweis verfüge. Allerdings ist die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Soweit es in diesem Zusammenhang um den Nachweis der Identität geht ist auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG zu beantragen zu verweisen.

Schließlich genügt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine letzte Straftat (erst etwas) mehr als ein Jahr zurückliege und er sich seither wohl verhalten habe nicht um die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG zu widerlegen (vgl. erneut VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Auch der Umstand, dass kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und ihm nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukomme ist konkret nicht von Relevanz, zumal die Asylaberkennungsgründe gemäß § 7 AsylG 2005 sich von den Versagungsgründen gemäß § 92 Abs. 1 FPG unterscheiden. Schließlich genügt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine letzte Straftat (erst etwas) mehr als ein Jahr zurückliege und er sich seither wohl verhalten habe nicht um die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu widerlegen vergleiche erneut VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Auch der Umstand, dass kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und ihm nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukomme ist konkret nicht von Relevanz, zumal die Asylaberkennungsgründe gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 sich von den Versagungsgründen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG unterscheiden.

Im Ergebnis ging die belangte Behörde zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer (auch) den nunmehr beantragten Konventionsreisepass benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG liegen vor. Im Ergebnis ging die belangte Behörde zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer (auch) den nunmehr beantragten Konventionsreisepass benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG liegen vor.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere das Urteil Landgerichtes XXXX vom 15.09.2022 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 21.03.2022 genommen. Eine andere Beurteilung oder Einschätzung des Sachverhaltes, dem insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei zugrunde liegt, ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch wäre eine solche durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten gewesen. Wesentlich für die begründete Einschätzung einer missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Beschwerdeführer ist jedenfalls sein gesetzwidriges Verhalten in naher Vergangenheit, sodass ein aktuell nur kurzfristig aufgezeigtes Wohlverhalten – insbesondere vor dem Hintergrund der Dreijahresfrist iSd § 92 Abs. 3 FPG – jedenfalls keine ausreichenden Indizien für eine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes aufzeigen kann. Der Sachverhalt ist demnach als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere das Urteil Landgerichtes römisch 40 vom 15.09.2022 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 21.03.2022 genommen. Eine andere Beurteilung oder Einschätzung des Sachverhaltes, dem insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei zugrunde liegt, ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch wäre eine solche durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten gewesen. Wesentlich für die begründete Einschätzung einer missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Beschwerdeführer ist jedenfalls sein gesetzwidriges Verhalten in naher Vergangenheit, sodass ein aktuell nur kurzfristig aufgezeigtes Wohlverhalten – insbesondere vor dem Hintergrund der Dreijahresfrist iSd Paragraph 92, Absatz 3, FPG – jedenfalls keine ausreichenden Indizien für eine andere Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes aufzeigen kann. Der Sachverhalt ist demnach als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ausländische Verurteilung Haftstrafe Konventionsreisepass Reisedokument Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Verbrechen Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W166.2271122.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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